B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5030/2016
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 11 BVG.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG A._______ als Inhaber der Ein-
zelfirma B._______ mit Verfügung vom 22. Juli 2016 rückwirkend per 1. Ja-
nuar 2010 zwangsweise angeschlossen hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Eingabe vom 18. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die
Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom
28. September 2016 getan hat,
dass damit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung 22. Juli 2016 betreffend den
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung aufgehoben wurde,
während Dispositiv-Ziffer 2 betreffend die Kosten der angefochtenen Ver-
fügung belassen und dem Beschwerdeführer zusätzlich Kosten in Höhe
von Fr. 450.– für die Wiedererwägungsverfügung auferlegt worden sind,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer dem Gericht trotz entsprechender Aufforde-
rung nicht mitgeteilt hat, ob er die Beschwerde mit Bezug auf die Kosten-
auflage aufrechterhalten möchte,
dass dieses Stillschweigen nicht als Beschwerderückzug betrachtet wer-
den kann (BGE 119 V 38 E. 1b mit weiteren Hinweisen),
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dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch be-
treffend Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung als auch in der
Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist,
dass die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich den Beschwerdeführer
mehrmals erfolglos aufforderte, Auskunft über den Anschluss an eine re-
gistrierte Vorsorgeeinrichtung zu geben bzw. einen solchen nachzuweisen
(Schreiben vom 31. Oktober 2013, vom 1. April 2014 und vom 3. Juni 2014,
vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung),
dass die SVA Zürich der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Februar 2015
meldete, der Beschwerdeführer beschäftige seit dem 1. Januar 2010 obli-
gatorisch zu versichernde Personen, ohne sich einer registrierten Vorsor-
geeinrichtung angeschlossen oder ihr dies mitgeteilt zu haben (vgl. Beilage
1 zur Vernehmlassung),
dass die SVA Zürich die Vorinstanz auf Anfrage dahingehend informierte,
der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2010 keine Lohndeklaration ein-
gereicht und es habe sich eine einzige Mitarbeiterin gemeldet (vgl. Beila-
gen 4 und 5 zur Vernehmlassung),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Septem-
ber 2015 ebenfalls erfolglos aufforderte, seinen Anschluss an eine re-
gistrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge bis zum 1. November 2015
nachzuweisen, ansonsten sie ihn unter Kostenfolge in Anwendung von
Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be-
rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
zwangsweise anschliesse (Beilage 7 zur Vernehmlassung),
dass der Beschwerdeführer innert von der Vorinstanz angesetzten Frist
den entsprechenden Versicherungsnachweis nicht erbracht, sondern die-
sen vielmehr erst mit Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsge-
richt eingereicht hat (Beilage 9 zur Vernehmlassung),
dass die Vorinstanz den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung
gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht
verfügt hat und es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, dass sie dem
Beschwerdeführer die Kosten für die Verfügung und Durchführung des
Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung auferlegt,
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dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wie-
dererwägung gegenstandslos geworden ist,
dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer, welcher das vorliegende
Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen veranlasst hat, die Verfah-
renskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren Höhe zu berücksich-
tigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vorinstanzlichen Wieder-
erwägung mit geringerem als erwartetem Aufwand erledigen lässt
(vgl. auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]),
dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 400. festzusetzen und dass dem Be-
schwerdeführer demzufolge der Restbetrag des von ihm einbezahlten Kos-
tenvorschusses in Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Entscheides zurückzuerstatten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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