B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5034/2015
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
Terre et Nature SA,
Avenue de la Gare 33, 1001 Lausanne,
vertreten durch Dr. Andreas Meili, Rechtsanwalt,
Meili Pfortmüller, Scheuchzerstrasse 64, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Indirekte Presseförderung.
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Sachverhalt:
A.
Die Terre et Nature SA ersuchte seit Oktober 2012 mit mehreren Gesu-
chen, Wiedererwägungsgesuchen und Beschwerden um eine Förderung
von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokal-
presse in der Form einer Zustellermässigung für ihre wöchentlich erschei-
nende Zeitung "Terre & Nature". Das zuständige Bundesamt für Kommuni-
kation (BAKOM) erachtete die Zeitung als zur Spezial- und Fachpresse
zählend und nicht zu den abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der
Regional- und Lokalpresse und lehnte die Zustellermässigung ab. Auf wei-
tere Gesuche, insbesondere ein drittes Gesuch vom 28. Juni 2013, trat das
BAKOM jeweils und letztmals mit Verfügung vom 14. August 2013 nicht
ein, da keine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Gesuch erkennbar
sei.
B.
Am 12. September 2013 erhob Terre et Nature SA beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2013. Mit
Urteil A-5144/2013 vom 11. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde gut und wies die Sache an das BAKOM zur materiel-
len Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Schluss,
dass die Terre et Nature SA neue, wesentliche Tatsachen vorgebracht
hatte, weshalb das Gesuch materiell zu beurteilen sei.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies das BAKOM das Gesuch um Pres-
seförderung erneut ab. Sie befand, die Zeitung "Terre & Nature" sei auch
unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Spezial- und Fachpresse
zu zählen und erfülle die Voraussetzungen für ermässigte Zustellpreise
nicht.
D.
Am 18. August 2015 erhebt die Terre et Nature SA (Beschwerdeführerin)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung
der Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 6. Juli 2015, die Gewährung
der Zustellermässigung für die abonnierte Auflage ihrer Zeitung "Terre &
Nature" rückwirkend per 28. Juni 2013, eventuell ab Rechtskraft des Ur-
teils. Als Subeventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung bringt sie vor, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt
und die einschlägigen Bestimmungen falsch angewandt. Zudem habe die
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Vorinstanz die aus der Wirtschaftsfreiheit fliessende Wettbewerbsneutrali-
tät verletzt, indem etwa den Titeln "Leben und Glauben", die "Wochenzei-
tung WOZ", oder die Satirezeitschrift "Vigousse" die Zustellermässigung
gewährt würden. Schliesslich rügt sie die Unangemessenheit der vor-
instanzlichen Verfügung.
E.
In der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer Verfügung fest. Eine Auswer-
tung von drei Exemplaren der Zeitung ergebe, dass der überwiegende Teil
des redaktionellen und übrigen Inhalts stets einen klaren Bezug zur Natur,
Landwirtschaft und damit verbundenen Bereichen habe, während nur ver-
einzelte Artikel auf ein allgemeines Themenspektrum hindeuteten. Dies
gehe auch aus den vorhandenen Rubriken hervor. Sie sei nie davon aus-
gegangen, dass "Terre & Nature" bloss von Winzern, Landwirten und in
ähnlichen Berufsfeldern tätigen Personen gelesen würde, der Titel decke
jedoch bei den Lesern ausschliesslich das Interesse an den Themen Natur,
Umwelt und Landwirtschaft ab. Der Titel erfülle die Voraussetzungen für
eine Zustellermässigung nicht und unterscheide sich klar von den von der
Beschwerdeführerin als vergleichbar bezeichneten Titeln, es liege keine
Wettbewerbsverzerrung oder rechtsungleiche Behandlung vor, ebenso we-
nig sei ihre Verfügung unverhältnismässig.
F.
Die Beschwerdeführerin hält an ihren Anträgen und Darlegungen in ihrer
Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 fest. Die Vorinstanz verkenne ins-
besondere, dass rund 80 % aller redaktioneller Inhalte Themen von allge-
meinem Interesse beträfen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befind-
lichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas-
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sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und über-
dies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAKOM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung
und mit ihrem Antrag unterlegen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert
ist.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grund-
sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben
der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
Gemäss Art. 16 Abs. 4 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG,
SR 783.0) werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abon-
nierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse
(Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten
Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitglied-
schafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Gemäss
Art. 16 Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die
zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Ge-
samtauflage gehören. Zudem kann nach dieser Bestimmung der Bundes-
rat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Ver-
breitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie
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das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleis-
tungen (Urteile des BVGer A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 3.1
und A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1).
Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung
einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat
der Bundesrat in Art. 36 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG,
SR 783.01) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a VPG erhal-
ten Tages- und Wochenzeitungen nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG eine Zu-
stellermässigung, wobei als Regional- und Lokalpresse Tages- und Wo-
chenzeitungen gelten, die:
a. abonniert sind;
b. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d. mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen dienen;
f. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g. nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j. kostenpflichtig sind;
k. eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1'000 und höchstens
40'000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unab-
hängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l. zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr
als 100'000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage
durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung
pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle be-
glaubigt sein muss; und
m. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
3.1 Die Vorinstanz verweigerte die Gewährung der Zustellermässigung,
weil sie den Titel der Beschwerdeführerin zur Spezialpresse zählte, dieser
also die Voraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG nicht erfülle. Die
übrigen Voraussetzungen hat die Vorinstanz demgegenüber bejaht. Zu
prüfen ist daher, ob der Titel "Terre & Nature" zu Recht zur Spezialpresse
gezählt worden ist.
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3.1.1 Dieses Ausschlusskriterium wurde im Rahmen der Revision vom
22. Juni 2007 des alten Postgesetzes vom 30. April 1997 (AS 2007 4645)
eingeführt. Ursprünglich galten Vorzugspreise für die postalische Zustel-
lung sämtlicher abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, die mindestens
einmal vierteljährlich erschienen, mit Beilagen weniger als 1 Kilogramm
wogen, zur Beförderung an mindestens 1000 Abonnierende aufgegeben
wurden, nicht überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dienten und
einen redaktionellen Anteil von mindestens 15 % aufwiesen (Art. 38 der
Postverordnung vom 26. November 2003 [AS 2003 4753]). Mit der Revi-
sion von 2007 verpflichtete der Gesetzgeber die Post zur Beförderung
sämtlicher abonnierten Zeitungen und Zeitschriften nach gleichen Grund-
sätzen zu distanzunabhängigen Tarifen (Art. 15 Abs. 1 PG in der Fassung
vom 22. Juni 2007). Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokal-
presse beteiligte sich der Bund zudem an den Verteilungskosten für von
der Post beförderte abonnierte Tages- und Wochenzeitungen (Art. 15
Abs. 2, 4 und 5 PG in der Fassung vom 22. Juni 2007; vgl. auch: Parla-
mentarische Initiative Presseförderung mittels Beteiligung an den Vertei-
lungskosten, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates
vom 15. Februar 2007 [BBL 2007 1589], S. 1602). Diese Regelung wurde
auch im aktuellen Postgesetz vom 17. Dezember 2010 beibehalten, wobei
die Befristung der Zustellermässigung aufgehoben wurde und die Detailre-
gelung auf Verordnungsstufe delegiert wurde (vgl. Amtliches Bulletin der
Bundesversammlung [AB] 2009 S 1148 ff., insbesondere S. 1153; AB 2010
N 1473 ff., S. 1476).
3.1.2 Der erstmals in Art. 15 Abs. 2 Bst. e PG in der Fassung vom 22. Juni
2007 verwendete Begriff Spezialpresse wurde nicht näher definiert. Das
Bundesgericht grenzte diesen Begriff im Urteil 2C_568/2009 vom 21. April
2010 E. 2.2 zunächst negativ von der Publikumspresse ab, da in der par-
lamentarischen Debatte von 2007 exemplarisch die Titel Le Temps, Le
Nouvelliste, La Liberté, La Gruyère und die Freiburger Nachrichten für den
medienpolitischen Förderungsbedarf genannt wurden (vgl. AB 2007 S
421 ff.). Demnach fallen unter den Begriff Publikumspresse Titel mit folgen-
der inhaltlicher Ausrichtung: "Il s'agit de journaux dont le dénominateur
commun est d'exposer à un large public l'actualité internationale, suisse,
cantonale et régionale dans les domaines les plus divers tels que la poli-
tique, l'économie, la finance, la culture, la sociologie, l'éducation, la nature,
la technologie, l'environnement et le sport ainsi que des commentaires et
analyses généralistes accessibles à ce même large public cible, de sorte
que ce sont ces journaux qui, avant toute autre publication, fondent le dé-
bat démocratique dont les parlementaires ont voulu assurer l'existence, par
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opposition à la "presse spécialisée". Im Umkehrschluss sieht das Bundes-
gericht die Spezialpresse als: "une presse qui présente un ensemble
d'informations, de connaissances et d'opinions approfondies sur un objet
d'étude limité qui visent un nombre limité de lecteurs reliés entre eux par
des centres d'intérêts particuliers" (vgl. auch Urteile des BVGer
A-5427/2008 vom 30. Juni 2009 E. 7.1 und A-3049/2011 vom 8. März 2012
E. 5.3).
3.1.3 Im Erläuterungsbericht zur aktuellen Postverordnung wird darauf hin-
gewiesen, die Förderungskriterien entsprächen im Wesentlichen denjeni-
gen des Postgesetzes in der Fassung von 2007, womit auch weitgehend
dieselben Zeitungen und Zeitschriften wie bis anhin gefördert würden. Eine
Publikation der Spezialpresse richte sich demzufolge an einen beschränk-
ten Leserkreis mit einem gemeinsamen Interesse in einem spezifischen
Themenkreis (vgl. Erläuterungsbericht zur neuen Postverordnung des Eid-
genössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation [UVEK] vom 18. Januar 2012, S. 18).
Gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben sind für die Frage, ob ein Titel
die indirekte Presseförderung erhält, also ob die einschlägigen Kriterien
erfüllt sind, der Inhalt sowie der Gesamteindruck, welcher er vermittelt, aus-
schlaggebend. Zu beachten ist ferner, dass wohl eine Mehrheit der Publi-
kationen in der Schweiz eine gewisse Ausrichtung aufweist, sei es in poli-
tischer, gesellschaftlicher oder in religiöser Hinsicht, was für sich alleine
noch nicht zur Zuordnung zur Spezialpresse führt (Urteil des BVGer
A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 5.4 und 5.5).
3.2 Die Vorinstanz hatte drei Ausgaben der Wochenzeitung "Terre & Na-
ture" analysiert, eine vom 27. September 2012, eine vom 23. Mai 2013 und
eine vom 30. Oktober 2014. Alle Exemplare sind in zwei Bünde unterteilt,
wobei der erste 14 oder 16 Seiten umfasst und jeweils dieselben 8 Rubri-
ken enthalten. Der zweite Bund mit dem Titel "côté campagne", beginnt
jeweils mit einem Porträt zu einer Person, die einen engen Bezug zu Natur,
Umwelt oder Landwirtschaft hat und enthält weitere Rubriken. Die Vor-
instanz stellte fest, der überwiegende Teil der redaktionellen Inhalte (und
auch der Inserate und Anzeigen) weise immer einen klaren Bezug zur Na-
tur, der Landwirtschaft oder damit verbundener Themenbereiche auf.
Selbst wenn einzelne Artikel etwas weiter und allgemeiner seien, blieben
diese in der Minderheit. Klassische Tages- und Wochenzeitungen der Pub-
likumspresse setzten sich jedoch mit denselben Sachbereichen auseinan-
der wie Tageszeitungen, sie hätten einen informativen Charakter in Bezug
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auf beispielsweise Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport. Demgegenüber sei
"Terre & Nature" komplett anders aufgebaut und fokussiere sich stärker auf
ein bestimmtes naturverbundenes Publikum bzw. weise grösstenteils eine
klare Verknüpfung mit landwirtschaftlichen und naturverbundenen Themen
auf.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Qualifizierung als Spezialpresse
rechtfertige sich gemäss Rechtsprechung nicht, wenn zwar eine bestimmte
Behandlungsperspektive bestehe, im Übrigen aber die Themenvielfalt ge-
geben sei. Es fänden sich in den Jahren 2013 bis 2015 auf bis zu 16 Seiten
zahlreiche Beträge zu den folgenden Themen: Aktuelles, International, Po-
litik, Wirtschaft, Finanzen, Kultur, Soziologie, Technik, Umwelt/Ökologie,
Bildung/Wissen, Sport, Kunst, Innovationen und Freizeit. Damit sei ein breit
gefächerter Inhalt gegeben. Die Vorinstanz habe die Zeitung zu oberfläch-
lich beurteilt und den Sachverhalt falsch festgestellt. Die publizistische Leit-
linie sehe "Terre & Nature" als General Interest Titel mit Informations- und
Forumscharakter vor, der sich an eine breite Zielgruppe wende. Auch die
Zusammensetzung der Leserschaft rechtfertige keine Zuordnung zur Spe-
zialpresse, seien doch nur 16 % der Leser Landwirte oder Winzer und wür-
den 56% der Leser in Städten und Agglomerationen wohnen. Zudem weise
die Zeitung "Terre & Nature" mit rund 18'100 Abonnenten, 2'100 am Kiosk
verkauften Exemplaren und 105'000 Lesern eine Reichweite in ihrem Ver-
breitungsgebiet von relativ hohen 6,7 % auf, während etwa klassische "Ge-
neral Interest"-Titel wie Der Sonntag eine Reichweite von 7,4 %, die Wo-
chenzeitung WOZ gar nur 2,3 % oder Leben und Glauben 1,1 % erreiche.
3.2.1 Die von der Vorinstanz analysierte Ausgabe von "Terre & Nature" vom
30. Oktober 2014 besteht aus zwei Bünden mit je 16 Seiten. Die Titelseite
enthält eine Vorschau über die grössten Berichte in der Zeitung. Auf Seite
2 findet sich die Rubrik La Semaine mit kurzen Artikeln zum Milchkonsum
in der Schweiz 2013, zum Umfang notwendiger Getreideimporte im 2015
und eine Mitteilung, dass der Bundesrat u.a. die Fête des Vignerons Vevey,
die Schweizer Alpsaison und den Jodel der UNESCO als immaterielles Kul-
turerbe vorschlägt. Weiter findet sich je eine kurze Nachricht aus jedem der
7 ganz oder teilweise französischsprachigen Kantone, nämlich über den
Gewinner des Swiss Cheese Award, die Renaturierung einer Kiesgrube,
über die nächsten Turniere eines erfolgreichen Springreiters, den Herbst-
wettbewerb der Rinderzüchter, eine Innovation bei Solarzellen, die Prämie-
rung eines Weinkellers bis zur Gründung einer Stiftung zur langfristigen
Pflege eines Naturreservats. Abgeschlossen wird die Seite mit einem In-
terview mit der Direktorin des Salon Goût et terroirs und einem Nachruf auf
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den Gründer der Zeitschrift. In der Rubrik L'événement wird über die zu-
nehmende Verwendung von Bioprodukten in der Spitzengastronomie be-
richtet. Auf der Leserseite wird ein Bastelvorschlag für ein Blumenarrange-
ment präsentiert und über die gesundheitlichen Vorzüge der Baumnüsse
berichtet. Ein ganzseitiger Artikel über 8 Rosenbäume bildet den Inhalt der
Rubrik Jardin, während in der Rubrik Nature über einen naturalistischen
Maler berichtet wird sowie eine ökologisch orientierte Autoverleihfirma. In
der Rubrik Animaux wird eine Hunderasse vorgestellt sowie ein Kurzpor-
trait eines Ziegenzüchters und seines Tiers, zudem ein ganzseitiger Bericht
über eine Springreiterfamilie. Den ersten Bund schliesst eine ganzseitige
Wanderempfehlung durch die Weinberge bei Sion ab.
Der zweite Bund, "Côté campagne" beginnt mit einem Porträt der damals
neuen bernischen Grossratspräsidentin und Bäuerin. Auf den Seiten 18
und 19 folgt ein Bericht über einen schwedischen Familienbetrieb in der
Milch- und Käseproduktion, abgerundet mit Fakten über die schwedische
Landwirtschaft und einem Kurzinterview mit einem Wirtschaftswissen-
schaftler im Dienst des schwedischen Landwirtschaftsrats. Auf Seite 21
folgt ein Bericht über eine Züchterinitiative zur Förderung einer Schafs-
rasse, und ein als Serie ausgestalteter Bericht zur vergangenen Woche in
einem im Gemüseanbau tätigen Familienbetrieb und zwei Landwirte be-
richten über ihre aktuellen Tätigkeiten. Unter dem Titel Saveurs folgt ein
Bericht über die Swiss Bakery Trophy und die letztmaligen Walliser Gewin-
ner sowie ein Kurzinterview mit dem technischen Verantwortlichen dieses
Wettbewerbs. Die Rubrik Sur les marchés auf den Seiten 24 und 25 bietet
Übersichten über die Preise beim Verkauf ab Hof sowie der Preise am
Vieh-und Fleischmarkt, über Brennholz-, Futter- und Strohpreise. Ebenso
findet sich eine Übersicht über die Marktzeiten verschiedener Orte und das
Rezept der Woche. Die Rubrik Chronique auf Seite 30 stellt mit kurzer Re-
zension 3 Bücher vor, eines über Gärten in Frankreich, ein Backbuch und
eines mit dem Titel "Une ferme à la maison". Ferner enthält die Seite eine
Kolumne eines Schriftstellers über eine Fondue-Kutsche sowie ein altes
Zitat aus der Romandie. Auf Seite 31 ist ein Veranstaltungskalender zu fin-
den, wobei der Salon Goûts et terroir, ein Schäferball, eine Vogelausstel-
lung sowie eine Sonderausstellung über Spielzeuge in einem Museum her-
vorgehoben sind. Daneben sind Informationen über verschiedene Ausstel-
lungen, Degustationen und Märkte, eine Modellbörse sowie eine geführte
Wanderung zu finden. Die letzte Seite berichtet über den Appenzellerkäse
sowie einen Käser aus Wald AR.
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Seite 10
3.2.2 Die Ausgabe vom 27. September 2012 enthält auf den Seiten 2 und
3 einen grossen Bericht über die US amerikanische Landwirtschaft, na-
mentlich die Bedeutung gentechnisch veränderter Organismen für diese.
Ein kleinerer Artikel widmet sich der geringen Bedeutung der Landwirt-
schaft im (damaligen) Präsidentschaftswahlkampf und eine Stellungnahme
des Vizedirektors des Bundeamts für Landwirtschaft zum Agrarhandel mit
den USA. Auf Seite 4 finden sich kurze Artikel zum landwirtschaftlichen
Einkommen 2011, zu einem prämierten Video des Wettbewerbs "Goût et
Santé", zu einem voraussichtlich guten Weinjahrgang 2012, zur Opposition
gegen die beantragte Geschützte Geografische Angabe für Absinth. Zu-
dem ist aus jedem der sieben Kantone eine Meldung enthalten, von Prei-
sen für die landwirtschaftliche Innovation, aus dem Genfersee gesammel-
ter Abfall, einem Besucherrekord eines Labyrinth-Parks, ein neues Hunde-
gesetz, Arbeiten zum Schutz eines Hochmoors mit dem Helikopter, einer
Motion zugunsten der Weinproduzenten und eine Forderung zur Bevorzu-
gung von Wein aus dem Kanton bei Anlässen. Die Seite 6 ist als Leserseite
ausgestaltet und behandelt deren Fragen zur Pflege einer Blumenwiese
und einer Balkonpflanze, ferner wird ein Blumenarrangement aus der Le-
serschaft vorgestellt mitsamt einer Anleitung. Auf S. 7 findet sich ein grös-
serer Bericht zu einem Programm, das biologischen Gartenbau als Einglie-
derungsmassnahme für Gefangene vorsieht, mitsamt einem Kurzinterview
zur therapeutischen Wirkung der Gartenarbeit und weiteren Informationen
dazu. In der Rubrik Jardin auf S. 9 äussern sich 4 Gärtner zu den anste-
henden Arbeiten im Gemüse- und allgemeinen Garten, zudem sind die
Wetteraussichten für vier Gegenden, inkl. Niederschlagserwartungen und
Biowetter und dem Mondkalender mit Tipps für verschiedene Pflanzenar-
ten abgedruckt. Die Rubrik Maison enthält einen Beitrag zu Erdmauern und
Heizung. Auf Seite 12 wird eine Leserreise mit einer Rhein-Kreuzfahrt be-
worben. Die Rubrik Nature auf S. 13 und 14 ist der Pflege der Vipern im
Kanton Genf gewidmet und weiteren Informationen zu diesem Tier. Zudem
behandelt ein Artikel die Risiken von Windrädern für Vögel, ein weiterer die
klimatischen Bedrohungen für die Wälder und schliesslich wird ein umwelt-
freundliches Velotaxi aus Genf vorgestellt. Die Seite Animaux enthält ins-
besondere Tipps zur Ernährung von Katzen. In der Rubrik Balade wird ein
Höhenweg in der Region La Chaux de Fonds vorgestellt.
Der zweite Bund, Côté campagne beginnt mit einem Porträt des designier-
ten neuen Chefs des neuenburgischen Service de l'économie agricole, ge-
folgt von ganzseitigen Artikeln über Vogelscheuchen und die österreichi-
sche (Bio-)Landwirtschaft. Ferner finden sich grössere Artikel zu einem
neuen Käse und über einen Früchte- und Gemüseproduzenten in Marokko.
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Seite 11
Drei in der Landwirtschaft tätige Personen berichten über aktuelle Tätigkei-
ten. Die Rubrik Sur les marchés auf den Seiten 23 und 24 bietet eine Über-
sicht über die Preise beim Verkauf ab Hof, die Preise am Vieh- und Fleisch-
markt, Brennholz-, Futter- und Strohpreise sowie eine Übersicht über die
Marktzeiten verschiedener Orte. Ferner wird über eine Obstgenossen-
schaft berichtet und ein Picknickplatz vorgestellt. Auf Seite 26 sind neben
vielen Kleinanzeigen ein Bericht über einen Baumscherenhersteller zu fin-
den und auf Seite 29 das Rezept der Woche. In der Rubrik Chronique wer-
den drei Bücher vorgestellt und rezensiert, eines zu Gemälden mit Pferden
im Louvre, ein Handbuch für Hobby-Pferdezüchter und ein Roman mit ei-
nem Tierarzt in der Wildnis Montanas als Hauptperson. Zudem ist eine Ko-
lumne und ein altes Sprichwort zu finden. Der Veranstaltungskalender für
die nächsten 7 Tage enthält ausführlichere Hinweise zu einem Springrei-
ten, einem Jahrmarkt, zu Alpabzügen und einer Sonderausstellung zu
Pfahlbauten, die Teil des UNESCO Welterbes sind. Ausserdem wird auf
diverse Märkte, Degustationen, Winzerfeste und eine Terrarienbörse hin-
gewiesen. Die letzte Seite enthält einen Artikel über einen Schneckenzüch-
ter aus der Deutschschweiz.
Neben diesen redaktionellen Beiträgen enthalten beide Ausgaben der Zei-
tung Werbeanzeigen, vorwiegend für landwirtschaftliche Geräte, Garten-
und Heimwerkerartikel, biologische Produkte, Gebäudetechnik sowie zahl-
reiche Kleinanzeigen, insbesondere zu landwirtschaftlichen und anderen
Geräten sowie Fahrzeugen und Zubehör, Futtermitteln, Tieren, Liegen-
schaften, Stellenanzeigen und –suchen vorwiegend im landwirtschaftli-
chen Sektor.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, "Terre & Nature" enthalte
eine Vielfalt an Themen und behandle regemässig sog. General Interest
Themen und sei auch so publizistisch ausgerichtet. Als Beschwerdebeilage
4 reicht sie eine Zusammenstellung solcher Artikel ein. Auch diese Zusam-
menstellung ergibt indessen kein anderes Bild, weisen doch auch diese
Artikel grossmehrheitlich einen engen Bezug zu den Kernthemen auf:
Ökostromproduktion bei Landwirten mit Vorstellung einer Biogasanlage
und eines Windkraftwerks (Beilage 4.1 und 4), Zorn der Bauern gegen die
neue Landwirtschaftspolitik des Bundes (Beilage 4.2), Homosexuelle in der
Landwirtschaft und ihre Probleme (Beilage 4.3), die 5 Herausforderungen
für die Schweizer Landwirte in 2015 (Beilage 4.5), Auswirkungen des ver-
regneten Sommers 2014 auf verschiedene Kulturen, (Beilage 4.6), Diver-
ses zur Apfelernte (Beilage 4.7), die geologische Überwachung von Der-
borence (Beilage 4.8), Bericht über eine Expedition auf einen fast 7000
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Seite 12
Meter hohen Berg in Argentinien (Beilagen 4.9 und 10), Ratschläge zu
Stauden mit grossen Blättern (Beilage 4.11), Hobbyfischerei im Stadtgebiet
(Beilage 4.12), Bericht über den 100-jährigen Schweizerischen National-
park (Beilage 4.13), Baumpflege unter Einsatz der Kletterausrüstung (Bei-
lage 4.14), Schneehühner und Haubentaucher, vorgestellt von einem na-
turalistischen Maler (Beilage 4.15 und 18), Polizeihunde (Beilage 4.16),
Empfehlungen zum Futter für Ziervögel (Beilage 4.17), Katastrophenhun-
deeinsatz in Nepal (Beilage 4.19), Bericht über einen "Land Art"-Künstler
(Beilage 4.20), Vorstellung eines Wanderwegs entlang einer Suone bei
Montana (Beilage 4.21), Pferdesportveranstaltung in Genf (Beilage 4.22
und 23), eine Kombination von Hightech-Gemüseanbau und Fischzucht
auf Dächern in der Stadt "Urban Farming" (Beilage 4.24 und 28), Hagel-
schäden im Rebbau (Beilage 4.25 und 27), Bericht über einen Schäfer
(Beilage 4.26), Entwicklungen in der Milchwirtschaft (Beilage 4.29), von der
Kuckucksuhr inspirierte Kunst und Design (Beilage 4.30), vier Volksinitiati-
ven zur Landwirtschaftspolitik und Selbstversorgung (Beilage 4.31), Wider-
stand aus der Landwirtschaft gegen die Mindestlohn-Initiative (Beilage
4.32), Poster zu Eulen und Käuzen (Beilage 4.33) und eine Übersicht über
die Schwinger aus der Westschweiz (Beilage 4.34).
3.3 Sowohl die Durchsicht von zwei Ausgaben als auch der als Beschwer-
debeilage 4 eingereichte Zusammenstellung ergeben, dass die Zeitung der
Beschwerdeführerin ihre Kernthemen Landwirtschaft, Natur und Umwelt
umfassend und aus den verschiedensten Blickwinkeln behandelt und inso-
fern auch Berichte etwa aus der Politik, der Gesellschaft, der Kultur, dem
Ausland oder der Technik enthält. Dies erfolgt jedoch stets beschränkt auf
Themen mit einem recht engen Bezug zur Landwirtschaft oder Natur und
auch innerhalb der wiederkehrenden Rubriken. Aktuelle Sachfragen ohne
Zusammenhang mit den Kernthemen werden demgegenüber nicht behan-
delt. Die Zeitung der Beschwerdeführerin weist daher die typischen Merk-
male der Spezialpresse auf, nämlich eine Sammlung von Artikeln zu einem
bestimmten Thema. Ebenso werden in Werbeanzeigen und Kleinanzeigen
überwiegend Produkte mit einem Bezug zu Landwirtschaft, Umwelt und
Natur beworben bzw. angeboten. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht und
unter korrekter Sachverhaltsfeststellung zum Schluss gelangt, die Zeitung
der Beschwerdeführerin widme den Grossteil der Artikel der Natur und der
Landwirtschaft.
Namentlich das Kernthema "nature" ist ein äusserst vielfältiger Begriff, der
im vorliegend verwendeten Sinn die physische Welt erfasst, die sich spon-
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tan und ohne Zutun des Menschen ergibt und uns umgibt (vgl. Le petit Ro-
bert, dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, éd.
millesime, 2012). Er kann daher etwa von den (Balkon-)pflanzen, der Ge-
ologie, über die künstlerische Auseinandersetzung mit der Natur bis hin zu
Naturerlebnissen aller Art, der Tierhaltung, Umweltthemen und dem Wetter
reichen und damit Beiträge von allgemeinem Interesse umfassen. Die Ar-
tikel in der Zeitung der Beschwerdeführerin weisen eine bemerkenswerte
Vielfalt auf, etwa im Vergleich zu einer Tierzeitschrift, sie blieben aber den-
noch im Rahmen der Kernthemen oder stehen zumindest in einem relativ
engen Bezug zu diesen, was im Übrigen auch die Rubriken erwarten las-
sen. Letztlich werden nur die spezifischen Interessen der Leserschaft an
den Kernthemen abgedeckt, kaum aber Interessen an allgemeiner Infor-
mation wie etwa Aktualitäten oder Hintergrundberichte aus der Region, aus
dem In- und Ausland, aus Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, Kultur oder
Sport. Da der Inhalt und der Gesamteindruck für die Qualifikation als Spe-
zialpresse massgebend sind (vgl. vorne, E. 3.1.3), kann die publizistische
Leitlinie, die Zusammensetzung der Leserschaft, deren Berufe und Wohn-
orte wie auch die Reichweite höchstens in Zweifelsfällen ein Indiz für oder
gegen die Qualifikation als Spezialpresse darstellen. Für die Qualifikation
als Spezialpresse ist denn auch entscheidend, dass sich der Titel an einen
Leserkreis mit einem gemeinsamen Interesse in einem spezifischen The-
menkreis richtet. Nicht erforderlich ist, dass es sie dabei um ein Fachpub-
likum handelt. Es leuchtet ein, dass gerade das Kernthema "nature" auch
eine grössere Zahl Personen ohne ersichtlichen Bezug zur Landwirtschaft
zu interessieren vermag. Ergeben der Inhalt und der Gesamteindruck ein
eindeutiges Ergebnis in der Frage, ob es sich um einen Titel der Spezial-
presse handelt, kommt es weder auf die publizistische Leitlinie noch die
Leserschaft noch die Reichweite an. Die Qualifikation der Vorinstanz, wo-
nach die Zeitung der Beschwerdeführerin zur Spezialpresse zähle, ist ob-
jektiv begründet und daher im Grundsatz nicht zu beanstanden. Im Übrigen
hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend festgestellt und hatte, ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Veranlassung, wei-
tere Beweise zu erheben, wie etwa einen Leserstrukturvergleich anzustel-
len.
3.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich zudem die von der Beschwerdefüh-
rerin im Fall eines Zweifels beantragte Einholung eines Expertengutach-
tens zur Frage der Förderungswürdigkeit der Zeitschrift "Terre & Nature"
nach den Kriterien von Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG, soweit es sich hierbei
überhaupt um eine Sachverhaltsfrage handelt, die gemäss Art. 12 Bst. e
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VwVG Gegenstand eines Gutachtens sein könnte. Der Beweisantrag ist
daher abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Ungleichbehandlung und eine
rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens geltend. Sie rügt, ein Titel wie
"Leben und Glauben" erhalte die Zustellermässigung, obwohl dieser be-
züglich der Frage, ob es sich um ein Erzeugnis der Spezialpresse handelt,
mit ihrer Zeitung vergleichbar sei. Soweit der Vorinstanz bei der Beurteilung
der Förderungswürdigkeit ein Ermessen zukomme, habe sie dieses nicht
rechtsgleich und wettbewerbsneutral ausgeübt, was widerrechtlich sei.
4.1 Die Vorinstanz entgegnet, die Zeitung "Leben und Glauben", die inzwi-
schen "Doppelpunkt" heisse, weise ein breiteres Spektrum auf, von 48 Sei-
ten wiesen nur deren 9 eine sachliche Verbindung zu Religion und Glauben
auf. Im Übrigen aber seien Artikel insbesondere zu den Themen Politik,
Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft und Literatur zu finden, die frei von Glau-
bens- und Religionselementen formuliert seien und auch ein nicht christlich
interessiertes Publikum anspreche.
4.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ist Gleiches nach Mass-
gabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch beste-
henden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rech-
nung zu tragen (BGE 125 I 173 E. 6a; statt vieler: Urteil des BVGer
A-391/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.5.6; MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 654 mit Hinweisen). Darüber hin-
aus haben direkte Konkurrenten einen besonderen Anspruch auf Gleich-
behandlung, der sich aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) ergibt;
das Gemeinwesen hat sich gegenüber den am freien Markt direkt Konkur-
rierenden neutral zu verhalten (Urteil des BVGer A-2487/2012 vom 7. Ok-
tober 2013 E. 8.4.3; MÜLLER/SCHEFER ,a.a.O., S. 1056).
Die Unterscheidung zwischen Tages- und Wochenzeitungen der Lokal-
und Regionalpresse einerseits und der Spezialpresse anderseits und – in-
dem nur für Erstere Zustellermässigungen gewährt werden – deren unter-
schiedliche Behandlung ist in Art. 16 Abs. 4 PG ausdrücklich vorgesehen
und für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV). Die Be-
stimmung von Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG, wonach es sich nicht um ein Er-
zeugnis der Spezial- oder Fachpresse handeln darf, wiederholt diesen
Grundsatz mit anderen Worten und bleibt im Rahmen des Gesetzes. Die
Vorinstanz hat jedoch vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln,
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also vergleichbare Titel derselben Kategorie zuzuordnen und damit für eine
rechtsgleiche Behandlung in der Rechtsanwendung zu sorgen.
4.3 Die Vorinstanz hat Heft 38/2012 von "Leben und Glauben" als Ver-
nehmlassungsbeilage eingereicht. Dieses enthält auf den Seiten 8 bis 17
mehrere Artikel zu Religion, Glauben und Kirche, zudem wird in der Rubrik
Hören & Sehen auf Radio- und Fernsehsendungen mit vorwiegend religiö-
sen Themen hingewiesen und auf der letzten Seite ist eine Art Briefwechsel
zwischen einer katholischen und reformierten Theologin wiedergegeben.
Im Übrigen aber finden sich ein Bericht über Pendlererlebnisse und Tarif-
erhöhungen bei den SBB, über die Obsternte, das Portrait eines Kapitäns
auf dem Ägerisee, über das Spätwerk von Edgar Degas, ein geschichtli-
cher Beitrag über die Aufhebung der Sklaverei in den USA, ferner ein Arti-
kel über einen Schweizer Schriftsteller, über das Winzerstädtchen La Neu-
veville, über Gewalt von Kindern gegen ihre Eltern, über fairen Handel,
Kurzgeschichten, sowie Buch- und ein paar wenige Veranstaltungstipps.
Im redaktionellen Teil der Zeitung stehen demnach rund 11 Seiten mit reli-
giösen Themen deren 28 mit allgemeinen Themen ohne Bezug zu Reli-
gion, Glaube oder Kirche gegenüber. Dass die Vorinstanz den Titel "Leben
und Glauben" aufgrund dieser Umstände zur allgemeinen Presse zählt, ist
daher begründet und nicht zu beanstanden. Hingegen weist die Zeitung
der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, kaum Artikel ohne Bezug zu deren
Kernthemen auf. Wegen der unterschiedlichen Themenvielfalt zwischen
den beiden Zeitungen ist eine, gesetzlich vorgegebene, differenzierte Be-
handlung gerechtfertigt und stellt die Verweigerung der Zustellermässigung
für den Titel der Beschwerdeführerin weder eine Ungleichbehandlung noch
einen Verstoss gegen das Gebot der Wettbewerbsneutralität dar.
4.4 In Bezug auf die Abgrenzung zwischen der Spezialpresse und der Pub-
likumspresse kommt der Vorinstanz kaum Ermessen zu, ebenso wenig bei
der Frage, ob eine Zustellermässigung zu gewähren ist. Die Zustellermäs-
sigung stellt vielmehr eine sog. Anspruchssubvention dar: sind die Voraus-
setzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch darauf (vgl. hierzu:
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,
2014 § 46 Rz. 9 ff.). Ob eine Zeitung der Spezialpresse angehört, erfolgt
anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. vorne,
E. 3.1.2 und 3.1.3). Da in Bezug auf die Zeitung "Terre & Nature" das Er-
gebnis eindeutig ausfällt und im Übrigen auch nicht näher dargelegt wird,
worin ein Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens liegen soll,
ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfällig verbleibender Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz falsch ausgeübt worden sein könnte. Im Übrigen bleibt
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nochmals festzuhalten, dass der Ausschluss der Spezialpresse von den
Zustellermässigungen vom Gesetzgeber gewollt ist und es sich bei dieser
Unterstützung nicht um eine sog. Ermessenssubvention handelt, vielmehr
besteht ein Anspruch auf die Zustellermässigung, wenn die Voraussetzun-
gen erfüllt sind.
5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Ent-
scheid sei unangemessen, indem ihr gestützt auf allfällige, aber eher ge-
ringe Unterschiede zwischen ihrer Zeitung und anderen, geförderten Zei-
tungen, die Zustellermässigung verweigert werde. Es sei zu berücksichti-
gen, dass sie nur für die abonnierte Auflage Zustellermässigungen bean-
tragt habe.
Jede Verwaltungsmassnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismässig-
keit zu entsprechen (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber
mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Aus-
serdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu
den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden, die
Massnahme muss mit anderen Worten zumutbar sein (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 581 ff. mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mitunter konkretisiert das Sachgesetz
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuhanden der rechtsanwenden-
den Behörden ausdrücklich, wobei die Verhältnismässigkeit in einem sol-
chen Fall primär anhand des Gesetzes zu prüfen ist (TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 21 Rz. 3). Zudem ist zu beachten, dass dieses
Prinzip primär auf die Eingriffsverwaltung zielt und nur sinngemäss für die
Leistungsverwaltung anzuwenden ist. Gemäss Rechtsprechung darf das
Gemeinwesen insbesondere nicht zugunsten Einzelner kollektive Mittel in
einem Mass einsetzen, die seine gesetzlichen Leistungsaufträge im
Dienste aller gefährden könnte (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O.,
§ 21 Rz. 19).
Gemäss Art.16 Abs. 7 Bst. a PG stehen jährlich 30 Millionen Franken zur
Gewährung der Ermässigung zur Verfügung, der Betrag ist mithin gesetz-
lich beschränkt und für einen konkreten Zweck vorgesehen, nämlich zur
Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse im demokratie- und
staatspolitischen Interesse, das heisst im Interesse der Information und
pluralistischen Meinungsbildung (vgl. BGE 120 Ib 142 E. 3b ff.; Urteile des
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BVGer A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 5.3.2; A-6523/2008 vom
12. Mai 2009 E. 8.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Ebenso hat der Gesetz-
geber zusätzlich zum Zweck auch den Kreis der Anspruchsberechtigten
insofern festgelegt, als die Zeitungen der Spezial- und Fachpresse ausge-
schossen sind. Dieser Ausschluss ist gewollt und wurde als verhältnismäs-
sig erachtet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Umstand, dass
sie nur für den abonnierten Teil der Auflage um Zustellermässigung er-
sucht, keinen Einfluss auf die Verhältnismässigkeit. Die Zustellermässi-
gung kann ohnehin nur für den abonnierten Teil der Auflage gewährt wer-
den (vgl. Urteil des BVGer A-386/2013 vom 30. Oktober 2013, E. 9).
Wie bereits festgestellt wurde, erfüllt die Zeitung der Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen für die Zustellermässigung nicht und zwar – entge-
gen ihrer Auffassung – klar nicht, finden sich doch kaum Artikel des allge-
meinen Interesses ohne Bezug zu ihren Kernthemen. Es handelt sich dem-
nach nicht um einen Grenzfall. Die Zeitung "Terre & Nature" unterscheidet
sich vielmehr in rechtlich relevanter Weise von anderen Titeln. Es mag
zwar eine gewisse Härte für sie darstellen, keine Zustellermässigung zu
erhalten, dies ist jedoch aufgrund der Zweckbindung und Voraussetzungen
dieser Unterstützung gewollt. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Verfügung der Vorinstanz unverhältnismässig sein soll. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 1'500.— festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und
Art. 7 VGKE e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Bernhard Keller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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