B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5036/2015
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bun-
dessteuer (EEK),
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass direkte Bundessteuer.
A-5036/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Steueramt des Kantons B._______ auferlegte A._______ (im Folgen-
den: die Steuerpflichtige bzw. die Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom
4. Oktober 2011 in Bezug auf die direkte Bundessteuer der Steuerperioden
1995 bis 2002 Nachsteuern in der Höhe von Fr. 91'312.70 (samt Zins) und
eine Busse von Fr. 41'338.90. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde
mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 7. November
2012 abgewiesen.
Mit Gesuch vom 4. März 2014 beantragte die Steuerpflichte beim Steuer-
amt des Kantons B._______ den vollständigen Erlass der erwähnten
Nachsteuern und der genannten Busse.
B.
Die für das Gesuch zuständige Eidgenössische Erlasskommission für die
direkte Bundessteuer (EEK; nachfolgend auch: Vorinstanz) verfügte mit
Entscheid vom 30. Juni 2015, dass das Gesuch der Steuerpflichtigen "um
einen vollumfänglichen Erlass der direkten Bundessteuer des Jahres 2010
[recte: der Nachsteuern und der Busse für die Steuerperioden 1995 bis
2002] von insgesamt Fr. 132'651.60 (Nachsteuer und Busse; zuzüglich des
Verzugszinses)" abgewiesen werde (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids).
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2015 erhob die Steuerpflichtige Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, unter Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihrem Erlassbegehren stattzuge-
ben.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 8. September 2015 und Schreiben vom 28. Septem-
ber 2015 dazu auf, auszuführen und zu belegen, inwieweit ihre wirtschaft-
lichen Verhältnisse im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom
30. Juni 2015 unrichtig dargestellt worden seien. Zudem forderte das Ge-
richt die Beschwerdeführerin auf, Fragen im Zusammenhang mit (allfälli-
gen) Schulden gegenüber ihrem Bruder zu beantworten und die Antworten
zu belegen.
Auf diese Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 1. und 10. Oktober 2015 zwei Stellungnahmen ein.
A-5036/2015
Seite 3
E.
Das Bundesgericht leitete dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 23. und 28. September 2015 verschiedene, von der Beschwerdefüh-
rerin irrtümlich beim höchsten Gericht eingereichte Unterlagen betreffend
das vorliegende Beschwerdeverfahren A-5036/2015 weiter.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2015 beantragt die EEK die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Soweit entscheidrelevant, wird auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten
und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 An seiner Sitzung vom 5. November 2014 hat der Bundesrat das Bun-
desgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses
(Steuererlassgesetz; BBl 2014 5169 ff.) auf den 1. Januar 2016 in Kraft
gesetzt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. November 2014,
"Neuregelung beim Steuererlass gilt ab 2016", abrufbar auf -
> Dokumentation > Medienmitteilungen, abgerufen am 12. Novem-
ber 2015). Da dieses Bundesgesetz zur Zeit noch nicht in Kraft ist, kommen
die darin vorgesehenen Änderungen des geltenden Steuererlassrechts
vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2015/7 E. 1.1). Auch die Ver-
ordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 12. Juni
2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundes-
steuer (AS 2015 1895 ff.) wird erst am 1. Januar 2016 in Kraft treten und
ist damit vorliegend nicht anwendbar.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 VGG, Art. 32 e contrario
und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG. Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, ei-
ne Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die
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Seite 4
zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu
beschaffen (sog. Beweisführungslast; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 453 f.).
Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln
schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;
SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Ver-
fahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des EFD vom 19. Dezem-
ber 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundes-
steuer [SR 642.121; nachfolgend: Steuererlassverordnung]; vgl. Urteile
des BVGer A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.2, A-430/2012 vom
27. Juli 2012 E. 1.2).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezah-
lung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz
oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung
wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
2.2 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern)
sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Über-
tretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die Aufzählung
ist abschliessend (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Atha-
nas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b,
2. Aufl. 2008 [Komm. DBG], N. 10 zu Art. 167 DBG).
2.3 Ein Erlass kann nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist
und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt
ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen;
PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral di-
rect - Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2008, N. 1 und 15 zu
Art. 167 DBG). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen,
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ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem
solchen Verfahren kann es nicht um die Revision der Veranlagung und um
die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nach-
zuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1428/2013 vom
14. Januar 2014 E. 2.3, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; vgl. FELIX
RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 3 zu Art. 167
DBG; BEUSCH, Komm. DBG, N. 7 und 12 f. zu Art. 167 DBG).
2.4 Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Per-
son beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflich-
tigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1
Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass auch bei Vorliegen
einer Notlage (vgl. E. 2.1) von einem Erlass abgesehen werden muss,
wenn die Mittel der steuerpflichtigen Person in absehbarer Zeit nicht zur
Befriedigung der Gläubiger ausreichen werden. Bei einem Verzicht der
Steuerbehörden würde in so einem Fall nämlich nicht sie selbst profitieren,
sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfänd-
bare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren würden.
Dies widerspräche Ziel und Zweck des Steuererlasses (statt vieler: Urteile
des BVGer A-1428/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2.2, A-3888/2013 vom
18. November 2013 E. 2.2.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.2,
A-3232/2011 vom 23. April 2012 E. 2.2.2; vgl. MARTIN ZWEIFEL/HUGO CA-
SANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008,
§ 31 N. 16).
2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG,
vorn E. 2.1).
2.5.1 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert
(BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden). Demnach liegt eine solche
vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finan-
ziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürli-
chen Personen ist ein Missverhältnis dann gegeben, wenn die Steuer-
schuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzmi-
nimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann
(Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).
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Seite 6
Unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung ist es unerheb-
lich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend ge-
machte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung; entge-
gen seinem Wortlaut bezieht sich der in letzterer Vorschrift statuierte Vor-
behalt nicht auf Art. 10 Steuererlassverordnung, sondern lediglich auf
Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. dazu Urteil des BVGer
A-1428/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.6.2, mit Hinweis). Mögliche Ursa-
chen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steu-
ererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine wesentliche
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen
Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zu-
folge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unterhalts-
pflichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Steuererlassverordnung). Weiter wird auch
eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendun-
gen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die
steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, als Ursache genannt (Art. 10
Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung).
Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursa-
che der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverord-
nung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in
Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten – insbesondere ge-
schäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden
als Folge eines überhöhten Lebensstandards –, ist ein Erlass der Steuer-
schuld zugunsten anderer Gläubiger in jedem Fall ausgeschlossen bzw.
nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger
ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steu-
ererlassverordnung; vgl. auch BEUSCH, Komm. DBG, N. 15 f. zu Art. 167
DBG). Durch das Erfordernis eines gleichwertigen Verzichts der übrigen
Gläubiger wird dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung,
wonach ein Steuererlass nicht den anderen Gläubigern zugutekommen
darf, Rechnung getragen (vgl. E. 2.4).
2.5.2 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt,
dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person
führt. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftli-
che Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können un-
ter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend
sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7; ZWEI-
FEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 13 und 19).
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Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird ein Einkommens- oder
Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berück-
sichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommens-
quellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Not-
lage (im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG und Art. 9 f. Steuererlassverord-
nung) selbstverschuldet und nicht erlasswürdig (vgl. Urteile des BVGer
A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.8, A-1758/2011 vom 26. März 2012
E. 2.7, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1). Das Vorliegen ei-
ner grossen Härte muss in einer solchen Konstellation verneint werden
(vgl. Urteil des BVGer A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1). Die
Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung ist durch den dem
Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG
abgedeckt (BVGE 2015/7 E. 2.3, mit Hinweisen).
2.6 Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen
(Art. 8 BV) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben (vgl. BEUSCH,
Komm. DBG, N. 6 zu Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann
zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbe-
sondere ein «gnadenweiser» Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus
(vgl. BVGE 2015/7 E. 2.4; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerfor-
derung, 2012, S. 188, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Vorliegend wurde der nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu er-
lassende Betrag, der sich aus einer Nachsteuer und einer Busse zuzüglich
des Verzugszinses zusammensetzt und sich auf insgesamt Fr. 132'651.60
beläuft, rechtskräftig festgesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss geltend macht, dieser Betrag sei falsch bestimmt worden, ist ihr
vorab entgegenzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht im an-
stehenden Beschwerdeverfahren ebenso wie der Erlassbehörde im Erlass-
verfahren verwehrt ist, die rechtskräftige Festsetzung von Nachsteuern,
Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen
zu überprüfen (vgl. vorn E. 2.2 f.). Immerhin ist zur Klarstellung darauf hin-
zuweisen, dass die Beschwerdeführerin – ohne dass sich daraus etwas zu
ihren Gunsten ableiten liesse – zutreffend geltend macht, dass es im hier
zu beurteilenden Fall entgegen den insoweit irreführenden Ausführungen
der Vorinstanz nicht um Steuernachforderungen und eine Busse betreffend
die Steuerperiode 2010, sondern um Forderungen betreffend die Steuer-
perioden 1995 bis 2002 geht.
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3.2 Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass
eine Notlage im Sinne des Erlassrechts grundsätzlich gegeben ist. Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt hat, dürfte
bei der Beschwerdeführerin ein Ausgabenüberschuss vorliegen und ist of-
fensichtlich, dass sie nicht in der Lage ist, die hohen Steuerausstände in-
nert absehbarer Zeit zu begleichen (vgl. E. 3 ff. des angefochtenen Ent-
scheids).
3.3 Es stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin freiwillig ihrer
Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat und die beste-
hende Notlage vor diesem Hintergrund im Sinne der Rechtsprechung als
selbstverschuldet und damit nicht erlasswürdig zu qualifizieren ist
(vgl. E. 2.5.2).
3.3.1
3.3.1.1 Gemäss einer aktenkundigen Handänderungsanzeige des Grund-
buchamtes G._______ vom 11. Januar 2013 hat die Beschwerdeführerin
im Rahmen einer gemischten Schenkung Stockwerkeigentum und ge-
wöhnliches Miteigentum an Liegenschaften in C._______ an die beiden in
England wohnhaften Personen E._______ und F._______ übertragen, und
zwar gegen Einräumung einer lebenslangen Nutzniessung. Unter der
Rubrik "Preis" ist in dieser Handänderungsanzeige für das übertragene
Grundeigentum ein Betrag von Fr. 700'000.- aufgeführt (Akten Vorinstanz,
act. 17).
3.3.1.2 Zur erwähnten gemischten Schenkung hat das Steueramt des Kan-
tons B._______ vorliegend in einer Verfügung vom 17. Dezember 2013,
mit welcher es ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass von Staats-
und Gemeindesteuern (Nachsteuern [samt Zinsen], Bussen und Verfah-
renskosten gemäss einer Nachsteuerverfügung und einem Strafbescheid
für die Steuerperioden 1995 bis 2002) abwies, insbesondere Folgendes
ausgeführt (Akten Vorinstanz, act. 20 Bst. g E. 3b):
"Mit Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse ist […] festzuhalten, dass die Ge-
suchstellerin die […] ihr nunmehr zur lebenslänglichen Nutzniessung überlas-
sene Eigentumswohnung an der D._______-strasse […] in C._______ Mitte
Januar 2013 in einer gemischten Schenkung an ihre beiden in England leben-
den Töchter übertragen hat. Damit hat sie sich aber freiwillig eines bedeuten-
den Teils ihrer Vermögenswerte entäussert bzw. dafür keinen adäquaten Ge-
genwert erhalten, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt (Januar 2013) bekannt war,
dass sie die vorliegende Nachsteuer- und Bussenforderung von insge-
samt rund CHF 189'000 zu begleichen hat. Ein solch freiwillig herbeigeführ-
ter Vermögensrückgang ist bei der Beurteilung des Erlassgesuches nicht zu
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Seite 9
berücksichtigen. Entsprechend ist für die Prüfung des Erlassgesuchs der
(Netto-)Wert der Eigentumswohnung an der D._______-strasse […] zum Ver-
mögen der Gesuchstellerin wieder hinzuzurechnen. Dieser ist – ausgehend
vom Steuerwert (CHF 500'000) und abzüglich der darauf lastenden Hypothek
(CHF 234'000) – auf mindestens CHF 266'000 anzusetzen. Mit einem Verkauf
der Liegenschaft wäre die Bezahlung der Nachsteuer- und Bussenforderung
ohne Weiteres ganz bzw. zumindest zu einem Teil möglich gewesen."
3.3.1.3 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 11. Februar 2015 insbesondere dazu aufgefordert, zu er-
klären, weshalb die erwähnte Übertragung von Eigentum an ihre beiden
Töchter E._______ und F._______ erfolgte. Zugleich wurde die Beschwer-
deführerin darum ersucht, der Vorinstanz eine Kopie des Schenkungsver-
trages zuzustellen und den Verkehrswert des übertragenen Grundeigen-
tums unter Beilage einer Kopie einer allfälligen Verkehrswertschätzung an-
zugeben. Die Vorinstanz führte im entsprechenden Schreiben ferner aus,
dass das Vorliegen einer Notlage insbesondere mit Blick auf den Umstand
nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2013 die Ei-
gentumswohnung an der D._______-strasse […] in C._______ mittels ei-
ner gemischten Schenkung an ihre Töchter übertragen habe. Dabei ver-
wies die Vorinstanz auf die hiervor erwähnte Erlassverfügung des Steuer-
amtes des Kantons B._______ vom 17. Dezember 2013, wobei sie die Be-
schwerdeführerin dazu aufforderte, die von ihr behauptete Notlage darzu-
legen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 18).
3.3.1.4 Die Beschwerdeführerin gab nach Erhalt des hiervor (E. 3.3.3) er-
wähnten Schreibens der Vorinstanz vom 11. Februar 2015 in einem Frage-
bogen zum Gesuch betreffend Erlass der direkten Bundessteuer für eine
angeblich ihr gehörende Eigentumswohnung einen Verkehrswert von
Fr. 700'000.- an (Akten Vorinstanz, act. 14, Beilage zum Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 5. Mai 2015). Augenscheinlich meinte sie damit die
ihren Töchter übertragene Eigentumswohnung. Einen Schenkungsvertrag
und eine Verkehrswertschätzung hat die Beschwerdeführerin nicht vorge-
legt.
3.3.2 Aus den vorstehend in E. 3.3.1 erwähnten Sachumständen leitet die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ab, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin durch Übertragung ihrer Eigentumswohnung auf ihre Töchter in er-
heblichem Masse freiwillig ihrer Vermögenswerte entäussert hat und der
entsprechende Vermögensrückgang folglich nach Art. 12 Abs. 2 der Steu-
ererlassverordnung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksich-
tigt werden könne. Die Vorinstanz geht dabei davon aus, dass der Be-
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schwerdeführerin bei einem Verkauf der Wohnung entsprechend der Wür-
digung durch das Steueramt des Kantons B._______ ein Nettoerlös von
mindestens Fr. 266'000.- (bzw. bei Annahme eines Verkehrswertes von
Fr. 700'000.- ein noch höherer Betrag) zur Zahlung der Steuerschulden zur
Verfügung gestanden hätte (E. 6 des angefochtenen Entscheids).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (und der Beurteilung des Steuer-
amts des Kantons B._______ in seiner Verfügung vom 17. Dezember
2013) lässt sich der Beschwerdeführerin nicht mit Recht unterstellen, sie
habe sich im Rahmen der gemischten Schenkung ihrer Wohnung an ihre
Töchter im Umfang der Differenz zwischen dem Verkehrs- bzw. Steuerwert
der Wohnung und der darauf lastenden Hypothek freiwillig ihrer Vermö-
genswerte entäussert. Denn damit würde zu Ungunsten der Beschwerde-
führerin nicht berücksichtigt, dass sie sich im Rahmen der gemischten
Schenkung eine lebenslange Nutzniessung einräumen liess.
Es kann hier dahingestellt bleiben, welchen Wert die erwähnte lebenslange
Nutzniessung aufweist und in welchem Umfang sich die Beschwerdefüh-
rerin unter Berücksichtigung dieses Wertes allein mit der fraglichen Grund-
stückstransaktion (Übertragung von Grundeigentum gegen Einräumung
der Nutzniessung) freiwillig ihrer Vermögenswerte entäusserte. Denn wie
im Folgenden aufgezeigt wird, hat sich die Beschwerdeführerin unabhän-
gig davon in einer den Steuererlass ausschliessenden Weise ihrer Vermö-
genswerte entäussert.
3.3.3 Die hiervor (in E. 3.3.1.1) erwähnte Handänderungsanzeige des
Grundbuchamtes G._______ vom 11. Januar 2013 enthält neben der ge-
nannten Rubrik "Preis" mit dem Betrag von Fr. 700'000.- den Vermerk
"Fahrhabe: mit (zusätzlich Fr. 300'000.00)" (Akten Vorinstanz, act. 17). Die-
ser Vermerk lässt sich nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die
Beschwerdeführerin ihren beiden Töchtern nebst der Übertragung des
Grundeigentums auch Fahrhabe im Wert von Fr. 300'000.- übertragen hat
und sie sich als Gegenleistung für die Übertragung des Grundeigentums
und der Fahrhabe einzig die lebenslange Nutzniessung einräumen liess.
Ein Grund, weshalb die Fahrhabe mitübertragen werden musste, ist weder
aus den Akten ersichtlich noch substantiiert dargetan.
Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin min-
destens im Betrag von Fr. 300'000.-, also in einem erheblichen Umfang,
freiwillig ihrer Vermögenswerte entäussert hat. Dieser Schluss rechtfertigt
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sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz der sie treffenden Oblie-
genheit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen
(vgl. E. 1.3), auf zweimalige entsprechende schriftliche Aufforderung hin
die Frage der Vorinstanz, ob die erwähnte Fahrhabe im Wert von
Fr. 300'000.- "zusätzlich zum Stockwerkeigentum mit einem Wert von
Fr. 700'000.00 den Töchtern verschenkt" wurde, unbeantwortet liess
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 13 und 15).
3.3.4 Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin nach
dem Gesagten mittels Übertragung von Fahrhabe auf ihre Töchter mindes-
tens im Betrag von Fr. 300'000.-, also in namhaftem Umfang, freiwillig ihrer
Vermögenswerte entäussert hat, ist die entstandene Notlage rechtswe-
sentlich selbstverschuldet. Die Notlage geht damit nicht mit einer grossen
Härte im Sinne des Erlassrechts einher und ist demnach nicht erlasswürdig
(E. 2.5.2). Schon aus diesem Grund kann kein Steuererlass gewährt wer-
den.
3.4 Nach dem Gesagten braucht hier insbesondere nicht geklärt zu wer-
den, ob ein Steuererlass – wie die Vorinstanz annimmt – vorliegend auch
mit Blick auf eine (allfällige) Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber ih-
rem Bruder ausgeschlossen ist. Insbesondere braucht hier nicht eruiert zu
werden, ob der Bruder (entsprechend der Darstellung der Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2015) zwischenzeitlich auf
die Durchsetzung der entsprechenden Forderung verzichtet hat. Auch er-
übrigt es sich, hier auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin
einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass ein «gnadenweiser», über den
vorliegend nicht greifenden gesetzlich geregelten Erlass hinausgehender
Verzicht des Gemeinwesens auf den ihm zustehenden Anspruch auf die
hier streitbetroffenen Nachsteuern- und Bussbeträge, wie ihn die Be-
schwerdeführerin – unter anderem mit einem Hinweis auf ihre Erkrankung
– sinngemäss beantragt, entsprechend den vorstehenden Ausführun-
gen (E. 2.6) ausgeschlossen ist.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegen-
den Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Der in gleicher Höhe einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
A-5036/2015
Seite 12
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
BGG; das Steuererlassgesetz, mit welchem diese Vorschrift geändert wer-
den wird [vgl. Ziff. I.1 Steuererlassgesetz], ist – wie ausgeführt [E. 1.1] –
noch nicht in Kraft).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
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