B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-504/2018
Ur t e i l vom 2 8 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
Kanton Zürich,
Baudirektion, Immobilienamt, Assetmanagement,
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,
vertreten durch
Dr. iur. Daniel Kunz, Rechtsanwalt,
Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte,
Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
c/o Herr Rechtsanwalt Martin Romann,
Merkurstrasse 45, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechnungsverfügung ESchK Kreis 10.
A-504/2018
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Sachverhalt:
A.
Das Nationalstrassenprojekt Zürich Westast, Umbau Pfingstweidstrasse,
Projektänderung Turbinenstrasse, war Gegenstand eines Plangenehmi-
gungsverfahrens. Die Plangenehmigung erwuchs mit Urteil des Bundesge-
richts 1C_582/2013 vom 25. September 2014 in Rechtskraft.
B.
Zur weiteren Behandlung überwies das Generalsekretariat des Eidgenös-
sischen Departements für Umwelt, Energie und Kommunikation UVEK am
15. Dezember 2014 das Dossier an den Präsidenten der Eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend ESchK 10). Zu jenem Zeit-
punkt war der Erwerb diverser Grundstücke im Bereich des Anschlusses
Turbinenstrasse durch den Kanton Zürich, welcher in dieser Sache als Ent-
eigner auftritt, noch offen.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2015 stellte der Präsident das Scheitern
der Einigungsbemühungen fest und leitete das Schätzungsverfahren vor
der ESchK 10 ein (Verfahrens-Nr. SK 2014-004). Während des Verfahrens
erstellte er per 18. November 2015, 30. Mai 2016 sowie 20. Dezember
2016 über die in den dazwischen liegenden Zeiträumen angefallenen Ver-
fahrenskosten eine Zwischenrechnung. Der Spruchkörper des Verfahrens
SK 2014-004 verpflichtete den Kanton Zürich jeweils mittels Rechnungs-
beschluss, die Beträge der Zwischenrechnungen vom 18. November 2015
und vom 30. Mai 2016 zu tragen und innert 30 Tagen ab Rechtskraft an die
ESchK 10 zu bezahlen. Wie es sich diesbezüglich mit der Zwischenrech-
nung vom 20. Dezember 2016 verhält, ist nicht aktenkundig. Die Rech-
nungsbeschlüsse blieben unangefochten.
D.
Am 31. Dezember 2016 trat der Präsident von seinem Amt zurück. Sein
Nachfolger übernahm die Leitung des Verfahrens SK 2014-004. Mit Verfü-
gung vom 1. März 2017 übertrug er die Verfahrensleitung seiner Vizeprä-
sidentin und gleichzeitig Stellvertreterin. Diese führte im Juli 2017 im Hin-
blick auf die geplante Schätzungsverhandlung eine Terminumfrage durch.
Die Parteien einigten sich auf den 6. Oktober 2017.
E.
Am 15. September 2017 trat die Vizepräsidentin per sofort von ihrem Amt
A-504/2018
Seite 3
zurück, worauf der Präsident das Verfahren mit Verfügung vom 26. Sep-
tember 2017 auf seinen Vizepräsidenten übertrug.
F.
Am 12. Dezember 2017 erstellte der Präsident die Rechnung 012/2017:
Mit Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 verpflichtete er den
Kanton Zürich, der ESchK 10 die Kosten von Fr. 11‘885.70 gemäss der
beigehefteten Rechnung Nr. 012/2017 innert 30 Tagen zu bezahlen. Am
15. Dezember 2017 trat auch er von seinem Amt zurück.
G.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 erhebt der Kanton Zürich (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Rechnungsverfügung
vom 12. Dezember 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfolgend:
Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Im Hauptantrag fordert er un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. der
Bundeskasse die Aufhebung der Rechnungsverfügung und die Festset-
zung des Rechnungsbetrags auf maximal Fr. 500.--. Eventualiter sei die
Rechnungsverfügung aufzuheben und für eine rechtskonforme Abrech-
nung mit verordnungskonformen Stundenansätzen sowie für eine ausrei-
chende Dokumentation der getätigten Aufwände an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Im Wesentlichen macht er geltend, dass der Abrechnungszeit-
punkt unzulässig sei und der Rechnungsbetrag auf überhöhten Stunden-
ansätzen basiere. Zudem sei das Äquivalenzprinzip verletzt worden und
die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Beteiligte Taggeld AHV/IV/
ALV
6,225%
FAK
1,55%
Auslagen Total
A._______ bis 7.12.2017 500.00 31.15 7.75 26.75 565.65
A._______ Abschluss 300.00 18.70 4.65 323.35
B._______ 19.10 1.20 0.30 20.60
C._______ 9‘250.00 575.80 143.40 9‘969.20
10‘069.10 626.85 156.10 26.75 10‘878.80
Staatsgebühr 1‘006.90
Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss
Total 11‘885.70
A-504/2018
Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragt die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
I.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reicht der Beschwerdeführer seine Schluss-
bemerkungen ein, zu welchen die Vorinstanz unaufgefordert mit Schreiben
vom 8. Juni 2018 Stellung nimmt. Daraufhin reicht der Beschwerdeführer
ebenfalls unaufgefordert mit Schreiben vom 18. Juni 2018 eine Stellung-
nahme ein.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen
auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. HEINZ HESS/HEIN-
RICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I,
1986, Rz. 2 zu Art. 77 EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einver-
nehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter
(vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so unterliegt auch sein Entscheid gleichermas-
sen der Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsiden-
ten sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung
zugänglich. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht den
Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen (Art. 45 VwVG), allerdings nur,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei-
führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014 vom 19. Februar
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2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; HESS/WEIBEL, a.a.O., Rz. 4
zu Art. 77 EntG).
1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der Präsident der Vorinstanz. Die
Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer A3035/2011 vom
1. März 2012 [nachfolgend Urteil A-3035/2011] E. 1.1 und A-3043/2011
vom 15. März 2012 [nachfolgend Urteil A-3043/2011] E. 1.1). Soweit weder
das EntG noch das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG;
SR 173.32) etwas anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfah-
ren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG; Art. 37 VGG).
1.3 Gemäss Art. 113 Abs. 2 aEntG (AS 47 689) war die kostenpflichtige
Partei bis zum 31. Dezember 2006 berechtigt, gegen die Berechnung der
Gebühren im Einzelfall innert einer Frist von dreissig Tagen beim Bundes-
gericht Beschwerde zu führen. Dies galt auch für Zwischenrechnungen,
welche von einem Präsidenten einer Eidgenössischen Schätzungskom-
mission erlassen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1E.3/2004
vom Urteil vom 31. März 2004 [nachfolgend: Urteil 1E.3/2004] E. 1). Die
Bestimmung wurde im Zuge der Totalrevision der Bundesrechtspflege auf-
gehoben. In der bundesrätlichen Botschaft vom 28. Juli 2001 (BBl 2001
4202 ff.) wird dazu ausgeführt, der Rechtsschutz im Kostenpunkt folge den
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BBl 2001 4447).
Das Bundesverwaltungsgericht schloss daraus, dass im EntG für die An-
fechtung von Kostenentscheiden keine spezifische Rechtsmittelordnung
mehr existieren würde. Zwar halte Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die
Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli
1968 (SR 711.3; nachfolgend GebV 1968) im Widerspruch dazu fest, die
kostenpflichtige Partei könne gegen die von der Schätzungskommission,
dem Gemeinderat, dem Grundbuch- sowie Verteilungsamt und dem In-
struktionsrichter des Bundesgerichts festgelegten Gebühren oder Entschä-
digungen binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesge-
richt Beschwerde führen. Diese Regelung habe der Bundesrat indes be-
reits am 10. Juli 1968 erlassen. Sie vermöge daher, selbst wenn sie ur-
sprünglich als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung konzipiert
worden sei, kein spezialgesetzliches Beschwerderecht zu begründen, da
sich der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt explizit gegen ein sol-
ches ausgesprochen habe. Ob und unter welchen Umständen gegen eine
angefochtene Kostenverfügung Beschwerde geführt werden könne, sei
nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung zu beurteilen (vgl. Urteile
BVGer A-3043/2011 E. 1.2.1 und A-3035/2011 E. 1.2.1).
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1.4 Vorliegend ist aktenkundig, dass das Verfahren SK 2014-004 nicht ab-
geschlossen ist und noch weitere Verfahrenskosten anfallen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht qualifizierte Anordnungen, in welcher ein Präsi-
dent einer Eidgenössischen Schätzungskommission im Rahmen einer Zwi-
schenabrechnung vom geleisteten Kostenvorschuss einen bestimmten Be-
trag in Abzug brachte, zunächst als selbstständig eröffnete Zwischenverfü-
gungen. Zur Begründung führte es aus, dass diese Entscheide die betref-
fenden Verfahren als prozessleitende Verfügungen nicht beenden, sondern
lediglich einen Schritt auf dem Weg dorthin darstellen würden (vgl. Urteile
A-3043/2011 E. 1.2 und A-3035/2011 E. 1.2). Diese seien nur anfechtbar,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46
Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken können, was vorliegend zutreffe: Die Vor-
instanz könne zwar auf die Anordnung jederzeit wieder zurückkommen.
Der angefochtene Entscheid sei jedoch insofern von Bedeutung, als davon
Zeitpunkt und Höhe weiterer Kostenvorschüsse abhängen würden. Habe
die Vorinstanz die Kosten in der angefochtenen Verfügung zu hoch veran-
schlagt, so werde die Beschwerdeführerin zu früh angehalten, einen wei-
teren Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser würde auf der Grundlage der
bisherigen Richtlinien zur Kostenbemessung berechnet und dürfte damit
abermals zu hoch ausfallen. Der wirtschaftliche Schaden, den die Be-
schwerdeführerin dadurch zu erleiden drohe, könne selbst durch zu ihren
Gunsten ausfallende Endurteile in den sie betreffenden vorinstanzlichen
Entschädigungsverfahren nicht vollends beseitigt werden. Zwar hätte die
Vorinstanz die zu viel erhobenen Kostenvorschüsse in diesem Fall zurück-
zubezahlen, jedoch nicht zu verzinsen. Im Übrigen habe die Beschwerde-
führerin als mutmasslich kostenpflichtige Partei einen Anspruch darauf,
frühzeitig Gewissheit über die approximative Höhe der zu erwartenden Ver-
fahrenskosten zu haben. Dementsprechend sei die angefochtene Zwi-
schenverfügung geeignet, der Beschwerdeführerin einen nicht wiedergut-
zumachenden Nachteil zuzufügen, womit sie ein taugliches Anfechtungs-
objekt darstelle (Urteile A-3043/2011 E. 1.2.4 und A-3035/2011 E. 1.2.4;
vgl. ferner Urteil BGer 1C_224/2012 vom 6. September 2012 [nachfolgend:
Urteil 1C_224/2012] E. 1.1).
1.5 Gegen das Urteil A-3035/2011 wurde Beschwerde beim Bundesgericht
geführt. Die damalige Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz mach-
ten geltend, dass die angefochtene Kostenverfügung endgültig sei und ei-
nen Endentscheid darstelle. Praxisgemäss verweise die Vorinstanz in ihren
jeweiligen Endentscheiden bezüglich den Kosten auf die separat erlasse-
nen Kostenverfügungen und rechne die Verfahrenskosten in den Einzelfäl-
len nicht mehr ab (Urteil 1C_224/2012 E. 1.2). Das Bundesgericht liess die
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Frage der Rechtsnatur der Kostenverfügung offen. In der Folge hielt das
Bundesverwaltungsgericht vereinzelt an seiner Rechtsprechung fest, wo-
bei es präzisierte, dass es sich bei einer Kostenauflegung im Rahmen einer
Zwischenabrechnung nur um eine vorläufige Kostenauferlegung handle
(vgl. Urteile BVGer A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil
A-1157/2012] E. 1 und A-4910/2012 vom 7. März 2013 [nachfolgend: Urteil
A-4910/2012] E. 2). In anderen Verfahren liess es die Qualifikation solcher
Kostenverfügungen des Präsidenten oder später der Schätzungskommis-
sion offen (vgl. Urteile BVGer A-6465/2010 vom 5. November 2012 [nach-
folgend: Urteil A-6465/2010] E. 1.2, A-6471/2010 vom 20. September 2012
[nachfolgend: Urteil A-6471/2010] E. 1.2, A-514/2013 vom 15. Dezember
2014 [nachfolgend: Urteil A-514/2013] E. 1.2 und A-3885/2014 vom
19. Februar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.3).
1.6 Die implizit geäusserten Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung
sind berechtigt. Dass zu viel erhobene Kostenvorschüsse nicht verzinst
werden, trifft auf sämtliche Gerichtsverfahren zu und rechtfertigt nicht die
Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne eines
drohenden wirtschaftlichen Schadens. Zudem ist diese Überlegung auf
den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Verfahrenskosten mit kei-
nem Kostenvorschuss verrechnet wurden und dementsprechend auch
nicht die Erhebung weiterer Kostenvorschüsse droht. Vor diesem Hinter-
grund ist fraglich, ob bei der Annahme einer Zwischenverfügung überhaupt
auf die Beschwerde mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils ein-
zutreten ist. Der Umstand, dass während der Dauer eines Verfahrens eine
Geldsumme bezahlt werden muss, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil dar, wenn der zu viel bezahlte Betrag wieder
zurückerstattet werden kann. Anders kann es sich verhalten, wenn auf-
grund der zu leistenden Zahlungen beispielsweise der Konkurs der kosten-
pflichtigen Partei bevorsteht oder sonstige nicht wieder gutzumachende
Nachteile drohen (vgl. Urteil BGer 2C_836/2017 vom 11. Oktober 2017
E. 3.4), was vorliegend weder geltend gemacht wird, noch ersichtlich ist.
Zudem fragt es sich, wieso bei einer Kostenauferlegung im Rahmen einer
Zwischenabrechnung ohne Weiteres von einer vorläufigen Kostenauferle-
gung ausgegangen werden soll, auf welche jederzeit wieder zurückgekom-
men werden könnte. Erstens ist für die Sicherung von Verfahrenskosten
das Institut des Kostenvorschusses vorgesehen (vgl. unten E. 2.3.2). Und
zweitens wäre in diesem Fall erst recht zu fragen, wieso über solche vor-
läufigen Kostenentscheide überhaupt ein Beschwerdeverfahren geführt
werden sollte. Es ist daher angezeigt, die bisherige Rechtsprechung zu
präzisieren.
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Seite 8
1.7 Gemäss Art. 113 Abs. 1 EntG erlässt der Bundesrat eine Verordnung
über die Gebühren für Verrichtungen nach dem EntG sowie über die Ent-
schädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten. Die
GebV 1968 stützte sich auf diese Bestimmung. Im Zeitpunkt von deren Er-
lass war auch Art. 113 Abs. 2 aEntG, wonach gegen die Berechnung der
Gebühren im Einzelfall beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
könne (vgl. oben E. 1.3), noch in Kraft. Im Jahr 2013 wurde die GebV 1968
durch die Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteig-
nungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV
2013) ersetzt. In Art. 24 Abs. 2 GebV 2013 wurde der Wortlaut von Art. 23
Abs. 2 GebV 1968 übernommen, wonach die kostenpflichtig erklärte Partei
gegen die von der Schätzungskommission, dem Gemeinderat, dem Grund-
buch- oder Verteilungsamt und dem Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts (vormals: Bundesgericht) festgesetzten Gebühren und Ent-
schädigungen binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundes-
verwaltungsgericht (vormals: Bundesgericht) Beschwerde führen könne.
Vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte mit der Streichung
von Art. 113 Abs. 2 EntG (vgl. oben E 1.3) erscheint es fraglich, ob der Bun-
desrat gestützt auf Art. 113 Abs. 1 EntG befugt war, dieses Beschwerde-
recht auf Verordnungsstufe wieder einzuführen. Die Frage kann aber offen
bleiben, da die Anfechtbarkeit solcher Kostenverfügungen aus einem an-
deren Grund gewährleistet ist.
1.8 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kön-
nen End-, Teil- und Zwischenentscheide sein. End- und Teilentscheide
sind ohne Weiteres beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 44 –
46 VwVG; vgl. dazu BGE 136 II 165 E. 1.1, BGE 134 II 137 E. 1.3.2 und
133 V 477 E. 4.1 ff; Urteil BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017
E. 1.2.2. m.w.H; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 3 zu Art. 45
VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.
2015, N 449 f; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 79 ff). In End-, Teil- oder Zwischenentschei-
den getroffene Kostenregelungen stellen Nebenpunkte dar. Mit dem Ent-
scheid über die Tragung der Gerichts- und Parteikosten werden die Ne-
benfolgen in Abhängigkeit vom Sachurteil geregelt. Die Zulässigkeit der
Beschwerde gegen einen Nebenpunkt richtet sich nach der Hauptsache
(BGE 138 III 94 E. 2.2 f; Urteil BGer 5A_197/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.1
und 5A_396/2012 vom 5. September 2012 E. 1.1). Bezogen auf das Ver-
fahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission stellt der Schät-
zungsentscheid somit das Sachurteil im Sinne eines Endentscheids und
A-504/2018
Seite 9
die festgesetzte Verfahrens- bzw. Gerichtsgebühr einen Nebenpunkt da-
von dar.
1.9 In der angefochtenen Rechnungsverfügung wird ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer die seit der letzten Rechnungsstellung aufgelaufenen
Kosten gemäss der Rechnung 012/2017 zu tragen habe. Entsprechend
verpflichtet sie den Beschwerdeführer im Dispositiv, den entsprechenden
Betrag der Vorinstanz zu bezahlen. Inhaltlich kommt diese Anordnung ei-
nem Kostenentscheid gleich, mittels welchen über einen Teil der aufgelau-
fenen Verfahrenskosten hinsichtlich der Höhe und Kostentragung definitiv
und verbindlich entschieden wird. Die angefochtene Rechnungsverfügung
ist insofern speziell, als dass sie nicht unmittelbar als Nebenpunkt zu einem
getroffenen End-, Teil- oder Zwischenentscheid in der Sache ergangen ist.
Erklären lässt sich dies mit den enteignungsrechtlichen Vorschriften zur
Kostentragung, wonach grundsätzlich der Enteigner die Verfahrenskosten
zu tragen hat (vgl. Art. 114 Abs. 1 EntG), was es erlaubt, einen Entscheid
über die aufgelaufenen Kosten zu treffen, ohne den Verfahrensausgang
abzuwarten. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass ein im Rah-
men einer Zwischenabrechnung getroffener Kostenentscheid ein Neben-
punkt des noch zu treffenden Schätzungsentscheids darstellt, und somit
wie dieser vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Der
Umstand, dass die Rechnungsverfügung vor Erlass des Schätzungsent-
scheids ergangen ist, macht diese deshalb nicht zur Zwischenverfügung
und auch nicht zu einem bloss vorläufigen Kostenentscheid, sofern die vor-
läufige Auferlegung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Vielmehr ist in ihr,
da noch weitere Kosten anfallen werden, ein „Teilentscheid im Kosten-
punkt“ zu sehen, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen kann
und unter Vorbehalt des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision ei-
ner abermaligen gerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. Urteil BGer
1C_232/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3; Urteil A-4910/2012 E. 4.5.3.1
f.). Technisch gesehen unterscheiden sich solche Rechnungsverfügungen
auch nicht von von Verwaltungsbehörden erlassenen Gebührenverfügun-
gen, welche Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen (BVGE
2008/41 E. 6.4; Urteil BVGer B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3),
selbst wenn sie im Rahmen einer Zwischenabrechnung ergangen sind (Be-
schwerdeentscheid B-2004-181 der Rekurskommission für Infrastruktur
und Umwelt vom 2. August 2005 E. 1). Die Anfechtbarkeit der vorliegenden
Rechnungsverfügung ist somit gegeben.
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Seite 10
1.10 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert
(vgl. Art. 78 Abs. 1 EntG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorausset-
zungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. oben E. 1.2). Der Beschwerdeführer
ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch die ihm auferlegte
Zahlungspflicht materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist.
1.11 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 12. Dezember
2017 nur über die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskos-
ten. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hierfür
nicht kostenpflichtig ist, ist nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung,
weshalb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
befinden ist (vgl. A-4910/2012 E. 1.3 m.w.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun-
gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollstän-
diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von
Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefoch-
tenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass
die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren
Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; THOMAS FLÜ-
CKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7 VwVG; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Be-
hörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht ge-
rügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013
E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Ent-
scheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann
nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offen-
sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch
die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE
A-504/2018
Seite 11
139 II 243 E. 11.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1105; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 14 f.).
2.3 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenent-
scheid von der Befugnis zur Rechnungsstellung auseinanderzuhalten:
2.3.1 Die Vorinstanz amtet für das Gebiet des Kantons Zürich als erstin-
stanzliches Fachgericht für Enteignungssachen nach Bundesrecht. Sie ist
für die Durchführung der Einigungs- und Schätzungsverfahren zuständig
(Art. 45 ff. und Art. 57 ff. EntG; Urteil 1C_224/2012 E. 5). Über die Verfah-
renskosten entscheidet im Einspracheverfahren (Art. 55 EntG) das in der
Sache zuständige Departement oder die nach Artikel 46 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zuständige kan-
tonale Behörde. Wird das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abge-
schlossen oder urteilt der Präsident allein (vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so ent-
scheidet er über die Kosten; in den andern Fällen steht der Entscheid der
Schätzungskommission zu (Art. 114 Abs. 4 EntG). Der Kostenentscheid
beinhaltet den Entscheid über die Höhe und die Verteilung der Verfahrens-
kosten (Urteil A-6471/2010 E. 5.4).
2.3.2 Nach Abschluss des Verfahrens stellt die Präsidentin oder der Präsi-
dent der kostenpflichtigen Partei für die Kosten des Einigungs- und des
Schätzungsverfahrens, die Staatsgebühr und die Sozialbeiträge Rechnung
(Art. 54 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 [SR 711.1; nach-
folgend VVESchK 2013). Die Präsidentin oder der Präsident kann auch
periodische Zwischenabrechnungen erstellen und von der Enteignerin
oder vom Enteigner in grossen oder sonst zeitraubenden Fällen Kosten-
vorschüsse einfordern (vgl. Art. 54 Abs. 2 VVESchK 2013). Rechnungsstel-
lungen oder Zahlungsaufforderungen sind in der Regel nicht auf Rechts-
wirkungen ausgerichtet, besitzen mit anderen Worten keinen Verfügungs-
charakter, sondern stellen Erscheinungsformen des sog. tatsächlichen Ver-
waltungshandelns dar. Sie sind lediglich eine Vorstufe zur Verfügung oder
ergehen gestützt auf eine Verfügung und stellen im Anschluss daran ledig-
lich Vollzugsakte dar (Urteile BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015
E. 3.2.3 und 2A.511/2004 vom 17. März 2005 E. 4.3; BVGE 2008/41
E. 6.4; Urteile BVGer Urteil A-6471/2010 E. 1.1.1 und B-16/2006 vom
10. Dezember 2007 E. 1.3; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des all-
gemeinen Verwaltungsrechts - Band I, 2012, Rz. 2853).
A-504/2018
Seite 12
2.3.3 Mit Einleitung des Verfahrens vor der Schätzungskommission wird
diese für die Kostenentscheide zuständig (vgl. oben E. 2.3.1). Idealerweise
setzt die Schätzungskommission die Verteilung und Höhe der Kosten im
Schätzungsentscheid fest. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass im Schät-
zungsentscheid oft nur die Kostenverteilung geregelt wird mit dem Hinweis,
dass die Kosten mit separater Verfügung festgesetzt werden. Diese sepa-
rat getroffenen Rechnungsverfügungen bzw. richtigerweise Rechnungsbe-
schlüsse sind zwar zulässig. Sie müssen aber ebenfalls vom Spruchkörper
erlassen werden (vgl. Urteile A-6465/2010 E. 5.1 und A-6471/2010 E. 5.8).
Dasselbe gilt, wenn die Schätzungskommission der kostenpflichtigen Par-
tei die aufgelaufenen Kosten im Rahmen einer Zwischenrechnung verbind-
lich auferlegen möchte. Die in der VVESchK 2013 geregelte Befugnis des
Präsidenten zur Rechnungsstellung darf nicht als Befugnis zum Entscheid
über die Höhe der Kosten, sondern nur als Kompetenz zur Rechnungsstel-
lung im Sinne einer tatsächlichen Verwaltungshandlung verstanden wer-
den (vgl. oben E. 2.3.3). Der Präsidentin oder dem Präsidenten ist es zwar
aus prozessökonomischen Gründen erlaubt, die Gesamt(zwischen)rech-
nung ohne Konsultation des Spruchkörpers der kostenpflichtigen Partei zu-
zustellen. Ist die kostenpflichtige Partei mit der Rechnung jedoch nicht ein-
verstanden oder möchte der Präsident die Kosten direkt rechtsverbindlich
der Rechnungsadressatin auferlegen, so hat der Spruchkörper darüber zu
befinden (mittels Rechnungsverfügung bei Einzelrichterkompetenz oder
Rechnungsbeschluss bei Spruchkörper mit drei Mitglieder, vgl. oben
E. 2.3.1).
2.3.4 Mit Verfügung vom 14. September 2015 leitete der damalige Präsi-
dent das Schätzungsverfahren vor der Vorinstanz ein. Ab jenem Zeitpunkt
war der aus drei Mitgliedern bestehende Spruchkörper für die Kostenent-
scheide im Verfahren SK 2014-004 zuständig (vgl. oben E. 2.3.3). Entspre-
chend wurden die Rechnungsbeschlüsse vom 18. November 2015 und
vom 30. Mai 2016 in Besetzung mit drei Kommissionsmitgliedern gefällt.
Die Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 hätte mangels Zustän-
digkeit nicht vom neuen Präsidenten erlassen werden dürfen. Vielmehr
hätte der Rechnungsbetrag wiederum mittels Rechnungsbeschluss des
Spruchkörpers dem Beschwerdeführer auferlegt werden müssen. Die Un-
zuständigkeit des Präsidenten ist im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres
erkennbar, ist er doch in bestimmten Konstellationen zur Auferlegung von
Verfahrenskosten auf die Parteien befugt (vgl. oben E. 2.3.1). Die Verfü-
gung ist deshalb lediglich anfechtbar (vgl. oben E. 2.2). Im Weiteren hat
der Beschwerdeführer die mangelnde Zuständigkeit nicht gerügt und die in
Rechnung gestellten Leistungen der Rechnungssteller wurden bereits im
A-504/2018
Seite 13
Jahr 2017 erbracht. Es rechtfertigt sich daher, aus prozessökonomischen
Gründen in der Sache selbst zu entscheiden, sofern es die Aktenlage zu-
lässt (vgl. oben E. 2.2).
3.
Thema des vorliegenden Falls bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht den Betrag von Fr. 11‘885.70 zur Bezahlung auf-
erlegte. Demzufolge gliedert sich der vorliegende Entscheid folgendermas-
sen: Zunächst sind die Verfahrenskostenregelungen im Enteignungsver-
fahren darzustellen (E. 4). Alsdann ist die Zulässigkeit des Erlasszeitpunk-
tes der Rechnungsverfügung zu überprüfen (E. 5). Danach ist zu eruieren,
ob die Auferlegung der Kostenposition der Vizepräsidentin über
Fr. 9‘969.20 aufgrund ihres ausserordentlichen Rücktritts vom Grundsatz
her überhaupt mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist (E. 6) und ob die
Vorinstanz hinsichtlich den übrigen Kostenpositionen ihrer Begründungs-
pflicht nachgekommen ist (E. 7). Schliesslich sind die angewandten Stun-
denansätze auf ihre Verordnungskonformität zu prüfen (E. 8).
4.
Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich um
Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrichter)
nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbst-
ständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein ei-
genes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bun-
desverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK
wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren
entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren
trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts
entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich miss-
bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen
können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden
(Art. 114 Abs. 2 EntG). In Konkretisierung von Art. 114 Abs. 1 EntG (vgl.
Art. 113 Abs. 1 EntG) sieht Art. 19 Abs. 1 GebV 2013 vor, dem Enteigner
die mit seinen Verfahren zusammenhängenden Kosten in Form von Ge-
bühren (Art. 1 – 5 GebV 2013), Taggeldern (Art. 6 – 8 GebV 2013) und
Auslagen (Art. 9 – 10 GebV 2013) aufzuerlegen. Kosten, welche zwar
durch Einigungs- und Schätzungsverfahren verursacht werden, sich aber
nicht unmittelbar als Einzelkosten einem bestimmten Enteignungsverfah-
ren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten dar. Diese sind nach dem Ver-
ursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge
A-504/2018
Seite 14
auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten Enteignungsver-
fahren und auf das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Betracht fal-
lenden Kostenträger zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimm-
tes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkos-
tenanteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so re-
sultieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kosten-
pflichtigen Parteien des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben (Urteile
1C_224/2012 E. 6.1, A-1157/2012 E. 5.1 und A-4910/2012 E. 3.2 m.w.H.).
In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozial-
versicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden.
Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5 GebV
2013); erstere – zumindest hauptsächlich – der Entschädigung der Arbeits-
leistung der Personen, die für eine Eidgenössische Schätzungskommis-
sion tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem Einzelfall
zusammenhängenden Arbeiten (Rechenschaftsberichte, Konferenzen
usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung
zu stellen (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013). Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 erfasst
somit sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder unmittelbar noch mittel-
bar der Führung von Einigungs- sowie Schätzungsverfahren dienen (Urteil
A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortgleichen Art. 10 Abs. 1 GebV 1968).
5.
5.1 Bezüglich des Zeitpunkts der Abrechnung macht der Beschwerdefüh-
rer geltend, dass es sich bei der angefochtenen Rechnung weder um eine
Zwischenabrechnung noch um einen Kostenvorschuss im Sinne von
Art. 54 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren vor der eidgenössischen
Schätzungskommission vom 13. Februar 2013 (SR 711.1; nachfolgend:
VVESchK 2013) handle, sondern um eine definitive Veranlagung/Abrech-
nung. Solche Kosten seien verfahrensbezogen und nach Abschluss der Ei-
nigungs- und Schätzungsverhandlungen aufzuerlegen.
5.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass in der Praxis eine Zwi-
schenabrechnung erstellt werde, wenn ein Mitglied zurücktrete. Das zeige
gerade auch die letzte Zwischenrechnung, welche der Beschwerdeführer
anstandslos beglichen habe. Genau gleich sei der Präsident in der ange-
fochtenen Rechnungsverfügung vorgegangen. Der einzige Unterschied
bestehe darin, dass darin der Begriff „Zwischenabrechnung“ im Titel und
der Hinweis auf den diese ermöglichenden Art. 54 Abs. 2 VVESchK in den
Erwägungen fehle.
A-504/2018
Seite 15
5.3 Die Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 nimmt auf eine ver-
fahrensbezogene Zwischenabrechnung Bezug, auch wenn diese nicht als
solche bezeichnet ist. Aus Art. 54 Abs. 2 VVESchK ergibt sich, dass perio-
dische Zwischenabrechnungen zulässig sind. Fraglich ist, ob der betref-
fende Betrag bereits während des Verfahrens der kostenpflichtigen Partei
definitiv auferlegt werden darf. Die Zwischenabrechnung stellt ein zusätzli-
ches Instrument zur Endabrechnung dar. Inhaltlich haben beide denselben
Zweck, nämlich das Einfordern der aufgelaufenen Verfahrenskosten, um
die Mitglieder für deren Aufwände und Auslagen (periodisch) entschädigen
zu können. Zwischenabrechnungen wären allerdings sinnlos, wenn die
aufgelaufenen Verfahrenskosten nicht verbindlich und definitiv auferlegt
werden könnten. Eine solche Kostenauferlegung vor Verfahrensabschluss
ist auch möglich, nachdem die Verfahrenskosten grundsätzlich die Enteig-
ner zu tragen haben (vgl. Art. 114 Abs. 1 EntG) und auch Zwischenabrech-
nungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip überprüft werden
können (vgl. Urteil 1E.3/2004 E. 3). Der Vorgänger des zurückgetretenen
Präsidenten ist bei den Zwischenabrechnungen so vorgegangen und der
Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Beträge stets beglichen. Dass
der zurückgetretene Präsident nun die Beträge ebenfalls in Rahmen einer
Zwischenrechnung der Beschwerdeführerin definitiv auferlegte, ist daher
nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenfalls für den Erlasszeitpunkt, nachdem
die letzte Zwischenabrechnung vom 20. Dezember 2016 datiert.
6.
6.1 Hinsichtlich der Verletzung des Äquivalenzprinzips führt der Beschwer-
deführer aus, dass die Vizepräsidentin (C._______) bis zu ihrem Rücktritt
einzig eine Terminumfrage durchgeführt und mit ihm telefoniert habe. Al-
lenfalls habe sie während ihrer Amtszeit noch Akten studiert. Rund eine
Woche Arbeit, die sie in Rechnung gestellt habe, könne dieses Aktenstu-
dium jedoch nicht ausmachen. Es könne auch nicht ausgeschlossen wer-
den, dass Allgemeinaufwendungen (kommissionsinterne Sitzungen usw.)
verrechnet worden seien. Für das Verfahren SK 2014-004 habe die Vize-
präsidentin jedenfalls keine Leistungen erbracht, die einen Gegenwert für
den Enteigner hätten. Die neue Verfahrensleitung werde sämtliche Arbei-
ten, die sie allenfalls ausweisen könne, wiederholen müssen. Nachdem die
fraglichen Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen müs-
sen, den die Leistung der Verfahrensleitung für ihn habe, sei es vorliegend
nicht zulässig, ihm diese Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Soweit
der zurückgetretenen Vizepräsidentin ein Honorar zustehe, seien ihre Kos-
ten nach dem eben ergangenen BGE 144 II 167 vom Bund zu tragen.
A-504/2018
Seite 16
6.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber sich
dafür entschieden habe, die für das Verfahren vor der ESchK entstehenden
Kosten voll durch die Parteien tragen zu lassen. Es gelte für die Aufwen-
dungen, die dem einzelnen Verfahren zugerechnet werden können, das
volle Kostendeckungsprinzip; nur die Kosten jener Aufwendungen, die ei-
nem Verfahren nicht zugerechnet oder den Enteignern erst später auferlegt
werden könnten, habe (vorerst) das Bundesverwaltungsgericht als zentrale
Kasse zu übernehmen. Zudem beanspruche das Verursacherprinzip Gel-
tung: Der Enteigner, der das Verfahren durch sein Verhalten (Enteignung)
veranlasst habe, trage die daraus entstehenden Kosten. Zudem sei die Be-
urteilung des Äquivalenzprinzips gestützt auf eine aufwandorientierte Be-
trachtung von vornherein zulässig. Hinzu komme, dass der Enteigner über
ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die Vollkosten zu tragen, die
durch ein Verfahren vor der Vorinstanz entstünden. Da die Gerichtskosten
eines Einigungs- und Schätzungsverfahrens die vollen, dem Verfahren zu-
rechenbaren Kosten zu decken hätten, sei die kostenpflichtige Partei ver-
pflichtet, die Kosten zu übernehmen, welche sich aus der Tätigkeit der Mit-
glieder der ESchK ergeben würden, selbst wenn eine Tätigkeit, wie jene
der Vizepräsidentin, vorzeitig beendet werden müsse. Insofern seien diese
mit Personalkosten bei gescheiterten Anstellungsverhältnissen vergleich-
bar. Auch im Sinne der Konkretisierung des Äquivalenzprinzips durch die
aufwandorientierte Betrachtung sei es zulässig, den Beschwerdeführer
diese Kosten tragen zu lassen.
6.3 Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt es sich um eine
Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr, welche dem Kos-
tendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105
E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und A-514/2013 E. 6.1). Das Äquiva-
lenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkür-
verbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Es bestimmt, dass
eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen
halten muss (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Der Wert der vom Indivi-
duum empfangenen staatlichen Leistung und die von ihm zu erbringende
Abgabe haben sich zu entsprechen. Sie stehen in einem direkten Aus-
tauschverhältnis zueinander. Mit anderen Worten liegt dem Äquivalenz-
prinzip der Tauschgedanke zugrunde: Es soll eine Gleichwertigkeit zwi-
schen Leistung und Gegenleistung hergestellt werden (RENÉ WIEDERKEHR,
Kleine Schriften zum Recht - Kausalabgaben, 2015, S. 51; VALLENDER
A-504/2018
Seite 17
KLAUS A./WIEDERKEHR RENÉ, IN: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VA-
LLENDER [HRSG.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom-
mentar, 3. Aufl., N 41 zu Art. 127). Der Wert der Leistung bemisst sich ent-
weder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft
oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Ver-
hältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Die
beiden Kriterien sind Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts der staatlichen
Leistung (BGE 130 III 225 E. 2.3 und 128 I 46 E. 4a; Urteil BGer
2C_900/2011 2. Juni 2012 E. 4.2). Der Wert der Leistung von Behörden-
mitgliedern der ESchK wird nach dem Kostenaufwand bemessen (vgl. BGE
118 Ib 349 E. 5). Eine Bemessung der Verfügungsgebühren nach Zeitauf-
wand, verbunden mit fixen Stundenansätzen, stellen wirklichkeitsnahe Kri-
terien dar, die grundsätzlich dem Äquivalenzprinzip entsprechen (WIEDER-
KEHR/RICHLI, a.a.O., N 674; BGE 132 II 47 E. 4.2).
6.4 Das Bundverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung der
Auslagen darauf, ob die Gesamtsumme im Verhältnis zur erbrachten Leis-
tung angemessen ist. Eine solche Prüfung genügt hingegen nicht bei nach
Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten wie der für die Arbeit der Behör-
denmitglieder geschuldeten Entschädigung. In diesem Fall ist zusätzlich zu
untersuchen, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Taggel-
der bzw. Stunden verrechnet wurden (Urteile A-3885/2014 E. 5.1,
A-514/2013 E. 6.6 und A-6465/2010 E. 8.8.3.2).
6.5 Eine im Hinblick auf eine Schätzungsverhandlung durchgeführte Ter-
minumfrage und vorgenommenes Aktenstudium stellen staatliche Leistun-
gen dar, deren objektiver Wert sich nach dem entsprechenden Kostenauf-
wand (Anzahl Stunden x Stundenansatz) bemisst (vgl. oben E. 6.3). Sofern
die Schätzungsverhandlung stattfindet, haben diese Leistungen einen kon-
kreten Gegenwert für den Enteigner: So schreitet das Enteignungsverfah-
ren durch die Terminfestsetzung voran und ein vorbereitetes Mitglied des
Spruchkörpers ist eine Vorbedingung für die effiziente Durchführung der
Schätzungsverhandlung. Die entsprechende Gebühr würde – sofern der
zugrundeliegende Stundenaufwand berechtigt ist – vor dem Äquivalenz-
prinzip standhalten. Findet die angesetzte Schätzungsverhandlung wegen
des vorzeitigen sofortigen Rücktritts eines Mitglieds nicht statt, fehlt es an
einer staatlichen Leistung, welcher der Enteigner für die zu entrichtende
Gebühr „beziehen“ würde. Mithin bestünde kein Austauschverhältnis (vgl.
oben E. 6.3). Eine Kostenauferlegung hätte zudem zur Folge, dass der Ent-
eigner dieselbe Leistung mehrfach zu bezahlen hätte. Die durch die Auf-
A-504/2018
Seite 18
wände der Vizepräsidentin entstandenen Kosten sind daher nicht dem Ver-
fahren SK 2014-004 zurechenbar und dürfen dem Beschwerdeführer nicht
auferlegt werden. Ob der Aufwand der Vizepräsidentin von der Vorinstanz
genügend begründet wurde und ob letztere darauf den korrekten Stunden-
ansatz anwendete kann, demnach offen bleiben.
7.
7.1 Bezüglich der Verletzung der Begründungspflicht macht der Beschwer-
deführer Folgendes geltend: Der in Rechnung gestellte Aufwand des Prä-
sidenten von 2.5 Stunden (betrifft die Rechnungsposition über Fr. 500.--)
sei zwar nicht detailliert, aber aufgrund der versandten Verfügungen plau-
sibel. Auch die verrechneten Auslagen könnten dementsprechend angefal-
len sein. Hingegen sei das Honorar unter dem Titel „Abschluss“ in der Höhe
von Fr. 300.-- nicht nachvollziehbar. Im geltenden Verordnungsrecht be-
stehe eine Korrelation zwischen der Entschädigung der Mitglieder der
ESchK und den konkreten Gebühren zu Lasten der Verfahrensbeteiligten.
Aus diesem Grund sei es unabdingbar, bei den Kosten- und Honorarab-
rechnungen eine detaillierte Begründung anzugeben. Nur so könne über-
prüft werden, ob u.a. das Kostendeckungsprinzip eingehalten werde. Er
könne nicht verpflichtet werden, die in der angefochtenen Rechnungsver-
fügung vorgenommene intransparente und nicht nachvollziehbare Pau-
schalabrechnung zu akzeptieren. Eine solche Rechnungsstellung sei nicht
vereinbar mit dem Verordnungsrecht des Bundes, werde in Art. 54 Abs. 3
VVESchK doch ausdrücklich vorgeschrieben, die Parteien könnten Ein-
sicht in die Abrechnungen verlangen. Eine Einsichtnahme und eine kon-
krete Auseinandersetzung sei nur möglich, sofern die Rechnungsstellung
detailliert und substantiiert begründet sei. Aus diesem Grund habe die Vor-
instanz bisher sämtliche Leistungen ihrer Mitglieder detailliert und transpa-
rent (mit Win-Jur-Auszügen) ausgewiesen. Die angefochtene Rechnungs-
verfügung beachte diese Vorgaben nicht. Sie sei daher auch aus diesem
Grund jedenfalls hinsichtlich des für die Vizepräsidentin verrechneten Auf-
wands aufzuheben.
7.2 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen unter Verweis auf BGE 137 I 1
geltend, dass ein Enteignungsrichter nicht mehr in seiner Entscheidungs-
findung frei wäre, wenn er über seinen Zeitaufwand gegenüber den Par-
teien detailliert Rechenschaft ablegen müsste. Damit wäre die Unabhän-
gigkeit des Gerichts in Frage gestellt. Es sei deshalb konsequent, dass die
GebV 2013 keine Abrechnung nach Stunden und keine detaillierte Gebüh-
renrechnung vorsehe. Ausserdem habe das Bundesgericht in BGE
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Seite 19
1E.3./2004 klargestellt, dass in der Rechnung nur die Taggelder und die
Auslagen anzugeben seien. Weitere Spezifikationen würden nicht verlangt.
Falls die Rechnungen bestritten würden, verlange das Bundesgericht ein-
zig, dass nähere Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitliche Bean-
spruchung gemacht würden. Sodann hätten sich die Rechtsmittelinstanzen
grösste Zurückhaltung bei der Beurteilung von Gebührenrechnungen auf-
zuerlegen. Nur falls mehr Taggelder verrechnet worden seien, als es der
maximal vertretbare zeitliche Aufwand zuliesse, dürften diese eingreifen.
Im Übrigen ergebe sich auch aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über das Öffentlichkeitsprinzip vom 17. Dezember 2004 (SR 152.3; BGÖ),
dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf detaillierte Zeiterfassung
habe.
7.3 Entscheide der Schätzungskommission sind zu begründen (vgl. Art. 73
Abs. 1 Bst. g EntG) und die Parteien können Einsicht in die Abrechnung
verlangen (Art. 54 Abs. 3 VVESchK 2013). Zudem erklärt Art. 4 VVESchK
2013 für das Verfahren vor der Schätzungskommission die Vorschriften
des zweiten Abschnittes des VwVG für anwendbar. Dazu gehört der An-
spruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) und Begründung
der schriftlichen Verfügungen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Be-
gründung von Entscheiden ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Sie dient dazu, den Parteien die für den
Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie
sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin über-
prüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV
244 E. 1.2.1; Urteil 2C_1045/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2). Den ver-
fassungsmässigen Mindestanforderungen an die Begründung wird ent-
sprochen, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Tragweite der
Entscheidung zu beurteilen und sie gegebenenfalls in voller Kenntnis der
Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (BGE 143 III 65 E. 5.2;
Urteil BGer 1C_270/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2). Nach der Praxis
des Bundesgerichts müssen Entscheide über die Höhe der Parteientschä-
digung und die Verfahrenskosten nicht begründet werden, wenn das Ge-
richt die gesetzlichen Limiten einhält oder keine ausserordentlichen Um-
stände ersichtlich sind. Diese Praxis wird damit begründet, dass sich die
wesentlichen Kriterien zur Festlegung der Kosten aus dem anwendbaren
Prozessrecht sowie dem Grundsatz nach aus dem Sachentscheid selbst
ergeben. Richtet sich hingegen die Höhe der Kosten nach dem geltend
gemachten Zeitaufwand, besteht bei deren Verlegung ein erheblicher Er-
messensspielraum, so dass der Kostenentscheid zumindest rudimentär zu
begründen ist (RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29
A-504/2018
Seite 20
Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 111/2010, S. 481, 496
m.w.H.; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 27 zu
Art. 63 VwVG).
7.4 Das Bundesgericht hat sich zum Spezifikationsgrad der vorinstanzli-
chen Rechnungsstellung bereits geäussert, als es noch selber direkte Auf-
sichtsbehörde war. Konkret war im Verfahren 1E.3/2004 der Spezifikations-
grad einer Zwischenabrechnung des Präsidenten einer ESchK umstritten.
Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die Eidgenössische Schätzungs-
kommissionen als eidgenössische Fachgerichte weder im Auftrag der Par-
teien im enteignungsrechtlichen Verfahren amten, noch in einem anderen
vertraglichen Verhältnis stehen würden, aus welchem auf ihre Verantwort-
lichkeit gegenüber dem (kostenpflichtigen) Enteigner geschlossen werden
könne. Vielmehr seien sie der Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche
und strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden un-
terstellt und stünden unter der direkten Aufsicht des Bundesgerichts. Für
die Rechnungsstellung seien die beim Bundesgericht zu beziehenden For-
mulare zu verwenden (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 GebV 1968). Diese würden
eine Aufteilung der Rechnung in Taggelder sowie in Auslagen vorsehen.
Weitere Spezifikationen würden nicht verlangt. Die Präsidenten der ESchK
seien nicht gehalten, in ihren Rechnungen zu präzisieren, welche Tätigkei-
ten sie an welchen Tagen vorgenommen und wie viele Stunden diese in
Anspruch genommen hätten. Falls ein Präsident der ESchK auf einem Bei-
blatt zuhanden des Beschwerdeführers die einzelnen Rechnungspositio-
nen erläutere, beruhe dies auf einem reinen Entgegenkommen und nicht
auf einer Verpflichtung. Würden die in Rechnung gestellten Aufwendungen
bestritten, so hätten die Schätzungskommissions-Präsidenten gestützt auf
Art. 56 Abs. 3 der Verordnung für die eidgenössischen Schätzungskom-
missionen vom 24. April 1972 (entspricht dem heutigen Art. 54 Abs. 3
VVESchK) ihre näheren Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitliche
Beanspruchungen dem Bundesgericht zu unterbreiten, das der kosten-
pflichtigen Partei Einsicht gewähren würde (Urteil 1E.3/2004 E. 2.1 f.). Das
Bundesverwaltungsgericht ist bisher diesen Vorgaben gefolgt, indem es im
Beschwerdeverfahren die für die Bemessung der Verfahrensgebühren er-
forderlichen Unterlagen von der Vorinstanz einforderte (vgl. Urteil A-
4910/2012 E. 4.3).
7.5 Das Rechnungsformular sieht in der Fassung des Bundesverwaltungs-
gerichts keine weiteren Spezifikationen vor, als die Angabe des Beteiligten,
der Taggelder samt Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Auslagen. Ein
A-504/2018
Seite 21
Anspruch von Seiten der kostenpflichtigen Parteien auf detaillierte Rech-
nungsstellung besteht demnach nicht. Weitere Erörterungen erübrigen sich
dazu. Insbesondere kann offen bleiben, ob sich diese Schlussfolgerungen
ebenfalls aus BGE 137 I 1 und den Bestimmungen des BGÖ hätten herlei-
ten lassen. Gleichwohl besteht ein verfassungsmässiger Anspruch der kos-
tenpflichtigen Partei auf Begründung des Kostenentscheids, nachdem es
sich vorliegend nicht um Gerichtskosten handelt, welche sich aus den pro-
zessrechtlichen Bestimmungen und dem Sachentscheid herleiten lassen
(vgl. oben E. 7.3). Dies anerkannte implizit auch das Bundesgericht (vgl.
oben E. 7.4). Das von diesem festgelegte Vorgehen mit der erstmaligen
Einsichtnahme im Beschwerdeverfahren ist aber nicht mehr sachgerecht.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung dürfte sich dadurch erklären, dass
früher die Rechnungen direkt angefochten werden konnten (vgl. oben
E. 1.3) und es deshalb keine separaten Rechnungsverfügungen bedurfte,
welche man hätte begründen können. Für die Anfechtung vor dem Bun-
desverwaltungsgericht ist zukünftig von den Eidgenössischen Schätzungs-
kommissionen zu fordern, dass sie bereits in den Kostenbeschlüssen die
Höhe der Verfahrenskosten ausreichend begründen. Die kostenpflichtige
Partei muss dadurch in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der
ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedingt nicht
nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung)
sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfas-
sende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend sind. Dadurch
wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einerseits der Begrün-
dungspflicht wie auch der Unabhängigkeit der Vorinstanz Rechnung getra-
gen. Eine genauere Aufschlüsselung (spezifischer Stundenaufwand jeder
einzelner Tätigkeit nach Datum geordnet) ist zwar im Sinne der Transpa-
renz wünschenswert und sachdienlich. Die jüngere Vergangenheit zeigt
auch, dass die Kostenbeschlüsse mit den detaillierten Rechnungen nicht
angefochten wurden, was auf deren Nachvollziehbarkeit zurückzuführen
ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine solche Begründungsdichte je-
doch nicht zwingend notwendig und kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch nicht gefordert werden.
7.6 Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Aufwands des Präsidenten
von 2.5 Stunden (A._______ bis 7.12.2017) keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, nachdem er diesen aufgrund der versandten Verfügungen als
plausibel erachtet. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein An-
lass, an deren Angemessenheit zu zweifeln. Das Gleiche gilt für die Ausla-
gen in der Höhe von Fr. 26.75 und für die Aufwände der Aktuarin
(B._______) von einer Viertelstunde, zumal der Beschwerdeführer diese
A-504/2018
Seite 22
Positionen ebenfalls nicht beanstandet. Zur Position „A._______ Ab-
schluss“ über Fr. 300.-- machte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehm-
lassungen nähere Angaben, indem sie ausführte, dass die dafür aufgewen-
deten 1.5 Stunden für die Rechnungsstellung und den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung verwendet worden seien. In seinen Schlussbemer-
kungen äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr zur Angemessen-
heit dieser Position. Ein Zeitaufwand von 1.5 Stunden zur sorgfältigen Er-
stellung einer Gesamtrechnung und zum Verfassen der darauf verweisen-
den Rechnungsverfügung erscheint jedenfalls angemessen und ist nicht
zu beanstanden.
8.
8.1 In Bezug auf den angewandten Stundenansatz führt der Beschwerde-
führer aus, dass dem Präsidenten als freierwerbender Anwalt ein Taggeld
von Fr. 1‘300.-- zustehe. Dieses sei durch 8.5 und nicht wie vorliegend
praktiziert durch 6.5 zu teilen, weshalb der zulässige Stundenansatz
Fr. 153.-- betrage. Der Stundenansatz der Aktuarin (B._______) sei kor-
rekt.
8.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass die GebV 2013 keine Stundenan-
sätze für Tätigkeiten, die das Behördenmitglied ausserhalb von Verhand-
lungen verrichte, kenne. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht ent-
schieden, dass die GebV 1968 eine Lücke aufweise, nachdem diese für
solche Arbeiten keinen Stundenansatz vorsehe. Diese habe es geschlos-
sen, indem es für Arbeiten, die weniger als einen halben oder ganzen Tag
dauerten, den Stundenansatz durch Teilung des Taggeldansatzes durch
8.5 ermittelte. Heute sei hingegen die totalrevidierte GebV 2013 anwend-
bar. Aus dieser gehe nicht hervor, dass solche Leistungen zu einem Stun-
denansatz zu entschädigen wären. Der Verordnungsgeber habe sich in der
GebV offensichtlich dagegen entschieden. Es liege daher keine Lücke,
sondern ein qualifiziertes Schweigen vor, das nicht durch richterliche Lü-
ckenfüllung geschlossen werden dürfe. Im Sinne einer Eventualbegrün-
dung macht die Vorinstanz weiter geltend, dass nebenamtliche Richter am
Bundesgericht Fr. 180.-- je Stunde für Instruktion, Aktenstudium und
schriftliche Berichterstattung beziehen würden, wenn diese selbstständig
erwerbstätig seien. Unselbstständig erwerbstätige Richter würden
Fr. 110.-- je Stunde bekommen. Diese Ansätze würden auch für die neben-
amtlichen Richter am Bundesstraf- und Bundespatentgericht gelten. Der
ebenfalls gleiche Ansatz von Fr. 1‘300.-- gelte sodann auch für den Präsi-
denten der ESchK. Die Berechnung des Stundenansatzes durch Teilung
A-504/2018
Seite 23
des anwendbaren Taggeldansatzes durch 8.5 Stunden lasse sich im Er-
gebnis nicht rechtfertigen. Der sich dadurch ergebende Stundenansatz von
Fr. 153.94 für freierwerbende Präsidiumsmitglieder liege deutlich unter je-
nen, die nebenamtliche Richter an allen anderen eidgenössischen Gerich-
ten zustehen würden. Sachliche Gründe für eine solche Ungleichbehand-
lung bestünden nicht. Wie abwegig eine Teilung des Taggeldes durch 8.5
Stunden sei, werde noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtige, dass
die Präsidiumsmitglieder als Folge davon für ihre juristische Facharbeit zu
einem tieferen Stundenansatz entschädigt werden würden, als für die von
ihnen verrichteten allgemeinen Arbeiten. Denn für allgemeine Arbeiten er-
halte das freierwerbende Präsidiumsmitglied gemäss den Weisungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2011 Fr. 160.-- und das nicht
selbstständig erwerbende Fr. 100.--. Aus diesen Gründen würde das Bun-
desverwaltungsgericht in Willkür verfallen, wenn es den Taggeldansatz
durch 8.5 teilen würde, um den Stundenansatz zu ermitteln. Nachdem die
Aufgaben der Präsidenten und Vizepräsidenten über jene von nebenamtli-
chen Richtern an den eidgenössischen Gerichten hinausgehe, rechtfertige
sich ein Zuschlag von mindestens Fr. 20.-- zum üblichen Ansatz für neben-
amtliche Richter. Zudem hätten die Präsidenten einen Anspruch auf einen
geringen Verdienst und es müssten auch die Kostenstrukturen beachtet
werden, mit der im jeweiligen Schätzungskreis gerechnet werden müsse.
Die Kanzleikosten im Kanton Zürich würden zu den höchsten der Schweiz
zählen. Aus diesem Grund habe das züricherische Obergericht den Stun-
denansatz für amtliche Rechtsvertretungen auf Fr. 220.-- festgesetzt. Zu-
dem lägen die berufsüblichen Honorare für Anwälte auf dem Platz Zürich
in der Regel zwischen Fr. 250.-- und Fr. 500.--. Es rechtfertige sich daher,
den Stundenansatz von selbstständig erwerbstätigen Präsidenten und Vi-
zepräsidenten der ESchK 10 auf mindestens Fr. 200.-- und jenen von un-
selbstständig Erwerbstätigen auf mindestens Fr. 130.-- festzusetzen.
8.3 Zunächst ist die Frage, ob sich der Verordnungsgeber mit der Revision
der GebV 1968 stillschweigend gegen eine Stundenabrechnung aus-
serhalb von Verhandlungstagen entschieden hat, zu entscheiden.
8.3.1 Gemäss Art. 6 und 7 GebV 1968 wurden die Tätigkeiten der Präsi-
denten, Vizepräsidenten, Mitglieder der Schätzungskommission sowie der
Aktuare durch Taggelder entschädigt. Für einen angefangenen oder hal-
ben Verhandlungstag war die Berechnung eines halben Taggeldes vorge-
sehen (Art. 8 Abs. 1 GebV 1968). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest,
dass es die in der GebV 1968 vorgesehene Vergütung von Arbeiten in
Form eines halben oder ganzen Taggeldes nicht erlaube, Arbeiten, welche
A-504/2018
Seite 24
Behördenmitglieder an verschiedenen Tagen während einiger Stunden zur
Vorbereitung von Verhandlungen tätigen, angemessen zu entschädigen.
Neue Kostenverordnungen sähen zu diesem Zweck explizit Stundenpau-
schalen vor. Eine solche Regelung fehle in der GebV 1968, wobei weder
aus den Materialien noch aus dem Wortlaut der GebV 1968 hervorgehe,
dass sich der Verordnungsgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens
gegen eine solche Regelung ausgesprochen habe. Diesbezüglich erweise
sich die GebV 1968 als lückenhaft (Urteil A-3043/2011 E. 8.4.1). Diese Lü-
cke sei vor dem Hintergrund der bestehenden Vergütungsordnung dahin-
gehend zu schliessen, dass Arbeiten von Behördenmitgliedern, die nicht
an einem Verhandlungstag erbracht würden, mit einer Stundenpauschale
entschädigt würden, die sich aus der Division des massgeblichen Taggeld-
ansatzes durch die übliche Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden ergebe
(Urteil BVGer A-3043/2011 E. 8.4.2). Diese Rechtsprechung hat das Bun-
desverwaltungsgericht in Bezug auf die GebV 1968 in der Folge mehrfach
bestätigt (Urteile A-514/2013 2014 E. 6.2, A-6465/2010 E. 8.4.3 und
A-6471/2010 E. 7.2.2).
8.3.2 In der Zwischenzeit wurde die GebV 1968 durch die GebV 2013 er-
setzt. Art. 6 GebV 2013 zu den Taggeldern der Präsidenten und Vizepräsi-
denten wiedergibt im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 6 GebV 1968.
Inhaltlich wurden nur die Taggeldansätze angepasst (von Fr. 500.-- auf
Fr. 800.-- bei unselbstständigem Arbeitsverhältnis bzw. von Fr. 800.-- auf
Fr. 1‘300.-- bei einer Tätigkeit als freierwerbender Rechtsanwalt). Ein
Wechsel zu einem System mit Stundenansätzen wurde nicht vollzogen.
8.3.3 Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf,
ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen An-
ordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h.
ein sog. qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz
eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen
Sinn – mitentschieden. Für Analogie und richterliche Lückenfüllung bleibt
dann kein Platz (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 202; SIBYLLE
HOFER/STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Einleitungsartikel und Personen-
recht, 2. Aufl., 2012, S. 26 m.w.H.; statt vieler BGE 140 III 206 E. 3.5.1).
Dabei ist eine historisch orientierte Auslegung insoweit von besonderer Be-
deutung, als nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich ins-
besondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen vermag, die zusammen
mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche
Richtschnur des Gerichts bleibt (BGE 140 III 206 E. 3.5.1 und 115 II 97
A-504/2018
Seite 25
E. 2.b; HEINRICH HONSELL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom-
mentar – Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N 33 zu Art. 1 ZGB).
8.4 Das Bundesgericht wies im Urteil 1C_224/2012 auf den dringenden
Revisionsbedarf der GebV 1968 hin. Insbesondere müsse dabei eine an-
gemessene Bezahlung und Versicherung der Personen, die hauptberuflich
(oder mit erheblichen Teilpensen) für die eidgenössische Schätzungskom-
missionen arbeiten, gewährleistet werden (Urteil 1C_224/2012 vom E. 5).
Zur darauf erfolgten Revision sind keine Materialien vorhanden. Den Ma-
terialien zur anstehenden Totalrevision der GebV 2013 lässt sich immerhin
entnehmen, dass die damalige Revision in einem ersten Schritt hauptsäch-
lich der Anhebung der Entschädigungsansätze auf ein angemessenes Ni-
veau diente (vgl. Ziff. 1 erläuternder Bericht des GS-UVEK zur Totalrevision
der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsver-
fahren vom Januar 2015 [nachfolgend: Gebührenbericht], vgl. ferner erläu-
ternder Bericht des GS-UVEK zur Vernehmlassungsvorlage „Teilrevision
des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG]“ vom 2. Juni 2017, S. 7).
Daraus lässt sich nicht schliessen, dass sich der Verordnungsgeber mit
dieser rasch zu erfolgenden Revision in einem eng begrenzten Punkt im-
plizit gegen eine Entschädigung nach Stundenaufwand ausserhalb von
Verhandlungstagen bzw. gegen die diesbezügliche bundesverwaltungsge-
richtliche Rechtsprechung aussprach. Der Entwurf zur neuen Gebühren-
verordnung lässt vielmehr auf Gegenteiliges schliessen. Dieser sieht neu
eine Abrechnung nach Zeitaufwand vor (vgl. Art. 3 des Entwurfs zur Ver-
ordnung über die Entschädigungen der eidgenössischen Schätzungskom-
missionen,
im-Enteignungsverfahren_Entwurf-V-2_de.pdf [besucht am 11.12.2018]).
Grund dafür ist der Umstand, dass Taggelder nicht mehr den heutigen Be-
dürfnissen entsprechen und mit der Einführung einer Entschädigung nach
Arbeitsstunden eine flexiblere Lösung zur Verfügung steht, welche eine ge-
nauere Abrechnung erlaubt (Ziff. 4.1.2 Gebührenbericht). Damit übernimmt
der Verordnungsentwurf die bereits geäusserte Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Urteil A-3043/2011 E. 8.4.2). Ein qualifiziertes Schwei-
gen des Verordnungsgebers, welches sich gegen die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 richten würde, ist nicht er-
kennbar, weshalb an der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts festzuhalten ist.
8.5 Nachfolgend sind die einzelnen Stundenansätze für die Aufwendungen
des Präsidenten und der Aktuarin zu bestimmen.
A-504/2018
Seite 26
8.5.1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission oder
seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bezieht für die ihr oder ihm
durch das EntG oder durch die VVESchK 2013 übertragenen Obliegenhei-
ten ein Taggeld von Fr. 800.--. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder
seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine freierwerbende Anwältin
oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von
Fr. 1‘300.-- (Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Die Mitglieder der Schätzungskom-
mission und die Aktuarin oder der Aktuar beziehen für ihre Mitwirkung bei
den Verhandlungen, für die Vorbereitungen dazu und für besondere Arbei-
ten ein Taggeld von Fr. 650.--. Freierwerbende Fachmitglieder haben An-
spruch auf ein berufsübliches Honorar. Ist die Aktuarin oder der Aktuar eine
freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie
oder er ein Taggeld von Fr. 800.-- (Art. 7 GebV 2013).
8.5.2 Der Präsident war unbestrittenermassen als freierwerbender Anwalt
tätig. Ihm steht deshalb ein Taggeld von Fr. 1‘300.-- zu. Gemäss der lang-
jährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Betrag durch 8.5
zu teilen, um den anwendbaren Stundenansatz zu bestimmen (vgl. oben
E. 8.3.1). Die Vorinstanz verlangt sinngemäss eine Abkehr von dieser Pra-
xis. Es ist daher zu prüfen, ob an dieser festzuhalten ist. Das Taggeld um-
fasst die gesamte von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Schät-
zungskommission oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter in
der Leitung des einzelnen Enteignungsfalles zu leistende Arbeit, insbeson-
dere die Prüfung aller Eingaben und Gesuche sowie der Rechnungen über
Gebühren und Entschädigungen, die Verfügungen, Entscheide, Beweis-
massnahmen, Vornahme von Augenscheinen, Leitung der Einigungsver-
handlung und der Verhandlung der Schätzungskommission, endlich die
Führung des Protokolls dieser Verhandlung sowie der Einigungsverhand-
lung, sofern kein besonderer Aktuar beigezogen wird (Art. 6 Abs. 2 GebV
2013). Mit dem Taggeld wird somit die Zeit vergütet, welche effektiv für ei-
nen spezifischen Fall aufgewendet wird. Arbeitet ein freierwerbender An-
walt als Präsident während eines ganzen Arbeitstages an der Redaktion
eines Schätzungsentscheids, so wird er demnach mit einem Taggeld von
Fr. 1‘300.-- entschädigt werden, zumal diese Tätigkeit vom Taggeld um-
fasst ist. Schreibt er hingegen an einem Schätzungsentscheid nur jeweils
eine Stunde pro Tag, so wäre es im Ergebnis stossend, ihm dafür in ana-
loger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 GebV 2013 ein halbes Taggeld zu ver-
rechnen (vgl. oben E. 8.3.1). Zu einem sachgerechten Ergebnis führt des-
halb in einem solchen Fall nur eine Abrechnung mittels einer Stundenpau-
schale. Der Taggeldansatz und die Stundenpauschale müssen in einem
engen Verhältnis zueinander stehen, wobei die Höhe des Taggeldansatzes
A-504/2018
Seite 27
einen gewissen Rahmen vorgibt (vgl. dazu Botschaft zur Verordnung der
Bundesversammlung über die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrich-
ter und Bundesrichterinnen sowie über die Vergütungen für Dienstreisen
der Bundesrichter und Bundesrichterinnen vom 8. Dezember 2006, BBl
2007 187, S. 191). Es bedarf daher ein sachlich vertretbares Verhältnis
zwischen der Höhe des Taggelds und einer davon abgeleiteten Stunden-
pauschale. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Bundesverwaltungs-
gericht entwickelte Praxis, den Taggeldansatz durch die Tagessollarbeits-
zeit von 8.5 Stunden zu teilen, nach wie vor als sachgerecht. Es ist in die-
sem Zusammenhang auch zu beachten, dass die kostenpflichtigen Par-
teien nicht die Rolle eines Arbeitgebers einnehmen. Folglich haben letztere
auch nicht Ferienansprüche, Pausen oder reine Präsenzzeiten abzugelten,
was es allenfalls rechtfertigen würde, einen kleineren Divisor zu verwen-
den. Nur der effektive Zeitaufwand, welcher für ihre Enteignungsfälle ge-
leistet wird, ist durch die kostenpflichtigen Parteien zu entschädigen. Ein
fixer Divisor ermöglicht zudem eine relative Gleichbehandlung zwischen
Mitgliedern, welche unterschiedlich hohe Taggelder beanspruchen dürfen
(unselbständig/selbstständig erwerbende Präsidenten, Stellvertreter und
Aktuare, vgl. oben E. 8.5.1). In der Höhe der Stundenansätze ist ausser-
dem keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Stun-
denansätzen der nebenamtlichen Richter beim Bundes-, Bundespatent-
und Bundesstrafgericht zu erkennen. Ebenso wenig kann die Vorinstanz
etwas aus den genannten Weisungen ableiten. Diese datieren vom Okto-
ber 2011, enthalten noch die alten Taggeldsätze und sind vor der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich den Stundenansät-
zen ergangen. Es geht auch nicht an, höhere Stundenansätze für Präsi-
denten und Vizepräsidenten, welche als freierwerbende Rechtsanwälte auf
dem Platz Zürich tätig sind, anzuwenden. Für eine derartige Differenzie-
rung besteht keine gesetzliche Grundlage. Zusammengefasst steht dem
Präsidenten für seine Leistungen über vier Stunden (vgl. oben E. 7.6) eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 611.80 (4 x Fr. 152.95) zzgl. den Sozi-
alversicherungsbeiträgen zu.
8.5.3 Der Aktuarin stand ein Taggeld von Fr. 650.-- zu. Der verrechnete Be-
trag von Fr. 19.10 für ihren Aufwand von einer Viertelstunde erweist sich
als korrekt.
8.5.4 Unter der Berücksichtigung der neu zu berechnenden Staatsgebühr
von 10% der Taggeldhöhe, mindestens aber Fr. 100.-- (vgl. Art. 5 GebV
2013) und der erwiesenen Auslagen (vgl. oben E. 7.6) ergibt sich neu fol-
gende Zwischenrechnung:
A-504/2018
Seite 28
9.
Zusammengefasst ist der Zeitpunkt des Erlasses der Rechnungsverfügung
nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 5.3). Zudem liegt keine Verletzung der
Begründungspflicht vor, nachdem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ver-
nehmlassung nähere Angaben zur noch erklärungsbedürftigen Kostenpo-
sition „A._______ Abschluss“ machte (vgl. oben E. 7.6). Zukünftig wird die
Vorinstanz jedoch bereits in den Kostenbeschlüssen die Höhe der Verfah-
renskosten ausreichend begründen müssen (vgl. oben E. 7.5). Die Rech-
nungsverfügung verstösst indes hinsichtlich der Kostenposition der Vize-
präsidentin gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. oben E. 6.5) und brachte be-
züglich des Aufwands des Präsidenten einen falschen Stundenansatz zur
Anwendung (vgl. oben E. 8.5.2). Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Rechnungsverfügung vom 12. Dezember 2017 ist auf-
zuheben und der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Vorinstanz den
Betrag von Fr. 806.75 innert 30 Tagen zu bezahlen.
10.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens zu befinden.
10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nicht um ein enteig-
nungsrechtliches Verfahren, sondern allein um die Beurteilung einer geset-
zeswidrigen Rechnungsverfügung zu seinen Lasten gehe. Aus diesem
Grund seien die Gerichtskosten beim beantragten Ausgang des Verfahrens
der Vorinstanz aufzuerlegen, eventuell seien diese auf die Bundeskasse
zu nehmen. Ebenso sei ihm zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Bundes-
kasse eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Bun-
desgericht habe im Urteil BGE 144 II 167 entschieden, dass die ESchK
bzw. deren Mitglieder die Kosten für die Geltendmachung ihrer Honorare
Beteiligte Taggeld AHV/IV/
ALV
6,225%
FAK
1,55%
Auslagen Total
A._______ bis 7.12.2017 382.40 23.80 5.95 26.75 438.90
A._______ Abschluss 229.40 14.30 3.55 247.25
B._______ 19.10 1.20 0.30 20.60
630.90 39.30 9.80 26.75 706.75
Staatsgebühr 100.00
Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss
Total 806.75
A-504/2018
Seite 29
selber zu tragen hätten, mithin auch, dass es sich nicht um ein Verfahren
handle, dessen Kostenfolgen sich nach dem EntG richten würde.
10.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass das Beschwerdeverfahren von ent-
eignungsrechtlicher Natur sei. Deshalb sei Art. 116 Abs. 1 EntG anwend-
bar, wonach der Beschwerdeführer als Enteigner die Verfahrenskosten zu
tragen habe. Zudem entfalle eine Parteientschädigung an den Beschwer-
deführer, selbst wenn er obsiegen sollte.
10.3 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-
eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren
Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-
nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-
ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und
es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus
folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer
1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom
15. Dezember 2014 E. 12.1).
10.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konstella-
tion, in welcher ein Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz
(teilweise) obsiegt, ist uneinheitlich. In einigen Urteilen wurden die Kosten
nach den allgemeinen Regeln des VwVG, inkl. Verpflichtung zur Bezahlung
einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz, auferlegt (Urteile
A-3035/2011 E. 10 und A-3043/2011 E. 15; ebenfalls für Rückforderungs-
verfahren zwischen Vorinstanz und Mitglied des Spruchkörpers bejaht in
Urteile BVGer A-2884/2016 E. 15 und A-193/2015 vom 8. Juli 2015
E. 10.1). In einem Urteil folgte man ebenfalls den Kostenbestimmungen
des VwVG, auferlegte die Kosten der Parteientschädigung indes direkt
dem Bund, d.h. dem Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz
(Urteil A-4910/2012 E. 8). Nach Art. 116 Abs. 1 EntG wurde in anderen Ver-
fahren vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die
Verfahrenskosten auferlegt und ihm eine Parteienschädigung verwehrt
wurde (Urteile A-6471/2010 E. 10, A-6465/2010 E. 10, A-1157/2012 E. 14,
A-514/2013 E. 12.1 und A-3885/2014 E. 6.3).
10.5 Auch wenn das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit einem
Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerde-
A-504/2018
Seite 30
führer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteig-
nete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang dieses Verfahrens kein
schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG
(vgl. oben E. 10.3) kann in solchen Verfahren nicht zum Tragen kommen.
Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen
enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil 1E.3/2004 E. 4).
Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich
deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG
vorzugehen. Ferner ist bezüglich der Tragung einer allfälligen Parteient-
schädigung aus prozessökonomischen Gründen der im Urteil A-4910/2012
ergangenen Rechtsprechung zu folgen. Diese ist somit direkt der Kasse
des Bundesverwaltungsgerichts aufzuerlegen.
10.6 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Un-
terliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführen-
den Partei gestellten Anträgen, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegen-
partei (BGE 128 II 90 E. 2b und 123 V 156 E. 3c; Urteil BGer 2C_753/2013
vom 10. Mai 2014 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beantragte eine Reduk-
tion der Kostenrechnung der Vorinstanz von Fr. 11‘885.70 auf maximal
Fr. 500.--. Die Reduktion auf Fr. 806.75 kommt einem teilweisen Obsiegen
von 93% gleich. Angesichts dieser Quote ist der Beschwerdeführer als voll-
ständig obsiegend zu betrachten, weshalb ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- ist ihm
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
10.7 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers hat keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen bestimmt
das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung auf-
grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird
diese auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Bund (das Bundesverwaltungs-
gericht als Kasse der Vorinstanz) auferlegt.
A-504/2018
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Rechnungsverfügung
vom 12. Dezember 2017 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 806.75 innert 30 Tagen zu
bezahlen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 2‘500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat
den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 3‘000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. S 2014-004; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Aufsichtsdelegation ESchK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
A-504/2018
Seite 32
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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