B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5042/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ Personalvorsorgestiftung, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer 2008 (Rückerstattung).
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ Personalvorsorgestiftung (nachfolgend: Personalvorsor-
gestiftung) ist eine Stiftung mit Sitz in […]. Sie wurde mit Statuten vom
[…] und Handelsregistereintrag vom […] gegründet und untersteht der
BVG- und Stiftungsaufsicht des […].
B.
Die Personalvorsorgestiftung stellte mit Formular 25 Nr. […] am
25. August 2009 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ei-
nen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die im Jahr
2008 fällig gewordenen Zinsen und Dividenden in der Höhe von insge-
samt Fr. […] (Bruttobetrag Fr. […]). Darin enthalten waren unter anderem
die Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf zwei Divi-
dendenzahlungen der X._______ AG an die Personalvorsorgestiftung in
der Höhe von brutto Fr. 1'039'771.05 (Fälligkeit 18. November 2008) und
Fr. 150'000.-- (Fälligkeit 28. Dezember 2008). Die Verrechnungssteuer
auf diesen Dividendenzahlungen belief sich auf zusammen Fr. 416'419.85
(35% Verrechnungssteuer auf den Bruttodividenden der X._______ AG).
In der Folge wurden mit E-Mail vom 30. September 2009 von der ESTV
einverlangte weitere Dokumente eingereicht, wobei die Jahresabschlüsse
der X._______ AG zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geliefert werden
konnten.
C.
Nachdem die ESTV der Personalvorsorgestiftung offenbar am 7. Dezem-
ber 2010 telefonisch mitgeteilt hatte, der Antrag auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer werde um Fr. 416'419.85 (Verrechnungssteuer auf
der Bruttodividende der X._______ AG) gekürzt, reichte die
Y._______ AG der ESTV am 19. Dezember 2010 den von der ESTV ver-
langten Jahresabschluss der X._______ AG (2006) und einen als "Ver-
trag für den Aktienkauf" bezeichneten Treuhandvertrag (datierend vom
26. März 2007) ein. Die Personalvorsorgestiftung nahm zu diesen Doku-
menten mit Schreiben vom 3. Januar 2011 zusätzlich Stellung. Sie führte
aus, dass es ihr nicht möglich sei, den von der ESTV verlangten Vertrag
betreffend den vollständigen Erwerb der Beteiligung an der X._______
AG offenzulegen, da er eine Vertraulichkeitsklausel enthalte. Der Rücker-
stattungsanspruch könne jedoch auch in anderer Form belegt werden. Mit
Schreiben vom 11. Januar 2011 bestätigte die ESTV daraufhin ihre wohl
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bereits am 7. Dezember 2010 telefonisch mittgeteilte Auffassung, wonach
der Betrag der Verrechnungssteuerrückerstattung gekürzt werden müsse.
D.
In der Zwischenzeit waren die Anträge auf Rückerstattung der Verrech-
nungssteuer betreffend die übrigen Positionen – alle ausser jene betref-
fend die Dividendenzahlungen der X._______ AG – von der ESTV gutge-
heissen und der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2010 ein Betrag von
Fr. […] (= Fr. […] ./. Fr. […] [Abschlagszahlungen] ./. Fr. 416'419.85
[betreffend Dividendenzahlungen der X._______ AG]) überwiesen wor-
den. In der Folge ersuchte die Personalvorsorgestiftung am 17. Januar
2011 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den noch stritti-
gen Teil der Rückerstattung. Eine solche erliess die ESTV mit Entscheid
Nr. […] vom 5. August 2011. Darin lehnte sie den Rückerstattungsantrag
im Umfang von Fr. 416'419.85 ab und führte dazu aus, die von der Per-
sonalvorsorgestiftung eingereichten Unterlagen würden nicht genügen,
um den Rückerstattungsanspruch zweifelsfrei feststellen zu können.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Personalvorsorgestiftung am 9. Sep-
tember 2011 Einsprache bei der ESTV mit dem Antrag auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer von Fr. 416'419.85. Sie führte hierzu aus, sie –
als Alleinaktionärin der X._______ AG – habe die strittigen Dividenden-
ausschüttungen anlässlich der ordentlichen Generalversammlungen vom
15. Januar 2008 und vom 18. November 2008 beschlossen. Zu jenen
Zeitpunkten sei sie bereits uneingeschränkte Eigentümerin der
X._______ AG gewesen, es hätten keinerlei Weiterleitungspflichten
betreffend die Dividenden bestanden und die Dividendenzahlungen seien
ordnungsgemäss verbucht worden. Eine Steuerumgehung liege ebenfalls
nicht vor.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2012 wies die ESTV die Ein-
sprache der Personalvorsorgestiftung vollumfänglich ab und verweigerte
die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Sie begründete dies im We-
sentlichen damit, dass gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes vom
13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) der
Antragsteller umfassend auskunftspflichtig sei betreffend alle Tatsachen,
die für den konkreten Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein
könnten. Nur so könne die ESTV überprüfen, ob die Voraussetzungen der
Rückerstattung – insbesondere das Recht zur Nutzung – erfüllt seien und
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ob allenfalls eine Steuerumgehung vorliege. Die Personalvorsorgestiftung
weigere sich jedoch, den Kaufvertrag über die Aktien der X._______ AG
offenzulegen. Ohne diesen könne der Rückerstattungsanspruch nicht ge-
prüft werden.
G.
Mit Beschwerde vom 25. September 2012 gelangte die Personalvorsor-
gestiftung (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids
der Vorinstanz vom 30. August 2012 sowie die Gutheissung der mit For-
mular 25 vom 25. August 2009 unter den Positionen Nrn. 1 und 9 geltend
gemachten Rückerstattungsansprüche in der Höhe von insgesamt
Fr. 416'419.85; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Vorinstanz. Sie führt hierzu unter anderem aus, der Kaufvertrag über
die Aktien der X._______ AG könne der ESTV aufgrund einer Vertraulich-
keitsklausel nicht offen gelegt werden. Insbesondere aus ihrer Jahres-
rechnung sei aber ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nutzungsbe-
rechtigt gewesen sei. Die Beteiligung sei in der Jahresrechnung, welche
im Übrigen keine Hinweise enthalte, dass die ausgeschütteten Dividen-
den hätten weitergeleitet werden müssen, aktiviert worden. Die Voraus-
setzungen der Rückerstattung seien erfüllt. Zudem sei die ESTV beweis-
belastet und müsse die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Eine Steuer-
umgehung liege ebenfalls nicht vor.
H.
Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 beantragt die ESTV die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdefüh-
rerin. Aufgrund der fehlenden Unterlagen könne nicht festgestellt werden,
ob die Beschwerdeführerin nutzungsberechtigt gewesen sei. Die Be-
schwerdeführerin sei dafür beweispflichtig und habe die Folgen der Be-
weislosigkeit zu tragen. Die Rückerstattungsvoraussetzungen seien nicht
erfüllt. Zudem könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine
Steuerumgehung vorgelegen habe, da durch die Verweigerung der Offen-
legung des Kaufvertrags angenommen werden müsse, dass das Rechts-
geschäft auf eine Art und Weise abgewickelt worden sei, um Steuern zu
sparen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Ein-
spracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG. Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 30. August 2012 ist
die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi-
timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in
vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbe-
teiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119
V 347 E. 1a).
1.3
1.3.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesver-
waltungsgericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Da-
nach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachver-
halt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen.
Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nimmt jedoch
nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder unter-
sucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten
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Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGE
121 III 274 E. 2b; zum Ganzen statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 2, A-1370/2006 vom 8.
Juli 2008 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49 ff., 1.54 f.,
3.119 ff.).
Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im
Steuerrecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des
Steuerpflichtigen. Für die Verrechnungssteuer ist diese – für das Steuer-
erhebungsverfahren – in Art. 39 VStG und – für die Rückerstattung – in
Art. 48 VStG (dazu unten E. 2.6) geregelt, wonach der Steuerpflichtige
bzw. der Antragsteller der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuer-
pflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach
bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen muss. Er muss die Bele-
ge und andere Urkunden auf Verlangen der ESTV einreichen (zum Gan-
zen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom 29. April
2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, A-1542/2006 vom 30. Juni 2008
E. 3.1.1).
1.3.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Be-
weiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechts-
erhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist
geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2). Gelangt die Entscheidinstanz
nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Umstand verwirk-
licht hat, so fragt es sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Un-
gunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.269/2005 vom 16. November 2006
E. 6.2.2; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 280 ff.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranla-
gungsverfahren, Zürich 1989, S. 108 ff.). Diese Beweislastregel greift frei-
lich erst dann, wenn es sich unter Berücksichtigung des Untersuchungs-
grundsatzes und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als un-
möglich erweist, den Sachverhalt zu ermitteln (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3).
Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
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SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 6). Demnach
hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus
ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Im Steuerrecht gilt der allge-
mein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast
für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trägt, während
der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und steuermindernden
Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. dazu etwa [anstelle zahlreicher] das
Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60
E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1819/2011 vom 29. August 2012 E. 4.2, A-629/2010 vom 29. April 2011
E. 3.3).
Dies bedeutet für die Verrechnungssteuer, dass dem Antragsteller im
Rückerstattungsverfahren der Beweis obliegt, dass er die entsprechen-
den Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt. Liegen Beweis-
schwierigkeiten vor, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten
auftreten, werden Beweiserleichterungen vorgesehen. Diese so genannte
"Beweisnot" liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache,
die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich
wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die
Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzel-
fall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321
E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3128/2012 vom 15 Januar 2013 E. 3, A-7570/2009 und
A-7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.3.2). Demgegenüber liegt die Be-
weislast für das Vorliegen der steuerbegründenden Elemente einer Steu-
erumgehung bei der Steuerbehörde ([statt vieler] Urteil des Bundesge-
richts 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.2.5 mit Hinweisen).
Für das Rückerstattungsverfahren bei der Verrechnungssteuer finden
sich diese Grundsätze in Art. 48 Abs. 2 VStG kodifiziert (unten E. 2.6).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-
trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf
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Seite 8
dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind u.a. die Gewinnanteile
und Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1
Bst. b VStG). Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner
der steuerbaren Leistung. Diese ist bei der Auszahlung, Überweisung,
Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubi-
gers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35% (Art. 13
Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG).
2.2 Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sachverhalten an sich
nicht zwecks definitiver Belastung erhoben, sondern ist in erster Linie als
steuertechnisches Mittel gedacht, um die Hinterziehung der Kantons- und
Gemeindesteuern auf beweglichem Kapitalvermögen und seinem Ertrag
durch die der schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen Steuerpflichti-
gen einzudämmen (sog. Sicherungszweck; vgl. Botschaft des Bundesra-
tes vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem Bundesge-
setz über die Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 953, 955). Demgegenüber
hat die Verrechnungssteuer direkten Fiskalzweck für den im Ausland
steuerpflichtigen Empfänger der steuerbaren Erträge, soweit dieser nicht
abkommensrechtlich geschützt ist, und für den inländischen Leistungs-
empfänger in all den Fällen, in denen diesem die Erfüllung der materiellen
Anspruchsvoraussetzungen für die Rückerstattung aberkannt wird. In
beiden Fällen verfällt die Verrechnungssteuer definitiv mit deren Erhe-
bung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4794/2012 vom 13. März
2013 E. 2.2, MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS REICH, in: Martin Zwei-
fel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel 2012 [hiernach: Kommen-
tar VStG], Vorbemerkungen N. 71).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG hat ein nach Art. 22 bis 28 VStG
Berechtigter dann Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner
abgezogenen Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen, wenn er bei Fäl-
ligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuer-
baren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass. Die Rückerstattung
ist indessen in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerum-
gehung führen würde (Art. 21 Abs. 2 VStG). Nach Art. 32 Abs. 1 VStG er-
lischt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn der Antrag nicht innert drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung
fällig geworden ist, gestellt wird.
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Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persön-
lichkeit sind im Sinne von Art. 22 bis 28 VStG berechtigt, wenn sie bei
Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten (Art. 24
Abs. 2 VStG). Sofern sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Ein-
künfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken sie indes-
sen den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezo-
genen Verrechnungssteuer (Art. 25 Abs. 1 VStG).
2.3.2 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie
bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art. 29 Abs. 1
VStG). Juristische Personen haben ihren Rückerstattungsantrag (auf dem
entsprechenden amtlichen Formular) der ESTV einzureichen (Art. 30
Abs. 2 VStG; Art. 64 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über
die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung; VStV,
SR 642.211]). Diese erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Ein-
zelverfügungen, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch
den Bund erforderlich sind (Art. 63 Abs. 1 VStV). Entspricht sie einem An-
trag nicht oder nur teilweise, und lässt sich der Anstand nicht auf andere
Weise erledigen, so trifft sie einen Entscheid. Art. 42 bis 44 VStG über
das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie die Verfahrenskosten
(im Rahmen der Erhebung der Steuer) finden dabei sinngemässe An-
wendung (Art. 51 Abs. 1 und 4 VStG).
2.3.3 Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweg-
lichen Kapitalvermögens an eine juristische Person setzt demnach vor-
aus, dass diese bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im In-
land gehabt und das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag ab-
werfenden Vermögenswertes besessen hat (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art.
24 Abs. 2 VStG), dass sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Ein-
künfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat und dass sie den Antrag
auf Rückerstattung der Steuer innert drei Jahren nach Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, stellt
(Art. 25 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VStG). Ferner steht die Rückerstattung un-
ter dem Vorbehalt, dass sie nicht zu einer Steuerumgehung führen würde
(Art. 21 Abs. 2 VStG).
2.4 Gegenstand einer Nutzung sind Sachen oder nutzbare Rechte, die
Früchte (in der Regel zeitlich wiederkehrende Erzeugnisse oder Erträge)
abwerfen. Neben dem Eigentümer der Sache, der in den Schranken der
Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen kann und auch
das Eigentum an ihren natürlichen Früchten hat (Art. 641 ff. ZGB), haben
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Seite 10
eine derartige Nutzung diejenigen Personen, denen sie nach Zivilrecht
(Gesetz, Vertrag) oder nach öffentlichem Recht zusteht oder denen sie
vom Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger übertragen worden ist
(W. ROBERT PFUND/BERNHARD ZWAHLEN, Die Eidgenössische Verrech-
nungssteuer, II. Teil, Basel 1985, Rz. 2.26 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a). So hat
das Recht zur Nutzung eines zinstragenden Guthabens derjenige, der
darüber ausschliesslich "effektiv" verfügungsberechtigt ist, d.h. den um-
fassenden Anspruch auf jeden möglichen Nutzen, den der Vermögens-
wert in irgendeiner Form abwirft, hat (PFUND/ZWAHLEN, a.a.O., Rz. 2.23
zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a). Das verrechnungssteuerlich relevante Nutzungs-
recht darf weder bloss vorgegeben noch lediglich von vorübergehender
Dauer sein. Es muss nicht dinglich, sondern kann auch bloss obligato-
risch sein, weshalb nicht unbedingt entscheidend ist, ob der den steuer-
baren Ertrag abwerfende Vermögenswert im Eigentum des Antragstellers
stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 1985, veröffentlicht
in ASA 54 S. 394 f. E. 4b). Entscheidend ist, wem der Nutzen des den Er-
trag abwerfenden Vermögenswerts unbelastet und effektiv zukommt, wer
mit anderen Worten über diesen ausschliesslich und frei verfügungsbe-
rechtigt ist. Dementsprechend hat derjenige, der – wie z.B. der blosse
Verwalter eines Vermögens – vertraglich verpflichtet ist, den Nettoertrag
einem Dritten (spontan oder auf Abruf) zuzuwenden, nicht das Recht zur
Nutzung des betreffenden Stammrechtes. Insoweit enthält Art. 21 Abs. 1
Bst. a VStG mit der Umschreibung „Recht zur Nutzung“ nicht einen zivil-
rechtlichen, sondern einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt und ist
demzufolge in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2007 vom 30. Oktober 2008 E. 3.3
mit weiteren Hinweisen; MAJA BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, N. 12
und N. 18 zu Art. 21; JONAS MISTELI, Dividenden-Stripping,
Bern/Stuttgart/Wien 2001, N. 280 ff. und N. 642 ff.).
So ist es möglich, dass das Recht zur Nutzung einem andern als dem
(formellen) Eigentümer des Vermögenswerts zusteht, etwa wenn dieser
vertraglich verpflichtet ist, den Kapitalertrag an Dritte weiterzuleiten, ja
sogar wenn zwar keine formelle Verpflichtung zur Weiterleitung des Er-
trags besteht, sich aber aus der Gesamtheit der Umstände schliessen
lässt, dass der Kapitalertrag dem Eigentümer nicht verbleibt (Urteil des
Bundesgerichts 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 4.1, ASA 54 S. 394 f.
E. 4b; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juli
1985 i.S. F. E. 7, vgl. dazu MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS KÜPFER
[HRSG.], [ehem. Hrsg. Stockar/Hochreutener], Die Praxis der Bundes-
steuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 2, Lose-
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Seite 11
blatt, Basel, Nr. 34 und 35 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a; PFUND/ZWAHLEN,
a.a.O., Rz. 2.23 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a). Wann in solchen Konstellatio-
nen genau der Ertrag weitergeleitet werden muss, ob dies also vor – im
Sinne eines Vorschusses – oder erst nach dessen Auszahlung geschieht,
spielt dabei keine Rolle. In beiden Fällen hat der Inhaber der Aktien am
Dividendenstichtag kein Nutzungsrecht an den Erträgen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4794/2012 13. März 2013 E. 3.6.6). Weiter
hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Recht zur Nutzung
der Aktie nicht, wer auf Grund eines Reportgeschäftes vertraglich ver-
pflichtet ist, die Dividende dem Gegenkontrahenten abzuliefern (Urteil des
Bundesgerichts vom 26. September 1958, veröffentlicht in ASA 28
S. 114 f. E. 2). Wer sodann (im damals zu beurteilenden Fall gestützt auf
eine Optionsklausel) vertraglich verpflichtet ist, den ganzen ihm zuflies-
senden Nettoertrag an Dritte weiterzuleiten, besitzt das Recht zur Nut-
zung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögensgegenstandes
(Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG) ebenfalls nicht (Urteil des Bundesgerichts
vom 6. Februar 1970, veröffentlicht in ASA 39 S. 387 ff. E. 5; im gleichen
Sinne auch Urteile des Bundesgerichts vom 30. März 1973, veröffentlicht
in ASA 43 S. 465 ff. E. 5 – 7 und vom 9 Juni 1972, veröffentlicht in ASA 42
S. 339 E. 3). In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht erkannt,
der die Rückerstattung beanspruchende Leistungsempfänger besitze das
Recht zur Nutzung gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG klarerweise nicht in
Bezug auf die Erträge der ihm von einem Ausländer zwecks Anlage bei
einer schweizerischen Unternehmung in Form eines verzinslichen "Darle-
hens" überlassenen Gelder (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar
1979, veröffentlicht in ASA 48 S. 269 f. E. 2). Schliesslich kann gemäss
Praxis der ESTV nicht als nutzungsberechtigt gelten, wer im Sinne von
individualisierten Ertragsrechten ausschliesslich den Anspruch auf künfti-
ge Dividenden einer inländischen Gesellschaft kauft und in Form des
Kaufpreises einen Grossteil der erwarteten Dividenden vorweg an den
Veräusserer abführt (ESTV, 2. Juni 1998, vgl. dazu BAUER-
BALMELLI/KÜPFER, a.a.O., Nr. 61 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a; zum Ganzen
auch BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, N. 13 ff. zu Art. 21).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nur derjenige
zur Nutzung des den besteuerten Ertrag abwerfenden Vermögenswertes
berechtigt ist, welcher den um die Verrechnungssteuer gekürzten Nettoer-
trag bezieht und über diesen frei verfügen, ihn insbesondere behalten
kann und als solchen nicht an einen Dritten weiterzuleiten hat (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4794/2012 13. März 2013 E. 3.6.6,
A-4084/2007 vom 5. November 2008 E. 5.3.2, welches zwar durch Urteil
A-5042/2012
Seite 12
des Bundesgerichts 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 aufgehoben
wurde, jedoch nur hinsichtlich der Frage, ob im konkreten Fall eine Steu-
erumgehung vorlag; zum Ganzen auch bereits Entscheide der Eidgenös-
sischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 19. Februar 2001, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.112 E. 2.b.bb
und vom 9. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.11 E. ; MISTELI,
a.a.O., N. 649).
2.5 Auch wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG
erfüllt sind und insbesondere das Recht zur Nutzung des den steuerbaren
Ertrag abwerfenden Vermögenswerts dem Antragsteller zukommt, ist die
Steuerrückerstattung nach Art. 21 Abs. 2 VStG gleichwohl unzulässig in
all den Fällen, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde. Die-
se Bestimmung soll verhindern, dass inländische Defraudanten oder Aus-
länder die gesetzliche Ordnung, die ihnen keinen Rückerstattungsan-
spruch gibt, umgehen, indem sie Vermögenswerte, die einen der Ver-
rechnungssteuer unterliegenden Ertrag abwerfen, auf einen inländischen
Dritten übertragen und von diesem die Rückerstattung der Verrechnungs-
steuer erwirken lassen (BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, N. 35 ff. zu
Art. 21; PFUND/ZWAHLEN, a.a.O., Rz. 4.1 ff. zu 21 Abs. 2). Die Rückerstat-
tung soll wegen Steuerumgehung verweigert werden, wenn der originäre
Leistungsempfänger entweder ein im Ausland Steuerpflichtiger oder ein
inländischer Defraudant ist und die ursprünglichen Verhältnisse im Hin-
blick auf den verrechnungssteuerbelasteten Leistungsfluss missbräuch-
lich, im Sinne der Steuerumgehungskriterien, dergestalt arrangiert wor-
den sind, dass nunmehr formell ein vorgeschobener steuerehrlicher In-
länder als Rückerstattungsberechtigter erscheint, die Rückerstattung wirt-
schaftlich aber einem Ausländer oder einem inländischen Defraudanten
zugutekommt. "Schutzobjekt" von Art. 21 Abs. 2 VStG ist die Rückerstat-
tung der Verrechnungssteuer an den nicht von einem Ausländer oder ei-
nem inländischen Defraudanten vorgeschobenen, d.h. in diesem Sinne
originären, steuerehrlichen inländischen Leitungsempfänger (BAUER-
BALMELLI, Kommentar VStG, N. 39 zu Art. 21).
2.5.1 Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das
Vorliegen einer Steuerumgehung angenommen, wenn (i) eine von den
Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"),
sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegeben-
heiten völlig unangemessen erscheint (objektives Merkmal), wenn zudem
(ii) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich
lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sach-
A-5042/2012
Seite 13
gemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (subjektives
Merkmal), und wenn (iii) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer er-
heblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehör-
de hingenommen würde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf-
grund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ([statt vieler] Ur-
teil des Bundesgericht 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 2.4 mit
weiteren Hinweisen).
2.5.2 Das objektive Tatbestandsmerkmal gilt als erfüllt, wenn die unge-
wöhnliche den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene
Gestaltung wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führt wie der unmittelbar
der Besteuerung unterworfene Tatbestand. Wenn es dem Steuerpflichti-
gen tatsächlich gelungen ist, auf absonderlichem Pfad einem Steuertat-
bestand auszuweichen, wird sodann die Umgehungsabsicht – subjektives
Tatbestandsmerkmal – vermutet. Drittes Tatbestandsmerkmal der Steuer-
umgehung ist die effektive, erhebliche Steuerersparnis, die bei Anerken-
nung der gewählten Sachverhaltsgestaltung erzielt würde. Sofern diese
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, wird der Besteuerung auch dann,
wenn die gewählte Rechtsform unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten als
gültig und wirksam erscheint, nicht die tatsächlich erfolgte Gestaltung zu
Grunde gelegt, sondern die Ordnung, die der sachgemässe Ausdruck des
von den Beteiligten erstrebten wirtschaftlichen Zwecks gewesen wäre.
Dies führt im Falle von Art. 21 Abs. 2 VStG zur Verweigerung der Rücker-
stattung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E.
5.1; BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, N. 36 f. zu Art. 21 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2012, § 6 Rz. 20 ff.; MISTELI, a.a.O., N. 85 ff.). Nach der
bundesgerichtlichen Konzeption greift mit anderen Worten eine Sachver-
haltsfiktion im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Platz (vgl.
dazu ausführlich PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im
Recht der direkten Steuern der Schweiz, ASA 75 S. 680 mit Hinweisen;
ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steu-
errechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 32). Demjenigen, der die Rückerstat-
tung der Verrechnungssteuer beantragt, wird diese versagt; die Überprü-
fung der Rückerstattungsberechtigung des wahren Leistungsberechtigten
ist damit noch offen (BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, N. 37 zu
Art. 21).
2.6
2.6.1 Wie oben in E. 1.3 im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht
bereits erwähnt, regelt Art. 48 VStG die Pflichten des Antragstellers. So
A-5042/2012
Seite 14
muss derjenige, der eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer ver-
langt, der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rücker-
stattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und
Gewissen Auskunft erteilen. Dabei hat er insbesondere die Antragsformu-
lare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen. Auf Verlangen
der Steuerbehörde hat der Antragsteller Geschäftsbücher, Belege und
andere Urkunden beizubringen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VStG). Diese
Bestimmung statuiert damit eine umfassende Auskunftspflicht des An-
tragstellers bezogen auf einen Sachverhalt, welchen dieser regelmässig
am besten kennt (vgl. MARKUS KÜPFER/EVA OESCH-BANGERTER, Kom-
mentar VStG, N. 2 zu Art. 48). Zur Abklärung, ob ein Antragsteller im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Erträge das nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG
verlangte Recht zur Nutzung der erstmals deklarierten Wertschriften tat-
sächlich besass, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die
Kaufabrechnungen über die fraglichen Wertschriften eingereicht werden.
Auch sind auf Aufforderung hin Kaufverträge, Darlehensverträge, Bewer-
tungsgutachten etc. einzureichen, wenn es in diesem Zusammenhang
oder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Steuerumgehung gemäss
Art. 21 Abs. 2 VStG um die Sachverhaltsabklärungen mit Bezug auf das
Eigentum an Vermögenswerten oder mit Bezug auf Aktientransaktionen
geht. Beantragt beispielsweise eine juristische Person die Rückerstattung
von Verrechnungssteuern, welche auf dem Ertrag einer von ihr erst kurz
zuvor erworbenen Beteiligung erhoben wurden, und kann nicht ausge-
schlossen werden, dass mit der Handänderung die definitive Belastung
von Defraudanten oder Ausländern mit Verrechnungssteuer umgangen
werden sollte, so ist die Antragstellerin auf Verlangen der ESTV verpflich-
tet, die Namen und Adressen der Aktienverkäufer anzugeben (Urteil des
Bundesgerichts vom 26. März 1954, veröffentlicht in ASA 23 S. 530 ff.;
KÜPFER/OESCH-BANGERTER, Kommentar VStG, N. 17 f. zu Art. 48).
Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann
der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Aus-
künfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen (Art. 48
Abs. 2 VStG; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2005 vom 17. März 2006
E. 4, zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1382/2010 vom 17. März 2010, A-4230/2007 und A-4216/2007 vom
24. Juli 2009 E. 3.2.2.4).
2.6.2 Die Auskunftspflicht des Antragstellers steht unter dem allgemein
gültigen Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), demge-
mäss die von den Rückerstattungsbehörden verlangten Auskünfte, aber
A-5042/2012
Seite 15
auch die Form von deren Einholung, zur Beurteilung des konkreten
Rückerstattungsanspruchs geeignet, notwendig und zumutbar sein müs-
sen (KÜPFER/OESCH-BANGERTER, Kommentar VStG, N. 3 zu Art. 48 mit
Verweis auf ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 586 ff.).
2.6.3 Da der Antragsteller der ESTV aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
viele Informationen aus seiner privaten Sphäre im finanziellen Bereich
preisgeben muss, wird er durch das Steuergeheimnis davor geschützt,
dass diese Informationen und Daten weitergegeben werden. Wer daher
mit dem Vollzug des VStG betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat
gemäss Art. 37 Abs. 1 VStG gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten
über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Still-
schweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern
(zum Ganzen MARKUS LEIBUNDGUT, Kommentar VStG, N. 1 zu Art. 37).
3.
Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin die Rückerstattung
der Verrechnungssteuer auf zwei Dividendenzahlungen der
X._______ AG. Die Verrechnungssteuer auf diesen strittigen Dividenden-
zahlungen beträgt Fr. 416'419.85. Die übrigen im Rückerstattungsantrag
Nr. […] vom 25. August 2009 enthaltenen Positionen wurden der Be-
schwerdeführerin bereits rückerstattet (vgl. D).
Unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin ein von der Vorinstanz zur
Prüfung der Rückerstattungsvoraussetzungen eingefordertes Dokument –
Kaufvertrag über die Beteiligung an der X._______ AG – nicht eingereicht
hat bzw. die Einreichung verweigert, da jener Vertrag angeblich eine Ver-
traulichkeitsklausel enthalte. Strittig ist vorliegend somit, ob trotz des
Nichteinreichens dieses Vertrags die Voraussetzungen der Rückerstat-
tung ausreichend geprüft werden können und die Verrechnungssteuer al-
lenfalls rückerstattet werden kann.
3.1 Die X._______ AG ist eine Immobiliengesellschaft. Sie – damals noch
mit vorliegend nicht bekanntem Aktionariat – erzielte im Geschäftsjahr
2006 (endend am 31. Dezember 2006) gemäss Revisionsbericht einen
Reingewinn von Fr. 205'418.23 und einen Bilanzgewinn von
Fr. 206'906.64. In einem dem Revisionsbericht angehängten "Antrag über
die Verwendung des Reingewinns" wurde für das Geschäftsjahr 2006 ei-
ne Dividendenausschüttung von Fr. 50'000.-- beantragt. Eine Ausschüt-
tung fand vorläufig nicht statt.
A-5042/2012
Seite 16
Mit Kaufvertrag vom 12. Februar 2007 verkaufte die X._______ AG
Landparzellen im Wert von Fr. 1'695'600.-- an die B._______ AG. Kurze
Zeit später – am 1. April 2007 – verkauften die bisherigen – hier unbe-
kannten – Aktionäre ihre Beteiligungen an der X._______ AG an die Be-
schwerdeführerin zu einem nicht bekannten Preis. Die Beschwerdeführe-
rin war somit ab jenem Zeitpunkt Alleinaktionärin der X._______ AG. Im
Geschäftsjahr 2007 erzielte die X._______ AG gemäss Bericht der Revi-
sionsstelle einen Reingewinn von Fr. 1'082'864.41 und einen Bilanzge-
winn von Fr. 1'114'271.05. Dieses Ergebnis war hauptsächlich auf den
Verkauf der Landparzellen am 12. Februar 2007 zurückzuführen.
Die Generalversammlungen der X._______ AG für die Geschäftsjahre
2006 bzw. 2007 fanden beide im Jahr 2008 statt. Die Beschlüsse wurden
somit von der neuen Alleinaktionärin – der Beschwerdeführerin – gefasst.
Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 15. Januar 2008
wurde für das Geschäftsjahr 2006 eine Dividendenausschüttung von brut-
to Fr. 150'000.-- beschlossen. Die Ausschüttung war somit Fr. 100'000.--
höher als ursprünglich im Revisionsbericht vorgesehen. Die Generalver-
sammlung für das Geschäftsjahr 2007 fand am 18. November 2008 statt
und es wurde eine Dividendenausschüttung von brutto Fr. 1'039'771.--
beschlossen.
Die Beschwerdeführerin als Alleinaktionärin konnte sich im Jahr 2008
somit – im Vergleich zur Bilanzsumme nicht unerhebliche – Dividenden
im Umfang von brutto Fr. 1'189'771.-- aus den abgelaufenen Geschäfts-
jahren ausschütten lassen. Die unternehmerischen Vorgänge, welche
diese Gewinne generierten – Gewinn aus dem Geschäftsjahr 2006 und
Verkauf der Landparzellen am 12. Februar 2007 –, fanden jedoch bereits
vor dem Kauf der X._______ AG Aktien durch die Beschwerdeführerin am
1. April 2007 statt und es war demnach bereits zum Zeitpunkt des Kaufs
absehbar, dass – bei Ausbleiben ausserordentlicher Ereignisse – erhebli-
che Dividendenausschüttungen würden vorgenommen werden können.
3.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist sie befugt, bei der Beschwerde-
führerin diejenigen Unterlagen einzufordern, welche für die Beurteilung
des Rückerstattungsanspruchs von Bedeutung sein könnten (E. 2.6).
Dass die Vorinstanz in Konstellationen wie der vorliegenden auch die Ak-
tienkaufverträge zu prüfen gedenkt, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist
die Einforderung eines Aktienkaufvertrags sicher nicht unverhältnismässig
(E. 2.6.2).
A-5042/2012
Seite 17
Da die Beschwerdeführerin diesen Vertrag jedoch aufgrund einer von ihr
angerufenen Vertraulichkeitsklausel nicht einreicht, ist im Folgenden zu
prüfen, ob der Rückerstattungsanspruch auf andere Weise abgeklärt
werden kann. Ist dies nicht möglich, ist die Rückerstattung zu verweigern
(E. 2.6.1 in fine).
3.3 Die Beschwerdeführerin möchte aus der Verbuchung der Beteiligung
an der X._______ AG und der von dieser ausgeschütteten Dividende in
ihrer Jahresrechnung ableiten, dass sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Di-
vidende auch nutzungsberechtigt gewesen sei und dass keine Steuerum-
gehung vorgelegen habe. Hätte sie nämlich – so führt die Beschwerde-
führerin aus – die Beteiligung treuhänderisch erworben, hätte dies in der
Jahresrechnung anders verbucht werden müssen, was jedoch nicht der
Fall sei.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, verlangt doch das Ge-
setz, dass kumulativ das Nutzungsrecht vorhanden ist, die Einkünfte kor-
rekt verbucht sind und keine Steuerumgehung vorliegt (Art. 21 VStG; vgl.
E. 2.3). Jedes Kriterium muss somit einzeln von der ESTV geprüft werden
und erfüllt sein, damit eine Rückerstattung erfolgen kann. Nicht möglich
ist somit, dass aus der Erfüllung einer Voraussetzung auf das Vorliegen
der anderen geschlossen werden kann. Hinzu tritt, dass es ohne den ent-
sprechenden Kaufvertrag gerade nicht möglich ist, zu überprüfen, ob die
Verbuchungen aus verrechnungssteuerrechtlicher Sicht tatsächlich kor-
rekt erfolgt sind. Des Weiteren kann auch inhaltlich den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden. So vermag sie nicht
schlüssig aufzuzeigen, dass sie in den relevanten Zeitpunkten das Recht
zur Nutzung der Erträge aus der Beteiligung an der X._______ AG be-
sessen und dass kein Fall einer Steuerumgehung vorgelegen hat. Einzig
bekannt ist, dass die Beschwerdeführerin am 1. April 2007 von einem
oder mehreren vorliegend Unbekannten die Beteiligungen an der Immobi-
liengesellschaft X._______ AG erworben und diese für Fr. 10'000'000.-- in
ihre Bücher aufgenommen hat. Der Gebäudeversicherungswert der von
der X._______ AG gehaltenen Immobilien betrug damals – gemäss An-
gaben der Beschwerdeführerin – Fr. 23'250'000.--. Ende des Jahres 2007
betrug der Gebäudeversicherungswert gemäss Revisionsbericht
Fr. 23'251'500.--. Aus der Differenz dieser Werte (Fr. 10'000'000.-- und
Fr. 23'250'000.--) kann nun aber – entgegen dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin – in keiner Weise auf die Rückerstattungsberechtigung
der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Sie selbst bemerkt zu die-
sen Zahlen denn auch nur, es sei "offensichtlich", dass "der zwischen den
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Seite 18
Parteien vereinbarte Kaufpreis als überaus tief bewertet werden muss",
womit ausgeschlossen werden könne, "dass ein Teil der Dividende in
Form des Kaufpreises an die Verkäuferschaft geflossen sei". Dem kann
keineswegs gefolgt werden. Zum einen ist ohne Kaufvertrag und allfälli-
gen weiteren Beilagen eine Aussage über die Höhe des Kaufpreises nicht
möglich, zum anderen gibt es wie oben ausführlich aufgezeigt (E. 2.4)
insbesondere bei Aktientransaktionen zahlreiche Gestaltungsmöglichkei-
ten, mittels derer versucht werden kann, die Rückerstattung der Verrech-
nungssteuer zu erwirken, obwohl nicht der Antragsteller, sondern ein –
nicht oder nur teilweise rückerstattungsberechtigter – Dritter das Recht
zur Nutzung der Aktien und der Dividenden hat. So kann auch vorliegend
nicht ausgeschlossen werden, dass für die Beschwerdeführerin Verpflich-
tungen bestanden haben, die erst nach dem Verkauf ausgeschütteten Di-
videnden an einen Dritten – beispielsweise den oder die Verkäufer der
Aktien – weiterzuleiten. Möglich wäre auch, dass die Dividenden bereits
vor deren Ausschüttung – beispielsweise mittels Anpassung des Kauf-
preises oder durch Verknüpfung mit einem anderen Geschäft – an einen
Dritten weitergeleitet worden sind. Die pauschalen Verweise der Be-
schwerdeführerin auf ihre Verbuchung der Beteiligung und der Dividen-
den vermögen diesen Verdacht nicht auszuräumen.
Ohne Kenntnis des streitbetroffenen Vertrags kann auch das Vorliegen
einer Steuerumgehung nicht geprüft bzw. in hinreichendem Masse aus-
geschlossen werden. Die vorliegend vorhandenen Informationen genü-
gen nicht, um festzustellen, ob die Ausgestaltung der Transaktien als an-
gemessen anzusehen ist und nicht einzig vorgenommen wurde, um
Steuern zu sparen.
Der Beschwerdeführerin wird hier nicht vorgeworfen, dass sie eine unge-
rechtfertigte Rückerstattung ersucht oder dass sie die Transaktion unan-
gemessen gestaltet hat. Es geht einzig darum, dass das Vorliegen sol-
cher Sachverhalte mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden
kann. Die ESTV ist verpflichtet, diese Rückerstattungsvoraussetzungen
zu prüfen und hatte somit allen Grund, Einsicht in den Kaufvertrag zu ver-
langen. Durch die Verweigerung der Einsicht in den Vertrag, wodurch be-
reits die Existenz der angerufenen Vertraulichkeitsklausel nicht überprüft
werden kann, hat es die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten,
dass nicht rechtsgenügend ausgeräumt werden kann, der Vertrag enthal-
te für die ESTV bzw. für andere Steuerbehörden wichtige Informationen.
Durch das Steuergeheimnis wären ihre Daten bei der Steuerbehörde ge-
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Seite 19
schützt gewesen und kein Unberechtigter hätte von ihnen Kenntnis erhal-
ten (E. 2.6.3).
3.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass eine Weiterleitung
der Dividenden dem Stiftungszweck widersprechen würde und als Folge
der dreifachen Prüfung der Jahresrechnung durch Revisionsgesellschaft,
Stiftungsrat und staatliche Aufsichtsbehörde gar nicht möglich sei, über-
zeugen nicht. So vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als
Stiftung unter dreifacher Kontrolle steht, an obiger Einschätzung nichts zu
ändern. All diese Stellen und Aufsichtsgremien haben den ihnen – insbe-
sondere durch das Gesetz – zugewiesenen Aufgabenbereich. Dieser be-
trifft vornehmlich vorsorgerechtliche, stiftungsrechtliche und rechnungsle-
gerische Belange. Von vornherein nicht möglich ist jedoch, dass diese
Kontrollorgane steuerrechtliche Einschätzungen, welche für die Rücker-
stattung der Verrechnungssteuer verbindlich sind, vorzunehmen ver-
möchten. Derlei steht – soweit hier relevant – einzig der ESTV und den
nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen zu. Aus dem geltend gemachten
Fehlen von Beanstandungen der erwähnten drei Stellen bzw. Aufsichts-
gremien kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten. Zudem ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts zu beur-
teilen, ob die Weigerung der Einreichung von womöglich steuerrechtlich
relevanten Informationen an die Steuerbehörden stiftungsrechtliche oder
sonstige Konsequenzen haben könnte. Hier einzig entscheidend ist die
verrechnungssteuerliche Qualifikation.
3.5 Es kann somit nicht abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für die
Rückerstattung der streitbetroffenen Verrechnungssteuern an die Be-
schwerdeführerin erfüllt sind. Diesen Umstand hat sie durch das Nichtein-
reichen des Aktienkaufvertrags selbst zu verantworten. Da die Beschwer-
deführerin für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückerstattung der
Verrechnungssteuer beweisbelastet ist (E. 1.3.2) und sie der ESTV durch
das Nichteinreichen des Vertrags zudem verunmöglicht, die Vorausset-
zungen der Rückerstattungsberechtigung sowie das Fehlen einer Steuer-
umgehung zu prüfen, greift Art. 48 Abs. 2 VStG (E. 2.6.1): Der Antrag auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist abzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde-
führerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 14'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem von ihr
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in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 14'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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