B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5044/2012
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-5044/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informa-
tions- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle)
führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensi-
cherheitsprüfung durch.
B.
Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 24. Juli 2012 hin liess die
Jugendanwaltschaft Berner Oberland der Vorinstanz ihr Voraktenver-
zeichnis mit folgendem Eintrag zukommen:
Entscheid vom 17. Mai 2010: Raub, Tatdatum: 14. Februar 2010, Verur-
teilung zu einer Busse (unbedingt) von Fr. 300.–.
C.
Am 7. August 2012 wurde A._______ das Formular "Personen-
sicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular
wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest
eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt werde. Die Fachstelle
verzichtete auf eine persönliche Befragung von A._______. Am 7. August
2012 wurde diesem das Formular "Gewährung des rechtlichen Gehörs"
ausgehändigt. Er legte darauf Folgendes dar:
"Das Ganze ereignete sich an einem Samstagabend. Ich war mit meinem
Kollegen unterwegs und er traf Freunde von sich, welche ich nicht kannte.
Plötzlich sagte mein Kollege zu mir, dass wir zum Bahnhof gehen. Ich lief
mit. Da war ein junger Mann vor uns und plötzlich schlug einer der Kollegen
meines Kollegen auf ihn ein. Einer stahl ihm dann Geld. Ich war völlig er-
schrocken und die anderen liefen plötzlich davon. Da ich nicht wusste was
ich tun sollte, lief ich mit. Später boten die Typen, die ich nicht kannte, noch
Geld an. Ich lehnte es jedoch ab. Seit diesem Zeitpunkt hatte ich Schuldge-
fühle und ca. 1 Monat später wurde ich dann von der Polizei verhört."
Eine nachträgliche Stellungnahme innert der vorgesehenen Frist von
zehn Tagen reichte er nicht ein. Noch am gleichen Tag fällte das Eidge-
nössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) den Entscheid, A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu ent-
lassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als
Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zur Zeit nicht zulasse.
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D.
Die Fachstelle erliess am 30. August 2012 eine Risikoerklärung. Sie ent-
schied, bei A._______ liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der
persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vor (Ziff. 1) und das
Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2), eben-
so wenig die Verwendung in der Schweizer Armee (Ziff. 3).
E.
A._______ verfasste am 1. September 2012 ein Schreiben an die Fach-
stelle, in welchem er erklärte, er habe eine Dienstbeschwerde mit den
Strafverfahrensakten eingereicht. Er verstehe nicht, weshalb sie die Akten
nicht konsultiert habe. Die eingereichte Urteilsbegründung lautet:
"Von den insgesamt fünf Tatverdächtigen haben lediglich zwei aktiv mitge-
holfen, das Opfer zusammenzuschlagen und auszunehmen. Es handelt sich
dabei um (…). A._______, C._______ und D._______ sind einige Meter ent-
fernt vom Geschehen gestanden und haben nichts zur Verhinderung des
Raubs durch ihre Kollegen unternommen. Das Opfer hat jedoch auch
A._______ als Täter wahrgenommen, zumal er nur drei bis fünf Meter ent-
fernt vom Geschehen stand und dadurch den Eindruck erweckte, zu dieser
Gruppe zu gehören. Aus diesem Grund erachtet der JGS [Jugendgerichts-
schreiber] die Gehilfenschaft beim Raub als gegeben. Bei der Strafzumes-
sung positiv berücksichtigt wird, dass über A._______ bislang noch keine
Vorakten bestanden haben und er nicht an "vorderster Front" beim Raub
mitbeteiligt gewesen ist, sondern bei der Tatausübung "nur" zugeschaut hat.
Weiter wird positiv berücksichtigt, dass sich A._______ sehr einsichtig und
reuig zeigt. Der JGS führt dem Jugendlichen unmissverständlich vor Augen,
dass es sich bei einem Raub um ein schwerwiegendes Delikt handelt, bei
dem man eigentlich eine Freiheitsstrafe in Betracht ziehen muss. Der JGS
erachtet eine Busse von Fr. 300.– in Anbetracht dessen, dass A._______ ei-
ne Lehre absolviert und nicht der Hauptaggressor gewesen ist, als ange-
messen. (…)"
F.
Die Fachstelle äusserte sich am 5. September 2012 dahingehend,
A._______ sei am 7. August 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden.
Die Frist zur nachträglichen Stellungnahme habe er verstreichen lassen;
die nachgereichten Strafverfahrensakten würden aber sowieso nichts am
festgestellten Sachverhalt ändern. Mit der erhobenen Dienstbeschwerde
habe sie nichts zu tun, hierbei handle es sich um ein anderes Verfahren.
G.
A._______ (Beschwerdeführer) erhebt am 22. September 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung der
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Fachstelle (Vorinstanz) sowie gegen die am 12. September 2012 erfolgte
Sistierung der Dienstbeschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 reicht die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdeführer äussert sich in seinen Schlussbemerkungen vom 4. Ja-
nuar 2013 zu dieser Vernehmlassung.
I.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Orga-
nisationseinheit des VBS und gehört somit zu den Behörden nach Art. 33
Bst. d VGG. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnah-
me von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und
äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Festzuhalten ist indes, dass die Dienstbeschwerde nicht Gegenstand
dieses Verfahrens bilden kann, da eine Dienstbeschwerde nicht ans Bun-
desverwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Art. 36 Abs. 2 MG).
Auf den Antrag, die Sistierung der Dienstbeschwerde sei aufzuheben,
kann folglich nicht eingetreten werden.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
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nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit unter Vorbehalt der Ausführun-
gen in Erwägung 1.2 einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren und auferlegt
sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurück-
haltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht er-
scheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesge-
richts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).
3.
In Dispo-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die
Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee sei nicht zu empfeh-
len. Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die
Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, de-
ren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des
Führungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine
neue Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV).
Es können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche
Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete per-
sönliche Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn Hinderungsgründe
für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl. Art. 66 Abs. 3
Bst. dbis MDV). Sollte beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Hinderungs-
grund im Sinne von Art. 113 MG vorliegen, so ist die Empfehlung der Vor-
instanz, dessen Aufnahme in die Armee nicht zu empfehlen, demnach
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folgerichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom
6. Januar 2013 E. 6.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Gemäss
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat sich eine Personensicherheitsprüfung indes
darauf zu beschränken, Hinderungsgründe für die Überlassung der per-
sönlichen Waffe zu prüfen und eine diesbezügliche Empfehlung ab-
zugeben. Dagegen ist die Vorinstanz nicht berechtigt, sich gegenüber
dem Führungsstaab der Armee zur Verwendung der überprüften Person
in der Armee zu äussern und entsprechende Empfehlungen abzugeben
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 6. Januar 2013
E. 9). Infolgedessen ist die in Dispo-Ziff. 3 getroffene Anordnung in Gut-
heissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben
4.
Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Hinderungs-
grund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG vorliegt, womit die Empfehlung, vom Überlassen einer
Waffe abzusehen, rechtens wäre (Dispo-Ziff. 1 und 2).
4.1 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG kann der Führungsstab der Armee
zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung einer persönli-
chen Waffe die Fachstelle damit beauftragen, das Gewaltpotential einer
Person zu untersuchen. Konkretisiert wird diese Regelung in der Verord-
nung über die Personensicherheitsprüfung vom 4. März 2011 (Art. 1
PSPV; SR 120.4), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist und seither be-
reits mehrfach revidiert wurde. Welche dieser Fassungen im vorliegenden
Fall zur Anwendung gelangt, kann offengelassen werden, da nur die Glie-
derung der fraglichen Verordnung und einzelne – hier nicht relevante –
Formulierungen geändert wurden (vgl. AS 2012 1153, AS 2011 5903,
5910, für die ursprüngliche Fassung AS 2011 1032, vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3 m.H.).
4.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge-
langt, der strafrechtlich relevante Vorfall des Beschwerdeführers stelle ei-
nen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sin-
ne von Art. 113 MG dar. Ob diese Einschätzung zutrifft, kann nicht nur
aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Die Vorinstanz hat viel-
mehr eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhe-
bungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten
gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen
handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicher-
heitsprüfung eine Prognose über ungewisse zukünftige Sachverhalte zu
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stellen ist. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten
Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erho-
benen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (Urteil des Bun-
desgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4).
4.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) macht nicht jede strafrechtliche Ver-
urteilung eine Person zum Sicherheitsrisiko. Vielmehr sind für die Beurtei-
lung des sich in einem Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos die Um-
stände des Einzelfalls massgebend, insoweit diese Rückschlüsse auf
Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor
darstellen. Dabei ist der Art sowie Anzahl der strafrechtlichen Verurteilun-
gen und der diesen zugrunde liegenden Beweggründe Rechnung zu tra-
gen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Frage nachzugehen, ob
seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hin-
tergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeur-
teilung seit der Begehung des Delikts zugunsten der zu überprüfenden
Person verändert hat. Die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht aus-
schlaggebend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Schuld-
fähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu beson-
derer Vorsicht sein (vgl. BVGE 2012/1 E. 8.6). Demnach genügen im Be-
reich der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 BWIS allgemeine
Überlegungen zu dem von der zu überprüfenden Person aufgrund ihrer
vormaligen Straffälligkeit ausgehenden Sicherheitsrisiko in der Regel
nicht. Diese Praxis gründet auf der Befürchtung, dass eine solch schema-
tische Betrachtungsweise einerseits zu einer vom Gesetzgeber nicht ge-
wollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen könnte, anderer-
seits die Gefahr in sich birgt, effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet zu
lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom
25. März 2013 E. 6.1 und A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 6.1).
4.2.2 Diese Überlegungen treffen grundsätzlich ebenfalls auf die Perso-
nensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG zu. Deshalb hat
sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2266/2012 vom 25. März
2013 gegen eine analoge Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d des Waf-
fengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) ausgesprochen, inso-
weit es diese Regelung ermöglichen würde, einen Hinderungsgrund im
Sinne von Art. 113 MG bereits in der wiederholten Begehung von Verbre-
chen oder Vergehen zu sehen, ohne dass es zusätzlich erforderlich wäre
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zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Ge-
sinnung offenbaren. Ein derartiges, von den konkreten Tatumständen los-
gelöstes Vorgehen ist jedenfalls der Vorinstanz verwehrt, die eigens dazu
konzipiert und mit geeigneten Fachkräften ausgestattet wurde, die von
einer zu überprüfenden Person ausgehende Gefahr abzuschätzen und
auf dieser Grundlage Empfehlungen zuhanden der antragsstellenden
Bundesbehörden abzugeben. Wird die Vorinstanz gestützt auf Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung
beauftragt, so kann sie sich folglich nicht mit der Feststellung der wieder-
holten Verübung von Vergehen und Verbrechen begnügen, sondern hat in
ihre Risikoeinschätzung sämtliche Umstände einzubeziehen, welche im
zur Beurteilung stehenden Einzelfall Rückschlüsse auf einen korrekten
und sorgfältigen Umgang mit der überlassenen Waffe zulassen (ausführ-
lich dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom
25. März 2013 E. 6.1 und 7 und A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 6).
4.2.3 Um diese für das Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne von
Art. 113 MG massgebenden Sachverhaltselemente zu ermitteln, kann die
Vorinstanz das automatisierte Strafregister, das informatisierte Staats-
schutz-Informations-System und den nationalen Polizeiindex einsehen
sowie Auskünfte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden über lau-
fende, abgeschlossen oder eingestellte Strafverfahren einholen. Ist eine
Person in einem der vorgenannten Register verzeichnet und erwägt die
Vorinstanz deshalb eine negative Risikoerklärung zu erlassen, so hat sie
überdies die Möglichkeit, die zu überprüfende Person persönlich zu be-
fragen. Von der Abnahme dieser abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d
MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Be-
weiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt auf-
grund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist, sie sich
mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebil-
det hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhe-
bungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6–5.8 und A-
4776/2012 vom 15. April 2013 E. 5.4.2−5.2.4 m.H.).
4.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend
abgeklärt hat resp. in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen
durfte, dass weitere Beweiserhebungen an ihrer Einschätzung nichts än-
dern werden.
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4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafverfah-
rensakten nicht konsultiert und werde ihm deshalb mit ihrer Beurteilung
nicht gerecht, da er keinen Raub begangen habe, sondern lediglich mit
dieser Gruppe zusammen gewesen sei und zu spät realisiert habe, was
effektiv passiert sei. Deshalb sei er bloss zu einer Busse und nicht zu ei-
ner Gefängnisstrafe verurteilt worden.
4.3.2 Die Vorinstanz hat gemäss ihrem Aktenverzeichnis vor dem Erlass
der Risikoerklärung keine über das genannte Voraktenverzeichnis hi-
nausgehenden Akten, aus denen der Tathergang und der Tatbeitrag von
A._______ hervorgeht, nachgefordert sowie auf die persönliche Befra-
gung verzichtet (vgl. Ziff. 1.1 und 1.2 der Risikoerklärung). Den von der
Polizei erlassene Zeugenaufruf zum Raubüberfall hat sie verwertet. Sie
bringt vor, aufgrund der Deliktart und den Ausführungen des Beschwerde-
führers im Formular zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sei auf das
Einholen weiterer Unterlagen verzichtet worden. Sie habe aufgrund des
Urteils davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer habe entgegen
seinen Schilderungen einen Tatbeitrag zum Raub geleistet. Beim Raub
handle es sich um ein Verbrechen, welches einen direkten Bezug zu Ge-
walt und Aggression aufweise.
4.3.3 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass ein Raub eine
Straftat darstellt, die auf ein erhöhtes Gewaltpotential schliessen lässt
und folglich bereits ein Strafregistereintrag darauf hindeuten kann, dass
das Überlassen einer Waffe ein Risiko darstellen könnte. Indes ist der
hier zu beurteilende Fall speziell gelagert: Aus dem Eintrag ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer (nur) zu einer Busse von Fr. 300.− verurteilt
wurde; es erfolgte kein Strafregistereintrag. Diese für einen Raub ausser-
gewöhnlich geringe Strafe deutet auf spezielle Umstände hin, worauf zu-
sätzlich auch die Stellungnahme auf dem Formular zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs schliessen lässt. Sie hätte deshalb den Sachverhalt
weiter abklären müssen: Wie bereits aus der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers (Sachverhalt Bst. C) hervorgeht, hatte der Beschwerde-
führer keine aktive Rolle im Raub inne. Die Begründung des Strafurteils
bestätigt dies (Sachverhalt Bst. E). Die Vorinstanz ging somit in ihrer anti-
zipierten Beweiswürdigung zu Unrecht davon aus, er habe entgegen sei-
nen Ausführungen einen Tatbeitrag geleistet. Wenn sie die Akten konsul-
tiert hätte, wäre der Tathergang und der Tatbeitrag klar gewesen und sie
hätte die speziellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen können.
Eine persönliche Befragung hätte sodann zur Klärung entscheidender
Aspekte wie dem Gruppendruck, der Beziehung zu den beteiligten Per-
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sonen oder den heutigen Verhältnissen beigetragen. Solche Informatio-
nen wären im vorliegenden Fall, in dem eine einzige Verurteilung mit ei-
ner geringen Strafe wie einer Busse über Fr. 300.– vorliegt, jedenfalls von
Belang. Die Vorinstanz hätte deshalb die Strafverfahrensakten beiziehen
und eine persönliche Befragung durchführen müssen.
4.4 Ob ein solcher Mangel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht geheilt werden kann, erscheint angesichts des der Vorin-
stanz zuzubilligenden Beurteilungsspielraums (vgl. E. 2 hiervor) zweifel-
haft (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.112 m.w.H.). Diese
Frage hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur zu entscheiden,
wenn es zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten und zu den Akten ge-
nommenen Beweismitteln nunmehr rechtsgenügend erstellt. Andernfalls
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung
des massgeblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor-
liegend sind zwar die Strafverfahrensakten bekannt und damit der Tather-
gang und der Tatbeitrag grundsätzlich erstellt. Jedoch kann ohne Befra-
gung des Beschwerdeführers keine genügende Einschätzung seiner Per-
sönlichkeit erfolgen.
5.
Aus den vorstehenden Überlegungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist des-
halb zur Würdigung der Strafverfahrensakten, zur persönlichen Befra-
gung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei,
weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 62 Abs. 1
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– ist dem Beschwer-
deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten. Die Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls von der Tra-
gung von Verfahrenskosten befreit. Dem Beschwerdeführer ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Der angefochtene Entscheid vom 30. August 2012 wird aufgehoben
und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwal-
tungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Nina Dajcar
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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