B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 14.10.2015 (8C_293/2015)
Abteilung I
A-5045/2014
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler,
Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Schweizer Armee, Höhere Kaderausbildung der Armee HKA,
Murmattweg 6, 6000 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis.
A-5045/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ hat Ende 2004 die Grundausbildung als Berufsoffizier der
Schweizer Armee abgeschlossen. Als erster Arbeitsort in dieser Funktion
wurde ihm Frauenfeld zugewiesen, wo er auch Wohnsitz nahm. Per 1. No-
vember 2006 wurde ihm jedoch Thun als Arbeitsort zugewiesen. Bereits im
April 2006 zog A._______ mit seiner Familie nach Emmenbrücke, das in
seiner früheren Wohngemeinde Emmen liegt. Sein Gesuch um Bewilligung
dieses Wohnorts wurde gutgeheissen. Ebenso wurden Vergütungen für die
am Arbeitsort bezogene Unterkunft und für Mehrauslagen bewilligt. Per
1. April 2008 wurde ihm weiter Lavey-Morcles als Arbeitsort zugewiesen,
wobei sein Gesuch um Beibehaltung des bestehenden Wohnorts in Em-
menbrücke gutgeheissen und wiederum Vergütungen für bezogene Unter-
kunft am Arbeitsort und Mehrauslagen bewilligt wurden. Per 1. November
2009 wurde ihm schliesslich Bern als Arbeitsort zugewiesen. Erneut wurde
sein Gesuch um Beibehaltung des bestehenden Wohnorts (unterdessen:
Z._______) gutgeheissen und es wurden Vergütungen für bezogene Un-
terkunft am Arbeitsort und Mehrauslagen bewilligt.
Per (Datum) wurde A._______ abermals eine neue Funktion zugewiesen.
Diese Abkommandierung war zwar mit einem Wechsel zur (…) Höheren
Kaderausbildung der Armee (HKA) verbunden, Arbeitsort blieb jedoch
Bern. Doch wurde die Ausrichtung der Vergütungen für bezogene Unter-
kunft am Arbeitsort und Mehrauslagen per 1. Dezember 2013 bzw. per
1. Januar 2013 eingestellt. Daraufhin reichte A._______ der HKA ein
schriftliches Gesuch um Beibehaltung des bestehenden Wohnorts nach.
Mit Formularmitteilung vom 14. Februar 2014 wurde diesem Gesuch zwar
entsprochen, ein Anspruch auf Vergütungen für bezogene Unterkunft am
Arbeitsort und Mehrauslagen jedoch verneint. Zur Begründung wurde aus-
geführt, A._______ sei im Jahr 2006 aus persönlichen Gründen von Frau-
enfeld nach Emmenbrücke gezogen und habe den vorgeschriebenen
Wohnkreis (höchstens eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt) damit
verlassen. Da er nie mehr in diesen "Stundenkreis" zurückgekehrt sei,
habe er keinen Anspruch auf die Vergütungen.
B.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 ersuchte A._______ den Kommandanten
der HKA (nachfolgend: Kommandant), die Wohnkosten in Bern und die
Mehrauslagen ab sofort wieder zu vergüten sowie die Wohnkosten ab
A-5045/2014
Seite 3
1. Dezember 2013 und die Mehrauslagen ab 1. Januar 2013 nachzuzah-
len. Für den Fall einer Ablehnung seines Gesuchs verlangte er den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung.
C.
Am 5. Mai 2014 stellte der Kommandant A._______ zwecks Gewährung
des rechtlichen Gehörs einen Verfügungsentwurf zu. Dieser nahm dazu am
2. Juni 2014 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 stellte der Kommandant fest, dass
A._______ weder Anspruch auf eine Vergütung für bezogene Unterkunft
am Arbeitsort noch auf eine Vergütung für Mehrauslagen habe.
E.
Am 9. September 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung
vom 7. Juli 2014. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es seien
ihm die Wohnkosten und die Mehrauslagen ab Urteilsdatum wieder zu ver-
güten sowie die Wohnkosten ab 1. Dezember 2013 und die Mehrauslagen
ab 1. Januar 2013 nachzuzahlen.
F.
Die HKA (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
6. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 4. November
2014 an seiner Beschwerde fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-5045/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesper-
sonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden. Bei der Vorinstanz handelt es sich um
einen Arbeitgeber im Sinn des BPG (vgl. Art. 3 Abs. 2 BPG, Art. 2 Abs. 4
und 5 der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3]). Der an-
gefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 BPG ergangen
ist, stellt eine Verfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes [VwVG, SR 172.021]). Demnach ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
(VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese formell und materiell beschwert, weshalb er ohne Weiteres zur
Beschwerde legitimiert ist.
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Die angefochtene Verfügung wurde am 7. Juli 2014 erlassen. In der Zwi-
schenzeit sind am 1. Oktober 2014 verschiedene Änderungen der Verord-
nung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal
(V Mil Pers, SR 172.220.111.310.2) in Kraft getreten. Unter anderem wurde
aArt. 18 V Mil Pers (Fassung vom 9. Dezember 2003, AS 2003 5015), der
eine Wohnsitzpflicht für Berufsoffiziere vorsah, aufgehoben und die Vergü-
tungen bei einem Unterkunftsbezug am Arbeitsort wurden neu geregelt.
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Seite 5
Dabei ist insbesondere aAbs. 2 von Art. 22 V Mil Pers (Fassung vom 9. De-
zember 2003, AS 2003 5015) ersatzlos weggefallen. Geht es, wie vorlie-
gend, um die Ausrichtung altrechtlicher Vergütungen, ist darüber allerdings
nach Massgabe des alten Rechts zu befinden (vgl. auch Urteil des BVGer
A-1401/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 3).
4.
Nach aArt. 18 V Mil Pers hatten Berufsoffiziere ihren Wohnort in der Regel
höchstens eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt zu beziehen
(aArt. 18 Abs. 1 V Mil Pers). In begründeten Fällen konnte die zuständige
Stelle Ausnahmen bewilligen (aArt. 18 Abs. 2 V Mil Pers). Nach Art. 22
V Mil Pers bestand in letzterem Fall Anspruch auf eine Vergütung für bezo-
gene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung, wenn eine
Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder
unzumutbar war (Art. 22 aAbs. 1 V Mil Pers). Lag der Wohnort innerhalb
des Bereichs nach aArt. 18 Abs. 1 V Mil Pers, bestand in der Regel hinge-
gen kein solcher Anspruch (Art. 22 aAbs. 2 Satz 1 V Mil Pers). Ebenfalls
kein solcher Anspruch bestand, wenn ein Berufsoffizier bei der Zuweisung
des ersten Arbeitsorts nach der Grundausbildung seinen Wohnort aus-
serhalb dieses Bereichs beibehielt oder aus persönlichen Gründen aus
dem vorgeschriebenen Wohnkreis wegzog (Art. 22 aAbs. 2 Satz 2
V Mil Pers). Nach Zuweisung eines neuen Arbeitsorts, mit Ausnahme des
ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung, hatten die Berechtigten
nach Art. 22 aAbs. 1 V Mil Pers ausserdem während höchstens sechs Jah-
ren Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Mehrauslagen (Art. 22
aAbs. 4 V Mil Pers).
5.
Die Vorinstanz beruft sich in der angefochtenen Verfügung auf die Bestim-
mung von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers. Diese lautete im vollen Wort-
laut wie folgt:
"Wer bei der Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung
seinen Wohnort ausserhalb dieses Bereichs beibehält oder aus persönlichen
Gründen aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis wegzieht, hat keinen An-
spruch auf diese Vergütung."
Im Einzelnen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Stun-
denkreis seines ersten Arbeitsorts nach der Grundausbildung, Frauenfeld,
Wohnsitz gehabt und die Vorschrift von aArt. 18 Abs. 1 V Mil Pers demnach
zunächst erfüllt. Doch sei er per 1. April 2006 zusammen mit seiner Familie
nach Emmenbrücke gezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Arbeitsort nach
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Seite 6
wie vor Frauenfeld gewesen. Die Versetzung nach Thun sei erst am 27. Ap-
ril 2006 formell angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei also aus
dem Stundenkreis des ersten Arbeitsorts Frauenfeld nach Emmenbrücke
weggezogen. Wie er selber ausführe, hätten dafür persönliche Gründe vor-
gelegen. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, der Wegzug sei be-
reits im Hinblick auf den künftigen Arbeitsort Thun erfolgt, doch müsse er
sich diesbezüglich entgegen halten lassen, dass er dem Stundenkreis die-
ses neuen Arbeitsorts ebenfalls ferngeblieben sei, lägen Emmenbrücke
und Thun doch ca. 1 Stunde und 25 Minuten auseinander. Gestützt auf
Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers sei der Anspruch auf eine Vergütung für
bezogene Unterkunft am Arbeitsort somit entfallen; das Gleiche gelte für
den damit verknüpften Anspruch auf Vergütung für Mehrauslagen. Da der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr in den vorgeschriebenen
Stundenkreis des jeweiligen Arbeitsorts zurückgezogen sei, sei ein An-
spruch auf diese Vergütungen nicht wieder entstanden. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer nach seinem Wegzug
von Frauenfeld überhaupt Vergütungen bewilligt worden seien.
5.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, zwar habe er sei-
nen Wohnsitz formell bereits per April 2006 von Frauenfeld nach Emmen-
brücke verlegt. Faktisch sei er aber bis Ende Oktober 2006 in Frauenfeld
wohnhaft gewesen und habe, nachdem seine Familie weggezogen sei, ein
Zimmer in der Stadtkaserne Frauenfeld bewohnt. Erst danach sei er zu
seiner Familie in die Wohnung in Emmenbrücke gezogen. Der Wegzug aus
Frauenfeld sei also sehr wohl aus persönlichen Gründen erfolgt – er habe
mit seiner Familie in der gemeinsamen Heimat wohnen wollen. Doch habe
dieser Wegzug erst nach Beendigung des ersten Arbeitseinsatzes in Frau-
enfeld stattgefunden. Es sei nicht ersichtlich, warum ihm aus der rein for-
mellen vorzeitigen Wohnsitzverlegung bedeutende Nachteile entstehen
sollten, insbesondere weil die Wohnsitzverlegung ja im Hinblick auf die Ver-
setzung nach Thun erfolgt sei. Ohnehin aber schliesse Art. 22 aAbs. 2
Satz 2 V Mil Pers den Anspruch auf Vergütungen nicht für den ganzen Rest
der beruflichen Laufbahn aus.
5.2 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers erfüllt hat und für welchen
Zeitraum der Vergütungsanspruch gegebenenfalls entfallen ist. Dabei wird
insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember
2014 zu berücksichtigen sein. In jenem Fall ging es um einen Berufsoffizier,
der bei Zuweisung des ersten Arbeitsorts nach der Grundausbildung sei-
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Seite 7
nen Wohnort ausserhalb des Stundenkreises beibehalten hatte. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits eine Ausle-
gung von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 1. Teilsatz V Mil Pers vorgenommen (vgl.
Urteil des BVGer A-1401/2014 vom 3. Dezember 2014 [nicht rechtskräf-
tig]).
6.
Zunächst ist zu klären, welche Tragweite Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers
zukommt. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt sowohl hinsichtlich der
Anwendungsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen ver-
schiedene Deutungen zu. Wie die Bestimmung zu verstehen ist, ist daher
durch Auslegung zu ermitteln.
6.1 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssach-
verhalte als Teil der Rechtsanwendung geschieht durch Auslegung. Deren
Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt je-
der Auslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung. Ist dieser nicht klar oder
bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der
Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurück-zugrei-
fen. Abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer
Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische
Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen
(systematische Auslegung) zukommt (sog. "Methodenpluralismus"). Es
sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im
Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Über-
zeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen,
die der Verfassung entspricht (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/50 E. 5.2.2
sowie Urteil des BVGer A-1401/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 7.2 je mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 136 II 149 E. 3).
6.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Wortlaut
von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers sei teilweise unklar. Anhand der Vor-
und Entstehungsgeschichte der Norm könne deren Bedeutung aber er-
schlossen werden: Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung des VBS vom
24. Oktober 2001 über das Instruktionskorps (IKV-VBS, AS 2002 49), die
bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gewesen sei, hätten Angehörige des
Instruktionskorps ihren Wohnort in der Regel innerhalb eines Umkreises
von 50 km Luftlinie um den Arbeitsort (Wohnkreis) beziehen müssen. Ein
Wohnort ausserhalb des Wohnkreises sei gemäss Art. 12 Abs. 2 IKV-VBS
bewilligt worden, wenn der Dienst dies gestattet habe. Die Voraussetzun-
gen einer solchen Bewilligung seien in Ziff. 5 Abs. 1 der Richtlinien vom
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10. Dezember 2001 zur Anwendung der personalrechtlichen Vorschriften
betreffend das Instruktionskorps (RL zur IKV-VBS; vgl. Vorakten, act. 34)
konkretisiert worden. Diese Bestimmung habe wie folgt gelautet:
"Bei der Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach abgeschlossener Grundaus-
bildung sowie bei einem vorgesehenen Wegzug aus privaten Gründen wird
das Gesuch des Angehörigen des Instruktionskorps um Bewilligung eines
Wohnortes ausserhalb des Wohnkreises bewilligt, sofern er auf den Anspruch
auf Vergütungen nach Artikel 21 IKV-VBS verzichtet."
Die RL zur IKV-VBS hätten bezweckt, die Wohnsitzpflicht schon bei der
Zuweisung des ersten Arbeitsorts und jeder späteren Zuweisung eines
neuen Arbeitsorts durchzusetzen. Dies sei einerseits über finanzielle An-
reize erfolgt, indem die Kosten des Umzuges wegen Wohnsitzwechsels
aufgrund einer Abkommandierung vergütet worden seien. Andererseits
habe der Berufsoffizier, wie aus der zitierten Bestimmung hervorgehe, aus
der Nichtbefolgung der Wohnsitzpflicht nicht zweimal profitieren sollen, d.h.
einmal, weil ihm der Wohnort ausserhalb des Wohnkreises aus persönli-
chen, in seinem Interesse liegenden Gründen bewilligt worden sei, und ein
zweites Mal, indem er dafür auch noch Vergütungen erhalten habe. In
aArt. 18 Abs. 2 V Mil Pers sei die Bewilligung eines Wohnortes ausserhalb
des Wohnkreises dann nicht mehr von einem Verzicht auf Vergütungen ab-
hängig gemacht worden. Doch sei die beschriebene Praxis in Art. 22
aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers übernommen worden, der in den betreffenden
Fällen eine Vergütung weiterhin ausschliesse.
Gestützt auf diese Vor- und Entstehungsgeschichte, so die Vorinstanz wei-
ter, ergebe sich ein weiter Anwendungsbereich von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2
V Mil Pers. Aufgrund des Versetzungsrechts des Arbeitgebers und der
grundsätzlichen Wohnsitzpflicht des Berufsoffiziers werde bei jeder Zuwei-
sung eines neuen Arbeitsorts ein neuer Wohnsitzkreis geschaffen, in wel-
chen der Berufsoffizier zu ziehen habe. Werde dieser dynamische Mecha-
nismus durch das Beibehalten des Wohnsitzes im bisherigen Wohnsitz-
kreis aufgrund persönlicher Gründe unterbrochen oder ziehe der Berufsof-
fizier aus persönlichen Gründen aus seinem aktuellen Wohnsitzkreis weg,
so entfalle der Anspruch auf Vergütung. Ein solcher Anspruch könne erst
wieder entstehen, wenn der Berufsoffizier zwischenzeitlich wieder in den
Stundenkreis eines Arbeitsorts gezogen sei und ihm dann abermals ein
neuer Arbeitsort zugewiesen werde.
6.3 In einem ersten Schritt ist auf die Voraussetzungen für die Anwendung
von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers einzugehen: Die Vorinstanz stellt sich
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Seite 9
diesbezüglich kurz zusammengefasst auf den Standpunkt, die Bestim-
mung diene der Durchsetzung der Wohnsitzpflicht. Sie sei stets anwend-
bar, wenn einem Berufsoffizier aus persönlichen Gründen ein Wohnort aus-
serhalb des Stundenkreises bewilligt werde. Dies unabhängig davon, ob
es um die Beibehaltung eines Wohnorts bei Zuweisung eines neuen Ar-
beitsorts oder um den Wegzug von einem bestehenden Arbeitsort gehe.
6.3.1 Geht es um das Beibehalten eines Wohnorts, so wird dieses jedoch
ausdrücklich nur "bei der Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach der
Grundausbildung" von der Bestimmung erfasst. Wer bei einer Versetzung
an einen neuen Arbeitsort seinen Wohnort im Stundenkreis des alten Ar-
beitsorts beibehält, wenn auch aus persönlichen Gründen, fällt nicht unter
die Bestimmung. Insoweit ist deren Wortlaut klar.
6.3.2 Hinzu kommt, dass die Betrachtungsweise der Vorinstanz auch einer
teleologischen Auslegung nicht Stand hält:
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 3. Dezem-
ber 2014 dargelegt, dass der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die Aus-
nahmebestimmung von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers der Durchsetzung
der Wohnsitzpflicht diene, in dieser Form zu kurz greife (vgl. Urteil des
BVGer A-1401/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 7.6). Vorliegend macht die
Vorinstanz sogar geltend, aufgrund dieser Zielsetzung müsse der Vergü-
tungsanspruch stets entfallen, wenn der ausserhalb des Stundenkreises
gelegene Wohnort aus persönlichen Gründen bewilligt werde. Doch wird
ein Wohnort ausserhalb des Stundenkreises kaum je im Interesse der Ar-
mee liegen; vielmehr werden dafür stets persönliche Gründe gegeben sein.
Hätte man die Wohnsitzpflicht tatsächlich über die Spesenregelung durch-
setzen wollen, hätte man von einem Vergütungsanspruch daher wohl von
Vornherein abgesehen bzw. diesen auf Härtefälle beschränkt.
Im Kommentar zur V Mil Pers wird hinsichtlich der Vergütung für Mehraus-
lagen denn auch ausgeführt, diese komme aufgrund ihrer zeitlichen Limi-
tierung "insbesondere denjenigen Berufsoffizieren und Berufsunteroffizie-
ren zugute, die in ihrer Laufbahn aus beruflichen Gründen mehrmals einen
neuen Arbeitsort zugewiesen bekommen und ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz nicht hierhin mitverlegen, am neuen Arbeitsort aber wieder eine
neue Unterkunft beziehen" (vgl. "Kommentar zur Verordnung des VBS über
das militärische Personal [V Mil Pers] vom 9.12.2003", Version nach Un-
terzeichnung der V Mil Pers [Vorakten, act. 39], S. 8).
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Seite 10
In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil vom 3. Dezember 2014 festgehalten, Sinn und Zweck der Vergütun-
gen sei es, die finanziellen Zusatzbelastungen, die den Berufsoffizieren
durch die (mehrmalige) Abkommandierung an einen anderen Arbeitsort
entstünden, abzufedern, wenn ein auswärtiger Wohnort im Sinn von
aArt. 18 Abs. 2 V Mil Pers bestehe. Es gehe also um die Abfederung der
finanziellen Folgen einer beruflich bedingten Versetzung. Auch die Ausnah-
mebestimmung von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers sei im Lichte dieses
Sinns und Zwecks der Vergütungen zu sehen. Vor diesem Hintergrund sei
es ohne Weiteres einleuchtend, wenn für den ersten Arbeitsort nach der
Grundausbildung keine Vergütungen geschuldet seien, da es dabei um ei-
nen Ersteinsatz und nicht um eine berufliche Versetzung im eigentlichen
Sinne gehe (vgl. Urteil des BVGer A-1401/2014 vom 3. Dezember 2014
E. 7.6).
Würden demgegenüber auch Berufsoffiziere unter den Ausnahmetatbe-
stand von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers fallen, die bei einer Versetzung
an einen neuen Arbeitsort ihren Wohnort im Stundenkreis des alten Ar-
beitsorts beibehalten, so würde dies demnach aber gerade im Widerspruch
zum Sinn und Zweck der Vergütungen stehen.
6.3.3 Immerhin ist fraglich, ob auch ein Wegzug nur dann von der Bestim-
mung erfasst wird, wenn der erste Arbeitsort nach der Grundausbildung
betroffen ist. Dies scheint aus dem Wortlaut der Bestimmung zwar so her-
vorzugehen. Zu beachten ist aber, dass man die Formulierung "bei der Zu-
weisung des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung" auch nur auf
den ersten Teilsatz beziehen könnte. Damit schliesst der Wortlaut eine Aus-
legung nicht aus, wonach der Vergütungsanspruch im Fall eines Wegzugs
aus persönlichen Gründen unabhängig davon entfällt, ob vom ersten oder
von einem späteren Arbeitsort weggezogen wird. Weiter steht auch der
Sinn und Zweck der Vergütungen einer solchen Auslegung nicht zwingend
entgegen. Denn im Fall eines Wegzugs gehen die auf den Berufsoffizier
zukommenden Mehrkosten, die mit den Vergütungen abgefedert würden,
nicht auf eine Versetzung zurück. Die Frage, ob die Voraussetzungen von
Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers auch bei einem Wegzug aus dem Stun-
denkreis des zweiten und der folgenden Arbeitsorte erfüllt sind, wäre daher
näher zu prüfen. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht,
kann sie im vorliegenden Fall indes offen gelassen werden.
6.3.4 Festzuhalten ist nach dem Gesagten jedenfalls, dass die Vorausset-
zungen von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers nicht schon dann erfüllt sind,
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Seite 11
wenn einem Berufsoffizier aus persönlichen Gründen ein Wohnort aus-
serhalb des Stundenkreises bewilligt wird. Zumindest jene Berufsoffiziere,
die bei einer Versetzung an einen neuen Arbeitsort ihren Wohnort im Stun-
denkreis des alten Arbeitsorts beibehalten, haben Anspruch auf die Vergü-
tungen für bezogene Unterkunft am Arbeitsort und Mehrauslagen.
6.4 Sind die Voraussetzungen von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers hinge-
gen erfüllt (Beibehalten des Wohnorts bei Zuweisung des ersten Ar-
beitsorts, Wegzug vom ersten, allenfalls auch von späteren Arbeitsorten),
stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob der Vergütungsanspruch
nur für den jeweils aktuellen Arbeitsort oder auch für die zukünftigen Arbeit-
sorte entfällt. In seinem Urteil vom 3. Dezember 2014 hat das Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich bereits eine Auslegung von Art. 22 aAbs. 2
Satz 2 1. Teilsatz V Mil Pers vorgenommen. Es ist zum Schluss gekommen,
wenn ein Berufsoffizier bei Zuweisung des ersten Arbeitsorts nach der
Grundausbildung seinen Wohnort ausserhalb des Stundenkreises beibe-
halte, gehe der Vergütungsanspruch nur für diesen ersten, nicht jedoch für
die weiteren Arbeitsorte verloren, die dem Berufsoffizier im Rahmen seiner
weiteren beruflichen Laufbahn zugewiesen würden. Wie nachfolgend auf-
zuzeigen ist, lassen sich die gemachten Überlegungen auch auf den vor-
liegenden Fall übertragen, in dem ein Wegzug aus persönlichen Gründen
und damit der 2. Teilsatz von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers zur Diskus-
sion steht.
6.4.1 Was den Wortlaut von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 1. Teilsatz V Mil Pers
betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dieser sei mehr-
deutig. Es bleibe offen, wie die Bestimmung in zeitlicher Hinsicht anzuwen-
den sei. So sei nicht erkennbar, dass der Vergütungsanspruch tatsächlich
für alle Zeit entfallen solle, wenn zum Zeitpunkt des ersten Arbeitsorts nach
der Grundausbildung ein auswärtiger Wohnort bestehe. Aufgrund des
Wortlauts erscheine es genauso möglich oder sogar noch naheliegender,
dass lediglich für den ersten Arbeitsort nach der Grundausbildung keine
Vergütungen auszurichten seien (vgl. Urteil des BVGer A-1401/2014 vom
3. Dezember 2014 E. 7.3).
Auch im Fall eines Wegzugs aus persönlichen Gründen bleibt aufgrund des
Wortlauts von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers offen, ob der Vergütungs-
anspruch auch für zukünftige Arbeitsorte entfällt. Naheliegender erscheint
wiederum das Gegenteil. Der Standpunkt der Vorinstanz, wonach ein An-
spruch erst wieder entstehen könne, wenn der Berufsoffizier zwischenzeit-
lich wieder in den Stundenkreis eines Arbeitsorts gezogen sei und ihm
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Seite 12
dann abermals ein neuer Arbeitsort zugewiesen werde, lässt sich anhand
des Wortlauts der Bestimmung somit nicht erhärten.
6.4.2 Im Rahmen der historischen Auslegung führte das Bundesverwal-
tungsgericht aus, die Bestimmung von Ziff. 5 Abs. 1 der RL zur IKV-VBS
helfe bei der zu beurteilenden Auslegungsfrage nicht weiter, weise sie hin-
sichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit doch den gleichen unklaren Wortlaut
auf wie Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 1. Teilsatz V Mil Pers (vgl. Urteil des BVGer
A-1401/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 7.5.2 und 7.5.3).
Der Hinweis auf Ziff. 5 Abs. 1 der RL zur IKV-VBS geht auch im vorliegen-
den Zusammenhang fehl. Denn aus dem Wortlaut dieser Bestimmung
muss nicht geschlossen werden, der Verzicht auf Vergütungen habe sich
auf zukünftige Arbeitsorte zu erstrecken. Zwar zeigen die Ausführungen in
der Vernehmlassung der Vorinstanz auf, dass die IKV-VBS und die RL zur
IKV-VBS im Kontext einer umfassenden Überprüfung der Vergütungen für
das Instruktionskorps zu sehen sind. Dabei sollten sachlich nicht berech-
tigte Vorteile einzelner Berufskategorien abgeschafft, Spesenentschädi-
gungen in Form versteckter Lohnbestandteile eliminiert und der Abrech-
nungs- und Kontrollaufwand auf ein vernünftiges Mass reduziert werden.
Die Regelung von Ziff. 5 Abs. 1 der RL zur IKV-VBS, wonach in gewissen
Fällen ein Verzicht auf Vergütungen gefordert werden sollte, mag mit die-
sen Bestrebungen in Zusammenhang stehen. Zur Frage, wie diese Rege-
lung im Einzelnen auszulegen war, d.h. wie weit der Verzicht konkret gehen
sollte, lässt sich daraus aber nichts ableiten.
6.4.3 Im Rahmen der teleologischen Auslegung kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, die Ausnahmebestimmung von Art. 22 aAbs. 2
Satz 2 V Mil Pers sei im Lichte des Sinns und Zwecks der Vergütungen zu
sehen, nämlich der Abfederung der finanziellen Folgen einer beruflich be-
dingten Versetzung (vgl. dazu oben E. 6.3.2). Die Auslegungsart der Vo-
rinstanz halte einer teleologischen Auslegung nicht stand. Es sei kein sach-
licher Grund erkennbar, weshalb der auswärtige Wohnort beim ersten Ar-
beitsort nach der Grundausbildung zu einer Verwirkung des Abgeltungsan-
spruchs für zukünftige Arbeitsorte führen solle (vgl. Urteil des BVGer A-
1401/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 7.6).
Auch bei einem Wegzug sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die
Vergütungen auch für zukünftige Arbeitsorte zu verweigern. Im Lichte des
Sinns und Zwecks der Vergütungen ist vielmehr das Gegenteil der Fall:
Zwar kann sich ein Berufsoffizier, wenn er von einem Arbeitsort wegzieht,
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zunächst nicht darauf berufen, die auf ihn zukommenden Mehrkosten
seien Folge einer Versetzung (vgl. oben E. 6.3.3). Doch kann es nicht an-
gehen, dem Berufsoffizier die Vergütungen auch nach der Versetzung an
einen neuen Arbeitsort weiterhin zu verweigern, selbst wenn aufgrund die-
ser Versetzung nun ohnehin eine Zweitunterkunft notwendig geworden
wäre.
6.4.4 Da die Vorinstanz auch aus der systematischen Auslegung nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1401/2014 vom
3. Dezember 2014 E. 7.4), ergibt sich somit, dass der Vergütungsanspruch
auch im Fall eines Wegzugs nur für den jeweils aktuellen, nicht jedoch für
die zukünftigen Arbeitsorte entfällt.
6.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 22 aAbs. 2
Satz 2 V Mil Pers nur dann erfüllt, wenn bei Zuweisung des ersten Ar-
beitsorts nach der Grundausbildung der bisherige Wohnort beibehalten
wird oder wenn aus dem Stundenkreis des ersten bzw. allenfalls auch aus
dem Stundenkreis späterer Arbeitsorte weggezogen wird. Weiter entfällt
der Vergütungsanspruch gemäss dieser Bestimmung nur für den jeweils
aktuellen Arbeitsort.
7.
Es bleibt gestützt auf die bisherigen Ausführungen zu prüfen, ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung der Vergütungen zu Recht
in Anwendung von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers verweigert.
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, überhaupt im Sinn von Art. 22
aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers aus dem Stundenkreis seines ersten Arbeitsorts
Frauenfeld weggezogen zu sein. Er macht geltend, nachdem seine Familie
im April 2006 von Frauenfeld nach Emmenbrücke gezogen sei, habe er ein
Zimmer in der Stadtkaserne Frauenfeld bewohnt. In die neue Wohnung
seiner Familie sei er erst per November 2006 gezogen, als er seine Funk-
tion in Thun angetreten habe.
7.1.1 Der in aArt. 18 und Art. 22 V Mil Pers verwendete Begriff des Wohn-
orts ist unter Heranziehung des Wohnsitzbegriffs auszulegen. Dieser be-
stimmt sich im öffentlichen Recht zwar autonom, doch ist im Zusammen-
hang mit den genannten Bestimmungen grundsätzlich auf den zivilrechtli-
chen Wohnsitzbegriff abzustellen, wonach sich der Wohnsitz einer Person
an dem Ort befindet, wo diese sich mit der Absicht dauernden Verbleibs
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Seite 14
aufhält (eingehend: Urteil des BVGer A-565/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.3
und 3.4).
7.1.2 Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass der Beschwerdeführer
in Frauenfeld zunächst in diesem Sinne Wohnsitz hatte. Dessen Argumen-
tation, wonach er seinen Wohnsitz erst später als seine Familie nach Em-
menbrücke verlegt hat, erscheint indes fragwürdig. Denn es ist anzuneh-
men, dass das Zimmer in der Stadtkaserne Frauenfeld, selbst wenn sich
der Beschwerdeführer sehr häufig dort aufgehalten hat, die Funktion einer
Zweitunterkunft am Arbeitsort aufgewiesen haben dürfte.
Immerhin aber lassen die Akten durchaus darauf schliessen, dass sich der
Beschwerdeführer und seine Familie erst aus Anlass der bevorstehenden
Versetzung nach Thun entschieden haben, nach Emmenbrücke zu ziehen.
Man könnte daher argumentieren, der Wegzug von Frauenfeld sei nicht
aus persönlichen Gründen, sondern aufgrund dieser bevorstehenden Ver-
setzung erfolgt. Ausgehend von dieser Argumentation wäre dem Be-
schwerdeführer aber gleichzeitig vorzuhalten, dass er aus persönlichen
Gründen an einem Ort Wohnsitz genommen hat, der ausserhalb des Stun-
denkreises des neuen Arbeitsorts Thun lag. Es würde sich dann die Frage
stellen, ob sein Vorgehen einem Wegzug aus dem Stundenkreis dieses
(zweiten) Arbeitsorts gleichzusetzen ist.
7.1.3 Geht man somit zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon aus,
dass die Voraussetzungen von Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers auch bei
einem Wegzug aus dem Stundenkreis eines späteren Arbeitsorts erfüllt
sind, und stellt man das Vorgehen des Beschwerdeführers weiter einem
Wegzug aus dem Stundenkreis von Thun gleich, so ist ein Anspruch auf
Vergütungen für diesen Arbeitsort zu verneinen.
7.2 Gerade der vorliegende Fall zeigt aber, dass es nicht sachgerecht
wäre, die Vergütungen in solchen Fällen auch für zukünftige Arbeitsorte zu
verweigern: Bereits per 1. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von
Thun nach Lavey-Morcles versetzt. Auch wenn er in Thun Wohnsitz gehabt
hätte, hätte er an diesem Arbeitsort nun eine Zweitunterkunft beziehen
müssen. Dem Beschwerdeführer die Vergütungen gegebenenfalls weiter-
hin mit der Begründung zu verweigern, er sei aus dem Stundenkreis von
Thun weggezogen, ist angesichts dessen nicht überzeugend. Zudem hätte
der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich wohl
auch nach Luzern versetzt werden können, das weniger als eine Stunde
von Emmenbrücke entfernt ist. Es kann also nicht gesagt werden, er habe
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Seite 15
damals im Jahr 2006 per se einen "schlechten" Wohnsitz gewählt. Umso
weniger ist einzusehen, weshalb er aufgrund der Wahl dieses Wohnsitzes
dauerhaft, d.h. ungeachtet der unterdessen ohnehin erfolgten Versetzun-
gen, schlechter gestellt werden sollte als andere Berufsoffiziere.
Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, ist Art. 22 aAbs. 2 Satz 2
V Mil Pers spätestens für den Arbeitsort Lavey-Morcles denn auch nicht
mehr anwendbar. Zwar zog der Beschwerdeführer im August 2008 von Em-
menbrücke in den Nachbarort Z._______ um. Da dieser Umzug die Aus-
gangslage aber nicht wesentlich änderte, wurden die Voraussetzungen von
Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers dadurch nicht erfüllt. Doch selbst wenn
man davon ausginge, wäre der Vergütungsanspruch wiederum nur entfal-
len, bis der Beschwerdeführer am 1. November 2009 seine neue Funktion
in Bern antrat. Für diesen Arbeitsort ist Art. 22 aAbs. 2 Satz 2 V Mil Pers
somit auf keinen Fall anwendbar.
7.3 Die Vorinstanz geht somit zu Unrecht davon aus, dem Beschwerdefüh-
rer sei die Ausrichtung der Vergütungen gestützt auf Art. 22 aAbs. 2 Satz 2
V Mil Pers zu verweigern. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorin-
stanz die Ausrichtung der Vergütungen auch deshalb nicht hätte einstellen
dürfen, weil die Bedingungen für den Widerruf von Verfügungen nicht erfüllt
gewesen seien.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
die Vergütungen für bezogene Unterkunft am Arbeitsort und Mehrauslagen
rückwirkend ab 1. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2013 auszurichten.
Zu beachten ist dabei, dass die gestützt auf das alte Recht bewilligten Ver-
gütungen gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 40 V Mil Pers längs-
tens bis 30. April 2015 oder dem Bezug einer neuen Unterkunft ausbezahlt
werden. Um klarzustellen, dass diese Bestimmung zur Anwendung kommt,
ist die Vorinstanz allein zur Ausrichtung der altrechtlichen Vergütungen zu
verpflichten.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (vgl.
Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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9.2 Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese umfasst die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kosten-
note ist die Parteientschädigung vorliegend aufgrund der Akten festzuset-
zen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits-
und Zeitaufwands des Rechtsvertreters für das vorliegende Beschwerde-
verfahren erscheint ein Betrag von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 7. Juli 2014 wird
aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer die alt-
rechtlichen Vergütungen für bezogene Unterkunft am Arbeitsort und Mehr-
auslagen rückwirkend ab 1. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2013 aus-
zurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.– zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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