B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
1. Bewohnerinnen- und Bewohnerverein Inneres Lind,
c/o Peter Lehmann, Präsident, Pflanzschulstrasse 55,
8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Kühnis, Lindtlaw
Anwaltskanzlei, Obstgartenstrasse 7, Postfach, 8042 Zürich,
2. Ruedi und Katharina Dietsche-Leemann,
Gottfried-Keller-Strasse 65, 8400 Winterthur,
3. Stadt Winterthur, Departement Bau,
Strasseninspektorat, 8402 Winterthur,
handelnd durch Stadtrat der Stadt Winterthur, Stadthaus,
8402 Winterthur,
4. Robert Sägesser, Gottfried-Keller-Strasse 63a,
8400 Winterthur,
5. Hans und Verena Thoma-Huwiler, Via Crasta 5,
7500 St. Moritz,
6. Dr. Peter und Barbara Heuzeroth-Furrer,
Gottfried-Keller-Strasse 57, 8400 Winterthur,
7. Silvia und Willi Mohler, Gottfried-Keller-Strasse 63b,
8400 Winterthur,
8. Margrit Späni, Gottfried-Keller-Strasse 63b,
8400 Winterthur,
9. Annemarie Hirschi, Gottfried-Keller-Strasse 59,
8400 Winterthur,
10. Rémy Fuchs, Gottfried-Keller-Strasse 63a,
8400 Winterthur,
11. Werner Hirschi-Wüthrich, Gottfried-Keller-Strasse 59,
8400 Winterthur,
12. Stuart und Annagret Ainscow, Gottfried-Keller-
Strasse 63a, 8400 Winterthur,
13. Werner und Annemarie Hirschi-Wüthrich, Gottfried-
Keller-Strasse 59, 8400 Winterthur,
14. Elisabeth Reinhart, Gottfried-Keller-Strasse 63a,
8400 Winterthur,
15. Amalie Ruggle, Gottfried-Keller-Strasse 63a,
8400 Winterthur,
16. Hans und Ruth Waespi, Gottfried-Keller-Strasse 63b,
8400 Winterthur,
17. Jolanda Egli, Wingertstrasse 2, 8542 Wiesendangen,
18. Elsi Haggenmacher, Gottfried-Keller-Strasse 63a,
8400 Winterthur,
2 und 4-18 vertreten durch Dr. iur. Beat Badertscher,
Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769,
8024 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
SBB AG I-PJ-Lärmsanierung, Mittelstrasse 43,
3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt Winterthur, Kanton
Zürich Untersuchungsgebiet "Inneres Lind".
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 zogen die Schweizerischen Bundesbah-
nen (SBB) ihr erstes Gesuch betreffend Lärmsanierungsprojekt für die
Stadt Winterthur vom 17. Oktober 2005 (Teilbereiche L1 und L2 [Winter-
thur Nord] sowie R1, R2, R3 [Winterthur Nord] und Teilbereich R2 [Winter-
thur Bahnhof] zurück und reichten dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ein
neues Projekt zur Genehmigung ein.
A.a Nachdem verschiedene Einspracheverhandlungen stattgefunden hat-
ten und sich das Bundesamt für Kultur (BAK) zur Frage des Ortsbild-
schutzes im Untersuchungsgebiet "Inneres Lind" geäussert hatte, bean-
tragten die SBB beim BAV mit Gesuch vom 18. Februar 2010 eine Pro-
jektänderung in den Teilbereichen L1, L2 und R3 (Winterthur Nord). Diese
sah vor, die beiden Lärmschutzwände (LSW) 8 und 13 teilweise auf 2.50
m bzw. 3 m zu erhöhen und LSW 31 um 0.6 m näher zur Gleisachse zu
verschieben.
A.b Aufgrund der Projektänderung und weiterer Verzögerungen beantrag-
ten die SBB mit Schreiben vom 23. April 2010 eine Aufteilung des Verfah-
rens. In der Folge wurde das Projekt Winterthur Nord (Untersuchungsge-
biet "Inneres Lind") vom Projekt Winterthur Süd (Untersuchungsgebiet
"Winterthur Bahnhof") getrennt. Die öffentliche Auflage der Projekte fand
vom 18. Juni 2010 bis zum 18. August 2010 statt.
A.c Nach weiteren Einspracheverhandlungen beantragten die SBB mit
Gesuch vom 28. Februar 2011 eine Projektanpassung, welche die Ver-
schiebung der LSW 6 im Teilbereich L1 (Winterthur Nord) näher zur
Gleisachse vorsah.
A.d Mit Plangenehmigungsverfügung vom 13. Juli 2011 genehmigte das
BAV das Bauvorhaben betreffend Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt
Winterthur, Untersuchungsgebiet "Inneres Lind" (Teilbereiche L1, L2, R1,
R2, R3 [Winterthur Nord]) im ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plange-
nehmigungsverfahren. Das Projekt sieht vor, zwischen der Spitalbrücke
(Lindstrasse) und der Stadtrainbrücke (Römerstrasse) beidseits der Ge-
leise Lärmschutzbauten mit einer Höhe zwischen 2 und 3 m in verschie-
denen Ausführungen (Beton, Glas, Steinkörbe) zu erstellen.
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 4
B.
B.a Gegen diesen Entscheid gelangt der Bewohnerinnen- und Bewoh-
nerverein Inneres Lind (Beschwerdeführer 1) mit Beschwerde vom
13. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
"1. Es sei die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr
BAV, Abteilung Infrastruktur, vom 13. Juli 2011, aufzuheben und es
seien für das Untersuchungsgebiet "Inneres Lind", Abschnitt zwischen
Spital- und Stadtrainbrücke, Erleichterungen dergestalt zu gewähren,
dass auf das Errichten von Lärmschutzwänden gänzlich verzichtet
wird.
2. Eventualiter sei die Sache mit der verbindlichen Weisung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, bei der Eidgenössischen Natur- und Heimat-
schutzkommission (ENHK) ein Gutachten darüber einzuholen, ob das
Untersuchungsgebiet "Inneres Lind" ungeschmälert zu erhalten oder
wie es sonst zu schonen ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.".
Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer 1 die prozessualen Anträge,
"Für den Fall, dass es nicht zu einer Zurückweisung an die Vorinstanz
gemäss Antrag 2 kommt, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein
Gutachten bei der ENHK darüber einzuholen, ob das Untersuchungsge-
biet "Inneres Lind" ungeschmälert zu erhalten oder wie es sonst zu scho-
nen ist.
Nach Vorliegen des Gutachtens der ENHK sei dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit zu geben, zu diesem Stellung zu nehmen und bei Bedarf die
Beschwerdeanträge zu ergänzen.".
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor,
Winterthur sei als Stadt in das Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgenommen,
wobei dem Quartier "Inneres Lind" eine besondere Bedeutung zukomme,
welche es zu erhalten gelte. Dieses Quartier zeichne sich durch Freiräu-
me, Durchgrünung, die der Bahn zugewandten Vorgärten sowie insbe-
sondere durch die Sichtbeziehungen entlang den Strassenzügen über
das Bahntrassee hinweg aus, was bereits in einer Stellungnahme des
BAK als besonders erhaltenswert eingestuft worden sei. Durch LSW wür-
den diese Freiräume eingegrenzt und durchtrennt sowie die Sichtbezie-
hungen unterbunden. Deshalb habe sich der Lärmschutz vorliegend den
überwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes unterzuordnen. Im Übri-
gen erachtet es der Beschwerdeführer 1 als belegt, dass ein angemesse-
ner Lärmschutz mit den um die Hälfte auf 2 Meter Höhe reduzierten LSW
nicht zu erreichen sei. Aus diesen Gründen sei vollumfänglich auf die Er-
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 5
stellung von LSW zu verzichten, dies zu Gunsten von Schallschutzmass-
nahmen an den Gebäuden selber.
B.b Gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 13. Juli 2011 gelangen
auch verschiedene Anwohner der Gottfried-Keller-Strasse, 8400 Winter-
thur, (Beschwerdeführende 2 und 4-18) mit Beschwerde vom
13. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen,
"1. Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung des BAV vom 13. Juli
2008 [recte: 2011] sei aufzuheben, soweit die Einsprachen der Be-
schwerdeführenden abgewiesen wurden;
2. Es sei auf die geplante Erstellung der folgenden in Disp.-Ziff. 2 des
angefochtenen Entscheids aufgeführten Lärmschutzwände zu verzich-
ten:
- LSW 4, Länge 269m, Höhe 2.00m (Beton)
- LSW 5, Länge 24m, Höhe 2.00m (Beton-Glas)
- LSW 6, Länge 135m, Höhe 2.00m (Beton)
- LSW 7, Länge 24m, Höhe 2.00m (Beton-Glas)
- LSW 20, Länge 276m, Höhe 2.00m (Beton)
- LSW 21, Länge 12m, Höhe 2.00m (Beton-Glas)
- LSW 22, Länge 120m, Höhe 2.00m (Beton)
- LSW 23, Länge 28m, Höhe 2.00m (Beton-Glas)
3. An Stelle der geplanten Lärmschutzwände seien, soweit aufgrund der
einschlägigen Vorschriften notwendig, an den Liegenschaften der Be-
schwerdeführenden Lärmschutzfenster einzubauen.
4. Es sei ein Gutachten der ENHK einzuholen.
5. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.".
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden 2 sowie 4-18 im We-
sentlichen vor, die Lärmgrenzwerte seien eingehalten, weshalb im Be-
reich der Gottfried-Keller-Strasse 55-65 keine LSW zu erstellen seien; sie
bestreiten somit eine Sanierungspflicht im "Inneren Lind". Im Übrigen ma-
chen sie geltend, die geplanten LSW würden das im ISOS verzeichnete
Quartier mit seiner hohen Wohnqualität zerschneiden, wobei der Sicht-
kontakt über die Bahnlinie hinweg verunmöglicht werde und so ein wichti-
ger Bezugspunkt verloren gehe. Die LSW würden im Weiteren zu einer
Anonymisierung führen, Sachbeschädigungen durch Sprayereien eine
Grundlage bieten und auf diese Weise das subjektive Sicherheitsgefühl
der Quartierbewohner beeinträchtigen. Es sei deshalb die Interessenab-
wägung zwischen Lärm- und Ortsbildschutz durchzuführen, wobei der
Ortsbildschutz hoch zu gewichten und auf LSW zu verzichten sei. Dies
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 6
auch deshalb, da die 2 Meter hohen LSW – insbesondere in den oberen
Etagen – nicht die erforderliche Wirkung erzielen würden.
B.c Auch die Stadt Winterthur, handelnd durch den Stadtrat (Beschwer-
deführerin 3), gelangt mit Beschwerde vom 14. September 2011 gegen
die Plangenehmigungsverfügung vom 13. Juli 2011 an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragt,
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; auf den Bau von Lärm-
schutzwänden im Untersuchungsgebiet Inneres Lind, Winterthur, sei –
mit Ausnahme des Abschnitts L2 im Bereich von der Stadtrainbrücke
bis zur Fussgängerpasserelle Bäumliweg – zu verzichten.
2. Anstelle der Lärmschutzwände seien in den von Grenzwertüberschrei-
tungen betroffenen Liegenschaften auf Kosten der Bahnunternehmung
Schallschutzfenster einzubauen,
eventualiter
3. Die Höhe der Schallschutzwände sei auf 2m ab oberkant Gleiskante
zu reduzieren
alles unter gesetzlicher Kostenfolge.".
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin 3 im Wesentlichen vor,
das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt, wenn im "Inneren Lind"
LSW erstellt würden, stelle dieses Quartier doch eine Quartiererhaltungs-
zone dar, welche die Erhaltung und Entwicklung von Nutzungsstruktur
und baulicher Gliederung dieses geschlossenen Ortsteils mit hoher Sied-
lungsqualität bezwecke. LSW würden dieses Quartier optisch trennen
und die Lebensqualität beeinträchtigen. Die Ziele des Lärmschutzes
könnten demgegenüber durch andere Massnahmen ortsbildverträglicher
erzielt werden. Ausserdem würden die LSW nur die unteren Geschosse
vor Lärm schützen, währenddessen die oberen Stockwerke sowieso
durch die Umsetzung von Massnahmen an den Gebäuden – vorab durch
Schallschutzfenster – geschützt werden müssten.
C.
C.a Die SBB (Beschwerdegegnerin) sowie das BAV (Vorinstanz) beantra-
gen mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2011 resp. Vernehmlas-
sung vom 24. Oktober 2011, die Beschwerde sei unter Kostenfolge ab-
zuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die angefochtene
Plangenehmigungsverfügung sowie die Stellungnahme des BAK vom
7. Dezember 2009 verwiesen. Die Vorinstanz macht insbesondere gel-
tend, dass die projektierten LSW einen genügenden Nutzen entwickeln
würden, selbst wenn die Effizienz der Wände mit zunehmenden Stock-
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 7
werken abnehme. Im Weiteren würden die LSW nicht im Konflikt mit dem
ISOS stehen. Zahlreiche Gärten seien nämlich bereits sehr dicht einge-
wachsen, was die erwähnten Sichtbeziehungen bereits heute verhindern
würde und ausserdem sei bei der Projektierung Wert darauf gelegt wor-
den, die LSW über grosse Strecken in einer mit dem Ortsbild verträgli-
chen Ausführung als Steinkörbe, hinterfüllt oder mit Glaselementen aus-
zuführen. Betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 beantragt
die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen und begründet ihr Begehren damit, die Beschwerdeführe-
rin 3 habe anlässlich einer Einspracheverhandlung eine von ihr erhobene
Einsprache am 22. Oktober 2009 zurückgezogen, weshalb diese durch
Rückzug gegenstandlos geworden sei, die Beschwerdeführerin 3 im wei-
teren Verfahren nicht mehr materiell beschwert gewesen und damit im
vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert sei.
C.b Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 verzichtet das BAK auf eine
ausführliche Stellungnahme, wiederholt jedoch seine Ansicht, wonach
das vorliegende Lärmsanierungsprojekt das Ortsbild der Stadt Winterthur
nicht erheblich beeinträchtige und im Rahmen der Pflicht der Lärmsanie-
rung grösstmöglich schone.
C.c Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 zeigt die ENHK an, dass eine
Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Ortsbildes nur nach einem Augen-
schein vor Ort und nach dem Studium sämtlicher Projektakten vorge-
nommen werden könne. Im Weiteren verzichtet sie auf eine Stellungnah-
me zu den Rechtsschriften.
C.d Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 äussert sich das Bun-
desamt für Umweltschutz (BAFU) zur Sache und hält fest, dass ihres Er-
achtens die Plangenehmigungsverfügung vom 13. Juli 2011 mit der Um-
weltschutzgesetzgebung des Bundes konform sei. Insbesondere legt es
dar, dass die Lärmbelastung als Grundlage für die Projektunterlagen der
SBB untersucht und dabei festgestellt wurde, dass im Untersuchungsge-
biet "Inneres Lind" die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW)
überschritten seien und dass damit eine Sanierungspflicht gegeben sei.
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 8
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 beantragt die Beschwerdeführe-
rin 3, das Verfahren sei für die Dauer von vier Monaten bis zum 30. April
2012 zu sistieren. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2012 weist
das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsbegehren ab. Im Weiteren
werden die drei Verfahren A-5047/2011, A-5071/2011 und A-5182/2011
aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs sowie der gleichen
resp. ähnlichen sich stellenden Rechtsfragen gestützt auf Art. 24 des
Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947
(BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in einem einzi-
gen Verfahren vereinigt.
E.
Eine Delegation des Bundesverwaltungsgerichts führt am 30. März 2012
in Anwesenheit der Beschwerdeführenden – inkl. einer Vertretung der
durch die Beschwerdeführerin 3 mit der Durchführung einer eigenen
Lärmuntersuchung beigezogenen Firma PROSE AG – sowie Delegatio-
nen der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz, des BAFU und der ENHK
einen Augenschein durch. Das BAK verzichtet auf eine Teilnahme. Das
Protokoll wird den Parteien zur Kenntnis zugestellt.
F.
Mit Verfügung vom 5. April 2012 ersucht das Bundesverwaltungsgericht
die ENHK, ein Gutachten betreffend den Schutzwert des Ortsbildes und
der im ISOS vermerkten Gebäude im "Inneren Lind", Winterthur, insbe-
sondere hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung durch die projektier-
ten Lärmschutzmassnahmen im betreffenden Untersuchungsgebiet zu
erstellen. Das Gutachten wird mit Datum vom 8. August 2012 vorgelegt
und den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
G. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 legt die Beschwerdeführerin 3 die
Studie der Firma PROSE AG betreffend Lärmschutz im "Inneren Lind"
vor. Die Studie wird vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis sowie
zu den Akten genommen und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu-
gestellt.
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 9
H.
Die Beschwerdeführenden halten in ihren Stellungnahmen zum Gutach-
ten der ENHK an ihren Anträgen weitgehend fest.
H.a Der Beschwerdeführer 1 nimmt mit Eingabe vom 3. September 2012
zum Gutachten der ENHK Stellung und sieht darin seine Anträge bestä-
tigt. Insbesondere zeige das Gutachten klar, dass die projektierten LSW
eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbildes im Quartier "Inne-
res Lind" darstellen würden. Der Beschwerdeführer erachtet seinen An-
trag Nr. 2 als überholt und ersetzt ihn durch den Antrag,
"2. Eventualiter sei die Plangenehmigungsverfügung aufzuheben und die
Sache mit der verbindlichen Weisung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, das Lärmschutzprojekt im Sinne der detaillierten Erwägungen des
Gutachtens der ENHK vom 8. August 2012 zu überarbeiten.".
H.b Die Beschwerdeführer 2 sowie 4-18 sehen im Gutachten der ENHK
ihre Auffassung, die LSW 5-7 und 21-23 würden eine schwere Beein-
trächtigung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung darstellen, bestätigt
und stellen in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2012 im Übrigen
den prozessualen Antrag,
"1. Eventualiter sei bei der ENHK eine Stellungnahme zur Frage einzuho-
len, ob die LSW 4 und LSW 20 entlang den Parzellen 1/2395 und
1/2396 das Ortsbild beeinträchtigen.".
Als Begründung führen sie an, die schwere Beeinträchtigung setze nicht
erst bei der LSW 5 resp. LSW 21 ein, sondern bereits bei den Parzellen
1/2395 (Gottfried-Keller-Strasse 67) und 1/2396 (Gottfried-Keller-Strasse
65). Das Gutachten der ENHK sei nicht parzellenscharf, sondern beziehe
sich auf die einzelnen LSW. Deshalb würden auch die Abschnitte der
LSW 4 resp. LSW 21 entlang der genannten Parzellen das Ortsbild
schwer beeinträchtigen.
H.c Auch die Beschwerdeführerin 3 sieht in ihrer Stellungnahme vom
5. September 2012 zum Gutachten der ENHK ihre Anträge bestätigt und
hält vollumfänglich daran fest.
I.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie ob die weiteren
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behör-
den im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und
unter anderem die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung,
Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichtein-
treten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Das BAV ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG. Es ent-
schied über das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2008 im
Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) mittels Verfügung im Sinne des
VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich
(Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Be-
schwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müs-
sen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst. c). Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Prü-
fung der Beschwerdelegitimation das Recht von Amtes wegen an und ist
dabei nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
1.2.1 Vereinigungen und Organisationen sind nach konstanter Rechtspre-
chung dann zur sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde zuzulas-
sen, wenn der Verband als juristische Person konstituiert ist, die Wahrung
der in Frage stehenden Interessen zu seinen statutarischen Aufgaben ge-
hört, er ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl sei-
ner Mitglieder vertritt und diese selber zur Beschwerde berechtigt wären
(vgl. BGE 131 I 198 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 11
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz.
1786 ff.).
In der Beschwerdeschrift vom 13. September 2011 wird ausgeführt, beim
Beschwerdeführer 1 handle es sich um einen Verein im Sinne von Art. 60
ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210), dessen Vereinsgebiet sich mit dem in der Plangenehmi-
gungsverfügung umschriebenen Untersuchungsgebiet "Inneres Lind" de-
cke. Zudem sei es der Zweck des Vereins, die Bewohner in ihren persön-
lichen Interessen in Bezug auf übermässige Lärmimmissionen, welche
durch die Bahn verursacht würden, zu schützen. Diese Angaben werden
durch die Vereinsstatuten bestätigt. Im Weiteren führt der Beschwer-
deführer 1 aus, seine Mitglieder hätten eine Wohnsitzpflicht oder seien
Inhaber von Wohneigentum im "Inneren Lind" und allesamt mehr oder
weniger von der angefochtenen Verfügung betroffen. Ein grosser Teil der
Mitglieder wäre demnach selbst zur Erhebung einer Beschwerde legiti-
miert. Der Beschwerdeführer 1 hat auch am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und erfüllt somit die Legitima-
tionsvoraussetzungen für die egoistische Verbandsbeschwerde (vgl. ISA-
BELLE HÄNER, Art. 48, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN
SCHINDLER [HRSG.], VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 28).
1.2.2 Als Inhaber von Wohneigentum oder Anwohner der Gottfried-Keller-
Strasse, deren Parzellen unmittelbar an das Bahntrassee der Beschwer-
degegnerin angrenzen, sind die Beschwerdeführenden 2 sowie 4-18
durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen (Art. 48 Abs. 1
Bst. b VwVG). Die Beschwerdeführenden 2 sowie 4-18 haben am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und
sind daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2.3 Das allgemeine Beschwerderecht ist grundsätzlich auf Privatperso-
nen zugeschnitten. Dennoch kann das Gemeinwesen als Träger des all-
gemeinen Beschwerderechts aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen er-
füllt sind. Diese Legitimation besteht unabhängig davon, ob die Voraus-
setzungen der Behördenbeschwerde (Art. 48 Abs. 2 VwVG) erfüllt sind,
welche oft eine Grundlage in Verfahrensgesetzen oder Spezialerlassen
findet und vorliegend z.B. eine Wahrung der Interessen des betroffenen
Gemeinwesens durch Einsprache im Plangenehmigungsverfahren vor-
aussetzt (vgl. Art. 18f Abs. 3 EBG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 12
Rz. 1782). So ist eine Legitimation zur Beschwerde aufgrund von Art. 48
Abs. 1 VwVG insbesondere dann zu bejahen, wenn das Gemeinwesen
spezifische öffentliche Anliegen wahrnimmt und der örtliche Bezug zur
Streitsache stark genug ist. Als derartiges Anliegen gilt auch der Schutz
der Einwohner vor (Lärm-)Immissionen (vgl. BGE 133 II 30 E.2.2, 133 II
181 E. 3.2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2016/2006 vom 2.
Juli 2008 E. 2.2. f., A-1997/2006 vom 2. April 2008 E. 2.4.2 f. und A-
4207/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3; ISABELLE HÄNER, Art. 48, a.a.O.,
Rz. 23 ff., RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundla-
gen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1572 ff.; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.87 ff.; VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, Art. 48, in: Bernhard Waldmann/Philipp Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich 2009, Rz. 21-23).
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz machen geltend, die Beschwerde-
führerin 3 habe ihren Antrag in Bezug auf das Auflageprojekt vom 18. Juni
2008 im Zuge von Einspracheverhandlungen zurückgezogen und sei
deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert. Im Weiteren dehne sie den
Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus, indem sie entgegen ihrer ur-
sprünglichen Einsprache ihre Anträge nun auf das gesamte Untersu-
chungsgebiet "Inneres Lind" mit Ausnahme der LSW 13a beziehe, wes-
halb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 insgesamt nicht ein-
zutreten sei (vgl. zum Streitgegenstand nachfolgend E. 1.3, wobei anzu-
merken ist, dass es die LSW 33 und 13b – nicht jedoch die LSW 13a –
sind, welche die Beschwerdeführerin 3 von ihrer Beschwerde aus-
nehmen).
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin 3 zur Beschwerde vor Bundesver-
waltungsgericht legitimiert ist und ob sie den Streitgegenstand in unzu-
lässiger Weise ausgedehnt hat, somit auf ihre Beschwerde nicht ein-
zutreten wäre, kann letztendlich – insbesondere auch im Hinblick auf die
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Gemeinwesen
(vgl. unten E. 5) – offengelassen werden: Die Anträge der Beschwerde-
führerin 3 werden ebenso durch das Rechtsbegehren des Be-
schwerdeführers 1 erfasst.
1.3 Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs-
verfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspracheverfah-
rens gestellten Begehren; er darf im Anschluss an den Einsprache- bzw.
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 13
Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30
E. 2.1 ff.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich-
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Die von den Beschwerdeführenden 1, 2 sowie 4-18 vor Bundesverwal-
tungsgericht gestellten Begehren bildeten bereits Gegenstand des vor-
instanzlichen Plangenehmigungsverfahrens (betreffend Streitgegenstand
in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 vgl. oben E. 1.2.3 und BGE 133 II
30 E. 2., 2.2, 2.4).
1.4 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzu-
treten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit und entschei-
det grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). Es
auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter
anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid
der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen
des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle wer-
den nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewi-
chen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel
oder innere Widersprüche, gegeben sind (RHINOW/KOLLER/KISS/THURN-
HERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1130 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 446c f.; BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 9 ff.; BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 2). Allerdings muss si-
chergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die
überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil
des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hin-
weisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissen-
schaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen
der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustel-
len. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn
auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der
umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar
ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urtei-
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 14
le des Bundesverwaltungsgerichts A-486/2009 vom 4. November 2009
E. 5 und A-5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden richten sich in ihren Beschwerden vom
13. resp. 14. September 2011 gegen die Erstellung von LSW im Untersu-
chungsgebiet "Inneres Lind". Sie beantragen diesbezüglich im Wesentli-
chen, es sei auf die Erstellung von LSW gänzlich zu verzichten und der
Lärmschutz sei durch Massnahmen an den Gebäuden selbst zu realisie-
ren. Sie begründen dies insbesondere mit dem Ortsbildschutz sowie mit
dem trennenden Charakter der LSW, welcher bestehende Sichtbeziehun-
gen unterbinde, auf diese Weise das über die Bahnlinie hinweg zusam-
mengewachsene Quartier zertrenne und die Anonymisierung mit den ein-
hergehenden Erscheinungen von sinkender Sicherheit und Vandalismus
fördere.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, sie habe einen gesetzlichen Sanie-
rungsauftrag zu erfüllen und die Wohnbevölkerung vor übermässigem
Lärm zu schützen. Im Übrigen sei dem Ortsbildschutz bereits zur Genüge
Rechnung getragen worden, indem die ursprünglich projektierte Höhe der
LSW von 4 Metern weitgehend auf 2 Meter reduziert worden sei.
3.2 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, den Menschen vor schädlichen
oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), sieht vor,
dass Emissionen wie Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG).
Die Emissionen werden anhand von Immissionsgrenzwerten (IGW) beur-
teilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm
hat der Bundesrat im Anhang 4 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. De-
zember 1986 (LSV, SR 814.41) festgelegt. Genügt eine Anlage den Vor-
schriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze
nicht, muss sie saniert werden (Art. 16 USG).
Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das Bundesgesetz über
die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März 2000 (BGLE,
SR 742.144), das verschiedene Lärmschutzmassnahmen vorsieht und
diese einer Rangordnung unterstellt (Art. 1 BGLE). Lärmschutz soll dem-
nach in erster Linie durch technische Massnahmen an den Schienenfahr-
zeugen erreicht werden. Subsidiär sind bauliche Massnahmen an beste-
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 15
henden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen (z.B. Lärmschutzwände).
In dritter Priorität sind Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäu-
den vorgesehen (z.B. Schallschutzfenster). Näheres, namentlich zum
Umfang der Massnahmen, ist in den Ausführungsbestimmungen zum
BGLE, d.h. in der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
vom 14. November 2001 (VLE, SR 742.144.1) geregelt. Insbesondere re-
gelt dieser Erlass aber auch die Beurteilungspegel gemäss Emissions-
plan bei ortsfesten Eisenbahnanlagen (Art. 19 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VLE).
Für die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den einzelnen, von Bahnlärm
betroffenen Grundstücken wird nicht auf den Ist-Zustand und daher auch
nicht auf Messungen, sondern auf eine Lärmprognose, nämlich den
Emissionsplan, abgestellt (Art. 18 Abs. 1 VLE). Dieser enthält für jeden
Streckenabschnitt die bis Ende 2015 zu erwartenden Lärmemissionen
bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6 Abs. 1 BGLE), wobei
insbesondere die Infrastruktur selbst, die sanierten Schienenfahrzeuge
sowie die für 2015 prognostizierte Menge und Zusammensetzung des
Verkehrs berücksichtigt werden (Art. 6 Abs. 2 BGLE). Der Emissionsplan
bildet die verbindliche Grundlage für den Entscheid über bauliche Sanie-
rungsmassnahmen (Art. 6 Abs. 1 BGLE).
3.3 Nach Art. 19 Abs. 2 VLE liegen die Beurteilungspegel gemäss Emissi-
onsplan bei höchstens 65 dB(A) tagsüber resp. bei 55 dB(A) während der
Nacht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Lärmprognosen er-
geben (vgl. Technischer Bericht der SBB vom 18. März 2008, Anhang 3),
dass im Untersuchungsgebiet "Inneres Lind" bei den unmittelbar an der
Bahnlinie gebauten Liegenschaften im Jahr 2015 ohne LSW tagsüber ein
Beurteilungspegel von maximal ca. 65 bis 69 dB(A) und nachts ein sol-
cher von maximal ca. 60 bis 66 dB(A) zu erwarten ist. Zwar wird insbe-
sondere von der Beschwerdeführerin 3, die ein privates Unternehmen mit
Lärmmessungen beauftragt hat – eine solche Sanierungspflicht bestritten.
Sie macht geltend, die Messmethode, welche die Beschwerdegegnerin
anwende, sei veraltet und gebe die Immissionen nicht korrekt wieder.
Dies trifft nicht zu, sind doch landesweit dieselben Methoden (bei der von
der Beschwerdegegnerin angewandten Methode "SEMIBEL" handelt es
sich eigentlich nicht um eine Messmethode, sondern vielmehr um eine
Berechnung des Eisenbahnlärms [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5491/2010 vom 27. Mai 2011 E. 6.3]) anzuwenden, sodass ein
Vergleich zwischen verschiedenen Untersuchungsgebieten stattfinden
kann.
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 16
3.4 Aufgrund dieser Rechtslage und der stellenweise überschrittenen Be-
urteilungspegel besteht eine Sanierungspflicht der Beschwerdegegnerin
zumindest in Teilen des Untersuchungsgebietes "Inneres Lind", da die
Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden (Art. 19 VLE; vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgericht A-5491/2010 vom 27. Mai 2011 E. 7). Da-
bei liegen die gemäss Plangenehmigungsverfügung vom 13. Juli 2011 mit
einer Höhe von zumeist 2 m geplanten LSW im Bereich der gesetzlich
festgelegten Regel (vgl. Art. 21 Abs. 1 VLE). Selbst die in der Vernehm-
lassung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 aufgeführten Werte des
Kosten-Nutzen-Index (KNI) lassen eine Sanierung als verhältnismässig
erscheinen (vgl. Art. 20 VLE).
3.5 Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGLE sind bei bestehenden ortsfesten Eisen-
bahnanlagen bauliche Massnahmen so weit anzuordnen, bis die Im-
missionsgrenzwerte eingehalten sind. Sollten allerdings der Sanierung
überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Land-
schaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit entgegen-
stehen, so gewährt die Behörde Erleichterungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b
BGLE). Kann sodann der Schallschutz aufgrund von gewährten Er-
leichterungen bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen nicht ge-
währt werden, so stehen die Eigentümer in der Pflicht, an ihren bestehen-
den Gebäuden Massnahmen zu treffen, welche den Schall in Räumen mit
lärmempfindlicher Nutzung dämmen. Können aufgrund der gewährten Er-
leichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so trägt der Bund
die Kosten der Massnahmen zu 100%, können die Immissionsgrenzwerte
nicht eingehalten werden, so trägt er die Kosten zu 50% (Art. 10 BGLE
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 7 Abs. 3 Bst. b BGLE sowie Art. 30 und 32 Abs. 2
VLE; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5491/2010 vom 27.
Mai 2011 E. 7.6 und A-1636/2006 vom 12. Februar 2007).
4.
Das Projekt der Beschwerdegegnerin wurde durch das BAV im Zuge ei-
nes ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 18b ff. EBG
geprüft und mit Verfügung vom 13. Juli 2011 genehmigt. Es sieht vor,
LSW mit einer Höhe von zumeist 2 Metern, vereinzelt mit 3 Metern, und
in verschiedener Ausführung (Betonelemente, Steinkörbe oder Be-
ton/Glas-Elemente) zu erstellen, um der Umgebung und den lokalen Ge-
gebenheiten Rechnung zu tragen.
Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens beschäftigte sich bereits
das BAK mit den ursprünglich auf eine Höhe bis zu 4 Metern geplanten
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 17
LSW und kam in seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2009 zum
Schluss, das Ortsbild im Untersuchungsgebiet "Inneres Lind" verdiene
aufgrund der Verzeichnung der Stadt Winterthur im ISOS die grösstmögli-
che Schonung und es sei eine ungeschmälerte Erhaltung im Sinne der
formulierten Erhaltungsziele anzustreben. Es erkannte insbesondere,
dass die "kleinteilige Baustruktur von teilweise hoher Qualität mit starker
Durchgrünung" sowie die Bedeutung der Sichtbeziehungen über das
Bahntrassee hinweg durch die Errichtung von bis zu 4 Meter hohen LSW
beeinträchtigt würden. Indessen beurteilte das BAK in einer Gesamtbe-
trachtung des Projektes eine Regelhöhe des LSW von 2 Metern als mit
dem Ortsbildschutz verträglich. In der Folge wurde das Projekt in der Hö-
he der LSW redimensioniert.
Anlässlich des Augenscheins vom 30. März 2012 machte sich die Dele-
gation des Bundesverwaltungsgerichts vor Ort ein Bild. Dabei kamen
auch die Beschwerdeführenden zu Wort, welche wiederholt auf den durch
die ENHK in ihrem Gutachten nachträglich beschriebenen Charakter ih-
res Quartiers aufmerksam machten und immer wieder auf die trennende
Wirkung der LSW hinwiesen. Im Weiteren wurden aber auch Sicherheits-
bedenken geäussert, zumal von einer Seite der Unterführung deren ge-
genüberliegender Ausgang mit den LSW nicht mehr einsehbar wäre, dies
insbesondere auch nachts. Selbst die Befürchtung, die LSW würden
Sprayer anziehen, wurde geäussert. Die Delegation des Bundesver-
waltungsgerichts konnte feststellen, dass die von den Beschwer-
deführenden sowie der ENHK geäusserten Bedenken in der Tat beste-
hen.
4.1 Um die zentrale Frage, ob der von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte Ortsbildschutz die Interessen am Bau von LSW überwiegt, zu
beurteilen, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die ENHK mit der
Ausarbeitung eines detaillierten Gutachtens.
4.1.1 In diesem, am 8. August 2012 durch die ENHK vorgelegten Gutach-
ten werden die Interessen des Ortsbildschutzes untersucht. Die Begut-
achtung stützt sich auf Art. 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und
Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) sowie auf die Tatsache,
dass die Stadt Winterthur im ISOS als Stadt aufgenommen ist und dass
es sich bei der Planung durch die SBB und der Plangenehmigung der
Vorinstanz um Bundesaufgaben gemäss Art. 2 NHG handelt.
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 18
Die ENHK führt in ihrem Bericht aus, dass sich die Stadt Winterthur u.a.
durch zahlreiche, teilweise stark durchgrünte Wohnquartiere und Siedlun-
gen auszeichne, zu denen auch das Quartier "Inneres Lind" zu zählen
sei. So werde das zu beurteilende Untersuchungsgebiet durch das ISOS
folgendermassen charakterisiert: Im Westen präge eine Grünzone mit der
imposanten Lindenallee und Parkanlagen das Bild der "Gartenstadt Win-
terthur", wobei der Gleisbogen die Umgebungszone mit dem Erhaltungs-
ziel "a" ("Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche, wo-
bei die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und die vorhandenen Alt-
bauten bewahrt und störende Veränderungen beseitigt werden sollen")
durchquere. Daran anschliessend folge ein Quartier mit Ende des 19. Jh./
Anfang des 20. Jh. erbauten, mit ihren Hauptfronten auf die Bahngeleise
ausgerichteten, Kleinvillen und grösseren Einfamilienhäusern in Kombina-
tion mit Gartenflächen, wobei dieses Quartier mit dem Erhaltungsziel "B"
("Erhalten der Anordnung und Gestalt der Bauten; Freiräume bewahren;
für die Struktur wesentliche Elemente und Merkmale integral erhalten")
belegt sei. Weiter ostwärts werde die Siedlung durch eine kleine Gruppe
von um 1900 erbauten Wohnhäusern geprägt, wobei das Erhaltungsziel
"A" ("Alle Bauten, Anlagenteile und Freiräume sind integral zu erhalten
und störende Eingriffe sind zu beseitigen") formuliert wurde. Weiter ent-
lang des Bahntrassees erstrecke sich ein mit Mehrfamilienhäusern be-
bauter schmaler Geländegürtel, der im ISOS mit dem Erhaltungsziel "b"
("Erhalten der Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile we-
sentlich sind") qualifiziert sei. Teil dieser Zone sei auch die vom Winter-
thurer Architekten Hermann Siegrist (1894-1975) geplante Siedlung "Lei-
menegg". Dieses, u.a. durch das Areal der 1927 erstellten Kantonsschule
sowie verschiedener Villen aus dem Jahr 1874 geprägte Gebiet sei mit
dem Erhaltungsziel "a" beschrieben. An dieses Quartier schliesse sodann
das mit Erhaltungsziel "B" qualifizierte Quartier "Stadtrain" an, dessen
Zusammenhang mit den südlich der Bahnlinie gelegenen Quartieren
durch die Erstellung von fünfstöckigen Mehrfamilienhäusern, der Aufhe-
bung des Bahnüberganges und der damit verbundenen Erstellung der
Stadtrainbrücke etwas gelitten habe. Die ENHK führt in ihrem Gutachten
weiter aus, südlich der Bahnlinie seien die Quartiere räumlich stark zu-
sammenhängend bebaut und verweist insbesondere auf die in Sicht-
backstein gehaltenen Wohnhäuser (zumeist erbaut zwischen 1870 und
1925), z.T. mit Stilelementen der Neugotik und des Jugendstils. Diesem
Quartierteil sei das Erhaltungsziel "A" zugewiesen, was die integrale Er-
haltung verlange, zumal das Ensemble räumliche und architekturhistori-
sche Qualitäten sowie eine Bedeutung für das Ortsganze besitze. Ganz
besonders verweist die ENHK auf die sich zu beiden Seiten der Bahnlinie
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 19
ausbreitenden Gärten und Grünbereiche, welche optische Querverbin-
dungen über den Sichtkorridor der Bahnlinie hinweg bilden würden, so
z.B. vor den Häusern der Gottfried-Keller-Strasse, wo sich eine Kontinui-
tät des Grünraums ergebe. Dies sei vor allem der offenen Bepflanzung
und dem Verzicht auf aufdringliche Abschrankungen zu verdanken. Als
besonders eindrücklich wird im Gutachten der Fachbehörde die auf der
Südseite der Bahnlinie gelegene Parkanlage mit Bänken, Pavillon und
Kinderspielplatz bezeichnet. Diese Anlage erweitere den Grünraum zwi-
schen Geleisen und Wohnbauten. Auch die Art und Weise, wie die Stras-
senzüge angelegt worden seien, erlaube immer wieder einen Blick zwi-
schen den locker stehenden Häusern über die Geleise hinweg in das be-
nachbarte Quartier auf der anderen Seite der Bahnlinie. Dabei sei nicht
nur am vielbesuchten Kinderspielplatz, sondern auch an den zahlreichen
Spaziergängern entlang der Bahnlinie sowie an jenen, welche die Geleise
auf den Übergängen oder durch Unterführungen queren, abzulesen, dass
hier die Eisenbahn eine zentrale Rolle spiele und eine Attraktion des
Quartiers zu sein scheine, wobei der Bahnlinie eher eine verbindende als
eine trennende Funktion zukomme.
Die ENHK formuliert in ihrem Gutachten für das Untersuchungsgebiet
"Inneres Lind" einschliesslich der Liegenschaften Gottfried-Keller-Strasse
Nr. 55-63 sodann folgende konkreten Schutzziele:
"- Erhalten der bestehenden historisch gewachsenen Struktur des gesam-
ten Ortsbilds um die Bahnlinie im Bereich "Inneres Lind" und Gott-
fried-Keller-Strasse.
- Erhalten der Substanz sämtlicher wertvoller Bauten und Ortsteile im
Stadtgefüge (Gebiete und Baugruppen mit Erhaltungsziel A, schüt-
zenswerte und für die Struktur bedeutende Einzelbauten in den Ge-
bieten mit Erhaltungsziel B sowie schutzwürdige Einzelbauten gemäss
Denkmalpflege der Stadt Winterthur).
- Erhalten der strukturierenden und prägenden Freiräume, insbesondere
auch der Vorgärten samt Einzäunungen und der Zier- und Nutzgärten
hinter und um die Bauten.
- Erhalten der wesentlichen Sichtbezüge der verschiedenen Quartierteile
untereinander sowie der optischen Verknüpfungen, vor allem auch
über die Geleise hinweg. Dies gilt in besonderem Mass für all jene
Quartierteile, deren Grünräume der Öffentlichkeit zugänglich sind und
deren Strassenabschnitte einen direkten Sichtbezug zu den Geleisen
haben."
Die ENHK stellt in ihrem Gutachten als Fachbehörde fest, dass die ge-
planten LSW keine historisch wertvolle Bausubstanz tangieren oder die
Freiräume als solche in Frage stellen würden. Aus diesem Grund sind
das zweite und dritte Schutzziel für die Bewertung der LSW nicht rele-
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 20
vant. Hingegen sind das erste und vierte Schutzziel von Bedeutung, da
sie sich auf die Erhaltung der optischen Wirkung der Freiräume und die
Erhaltung der Sichtbezüge – insbesondere jener, welche von öffentlichem
Grund aus wahrnehmbar sind – beziehen. Die Fachbehörde führt weiter
aus, Winterthur sei bereits in den 1920er-Jahren als "Beispiel einer
schweizerischen Gartenstadt" bezeichnet worden. Mauern und mauerar-
tige Elemente, welche die Erlebbarkeit des weiträumigen und durchgrün-
ten Stadtgefüges verhindern sowie wichtige Sichtverbindungen unterbin-
den, würden sodann als Fremdkörper wirken. Konkret bedeute dies, dass
jeglicher Unterbruch der Sichtachsen von der Südseite der Bahnlinie, je-
doch auch von Norden her, schwer wiege und die städtebaulichen Quali-
täten der angrenzenden Quartiere beeinträchtige. Die LSW würden dem-
nach die zur Bahn hin offenen und über die Parzellengrenzen und die
Bahnlinie hinweg zusammenhängenden Grünräume durchtrennen und
abschliessen, wodurch der Sichtbezug auf die gegenüberliegenden Gär-
ten und Häuser völlig verloren ginge, was in keiner Art und Weise der
Idee einer Gartenstadt entspreche. Selbst die Strasse würde ihre Qualität
als Promenade mit attraktivem Weitblick verlieren.
Diese Überlegungen bestätigt die ENHK bei der abschnittsweisen resp.
entsprechend der Nummerierung der einzelnen LSW durchgeführten Be-
trachtung des gesamten Streckenverlaufs der Bahn im Untersuchungsge-
biet "Inneres Lind". Dabei kommt sie zum Schluss, dass die Erstellung
der geplanten LSW mit einer Höhe von zumeist 2 Metern auf einer Länge
von ca. 57% der Strecke zu einer schweren Beeinträchtigung der Schutz-
ziele, auf ca. 6% der Strecke zu einer leichten und auf 37% der Strecke
zu keiner Beeinträchtigung führt. Wiederholt genannt werden dabei der
trennende Charakter der LSW und die Unterbindung von Sichtbeziehun-
gen über die Geleise hinweg auf Strassenzüge, Gärten und Parkareale,
aber auch das der Gartenstadtidee Winterthurs diametral gegenüber ste-
hende Zerschneiden des Grünraumkontinuums. Diese Einschätzungen
und Tatsachen veranlassen die Fachbehörde, in der Erstellung von LSW
im "Inneren Lind" eine schwere Beeinträchtigung des Ortsbildes und eine
Verletzung der relevanten Schutzziele zu erblicken.
4.1.2 Das NHG präzisiert den Begriff der Bundesaufgabe i.S.v. Art. 24sexies
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und hält in Art. 2 Abs. 1 Bst. a fest, dass
davon die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anla-
gen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anla-
gen der SBB, erfasst werden. Bei der Erstellung von LSW haben die SBB
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 21
gestützt auf Art. 3 NHG dafür zu sorgen, dass u.a. das heimatliche Land-
schafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allgemeine Interesse an
ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt. Diese Pflicht wird u.a. da-
durch erfüllt, dass Bauten und Anlagen entsprechend gestaltet und unter-
halten werden oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichtet wird (Art. 3
Abs. 2 Bst. a NHG).
Das NHG nimmt auch Bezug auf die Bedeutung von Inventaren des Bun-
des, wie beispielsweise das ISOS. Demnach wird gemäss Art. 6 Abs. 1
NHG durch die Aufnahme eines Objekte von nationaler Bedeutung darge-
tan, dass dieses in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, je-
denfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemesse-
nen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Ab-
weichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf
bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nur dann in Erwägung gezogen
werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von
ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
Entsprechend hält Art. 7 BGLE fest, dass Erleichterungen bei Massnah-
men an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen u.a. zugunsten des
Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes zu gewähren sind, wenn deren
überwiegende Interessen der Sanierung entgegenstehen (Art. 7 Abs. 3
Bst. b BGLE; vgl. oben E. 3). Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob sich die
geplanten LSW als verhältnismässig erweisen, d.h. ob eine Abwägung
der Interessen dem Lärmschutz oder dem Ortsbildschutz eine überwie-
gende Bedeutung zukommen lässt.
4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt,
dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob
die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine
Interessenabwägung zu klären (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, S. 152 ff., 213).
4.2.1 Dass sich LSW eignen, die betroffenen Anwohner vor Lärmimmissi-
onen zu schützen, ist nicht bestritten. Ebenso ist die Erforderlichkeit von
Lärmschutzmassnahmen im Untersuchungsgebiet "Inneres Lind" auf-
grund der Untersuchungen der Beschwerdegegnerin sowie aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben (Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 BGLE) gegeben (vgl.
oben E. 3).
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 22
4.2.2 Vorliegend stehen sich zwei – sowohl öffentliche als auch private –
Interessen gegenüber: Zum einen das Interesse, die betroffene Bevölke-
rung vor übermässigem Bahnlärm zu schützen, zum anderen das Inte-
resse, ein im ISOS verzeichnetes Ortsbild integral zu erhalten und den
Charakter der Gartenstadt Winterthur zu bewahren. Letzteres Interesse
ist offensichtlich auch ein privates, setzen sich doch die beschwerdefüh-
renden Quartierbewohner für die Erhaltung von Sichtbeziehungen über
die Geleise hinweg sowie den Erhalt des durch zusammenhängende
Grünräume geprägten Lebensraumes ein.
Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Interessen zu
einander stehen. Grundsätzlich erscheinen sie gleichwertig, wobei der
Gesetzgeber dem Ortsbildschutz durch die Gewährung von Erleichterun-
gen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b BGLE) eine Vorrangstellung einräumt, wenn er
durch gewichtige Gründe den Lärmschutz zu überwiegen vermag. Die
beiden Interessen zu gewichten erweist sich als schwierig: Zum einen ha-
ben jene öffentlichen Interessen, welche die Lebensqualität der Bevölke-
rung verbessern oder sich positiv auf deren Gesundheit auswirken sollen,
einen hohen Stellenwert. Lärmschutz zählt ohne Zweifel zu diesen Inte-
ressen. Dennoch hat er einen lokalen Charakter, können doch entspre-
chende Massnahmen als quartierbezogen bezeichnet werden. Dem-
gegenüber kann dem Ortsbildschutz durch die Führung von Registern auf
Bundesebene klar eine nationale Bedeutung zugeschrieben werden.
Auch er betrifft die Lebensqualität, den sozialen Zusammenhalt in einem
Quartier, kulturelle und architektonische Aspekte, in einem weiteren Sinne
also auch die Zufriedenheit und Gesundheit der Quartierbewohner.
Das Gutachten der ENHK schafft Klarheit. Es befasst sich eingehend und
überzeugend mit den einzelnen Teilen des Untersuchungsgebietes "Inne-
res Lind" und kommt zum Schluss, dass wesentliche Teile der Wohnquar-
tiere durch die Erstellung der geplanten LSW in empfindlicher und gravie-
render Weise tangiert werden und ihres ursprünglichen Charakters als
Teile der Gartenstadt Winterthur durch die trennende Wirkung, die Unter-
bindung der Sichtbeziehungen über die Geleise hinweg und die Zer-
schneidung des Grünraumes berauben (vgl. e contrario Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2898/2011 vom 6. Dezember 2012 E.6.2 f.).
Diese Analyse der Fachbehörde bestätigt den anlässlich des Augen-
scheins vom 30. März 2012 gewonnenen Eindruck der Delegation des
Bundesverwaltungsgerichts. Interessen des Ortsbildschutzes sind daher
insgesamt als überwiegend zu erachten.
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 23
Ausserdem ist im Rahmen der Zumutbarkeit zu prüfen, ob die Zweck-Mit-
tel-Relation gegeben ist resp. ob kein milderes Mittel die geplante Mass-
nahme ersetzen kann. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen bedeu-
tet dies, dass dem überwiegenden Interesse am Ortsbildschutz durch mil-
dere Massnahmen Rechnung getragen werden kann: Der phasenweise
zu gewährleistende Lärmschutz sieht gemäss Art. 1 Abs. 2 BGLE vor,
Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden umzusetzen, so-
fern bauliche Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen an bestehen-
den ortsfesten Eisenbahnanlagen nicht zielführend sind (vgl. Botschaft
über die Lärmsanierung der Eisenbahn vom 1. März 1999, BBl 1999
4912). Insofern existiert neben dem überwiegenden Interesse am Orts-
bildschutz, welches die Gewährung von Erleichterungen rechtfertigt, ein
milderes Mittel, um den Lärmschutz zu verbessern. Die Zumutbarkeit der
geplanten Massnahme ist demnach nicht gegeben und die Erstellung der
geplanten LSW nicht als verhältnismässig zu qualifizieren.
4.2.3 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Errichtung von einzelnen LSW,
welche durch das Gutachten der ENHK als "das Ortsbild nicht beeinträch-
tigend" eingestuft werden, zweckmässig wäre.
Zumal die Erstellung von einzelnen LSW entlang der Bahnlinie zu einem
Werk ohne Kontinuität und zu einer "Zerstückelung" der ganzheitlich ge-
planten Lärmschutzmassnahme führte, ist es abzulehnen, das Projekt
bruchstückhaft umzusetzen. Insbesondere ist dies auch von Bedeutung
für die Grundeigentümer der Grundstücke Nr. 1/2395 und 1/2396: Die
LSW 4 und LSW 20 beeinträchtigen diese Grundstücke in derselben Wei-
se, wie es die LSW 5, 6 und 7 sowie LSW 21, 22 und 23 in Bezug auf die
Liegenschaften Gottfried-Keller-Strasse Nr. 53-63b tun.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplanten LSW gemäss
dem Gutachten der ENHK eine schwere Beeinträchtigung des Ortsbildes
im Untersuchungsgebiet "Inneres Lind" darstellen, dies insbesondere
durch die Unterbindung von Sichtbeziehungen über die Geleise hinweg
sowie durch die Unterbrechung des Grünraumkontinuums, was der Idee
der Gartenstadt Winterthur entgegensteht. Aufgrund dieser Erwägungen
sind die Beschwerden gutzuheissen, zumal dem Lärmschutzinteresse
auch Rechnung getragen werden kann, ohne das Ortsbild zu beeinträch-
tigen.
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 24
5.
5.1 Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel die unterliegende Partei
kostenpflichtig und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 63
Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG). Keine Kosten zu tragen haben Vorinstan-
zen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemein-
den werden keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der Streit wie
vorliegend nicht um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften
oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.1.1 Vorliegend gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei.
Gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG hat sie jedoch keine Verfahrenskosten
zu tragen. Auch eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu.
5.1.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführen-
den keine Verfahrenskosten zu tragen. Die geleisteten Kostenvorschüsse
in der Höhe von jeweils Fr. 6'000.-- (Beschwerdeführer 1 sowie gemein-
sam Beschwerdeführende 2 und 4-18) sind nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) wird eine Parteientschädigung
zugesprochen, sofern sich die der zu entschädigenden Partei entstande-
nen Kosten als notwendig und verhältnismässig erweisen (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.68).
5.2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht für die anwaltliche Vertretung Kos-
ten in der Höhe von total Fr. 21'291.10 (darin enthalten Fr. 1'575.60 Mehr-
wertsteuer) geltend. Der ausgewiesene Aufwand erweist sich im Verhält-
nis zu den klärungsbedürftigen Rechtsfragen als hoch und die vom Be-
schwerdeführer 1 verfassten Rechtsschriften nicht als besonders umfang-
reich. Ausserdem weist die Honorarrechnung einen hohen Zeitaufwand
für diverse Aktenstudien sowie Aktivitäten auf, welche nicht in unmittelba-
rem Zusammenhang mit der Beschwerde stehen. Aufgrund dieser Erwä-
gungen ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 eine ange-
messen erscheinende Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. Mehr-
wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen und der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG und Art. 8 Abs. 2 i.V.m.
10 VGKE).
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 25
Die Beschwerdeführenden 2 und 4-18 machen für die anwaltliche Vertre-
tung Kosten in der Höhe von total Fr. 13'674.30 (darin enthalten
Fr. 1'012.90 Mehrwertsteuer) geltend. Selbst wenn die Honorarnote keine
detaillierten Angaben zum zeitlichen Aufwand der einzelnen Positionen
enthält, erscheint der veranschlagte Zeitaufwand gerechtfertigt und ver-
hältnismässig. Der Betrag von Fr. 13'674.30 (inkl. Mehrwertsteuer und
Barauslagen) ist demzufolge der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung
aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG und Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 VGKE).
5.2.2 Trotz Obsiegens haben Behörden, welche als Partei auftreten,
grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE; BGE 125 I 182 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2007 vom
19. September 2007 E. 6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.66,
MICHAEL BEUSCH, Art. 64, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 10). Die Beschwerdeführerin 3 hat demnach keinen Anspruch auf ei-
ne Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und der Plangenehmigungsent-
scheid vom 13. Juli 2011, Verf.-Nr. 341.5/2011-04-20/121, wird aufgeho-
ben.
2.
Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers 1 von Fr. 6'000.--
sowie der gemeinsame Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden 2
und 4-18 von Fr. 6'000.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Bun-
desverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre
Kontonummern bekannt zu geben.
3.
Dem Beschwerdeführer 1 wird eine durch die Beschwerdegegnerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu leistende Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 15'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
4.
Den Beschwerdeführenden 2 sowie 4-18 wird eine gemeinsame, durch
die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
A-5047/2011, A-5071/2011, A-5182/2011
Seite 26
leistende, Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'674.30 (inkl. Ausla-
gen und MwSt.) zugesprochen.
5.
Der Beschwerdeführerin 3 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5/2011-04-20/121; Einschreiben)
– das Generalsekretariat BAV (Gerichtsurkunde)
– die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK)
– das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
– das Bundesamt für Kultur (BAK)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: