Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A5050/2011
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Till Gontersweiler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Personensicherheitsprüfung.
A5050/2011
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Sachverhalt:
A.
Anlässlich seiner Rekrutierung wurde A._______ als (Funktion) den
(Truppengattung) zugeteilt. Das Kommando des Rekrutierungszentrums
(…) beantragte der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend:
Fachstelle) darauf über den Führungsstab der Armee (FGG 1) eine
Personensicherheitsprüfung (Grundsicherheitsprüfung) von A._______,
weil er als (Funktion) bei den (Truppengattung) Zugang zu als vertraulich
klassifizierten Informationen und zu militärischen Anlagen der Schutzzone
2 hat. A._______ hatte der Durchführung der Sicherheitsprüfung und der
dafür benötigten Datenerhebung durch die Fachstelle auf dem Formular
"Personensicherheitsprüfung für Angehörige der Armee" am 17. Februar
2010 zugestimmt.
B.
Am 17. Dezember 2010 und am 20. Mai 2011 verlängerte A._______
jeweils auf dem Formular "Fristverlängerung zur Datenerhebung" seine
Zustimmung zur Datenerhebung.
C.
Die Fachstelle erhielt im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von mehreren
strafrechtlich relevanten Vorfällen:
Am 3. September 2002 erteilte die Jugendanwaltschaft (…) A._______
wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall einen Verweis. A._______ sei
am 31. Mai 2002 Fahrrad gefahren, als plötzlich und völlig unverhofft ein
fünfjähriges Kind auf die Strasse getreten sei. A._______ sei
ausgewichen, habe das Kind aber noch mit dem Ellenbogen gestreift, so
dass der Knabe zu Fall gekommen sei und sich leicht verletzt habe. Statt
anzuhalten und sich um den Knaben zu kümmern, sei A._______ einfach
weitergefahren.
Am 12. November 2007 sprach die Jugendanwaltschaft (…) wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ebenfalls einen
Verweis aus. Bei A._______ seien am 12. September 2007 anlässlich
einer Personenkontrolle 1,4 Gramm Marihuana sowie ein Joint
sichergestellt worden. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, seit
Januar 2006 wöchentlich 0,2 Gramm Marihuana zu konsumieren.
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Sodann verpflichtete die Jugendanwaltschaft (…) A._______ mit
Entscheid vom 20. Mai 2010 zu einer persönlichen Leistung von zehn
Tagen. Er hatte im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 an
sieben verschiedenen Orten Sprayereien angebracht, wobei er jeweils in
Begleitung seines älteren Stiefbruders unterwegs gewesen war. Der von
beiden verursachte Sachschaden belief sich gemäss Entscheid auf über
Fr. 10'000.. Unter anderem brachte A._______ auf einer Sitzbank ein
Hakenkreuz und ein eisernes Kreuz an. Er wurde der mehrfachen
Sachbeschädigung, der Rassendiskriminierung und des
Hausfriedensbruchs für schuldig befunden.
Bereits am 9. Oktober 2009 bestrafte die Staatsanwaltschaft (…) den
Beschwerdeführer per Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu
Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde.
Dies, weil A._______, welcher unter Cannabiseinfluss stand, am 31. Mai
2009 kurz nach Mitternacht mit seinem Wagen davon fuhr, als ein
Polizeifahrzeug neben ihm angehalten hatte. Dabei folgte ihm das
Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Sirene. A._______
beging auf seiner ca. 1 km langen Fluchtfahrt verschiedene einfache
Verkehrsregelverletzungen (Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit, Unterlassen der Richtungsanzeige,
Nichtangurten). Zuletzt liess er den Wagen stehen und flüchtete zu Fuss.
Dem Strafbefehl ist weiter zu entnehmen, dass A._______ seit Jahren
praktisch täglich Cannabis konsumiert habe, letztmals am 30. Mai 2009.
D.
Am 5. Juli 2011 befragte die Fachstelle A._______ persönlich. Im
Anschluss an die Befragung wurde ihm mitgeteilt, dass die Fachstelle
erwäge, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative
Risikoverfügung zu erlassen. Die Fachstelle gab A._______ Gelegenheit,
dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser reichte darauf Unterlangen zu
Urintests nach, welche im Zeitraum von Februar 2010 bis August 2010
durchgeführt worden waren. Die Proben wurden auf Cannabinoide
getestet, die Resultate waren in allen Fällen negativ.
E.
Am 22. Juli 2011 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung.
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Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko
erachtet (Ziff. 1). Es dürfe ihm kein Zugang zu VERTRAULICH
klassifizierten Informationen oder militärischen Anlagen der Schutzzone 2
gewährt werden (Ziff. 2). Seine Weiterverwendung als (Funktion) sei nicht
zu empfehlen; die militärische Einteilung, Funktion oder der Ausschluss
aus der Armee sei durch den Führungsstab der Armee neu zu beurteilen
(Ziff. 3). Es werde empfohlen, A._______ die Armeewaffe zu entziehen,
und es solle ebenfalls gewährleistet werden, dass ihm bei einem
allfälligen Verbleib in der Armee jeglicher Zugang zu Armeewaffen,
Munition und Explosivstoffen verwehrt werde (Ziff. 4). Sowohl von
militärischen Weiterbildungen und Beförderungen wie auch
Friedensförderungseinsätzen im Ausland sei abzusehen (Ziff. 5).
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 13. September 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
"Es sei die negative Risikoverfügung vom 22.07.2011 (RegNr. …)
aufzuheben und festzustellen, dass in der Person des Beschwerdeführers
kein Sicherheitsrisiko besteht (positive Risikoverfügung)".
Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
unrichtig und unvollständig festgestellt worden, die Risikobeurteilung sei
materiell falsch, und die negative Risikoverfügung sei unverhältnismässig
und unangemessen.
G.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde.
In seinen Schlussbemerkungen vom 8. November 2011 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Auf die Vorbringen der
Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, sofern relevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie
gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die
Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32
Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren
Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie
HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.]
Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83
Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer
angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Gutdünken jedoch nicht
ohne hinreichenden Grund an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz
setzen, da diese über spezielle Fachkenntnisse verfügt. Auch hat das
Bundesverwaltungsgericht den Massstab für sicherheitsrelevante
Bedenken nicht selber zu definieren. Dies obliegt in erster Linie dem
Bundesrat, dem Departement und den nachgeordneten
Verwaltungsbehörden. Aufgabe der Justizbehörden ist nur, zu
überprüfen, ob die Exekutivbehörden bei der Konkretisierung des
Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte Funktion im Rahmen der
delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die Beurteilung im
Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteil des
Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).
Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen,
greift das Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht in deren Ermessen ein
(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6275/2010 vom 27. April 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. ae BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten
würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante
Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben,
insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären
Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und
Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung
verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem
Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie
dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in
seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und
intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an
besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat
übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf
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rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt
werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen
entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147).
Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere
Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus,
kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten,
Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A8451/2010 vom 20. September 2011 E. 3
mit weiteren Hinweisen; so auch schon Urteil der Rekurskommission VBS
470.07/05 vom 6. April 2006 E. 4b).
4.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die
Personensicherheitsprüfungen (PSPV, 120.4) in Kraft getreten. Gemäss
der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt indes für
Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den
vorliegenden Fall findet demnach noch die Verordnung vom
19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS
2002 377) Anwendung.
5.
5.1. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen
der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko,
das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist,
desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8451/2010 vom 20. September
2011 E. 7 und 8.3 mit Hinweis).
5.2. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz die negative
Sicherheitsverfügung in erster Linie mit den vom Beschwerdeführer
begangenen Straftaten begründet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen
kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen
ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen und den
Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen
Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers
zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es
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sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene
wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass
Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das
Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der
Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund
einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade
dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung
des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch
der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten
sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders
beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu
überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des
Einzelfalls massgebend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4 mit Hinweisen; Entscheid der
Rekurskommission VBS vom 27. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB
70.25, E. 3a mit Hinweis).
5.3. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS
kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt
sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes
Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Entscheid der
Rekurskommission VBS vom 27. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB
70.25 E. 6a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8451/2010
vom 20. September 2011 E. 6.3 mit Hinweis).
5.4. Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter"
Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen
gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten
gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen
handeln muss, liegt in der Natur der Sache, da bei der
Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige
Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden
kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise
erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt
gewürdigt worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.1; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A8451/2010 vom 20. September 2011
E. 6.1).
6.
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Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig und unvollständig, ja sogar willkürlich festgestellt.
6.1. Die Vorinstanz hat im Verlaufe des Verfahrens zunächst einen
Strafregisterauszug sowie einen Informationsbericht der Kantonspolizei
(…) eingeholt. Weiter befinden sich sämtliche Entscheide der
Jugendanwaltschaften und der Staatsanwaltschaft in den Akten. Am
5. Juli 2011 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer persönlich befragt.
Sodann würdigt sie in ihren Erwägungen auch die vom Beschwerdeführer
nachgereichten Resultate der Urinproben. Diese musste der
Beschwerdeführer durchführen, weil ihm nach dem Vorfall vom 31. Mai
2009 der Führerausweis entzogen worden war und das
Strassenverkehrsamt die entsprechenden Tests zur Bedingung für die
Widererteilung machte (Persönliche Befragung 02'18'').
6.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz neben
den Akten betreffend Vorstrafen noch weitere Informationen von
Drittpersonen einholen und berücksichtigen müssen, beispielsweise
Schul und Arbeitszeugnisse oder schriftliche Auskünfte von Lehr,
Ausbildungs und anderen Bezugspersonen. Weiter seien die
militärischen Qualifikationen des Beschwerdeführers nicht in die
Beurteilung eingeflossen. Die Datenerhebung sei einseitig erfolgt, indem
im Wesentlichen nur die Strafakten berücksichtigt worden seien. Die
erhobenen Daten seien daher nicht geeignet, als objektive
Entscheidbasis zu dienen.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Datenerhebung sei innerhalb der
Vorgaben vom Art. 21 BWIS und Art 17 aPSPV erfolgt. Bei der
Beurteilung des Sicherheitsrisikos sei die Qualität der Arbeitsleistung
nicht relevant und ebenso dürften keine sozialen Überlegungen
einfliessen.
Dem widerspricht der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen.
Um abschätzen zu können, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstelle
oder nicht, müssten sämtliche Charakterzüge ausgeleuchtet werden,
wozu zwangsläufig auch soziale Überlegungen und das Verhalten im
Alltag, namentlich bei der Arbeit, hinzugezählt werden müssten.
6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in
die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen
einfliessen dürfen. Nicht relevant sei ferner die Qualität der
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Arbeitsleistung der betroffenen Person. Soziale Aspekte und die positive
Arbeitsleistung könnten hingegen – bei Angestellten des Bundes – vom
Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung
mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2
BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden sei (vgl. anstatt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8451/2010 vom
20. September 2011 E. 6.2 und A705/2007 vom 6. August 2007 E. 5).
Diese Grundsätze hat bereits die Rekurskommission des
Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (nachfolgend: REKO VBS) als Vorgängerorganisation des
Bundesverwaltungsgerichts festgelegt. Die REKO VBS hatte einen Fall
zu beurteilen, in welchem die dortige Beschwerdeführerin nach einer
schweren Drogenabhängigkeit wieder zu einer geordneten
Lebensführung zurückgefunden hatte. Die REKO VBS erachtete dies für
bewundernswert und begrüsste auch die Integrationsbemühungen der
Arbeitgeberin, hielt aber fest, diese Umstände vermöchten im Verfahren
der Personensicherheitsprüfung ein allfälliges Sicherheitsrisiko nicht zu
neutralisieren. Sozialen Überlegungen und solchen zur Integration der
Beschwerdeführerin könnten einzig von deren Vorgesetzten beim
Entscheid über eine allfällige Weiterbeschäftigung Bedeutung zukommen.
Ebensowenig vermöge die gute Beurteilung der Arbeitsleistung der
Beschwerdeführerin ein allfälliges Sicherheitsrisiko aufwiegen. Auch
brillante Arbeitnehmer könnten geheime Informationen an ausländische
Nachrichtendienste weiterleiten. Hingegen könnten die positiven
Erfahrungen mit den Leistungen der Beschwerdeführerin – gleich wie
soziale Überlegungen – beim Entscheid über deren Weiterbeschäftigung
berücksichtigt werden (Urteil der REKO VBS 470.07/05 vom 6. April
2006, E. 3c; bestätigt in Urteil der REKO VBS 470.01/06 vom
4. Dezember 2006 E. 3d).
Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch in mehreren
Entscheiden festgehalten, dass die positive Arbeitsleistung einer
Beschwerde führenden Person für die Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit nicht bedeutungslos und gebührend
mitzuberücksichtigen ist. Allerdings gebe dies nur Auskunft darüber, ob
die Person in Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten
zuverlässig sei. Für die im Hinblick auf die Personensicherheitsprüfung
entscheidende Frage, ob sie über die für die Verneinung eines
Sicherheitsrisikos notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit
verfüge, sei dies jedoch nicht von vorrangiger Bedeutung (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8451/2010 vom 20. September 2011 E. 9.3
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Seite 11
letzter Absatz, A4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.4, A527/2010 vom
19. Oktober 2010 E. 6.3.4.3 und A705/2007 vom 6. August 2007 E. 7.7).
6.2.2. An dieser Rechtsprechung ist trotz der Kritik des
Beschwerdeführers grundsätzlich festzuhalten; zur Beurteilung der Frage,
ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, ist die Qualität der
Arbeitsleistung kein wesentliches Element, kann aber – bei Angestellten
des Bundes – vom Arbeitgeber im Hinblick auf eine allfällige
Weiterbeschäftigung trotz bestehenden Sicherheitsrisiken berücksichtigt
werden. Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften
Person kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein können,
deren Persönlichkeit besser zu erfassen. Gerade bei länger
zurückliegenden Vorkommnissen können derartige Einschätzungen auch
Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens
dieser Person liefern, oder aber, gegenteils, das Fortbestehen
problematischer Tendenzen belegen.
Im vorliegenden Zusammenhang fragt sich namentlich, ob seit der
Begehung der Drogendelikte Umstände hinzugetreten sind, welche die
Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen
(E. 5.2 hiervor). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dabei je
nach konkretem Fall auch eine längere Drogenabstinenz o.ä. eine Rolle
spielen kann. Doch darf ein solcher Faktor nur im Hinblick auf das
Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gewertet werden und nicht im Sinne
einer sozialen Überlegung.
6.3. Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerdeschrift ein
Fähigkeitszeugnis als (…), ein Arbeitszeugnis und einen Arbeitsvertrag
ein. Weiter legt er zwei Berichte von X._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, ins Recht. Diese datieren vom 28. Dezember 2009
und vom 8. September 2011.
Die Behörden legen ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zu Grunde,
wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Entsprechend sind
selbst verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn sie als
ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies bedeutet, dass
die Parteien auch im Beschwerdeverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht noch neue Sachverhaltsumstände und
Beweismittel vorbringen können (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204, 2.206 mit Hinweisen).
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Seite 12
Entsprechend sind die genannten Beweismittel für den vorliegenden
Entscheid zu berücksichtigen.
6.4. Wie sich jedoch erweisen wird, vermögen die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umstände am Vorliegen eines Sicherheitsrisikos
nichts zu ändern (vgl. unten E. 8.5 und 8.6). Es kann daher
ausgeschlossen werden, dass weitere Abklärungen betreffend die
persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers
am Ergebnis der Personensicherheitsprüfung etwas ändern würden. Die
entsprechenden Beweisanträge sind somit in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.3).
6.5. Der Beschwerdeführer führt aus, die persönliche Befragung vom
5. Juli 2011 sei nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit, Objektivität
und Professionalität durchgeführt worden. Man gewinne den Eindruck,
dass die Experten bereits vor dem Gespräch ein negatives Bild vom
Charakter des Beschwerdeführers gehabt hätten und dies durch
entsprechende Fragen bestätigt haben wollten. Dem ist zu
widersprechen: Der Eindruck, die Befragung sei nicht mit der nötigen
Unvoreingenommenheit oder nicht objektiv oder professionell
durchgeführt worden, bestätigt sich beim Anhören der Aufnahme nicht.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Fragen hätten sich wiederum
nur auf die Vorstrafen bezogen oder aber in überhaupt keinem
Zusammenhang zur Risikobeurteilung gestanden. Zur Bedeutung der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände ist wiederum auf
die späteren Ausführungen zu verweisen (E. 8.5 und 8.6). Zudem wurde
der Beschwerdeführer z.B. durchaus zu seinem jetzigen Kollegenkreis
befragt (18'00''). Im Übrigen ist nicht relevant, ob auch unnötige Fragen
gestellt wurden.
6.6. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit nicht
unrichtig oder unvollständig festgestellt.
7.
Vorliegende Sicherheitsprüfung war einzuleiten, weil der
Beschwerdeführer als (Funktion) Zugang zu VERTRAULICH
klassifizierten Informationen und militärischen Anlagen mit Schutzzone 2
hat (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BWIS i.V.m. Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1
Bst. b und d aPSPV). Als VERTRAULICH werden Informationen
klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den
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Seite 13
Landesinteressen Schaden zufügen kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 der
Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 [ISchV, SR 510.411]. Als
militärische Anlagen der Schutzzone 2 gelten Anlagen und Anlagenteile,
die in der Regel von aussen her nicht wahrnehmbar sind, von Unbefugten
nicht betreten werden können und deren Zerstörung oder Beschädigung
den Betrieb und/oder den Zweck der Anlage selbst oder anderer Anlagen
bzw. Teilen davon oder die Auftragserfüllung von Teilen der Armee
gefährdet (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Anlageschutzverordnung vom
2. Mai 1990 [SR 510.518.1]). Dem Beschwerdeführer kommt damit eine
Funktion mit besonderer Sicherheitsempfindlichkeit zu. Die
Sicherheitsempfindlichkeit ist aber noch nicht als sehr hoch einzustufen.
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8.1. Die Vorinstanz kommt bereits unter dem Titel "Integrität /
Vertrauenswürdigkeit / Zuverlässigkeit" zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die geforderten Voraussetzungen seiner Funktion nicht
erfülle. Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann,
dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu
seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegen
gebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. oben E. 3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.2 mit
Hinweis).
8.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe über einen
Zeitraum von mindestens vier Jahren regelmässig und exzessiv Cannabis
konsumiert. Mit diesem Gebaren habe er nicht nur ein eingeschränktes
Verantwortungsbewusstsein an den Tag gelegt, sondern habe in Kauf
genommen, dass seine Zuverlässigkeit am Arbeitsplatz und in der Schule
unter den möglichen Nachwirkungen des Drogenkonsums leiden könnte.
Zwar sei durch die eingereichten Testresultate belegt, dass der
Beschwerdeführer von Mitte Januar 2010 bis Ende August 2010 kein
Cannabis konsumiert habe, doch ändere dies nichts an der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer erst seit knapp 19 Monaten keine Drogen
mehr konsumiere, auch wenn man seinen Aussagen bezüglich
Drogenabstinenz ab August 2010 Glauben schenke. Deshalb müsse zur
Zeit eher von einer Stabilisierung denn einer Abstinenz ausgegangen
werden; falls es im Berufs oder Privatleben des Beschwerdeführers zu
destabilisierenden Ereignissen kommen sollte, könnte dies erneut zum
Konsum von Cannabis und damit zu einer mangelnden
Selbststeuerungsfähigkeit führen.
Weiter, so die Vorinstanz, habe der Beschwerdeführer diverse Male
aktenkundig gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Strafgesetzbuch
verstossen. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass es der
Beschwerdeführer mit der Einhaltung der Gesetze nicht so streng nehme
und er ein mangelndes Gefahrenbewusstsein aufweise. Ein ebenso
fahrlässiges Verhalten beim Umgang mit sensitiven Daten könne nicht
ausgeschlossen werden, weshalb daran zu zweifeln sei, dass er den
hohen Anforderungen an Integrität, Vertrauenswürdigkeit und
Zuverlässigkeit gerecht werde. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der
Beschwerdeführer erfülle die geforderten Voraussetzungen seiner
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sensitiven Funktion nicht und seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit
seien als eingeschränkt zu beurteilen.
8.3.
8.3.1. Der Beschwerdeführer wendet bezüglich des früheren Cannabis
Konsums ein, dieser sei unter männlichen Jugendlichen weit verbreitet,
und sein Konsum sei nicht exzessiv gewesen. Die Leistungen in der
Schule und in der Berufslehre hätten auch nie darunter gelitten, weil er
während des Tages auf den Konsum von Cannabis verzichtet und jeweils
erst am Abend einen Joint geraucht habe.
8.3.2. Auch wenn der Konsum sog. weicher Drogen unter Jugendlichen
verbreitet sein mag, manifestiert sich darin doch ein Nichtbeachten der
geltenden rechtlichen Ordnung, was Fragen hinsichtlich Integrität und
Vertrauenswürdigkeit berechtigt erscheinen lässt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6275/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2 mit
Hinweisen; so auch schon Urteil der REKO VBS 470.04/05 vom
27. Dezember 2005 E. 6d). Zu beachten ist indessen, dass der Erwerb
und Besitz von Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenkonsum bloss eine
Übertretung darstellt (vgl. Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]).
Die entsprechenden Vorstrafen stehen bei der Beurteilung des vom
Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsrisikos somit nicht im
Vordergrund.
8.4.
8.4.1. Bezüglich der ihm vorgehaltenen weiteren (schwereren) Delikte
betont der Beschwerdeführer, dass er nie aggressiv gegenüber Dritten
aufgetreten sei und durch sein Verhalten nie Personen in Gefahr
gebracht habe. Er habe nie ein Delikt gegen Leib und Leben begangen.
Des Weiteren sei er nie in einem Bereich straffällig geworden, welcher
seine Vertrauenswürdigkeit generell trüben würde, wie dies
beispielsweise bei Delikten wie Betrug, Urkundenfälschung, Diebstahl,
Raub oder Nötigung der Fall sei. Was das pflichtwidrige Verhalten nach
dem Fahrradunfall betrifft, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er
zu diesem Zeitpunkt bloss elf Jahre alt gewesen sei und man einem
elfjährigen Kind nicht vorwerfen könne, sich nicht um den Knaben
gekümmert zu haben. Betreffend die Sprayereien führt der
Beschwerdeführer aus, er sei seinem älteren Stiefbruder
A5050/2011
Seite 16
hinterhergelaufen und habe diesen imitiert. Es sei notorisch, dass
pubertierende Jugendliche bei Auslotung ihrer Grenzen diese bisweilen
auch überschreiten würden. Dies vermöge auch zu erklären, weshalb er
sich habe hinreissen lassen, ein Hakenkreuz zu sprayen. Eine
rechtsradikale Ideologie habe er damals nicht unterstützt und tue das
auch heute nicht. Der Beschwerdeführer habe aus dem Vorfall gelernt
und seither keine Sachbeschädigungen mehr begangen. Bezüglich der
Fluchtfahrt vom 31. Mai 2009 macht der Beschwerdeführer schliesslich
geltend, dass es sich dabei um das einzige Delikt handle, welches er als
Erwachsener begangen habe. Wiederum handle es sich um einen
einmaligen Vorfall, woraus er sofort die Lehren gezogen habe.
8.4.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das mit elf Jahren
erfolgte pflichtwidrige Verhalten bei Unfall vorliegend nicht ins Gewicht
fällt. Schwerer wiegen die im Alter von 17 Jahren begangenen
Sprayereien. Es kann daraus durchaus geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer es mit der Einhaltung der Gesetze nicht genau nimmt.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn er von seinem Stiefbruder
zum Sprayen animiert worden sein sollte und als Jugendlicher Grenzen
ausloten wollte. Stark ins Gewicht fällt dann insbesondere die Fluchtfahrt
vom 31. Mai 2009. Damit hat der Beschwerdeführer erneut ein
problematisches Verhältnis zur Rechtsordnung, aber auch einen nicht
akzeptablen Umgang mit den staatllichen Autoritäten an den Tag gelegt.
Insofern handelt es sich, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
richtig ausgeführt hat, keineswegs um einen einmaligen Vorfall. Aufgrund
der sehr unüberlegten Fluchtfahrt – nota bene unter Cannabiseinfluss –
kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns wenig bedenkt und ein
mangelndes Gefahrenbewusstsein aufweist. Dass die Vorinstanz vor
diesem Hintergrund die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers als eingeschränkt beurteilt, ist daher einleuchtend. Es
sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die
Hinderung einer Amtshandlung in einem Bereich straffällig geworden ist,
welcher seine Vertrauenswürdigkeit in den Augen des Staates und seiner
Organe generell trübt.
8.5.
8.5.1. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe seit rund zwei
Jahren und damit vor Antritt der Rekrutenschule gänzlich vom
Cannabiskonsum Abstand genommen. Die Befunde über die Urinproben
A5050/2011
Seite 17
seien erwiesenermassen alle negativ. Die Cannabisabstinenz sei daher
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz klar verifiziert und
ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lebe in geordneten und stabilen
Verhältnissen; sowohl die berufliche Situation als auch sein soziales
Umfeld seien intakt. Er habe erfolgreich eine Lehre als (…) absolviert.
Nach seiner Lehre habe er zunächst im angestammten Beruf bei der
Y._______ gearbeitet und sei zur Zeit als (…) bei der Z._______ tätig.
Seine beruflichen Qualifikationen seien stets gut gewesen. Er besuche
einen Vorbereitungskurs für die Berufsmittelschule und plane, später an
einer Fachhochschule zu studieren. Er lebe noch bei seiner Mutter, zu
welcher er ein gutes Verhältnis habe. Auch zu seinem Vater habe er
regelmässig guten Kontakt. Er habe sich von seinen ehemaligen
Kollegen, mit welchen in der Gruppe Cannabis konsumiert worden sei,
distanziert und habe keinen Kontakt mehr zu diesen. Er sei sodann seit
mehreren Monaten mit einer gleichaltrigen Frau liiert. Die Bemerkung der
Vorinstanz, wonach destabilisierende Ereignisse zu einem erneuten
Cannabiskonsum und zu einer mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit
führen könnten, entbehrten unter diesen Umständen jeglicher Grundlage
und seien rein spekulativ und theoretischer Natur. Weiter weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich seit Mai 2009 in einer
Psychotherapie befinde, in welcher seine früheren Denkmuster
thematisiert und besprochen würden. Der damalige Cannabiskonsum sei
im Zusammenhang mit der belastenden Situation in der Berufslehre, dem
Stress aufgrund der der bevorstehenden Lehrabschlussprüfung sowie
familiärer Spannungen gestanden.
8.5.2. Die erste negative Urinprobe auf Cannabis datiert vom 10. Februar
2010, die letzte vom 27. August 2010. Ob der Beschwerdeführer seit
Ende August 2010 abstinent ist, kann nicht verifiziert werden. Die
Fachstelle geht in ihrem Entscheid davon aus, dass der
Beschwerdeführer seit Mitte Januar 2010 kein Cannabis mehr konsumiert
und erachtet den notwendigen zeitlichen Abstand aufgrund des
langjährigen und exzessiven Konsumprofils noch nicht als erreicht, um
von einer erfolgreichen Abstinenz sprechen zu können. Diese Auffassung
erscheint vertretbar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
stabilen beruflichen und privaten Verhältnisse mögen auf längere Frist
eine abweichende Beurteilung rechtfertigen; im heutigen Zeitpunkt kann
indessen noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass ein künftiges destabilisierendes Ereignis den
Beschwerdeführer wieder zum Cannabiskonsum veranlassen könnte.
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Die letzte Vorstrafe betrifft den Vorfall vom 31. Mai 2009, zuvor wurde der
Beschwerdeführer im Februar 2008 straffällig. Ob es sich dabei um reine
"Jugenddelikte" handelt, kann man zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls
noch nicht sagen. Daran ändern auch das Fähigkeitszeugnis als (…), das
Arbeitszeugnis der Y._______ und der mit der Z._______
abgeschlossene Arbeitsvertrag nichts, welche der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat. Geht man von den geltend
gemachten stabilen Lebensverhältnissen und guten beruflichen
Qualifikationen aus, erscheint es wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer sich in Zukunft an die Rechtsordnung halten wird.
Immerhin hat auch das Verhalten des Beschwerdeführers während der
Rekrutenschule, welche er trotz laufender Sicherheitsprüfung absolvieren
konnte, anscheinend zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Doch
sind damit zur Zeit noch keine Umstände gegeben, welche die
Verurteilungen derart in den Hintergrund treten lassen würden, dass ein
Sicherheitsrisiko vernünftigerweise ausgeschlossen werden müsste.
8.5.3. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer auch darin nicht
beizupflichten, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz pauschal
erfolgt und die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt worden
seien. Aufgrund des kurzen Zeitraums seit dem letzten Delikt und der
Einstellung des Cannabiskonsums erübrigten sich genauere
Ausführungen zur Lebensführung des Beschwerdeführers.
8.6.
8.6.1. Aus dem ärztlichen Bericht vom 8. September 2011 geht hervor,
dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Mai 2009 bei X._______ in
Behandlung ist (Kontrollgespräche und Psychotherapie). Die Behandlung
wurde somit begonnen, nachdem sich die Fluchtfahrt des
Beschwerdeführers ereignet hatte und wurde offenbar – wie die
Urinproben – vom Strassenverkehrsamt veranlasst. X._______ geht
gemäss dem erwähnten Bericht davon aus, dass eine Wiederholung der
vergangenen Vorfälle praktisch ausgeschlossen sei.
8.6.2. Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Regeln
unterworfen, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess
vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Für den Beweiswert eines
Arztberichts ist unabhängig von dessen Herkunft entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
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Seite 19
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351
E 3a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1655/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 6.1). Der Umstand allein, dass eine ärztliche
Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren
eingebracht wird, rechtfertigt somit keine Zweifel an ihrem Beweiswert.
Eine solche Stellungnahme ist dann beweistauglich, wenn sie als
schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.148; BGE 125
V 351, E 3b dd und ee; vgl. auch BGE 136 III 161 E. 3.4.2).
8.6.3. Der Arztbericht vom 8. September 2011 genügt den Kriterien der
Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nicht. Es wird
lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme die Kontroll und
Psychotherapiegespräche regelmässig wahr und konsumiere seit
Aufnahme der Behandlung auch kein Cannabis. Unter dem Titel
"Beurteilung" wird auf wenigen Zeilen erläutert, der Beschwerdeführer sei
absolut rehabilitiert und es bestünden aus psychiatrischer Sicht keinerlei
Bedenken in irgend einer Hinsicht. Es dürfe davon ausgegangen werden,
dass die vergangenen Vorfälle aufgearbeitet und daraus Einsichten
gewonnen seien, welche eine Wiederholung praktisch ausschliessen
würden. Weiter werden Ausführungen zur positiven beruflichen Situation
und den Ausbildungsplänen gemacht (vgl. dazu E 8.5.1 hiervor).
Immerhin geht aus dem Bericht zuhanden des Instituts für
Rechtsmedizin, welcher bereits vom 28. Dezember 2009 datiert,
ergänzend noch hervor, dass "die damals mitverantwortlichen Ursachen"
für den Drogenkonsum weggefallen seien. Der Beschwerdeführer habe
die sehr belastende Lehrstelle abgeschlossen, der Stress durch die
Lehrabschlussprüfung falle weg, er habe eine gute Stelle ausserhalb der
bisherigen Umgebung (…) und seine familiären Spannungsprobleme
seien ebenfalls gelöst. Es seien "viele alte Verhaltensmuster miteinander
bearbeitet" und "neue Verhaltensstrategien zur Bewältigung ähnlicher
Stresssituationen erarbeitet" worden. Unter "Diagnose" wird
"Cannabismissbrauch ICD 10 F12.1" aufgeführt.
Doch ist auch damit nicht ausgeführt, welche vergangenen Vorfälle im
Einzelnen aufgearbeitet wurden, welche Einsichten der
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Beschwerdeführer daraus gewonnen hat, und welche Verhaltensmuster
bearbeitet wurden. Insbesondere aber ist nicht nachvollziehbar, weshalb
man bereits zum heutigen Zeitpunkt davon ausgehen kann, dass der
Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr delinquieren
werde bzw. ihn ein destabilisierendes Ereignis nicht wieder zum
Cannabiskonsum veranlassen könnte. Die entsprechenden Zweifel
bleiben nur schon deshalb bestehen, weil gemäss den Arztberichten
erstens durchaus Behandlungsbedarf gegeben war (Bearbeiten alter
Muster, Erarbeiten neuer Verhaltensstrategien zur Bewältigung ähnlicher
Stresssituationen) und zweitens die Kontroll und
Psychotherapiegespräche nach wie vor stattfinden. Die eingereichten
Arztberichte vermögen daher am oben gesagten (E 8.5) nichts zu ändern.
8.7. Auch wenn der Cannabiskonsum weniger ins Gewicht fällt, ergibt
sich vorliegend insbesondere aufgrund der Sachbeschädigungen und der
Fluchtfahrt ein schlechtes Gesamtbild hinsichtlich der Integrität und
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Es kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür
bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für seine Funktion nicht erfülle, erscheint deshalb
sachgerecht. Ob alleine der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers
ausgereicht hätte, um eine negative Risikoverfügung zu rechtfertigen,
kann offen bleiben.
9.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die negative Risikoverfügung sei
unverhältnismässig. Sollte wider erwarten von einer
Abhängigkeitstendenz ausgegangen werden, so der Beschwerdeführer,
könne im Sinne einer milderen Massnahme mittels regelmässiger
Urintests die Drogenabstinenz sichergestellt werden. Grundsätzlich ist es
möglich, eine Risikoverfügung mit einer entsprechenden Auflage zu
erlassen (vgl. Urteil der REKO VBS 470.04/05 vom 27. Dezember 2005
E. 7d). Vorliegend ist ein Sicherheitsrisiko aber nicht in erster Linie
aufgrund des Cannabiskonsums zu bejahen. Es ist der Vorinstanz daher
darin beizupflichten, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist,
welche ebenso wie der Erlass der negativen Risikoverfügung zum
angestrebten Ziel führen würde, das Risiko eines Schadens sofort und
nachhaltig möglichst klein zu halten. Weiter überwiegt das öffentliche
Interesse an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos gegenüber dem
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privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung
seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in der Armee. Dies umso mehr,
als der Beschwerdeführer diese Funktion nicht beruflich ausübt und damit
nicht in erheblichem Masse auf sie angewiesen ist. Die
Verhältnismässigkeit der negativen Risikoverfügung ist daher zu bejahen.
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10.1. Die Vorinstanz hat demnach im Dispositiv der angefochtenen
Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer als
Sicherheitsrisiko zu erachten sei (Ziff. 1) und ihm kein Zugang zu
VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder militärischen Anlagen
mit Schutzzone 2 gewährt werden dürfe (Ziff. 2). Soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Ziffern bzw. den Erlass einer
positiven Risikoverfügung verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.
10.2. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die
Vorinstanz neben der Risikoeinschätzung bezüglich der Funktion als (…)
im Dispositiv noch weitergehende Empfehlungen – wie über die
militärische Einteilung und Funktion, die Entziehung der Armeewaffe oder
die Weiterausbildung bzw. Beförderung des Beschwerdeführers –
verfügungsweise angeordnet hat (Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs). Gemäss
Art. 21 Abs. 1 aPSPV hat die Fachstelle eine positive Risikoverfügung,
eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder
eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Weitergehende Empfehlungen
sind nicht vorgesehen und fallen deshalb nicht in die Kompetenz der
Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6275/2010 vom
27. April 2011 E. 12.2).
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass am 1. Januar 2011 die
revidierte Fassung von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995
(MG, SR 510.10) in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 Bst. d dieser
Bestimmung kann der Führungsstab der Armee zur Prüfung von
Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe ohne
Zustimmung der zu prüfenden Person die Beurteilung des
Gewaltpotentials durch eine Personensicherheitsprüfung verlangen.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 der neuen PSPV müssen alle
Stellungspflichtigen und können alle Angehörigen der Armee einer
solchen Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Vorliegende
Sicherheitsprüfung wurde jedoch noch vor Inkrafttreten des revidierten
Art 113 MG eingeleitet und die Fachstelle hat vom Führungsstab der
Armee auch danach nie den Auftrage erhalten, eine
Personensicherheitsüberprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG
durchzuführen. Ferner ist vorliegend noch die aPSPV und nicht die PSPV
anwendbar (vgl. E. 4). Es bleibt somit dabei, dass auch Ziff. 4 des
Dispositivs betreffend die Entziehung der Armeewaffe aufzuheben ist.
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Seite 23
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und die in den
Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung erfolgten
Empfehlungen sind aufzuheben.
11.
11.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die
Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine
Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag um Erlass einer
positiven Risikoverfügung und mit vorliegendem Entscheid einzig Ziffer 3
bis 5 der angefochtenen Risikoverfügung aufgehoben werden, ist im
Kostenpunkt von einem Unterliegen zu 2/3 auszugehen. Dem
Beschwerdeführer sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
Fr. 500.– zurückzuerstatten.
11.2. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so
setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Entsprechend dem teilweisen Obsiegen steht dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.– (inkl.
Mehrwertsteuer und Auslagen) zu. Diese ist dem Beschwerdeführer
durch die Vorinstanz zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3
bis 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
A5050/2011
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3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 1'000.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'500. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht seine Post oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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