Abtei lung I
A-505/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,
Vorinstanz.
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(vorsorgliche Massnahmen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-505/2010
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren (...) ist mit einem bis (...) befristeten öffentlich-
rechtlichen Arbeitsvertrag vom (...) als (...) bei der A._______
angestellt.
B.
Am (...) verfügte die A._______, vertreten durch Rechtsanwalt (...), die
sofortige Freistellung von B._______. In derselben Verfügung wurde
ihr die Zutrittsberechtigung auf das Gelände der A._______ entzogen,
eine dienstliche Unterredung betreffend die Lohnfortzahlung in
Aussicht gestellt und neben anderen Punkten die Verpflichtung
abgenommen, ihren Arbeitsplatz nach schriftlicher Vereinbarung zu
räumen. Mit separater Verfügung vom (...) kündigte die A._______ den
Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung. Einer allfälligen Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 erhob B._______ sowohl gegen die
Freistellungs- als auch gegen die Kündigungsverfügung Einsprache.
Sie beantragte, es sei die Nichtigkeit beider Verfügungen im
Wesentlichen wegen Verletzung wichtiger Formvorschriften sowie in-
haltlicher Unbegründetheit festzustellen.
D.
Im Rahmen dieses Einspracheverfahrens stellte die A._______ mit
Eingabe vom 12. November 2009 den Antrag auf Feststellung der
Gültigkeit der fristlosen Kündigung sowie ein Ausstandsgesuch gegen
die Instruktionsrichterin der ETH-Beschwerdekommission
(nachfolgend: Instruktionsrichterin).
E.
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 lehnte die ETH-Beschwerde-
kommission (nachfolgend: Vorinstanz) das Ausstandsbegehren der
A._______ ab und wies die Instruktionsrichterin an, das
Instruktionsverfahren fortzusetzen. Einer allfälligen Beschwerde wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen. Diesen Entscheid focht die
A._______ beim Bundesverwaltungsgericht an (Verfahren
A-161/2010).
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A-505/2010
F.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 stellte B.______ folgende
Anträge an die Vorinstanz: "1. In Abweisung des Antrags sei die
Ungültigkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zwischen den Parteien festzustellen. 2. Es sei festzustellen, dass die
Arbeitgeberin in vollem Umfang an das bestehende befristete Arbeits-
verhältnis gebunden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die Arbeitgeberin
überdies schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist für die in Ver-
letzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen herbeigeführten
materiellen Schäden und immateriellen Unbilden, wobei ein Recht zur
späteren Bezifferung des Schadens und zur Nachklage im Hinblick auf
konkrete Leistungsverpflichtungen der Arbeitgeberin ausdrücklich vor-
behalten bleibt." In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den An-
trag, es sei für die Dauer des Verfahrens insoweit aufschiebende Wir -
kung zu gewähren, als die Lohnzahlungsverpflichtung bis zum rechts-
kräftigen Entscheid hinsichtlich der Gültigkeit der fristlosen Kündigung
gemäss bestehendem befristeten Arbeitsvertrag weiter bestehe.
G.
Mit Entscheid vom 18. Januar 2010 hiess die Vorinstanz das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
im Sinne einer Lohnfortzahlung teilweise gut und wies die A._______
an, die Lohnfortzahlung während laufendem Beschwerdeverfahren
rückwirkend ab 1. Oktober 2009 bis längstens 31. Mai 2011 wieder
aufzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Zwischenverfügung wurde die aufschiebende Wirkung vorsorglich
entzogen.
H.
Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt gegen
diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. Januar 2010 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Ent-
scheids unter Entschädigungsfolgen zulasten von B._______. Die
aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wieder
herzustellen und das Gesuch von B._______ um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer Lohnfortzahlung sei abzu-
weisen. Eventualiter beantragt sie, das Verfahren sei an die Vorinstanz
zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
I.
Die Vorinstanz und B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
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beantragen in ihren Eingaben vom 11. Februar 2010 betreffend die
vorsorgliche Massnahme (Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung) die Abweisung der Beschwerde.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht weist mit Zwischenverfügung vom
25. Februar 2010 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung ab und stellt fest, dass der Beschwerde vom 27. Januar
2010 keine aufschiebende Wirkung zukommt.
K.
Mit Eingabe vom 3. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde in der Hauptsache.
L.
Die Beschwerdeführerin ficht mit Beschwerde vom 4. März 2010 die
Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 betreffend das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Bundesgericht
an.
M.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_209/2010 vom 29. März 2010 auf
die Beschwerde nicht ein.
N.
Die Vorinstanz verweist mit Vernehmlassung vom 12. April 2010 auf
ihre früheren Stellungnahmen und beantragt damit die Abweisung der
Beschwerde in der Hauptsache.
O.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit Eingabe vom 12. April 2010 u.a.
bis zum endgültigen Entscheid in der Sache A-161/2010 betreffend
den Ausstand der Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens.
Die Vorinstanz beantragt am 22. April 2010 die Abweisung des Sistie -
rungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin stimmt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2010 dem Sistierungsgesuch der
Beschwerdeführerin zu, in der Hauptsache beantragt sie jedoch die
Abweisung der Beschwerde.
P.
Das Bundesverwaltungsgericht sistierte mit Zwischenverfügung vom
18. Juni 2010 das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen
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eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren A-161/2010. Mit
Zwischenverfügung vom 21. September 2010 hebt es mit Blick auf den
im Verfahren A-161/2010 nunmehr rechtskräftig gewordenen Entscheid
betreffend den Ausstand der Instruktionsrichterin der Vorinstanz die
Sistierung auf.
Q.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik vom 11. Oktober
2010, es sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung
durch eine andere Instruktionsrichterin zurückzuweisen.
R.
Die Beschwerdegegnerin ersucht in ihrer Duplik vom 8. November
2010 das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die
Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 und der dort getroffenen
Interessenabwägung neu und anstelle der Vorinstanz zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin sei bis zum 31. Mai 2011 lohnfortzahlungs-
pflichtig, sofern bis dahin noch kein rechtskräftiger Entscheid in der
Hauptsache über die Frage des Bestands des befristeten Arbeitsver-
hältnisses bzw. der Gültigkeit der Kündigung vorliege. Eventualiter be-
antragt die Beschwerdegegnerin, d.h. für den Fall, dass dem formalen
Argument der Beschwerdeführerin gefolgt würde, wonach zunächst ein
neuer Entscheid zu fällen sei, die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
S.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2010
aus prozessökonomischen Gründen die Ablehnung der Rückweisung
und einen Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht.
T.
Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften – soweit entscheidre-
levant – wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Seite 5
A-505/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), wobei als Verfügungen auch Beschwerdeent-
scheide gelten (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die ETH-Beschwerdekommission
gehört zu den eidgenössischen Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 14 Rz. 1.34 Fussnote 87)
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
Abs. 1 Bst. c VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 62
Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das
Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
[PVO-ETH, SR 172.220.113]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
auch bei Beschwerden gegen Entscheide der ETH-Beschwerde-
kommission grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben ab-
weichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz,
SR 414.110) oder des VGG (vgl. Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz i.V.m.
Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat als erste Instanz verfügt und ist daher
nach Art. 37 Abs. 2 ETH-Gesetz in Verbindung mit Art. 48
Abs. 2 VwVG beschwerdeberechtigt. Sie ist durch den angefochtenen
Entscheid materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) gegen den Entscheid der Vorinstanz
vom 18. Januar 2010 ist somit einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufzuheben und
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die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung durch eine ande-
re Instruktionsrichterin zurückzuweisen ist.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren A-161/20010 mit
Urteil vom 1. Juli 2010 die Instruktionsrichterin der Vorinstanz ver-
pflichtet, in sämtlichen zwischen den Parteien rechtshängigen
Verfahren als Instruktionsrichterin und Teil des Spruchkörpers in den
Ausstand zu treten. Dieses Urteil ist am 7. September 2010 rechtskräf-
tig geworden.
2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren
Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, An-
spruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängi-
ges und unparteiisches Gericht. Diese Bestimmungen werden in
Art. 10 VwVG in Bezug auf den Ausstand von Behörden der Bundes-
verwaltung konkretisiert. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d VwVG gehören
hierzu auch die eidgenössischen Kommissionen, mithin auch die Vor-
instanz (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 14 Rz. 1.34 Fussnote 87).
2.3 Sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen eine befangene Per-
son mitwirkte, sind grundsätzlich zu wiederholen (STEPHAN
BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 10 N 102; vgl. auch
RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 34 zu Art. 10).
2.4 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller
Natur. Eine Verfügung, die in Missachtung der Ausstandsvorschriften
getroffen wurde, ist daher anfechtbar und aufzuheben, und zwar unab-
hängig davon, ob ein materielles Interesse an ihrer Aufhebung besteht.
Aus diesem Grund muss die den Entscheid wegen Verletzung der Aus-
standsbestimmungen anfechtende Person nicht nachweisen, dass die-
ser ohne Mitwirkung der befangenen Person anders ausgefallen wäre.
Unbeachtlich ist auch, wie gross der Aufwand bei einer Wiederholung
des Verfahrens ist (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O, Art. 10 N 103 mit
Hinweisen).
Seite 7
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2.5 Eine Heilung der Verletzung der Ausstandsbestimmungen ist zwar
nicht ausgeschlossen, sollte jedoch nur mit grosser Zurückhaltung und
bei nicht sehr bedeutenden Verstössen angenommen werden,
ansonsten der Instanzenzug verkürzt wird. Aus diesem Grund ist eine
Heilung meist, nach der Lehre stets und ganz, auszuschliessen (vgl.
BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O, Art. 10 N 106 mit Hinweisen; vgl. auch
FELLER, a.a.O., Rz. 34 zu Art. 10).
2.6 Die Instruktionsrichterin hat den angefochtenen Entscheid vom
18. Januar 2010 erlassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und
der Beschwerdegegnerin und im Lichte des verfassungsmässigen
Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht (Art. 30 BV) reichen
prozessökonomische Gründe nicht aus, um vorliegend eine Heilung
der Verletzung der Bestimmungen über den Ausstand zu bejahen und
von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
3.
Aus diesen Gründen wird der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Januar
2010 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, in dieser Sache in
anderer Zusammensetzung, d.h. ohne die Instruktionsrichterin neu zu
entscheiden.
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom
Verfahrensausgang, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos. Da vorliegend
kein Fall von Mutwilligkeit vorliegt, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben. Eine Parteientschädigung ist vorliegend nicht zu entrichten
(Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und der
Entscheid der Vorinstanz vom 18. Januar 2010 aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, in dieser Sache in anderer Zusam-
mensetzung, d.h. ohne die Instruktionsrichterin neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Yvonne Wampfler Rohrer
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtli-
che Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzli -
cher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG], SR 173.110). Bei einer
nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zu-
lässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl.
Art. 83 Bst. g BGG). Zwischenverfügungen sind in all diesen Fällen un-
ter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie in -
nert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu erheben. Die Be-
schwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesge-
richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben werden Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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