B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5056/2012
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ AG, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer.
A-5056/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in […] (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wur-
de mit Statuten vom […] und Handelsregistereintrag vom […] gegründet.
Das Aktienkapital beträgt Fr. […] und ist eingeteilt in […] Namenaktien zu
je Fr. […].
B.
Die Generalversammlung der Steuerpflichtigen beschloss am 18. De-
zember 2007, für das Geschäftsjahr 2006 eine Dividende von
Fr. 235'000.-- auszuschütten. Mit Formular 103 vom 21. Januar 2008 de-
klarierte die Gesellschaft diese Dividende der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung (ESTV) und gab dabei den 30. Juni 2008 als Fälligkeitsdatum
der Dividende an.
C.
Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Juni
2008 wurde die Fälligkeit der Dividende vom 30. Juni 2008 neu auf den
31. März 2009 verschoben. Dies wurde der ESTV mit Schreiben vom
13. Juni 2008 mitgeteilt. In der Folge wurde an einer ausserordentliche
Generalversammlung vom 25. März 2009 die Fälligkeit der Dividende ein
weiteres Mal verschoben und "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2010 fest-
gesetzt. Die ESTV wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2009 entsprechend
informiert. Am 5. Oktober 2010 fand eine weitere ausserordentliche Ge-
neralversammlung statt, anlässlich welcher beschlossen wurde, die Fäl-
ligkeit der Dividende – wiederum "voraussichtlich" – auf den 31. Mai 2012
zu verschieben. Die ESTV wurde darüber mit Schreiben vom 7. Oktober
2010 in Kenntnis gesetzt.
D.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit,
dass der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom
5. Oktober 2010 rechtlich keine Gültigkeit habe. Vielmehr sei die Fälligkeit
gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 25. März 2009 auf den
31. Mai 2010 festgelegt worden. Die ESTV forderte darum den Verrech-
nungssteuerbetrag von Fr. 82'250.-- ein.
E.
Nach entsprechender Mahnung leitete die ESTV mit Schreiben vom
22. September 2011 das Betreibungsverfahren beim Betreibungsamt der
Stadt Luzern ein. Am 13. Oktober 2011 wurde der Steuerpflichtigen der
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Zahlungsbefehl zugestellt, worauf diese am 14. Oktober 2011 Rechtsvor-
schlag erhob.
F.
Die ESTV erliess in der Folge den Entscheid […] vom 17. Januar 2012,
welcher festhielt, die Steuerpflichtige schulde Verrechnungssteuern in der
Höhe von Fr. 82'250.-- (zuzüglich Verzugszins seit dem 30. Juni 2010)
sowie Betreibungskosten von Fr. 103.--. Der Rechtsvorschlag wurde be-
seitigt.
G.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 14. Februar 2012
Einsprache bei der ESTV und beantragte die Aufhebung des Entscheids
sowie den Rückzug der Betreibung.
Anlässlich einer weiteren ausserordentlichen Generalversammlung vom
25. Mai 2012 hat die Steuerpflichtige zudem die Ausschüttung der streit-
betroffenen Dividende für das Geschäftsjahr 2006 ein weiteres Mal "vor-
aussichtlich" auf den 31. Mai 2013 aufgeschoben.
H.
Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 wies die ESTV die Ein-
sprache der Steuerpflichtigen vollumfänglich ab und führt dazu im We-
sentlichen aus, die Fälligkeit der Dividende sei am 31. Mai 2010 eingetre-
ten und könne nachträglich nicht nochmals auf den 31. Mai 2012 bzw.
2013 hinausgeschoben werden. Die Verrechnungssteuer sei geschuldet
und der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
I.
Mit Eingabe vom 26. September 2012 erhob die Steuerpflichtige (nach-
folgend auch: die Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, die Betreibung zurückzuziehen; alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin be-
gründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, "voraussichtlich" bedeu-
te in Bezug auf den Fälligkeitstermin der Dividende, dass dieser anläss-
lich einer weiteren Generalversammlung neu festgelegt werden müsse.
Solange eine solche Generalversammlung nicht stattgefunden habe, sei
weder der voraussichtlich festgelegte Fälligkeitstermin definitiv geworden
noch ein neuer Fälligkeitstermin entstanden. Dies ergebe sich auch aus
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dem Sinn des Wortes "voraussichtlich". Eine solche Generalversammlung
habe noch nicht stattgefunden und darum sei auch die Verrechnungs-
steuerforderung noch nicht entstanden.
J.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 beantragt die ESTV die
Abweisung der Beschwerde. Dazu bringt sie vor, der Begriff "voraussicht-
lich" sei so auszulegen, dass die Dividendenfälligkeit am 31. Mai 2010
grundsätzlich gelten solle und die Generalversammlung nur die ohnehin
bestehende Möglichkeit, vor dem Fälligkeitsdatum darauf zurückzukom-
men, ausdrücklich festgehalten habe. Da jedoch vor diesem "voraussicht-
lichen" Fälligkeitsdatum keine weitere Verschiebung oder Änderung mehr
vorgenommen worden sei, sei der Dividendenfälligkeitstermin vom
31. Mai 2010 definitiv geworden und die Verrechnungssteuerforderung
entstanden.
K.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin auf, weitere Unterlagen – Jahresabschlüsse und
die Einladungen zu den Generalversammlungen – einzureichen. Die Be-
schwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. Juni 2013
innert Frist nach und teilt dabei zudem mit, dass an der letzten ordentli-
chen Generalversammlung ein definitives Fälligkeitsdatum der Dividende
für das Geschäftsjahr 2006 beschlossen worden sei. Demnach werde die
Dividende am 2. August 2013 bezahlt und die Verrechnungssteuer ord-
nungsgemäss abgerechnet, womit das vorliegende Verfahren gegen-
standslos werde.
L.
In der Duplik der Vorinstanz vom 26. Juni 2013 bestätigt diese nochmals
ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und führt zudem aus, dass
mit Auszahlung der Dividende und Abrechnung der Verrechnungssteuer
das Verfahren nicht gegenstandslos werde, da zumindest noch über ei-
nen allfälligen Verzugszins befunden werden müsse.
Auf die Begründung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher ein-
gegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Ein-
spracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) –, die unrichtige bzw. un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in
vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbe-
teiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119
V 347 E. 1a).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-
trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer
[VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag
beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile
und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligatio-
nen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie
Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge-
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Seite 6
nossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine, der von
einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inlän-
der ausgegebenen Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermö-
gen ähnlicher Art sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken
und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 VStG). Steuerbarer Ertrag von Aktien ist
jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher
Beteiligungsrechte oder an nahestehende Dritte, die sich nicht als Rück-
zahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahl-
ten Grund- oder Stammkapital (Art. 20 Abs. 1 Verrechnungssteuerverord-
nung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) oder als Rückzahlung
von Einlagen, Aufgelder und Zuschüssen im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis
VStG darstellt.
2.2 Bei Kapitalerträgen entsteht die Verrechnungssteuerforderung im
Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1
VStG). Zur Abrechnung der Steuer hat jede inländische Aktiengesell-
schaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung unaufgefordert der
ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Ge-
schäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bi-
lanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amt-
lichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des
Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene
Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf
den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu
entrichten (Art. 21 Abs. 1 VStV). Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit
Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder nicht auf Grund der Jahres-
rechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisak-
tien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte
Leistungen anderer Art) ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem
Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der
ESTV zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 VStV). Ist für den Ertrag ein Fällig-
keitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an
dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlus-
ses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen (Art. 21 Abs. 3 VStV).
Die Verrechnungssteuerforderung ist eine Obligation ex lege; der Ent-
scheid der ESTV, in welchem die Verrechnungssteuerforderung eröffnet
wird, hat dementsprechend keine konstitutive Wirkung, sondern ist bloss
deklaratorischer Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2011 vom
9. Juli 2012 E. 7.3, MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
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Seite 7
die Verrechnungssteuer, 2. Auflage, Basel 2012, [hiernach: Kommentar
VStG], N. 1 zu Art. 12).
2.3 Die Verrechnungsteuer auf Kapitalerträgen beträgt 35% der steuerba-
ren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG). Steuerpflichtig ist der Schuldner
der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung
ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne
Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen
(Überwälzung; Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30 Tage nach Ent-
stehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG). Auf Steu-
erbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins ausstehen, ist ge-
mäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.
Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 29. No-
vember 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern
(SR 642.212) legt dazu in Art. 1 Abs. 1 fest, dass der Verzugszins bei
verspäteter Entrichtung der Verrechnungssteuer ab dem 1. Januar 1997
jährlich 5 % beträgt.
2.4 Unter "fällig wird" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStG – Entstehung der
Steuerforderung – ist grundsätzlich die zivilrechtliche Fälligkeit zu verste-
hen (W. ROBERT PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, Teil 1,
Basel 1971, N. 2.2 zu Art. 12 Abs. 1; BEUSCH, Kommentar VStG, N. 21 zu
Art. 12). Im vorliegenden Fall relevant ist daher die Fälligkeit von Dividen-
denzahlungen, denn sobald diese fällig werden, entsteht auch die Steuer-
forderung.
2.4.1 Der Ertrag von Aktien wird ordentlicherweise in der Form einer Divi-
dende ausgeschüttet. Diese Dividende wird nicht mit Ablauf des Ge-
schäftsjahres fällig, sondern frühestens dann, wenn das Jahresergebnis
feststeht und die Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss
gefasst hat. Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) steht der Generalversammlung die unüber-
tragbare Befugnis zu, die Jahresrechnung zu genehmigen sowie über die
Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Divi-
dende und Tantieme, zu beschliessen. Diese Befugnis kann nicht auf an-
dere Organe der Gesellschaft übertragen werden. In der Regel wird im
Gewinnverteilungsbeschluss der Generalversammlung ein bestimmtes
Datum für die Auszahlung – und somit für die Fälligkeit – der Dividende
festgelegt. Falls der Beschluss ohne Festsetzung eines bestimmten Da-
tums erfolgt, wird die Dividende sofort fällig (vgl. PETER FORSTMO-
A-5056/2012
Seite 8
SER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht,
Bern 1996, § 40 N. 62).
2.4.2 Gewisse Beschlüsse der Generalversammlung sind absolut bedin-
gungsfeindlich. Dazu gehören unter anderem auch die Genehmigung des
Geschäftsberichts mit der Jahres- und Konzernrechnung sowie der Be-
schluss über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Aktionäre sind auf-
gerufen, in der Generalversammlung diese Punkte effektiv zu entschei-
den, damit nach Beendigung der Generalversammlung und Ablauf der
zweimonatigen Anfechtungsfrist feststeht, welcher Jahresabschluss nun
gilt, und ob und wie viel Dividende ausgeschüttet wird. Möglich ist dem-
gegenüber, einen solchen Beschluss auf ein bestimmtes Datum zu termi-
nieren (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2009, § 12 Rz. 200).
2.4.3 Im Sinne der – soeben beschriebenen – zivilrechtlichen Fälligkeit
bestimmt Art. 21 Abs. 3 VStV, dass die Verrechnungssteuerforderung mit
dem Gewinnverteilungsbeschluss entsteht, falls für die Dividendenzah-
lung kein Fälligkeitsdatum bestimmt worden ist (vgl. zum Ganzen PFUND,
a.a.O., N. 2.7 zu Art. 12 Abs. 1; BEUSCH, Kommentar VStG, N. 33 zu
Art. 12). Diese sowohl zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Rege-
lungen haben zur Folge, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende –
sofort oder eben auf einen bestimmten Termin – und davon abgeleitet die
Entstehung der Verrechnungssteuer aufgrund des Beschlusses der Ge-
neralversammlung grundsätzlich immer bestimmt werden kann.
2.5 Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bleibt die einmal ent-
standene Verrechnungssteuerforderung – bis zum Untergang infolge Er-
füllung, Verjährung und dergleichen – bestehen, auch wenn die Voraus-
setzungen, die sie entstehen liessen, nachträglich mit Wirkung ex nunc
wegfallen (vgl. BEUSCH, Kommentar VStG, N. 10 zu Art. 12, PFUND,
a.a.O., N. 1.11 zu Art. 12, mit Hinweisen). Das Rückgängigmachen der
steuerbaren Leistung hebt – abgesehen von hier nicht massgebenden
Ausnahmen – die ex lege entstandene Steuerforderung nicht auf. Sie
bleibt von einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten
unberührt (vgl. Entscheid der Schweizerischen Steuerrekurskommission
[SRK] vom 13. April 2000 [SRK 1998-093], E. 4; PFUND, a.a.O., N. 1.18
zu Art. 12, mit Hinweisen). In diesem Sinn kann eine mit Fälligkeit der Di-
vidende entstandene Verrechnungssteuerforderung durch einen nach de-
ren Entstehung vorgenommenen Verzicht oder Widerruf nicht mehr besei-
tigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar
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Seite 9
2008 E. 4.2, E. 6.2; vgl. auch MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS KÜPFER
[HRSG.], [ehem. Hrsg. Stockar/Hochreutener], Die Praxis der Bundes-
steuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 2, Lose-
blatt, Basel, Nr. 18, Nr. 22 und Nr. 24 zu Art. 12).
3.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt erstellt und unbestritten. Die Be-
schwerdeführerin fasste anlässlich der Generalversammlung vom
18. Dezember 2007 den Beschluss, für das Geschäftsjahr 2006 eine Di-
vidende – fällig am 30. Juni 2008 – von Fr. 235'000.-- auszubezahlen.
Dieser Fälligkeitstermin wurde in der Folge anlässlich von –
ausserordentlichen – Generalversammlungen mehrmals verschoben; zu-
nächst auf den 31. März 2009, dann "voraussichtlich" auf den 31. Mai
2010, "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2012 und schliesslich "voraus-
sichtlich" auf den 31. Mai 2013. Die Verschiebung der als "voraussicht-
lich" bezeichneten Fälligkeit vom 31. Mai 2010 auf den "voraussichtlich"
31. Mai 2012 wurde jedoch erst an der ausserordentlichen Generalver-
sammlung vom 5. Oktober 2010 beschlossen und somit nach Ablauf des
zuvor bestimmten – als "voraussichtlich" bezeichneten – Fälligkeitster-
mins vom 31. Mai 2010. Strittig ist hier einzig, ob die Dividende am
31. Mai 2010 und somit auch die Verrechnungssteuer am 30. Juni 2010
fällig geworden sind. Ist dies der Fall, wäre die nachträgliche Verschie-
bung am 5. Oktober 2010 verrechnungssteuerrechtlich bedeutungslos
(E. 2.5).
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es bei all den zur Diskussion stehenden
Generalversammlungsbeschlüssen (jenen vom 12. Juni 2008, vom
25. März 2009, aber auch den nachfolgenden) nicht darum ging, den ur-
sprünglichen Beschluss über die Ausrichtung einer Dividende von
Fr. 235'000.-- für das Geschäftsjahr 2006 rückgängig zu machen. Dies ist
klar dem Wortlaut des jeweiligen Traktandums "Aufschub des Termins für
die Ausschüttung der Dividende 2006" zu entnehmen. Traktandiert war
einzig eine Änderung des Termins für die Ausschüttung, nicht jedoch die
Ausschüttung selber.
Weiter ist es korrekt – was unbestritten ist –, dass die erste Verschiebung
des Fälligkeitstermins der Dividende vom 30. Juni 2008 auf den 31. März
2009 mit Beschluss vom 12. Juni 2008 zulässig war, da dieser Beschluss
vor dem 30. Juni 2008 erfolgte (E. 2.5), also vor Fälligkeit der Dividende
und deshalb auch bevor die Verrechnungssteuerforderung entstanden
war (E. 2.2).
A-5056/2012
Seite 10
Erst bei den nachfolgenden Verschiebungen wurde jeweils der Zusatz
"voraussichtlich" eingefügt. Dessen Bedeutung ist nachfolgend zu prüfen.
3.2 Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen (vgl.
Sachverhalt Bst. I), könnten Dividendenausschüttungen mittels eines
"voraussichtlichen" Fälligkeitstermins auf unbestimmte Zeit und auch oh-
ne Weiteres über das "voraussichtliche" Fälligkeitsdatum hinaus aufge-
schoben werden. Das "voraussichtlich" festgelegte Datum und damit der
Beschluss der Generalversammlung überhaupt hätten dann keinerlei Be-
deutung, da nur eine weitere Generalversammlung die definitive Aus-
schüttung beschliessen könnte. Dies würde faktisch einer Aufhebung –
oder zumindest einer Art Sistierung – des ursprünglich gefassten Divi-
dendenbeschlusses – hier desjenigen vom am 18. Dezember 2007 –
gleichkommen. Es wäre ein neuer Beschluss einer weiteren Generalver-
sammlung erforderlich, damit die an sich bereits beschlossene Dividende
überhaupt ausgeschüttet werden könnte. Die Aktionäre wüssten trotz des
ursprünglichen Beschlusses, aufgrund dessen ihnen die Dividende zu-
steht, nicht, wann und ob überhaupt einmal eine Ausschüttung erfolgen
wird. Ob eine solche Relativierung mit Blick auf die Bedingungsfeindlich-
keit von Dividendenbeschlüssen (E. 2.4.2) zivilrechtlich überhaupt zuläs-
sig ist, muss in Frage gestellt werden, kann aber – aufgrund der nachfol-
genden Ausführungen – offen bleiben. Vorliegend ergibt sich nämlich aus
den Unterlagen bzw. aus dem Handeln des Verwaltungsrats und der Akti-
onäre der Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum ein anderer
Inhalt der Generalversammlungsbeschlüsse.
3.3 Wie bereits erwähnt, lautete das hier relevante Traktandum der betref-
fenden Generalversammlungen jeweils "Aufschub des Termins für die
Ausschüttung der Dividende 2006". Der "Termin für die Ausschüttung ei-
ner Dividende" ist in der juristischen Fachsprache der Fälligkeitstermin.
Es ging somit darum, den Fälligkeitstermin zu verschieben. Der Titel des
Traktandums war derselbe sowohl für die Generalversammlung vom
12. Juni 2008, als der Beschluss selber den Zusatz "voraussichtlich" nicht
enthielt, als auch für die nachfolgenden Generalversammlungen, bei de-
nen der Beschluss mit dem erwähnten Zusatz protokolliert wurde. Dies
deutet bereits darauf hin, dass es sich mit und ohne Zusatz um eine Ver-
schiebung des Fälligkeitstermins für die Dividende auf das jeweils ge-
nannte Datum handelte und nicht – wie von der Beschwerdeführerin be-
hauptet – für dessen Fixierung eine weitere Generalversammlung erfor-
derlich ist.
A-5056/2012
Seite 11
Wäre nämlich für die Fixierung des Fälligkeitstermins eine weitere Gene-
ralversammlung erforderlich gewesen – in der nota bene ein solcher Ter-
min fixiert wird –, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht,
weshalb überhaupt zur Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 einge-
laden wurde. Die vorangehende Generalversammlung (jene vom
25. März 2009) hatte ja die Fälligkeit "voraussichtlich" auf den 31. Mai
2010 verschoben, was nach der oben in Bst. I und in E. 3.2 dargelegten
Auffassung der Beschwerdeführerin bedeuten würde, dass irgendwann
eine weitere Generalversammlung einen Fälligkeitstermin zu beschlies-
sen hätte; diese Generalversammlung hätte auch nach dem 31. Mai 2010
stattfinden können. Die Generalversammlung vom 5. Oktober 2010, an
welcher keine weiteren Traktanden anstanden, beschloss nun aber kei-
nen solchen (definitiven) Fälligkeitstermin, sondern verschob lediglich den
"voraussichtlichen Termin für die Ausschüttung". Sie wäre somit – immer
der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend – absolut unnötig gewe-
sen, denn der weiter erforderliche Beschluss hätte ja auch nach dem
31. Mai 2010 gefasst werden können, also beispielsweise auch an der
nächsten ordentlichen Generalversammlung. Weshalb der Verwaltungsrat
dann den Aufwand, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung
einzuladen, auf sich genommen hätte, ist unerfindlich.
Dass die Fälligkeit der Dividende am 31. Mai 2010 eintritt, war auch dem
Verwaltungsrat bewusst. Dies ergibt sich nicht nur aus der – soeben the-
matisierten – Einberufung und Durchführung der ausserordentlichen Ge-
neralversammlung vom 5. Oktober 2010, sondern auch bereits aus sei-
nem Schreiben vom 18. Juni 2009 an die ESTV im Anschluss an die Ge-
neralversammlung vom 25. März 2009, an welcher gemäss Protokoll der
"voraussichtliche" Ausschüttungstermin vom 31. Mai 2010 beschlossen
wurde. In diesem Schreiben bat der Verwaltungsrat die ESTV, "den neuen
Ausschüttungstermin, 31. Mai 2010, in Ihren Akten zu vermerken" (vgl.
[…]). Von einem bloss voraussichtlichen Termin oder gar von einem Auf-
schub der Dividendenfälligkeit bis zu einem neuen Beschluss der Gene-
ralversammlung ist in diesem Schreiben nicht die Rede.
Kommt hinzu, dass auch im Jahr 2012 der "voraussichtliche" Termin neu
und wiederum auf einen "voraussichtlichen", jedoch mit einem neuen Da-
tum genau bezeichneten, Termin verschoben wurde. Auch dieser Be-
schluss wäre, würde man die Auffassung der Beschwerdeführerin umset-
zen, aus den gleichen Gründen wie jener vom 5. Oktober 2010 sinnlos.
A-5056/2012
Seite 12
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen somit im Widerspruch
zum tatsächlichen Handeln ihres Verwaltungsrats und ihrer Aktionäre im
entscheidrelevanten Zeitraum. Sie sind daher nicht plausibel und müssen
als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Wie die ESTV zu
Recht vorbringt, sollte vielmehr mit der Einfügung von "voraussichtlich"
zum Ausdruck gebracht werden, dass mit den neu festgelegten Fällig-
keitsterminen die Dividende an eben diesen Terminen fällig werden sollte,
falls nicht – angedeutet mit dem Wort "voraussichtlich" – vorgehend ein
neuer Termin beschlossen werden würde. Dem Wort "voraussichtlich"
kam damit (nur) die Bedeutung zu, darauf hinzuweisen, dass eine weitere
Verschiebung nicht ausgeschlossen sei, sondern sogar sehr wohl möglich
sein könnte (Aufgrund der Formulierung einzelner Protokolle sowie der in
den Akten enthaltenen Jahresrechnungen ist zu vermuten, dass der Ver-
schiebung Liquiditätsprobleme zugrunde lagen). Mangels eines solchen
weiteren "Verschiebungsbeschlusses" vor dem zuletzt beschlossenen
Fälligkeitsdatum, wurde die Dividende jedoch fällig und damit auch – 30
Tage später – die Verrechnungssteuerforderung. Damit ist das Einfügen
des Wortes "voraussichtlich" verrechnungssteuerrechtlich ohne jede Be-
deutung. Eine faktische Aufhebung bzw. Sistierung des Dividendenbe-
schlusses sowie die Bedeutungslosigkeit des Fälligkeitsdatums – 31. Mai
2010 – kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin schon
gar nicht aus den Beschlüssen der Generalversammlung und insbeson-
dere aus jenem vom 25. März 2009 abgeleitet werden.
3.4 Die von der Beschwerdeführerin – nach entsprechender Aufforderung
– mit Schreiben vom 7. Juni 2013 eingereichten Unterlagen vermögen an
diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.5 Die von der ESTV geltend gemachte Verzugszinsforderung von 5%
ab dem 30. Juni 2010 ist nicht zu beanstanden (E. 2.3).
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschluss der General-
versammlung vom 25. März 2009 einzig so verstanden werden kann,
dass die Dividendenausschüttung auf den 31. Mai 2010 festgelegt wurde,
die Generalversammlung aber mit dem Wort "voraussichtlich" die Mög-
lichkeit weiterer Verschiebungen durch Generalversammlungsbeschluss
vor dem jeweiligen Datum bereits andeutete. Mangels eines solchen wur-
de die Dividende am 31. Mai 2010 fällig und damit entstand die Verrech-
nungssteuer in der Höhe von 35% des Dividendenbetrags. Da die einmal
entstandene Verrechnungssteuerforderung bis zu ihrem Untergang – ins-
besondere durch Erfüllung – bestehen bleibt (E. 2.5), hatten der Be-
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schluss der Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 sowie alle nach-
folgenden Beschlüsse keine Auswirkungen auf die Steuerforderung. So-
mit ist das vorliegende Verfahren auch nicht gegenstandslos. Allfällige
von der Beschwerdeführerin angekündigte Verrechnungssteuerzahlungen
sind jedoch entsprechend an die Steuerforderung anzurechnen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde-
führerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 5'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem von ihr
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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