B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5057/2013
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Kanton Aargau,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung für Umwelt,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abgeltung gemäss VASA.
A-5057/2013
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Sachverhalt:
A.
Auf der im kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragenen
Kehrichtdeponie beim Gaswerk in der Gemeinde Wohlen wurden zwi-
schen 1955 und 1975 insgesamt etwa 120'000 m3 Aushub, Bauschutt,
Siedlungs- und Gewerbeabfälle sowie örtlich auch Gaswerkschlacke ab-
gelagert. Der Deponiestandort ist Teil eines grösseren Areals im Eigentum
der Ferrowohlen AG, die auf diesem Areal einen Industriepark betreibt.
Nach hydrochemischen Untersuchungen des Sickerwassers in den Jah-
ren 1990 und 1991 wurde eine Gefährdung eines nicht genutzten Grund-
wassers festgestellt. In der Folge wurden eine Dichtwand im Abstrombe-
reich und eine Drainage des Sickerwassers in die Kanalisation installiert,
die nach wie vor im Betrieb sind. Der Standort ist – solange keine Ver-
schlechterung der Qualität des Sickerwassers oder des Abstrom-
Grundwassers eintritt – hinsichtlich des oberflächennahen Grundwassers
(lediglich) überwachungsbedürftig.
B.
Die Ferrowohlen AG beabsichtigt, den Industriepark zu vergrössern und
auf dem Deponiestandort eine Kühlhalle zu errichten. Im Zusammenhang
mit diesem Projekt wurden im Jahre 2004 altlastenrechtliche Voruntersu-
chungen durchgeführt. Dabei wurden in der Porenluft Methan-
Konzentrationen von bis zu 50 Vol.-% und Kohlendioxidkonzentrationen
von bis zu 26 Vol.-% ermittelt, mithin Werte weit über den Konzentra-
tionswerten gemäss Anhang 2 der Altlasten-Verordnung vom 26. August
1998 (AltlV, SR 814.680); hinzu kamen mögliche Spuren von Naphthalin,
Benzol und Vinylchlorid. Um die Personen, die sich in der geplanten Halle
regelmässig aufhalten werden, vor diesen Schadstoffemissionen zu
schützen, muss – wie im September 2012 durchgeführte grossvolumige
Absaugtests bestätigten – ein geeignetes Schutzsystem zur Gasabsau-
gung und Abluft-Reinigung installiert werden.
C.
Am 19. Dezember 2012 stellte der Kanton Aargau gestützt auf Art. 16 der
Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von
Altlasten (VASA, SR 814.681) ein Abgeltungsgesuch für die Kosten der
erforderlichen Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wies
das Bundesamt für Umwelt BAFU das Gesuch ab. Zur Begründung führte
es aus, der Standort sei nicht sanierungsbedürftig, da die erwähnten
Schadstoffemissionen ohne die Errichtung der geplanten Halle nicht an
A-5057/2013
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einen Ort gelangen könnten, an dem sich Personen regelmässig während
längerer Zeit aufhalten (vgl. Art. 11 AltlV). Die vorgesehenen Massnah-
men seien somit nicht notwendig, weil der Standort sanierungsbedürftig
wäre, sondern wegen des Bauprojekts. Ihre Kosten seien daher nicht ab-
geltungsberechtigt nach Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 USG (SR 814.01).
D.
Gegen diese Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt der
Kanton Aargau (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch das
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, am
10. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und das Abgeltungsgesuch
gutzuheissen. Zur Begründung bringt er in materieller Hinsicht vor, die
vom Deponiestandort ausgehenden Schadstoffemissionen gelangten
zwar erst wegen der Realisierung des Bauprojekts an einen Ort, an dem
sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Dies ändere
jedoch nichts an der Sanierungsbedürftigkeit des Standorts, sei doch
nicht massgeblich, wann und wieso es zu dieser komme.
E.
Mit Eingabe vom 16. September 2013 teilt die Abteilung für Umwelt auf
Aufforderung des Instruktionsrichters unter Verweis auf die kantonale Ge-
setzgebung sinngemäss mit, sie sei zur Beschwerdeführung namens des
Beschwerdeführers befugt. Am 5. November 2013 reicht das Departe-
ment für Bau, Verkehr und Umwelt auf erneute Aufforderung des Instruk-
tionsrichters die Kopie eines entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses
des Regierungsrats ein.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember
2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie verneint weiterhin die Sanie-
rungsbedürftigkeit des Deponiestandorts und macht insbesondere gel-
tend, die Mitfinanzierung von Massnahmen, die durch Bauprojekte verur-
sacht würden, entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Für bau-
bedingte Massnahmen wie im vorliegenden Fall könnten daher keine Ab-
geltungen gewährt werden.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 31. Ja-
nuar 2014 an seiner Beschwerde fest und äussert sich ergänzend zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
A-5057/2013
Seite 4
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer
Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
1.2 Die Befugnis, den Kanton als Gemeinwesen prozessual zu vertreten,
steht in der Regel dem Regierungsrat zu, der den Kanton als oberste
Exekutivbehörde von Verfassungs wegen nach aussen vertritt. Will eine
nachgeordnete Behörde namens des Kantons Beschwerde führen, hat
sie ihre Vertretungsbefugnis explizit darzutun, sei es durch einen entspre-
chenden speziellen Ermächtigungsbeschluss der Kantonsregierung oder
durch Angabe der sie zur Prozessführung namens des Kantons berechti-
genden kantonalen Vorschriften (vgl. BGE 137 V 143 E. 1.1; 136 V 351
E. 2.4; 135 II 12 E. 1.2.3). Zu beachten ist dabei, dass die sachliche Zu-
ständigkeit in einem bestimmten Bereich keine allgemeine Befugnis bein-
haltet, den Kanton hinsichtlich dieses Bereichs prozessual zu vertreten.
Die Kompetenz zur Prozessführung ist von der Sachkompetenz klar zu
unterscheiden, da sie die Vertretung des Gemeinwesens nach aussen
betrifft und im Regelfall denjenigen Personen vorbehalten ist, die effektiv
und massgeblich an dessen Willensbildung teilhaben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7385/2007 vom 12. März 2008 E. 2.2.1;
VPB 68.25 E. 3.2).
Die Abteilung für Umwelt berief sich für ihre Befugnis, namens des Be-
schwerdeführers Beschwerde zu führen, zunächst einzig auf die generel-
le Unterschriftsberechtigung ihres Leiters und dessen Stellvertreters auf
dem Gebiet des Vollzugs der VASA. Kantonale Vorschriften, die sie für
A-5057/2013
Seite 5
diesen Bereich zur Prozessführung namens des Beschwerdeführers be-
rechtigen würden, nannte sie nicht. Ebenso wenig legte sie einen speziel-
len Ermächtigungsbeschluss des Regierungsrats vor. Es blieb deshalb
zweifelhaft, ob sie zur Prozessführung befugt sei. Am 5. November 2013
reichte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt die Kopie eines Be-
schlusses des Regierungsrates vom 30. Oktober 2013 ein, mit dem es
bzw. die Abteilung für Umwelt ermächtigt wird, gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 11. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de zu erheben und den Beschwerdeführer im ganzen Beschwerdeverfah-
ren zu vertreten. Damit ist die Prozessführungsbefugnis der Abteilung für
Umwelt in der vorliegenden Sache ausreichend dargetan.
1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell beschwert. Da er
bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich einen Abgel-
tungsanspruch hat (sog. Anspruchssubvention; vgl. BRUNNER/STRÜTT, Zur
Verwendung der Gelder des VASA-Fonds bei Deponien, URP 2009,
S. 606; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl. 2009, § 46 Rz. 10), ist er durch die Abweisung seines Abgel-
tungsgesuchs auch materiell beschwert. Seine Beschwerdelegitimation
ist folglich zu bejahen.
1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet
das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit
es im Streit liegt. Wird die Verfügung – wie hier – insgesamt angefochten,
sind das Anfechtungsobjekt, d.h. die Verfügung, und der Streitgegenstand
identisch (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Streitgegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz das Abgel-
tungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
A-5057/2013
Seite 6
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit der angefoch-
tenen Verfügung (vgl. Art. 49 VwVG; zur Zurückhaltung bei der Prüfung
der Angemessenheit von Entscheiden, die sich auf Verwaltungsverord-
nungen stützen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6696/2011
und A-6803/2011 vom 26. November 2012 E. 2.2 m.w.H.).
Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es im
Weiteren verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es
nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist
(vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von je-
ner der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54).
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2012 betrifft eine
Abgeltung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a des Subventionsgesetzes
vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Nach dessen Art. 36 werden der-
artige Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gelten-
den Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe ver-
fügt wird (Bst. a), und nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung gelten-
den Recht, wenn sie nachher zugesprochen wird (Bst. b). Vorliegend
wurde – soweit ersichtlich – mit den fraglichen Massnahmen noch nicht
begonnen. Es ist daher grundsätzlich auf das im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung geltende Recht abzustellen. Dieses entspricht hinsicht-
lich der hier massgeblichen altlastenrechtlichen Bestimmungen allerdings
dem heute geltenden Recht. Eine intertemporalrechtliche Problematik be-
steht deshalb nicht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, er habe im
Abgeltungsgesuch und in seiner Stellungnahme vom 14. März 2013 im
vorinstanzlichen Verfahren im Detail dargelegt, warum es sich beim be-
lasteten Deponiestandort um einen sanierungsbedürftigen Standort hand-
A-5057/2013
Seite 7
le. Die Vorinstanz sei auf seine Argumente aber mit keinem Wort einge-
gangen. Damit habe sie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt. Dieser verlange, dass die Behörde mindestens die
entscheidwesentlichen Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tat-
sächlich höre, sorgfältig und ernsthaft prüfe und in der Entscheidfindung
berücksichtige.
5.2 Die Vorinstanz bestreitet den Vorwurf. Sie macht geltend, sie habe
dem Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung im Entwurf zur Stel-
lungnahme zukommen lassen. An einer auf ihren Vorschlag hin durchge-
führten Sitzung am 1. Mai 2013 seien die jeweiligen Standpunkte der Par-
teien zudem ausführlich dargelegt worden.
5.3
5.3.1 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32
VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfin-
dung berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1769/2013 vom 23. August 2013 E. 4.3.3 [teilweise ab-
gedruckt in BVGE 2013/43]; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 32 Rz. 1 ff.
m.w.H.). Nicht unter die Berücksichtigungspflicht fällt die rechtliche Argu-
mentation (vgl. A-1769/2013 E. 4.3.3; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32
Rz. 7).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Argumente
im Abgeltungsgesuch und in seiner Stellungnahme vom 14. März 2013
zum ihm zugestellten Verfügungsentwurf sowie erneut anlässlich der Sit-
zung vom 1. Mai 2013 darlegte. Es ist entsprechend davon auszugehen,
die Vorinstanz habe seine Argumente gehört und geprüft sowie bei der
Entscheidfindung berücksichtigt, auch wenn sie in der angefochtenen
Verfügung nicht ausdrücklich auf diese eingeht. Hinweise, die auf das
Gegenteil schliessen liessen, bestehen jedenfalls nicht. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffen im Übrigen die Rechtsfragen, ob der
Deponiestandort als sanierungsbedürftig zu qualifizieren ist und ob es
sich bei den geplanten Massnahmen um Sanierungsmassnahmen han-
delt, deren Kosten abgeltungsberechtigt sind. Eine Gehörsverletzung ist
daher auch aus diesem Grund zu verneinen.
A-5057/2013
Seite 8
5.3.2 Das Recht auf Begründung als weiterer Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid so zu be-
gründen, dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten kann. Dies ist
nur möglich, wenn sich sowohl dieser als auch die Rechtsmittelinstanz
über dessen Tragweite ein Bild machen können. Dies bedeutet indes
nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinan-
dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von
welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. zum Ganzen BGE 135 III
513 E. 3.6.5; 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7067/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; A-5614/2013 vom 2. April 2014
E. 4.2; UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 Rz. 17
ff.). Dies ist vorliegend der Fall, auch wenn die Vorinstanz, wie erwähnt
(vgl. E. 5.3.1), in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht
ausdrücklich auf die Argumente des Beschwerdeführers eingeht. Dieser
konnte die Verfügung denn auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher auch insoweit zu ver-
neinen.
6.
6.1 Gemäss Art. 32c Abs. 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Depo-
nien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte)
saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen füh-
ren oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entste-
hen. Nach Art. 32d USG trägt der Verursacher die Kosten für die notwen-
digen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung be-
lasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, tragen sie
die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (Abs. 2).
Gemäss Art. 32e USG kann der Bundesrat zur Finanzierung altlasten-
rechtlicher Massnahmen eine Abgabe erheben (Abs. 1). Er verwendet
diese u.a. für die Abgeltung der Kosten von Massnahmen für die Unter-
suchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, auf die seit
dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn der Verursa-
cher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist (Abs. 3 Bst. b
Ziff. 1), oder wenn auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Sied-
lungsabfälle abgelagert worden sind (Abs. 3 Bst. b Ziff. 2). Die Abgeltun-
gen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltver-
träglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen.
Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwands ausbezahlt und
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Seite 9
betragen bei den vorstehend erwähnten Standorten 40% der anrechen-
baren Kosten (Abs. 4 Bst. c USG).
6.2 Der Bundesrat hat die Sanierung belasteter Standorte gestützt auf
seine Befugnis zum Erlass gesetzesvertretenden Verordnungsrechts
nach Art. 32c Abs. 1 Satz 2 USG (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: Kommentar
zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. [nachfolgend: Kommentar USG],
Art. 32c N. 30; GRIFFEL/RAUSCH, in: Kommentar zum Umweltschutzge-
setz, Ergänzungsband zur 2. Aufl. [nachfolgend: Kommentar USG, Er-
gänzungsband], 2011, Art. 32c N. 10) und seine Befugnis zum Erlass von
Ausführungsvorschriften gemäss Art. 39 Abs. 1 USG in der AltlV einge-
hender geregelt. Gemäss der Zweckbestimmung von Art. 1 Abs. 1 AltlV
soll die Verordnung sicherstellen, dass belastete Standorte saniert wer-
den, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder
wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
Solche Standorte gelten nach den Begriffsdefinitionen von Art. 2 AltlV als
sanierungsbedürftig (Abs. 2) bzw. als Altlasten (Abs. 3). Nach Art. 11 AltlV
ist ein belasteter Standort hinsichtlich des Schutzes von Personen vor
Luftverunreinigungen sanierungsbedürftig im vorstehend erwähnten Sinn,
wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 über-
schreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelan-
gen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten kön-
nen. Gemäss Art. 3 AltlV dürfen belastete Standorte durch die Erstellung
oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie
nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungs-
bedürftig werden (Bst. a), oder wenn ihre spätere Sanierung durch das
Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das
Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden (Bst. b). Nach
Art. 15 Abs. 1 AltlV ist Ziel der Sanierung die Beseitigung der Einwirkun-
gen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanie-
rungsbedürftigkeit nach Art. 9-12 AltlV geführt haben.
6.3 Der Bundesrat hat ferner die Erhebung der Abgabe nach Art. 32e
Abs. 1 USG und deren Verwendung für die Abgeltungen gemäss Art. 32e
Abs. 3 und 4 USG in der VASA eingehender geregelt. Die Bestimmungen
zur Abgeltung finden sich im 3. Kapital der Verordnung und regeln neben
gewissen Abgeltungsvoraussetzungen (vgl. Abschnitt 1) die anrechenba-
ren Kosten (vgl. Abschnitt 2) und das Verfahren (vgl. Abschnitt 3). Dieser
Regelung kommt für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aller-
dings keine massgebliche Bedeutung zu, weshalb nicht weiter auf sie
eingegangen zu werden braucht.
A-5057/2013
Seite 10
7.
Vorliegend ist unbestritten, dass die vom belasteten Deponiestandort
ausgehenden, erwähnten Schadstoffemissionen ohne die vorgesehenen
Schutzmassnahmen wegen der Errichtung der geplanten Kühlhalle an ei-
nen Ort (Kühlhalle) gelangen würden, an dem sich Personen regelmässig
während längerer Zeit aufhalten, der Standort mithin im Sinne von Art. 11
AltlV sanierungsbedürftig würde. Streitig ist jedoch, ob der belastete
Standort aus diesem Grund als sanierungsbedürftig im Sinne des Altlas-
tenrechts zu beurteilen ist und die vorgesehenen Schutzmassnahmen als
altlastenrechtliche Sanierungsmassnahmen zu qualifizieren sind, deren
Kosten abgeltungsberechtigt sind.
7.1 Der Beschwerdeführer bejaht diese Fragen. Seiner Ansicht lässt sich
weder dem USG noch der AltlV entnehmen, dass ein Standort nicht als
sanierungsbedürftig qualifiziert werden kann, wenn die schädliche oder
lästige Einwirkung auf ein Schutzgut oder die Gefahr einer solchen we-
gen einer neuen, zonenkonformen Nutzung des belasteten Standorts
entsteht. Ebenfalls nicht massgeblich sei, dass diese Situation durch ein
Bauprojekt auf diesem Standort herbeigeführt werde. Die Frage der Ver-
ursachung sei bloss für die Kostenverteilung nach Art. 32d USG relevant,
nicht jedoch für die Frage der Sanierungsbedürftigkeit. Die Argumentation
der Vorinstanz widerspreche im Weiteren deren Ziel, die Revitalisierung
von Industriebrachen zu fördern. Nicht entscheidend sei sodann deren
Rundschreiben vom 16. Dezember 2009 zum Thema "Bauvorhaben auf
belasteten Standorten mit Überschreitungen der Konzentrationswerte in
der Porenluft". Dieses gebe lediglich ihre Rechtsauffassung wieder und
sei als Verwaltungsverordnung für das Bundesverwaltungsgericht nicht
verbindlich. Schliesslich sei auch Art. 3 AltlV für die Beurteilung der Sa-
nierungsbedürftigkeit nicht massgeblich, sondern regle einzig die Konse-
quenzen, die sich aus der – vorweg zu erfolgenden – altlastenrechtlichen
Qualifikation eines Standorts für die Bautätigkeit auf diesem Standort er-
gäben. Im vorliegenden Fall richteten sich diese entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht nach Bst. a dieser Bestimmung, sondern nach Bst. b.
Durch das Bauprojekt werde der Standort sanierungsbedürftig und dürfe
deshalb gemäss dieser Bestimmung nur überbaut werden, wenn er
gleichzeitig saniert werde; genau dies sei der Fall.
7.2 Die Vorinstanz verneint die streitigen Fragen. Ihrer Ansicht nach ist
der Standort nicht sanierungsbedürftig, da die Schadstoffemissionen oh-
ne den geplanten Bau der Kühlhalle nicht an einen Ort gelangen würden,
an dem sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Die
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Seite 11
vorgesehenen Schutzmassnahmen seien somit nicht notwendig, weil der
Standort sanierungsbedürftig wäre, sondern einzig wegen des Bauvorha-
bens. Entsprechend seien sie nicht als altlastenrechtliche Sanierungs-
massnahmen im Sinne von Art. 32d und Art. 32e USG zu qualifizieren,
deren Kosten grundsätzlich abgeltungsberechtigt seien. Dies ergebe sich
im Weiteren auch daraus, dass der Gesetzgeber mit den Abgeltungen
nach Art. 32e Abs. 3 und 4 USG die Sanierung bestehender Altlasten ha-
be fördern wollen, die Mitfinanzierung von Massnahmen, die durch Bau-
projekte verursacht würden, mithin nicht seinem Willen entspreche. Art. 3
AltlV sehe entsprechend vor, dass belastete Standorte durch die Erstel-
lung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden dür-
fen, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Bauvorhaben
nicht sanierungsbedürftig werden (Bst. a).
8.
8.1 Zur Beantwortung der vorliegend streitigen Punkte ist zunächst die
gesetzliche Regelung von Art. 32c - 32e USG heranzuziehen (vgl. E. 6.1).
Diese enthält hinsichtlich der (Rechts-) Fragen, ob ein belasteter Stand-
ort, der ohne Schutzmassnahmen durch ein Bauprojekt sanierungsbe-
dürftig würde, als sanierungsbedürftig im Sinne des Altlastenrechts zu
beurteilen ist und die erforderlichen Schutzmassnahmen als altlasten-
rechtliche Sanierungsmassnahmen zu qualifizieren sind, deren Kosten
abgeltungsberechtigt sind, allerdings keine ausdrückliche Regelung.
8.2 Eine derartige Regelung findet sich auch nicht in der AltlV. Diese ent-
hält mit Art. 3 Bst. a AltlV aber, wie erwähnt (vgl. E. 6.2), eine Bestim-
mung zu Bauprojekten auf nicht sanierungsbedürftigen belasteten Stand-
orten. Danach dürfen solche Standorte durch die Erstellung oder Ände-
rung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie durch das
Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden. Ob dieser Bestimmung für
die hier streitigen Fragen Bedeutung zukommt und gegebenenfalls wel-
che, ist nachfolgend durch Auslegung zu klären.
8.2.1 Gemäss den in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickel-
ten Auslegungsgrundsätzen bildet Ausgangspunkt jeder Auslegung der
Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist dieser nicht klar und sind verschie-
dene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Ausle-
gungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei
kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dieser zugrunde
liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an, in dem die
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Seite 12
Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar ent-
scheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen.
Namentlich bei neueren Texten kommt ihr eine besondere Bedeutung zu,
weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine
andere Lösung weniger nahelegen. Vom Wortlaut darf abgewichen wer-
den, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn
der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu
wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch
eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut
und Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. zum Ganzen statt vieler
BGE 138 II 440 E. 13 m.w.H.).
8.2.2 Aus dem Wortlaut von Art. 3 Bst. a AltlV geht zwar hervor, dass ein
Bauprojekt auf einem nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standort
nicht zu dessen Sanierungsbedürftigkeit führen bzw. nicht zur Folge ha-
ben darf, dass eine Sanierung nötig wird ("n'engendre pas de besoin
d'assainissement"; "non si rende necessario un risanamento"). Er lässt
aber sowohl eine Interpretation zu, wonach von vornherein nur solche
Bauprojekte durchgeführt werden dürfen, die nicht die Sanierungsbedürf-
tigkeit des Standorts bewirken, als auch eine, wonach Bauprojekte, die
die Sanierungsbedürftigkeit zur Folge hätten, zulässig sind, sofern deren
Eintritt durch geeignete Massnahmen verhindert wird. Offen bleibt aus-
serdem, ob im letzteren Fall von einem sanierungsbedürftigen Standort
im Sinne des Altlastenrechts auszugehen ist und die erforderlichen
Schutzmassnahmen als altlastenrechtliche Sanierungsmassnahmen zu
qualifizieren sind, deren Kosten abgeltungsberechtigt sind. Für die Be-
antwortung der hier interessierenden Fragen sind daher die weiteren Aus-
legungselemente zu berücksichtigen.
8.2.3 Aus der Systematik ergibt sich dabei, dass unter einem sanierungs-
bedürftigen Standort nach Art. 3 Bst. a AltlV ein Standort zu verstehen ist,
der zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder bei dem die
konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (vgl. Art. 2
Abs. 2 AltlV; auch Art. 32c Abs. 1 USG), mithin also eine Altlast im Sinne
von Art. 2 Abs. 3 AltlV. Ob Bauprojekte, die diesen Zustand bewirken wür-
den, grundsätzlich ausgeschlossen oder aber zulässig sind, sofern der
Zustand durch geeignete Massnahmen verhindert wird, ergibt sich aus
der Systematik jedoch nicht. Ebenso wenig geht daraus hervor, ob im
letzteren Fall von einem sanierungsbedürftigen Standort im Sinne des Alt-
lastenrechts auszugehen ist und die erforderlichen Schutzmassnahmen
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Seite 13
als altlastenrechtliche Sanierungsmassnahmen zu qualifizieren sind, de-
ren Kosten abgeltungsberechtigt sind.
8.2.4 Aufschlussreicher ist der Zweck der Regelung, wie er sich nament-
lich aus den Materialien ergibt. Wie aus den Erläuterungen des Eidge-
nössischen Departements des Innern vom Mai 1997 zur AltlV (vgl. S. 9 f.
und 16) hervorgeht, soll Art. 3 Bst. a AltlV die Entstehung zukünftiger Alt-
lasten vermeiden. Die Bestimmung soll mithin verhindern, dass die be-
stehende Altlastenproblematik, deren Lösung mit dem Altlastenregime
angestrebt wird, durch Bauprojekte auf nicht sanierungsbedürftigen be-
lasteten Standorten noch vergrössert wird. Dies legt nahe, dass sie nicht
lediglich bezweckt, die Entstehung schädlicher oder lästiger Einwirkungen
bzw. einer konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, wie sie für die Sanie-
rungsbedürftigkeit von belasteten Standorten definitionsgemäss voraus-
gesetzt werden bzw. wird, zu vermeiden. Vielmehr ist davon auszugehen,
sie solle in grundsätzlicher Weise verhindern, dass durch baubedingte
Veränderungen nicht sanierungsbedürftiger belasteter Standorte weitere
Sanierungsfälle im Sinne des Altlastenregimes entstehen. Dies legt nahe,
dass Bauprojekte, die die Sanierungsbedürftigkeit solcher Standorte zur
Folge hätten, nach Art. 3 Bst. a AltlV zwar möglich sind, sofern die Sanie-
rungsbedürftigkeit durch geeignete Massnahmen verhindert wird
(vgl. auch die vorstehend erwähnten Erläuterungen zur AltlV, S. 10 und
16), die dadurch geschaffene Situation gemäss dieser Bestimmung aber
nicht als Sanierungsfall im Sinne des Altlastenrechts zu qualifizieren ist.
8.2.5 Für diese Auslegung spricht auch, dass sich die durch solche Bau-
projekte geschaffene Situation von jener bei Sanierungsfällen klar unter-
scheidet. Sanierungsfälle im Sinne des Altlastenrechts sind dadurch cha-
rakterisiert, dass hinsichtlich der Vornahme der Sanierung im Grundsatz
keine Wahlfreiheit besteht, da der betroffene Standort bereits sanierungs-
bedürftig oder seine Sanierungsbedürftigkeit unvermeidlich ist; die Not-
wendigkeit der Gefahrenabwehr durch Sanierungsmassnahmen steht al-
so im Grundsatz ausser Frage. Dies trifft für Fälle, in denen die Sanie-
rungsbedürftigkeit eines nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standorts
durch ein Bauprojekt herbeigeführt würde, nicht zu. Hier hat der Bauherr
die Wahl, das Bauprojekt durchzuführen und die zur Abwendung der Sa-
nierungsbedürftigkeit erforderlichen Massnahmen vorzunehmen oder die-
se Massnahmen bzw. die diese erforderlich machende potentielle Sanie-
rungsbedürftigkeit durch einen Verzicht auf das Bauprojekt oder allenfalls
dessen Modifikation zu vermeiden.
A-5057/2013
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Die Qualifikation solcher Fälle als Sanierungsfälle würde diesem Unter-
schied nicht gerecht. Dies gilt namentlich für die Beurteilung des vom
Bauprojekt betroffenen Standorts als sanierungsbedürftig. Diese liesse
ausser Acht, dass bei Einhaltung von Art. 3 Bst. a AltlV entsprechend
dessen Zweck weder vor noch nach der Durchführung des Bauprojekts
und damit zu keiner Zeit ein sanierungsbedürftiger Standort besteht. Es
gilt weiter für die Qualifikation der nach Art. 3 Bst. a AltlV zur Abwendung
der Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Massnahmen als Sanierungs-
massnahmen. Obschon diese Massnahmen wie die Sanierungsmass-
nahmen darauf ausgerichtet sind, schädlichen oder lästigen Einwirkungen
bzw. der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen zu begegnen, besteht
ihr Zweck nicht darin, eine Altlast zu beseitigen, sondern vielmehr gerade
darin, die Entstehung einer solchen als Voraussetzung für die Zulässig-
keit eines freiwillig durchgeführten Bauprojekts zu verhindern.
Dass nach Art. 3 Bst. a AltlV die durch ein solches Bauprojekt bewirkte Si-
tuation trotz dieser Unterschiede als Sanierungsfall im Sinne des Altlas-
tenrechts zu qualifizieren ist, ist nicht anzunehmen; vielmehr liegt das
Gegenteil nahe.
8.2.6 Für diese Interpretation spricht auch der Zweck der Abgeltungen für
Sanierungskosten gemäss Art. 32e Abs. 3 und 4 USG, wie er namentlich
aus der Botschaft vom 7. Juni 1993 zu einer Änderung des Bundesgeset-
zes über den Umweltschutz hervorgeht (vgl. BBl 1993 II 1445). Danach
sollen die Abgeltungen der Gefahr begegnen, dass notwendige Sanie-
rungen bestehender Altlasten wegen der drohenden hohen Kosten nicht
an die Hand genommen werden (vgl. BBl 1993 II 1499 f.). Dieser Fokus
auf notwendige Sanierungen legt nahe, dass die für die Abgeltungen ge-
äufneten Mittel nicht für Massnahmen zur Abwendung der Sanierungsbe-
dürftigkeit eingesetzt werden sollen, die wegen freiwillig durchgeführter
Bauprojekte auf nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standorten erfor-
derlich werden. Es ist entsprechend davon auszugehen, die durch solche
Bauprojekte geschaffene Situation sei nach Art. 3 Bst. a AltlV nicht als
Sanierungsfall im Sinne des Altlastenrechts zu qualifizieren, da sie sonst
grundsätzlich unter die Abgeltungsregelung von Art. 32e Abs. 3 und 4
USG fiele.
8.2.7 Als Auslegungsergebnis ist damit festzuhalten, dass Bauprojekte,
die die Sanierungsbedürftigkeit nicht sanierungsbedürftiger belasteter
Standorte zur Folge hätten, nach Art. 3 Bst. a AltlV zwar möglich sind, so-
fern die Sanierungsbedürftigkeit durch geeignete Massnahmen verhindert
A-5057/2013
Seite 15
wird – in diesem Sinn, soweit ersichtlich, auch Lehre, Rechtsprechung
und Verwaltungspraxis (vgl. namentlich die Hinweise in den E. 8.2.9 -
8.2.11) –, die dadurch geschaffene Situation gemäss dieser Bestimmung
aber nicht als Sanierungsfall im Sinne des Altlastenrechts zu qualifizieren
ist. Die von solchen Bauprojekten betroffenen Standorte sind entspre-
chend nicht als sanierungsbedürftig und die zu ergreifenden Massnah-
men nicht als Sanierungsmassnahmen im Sinne des Altlastenrechts zu
beurteilen. Bei diesen Massnahmen handelt es sich vielmehr um eigen-
ständige altlastenrechtliche Massnahmen, deren Grundlage nicht die alt-
lastenrechtliche Sanierungspflicht, sondern Art. 3 Bst. a AltlV bildet. Da
sie die Sanierungsbedürftigkeit der betroffenen Standorte verhindern sol-
len, haben sie allerdings den für Sanierungsmassnahmen geltenden An-
forderungen der AltlV zu genügen.
8.2.8 Dieses Auslegungsergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht in
Frage zu stellen.
Soweit er geltend macht, weder dem USG noch der AltlV lasse sich ent-
nehmen, dass ein belasteter Standort nicht als sanierungsbedürftig quali-
fiziert werden könne, wenn die Sanierungsbedürftigkeit des belasteten
Standorts wegen einer neuen, zonenkonformen Nutzung entstehe, bzw.
der Umstand, dass die Sanierungsbedürftigkeit durch ein Bauprojekt auf
dem belasteten Standort herbeigeführt werde, betreffe lediglich die Frage
der Verursachung, nicht aber jene der Sanierungsbedürftigkeit, erweist
sich dies, wie vorstehend dargelegt, als unzutreffend. Gleiches gilt hin-
sichtlich Art. 3 Bst. a AltlV für sein Vorbringen, Art. 3 AltlV sei für die Beur-
teilung der Sanierungsbedürftigkeit nicht massgeblich, sondern regle ein-
zig die Konsequenzen, die sich aus der – vorweg zu erfolgenden – altlas-
tenrechtlichen Qualifikation eines Standorts für die Bautätigkeit auf die-
sem Standort ergäben.
Nicht zu überzeugen vermag weiter sein Hinweis auf das Bestreben der
Vorinstanz, die Revitalisierung von Industriebrachen zu fördern. Aus den
Belegen, die er zur Stützung seines Vorbringens anführt, geht hervor,
dass diese Förderung im Rahmen des geltenden Rechts erfolgen soll.
Soweit eine methodologisch korrekte Auslegung ergibt, dass dieses eine
Förderung nicht zulässt, kann (und muss) diese daher unterbleiben, ohne
dass darin ein Widerspruch zur Förderungsabsicht läge. Es ist deshalb
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit dieser Absicht verein-
bar, den von einem Bauprojekt im erwähnten Sinn betroffenen belasteten
Standort gestützt auf die vorstehende Auslegung nicht als sanierungsbe-
A-5057/2013
Seite 16
dürftig zu qualifizieren. Ebenso ist es gestützt auf diese Auslegung wider-
spruchsfrei möglich, die nach Art. 3 Bst. a AltlV zur Abwendung der Sa-
nierungsbedürftigkeit dieses Standorts erforderlichen Massnahmen nicht
als Sanierungsmassnahmen im Sinne des Altlastenrechts zu beurteilen.
Auf die Problematik der Industriebrachen und die diesbezüglichen, von
den Parteien erwähnten, gesetzgeberischen Aktivitäten braucht daher
nicht weiter eingegangen zu werden.
8.2.9 Am dargelegten Auslegungsergebnis vermag im Weiteren auch die
vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung und Literatur nichts
zu ändern.
Zwar ist es richtig, dass die Baudirektion des Kantons Zürich in einem
schon etwas weiter zurückliegenden Entscheid (vgl. Entscheid vom
3. Mai 2000 [teilweise abgedruckt in URP 2000, 386 ff.]) die Sanierungs-
bedürftigkeit eines belasteten Standorts mit Bezug auf das Schutzgut Luft
bejahte, obschon erst das Bauprojekt die Massnahmen zum Schutz vor
den entsprechenden Schadstoffemissionen erforderlich machte. Auch
qualifizierte sie diese Massnahmen als Sanierungsmassnahmen im Sinne
des Altlastenrechts und nahm (u.a.) für die Kosten dieser Massnahmen
eine Kostenverteilung nach Art. 32d USG vor. Soweit ersichtlich ging sie
in ihrem Entscheid jedoch nicht auf die Frage ein, welche Bedeutung
Art. 3 Bst. a AltlV für die Qualifikation der durch das Bauprojekt geschaf-
fenen Situation als Sanierungsfall im Sinne des Altlastenrechts bzw. des
vom Bauprojekt betroffenen Standorts als sanierungsbedürftig und der
ergriffenen Schutzmassnahmen als Sanierungsmassnahmen zukommt.
Ihr Entscheid vermag daher das dargelegte Auslegungsergebnis nicht in
Frage zu stellen.
Zutreffend ist im Weiteren, dass STUTZ/WILLE – unter Erwähnung des
vorstehend erwähnten Entscheids der Baudirektion des Kantons Zürich –
Personen, die einen belasteten Standort so verändern, dass altlasten-
rechtliche Massnahmen erforderlich werden, als "sekundäre Verhaltens-
verursacher" qualifizieren. Auch beurteilen sie Massnahmen zur Abwen-
dung der Sanierungsbedürftigkeit eines belasteten Standorts, die durch
solche Veränderungen entstehen, offenbar als Sanierungsmassnahmen,
für deren Kosten eine Kostenverteilung nach Art. 32d USG vorzunehmen
ist (vgl. STUTZ/WILLE, Neue Ansätze bei der Altlastenkostenverteilung?,
URP 2011, S. 59 f.). Richtig ist zudem, dass REY unter Verweis auf Art. 11
AltlV ausführt, ein Eingriff in einen belasteten Standort könne (u.a.) inso-
fern zu dessen Sanierungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 32c USG füh-
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Seite 17
ren, als bei einer Überbauung neu ein Schutzgut zu beachten sei
(vgl. ALEXANDER REY, Aktuelle Rechts- und Vollzugsfragen bei der Altlas-
tenbearbeitung, URP 2011 576). Auch STUTZ/WILLE und REY befassen
sich jedoch nicht mit der Frage, welche Bedeutung Art. 3 Bst. a AltlV für
die Qualifikation der von einem entsprechenden Bauprojekt geschaffenen
Situation als Sanierungsfall im Sinne des Altlastenrechts bzw. des vom
Bauprojekt betroffenen Standorts als sanierungsbedürftig und der ergrif-
fenen Massnahmen als Sanierungsmassnahmen zukommt. Obschon es
zutrifft, dass ein entsprechendes Bauprojekt ohne verhindernde Mass-
nahmen die Sanierungsbedürftigkeit des davon betroffenen nicht sanie-
rungsbedürftigen belasteten Standorts im Sinne von Art. 32c USG (und
Art. 2 Abs. 2 AltlV) zur Folge hätte und dieser Zustand vom Bauherrn mit
seinem Projekt nicht allein bewirkt, sondern bloss mitverursacht würde
– das Bauprojekt ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung –,
vermögen sie daher das dargelegte Auslegungsergebnis nicht in Frage zu
stellen.
8.2.10 Gleiches gilt für die Beiträge von LEHMANN, LINIGER und CHRISTEN.
Diese vertreten zwar offenbar die Auffassung, sämtliche Massnahmen zur
Einhaltung von Art. 3 AltlV bzw. deren Kosten fielen unter Art. 32d USG,
weshalb Letztere einer Kostenverteilung gemäss dieser Bestimmung zu-
gänglich seien (vgl. LORENZ LEHMANN, Folgen der Revision des Altlasten-
rechts für die Bauherren, Behörden und Berater, URP 2007, S. 651; HANS
ULRICH LINIGER, Altlasten und keine Ende? – Die Revision des Umwelt-
schutzgesetzes und deren Bedeutung für die Praxis, Zeitschrift für Ge-
sellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2007, S. 277; LILIAN CHRIS-
TEN, Kostenverteilung gemäss Art. 32d USG – ausgewählte Aspekte aus
der Praxis, URP 2011, S. 607 f.). Sie setzen sich jedoch ebenfalls nicht
mit der Frage auseinander, welche Bedeutung Art. 3 Bst. a AltlV für die
Qualifikation der von einem Bauprojekt geschaffenen Situation als Sanie-
rungsfall im Sinne des Altlastenrechts bzw. des vom Bauprojekt betroffe-
nen Standorts als sanierungsbedürftig und der ergriffenen Massnahmen
als Sanierungsmassnahmen zukommt. Ebenso wenig führen sie aus,
wieso sämtliche altlastenrechtlich gebotene Massnahmen bzw. deren
Kosten unter Art. 32d USG fallen sollen, mithin auch solche, die in dieser
Bestimmung nicht erwähnt werden. Dass die von ihnen vertretene Lö-
sung die Um- oder Neunutzung belasteter Standorte allenfalls erleichtern
würde und für Bauherren vorteilhaft wäre, vermag die fehlende Begrün-
dung nicht zu ersetzen.
A-5057/2013
Seite 18
8.2.11 Dies gilt umso mehr, als DILLON/LAGGER zu Bauvorhaben auf nicht
sanierungsbedürftigen Standorten die Ansicht vertreten, Massnahmen,
die nur auf Grund des Bauvorhabens anfielen, seien altlastenrechtlich
nicht notwendig, auch wenn die Abwehrmassnahmen schlussendlich der
AltlV entsprechen müssten. Solche baubedingten Massnahmen seien von
Massnahmen, die standortbedingt anfielen, zu unterscheiden (vgl. DIL-
LON/LAGGER, Aktuelle Rechts- und Vollzugsfragen bei der Anwendung der
VASA, URP 2011, S. 641 f.). Eine ähnliche Ansicht vertritt auch die Vorin-
stanz in ihrem Rundschreiben vom 16. Dezember 2009 zum Thema
"Bauvorhaben auf belasteten Standorten mit Überschreitungen der Kon-
zentrationswerte in der Porenluft". Darin wird ausgeführt, nach Art. 3
Bst. a AltlV gebotene Massnahmen seien keine Untersuchungs-, Über-
wachungs- oder Sanierungsmassnahmen, da sie nicht wegen der Unter-
suchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit eines belaste-
ten Standorts, sondern wegen eines Bauprojekts auf diesem Standort er-
forderlich würden (vgl. S 2; nachfolgend: Rundschreiben Bauvorhaben).
Beide Stellungnahmen stützen also im Ergebnis das vorstehend darge-
legte Auslegungsresultat.
8.3 Dieses Auslegungsresultat ist für die Frage, ob die Kosten für die
nach Art. 3 Bst. a AltlV zur Verhinderung der Sanierungsbedürftigkeit er-
forderlichen Massnahmen abgeltungsberechtigt sind, entscheidend.
Wie erwähnt (vgl. E. 6.1), richtet der Bund nach Art. 32e Abs. 3 Bst. b
USG eine Abgeltung aus für die Kosten der Untersuchung, Überwachung
und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar
1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn der Verursacher nicht ermit-
telt werden kann oder zahlungsunfähig ist (Ziff. 1), oder wenn auf den
Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden
sind (Ziff. 2). Die fraglichen Massnahmen nach Art. 3 Bst. a AltlV sind, wie
dargelegt, keine Sanierungsmassnahmen im Sinne der Abgeltungsrege-
lung; ebenso wenig handelt es sich um Untersuchungs- oder Überwa-
chungsmassnahmen. Eine Abgeltung für die Kosten dieser Massnahmen
käme daher nur in Betracht, wenn gemäss Art. 32e Abs. 3 Bst. b USG
auch hinsichtlich der Kosten anderer als der explizit erwähnten Mass-
nahmen ein Anspruch auf Abgeltung bestünde oder eine andere An-
spruchsgrundlage existierte. Dies ist indes nicht der Fall. Zum einen ist
die Aufzählung der Massnahmen in Art. 32e Abs. 3 Bst. b USG abschlies-
send (vgl. Ingress von Abs. 3; [implizit] Bericht der Kommission für Um-
welt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. August 2002,
BBl 2003 5035; [implizit] GRIFFEL/RAUSCH, in: Kommentar USG, Ergän-
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Seite 19
zungsband, Art. 32e N. 20); zum anderen ergibt sich weder aus den übri-
gen Tatbeständen von Art. 32e Abs. 3 USG noch der VASA ein Abgel-
tungsanspruch für die Kosten der erwähnten Massnahmen. Diese sind
somit nicht abgeltungsberechtigt (vgl. auch Rundschreiben Bauvorhaben,
S. 2, und [im Ergebnis] DILLON/LAGGER, a.a.O., S. 642).
8.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt für den vorliegenden Fall,
dass der vom Bauprojekt betroffene belastete Deponiestandort dann nicht
als sanierungsbedürftiger Standort im Sinne des Altlastenrechts zu beur-
teilen ist und die vorgesehenen Schutzmassnahmen dann nicht als altlas-
tenrechtliche Sanierungsmassnahmen zu qualifizieren sind, deren Kosten
abgeltungsberechtigt sind, wenn es sich um einen Fall gemäss Art. 3
Bst. a AltlV handelt. Das Vorliegen eines solchen Falls wird vom Be-
schwerdeführer allerdings bestritten (vgl. E. 7.1). Seiner Ansicht liegt
vielmehr ein Fall nach Art. 3 Bst. b AltlV vor, da der Standort durch das
Bauprojekt sanierungsbedürftig und – wie von dieser Bestimmung ver-
langt – gleichzeitig mit dem Bauprojekt saniert werde.
Dies vermag nicht zu überzeugen. Wie erwähnt (vgl. E. 7), ist vorliegend
unbestritten, dass die vom nicht sanierungsbedürftigen belasteten Depo-
niestandort ausgehenden Schadstoffemissionen erst durch die Errichtung
der geplanten Halle ohne die vorgesehenen Schutzmassnahmen an ei-
nen Ort gelangen würden, an dem sich Personen regelmässig während
längerer Zeit aufhalten, der Standort mithin erst dadurch im Sinne von
Art. 11 AltlV sanierungsbedürftig würde. Das Bauprojekt an sich vermag
demnach die Sanierungsbedürftigkeit des belasteten Deponiestandorts
nicht zu begründen; erforderlich wäre vielmehr die Durchführung des Pro-
jekts ohne die vorgesehenen Schutzmassnahmen. Diese dienen somit
nicht der Beseitigung einer bereits bestehenden Situation im Sinne von
Art. 11 AltlV, sondern sollen die künftige Entstehung einer solchen Situati-
on verhindern. Damit liegt kein Fall vor, bei der ein bereits sanierungsbe-
dürftiger Standort gleichzeitig mit dem Bauprojekt saniert wird, mithin kein
Fall nach Art. 3 Bst. b AltlV, sondern ein Fall gemäss Art. 3 Bst. a AltlV.
Die Kosten für die vorgesehenen Schutzmassnahmen sind folglich nicht
abgeltungsberechtigt.
8.5 Die Vorinstanz hat demnach das Abgeltungsgesuch des Beschwerde-
führers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dessen Beschwerde ist daher
abzuweisen.
A-5057/2013
Seite 20
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Er hat deshalb – da der Streit vermögensrechtliche Interessen
betrifft – die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Diese sind auf Fr. 2'000.– festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. M034-3126; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Pascal Baur
A-5057/2013
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist
steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: