B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5058/2012
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien
A._______,
vertreten durch X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS.
A-5058/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Sep-
tember 2011 ein Asylgesuch. Auf dem Personalienblatt des Empfangs-
und Verfahrenszentrums B._______ gab er als Geburtsdatum den
1. März 1995 an.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person durch das Bundesamt für Migration
(BFM) vom 6. Oktober 2011 gab er zu Protokoll, 16 Jahre alt zu sein und
verwies auf seine noch nachzureichende Tazkara, ein Identitätspapier Af-
ghanistans. Da das BFM ihn jedoch älter schätzte, wurde der Geburtstag
von A._______ im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) mit Datum
"1. Januar 1993" registriert.
C.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 stellte der Kanton C._______,
Fachstelle Migration dem BFM die mittlerweile nachgereichte Tazkara im
Original zu.
D.
Nach einem Schriftenwechsel mit dem BFM wegen seines Geburtsda-
tums ersuchte A._______ schliesslich das BFM am 10. August 2012 unter
Hinweis auf seine Tazkara um Berichtigung seiner Personendaten im
ZEMIS bzw. die Korrektur seines Geburtsdatums auf den 1. März 1995.
E.
Mit Verfügung vom 11. September 2012 lehnte das BFM das Gesuch ab.
Als Begründung führte es aus, der Gesuchsteller habe bei der Befragung
ungenaue Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht und nicht wie ein
16jähriger gewirkt. Der Beweiswert der eingereichten Tazkara müsse als
gering eingeschätzt werden.
F.
Gegen die Verfügung des BFM (Vorinstanz) erhebt A._______ (Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 26. September 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben
und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 31. Dezember 1995 zu ändern.
Eventualiter sei eine Knochenaltersanalyse zur Bestimmung seines Alters
durchzuführen. Weiter stellt er das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung.
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Seite 3
Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt und zu Unrecht das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1993 fest-
gesetzt, obwohl er gemäss Tazkara im Jahre 1995 geboren sei. Sein Ge-
burtstag sei dabei auf den 31. Dezember des Jahres 1995 festzusetzen.
Wenn nämlich sein Geburtstag auf das Ende des Jahres festgelegt werde
und seine Minderjährigkeit entsprechend andaure, könne er das verpass-
te Jahr in der Integrationsklasse nachholen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und befreite ihn von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Als Begründung verweist sie auf ihre
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Zudem führt sie an, der
Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens um die Registrierung
verschiedener Geburtsdaten gebeten.
I.
Der Beschwerdeführer bleibt in seiner Replik vom 7. November 2012 bei
seinen Anträgen. Er weist darauf hin, es sei unklar, wie die verschiedenen
Daten Eingang ins Protokoll der Befragung vom 6. Oktober 2011 gefun-
den hätten und man könne ihm deswegen kein widersprüchliches Verhal-
ten vorwerfen. Vielmehr habe er in der Befragung konstant an seinem Al-
ter von 16 Jahren festgehalten und auf die Tazkara verwiesen.
J.
Mit Duplik vom 30. November 2012 weist die Vorinstanz darauf hin, zur
Nennung des Geburtsdatums vom 1. März 1995 (als eines von mehreren
Daten) sei es gekommen, weil der Beschwerdeführer dies handschriftlich
so im Personalienblatt im Empfangszentrum ausgefüllt habe oder habe
ausfüllen lassen.
K.
In den Schlussbemerkungen vom 5. Dezember 2012 hält der Vertreter
des Beschwerdeführers fest, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer das
Personalienblatt selbständig ausgefüllt habe. Selbst wenn dieser aber
tatsächlich am 1. März 1995 auf die Welt gekommen wäre, wäre er auch
heute noch minderjährig.
A-5058/2012
Seite 4
L.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässi-
ges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit
seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent-
scheid daher auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde be-
fugt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit freier Kogni-
tion. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bun-
desrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
A-5058/2012
Seite 5
3.
3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Ver-
letzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Insbesondere habe
diese nicht begründet, weshalb die angefochtene Verfügung in Abwei-
chung der Angaben der Tazkara getroffen worden sei.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 26 ff. VwVG) umfasst unter anderem das Recht, dass die
verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis
nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet
(Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG; statt vieler Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2 so-
wie A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1.3.2). Eine Begründung ist so
abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente
der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (statt
vieler BGE 129 I 232 E. 3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2, FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 35, Rz. 17).
Die vorliegend angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. Sep-
tember 2012 nimmt auf das Gesuch des Beschwerdeführers Bezug. Sie
legt dar, weshalb sie für den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS nicht
auf die Tazkara abstellte und weshalb ihrer Meinung nach der Beschwer-
deführer älter als 16 Jahre alt sei. Die Begründung war so abgefasst,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung sachgerecht anfechten konnte.
Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vor.
4.
4.1 Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines Ge-
burtsdatums im ZEMIS betrifft, so richten sich die Rechte der Betroffenen,
insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinforma-
tionssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) nach
dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG,
SR 235.1) und nach dem VwVG.
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Seite 6
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten
bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten
von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesonde-
re verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5
Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in
einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl.
JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Bas-
ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 N 48). Bestreitet die betroffe-
ne Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die Bundesbe-
hörde diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt
dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung
(statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3111/2012 vom
22. Januar 2013 E. 3.2 und A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2; vgl.
zum Ganzen BANGERT, a.a.O., Art. 25 N 52). Aufgrund der Offizialmaxime
im Verwaltungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, welches mit einem
datenschutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von
Amtes wegen abklären (YVONNE JÖHRI, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Hand-
kommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 N 21).
4.2 Im vorliegenden Fall muss demnach die Vorinstanz nachweisen, dass
das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum "1. Januar 1993" das korrekte
Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist. Dem Beschwerdeführer wie-
derum obliegt es zu beweisen, dass dieser Eintrag nicht der Wahrheit
entspricht und die von ihm verlangte Korrektur auf "31. Dezember 1995"
richtig ist. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine
Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse
so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unum-
stössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1 sowie
A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 12, Rz. 214). In Anwendung dieser Beweisre-
geln ist im Folgenden zu prüfen, ob der 1. Januar 1993 oder der
31. Dezember 1995 als bewiesen gelten kann:
4.2.1 Die Vorinstanz stützt sich für den bestehenden Eintrag im ZEMIS
(1. Januar 1993) auf das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdefüh-
rers und die Tatsache, dass er sich im Ausland alleine durchgeschlagen
habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Augenschein für die Alterskatego-
rie von Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren kaum praktische Bedeu-
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Seite 7
tung zukommt, da in diesem Alter eine Schätzung sehr schwierig ist (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom
2. April 2012 E. 4.4.2 sowie E-2023/2010 vom 11. Juni 2010 E. 6.3). Was
das zweite Argument betrifft, so ist dieses nicht überzeugend und stellt
ebenfalls keinen Beweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar.
Auch Minderjährige können sich ab einem gewissen Alter selbständig in
schwierigen Lebenssituationen behaupten.
4.2.2 Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer in seinen Aussagen
zu seinem Alter auf die Tazkara. Auch wenn es sich dabei nicht um ein
amtliches Reisepapier handelt, so ist die Tazkara das meist verbreitete
Identitätspapier Afghanistans. Es ist somit ein amtliches Dokument mit
Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines In-
habers ausgestellt wurde. Die Tazkara ist jedoch nicht fälschungssicher,
weswegen ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_240_2012 vom 13. August 2012 E. 5.1, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1,
A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Trotzdem darf sie nicht ohne ge-
nauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2023/2010 vom 11. Juni 2010 E. 6; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012
E. 4.2.2).
Vorliegend hat die Vorinstanz nicht geprüft, ob es sich bei der eingereich-
ten Tazkara um ein gefälschtes Dokument handelt und insofern den
Sachverhalt nur ungenügend festgestellt. Ohne Prüfung der eingereichten
Tazkara kann nicht davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht. Ab-
gesehen von ihrem lediglich verminderten Beweiswert im Allgemeinen
stellt die Tazkara vorliegend jedoch insbesondere kein geeignetes Be-
weismittel für den exakten Tag des Geburtsdatums dar, da ein solches
aus der eingereichten Tazkara des Beschwerdeführers unbestrittener-
massen nicht hervorgeht. Immerhin ist sie aber ein Indiz dafür, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 1995 zur Welt kam.
4.2.3 Was die in diesem Verfahren nicht durchgeführte und eventualiter
vom Beschwerdeführer beantragte Knochenaltersanalyse betrifft, so wäre
diese vorliegend kein geeignetes Beweismittel. Eine Knochenaltersanaly-
se hat lediglich einen gewissen Beweiswert, wenn die Differenz zwischen
dem angegebenen Alter und dem des Abklärungsresultats eine Abwei-
chung (doppelte Standardabweichung) von drei Jahren übersteigt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.2, Ur-
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Seite 8
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012
E. 4.3, E-2023/2010 vom 11. Juni 2010 E. 6.2). Vorliegend strittig ist je-
doch eine Altersdifferenz unter drei Jahren. Der Eventualantrag des Be-
schwerdeführers ist daher abzuweisen.
4.2.4 Das handschriftlich ausgefüllte und vom Beschwerdeführer am
21. September 2011 unterschriebene Personalienblatt des Empfangs-
zentrums gibt den 1. März 1995 ("1 March 1995") als Geburtsdatum wie-
der. Was die Befragung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz am
6. Oktober 2011 betrifft, so sind die dort vom Beschwerdeführer gemach-
ten Angaben nicht widersprüchlich. Vielmehr ergibt sich aus seinen Aus-
führungen zu Handen des Protokolls ein Alter des Beschwerdeführers
von 16 Jahren (Protokoll S. 3, S. 4). Dieses Alter bestätigte er auch am
Schluss der Befragung ausdrücklich mit Verweis auf die nachzureichende
Tazkara (Protokoll, S. 8). Im Anschluss an die Registrierung des 1. Januar
1993 als Geburtsdatum im ZEMIS durch die Vorinstanz hielt der Be-
schwerdeführer im folgenden Schriftenwechsel mit der Vorinstanz kon-
stant an seinen anfänglich gemachten Angaben betreffend seine Minder-
jährigkeit fest. Die Vorinstanz kann daher aus den Angaben und Befra-
gungen des Beschwerdeführers nichts zu ihren Gunsten ableiten, was
das von ihr im ZEMIS eingetragene Jahr "1993" bzw. die Volljährigkeit
des Beschwerdeführers beweisen oder indizieren würde.
4.2.5 Umgekehrt gibt der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen
vom 5. Dezember 2012 zu, keine Belege oder Indizien für den
31. Dezember (des Jahres 1995) benennen zu können, bestätigt aber
nochmals seine Minderjährigkeit.
4.3 Festzuhalten ist daher, dass unter Würdigung der hier vorgebrachten
Beweismittel weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar
1993) noch das beantragte Geburtsdatum (31. Dezember 1995) als so-
weit bewiesen gelten kann, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen.
Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2058/2011 vom 22. Sep-
tember 2011 E. 4.3.3).
5.
5.1 Unrichtige oder unvollständige Daten sind zu berichtigen oder zu ver-
nichten (Art. 5 Abs. 1 DSG). Als Folge davon dürften weder die als unrich-
tig erkannten, vom Bundesorgan bisher bearbeiteten Daten noch die zu
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Seite 9
deren Ersatz vorgeschlagenen neuen, aber ebenfalls nicht einwandfrei
zutreffenden Daten weiter bearbeitet werden. Allerdings müssen gewisse
Personendaten wie Name, Geburtsdatum oder auch Staatsangehörigkeit
in den Migrationsdatenbanken im Hinblick auf die Erfüllung wichtiger öf-
fentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. In solchen Fäl-
len überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherwei-
se unzutreffender Daten sowohl das öffentliche wie auch das private Inte-
resse an ihrer Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG enthält hierzu eine Spezial-
bestimmung. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Per-
sonendaten bewiesen werden, so muss bei den zu bearbeitenden Daten
ein entsprechender Vermerk angebracht werden (vgl. zum Ganzen BAN-
GERT, a.a.O., Art. 25 N 53).
5.2 Lässt sich weder die Richtigkeit des Eintrages noch jene der verlang-
ten Änderung nachweisen, so veranlasst das Gericht unabhängig vom
Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrags von Amtes wegen einen
entsprechenden Bestreitungsvermerk im System. Spricht dabei mehr für
die Richtigkeit der beantragten Änderung, so ordnet das Gericht gegebe-
nenfalls aus Gründen der Praktikabilität an, dass die Daten im System
vorerst berichtigt werden und die korrigierten Einträge anschliessend mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind (vgl. zum Ganzen Urteile
des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2 und
1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.3, A-3381/2011 vom
20. November 2012 E. 3.3, A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.2,
A-2058/2011 vom 22. September 2011 E. 5.2; BANGERT, a.a.O., Art. 25
N 53 ff.). Die Berichtigung von Personendaten scheint in einem solchen
Fall angesichts des Eingriffscharakters der Datenbearbeitung als ange-
zeigt, auch wenn die Richtigkeit der beantragten Änderung nicht als er-
wiesen, sondern als wahrscheinlicher erscheint. Eine solche Änderung
liegt zudem nicht nur im Interesse des Gesuchstellenden, sondern auch
demjenigen der Behörden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4). Entsprechend ist die Vorin-
stanz anzuweisen, das bestehende Datum nicht auf das mit der Be-
schwerde beantragte, sondern ein anderes Datum abzuändern, sofern
sich ein solches als wahrscheinlichstes Datum herausstellt.
5.3 Im vorliegenden Fall erscheint als Geburtsdatum aufgrund der in
E. 4.2.1 ff. erwähnten Hinweise der 1. März 1995 als am wahrscheinlichs-
ten – wenn auch nicht als bewiesen. Die Tazkara stellt bis zum Beweis
des Gegenteils ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Jahre
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Seite 10
1995 auf die Welt kam. Dies stimmt mit allen Aussagen des Beschwerde-
führers überein, wonach er 16 Jahre alt ist. Damit erscheint das Geburts-
jahr "1995" jedenfalls als wahrscheinlicher als das von der Behörden ein-
getragene Jahr "1993". Dabei ist der 1. März des Jahres 1995 deswegen
der wahrscheinlichste Geburtstag, weil der Beschwerdeführer diesen Tag
von Anfang an angegeben hatte. So hatte er im Personalienblatt den
"1 March 1995" als Geburtstag eingetragen. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers fällt dabei nicht so sehr ins Gewicht, dass er das
Formular nicht selbständig ausfüllte. Er füllte es selbst handschriftlich aus
oder liess es ausfüllen und unterschrieb es. Auch im Gesuch um Berichti-
gung seines Geburtsdatums vom 10. August 2012 nannte er den
1. März 1995 als korrektes Geburtsdatum. Erst in seiner Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht verlangte er neu eine Berichtigung auf den
31. Dezember 1995; dies unbestrittenermassen allein aus pragmatischen
Gründen, damit er das verpasste Jahr in der Integrationsklasse nachho-
len kann. Jedenfalls konnte er keinen Grund dafür nennen, weshalb die-
ser Tag der wahrscheinlichste Geburtstag sein soll.
5.4 Insoweit der Beschwerdeführer also die Wahrheit des im ZEMIS ein-
getragenen Geburtsdatums bestreitet, ist die Beschwerde gutzuheissen.
Infolgedessen ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS
zu berichtigen und der korrigierte Einwand mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Die Beschwerde ist jedoch insofern abzuweisen, als
dass das Datum dabei nicht wie beantragt auf den 31. Dezember 1995,
sondern auf den 1. März 1995 zu korrigieren ist. Diese Lösung muss aus
Gründen der Verhältnismässigkeit zumindest solange gelten, als keine
Belege für das Gegenteil vorliegen (vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerde-
führer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Oktober 2012 die unentgeltliche Prozessführung erteilt. Aus die-
sem Grund sind ihm von vornherein keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-5058/2012
Seite 11
7.
7.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Antrag hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; MARCEL MAILLARD, in: VwVG Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 64, Rz. 17). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschä-
digung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE; MAILLARD, a.a.O.,
Art. 64, Rz. 17). Dabei ist von einem reziproken Verhältnis auszugehen:
die beschwerdeführende Partei obsiegt in dem Masse, in welchem die
Gegenpartei oder Vorinstanz unterliegt oder umgekehrt (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.40). Die Vorinstanz hat als
Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
In diesem Fall ist der Beschwerdeführer unter Kostengesichtspunkten
grundsätzlich als obsiegend zu betrachten. Zwar erscheint der von ihm in
der vorliegenden Beschwerde beantragte 31. Dezember nicht als wahr-
scheinlichster Geburtstag. Massgeblich ist jedoch, dass er mit seinem An-
trag auf Änderung des Geburtsjahrs im ZEMIS obsiegt. Die Vorinstanz
unterliegt hingegen vollumfänglich, da sie in unvollständiger Feststellung
des Sachverhalts weder ein bewiesenes noch wahrscheinliches Geburts-
datum im ZEMIS eingetragen hat. Dem massgeblich obsiegenden, durch
den Rechtsdienst eines Hilfswerks vertretenen Beschwerdeführer steht
daher eine Parteientschädigung für ihm erwachsene und verhältnismäs-
sig hohe Kosten zu.
7.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die
Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Ge-
richt vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen
(Art. 14 Abs.1 VGKE).
Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der eingereichten
Kostennote geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 1'240.-- (exkl.
Mehrwertsteuer) erscheint angesichts der nur sehr geringen Komplexität
das Falls nicht als angemessen. Insbesondere ist der eingesetzte Zeit-
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Seite 12
aufwand im Zusammenhang mit der Eingabe "Nachreichen Dokumente
für die Beschwerde" vom 8. Oktober 2012 zu hoch. Dasselbe gilt für die
Replik vom 7. November 2012, da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung vom 26. Oktober 2012 nichts wesentlich Neues vorgebracht hat. Die
Parteientschädigung ist daher auf Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und
Auslagen) festzusetzen und der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag betreffend Geburts-
datum des Beschwerdeführers auf den 1. März 1995 zu ändern und im
ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass das eingetragene Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers bestritten ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen
und MWSt) zu bezahlen.
A-5058/2012
Seite 13
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N 565 243; Einschreiben)
– das GS EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (z.K., B-Post)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Os-
tern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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