B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5059/2011 und A-5063/2011
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
Y._______,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Import von Weisskohl; Kontingent; Solidarhaftung.
A-5059/2011 und A-5063/2011
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Ort) bewirtschaftet gemäss Handelsregistereintrag
einen Gemüsebaubetrieb und verarbeitet und handelt mit Gemüse und
Früchten. X._______ ist Präsident des Verwaltungsrats sowie als Ge-
schäftsführer tätig.
B.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen führte im Jahr 2010 gegen die
Y._______ AG sowie gegen die A._______ AG (Ort), eine in der Produkti-
on von Sauerkraut tätige Firma, eine Strafuntersuchung durch. Dabei
stellte sie Folgendes fest:
B.a In der Zeit vom 14. Dezember 2007 bis zum 28. Februar 2008 habe
die Y._______ AG bzw. X._______ persönlich oder zusammen mit sei-
nem Angestellten, U._______, bei ausländischen Firmen acht Mal sog.
Industrieweisskohl (insgesamt 162'700 kg brutto) bestellt und die Ware
empfangen und bezahlt. Folglich habe die Y._______ AG die Ware impor-
tiert. Auf den Einfuhrzollanmeldungen sei als Importeurin aber die
A._______ AG sowie deren Generaleinfuhrbewilligung (GEB) aufgeführt
gewesen und somit deren Zollkontingent verwendet worden. Die Ware sei
in der Folge zum Kontingentszollansatz (KZA) veranlagt worden. Die Ein-
fuhrverzollungskosten seien durch die Firma A._______ AG bezahlt und
anschliessend der Y._______ AG mit einer Gewinnmarge für die zur Ver-
fügung-Stellung des Zollkontingents in Rechnung gestellt worden.
B.b Aus diesem Sachverhalt folgerte die Zollkreisdirektion, dass bei
sämtlichen Sendungen die Y._______ AG die Empfängerin und Importeu-
rin der Ware gewesen sei. Die A._______ AG sei demnach zu Unrecht als
Empfängerin und Importeurin der Ware angemeldet worden. Ihre GEB
sowie ihr Einfuhrkontingent seien ebenfalls zu Unrecht verwendet wor-
den.
B.c Durch diese "Falschanmeldung" der Importeurin und der Empfängerin
sei der Industrieweisskohl mangels entsprechenden Kontingents bei der
Y._______ AG aber fälschlicherweise zum KZA statt zum Ausserkontin-
gentszollansatz (AKZA) der einschlägigen Tarifnummer veranlagt worden.
C.
Aufgrund dieses Sachverhaltes (Bst. B) forderte die Zollkreisdirektion mit
Nachforderungsverfügung vom 29. September 2010 von der Y._______
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AG insgesamt Fr. 181'973.60 (Fr. 157'863.85 Zolldifferenz, Fr. 3'788.75
Mehrwertsteuer, Fr. 20'321.00 Verzugszins) nach. Gleichzeitig erklärte sie
mit Verfügung über die Leistungspflicht ebenfalls vom 29. September
2010 X._______ im selben Umfang für solidarisch leistungspflichtig.
D.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Y._______ AG sowie X._______
jeweils am 1. November 2010 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Oberzolldirektion (OZD). Am 18. Juli 2011 wurden die Beschwerden je mit
einem separaten Entscheid abgewiesen.
E.
Am 13. September 2011 gelangten die Y._______ AG (Beschwerdeführe-
rin) sowie X._______ (Beschwerdeführer) mit je separaten Beschwerden
ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen jeweils übereinstimmend
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eine Parteientschädi-
gung sowie die Vereinigung der Verfahren.
In ihren Vernehmlassungen je vom 7. November 2011 beantragt die OZD
(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich –
soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden sind durch den je-
weils angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristge-
recht eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten.
1.2. Per 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Am 1. Januar 2012
sind die Allgemeine Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR
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916.01) sowie die Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik
des Aussenhandels (SR 632.14) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb-
lich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes
Geltung haben. Neues Recht wirkt somit weder zurück noch voraus; we-
der erfasst das neue Recht früher vollendete Sachverhalte, noch hat
neues Recht Bedeutung, bevor es in Kraft tritt. Altes Recht bleibt weiter-
hin massgeblich für Sachverhalte, die sich vor der Aufhebung erfüllt ha-
ben. Auf altrechtliche Veranlagungen ist deshalb nach wie vor das alte –
formell aufgehobene – Recht anwendbar, selbst wenn die Weitergeltung
dieses bisherigen Rechts nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. MARKUS
WEIDMANN, Das intertemporale Steuerrecht in der Rechtsprechung, in:
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76 S. 633 ff., S. 638, mit
weiteren Hinweisen). Indessen ist eine Rückwirkung zum Vorteil des be-
troffenen Privaten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus-
nahmsweise möglich, sofern dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist
(BGE 105 Ia 36 E. 3, 99 V 200 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5654/2009 vom 26. November 2010 E. 2.1, A-1766/2006 und
A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 1.2; vgl. dazu ausführlich WEID-
MANN, a.a.O., S. 641 f.).
Der vorliegende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2007 und 2008 zuge-
tragen, also vor in Kraft treten des erwähnten Gesetzes und der erwähn-
ten Verordnungen. Spezifische Übergangsbestimmungen, welche eine
begünstigende Rückwirkung vorsehen, wurden nicht geschaffen. Die vor-
liegende Sache untersteht deshalb dem Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300), der AEV vom
7. Dezember 1998 (aAEV, AS 1998 3125) sowie der Verordnung vom
5. Dezember 1988 über die Statistik des Aussenhandels (AS 1988 2047).
1.3. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständi-
ges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist ge-
rechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in
einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen,
wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusam-
menhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechts-
fragen stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1, 123 V 215 E. 1; statt vieler: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1615/2006 und A-1616/2006 vom
4. November 2009 E. 1.2, A-1630/2006 und A-1631/2006 vom 13. Mai
2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Unter den gleichen Voraussetzungen können
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auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt
werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im
Interesse aller Beteiligten (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.17).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, stehen die Sachverhalte
doch in engem inhaltlichem Zusammenhang und stellen sich gleiche oder
gleichartige Rechtsfragen. Dementsprechend hat der Vertreter der Be-
schwerdeführenden die angefochtenen Entscheide auch mit weitgehend
übereinstimmenden Argumenten angefochten. Es rechtfertigt sich daher,
antragsgemäss die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in ei-
nem einzigen Urteil zu erledigen.
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zoll-
tarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
(Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], "Zollpflicht").
Wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach
übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen
Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG, "Zuführungs-
pflicht"). Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungs-
pflichtigen Personen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verord-
nung präzisierend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der
Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versen-
der und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November
2006 [ZV, SR 631.01]). Die Definition der zuführungspflichtigen Person in
Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflich-
tigen gemäss Art. 9 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG,
AS 42 287 und BS 6 465) überein (BARBARA HENZEN, in: Ko-
cher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend:
Handkommentar Zollgesetz], Bern 2009, Art. 21 N. 4). Nach dieser Be-
stimmung unterlag der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze
bringt, sowie der Auftraggeber. Die Zuführungspflicht bzw. Zollmelde-
pflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen
Berechtigung an der Ware (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.3, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010
E. 2.1, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1).
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Die zuführungspflichtige Person sowie die mit der Zollanmeldung beauf-
tragte Person müssen die Ware zur Veranlagung anmelden und die Be-
gleitdokumente einreichen (Art. 26 Bst. a und b ZG). Die Zollzahlungs-
pflicht entsteht in der Regel mit Bestätigung der Annahme der Zollanmel-
dung (Art. 69 Bst. a ZG) und obliegt u.a. den zuführungs- und anmelde-
pflichtigen Personen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a und b ZG) sowie der Person,
auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70
Abs. 2 Bst. c ZG). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die
Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG). Die Bestimmung gilt auch für
juristische Personen (Art. 6 Bst. a ZG; HEINZ SCHREIER, Handkommentar
Zollgesetz, Art. 6 N. 6 ff., MICHAEL BEUSCH, Handkommentar Zollgesetz,
Art. 70 N. 7). Die Zollzahlungspflichtigen sind überdies bei der Einfuhr für
die Mehrwertsteuer steuerpflichtig (Art. 73 aMWSTG i.V.m. Art. 75
aMWSTG).
Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen in Art. 70 ZG
weit gezogen und damit die unter dem aZG entwickelte bundesgerichtli-
che Rechtsprechung zum Begriff des Auftraggebers kodifiziert (vgl.
BEUSCH, a.a.O., Art. 70 N. 4; [noch zum aZG] Urteile des Bundesgerichts
2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007
E. 2.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2, mit zahlreichen Hin-
weisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4812/2007 vom 17. Ju-
ni 2010 E. 2.1.1, A-1766/2006 und A-55/2007 vom 25. September 2008
E. 3.1.1). Mit Urteil vom 8. April 2010 hat das Bundesgericht (noch mit
Bezug auf Art. 9 aZG) im Verfahren 2C_747/2009 an seiner (in BGE 89 I
542 publizierten) Rechtsprechung festgehalten, wonach auch die als Or-
gan für eine juristische Person handelnde natürliche Person selber als
Auftraggeberin gilt (vgl. E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.2).
Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht
liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu ga-
rantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen solidarisch
haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng
verstandenen Selbstdeklarationsprinzips ([noch zum aZG] BGE 89 I 542
E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1766/2006 und A-55/2007 vom
25. September 2008 E. 3.1; vgl. hierzu REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in:
Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 425; vgl. auch HENZEN, in:
Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 21 N. 7).
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Seite 7
2.2. Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif (Anhang zum
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) festgesetzt
(Art. 21 aZG); auch wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung
des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird (ZTG Anhänge 1 und 2,
Fn. 29), stellt er weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und behält er
Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Ta-
rif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011
E. 2.5.1).
2.3.
2.3.1. Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthan-
delsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der ent-
sprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April
1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Überein-
kommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) einge-
führte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den
Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Ein-
fuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren
Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur An-
wendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1,
128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007
E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; ARPAGAUS, Zoll-
recht, a.a.O., Rz. 625 ff.).
2.3.2. Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandels-
rechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion
und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., vgl.
insbes. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die aAEV konkretisiert
diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit
und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG,
soweit dieses Gesetz selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetz-
gebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbes. Anhänge des ZTG und An-
hang 1 aAEV).
2.3.3. Die Einfuhr bestimmter – durch den Bundesrat durch Verordnung
festzulegender – landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statistischen
Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LwG). Ne-
ben der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht der Kontrolle
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der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl 1996 IV 122;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E.
2.3). Auf dieser gesetzlichen Grundlage verlangt die Agrareinfuhrverord-
nung, dass diese Bewilligung in der Form einer Generaleinfuhrbewilligung
(GEB) erteilt wird (Art. 1 Abs. 1 aAEV). Die GEB ist unbefristet gültig und
nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 3 aAEV). Die zollmeldepflichtige Person
muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-
Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4 aAEV gemäss der in den Jahren 2007
und 2008 gültigen Fassung [AS 1998 3125]).
Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der aAEV er-
fassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwerben.
Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten dabei durch Hoheits-
akt zugeteilt (Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 ff. aAEV). Einfuhren innerhalb
des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt; ausser-
halb der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhere) Zollansatz des Ge-
neral- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff. und Anhänge des
ZTG; vgl. hierzu auch vorne E. 2.2, 2.3.1).
2.3.4. Weisskohl ist Regelungsgegenstand der Agrareinfuhrverordnung
(vgl. Anhang 1 Ziffer 10 [Marktordnung Frischgemüse] aAEV). Wer
Weisskohl in die Schweiz einführen will, bedarf demnach einer GEB und
muss – will er sie zum KZA einführen – über einen entsprechenden Zoll-
kontingentsanteil verfügen.
2.4.
2.4.1. Ein Zollkontingentanteilsinhaber kann mit anderen Zollkontingent-
anteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen des Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontin-
gentsanteil des Anteilsinhabers angerechnet werden. Die Vereinbarung
der Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und
ist dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vor der Einfuhrabfertigung
schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 1 und 2 aAEV gemäss der in den Jah-
ren 2007 und 2008 gültigen Fassung [AS 1998 3125]). In der Zolldeklara-
tion ist die GEB-Nummer derjenigen zollkontingentsanteilsberechtigten
Person anzugeben, welche das landwirtschaftliche Erzeugnis einführt
(Art. 14 Abs. 3 aAEV gemäss der in den Jahren 2007 und 2008 gültigen
Fassung [AS 1998 3125]; vgl. auch oben E. 2.3.3).
2.4.2. Die Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten im öffentlichen
Recht ist durch dessen zwingenden Charakter grundsätzlich ausge-
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Seite 9
schlossen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 826 ff.). Dies gilt
insbesondere, wenn eine Bewilligung an eine bestimmte Person geknüpft
ist, was im Verwaltungsrecht regelmässig der Fall ist. Wenn deshalb die
Übertragbarkeit der durch Hoheitsakt zugeteilten Zollkontingente (vgl.
E. 2.3.3) durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen oder beschränkt
wird, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1723/2006 vom 22. August 2007 E. 3.4.1). Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Übereinstimmung der Regelung betref-
fend die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen Dritter mit dem überge-
ordneten Recht bestätigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.4.2, A-1737/2006 vom
22. August 2007 E. 3.4, insbes. E. 3.4.3 mit Hinweis). Es hat in diesem
Zusammenhang zudem wiederholt entschieden, dass Einfuhren unter
Ausnützung einer fremden GEB-Nummer und bzw. oder von Zollkontin-
genten zulasten von Drittfirmen (z.B. mangels einer vorschriftsgemässen
Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen) zum AK-
ZA zu verzollen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.4.2, A-1737/2006 vom 22.
August 2007 E. 4, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 3.1, A-1678/2006
vom 5. März 2007 E. 3.2, A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 3).
2.5.
2.5.1. Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständi-
ge und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorg-
faltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (zum Selbstde-
klarationsprinzip vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesge-
richts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März
2004 E. 2.1, 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70
S. 334 E. 2c; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4, A-2293/2008 vom 18. Mai
2010 E. 2.1.1, A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID,
in: Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 18 N. 2 ff.). Bei Einfuhren in-
nerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos
das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht
sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, ge-
langt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner
Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (beispielsweise
Art. 8 und Art. 9 ZG) liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.5.1, A-1730/2006 vom 4. Feb-
A-5059/2011 und A-5063/2011
Seite 10
ruar 2008 E. 2.2, A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 2.3, A-1678/2006
vom 5. März 2007 E. 2.3).
2.5.2. Zur Erfüllung der Zollmeldepflicht gehört auch die Befolgung der
bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik sowie der weite-
ren Erlasse des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollver-
waltung mitzuwirken haben (u.a. Art. 15 Abs. 1 ZTG). Die ausführende
Verordnung über die Statistik des Aussenhandels von 1988 bestimmt,
dass die Einfuhrdeklaration den Namen des Empfängers, und wenn die-
ser nicht der Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs
enthalten muss. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Per-
son im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Wa-
re ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt (Art. 6
Abs. 1 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels von 1988;
vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom
24. November 2008 E. 2.5.2, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.4).
Wer als Importeur im Sinne dieser Verordnung gilt, beurteilt das Bundes-
gericht etwa danach, wie die Handelsbeziehungen ausgestaltet sind – al-
so wer die Ware bestellt bzw. wer direkten Kontakt zum ausländischen
Lieferanten gehabt hat – sowie danach, wer in den Zollunterlagen aufge-
führt ist, an wen die Ware geliefert worden ist, wie die Rechnungsstellung
zwischen den Beteiligten verlief und wer beim Grenzübertritt über die Wa-
re wirtschaftlich verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2007
vom 12. November 2007 E. 5.2).
2.6.
2.6.1. Eine Zollwiderhandlung begeht, wer die Zollabgabe durch Nicht-
anmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder
in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder sich
oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil
verschafft (Art. 117 ZG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Wider-
handlungen werden nach dem ZG sowie nach dem Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) verfolgt
und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die in-
folge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12
Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den
Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur
Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung
oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12
Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsge-
A-5059/2011 und A-5063/2011
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setzgebung des Bundes (BGE 129 II 160 E. 3.1, 115 Ib 360 E. 3a). Nicht
verlangt ist insbesondere eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Ver-
schulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003
vom 10. Mai 2004 E. 3.2) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens,
vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe ent-
standene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im
objektiven Sinn hat (BGE 129 II 160 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts
2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007
E. 6.2, 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1). Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermö-
gensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden
ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven,
sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem
der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die
Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 114 Ib 94
E 4a, 110 Ib 310 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom
15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b;
vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4812/2007 vom
17. Juni 2010 E. 2.2.1).
2.6.2. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzah-
lungspflichtigen nach Art. 70 ZG entsprechen. Diese haften selbst dann,
wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten ([noch zum aZG]
BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nicht-
bezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005
vom 23. August 2005 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.2.1, A-2293/2008 vom 18. Mai 2010
E. 2.3, A-5828/2008 vom 1. April 2010 E. 3.2). Sie sind direkt unrecht-
mässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Wider-
handlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den
Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen
werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines
unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den ge-
samten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persön-
lichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2006
vom 2. Februar 2007 E. 2.2, 2A.199/2004 vom 15. November 2004
E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1; Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 4,
A-5059/2011 und A-5063/2011
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A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar
2008 E. 3.1).
2.7. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetz-
geber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen
des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumut-
bar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis
zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendi-
gen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachli-
cher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender
sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde
(BGE 128 II 292 E. 5.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 581 ff., 591). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur
in Fällen, in denen mehrere Massnahmen zur Erfüllung eines Ziels zur
Verfügung stehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom
29. Juli 2003 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007
vom 24. November 2008 E. 4.3.2, A-1723/2006 vom 19. September 2007
E. 3.2).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass X._______ den Industrie-
weisskohl jeweils bei diversen ausländischen Firmen bestellt hat, und
dass die Ware jeweils direkt an die Y._______ AG geliefert wurde. Unstrit-
tig ist sodann, dass je separate Rechnungen für die Ware sowohl auf die
A._______ AG als auch auf die Y._______ AG ausgestellt wurden. Die
Rechnungen wurden jeweils von der Y._______ AG direkt den ausländi-
schen Lieferanten bezahlt. Die Einfuhrverzollungskosten für sämtliche
Sendungen sind von der A._______ AG übernommen und mit einer Ge-
winnmarge für die Zurverfügung-Stellung des Zollkontingents der
Y._______ AG weiterverrechnet worden. Auf der Zollanmeldung wurde
unbestrittenermassen die A._______ AG als Importeurin und Empfänge-
rin deklariert und deren GEB-Nummer genannt.
3.2. Die Vorinstanz schliesst auf der Grundlage dieses Sachverhalts zu
Recht, dass Empfängerin und tatsächliche Importeurin – auch im Sinne
des Zollrechts – die Y._______ AG war:
X._______ hat die Waren bei den ausländischen Lieferanten bestellt.
Somit trat die Y._______ AG, der das Verhalten ihres Geschäftsführers
zugerechnet wird, als Auftraggeberin (vgl. E. 2.1) auf. Die Ware wurde
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stets der Y._______ AG direkt zugeführt, womit sie als Empfängerin gilt
(vgl. E. 2.5.2). Für ihre Qualifikation als Importeurin spricht der Umstand,
dass sie als Rechnungsadressatin es war, die die Lieferanten direkt be-
zahlt hat, auch wenn formell – jeweils "für die Verzollung" (act. G5, Ein-
vernahmeprotokoll X._______ vom 12. März 2010, S. 9, S. 10 und S. 11)
– noch eine weitere, separate Rechnung an die A._______ AG gestellt
wurde (vgl. dazu auch unten). Abgesehen von der in Rechnung-Stellung
der Verzollungskosten (zuzüglich einer Gewinnmarge) wurden zwischen
der A._______ AG und der Y._______ AG bezüglich der strittigen Sen-
dungen keine finanziellen Transaktionen festgestellt, weshalb die
A._______ AG keinerlei wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Ware
ausübte. Wie aus den Akten hervorgeht, war die A._______ AG am Han-
del mit dem Industrieweisskohl zwischen der Y._______ AG und den aus-
ländischen Lieferanten nicht beteiligt. Die direkten Handelsbeziehungen
haben zwischen der Y._______ AG und den ausländischen Lieferanten
bestanden. X._______ sagte denn auch aus, dass die Y._______ AG den
"Hauptkontakt" zu den Lieferfirmen gehabt habe (act. G5, Einvernahme-
protokoll X._______ vom 12. März 2010, S. 15). Auch dies spricht für die
Y._______ AG als Importeurin (vgl. E. 2.5.2).
Die A._______ AG hatte also zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsberech-
tigung über die Ware. Sie wurde – wie die Vorinstanz korrekt ausführt –
zu Unrecht als Importeurin und Empfängerin deklariert: Die Ware wurde –
wie bereits erwähnt – von den ausländischen Lieferanten direkt der
Y._______ AG zugeführt, weshalb die A._______ AG als Empfängerin
ausser Frage steht (vgl. E. 2.5.2). Aber auch als Importeurin kommt die
A._______ AG nicht in Betracht: Die Ware wurde nicht von ihr selbst ein-
geführt. Deshalb könnte sie als Importeurin nur in Frage kommen, wenn
die Ware auf ihre Rechnung eingeführt worden wäre. Die Rechnungen
wurden vorliegend – wie erwähnt – zwar auf sie ausgestellt. Da aber die
Waren jeweils direkt von der Y._______ AG an die ausländischen Liefe-
ranten bezahlt worden sind, ist angesichts auch der übrigen Umstände
davon auszugehen, dass es sich bei dieser Form der Rechnungsstellung
lediglich um einen Vorwand handelte.
Die A._______ AG war bei den Einfuhren folglich einzig insofern invol-
viert, als dass sie der Y._______ AG ihr Kontingent und ihre GEB-
Nummer zur Verfügung gestellt hat. Kontingente sind aber persönlich.
Nur unter Einhaltung gewisser Formalitäten können sie abgetreten wer-
den (vgl. E. 2.4.2). Derartige Abtretungen haben hier nicht stattgefunden,
sollten diese denn – was aber offen bleiben kann – im vorliegenden Fall
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überhaupt zulässig gewesen sein. In der hier gewählten Form dürfen
Kontingente jedoch nicht zur Verfügung gestellt bzw. ausgenützt werden,
vielmehr führte dieses Vorgehen im vorliegenden Fall zu einer unrichtigen
Deklaration von "Importeurin" und "Empfängerin".
3.3. Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführenden ein-
zugehen, sofern diese nicht bereits implizit oder explizit widerlegt worden
sind.
3.3.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine einseitige und unvollständige
Darstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Diese sehen sie
primär darin, dass weder die Y._______ AG noch X._______ als Impor-
teure bezeichnet werden könnten, denn D._______ von der A._______
AG habe stets die Kontrolle über die Zollkontingente gehabt. Es habe nur
importiert werden können, was er erlaubt habe. Folglich habe er die Ver-
antwortung für die Bestellungen, die Einteilungen der Kontingente und
den Verkauf der Ware getragen. Die Entscheidungs- und Verfügungsge-
walt über die zu importierende Menge und Art der Ware habe stets bei
ihm gelegen. Bei dem von den Beschwerdeführenden gewählten Vorge-
hen habe es sich um ein technisch vereinfachtes Verfahren gehandelt,
das von allen Beteiligten als zulässig erachtet worden sei. Dabei sei zu
beachten, dass die A._______ AG die Ware sowieso an die Y._______
AG habe verkaufen wollen und die Y._______ AG aus rein praktischen
Gründen gewisse Aktivitäten der A._______ AG übernommen habe. Die
Zollverwaltung demgegenüber betrachte das Ganze aus einer rein forma-
listischen Perspektive und stelle bloss auf formale Abläufe ab.
3.3.2. Zunächst ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass es
sich bei der Frage danach, wer als Importeur gilt, um eine Rechts- und
nicht um eine Sachverhaltsfrage handelt. Inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt durch ihre angeblich formalistische Betrachtung unvollstän-
dig festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie den Sach-
verhalt unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht als massgebend
erachteten Kriterien für die Bestimmung des Empfängers und des Impor-
teurs (vgl. E. 2.5.2) sowie der Vorgaben für die Ausnützung fremder Kon-
tingentsanteile (vgl. E. 2.4.1) gewürdigt.
Die Ausnützung von Kontingentsanteilen eines anderen Kontingentsbe-
rechtigten ist – darauf wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 3.2) – nur unter
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben möglich (vgl. E. 2.4). Indem die
Beschwerdeführenden vorliegend aus "praktischen Gründen" ein ihrer
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Seite 15
Auffassung nach "vereinfachtes Verfahren" zur Optimierung der Logistik
wählten, wurden diese Vorgaben betreffend die Übertragung von Kontin-
gentsanteilen missachtet. Es ist deshalb nicht von Belang, ob die
A._______ AG stets die Kontrolle über die Zollkontingente inne hatte. Al-
lein dadurch wird sie nicht zur Importeurin. Dabei spielt es keine Rolle,
dass alle Beteiligten von der Zulässigkeit des Vorgehens überzeugt wa-
ren. Ebenso wenig ist für die rechtliche Qualifizierung des Sachverhaltes
beachtlich, aus welchen Gründen dieses Vorgehen praktiziert worden ist.
Die Beschwerdeführenden sind in diesem Zusammenhang daran zu erin-
nern, dass die Zollnachforderungen die Konsequenz der im Zollrecht für
die Deklaration sowie für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung der Zoll-
kontingente geltenden Formstrenge sind. Nur eine konsequente und ein-
heitliche Handhabung der gesetzlichen Formvorschriften vermag in die-
sem Bereich den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit
zu genügen (vgl. E. 2.3.3, 2.4.1). Dies auch deshalb, weil die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen allgemein bekannten strengen Form-
vorschriften unterliegt, die besonders von damit vertrauten Importeuren
und Grosshändlern wie die Y._______ AG ohne unverhältnismässigen
Aufwand eingehalten werden können. Vor diesem Hintergrund spielt es
deshalb keine Rolle, dass es – wie die Beschwerdeführenden behaupten
– wirtschaftlich auf dasselbe hinausläuft, wenn die A._______ AG die Wa-
re selber bestellt, sie in die Schweiz eingeführt und in der Folge der
Y._______ AG übergeben hätte.
4.
4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, führte die falsche Deklaration
von "Importeur" und "Empfänger" dazu, dass die acht Sendungen Indust-
rieweisskohl unter der GEB-Nummer und zu Lasten des Kontingentsan-
teils der A._______ AG zum KZA statt – mangels entsprechenden Kon-
tingents bei der Y._______ AG – zum AKZA zur Einfuhr angemeldet wur-
den. Im vorliegenden Fall führt dies zu einer unrechtmässigen Abgabebe-
günstigung bzw. zu einem unrechtmässigen Abgabevorteil, welche bzw.
welcher ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrich-
ten ist (vgl. E. 2.6.1).
4.2. Die Waren wurden von X._______ bestellt. Seine Handlungen sind
der Y._______ AG zuzurechnen. Folglich ist sie als jene (juristische) Per-
son zu qualifizieren, die die Ware als Auftraggeberin über die Grenze hat
bringen lassen (vgl. E. 2.1). Auch in diesem Zusammenhang ist unbe-
achtlich, dass die Bestellmengen jeweils von D._______ kontrolliert wor-
den sein sollen. Somit gehört die Y._______ AG zum Kreis der Zollzah-
A-5059/2011 und A-5063/2011
Seite 16
lungspflichtigen (vgl. E. 2.1), was ihre Nachleistungspflichtig im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 VStrR begründet (vgl. E. 2.6.2). Wie bereits mehrfach er-
wähnt, hat X._______ die Waren bestellt. Er gilt ebenfalls als Auftragge-
ber und somit als diejenige Person, die die Ware über die Zollgrenze hat
bringen lassen (vgl. E. 2.1). Demnach gehört auch er zum Kreis der soli-
darisch haftenden Zollzahlungspflichtigen (vgl. E. 2.1), was seine Nach-
leistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR für die genannte Wa-
reneinfuhr begründet (vgl. E. 2.6.2). Dass X._______ in subjektiver Hin-
sicht keine Absicht gehabt haben soll, zu einem unrechtmässigen Vorteil
zu gelangen, spielt für die Nachleistungspflicht keine Rolle, da er als Zoll-
zahlungspflichtiger ipso facto als bevorteilt gilt (vgl. E. 2.6.1).
4.3. Die Beschwerdeführenden beanstanden die Höhe der Nachforderun-
gen. Diese seien prohibitiv. Prohibitivzölle wirkten gleich wie mengen-
mässige Beschränkungen und solche seien unzulässig. Im vorliegenden
Fall führten die Nachforderungen zu einem unverhältnismässigen Resul-
tat, das nicht mehr geschützt werden dürfe und welches zudem gegen die
in Art. 27 BV verankerte Wirtschaftsfreiheit verstosse, da die Existenz der
Beschwerdeführenden durch die prohibitive und unverhältnismässige
Nachforderung gefährdet werde.
4.3.1. Den Beschwerdeführenden ist möglicherweise nicht zu widerspre-
chen, wenn sie beanstanden, dass der AKZA prohibitiv wirke (vgl.
E. 2.3.1). In der Rechtsprechung wurde allerdings wiederholt bestätigt,
dass das System der Zollkontingente, in dem die innerhalb des Zollkon-
tingents getätigten Importe mit einem jeweils tieferen Zoll belastet wer-
den, als jene, die über das Kontingent hinaus erfolgen (selbst bei deren
prohibitiver Wirkung, vgl. E. 2.3.1), sich im Einklang mit den staatsver-
traglichen Verpflichtungen der Schweiz erweisen. Zudem ist zu beachten,
dass dem ZTG (inklusive Anhänge) Gesetzesrang zukommt und gemäss
Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und
die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (vgl. etwa
BGE 128 II 34 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts 2A.608/2004 vom 8.
Februar 2005 E. 3.2, 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 3.4.2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007
E. 2.1, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 3.1 ff., A-1743/2006,
A-1744/2006 und A-1745/2006, alle vom 12. Juni 2007, jeweils E. 4,
A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2; vgl. auch bereits Entscheide der
Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2004-032 und 2004-033,
beide vom 14. Juli 2005, E. 2a.aa bis E. 2b, 2002-112 vom 17. April 2003
A-5059/2011 und A-5063/2011
Seite 17
E. 2a und E. 2b). Weitere Ausführungen zur behaupteten Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit erübrigen sich somit.
4.3.2. Was schliesslich den Vorwurf der Verletzung der Verhältnismässig-
keit betrifft, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die im
Streit liegenden Nachforderungen gerade auch gemessen am Warenwert
für die Beschwerdeführerenden ein beträchtliches Ausmass aufweisen.
Weil jedoch die Y._______ AG für die beanstandeten Weisskohleinfuhren
nicht über ein Zollkontingent verfügte (vgl. oben E. 3) und somit die Vor-
aussetzungen für die Anwendung des KZA nicht erfüllt waren, kam zu
Recht der AKZA zu Anwendung. Die OZD hatte keine Wahl verschiedener
Mittel, mithin keinen Ermessensspielraum (vgl. E. 2.7), sondern war ver-
pflichtet, den Beschwerdeführenden den gesetzlich vorgeschriebenen
AKZA bzw. die Differenz zum KZA in Rechnung zu stellen. Der Zolltarif
nach dem AKZA wiederum beruht – wie bereits erwähnt – auf einer genü-
genden gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 2.2). Das Gebot der Verhältnis-
mässigkeit ist insoweit nicht verletzt.
5.
Entsprechend sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Die Ver-
fahrenskosten im Betrage von Fr. 6'000.-- sind den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und im entsprechenden Um-
fang mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je
Fr. 3'800.--, insgesamt ausmachend Fr. 7'600.--, zu verrechnen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der Überschuss in der Höhe von Fr. 1'600.-- ist den Be-
schwerdeführenden nach Rechtskraft dieses Urteils zu gleichen Teilen zu-
rückzuerstatten. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-5059/2011 und A-5063/2011
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-5059/2011 und A-5063/2011 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von 6'000.-- werden den Beschwerde-
führenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und im entsprechen-
den Umfang mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrech-
net. Der Überschuss von Fr. 1'600.-- wird den Beschwerdeführenden
nach Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von je Fr. 800.-- zurückerstat-
tet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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