B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5060/2014
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(….),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mängelbehebung an elektrischen Anlagen.
A-5060/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24. September 2012 führte das Eidgenössische Starkstrominspektorat
(ESTI) in der Liegenschaft an der (…) in (…) in den Räumlichkeiten der
B._______ eine Stichprobenkontrolle der sich dort befindlichen, ausser Be-
trieb stehenden Blitzerzeugungsanlagen (Tesla Coil System) bzw. der ent-
sprechenden einzelnen Anlageteile durch. Dabei stellte es mit Inspektions-
bericht Nr. 892893 vom 30. November 2012 zuhanden von A._______,
dem Präsidenten des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und Eigentü-
mer der strittigen Anlagen, fest, diese müssten folgende Anforderungen er-
füllen:
– Es müssten ein abschliessbarer Sicherheitsschalter sowie ein Not-Aus-
Taster bei der Vorführeinrichtung (Haefeli Spule) vorhanden sein.
– Die Anlagen müssten dem Berührungsschutzgrad IP 3 X entsprechen.
– Die Absperrungen um die HS-Anlage müsse mindestens 1.8 m hoch
sein.
– Alle Anlageteile seien zu beschriften.
– Eine Entladevorrichtung werde benötigt oder es müsse nach der Ab-
schaltung eine vollständige Erdung sichergestellt sein.
– Die Anlagen müssten der Norm SN EN 50191:2010 entsprechen, wozu
es eine Konformitätserklärung inklusive Stückprüfung mit Unterschrift
bedürfe.
Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die festgestellten Mängel bis zum
28. Februar 2013 beheben zu lassen und dem ESTI die Mängelbehebung
mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen.
A._______ hielt mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 fest, es bestünden
keinerlei Mängel und ersuchte sinngemäss um Erlass der erhobenen Ge-
bühr. Das ESTI antwortete mit E-Mail vom 11. Dezember 2012, der ab-
schliessbare Sicherheitsschalter müsse eingebaut werden und auf die Ge-
bühr für die durchgeführte Inspektion könne nicht verzichtet werden, da
das Inspektorat eigenwirtschaftlich betrieben werde.
Nachdem die mit Inspektionsbericht vom 30. November 2012 angesetzte
Frist unbenützt verstrichen war, wurde A._______ vom ESTI zweimal er-
folglos gemahnt. Mit der zweiten Mahnung vom 21. Oktober 2013, mit wel-
cher Frist für die Mängelbehebung bis zum 29. November 2013 angesetzt
wurde, drohte das ESTI für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebüh-
renpflichtigen Verfügung an.
A-5060/2014
Seite 3
Auch innert dieser Frist legte A._______ dem ESTI keine schriftliche Män-
gelbehebungsanzeige für die Blitzerzeugungsanlagen vor.
B.
Das ESTI verfügte in der Folge am 29. August 2014, A._______ habe die
im Inspektionsbericht Nr. 892893 vom 30. November 2012 aufgeführten
Mängel an den elektrischen Anlagen bis zum 30. September 2014 beheben
zu lassen (Dispositiv-Ziffer 1) und ihm diese Mängelbehebung innert glei-
cher Frist schriftlich anzuzeigen (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde
A._______ aufgefordert, innert dreissig Tagen eine Gebühr für den Erlass
der Verfügung in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).
Für den Fall der Missachtung dieser Verfügung drohte es in Anwendung
von Art. 56 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0)
eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.– an.
C.
Am 9. September 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung
vom 29. August 2014 und beantragt deren Aufhebung. Er macht sinnge-
mäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abge-
klärt. Er habe am 5. Dezember 2012 schriftlich zu den behaupteten Män-
geln Stellung genommen, jedoch seitens des ESTI keine Antwort erhalten.
Weiter habe er das ESTI am 8. Dezember 2012 zu einem erneuten Augen-
schein mit Testvorführung im Januar 2013 gebeten, anlässlich welcher die
Sache hätte geklärt werden können. Auch darauf sei das ESTI jedoch nicht
eingegangen. Zum Nachweis, dass die behaupteten Mängel nicht vorlägen
bzw. die Beanstandungen unbegründet seien, beantragt er die Einholung
eines Sachverständigengutachtens.
D.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 beantragt das ESTI (nachfol-
gend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer nimmt mit Schlussbemerkungen vom 29. Novem-
ber 2014 zur Vernehmlassung Stellung.
F.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reicht der Beschwerdeführer ein als
"Checkliste Teslabetrieb" betiteltes Dokument ein, welches er dem ESTI
anlässlich der Inspektion vorgelegt habe.
A-5060/2014
Seite 4
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 EleG i.V.m. Art. 21 EleG und
Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der ange-
fochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist folg-
lich in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung der vorliegenden
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
Die Vorinstanz amtet in einem Bereich, in dem elektrotechnische Fachfra-
gen zu beantworten sind. In diesem Grenzbereich zwischen Rechtsanwen-
dung und Ermessensbetätigung lassen die Gerichte in ständiger Praxis Zu-
rückhaltung walten. Bei der Beurteilung von Fachfragen darf der Vorinstanz
daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen wer-
den, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
hat (vgl. statt vieler: BGE 133 II 35 E. 3; BVGE 2010/39 E. 4.1.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.155a).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist der vorinstanzliche Entscheid; er bildet den Rahmen, welcher den mög-
lichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann mithin nur sein, was Gegenstand des erstin-
stanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
A-5060/2014
Seite 5
sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde
nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da ansons-
ten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 f.; vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 2 mit Hin-
weisen).
3.2 Im Inspektionsbericht vom 30. November 2012 erklärt die Vorinstanz
unter Hinweis auf die Norm SN EN 50191:2010 betreffend Errichten und
Betreiben elektrischer Prüfanlagen (1. Oktober 2010, Hrsg.: Electrosuisse),
anlässlich der Inspektion vom 24. September 2012 sieben namentlich be-
zeichnete Mängel aufgefunden zu haben. In ihrer E-Mail vom 11. Dezem-
ber 2012 ist nur noch von einem abschliessbaren Sicherheitsschalter, wel-
cher eingebaut werden müsse, damit nach Eingang der Behebungsan-
zeige die Sache als erledigt betrachtet werden könne, die Rede. In der
Folge verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch wie-
der auf die im Inspektionsbericht genannten Mängel. In ihrer Vernehmlas-
sung hält sie schliesslich fest, von den ursprünglich festgestellten sieben
Mängeln seien sechs fallen gelassen worden. Ein Not-Aus-Taster sei vor-
handen; dieser Mangel sei somit zu Unrecht gerügt worden. Vier weitere
Mängel (Berührungsschutzgrad IP 3 X, die Absperrungen, Beschriftungen
sowie die Entladevorrichtung bzw. Erdung nach Abschalten) seien fallen
gelassen worden, weil die Anlagen von drei instruierten Personen i.S.v. Art.
3 Ziff. 15 Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) errichtet
und betrieben würden. Von der Konformitätserklärung inklusive Stückprü-
fung nach der Norm SN EN 50191:2010 sei schliesslich abgesehen wor-
den, weil es sich bei den fraglichen Anlagen um Prototypen handle.
Vorliegend streitig ist demnach noch, ob die Blitzerzeugungsanlagen aus
Gründen der Betriebssicherheit zusätzlich zum vorhandenen Not-Aus-Tas-
ter eines abschliessbaren Sicherheitsschalters bedürfen bzw. gestützt auf
welche gesetzliche Grundlage die Installation eines solchen verlangt wer-
den kann.
4.
4.1 Gemäss Inspektionsbericht vom 30. November 2012 zeigte und er-
klärte der Beschwerdeführer seine Anlagen sowie die zugehörigen Doku-
mentationen (Betriebs- und Sicherheitsanweisung, technische Dokumen-
tationen, Prüf- und Messprotokolle, Schemaunterlagen) bereitwillig. Es
A-5060/2014
Seite 6
handelt sich vorliegend um drei Blitzerzeugungsanlagen (Tesla Coil Sys-
tem), wobei zwei dieser Anlagen für Versuche im Innenraum dimensioniert
sind und eine davon für den Betrieb im Freien konstruiert ist. Mittels dieser
Anlagen können künstliche Blitze in die Luft (Blitzlänge ca. 2,5 m) und in
die Erde (Blitzlänge ca. 3 m) erzeugt werden. Sie werden über einen Com-
mission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment CEE-
Stecker (32 A) mit der Hausinstallation verbunden. Die Erdung erfolgt ab
der Gebäudefundamenterdung. Gemäss Aussagen des Beschwerdefüh-
rers beträgt der Erdungswert weniger als 1 Ohm. Die grösste Anlage, die
"Freiluft-Anlage", besteht aus einem Steuerpult, einem Netzfilter, einem
Primärtransformator 230 V/6-15 kV mit Betriebsstrom von 20-25 A, einem
High Voltage (HV)-Transformator, einer rotierenden Funkenstrecke (Se-
kundärspannung zwischen 6'000 und 15'000 V), einer Kondensatorenbat-
terie 105 Nanofarad, einer Sekundärspule, einem Toroid mit einem Durch-
messer von 1,2 m und einem geerdeten Pol. Die Entladespannung beträgt
ca. 1 MV. Die Aussenanlage befindet sich auf dem Werkstattflachdach, wel-
ches aus einer armierten Betonplatte besteht und zu welcher ein Zugang
ab der Ausstellung im ersten Obergeschoss führt. Der Abstand der Anlage
zur Grundstücksgrenze beträgt 18 m. Sie ist mit einem Metallgeländer um-
zäunt. Die Anlagen hat der Beschwerdeführer selber für private Zwecke
entwickelt und gebaut. Er habe in seinem Freundeskreis Elektroingenieure,
welche ihn beraten würden und ihm behilflich seien. Die Entwicklung, der
Bau und die Versuche mit den Anlagen seien seine Freizeitbeschäftigung.
Er verfüge über sehr gute Physik- und Elektrotechnikkenntnisse, habe sich
jahrelang intensiv mit dem Bau und Betrieb der strittigen Anlagen ausei-
nandergesetzt und habe aus seiner Sicht alles Mögliche zur Einhaltung der
Sicherheit unternommen, damit der vorübergehende Betrieb seiner Anla-
gen weder Personen noch Sachen gefährde.
4.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Inspektion, es seien bis
anhin drei Versuche im Innern und einer auf dem Werkstattdach durchge-
führt worden. Letzterer sei dem Nachbarn vorgängig mitgeteilt worden und
habe am 1. August um 21.00 Uhr stattgefunden, um diesen möglichst we-
nig zu stören. Er stellt sich auf den Standpunkt, es bestünden keine Män-
gel, welche die Betriebssicherheit beeinträchtigen oder gar Personen ge-
fährden würden. Die Anlagen befänden sich in einem abgeschlossenen
Raum, zu dem die Öffentlichkeit nicht frei Zutritt habe. Kunden und Kaufin-
teressenten, denen Motorräder in diesem Raum gezeigt würden, hätten
nur Zutritt in Begleitung seines Personals. Die Anlage sei nicht permanent
installiert; die einzelnen drei Baugruppen (Steuerpult, HV-Transformator
und Teslatransformator) seien ausser Betrieb sowohl elektrisch als auch
A-5060/2014
Seite 7
räumlich getrennt. Um sie in Betrieb zu nehmen, müsse man sie mit spezi-
ellen Kabeln verbinden. Es sei ausgeschlossen, die HV-Anlage ohne Ver-
kabelung der drei Baugruppen einzuschalten. Sie könne so ebenso wenig
in Betrieb genommen werden, wie man mit einer Schusswaffe ohne Maga-
zin und Munition feuern könne. Die Verkabelung der Komponenten könne
nur durch ihn und zwei befreundete Ingenieure, welche die Anlage kennen
würden, vorgenommen werden. Ein zusätzlicher, abschliessbarer Schalter
sei im Fall einer ständig installierten, betriebsbereiten Anlage, welche zahl-
reichen Personen zugänglich sei, sinnvoll, vorliegend demnach jedoch
überflüssig. Ausserdem gewährleiste nur die Erdung, d.h. die Entladung
der Kondensatoren mittels Erdstab sowie das Ziehen des Netzsteckers aus
der Steckdose absolute Sicherheit. Ein zusätzlicher Schlüsselschalter
könne versehentlich nicht ausgeschaltet oder aufgrund von Relaisdefekten
wirkungslos sein. Weiter befinde sich am Steuergerät, von welchem aus
die Anlage überwacht und bedient werde, seit jeher ein grosser roter Not-
Aus-Taster, welcher die Anlage im Fall einer Fehlfunktion oder wenn sich
eine Person der Anlage während des Betriebs nähern sollte, augenblicklich
vom Stromnetz trenne bzw. das System deaktiviere. Eine Reaktivierung
der Anlage sei nur nach Entriegelung des Not-Aus-Tasters möglich. Die
Anlage könne nach Betätigung dieses Schalters also nicht ohne Weiteres
wieder in Betrieb genommen werden. Er habe der Vorinstanz ein Schalt-
schema des Steuergeräts, wo der Not-Aus-Taster rot mit dem Begriff "NOT
AUS T2" gekennzeichnet sei, vorgelegt. Er könne auch entsprechende Fo-
tos nachreichen. Bei den strittigen Anlagen handle es sich um nicht statio-
näre, temporär installierte, physikalische Versuchsanlagen wie sie zu schu-
lischen Zwecken aufgebaut würden. Die Hochspannung führenden Kon-
densator-Batterien befänden sich berührungssicher hinter einer Acrylabde-
ckung, ebenso die Rotorfunkenstrecke. Letztere sei ausserdem im Bereich
der rotierenden Wolfram-Elektroden mit einer Holzplatte versehen, so dass
bei einem allfälligen mechanischen Schaden keine wegfliegenden Teile zu
Verletzungen führen könnten. Die Anlagen seien der Öffentlichkeit nicht zu-
gänglich, sondern befänden sich in seinem privaten Bereich.
Er sei weder kommerzieller Hersteller noch Anbieter solcher Systeme,
weshalb die Norm SN EN 50191:2010 für ihn nicht verbindlich sei und er
nicht der vorinstanzlichen Kontrolle unterliege. Im Übrigen halte er jedoch
ohnehin die relevanten sicherheitstechnischen Vorgaben dieser Norm ein.
Alle Bedienungselemente der Anlagen seien klar beschriftet und es seien
mehrere Hochspannungs- bzw. Gefahrenschilder gut sichtbar angebracht.
Betreffend die seitens der Vorinstanz geforderte Entladevorrichtung bzw.
Erdung nach der Abschaltung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass
A-5060/2014
Seite 8
zwei mit der HF-Erde verbundene Erdstangen mit Haken auf zwei Seiten
der Anlage bereitlägen. Diese würden am mit der Kondensatoren-Batterie
verbundenen Primärcoil eingehängt, bevor man sich der ausgeschalteten
Anlage nähere, um Resonanz- oder Kopplungsjustierungen durchzufüh-
ren. Damit werde die sichere Entladung des Systems vor der Näherung
gewährleistet. Nach Betriebsende würden die vorab mit den eingehängten
Erdstangen gesicherten, entladenen Kondensatoren zudem mit den anlie-
genden Brücken direkt und permanent kurzgeschlossen. Die Erdstangen
lägen griffbereit neben der Anlage, allenfalls sei die Vorinstanz im Rahmen
der Inspektion nicht auf dieses sicherheitsrelevante Detail aufmerksam ge-
worden.
Zusammenfassend erklärt der Beschwerdeführer, die vorinstanzlichen Be-
anstandungen seien haltlos; es bestehe keinerlei Gefahr für die Umge-
bung. Selbst wenn sich jemand unbefugt Zugang zu den in verschiedenen
verschlossenen Räumlichkeiten gelagerten Komponenten der Anlagen
verschaffen würde, brauche es spezifische technische Kenntnisse, um die
Anlagen zu montieren, richtig zu verkabeln und in Betrieb zu setzen. Die
Komponenten würden nach den Tests nämlich teilweise wieder demontiert,
die Kablage entfernt, die Kondensatoren entladen, kurzgeschlossen und
räumlich getrennt aufbewahrt.
5.
Mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation der Anlagen stellt sich die Frage,
von welchen gesetzlichen Grundlagen die strittigen Blitzerzeugungsanla-
gen erfasst werden.
5.1 Als Schwachstromanlagen werden gemäss Art. 2 Abs. 1 EleG solche
Anlagen angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten
können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. Starkstromanlagen
sind im Gegenteil solche Anlagen, bei welchen Ströme benützt werden o-
der auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich
sind (Art. 2 Abs. 2 EleG). Der Bundesrat regelt die Erstellung und Instand-
haltung sowohl der Schwach- als auch der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs.
2 Bst. a EleG). Alle Starkstromanlagen fallen unter die Bestimmungen des
EleG (Art. 13 Abs. 1 EleG).
Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften
für die Schwach- und Starkstromanlagen mit Ausnahme der elektrischen
Eisenbahnen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für
Verkehr (BAV) fallen, ist dem ESTI übertragen (vgl. Art. 21 Ziff. 2 EleG). Zu
A-5060/2014
Seite 9
den vorinstanzlichen Aufgaben gehören gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das ESTI (SR 734.24) auch die
Aufsicht und die Kontrolle über den Bau, Betrieb und die Instandhaltung
elektrischer Anlagen, weshalb die Vorinstanz berechtigt ist, die Anlagen
des Beschwerdeführers zu prüfen.
5.2 Die Vorinstanz erklärt, die Anlagen fielen nicht unter den Geltungsbe-
reich der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November
2001 (NIV, SR 734.27): Sie würden zwar mit Niederspannung (230 V) ge-
speist und mit Hochspannung von mehreren 1'000 V betrieben (vgl. Art. 1
Abs. 2 Bst. b NIV), seien aber entgegen der Begriffsbestimmung von Art. 2
Abs. 1 Bst. g NIV nicht fest mit Klemmen an eine bestehende elek-trische
Installation angeschlossen, sondern vielmehr mit dieser über einen CEE-
Stecker verbunden. Ebenso wenig sei die Verordnung vom 9. April 1997
über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26) anwend-
bar. Sie beanspruche nämlich gemäss Art. 1 Abs. 1 NEV Geltung für elekt-
rische Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspan-
nung von bis zu 1'000 V Wechselspannung oder 1'500 V Gleichspannung.
Diese Werte würden vorliegend bei Weitem überschritten.
5.3
5.3.1 Die strittigen Anlagen fallen jedoch unter den Geltungsbereich der
bundesrätlichen Starkstromverordnung, welche gemäss Art. 1 Abs. 1 die
Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von elektrischen Stark-
stromanlagen regelt. Art. 3 Ziff. 29 der Starkstromverordnung definiert
Starkstromanlagen in Anlehnung an Art. 2 Abs. 2 EleG als elektrische An-
lagen zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung
und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben werden oder bei
denen in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen ge-
fährden oder Sachbeschädigungen verursachen können. Die strittigen An-
lagen erzeugen Hochspannung, werden mit Strömen von 20-25 A betrie-
ben und könnten unbestrittenermassen Personen gefährden oder Sachen
beschädigen.
Soweit die Starkstromverordnung nichts anderes bestimmt, finden gemäss
ihrem Art. 2 u.a. auch die vorerwähnten NEV und NIV Anwendung.
5.3.2 Die Pflicht zur Kontrolle und Instandhaltung von Starkstromanlagen,
welche unter den Geltungsbereich der Starkstromverordnung fallen, ob-
A-5060/2014
Seite 10
liegt gemäss Art. 17-19 dieser Verordnung dem Betriebsinhaber der jewei-
ligen Anlage. Die Betriebsinhaber müssen demnach ihre Starkstromanla-
gen dauernd instandhalten, periodisch reinigen und kontrollieren oder
diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen (Art. 17 Abs. 1 Starkstromver-
ordnung). Insbesondere ist zu kontrollieren, ob sich die Anlagen und die
daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen in einwandfreiem Zu-
stand befinden, sie bezüglich Unterteilung, Anordnung und Kurzschluss-
festigkeit den Vorschriften entsprechen, die Schutzeinrichtungen korrekt
eingestellt und wirksam sind, im Bereich der Anlagen sicherheitsmindernde
Veränderungen eingetreten sind, sowie ob Anlageschemata, Kennzeich-
nungen und Beschriftungen vorhanden und nachgeführt sind (Art. 17 Abs.
2 Bst. a-e Starkstromverordnung). Beschädigungen und Mängel sind situ-
ationsgerecht zu beheben. Bei unmittelbarer Gefahr müssen Sofortmass-
nahmen ergriffen werden (Art. 17 Abs. 3 Starkstromverordnung).
Weiter müssen die Betriebsinhaber von Starkstromanlagen gemäss Art. 20
Abs. 1 Starkstromverordnung Massnahmen treffen, die den Zutritt von un-
berechtigten Personen sowie das Eindringen von Tieren, Flüssigkeiten und
schädlichen Gasen möglichst verhindern. Spannungsführende Teile von
Innenraumstarkstromanlagen müssen durch Schranken, Gitter, Abdeckun-
gen, Verschalungen oder Isolierungen gesichert sein und der Fluchtweg
bis zu einem sicheren Ort darf höchstens 20 m betragen (Art. 34 Abs. 1
und Abs. 2 Starkstromverordnung). Räume einer Innenraumanlage, die für
den Betrieb nicht benötigt werden, dürfen für betriebsfremde Zwecke nur
genutzt werden, wenn sie vom Betriebsbereich durch Türen oder Wände
getrennt sind und der Zugang nicht durch die Anlage führt (Art. 34 Abs. 3
Starkstromverordnung). Der Betriebsbereich einer Freiluftanlage muss mit
einer Umzäunung von mindestens 2,2 m Höhe abgeschlossen sein. In
schneereichen Gegenden ist diese Umzäunung entsprechend zu erhöhen
(Art. 41 Abs. 1 Starkstromverordnung). Das Gitter der Umzäunung darf
eine Maschenweite von höchstens 4 cm und einen Bodenabstand von
höchstens 10 cm aufweisen (Art. 41 Abs. 2 Starkstromverordnung). Leitfä-
hige Anlageteile, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, müssen
geerdet werden, um die Gefährdung von Personen durch Berührungs- und
Schrittspannungen und von Sachen durch Fehler- oder Erdschlussströme
zu vermindern (Art. 53 Abs. 1 Starkstromverordnung). Einzelne Stellen von
Stromkreisen müssen dauernd oder im Fehlerfall vorübergehend geerdet
werden, um Spannungen zu beschränken, die Personen gefährden oder
die Isolation beschädigen können (Art. 53 Abs. 2 Starkstromverordnung).
A-5060/2014
Seite 11
Als berührungssicher gelten gemäss Art. 3 Ziff. 3 Starkstromverordnung
Hochspannungsanlagen oder -apparate, die vollwandig mit elektrisch lei-
tendem und geerdetem Material abgedeckt sind bzw. Niederspannungsan-
lagen oder -apparate, die mit elektrisch leitendem und geerdetem Material
abgedeckt oder doppelt isoliert sind. Eine Hochspannungsanlage ist eine
elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1'000 V Wech-
selspannung oder 1'500 V Gleichspannung (Art. 3 Ziff. 13 Starkstromver-
ordnung).
5.3.3 Als Arbeiten an Starkstromanlagen gelten gemäss Art. 66 Abs. 1
Starkstromverordnung Tätigkeiten, deren Ausführung Massnahmen erfor-
dert, die Personen oder Sachen vor den Gefahren des Stroms schützen.
Das Bedienen einer Anlage von einem sicheren Standort aus und mit den
Hilfsmitteln, welche für diesen Zweck konstruiert sind und ohne weitere
Schutzmassnahmen gefahrlos angewendet werden können, gilt nicht als
Arbeit an einer Starkstromanlage (Art. 66 Abs. 2 Starkstromverordnung).
Vor Beginn der Arbeiten an Hochspannungsanlagen muss die Arbeitsstelle
gemäss Art. 72 Abs. 1 Starkstromverordnung nach den folgenden fünf Si-
cherheitsregeln vorbereitet werden:
a. freischalten und allseitig trennen;
b. gegen Wiedereinschalten sichern;
c. auf Spannungslosigkeit prüfen;
d. erden und kurzschliessen;
e. gegen benachbarte, unter Spannung stehende Teile schützen.
Können bei Prüf- und Entwicklungseinrichtungen die Vorschriften der
Starkstromverordnung nicht vollumfänglich eingehalten werden, so muss
der Betriebsinhaber der Einrichtung den Schutz von Personen und Sachen
nach den anerkannten Regeln der Technik durch andere gleichwertige o-
der durch zusätzliche Schutzmassnahmen sicherstellen (Art. 80 Abs. 1
Starkstromverordnung). Prüf- und Entwicklungseinrichtungen dürfen nur
unter der Aufsicht einer instruierten Person bedient und betrieben werden
(Art. 80 Abs. 2 Starkstromverordnung). Die Starkstromverordnung gilt auch
für Anlagen, die nur für eine beschränkte Betriebsdauer erstellt werden
(provisorische Anlagen, vgl. Art. 81 Abs. 1 Starkstromverordnung). Abwei-
chungen sind bei provisorischen Anlagen nur zulässig, wenn die Sicherheit
von Personen und Sachen durch andere gleichwertige oder durch zusätz-
liche Massnahmen gewährleistet ist (Art. 81 Abs. 2 Starkstromverordnung).
A-5060/2014
Seite 12
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Starkstromverordnung müssen Starkstroman-
lagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen nach
den Vorschriften der Starkstromverordnung und den anerkannten Regeln
der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie
dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in vo-
raussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo die
Starkstromverordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten
Regeln der Technik. Als solche gelten insbesondere die Normen der Inter-
national Electrotechnical Commission (IEC) und des Comité Européen de
Normalisation Electrotechnique (CENELEC). Wo international harmoni-
sierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen (Art. 4 Abs. 2
Starkstromverordnung). Bestehen keine spezifischen technischen Nor-
men, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische
Weisungen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 Starkstromverordnung).
5.4.2 Für Blitzerzeugungsanlagen (Tesla Coil System) enthält die Stark-
stromverordnung keine Vorschriften, weshalb in Anwendung von Art. 4 Abs.
2 anerkannte Regeln der Technik beizuziehen sind. Mit Bezug auf solche
Anlagen bestehen keine spezifischen technischen Normen. Die Vorinstanz
hat die Norm SN EN 50191:2010 über das Errichten und Betreiben von
elektrischen Prüfanlagen als i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Starkstromverordnung sinn-
gemäss anwendbare Norm herbeigezogen, was sinnvoll erscheint. Es han-
delt sich dabei um eine europäische Norm, die in der Schweiz anerkannt
ist und daher hier als anwendbare Regel der Technik gilt. Diese Norm un-
terscheidet nicht zwischen kommerziell hergestellten Prüfanlagen und sol-
chen, die privat hergestellt und betrieben werden. Sie gilt allgemein für das
Errichten und Betreiben stationärer und nichtstationärer elektrischer Prüf-
anlagen (Ziff. 1.1). Da keiner der in Ziff. 1.2 (Berühren der unter Spannung
stehenden Teile ungefährlich) und Ziff. 1.3 (zur allgemeinen Energieversor-
gung gehörender Teil der Prüfanlagen) genannten Ausschlussgründe ge-
geben ist, kann die Norm sinngemäss auf die vom Beschwerdeführer be-
triebenen Versuchsanlagen angewendet werden.
5.5
5.5.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, ein abschliessbarer
Sicherheitsschalter sei als Schutz gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes
Einschalten der Anlagen gemäss Ziff. 4.1.4 der Norm SN EN 50191:2010
erforderlich. Dies, weil aufgrund einer Fehlmanipulation auf den Anlagen
A-5060/2014
Seite 13
eine Restspannung anliegen könne, mit welcher die Person, welche die
Anlagen bediene, in Berührung kommen könne. Damit die betroffene Per-
son ohne Gefahr für weitere Beteiligte in Sicherheit gebracht bzw. gerettet
werden könne, müsse der abschliessbare Sicherheitsschalter betätigt wer-
den. Dieser bringe die ganze Anlage nicht nur zum Stillstand, sondern auch
in einen spannungslosen und daher sicheren Zustand. Mit dem vorhande-
nen Not-Aus-Taster würden die Anlagen im erwähnten Fall bloss zum Still-
stand gebracht, nicht jedoch in einen spannungslosen Zustand versetzt
werden, was unter dem Blickwinkel der Betriebssicherheit ungenügend sei.
Die Anlagen müssten nicht nur abgeschaltet werden können, wie dies auch
mittels Not-Aus-Taster getan werden kann, sondern vielmehr müsse ein
(Wieder)-Einschalten bzw. erneutes Inbetriebnehmen verunmöglicht wer-
den. Dafür sei die Nachrüstung mit abschliessbaren Sicherheitsschaltern
nötig, was inklusive Montage schätzungsweise rund Fr. 200.– pro Anlage
koste.
5.5.2 Gemäss Ziff. 3.15.1 der Norm SN EN 50191:2010 befindet sich eine
Anlage ausser Betrieb, wenn alle Stromversorgungen, Signal- und Steuer-
stromkreise ausgeschaltet und gegen unbefugtes Einschalten gesichert
sind sowie alle Sicherheitsmassnahmen getroffen wurden, die vor Betreten
des Prüfbereichs erforderlich sind (z.B. Erden und Kurzschliessen bei
Spannungen von über 1 kV). Nebst Vorkehren zum Schutz gegen elektri-
schen Schlag (Ziff. 4.1.1 SN EN 50191:2010) und dem Anbringen von
Melde- und Signalleuchten sowie Kennzeichen (Ziff. 4.1.2
SN EN 50191:2010) müssen die Anlagen mit einer NOT-AUS-Einrichtung
ausgerüstet sein, welche die elektrische Energie, die Gefährdungen her-
vorrufen könnte, vollständig ausschaltet (Ziff. 4.1.3 SN EN 50191:2010).
Zudem müssen die Anlagen gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Ein-
schalten der Stromkreise gesichert sein (Ziff. 4.1.4 SN EN 50191:2010)
und ein automatisches Wiedereinschalten der Prüfstromkreise bei Wieder-
kehr der Netzspannung nach einem Spannungsausfall muss verhindert
sein (Ziff. 4.1.5 SN EN 50191:2010). Wenn nach dem Ausschalten der
Prüfstromkreise noch Gefährdungen durch Restspannungen bestehen
können, müssen geeignete Ein- oder Vorrichtungen zum gefahrlosen Ent-
laden vorhanden sein (Ziff. 4.1.6.1 SN EN 50191:2010). Spannungsver-
schleppungen auf berührbare leitfähige Teile ausserhalb des Prüfbereichs
müssen durch geeignete Massnahmen wie Erden, Abschirmen und ent-
sprechende Leitungsführung verhindert sein oder die leitfähigen Teile müs-
sen gegen direktes Berühren geschützt sein (Ziff. 4.1.6.2
SN EN 50191:2010).
A-5060/2014
Seite 14
5.5.3 Dass ein abschliessbarer Sicherheitsschalter nicht vorhanden ist,
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hingegen macht er geltend,
die Installation eines solchen sei vorliegend nicht notwendig, da die Anla-
gen bereits mit einem Not-Aus-Taster und einer Erdungsvorrichtung aus-
gestattet seien und deren Betrieb somit sicher sei.
Die Vorinstanz bemängelte anlässlich der Inspektion u.a. zunächst, es
müsse ein Not-Aus-Taster bei der Vorführeinrichtung vorhanden sein. Aus-
serdem sei eine Entladevorrichtung notwendig bzw. müsse nach der Ab-
schaltung eine vollständige Erdung sichergestellt sein. In ihrer Vernehm-
lassung hält sie sodann fest, ein Not-Aus-Taster sei doch vorhanden; die-
ser Mangel sei demnach zu Unrecht gerügt worden. Von einer Entladevor-
richtung bzw. Erdung nach dem Ausschalten der Anlagen ist gemäss Aus-
führungen der Vorinstanz abgesehen worden, weil die Anlage von drei in-
struierten Personen gemäss Art. 3 Ziff. 15 Starkstromverordnung errichtet
und betrieben werde. Der Beschwerdeführer hält hingegen fest, Erdungs-
stäbe und -brücken seien vorhanden und beschreibt das Vorgehen im Fall
eines Betriebsabbruchs detailliert: Demgemäss werden zwei Erdstangen
am mit der Kondensatoren-Batterie verbundenen Primärcoil eingehängt,
bevor sich eine Person der ausgeschalteten Anlage nähere. Nach Be-
triebsende bzw. Durchführung der Testversuche würden die vorab mit den
eingehängten Erdstangen gesicherten, entladenen Kondensatoren zudem
mit den anliegenden Erdungsbrücken direkt und permanent geerdet und
kurzgeschlossen. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten, pro-
fessionellen Betriebsanleitung vom 8. Juli 2012 ist bei Gefahr für Personen
oder bei Fehlfunktionen ein notfallmässiger Betriebsabbruch durchzufüh-
ren. Dabei ist zunächst die rote Taste "Not Halt-T1" zu drücken, um die
Anlage vom Netz zu trennen. Die entsprechende Taste ist nach dem Drü-
cken verriegelt. Danach sind die weiteren Schritte wie bei einem normalen
Betriebsabbruch durchzuführen, d.h. unter anderem ist der Kondensator
mit dem Erdstab zu erden bzw. zu entladen und das Netzkabel zu ziehen.
Gemäss "Checkliste Teslabetrieb" vom 6. Januar 2012 ist dementspre-
chend betreffend Abbau der Anlagen festgehalten, dass zunächst das
Netzkabel zu ziehen sowie die Kondensatorenbank mittels Erdstange zu
erden sei. Weiter seien die Kondensatoren abschliessbar durch die Kurz-
schlussbrücke zu sichern. Erst danach würden die übrigen Verkabelungen
gelöst, der Toroid-Ausbruchpunkt herausgeschraubt, um den Toroid zu ent-
fernen. Schliesslich werde die Sekundärspule mittels Schutzhülle gesi-
chert, um sie herauszuziehen.
A-5060/2014
Seite 15
5.5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Be-
triebssicherheit scheinen plausibel. Ist die Erdungsvorrichtung wie be-
schrieben vorhanden, so könnte sich selbst in betriebsbereitem Zustand,
wenn die Anlagen am Stromkreis angeschlossen sind, keine Spannung
aufbauen bzw. würde die Sekundärspannung bei Einschaltung direkt wie-
der geerdet und kurzgeschlossen. Mit andern Worten könnten keine Blitze
erzeugt werden, solange die Erdungsbrücken nicht entfernt sind. Die strit-
tigen Anlagen sind sodann nicht permanent und fest an eine bestehende
elektrische Installation angeschlossen, sondern über einen CEE-Stecker
mit dem Stromnetz verbunden. Wird das Netzkabel aus der Steckdose ge-
zogen und die Erdung wie beschrieben durchgeführt, kann kein Strom
(mehr) fliessen und es besteht keine Gefahr für Personen oder Sachen.
Eine manuelle oder automatische Wiederinbetriebnahme der Anlage nach
Betätigung des Notschalters ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers
jedoch ohnehin nicht ohne Weiteres bzw. nicht ohne Entriegelung möglich.
Aus den Akten geht hervor, dass die Anlagen nur ausser Betrieb und somit
teilweise in getrennten Einzelteilen überprüft wurden. Möglicherweise hat
die Vorinstanz dabei die vorhandenen Erdungsvorrichtungen nicht berück-
sichtigt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie-
gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Ver-
fahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte
Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwän-
digere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit
den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen
besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem
bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instan-
zenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21
E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1107/2013 vom 3. Juni
2015 E. 11.1 mit Hinweisen; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.194).
A-5060/2014
Seite 16
6.2 Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht ver-
tieft abzuklären: Ob die Erdungsvorrichtung gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers vorhanden ist, wurde seitens der Vorinstanz nicht rechts-
genüglich abgeklärt. Die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung
erscheint relativ spärlich; die Vorinstanz verweist grösstenteils auf den In-
spektionsbericht vom 30. November 2012. Es bleibt unklar, ob auch bei
Vorhandensein der konkreten Erdungseinrichtung und eines Not-Aus-Tas-
ters die zusätzliche Installation eines abschliessbaren Sicherheitsschalters
unter dem Blickwinkel der Betriebssicherheit als notwendig zu erachten ist.
Insbesondere ist fraglich, welche zusätzliche Funktion ein abschliessbarer
Sicherheitsschalter mit sich bringt, welche beim bereits vorhandenen Not-
Aus-Taster nicht vorhanden wäre. Gemäss Ausführungen des im Bereich
der Elektrotechnik versierten Beschwerdeführers ist die Reaktivierung der
strittigen Anlagen aufgrund der bei der Betätigung des Not-Aus-Tasters er-
folgenden Verriegelung nämlich nicht sofort manuell oder automatisch wie-
der möglich. Die umgehende Inbetriebnahme der Anlagen nach einem Be-
triebsabbruch, welche die Vorinstanz mittels Installation eines abschliess-
baren Sicherheitsschalters verhindern möchte, wäre demnach selbst für
den Fall, dass die Anlagen nicht geerdet bzw. kurzgeschlossen würden,
nicht möglich.
Entspricht die beschwerdeführerische Schilderung der betroffenen Sicher-
heitsvorkehren den Tatsachen, so ist wohl davon auszugehen, dass den
gesetzlichen Sicherheitsvorschriften Genüge getan ist. Es erscheint dies-
falls nämlich unklar, inwiefern die Installation eines zusätzlichen, ab-
schliessbaren Sicherheitsschalters eine Erhöhung der Betriebssicherheit
mit sich bringt und daher erforderlich wäre. Ohne die Erhebung weiterer
Beweise zur Abklärung des Sachverhalts lässt sich diesbezüglich jedoch
nichts Abschliessendes sagen. Die mit den tatsächlichen Verhältnissen
vertraute und mit technischem Fachwissen ausgestattete Vorinstanz ist
dazu besser in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht.
6.3 Die Vorinstanz wird demnach erneut und sofern notwendig – wie sei-
tens des Beschwerdeführers beantragt – unter Beizug eines Sachverstän-
digen eine angekündigte Inspektion durchzuführen und im Anschluss da-
ran zu prüfen haben, ob die strittigen Anlagen den einschlägigen gesetzli-
chen Bestimmungen entsprechen. Dabei sind insbesondere die bereits
vorhandenen Sicherheitsvorkehren im Rahmen eines notfallmässigen Be-
triebsabbruchs zu überprüfen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips wird die Vorinstanz der Frage nachzugehen haben, ob ein
abschliessbarer Sicherheitsschalter bei den temporär betriebenen, nicht
A-5060/2014
Seite 17
fest an einer elektrischen Installation angeschlossenen Anlagen zusätzlich
zur Erdungsvorrichtung und dem vorhandenen Not-Aus-Taster erforderlich
ist, d.h. eine erhöhte Betriebssicherheit garantiert und somit die Gefähr-
dung von Personen und Sachen durch Stromflüsse verringert.
Es liesse sich zudem ein Vergleich mit den Sicherheitsvorkehrungen bei
der Durchführung ähnlicher Versuche zu schulischen Zwecken anstellen.
Weiter könnte berücksichtigt werden, welche Sicherheitsvorkehrungen die
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) bei der Wartung an Eisenbahn-
fahrleitungen treffen.
Hinzuweisen bleibt im Zusammenhang mit der Rückweisung auf Folgen-
des: Das ESTI kontrolliert elektrische Installationen mit Stichproben und
wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie der NIV nicht entsprechen (Art.
1 Abs. 1 NIV i.V.m. Art. 2 Bst. e Starkstromverordnung). Die Kosten der
Stichprobenkontrollen sind vom Eigentümer der Installation zu tragen,
wenn Mängel daran festgestellt werden. Ist die Installation mängelfrei, so
geht die Stichprobenkontrolle zu Lasten derjenigen Stelle, welche sie an-
geordnet hat. Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen gemäss der NIV
erhebt das ESTI Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung über das
ESTI (Art. 41 NIV i.V.m. Art. 2 Bst. e Starkstromverordnung). Je nach Aus-
gang der erneuten Kontrolle werden demnach die für die Inspektion in
Rechnung gestellten Gebühren zu stornieren und die Gebühren für den
Erlass der vorinstanzlichen Verfügung neu zu verlegen sein.
6.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Klärung des Sachverhaltes sowie ge-
gebenenfalls zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch sind Vorinstanzen nach Art. 63
Abs. 2 VwVG auch im vorliegenden Fall des Unterliegens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.–
wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine
Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
A-5060/2014
Seite 18
7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind für das Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht keine notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE
erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung dem-
entsprechend aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Klärung des Sach-
verhalts im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuverlegung der
Kosten des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800. – wird ihm zurück-
erstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder
Bankverbindung anzugeben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner
A-5060/2014
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: