B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5061/2013
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ , …,
vertreten durch …,
Zustelladresse: …
Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhrsteuer.
A-5061/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. Dezember 2012 meldete die X._______ (Spediteurin) eine für
A._______(Importeur und Empfänger) bestimmte Sendung bei der Zoll-
stelle Zürich-Flughafen zur Einfuhr an. Die Sendung enthielt eine Arm-
banduhr mit einem deklarierten Mehrwertsteuerwert von Fr. 3'400.-.
B.
Nach einer Beschau der Ware zweifelte die Zollstelle an der Richtigkeit
des deklarierten Warenwertes und setzte – basierend auf Auktionsergeb-
nissen und weiteren Abklärungen – den "steuerbaren Wert" der Uhr auf
Fr. 7'500.- fest. Dementsprechend veranlagte die Zollstelle mit Veranla-
gungsverfügung Nr. […] vom 21. Dezember 2012 eine Mehrwertsteuer
(Einfuhrsteuer) von Fr. 600.- (8% von Fr. 7'500.-).
C.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 liess A._______ bei der Zollkreisdirek-
tion Schaffhausen Beschwerde erheben und beantragte, die Mehr-
wertsteuer sei auf einem Warenwert von Fr. 3'000.- zu berechnen. Er gab
an, die Uhr sei von der Verkäuferin B._______ Limited (nachfolgend:
B._______ oder "Verkäuferin") am 29. März 2011 zu einem Preis von
Fr. 5'502.- eingekauft worden. Sie habe nach zwei Abschreibungen (à je
10%), und da in der Zwischenzeit eine Komplettrevision und ein neues
Armband (Fr. 1'570.-) notwendig geworden seien, noch einen Wert von
Fr. 2'887.-.
D.
Nach einer entsprechenden Anfrage der Zollkreisdirektion Schaffhausen
bestätigte A._______ mit Schreiben vom 8. Mai 2013, die Uhr als Ge-
schenk erhalten zu haben. Daraufhin stellte die Zollkreisdirektion Schaff-
hausen mit Schreiben vom 23. Mai 2013 fest, dass der geltend gemachte
Wert von Fr. 3'000.- dem – im Falle einer Schenkung – massgebenden
Marktwert offensichtlich nicht entspreche. Hierauf entgegnete A._______
mit Schreiben vom 11. Juni 2013, er hätte sich mit der B._______ auf ei-
nen Verkaufspreis von Fr. 3'000.- geeinigt, die Uhr jedoch später von
C._______ geschenkt bekommen. Zudem reichte er weitere Dokumente
ein.
E.
Mit Beschwerdeentscheid vom 13. August 2013 wies die Zollkreisdirekti-
on Schaffhausen die Beschwerde von A._______ ab. In ihren Erwägun-
A-5061/2013
Seite 3
gen hält sie unter anderem fest, der Nachweis, dass der "steuerbare
Marktwert" der Uhr Fr. 3'000.- betrage, sei nicht erbracht worden.
F.
Gegen diesen Entscheid lässt A._______(nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 30. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen, es sei die Verfügung der Zollkreisdirektion
Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) aufzuheben und der Wert der
Uhr rückwirkend auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Weiter seien ihm die Diffe-
renz zur verrechneten Mehrwertsteuer sowie die Spruchgebühr des vo-
rinstanzlichen Beschwerdeentscheids zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im Wesentlichen damit,
dass der Marktwert der Uhr nicht – wie dies die Vorinstanz getan habe –
mit Recherchen im Internet festgestellt werden könne. Seine eigenen Ab-
klärungen hätten allesamt zu einem tieferen Marktwert geführt. Zudem sei
das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich und sie habe nicht objektiv geur-
teilt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2013 beantragt die im Be-
schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht für die Zollkreisdirekti-
on Schaffhausen handelnde Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Der Marktwert der Uhr sei nicht willkürlich
festgesetzt worden, sondern die Schätzung sei unter Berücksichtigung
des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung durchge-
führt worden. Als Marktwert gelte das, was der Importeur auf der Stufe,
auf der die Einfuhr bewirkt werde, an einen selbständigen Lieferanten im
Herkunftsland des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung der Ein-
fuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen
müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten. Die vom Beschwerde-
führer angewendete Methode zur Berechnung des Marktwertes unter Be-
rücksichtigung von Abschreibungen und einer Revision sei im vorliegen-
den Fall nicht gültig, und es habe sich gezeigt, dass die geforderte Steu-
erbemessungsgrundlage von Fr. 3'000.- nicht dem Marktwert der strittigen
Uhr entsprechen könne. Bei der Bestimmung des Marktwertes habe die
Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt, sondern nach pflichtgemässem
Ermessen anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen den
Wert geschätzt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
seien dabei nicht ignoriert worden. Sie hätten aber den Nachweis auf eine
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Seite 4
zu viel erhobene Einfuhrsteuer nicht erbringen können, da sie sich nicht
auf die in diesem Fall massgebliche Handelsstufe bezögen.
H.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) grundsätz-
lich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren
vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten
(Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt –
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerde-
führer ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
und hat diese im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessen-
heit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.149).
1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat
das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten
den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige
Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz
ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf
den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest
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Seite 5
Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl.
BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; [statt vieler] Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4).
1.4 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 19. Dezember 2012
verwirklicht. In zeitlicher Hinsicht sind daher das am 1. Mai 2007 in Kraft
getretene ZG und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) anwendbar. Sodann kommen auf den vorliegenden Sachver-
halt das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom
2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) und die auf denselben Zeit-
punkt in Kraft getretene Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November
2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung. Soweit nachfolgend auf die
Rechtsprechung zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999
(aMWSTG, AS 2000 1300), in Kraft ab 1. Januar 2001, verwiesen wird,
liegt der Grund darin, dass – in Bezug auf die hier relevanten Fragen –
die Rechtsprechung zum aMWSTG im vorliegenden Fall auch für das gel-
tende (neue) MWSTG übernommen werden kann.
2.
Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobenen Verfah-
rensrügen einzugehen.
2.1
2.1.1 Aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich der Anspruch
auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (vgl. STEPHAN BREI-
TENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich 2009 [Praxiskommentar VwVG], Art. 10 N. 17).
Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzun-
gen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfah-
ren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Nach Art. 10 Abs. 1
VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Ver-
fügung in den Ausstand treten, die an der Sache ein persönliches Inte-
resse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei verwandt-
schaftlich besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis
VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache be-
fangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG).
A-5061/2013
Seite 6
Die Ausstandsbestimmungen sollen gewährleisten, dass der Prozess-
ausgang als offen erscheint (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.2). Der abgelehnte
Entscheidträger muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein der
Befangenheit genügt (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; BGE 136 I 207 E. 3.1;
BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen). Anschein der Befangenheit be-
steht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu
erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten
Verhalten des Entscheidträgers begründet sein. Auf das bloss subjektive
Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden.
Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objekti-
ver Weise begründet erscheinen (vgl. [statt vieler] Urteil des Bundesge-
richts 2C_615/2013, 2C_616/2013, 2C_617/2013 vom 10. Dezember
2013 E. 3.1).
2.1.2 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Ent-
scheidträger, welcher den Beschwerdeentscheid unterschrieben hat
(Zollexperte […]), befangen gewesen sei, da er das gesamte Verfahren
geleitet habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. So waren im ersten Teil des Verfahrens
bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung vom 21. Dezember 2012 an-
dere Personen für das Verfahren zuständig (vgl. […]). Erst nachdem der
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an die Zollkreisdirektion
Schaffhausen gelangt war, befasste sich Zollexperte […] mit dem Verfah-
ren, welches mit dem Beschwerdeentscheid vom 13. August 2013 ende-
te. Dass er schliesslich auch den Beschwerdeentscheid vom 13. August
2013 unterschrieben hat, ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr die
Konsequenz seines Zuständigkeitsbereichs. Ein Ausstandsgrund liegt
nicht vor.
2.2
2.2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Er verleiht den von einem zu fällenden Entscheid Betroffenen ver-
schiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teil-
gehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht sowie den Anspruch
auf einen begründeten Entscheid (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL-
LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 323 ff.; JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bun-
desverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008,
A-5061/2013
Seite 7
S. 860 ff.). In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter
Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die Aktenein-
sicht ist zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private In-
teressen eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG). Das Recht
auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien von Amtes
wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein entsprechen-
des Gesuch zu stellen.
2.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die eidge-
nössische Zollverwaltung müsse ihre Abklärungen dokumentieren und zur
Einsicht offenlegen. Falls der Beschwerdeführer damit eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügt, ist dem zu entgegnen, dass es dem Be-
schwerdeführer während des ganzen Verfahrens – vor Vorinstanz und vor
Gericht – frei gestanden hätte, Einsicht in die Verfahrensakten zu neh-
men. Dies hat er jedoch nicht getan und auch kein entsprechendes Ge-
such gestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerde-
führers durch Verweigerung der Akteneinsicht liegt nicht vor.
Ob die Position der Vorinstanz hingegen genügend dokumentiert ist, gilt
es nachfolgend bei der materiellen Prüfung des vorliegenden Falles zu
klären.
3.
3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind
grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Grundsatz
der allgemeinen Zollpflicht; Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenstän-
den unterliegen zudem der – hier relevanten – Einfuhrsteuer (Art. 50 ff.
MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus
besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder
Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2
ZTG, Art. 53 MWSTG). Gemäss Art. 50 MWSTG gilt für die Einfuhrsteuer
die Zollgesetzgebung, soweit das MWSTG nichts anderes anordnet.
3.2 Zoll- und einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG
Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Dazu
gehören vorab Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen
oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG).
A-5061/2013
Seite 8
3.3 Die Einfuhrsteuer wird von der EZV zusammen mit den Zollabgaben
erhoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Das Verfahren der Zoll- und Einfuhr-
steuerveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21,
25 und 26 ZG; Art. 50 MWSTG). Die Grundlage der Veranlagung ist die
Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Schweizerischen
Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Martin Ko-
cher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [nachfol-
gend: Zollkommentar], Bern 2009, Art. 18 N. 1). Anmeldepflichtig ist u.a.
die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Als solche gilt diejeni-
ge Person, die Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie
danach übernimmt. Sie hat die Waren unverzüglich und unverändert der
nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Zollan-
meldung kann von der Zollstelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2 ZG).
Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18
Abs. 3 ZG).
3.4 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen nach Art. 23
Abs. 1 ZG vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung
und der Zollprüfung. Die Zollstelle kann die Waren, die zur Zollveranla-
gung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, um-
fassend oder stichprobenweise beschauen (Art. 36 Abs. 1 ZG). Die Be-
schau hat den Zweck, zu prüfen, ob die Zollanmeldung und deren Be-
gleitdokumente mit den einzuführenden Waren übereinstimmen. Es geht
dabei insbesondere um die Frage, ob die Sendung den angemeldeten
Umfang hat, ob die Waren zolltariflich richtig eingereiht sind, oder welche
Hinweise es bezüglich des Warenwerts gibt. Es wird aber auch die Ein-
haltung von nicht-zollrechtlichen Erlassen überprüft (PATRICK RAEDERS-
DORF, in: Zollkommentar, Art. 36 N. 5 f.). In der Folge bildet das Ergebnis
der Beschau, der sog. Zollbefund, die Grundlage für die Veranlagung und
allfällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG).
3.5 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen ein-
schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)inland
(Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es,
dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im
mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Ge-
genständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere ist die
Entgeltlichkeit nicht erforderlich. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte
(z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST,
A-5061/2013
Seite 9
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012,
Rz. 2469 ff.).
3.5.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Par-
teien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben,
wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissi-
onsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Im Übrigen
wird sie – sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwen-
dung kommen – nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert
berechnet. Dies ist insbesondere bei Geschenksendungen der Fall.
3.5.2 Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Ein-
fuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland
der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld
nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs
zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54 Abs. 1
Bst. g Satz 2 MWSTG). Es handelt sich somit um den Verkehrswert bzw.
Veräusserungswert des eingeführten Gegenstandes, also den Erlös, der
am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte er-
zielt werden können. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn bildet
nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern stellt in der
Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4.1 mit Hin-
weisen).
3.6 Gemäss Art. 54 Abs. 4 MWSTG kann die Eidgenössische Zollverwal-
tung die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen
schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen
oder Wertangaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer sol-
chen Ermessenseinschätzung gelten die nachfolgend genannten, im
Mehrwertsteuerrecht für Inlandleistungen entwickelten Grundsätze (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014
E. 10.4). So gilt insbesondere auch, dass sich das Bundesverwaltungsge-
richt bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung der
Einfuhrsteuer eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. für die Schät-
zung von Zollbeträgen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1719/2006, A-1720/2006 und A-1721/2006 vom 14. Januar 2009
E. 8.1).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft zwar das Vorliegen der Voraus-
setzungen der Schätzung der Einfuhrsteuer – also gemäss Art. 54 Abs. 4
A-5061/2013
Seite 10
MWSTG das Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der Zollanmeldung
oder das Fehlen von Wertangaben – als Rechtsfrage uneingeschränkt.
Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie ste-
hendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsge-
richt auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unan-
gemessenheit (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG; E. 1.2) bei der Überprüfung von
zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und
reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bun-
desverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. zur Ermessenseinschätzung bei
der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer: [statt vieler] Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom 10. Oktober 2013
E. 2.8.3 mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung erfüllt und
erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der
durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung
vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es – in Umkehr der all-
gemeinen Beweislast – folglich dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. zur Ermessensein-
schätzung bei der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer:
[statt vieler] Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013
E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom 10. Okto-
ber 2013 E. 2.8.3).
Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung der Einfuhrsteuer
selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige gegen
eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik
zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehör-
de vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch
den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014
E. 10.1 i.V.m. E. 10.4.1).
4.
Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der Einfuhr-
steuer betreffend der vom Beschwerdeführer (Importeur und Empfänger)
eingeführten Uhr streitig.
A-5061/2013
Seite 11
4.1 In der hier relevanten Einfuhrzollanmeldung vom 19. Dezember 2012
ist ein Mehrwertsteuerwert der Ware von Fr. 3'400.- deklariert und es lie-
gen der Anmeldung zudem eine Rechnung sowie ein Zahlungsbeleg über
Fr. 3'000.- bei. Bei der Differenz von Fr. 400.- muss es sich somit um Ne-
benkosten handeln. Auf der Rechnung ist der Beschwerdeführer als
Rechnungsadressat aufgeführt. Der Zahlungsbeleg lässt jedoch nicht er-
kennen, von wem die Zahlung stammt und wofür sie geleistet worden ist.
Die Zollstelle nahm anlässlich der Einfuhr eine Beschau der Ware (vgl.
E. 3.4) vor. Sie prüfte dabei auch die beigelegten Dokumente und machte
weitere Abklärungen betreffend den Wert der Uhr. So führte sie unter an-
derem ein Telefonat mit der "Verkäuferin" B._______, welche im An-
schluss in einer E-Mail vom 20. Dezember 2012 erklärte, dass sie die Uhr
im Jahr 2011 für Fr. 5'502.- gekauft habe. Da die Uhr in der Folge nicht
habe verkauft werden können und der Beschwerdeführer für die Uhr
Fr. 3'000.- angeboten habe, habe man schliesslich nach 626 Tagen La-
gerzeit die Uhr liquidiert und das Angebot des Beschwerdeführers ange-
nommen. Man hätte dem Beschwerdeführer die Uhr im Übrigen auch ge-
schenkt, aber zu Fr. 0.- könne sie ja nicht verzollt werden.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich kein Entgelt für die Uhr bezahlen musste.
Vielmehr wurde sie ihm geschenkt. Dieser unter den Parteien nunmehr
unbestrittene Sachverhalt entspricht jedoch in keiner Weise jenem, wie er
sich in den – der Einfuhrzollanmeldung beigelegten – Dokumenten dar-
stellt. Mit diesen Dokumenten hätte wohl der Eindruck erweckt werden
sollen, der Beschwerdeführer habe die Uhr gekauft und bezahlt, und die
Einfuhrsteuer sei demnach gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG auf
dem Entgelt des Veräusserungsgeschäftes (vgl. E. 3.5.1) zu berechnen.
Da der Beschwerdeführer die Uhr aber als Geschenk erhalten hat, ist die
Steuer auf dem Marktwert zu berechnen (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG,
vgl. E. 3.5.1), welcher jedoch aus der der Zollanmeldung beigelegten (si-
mulierten) Rechnung nicht ermittelt werden kann. Bereits dieser Wider-
spruch zwischen der Deklaration in der Einfuhrzollanmeldung und der tat-
sächlich erfolgten Schenkung genügt für das Vorliegen berechtigter Zwei-
fel an der Richtigkeit der Zollanmeldung im Sinne von Art. 54 Abs. 4
MWSTG. Vorliegend kommt hinzu, dass die – auf den Handel mit Uhren
spezialisierte – "Verkäuferin" anlässlich der Beschau selbst ausgeführt
hat, sie habe die Uhr im März 2011 für Fr. 5'502.- gekauft. Als Händlerin
muss es klarerweise ihr Ziel gewesen sein, einen höheren Wiederver-
kaufspreis zu erzielen. Zudem ist die Zollstelle bei der Abklärung des
A-5061/2013
Seite 12
Wertes der Uhr auf zwei Auktionsergebnisse bei namhaften Auktionshäu-
sern gestossen, wonach das gleiche Uhrenmodell zu deutlich höheren
Preisen verkauft wurde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz aufgrund berechtigter Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmel-
dung eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtge-
mässem Ermessen vorgenommen hat.
4.2 Der hier massgebende Marktwert der Uhr ist damit jenes Entgelt, wel-
ches ein unabhängiger Dritter auf der Stufe eines Endverbrauchers der
B._______ als Verkäuferin in Hong Kong im Dezember 2012 für die
streitbetroffene Uhr hätte bezahlen müssen (vgl. E. 3.5.2). Da das Uh-
renmodell nicht mehr hergestellt wird und es sich nicht um ein fabrikneu-
es Modell handelt, stützt die Vorinstanz ihre Schätzung des massgeben-
den Marktwerts der eingeführten Uhr zum einen auf öffentlich zugängliche
Informationen über Auktionsergebnisse des gleichen Uhrenmodells ([…]).
Demnach wurden bei zwei – voneinander unabhängigen – Auktionen in
Hong Kong Verkaufspreise von umgerechnet ca. Fr. 7'500.- und
Fr. 9'270.- erzielt. Auktionsergebnisse können grundsätzlich als Grundla-
ge zur Feststellung des Marktwertes einer Ware dienen und geben somit
auch vorliegend zuverlässige Hinweise. Zum anderen stützt die Vorin-
stanz ihre Schätzung auf eine Berechnung, welche sich auf die Angaben
der "Verkäuferin" bzw. des Beschwerdeführers bezüglich Einkaufspreis
sowie Zustand der Uhr stützt. So führt sie aus, dass die "Verkäuferin"
(unbestrittenermassen) auf den Handel mit Schweizer Luxusuhren und
Schmuck spezialisiert sei und als Grossistin für die streitbetroffene Uhr im
Jahr 2011 Fr. 5'502.- bezahlt habe. Berücksichtige man, dass der Be-
schwerdeführer Endverbraucher und kein Zwischenhändler sei, müsse
auf dem Einkaufspreis eine branchenübliche Gewinnmarge von 50% hin-
zugerechnet werden. Ziehe man davon noch eine Abschreibung von ins-
gesamt 20% (2 Jahre à 10%) sowie die Kosten für ein neues Armband
und eine Revision – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ab,
ergebe sich ein Marktwert von Fr. 7'914.- (inkl. Fr. 400.- Nebenkosten).
Dieser decke sich im Übrigen mit den aktuellen Angeboten dieses Uh-
renmodells im Internet (vgl. […]).
Beide voneinander unabhängigen Berechnungsmethoden kommen zu ei-
nem vergleichbaren Ergebnis. Die Schätzung der Vorinstanz erscheint als
pflichtgemäss vorgenommen und sie ist ausreichend und nachvollziehbar
begründet.
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4.3 Damit obliegt es nun dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass die
Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser ein
erheblicher Ermessensfehler unterlaufen ist (vgl. E. 3.6).
4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass der von ihm angege-
bene Verkaufspreis von Fr. 3'000.- als der nach allen Regeln des Wett-
bewerbs einzig gültige Preis zu betrachten sei. Dem ist – wie bereits er-
wähnt – zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die Uhr nicht bezah-
len musste, sondern sie geschenkt bekommen hat. Inwiefern die (simu-
lierte) Rechnung über Fr. 3'000.- bei Fehlen eines Veräusserungsge-
schäftes unter Dritten den Marktpreis widerspiegeln soll, erschliesst sich
dem Gericht nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter er-
klärt. Aus der unrichtigen Rechnung kann der Beschwerdeführer jeden-
falls nichts zu seinen Gunsten ableiten. In den Akten sind auch keinerlei
Hinweise zu finden, dass – wie der Beschwerdeführer vorzubringen ver-
sucht – C._______, die aufgeführten Fr. 3'000.- bezahlt hat, die Schen-
kung von ihm und nicht von der B._______ stammt und die Fr. 3'000.-
somit den Marktwert widerspiegeln. Ohne entsprechende Beweise kann
diesem Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht gefolgt werden. Im
Übrigen arbeitet C._______ selbst bei der B._______, für die er die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht firmiert hat, wodurch die
Frage im Raum steht, ob er tatsächlich den Marktpreis für die Uhr hätte
bezahlen müssen.
4.3.2 Weiter legt der Beschwerdeführer zwei Schreiben ins Recht, welche
den Marktwert der Uhr belegen sollen.
Eines der Schreiben (eine E-Mail; […]) stammt von einem geschäftsfüh-
renden Direktor ([…]) eines Auktionshauses für Uhren in Genf ([…]). Die-
ser führt in einer E-Mail aus, dass die streitbetroffene Uhr bei einer Aukti-
on einen Preis von Fr. 4000.- bis Fr. 6'000.- erzielen könnte. Weitere In-
formationen sind in dieser E-Mail nicht enthalten. Ohne das Fachwissen
dieses Mitarbeiters des Auktionshauses anzuzweifeln, kann eine Ver-
kaufspreisschätzung in dieser Form nicht genügen, um vorliegend den re-
levanten Marktwert der Uhr im Jahr 2012 in Hong Kong für einen End-
kunden bestimmen zu können. Sie enthält keinerlei Begründung, erklärt
insbesondere nicht, warum das streitbetroffene Uhrenmodell noch vor
wenigen Jahren in Hong Kong zu deutlich höheren Preisen versteigert
werden konnte und warum – würde denn die Schätzung stimmen – in der
Zwischenzeit ein erheblicher Preiszerfall eingetreten sein soll. Hinzu
kommt, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
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nicht ersichtlich ist, mit welchen Fragen und Informationen der Beschwer-
deführer an den Mitarbeiter des Auktionshauses herangetreten ist. Ohne
diese Informationen kann das Gericht dessen Ausführungen zur Schät-
zung nicht beurteilen.
Das soeben Gesagte trifft auch auf das zweite Schreiben zu. Dieses wur-
de von einem Mitarbeiter der […] SA (Eigentümerin der hier streitbetroffe-
nen Uhrenmarke) verfasst und enthält ebenfalls keinerlei Begründung für
den darin festgehaltenen Verkaufspreis von Fr. 2'750.-. Insbesondere wird
nicht ansatzweise erklärt, warum der Hersteller selbst im Jahr 2011 die
streitbetroffene Uhr an die "Verkäuferin" für Fr. 5'502.- verkauft hat und
sich der Preis seither somit halbiert haben soll. Zudem wird offensichtlich
die falsche Frage beantwortet. So schreibt der Mitarbeiter der […] SA,
dass die Uhr für diesen Preis an die B._______ verkauft würde. Die
B._______ ist – wie mehrfach erwähnt – eine professionelle Schmuck-
und Uhrenhändlerin. Einzig entscheidend ist vorliegend aber der Markt-
preis für einen Endverbraucher beim Kauf dieser Uhr in Hong Kong im
Dezember 2012. Der Beschwerdeführer kann – abgesehen von der feh-
lenden Begründung der Schätzung – bereits aufgrund der falschen Fra-
gestellung auch aus diesem Schreiben nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten.
4.4 Wesensgemäss handelt es sich bei der Schätzung der Vorinstanz
(nur) um eine ermessensweise Ermittlung des Marktpreises mittels ver-
schiedener Methoden, und ist eine exakte Berechnung nicht möglich. Vor-
liegend hat die Vorinstanz durch Abklärungen und durch nachvollziehbare
und ausführlich begründete Berechnungen den Marktpreis freilich pflicht-
gemäss ermittelt. Dem Beschwerdeführer ist es demgegenüber nicht ge-
lungen, seine Vorbringen mit – für das Gericht nachvollziehbaren – Unter-
lagen zu belegen und den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung der
Vorinstanz zu erbringen. Es bestehen damit keine Gründe, die von der
Vorinstanz errechnete Einfuhrsteuer im Sinne des Beschwerdeführers zu
korrigieren.
5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem vom Beschwerdeführer
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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