B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5060/2011 und A-5064/2011
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
Y._______,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Import von Nüsslisalat; Kontingent; Solidarhaftung.
A-5060/2011 und A-5064/2011
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Ort) bewirtschaftet gemäss Handelsregistereintrag
einen Gemüsebaubetrieb und verarbeitet und handelt mit Gemüse und
Früchten. Y._______ ist Präsident des Verwaltungsrates sowie als Ge-
schäftsführer tätig.
B.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen führte im Jahr 2010 gegen die
X.______ AG sowie gegen die Firma A._______ AG (Ort), ebenfalls eine
im Gemüsehandel tätige Firma, eine Strafuntersuchung durch. Dabei
stellte sie Folgendes fest:
B.a In den Jahren 2004 und 2005 sei die Firma A._______ AG für sechs
Einfuhren von Nüsslisalat (insgesamt 2'639 kg brutto) als Empfängerin
und Importeurin angemeldet gewesen. Die sechste Sendung habe
Y._______ zudem selber bei der B._______ (Land) bestellt. Den Einfuhr-
verzollungen hätten jeweils auf die A._______ AG lautende Rechnungen
beigelegen. Die Ware sei auf Firmenfahrzeugen der "X._______-Gruppe"
transportiert und zur X. _______ AG gebracht worden. Die Rechnungen,
lautend auf die A._______ AG, seien in die Buchhaltung der X._______
AG übernommen und die Rechnungsbeträge von der X._______ AG di-
rekt an den Lieferanten, die B._______, bezahlt worden. Die Einfuhrver-
zollungskosten für sämtliche Sendungen seien von der A._______ AG
übernommen und der X._______ AG weiterverrechnet worden. Finanziel-
le Transaktionen zwischen der A._______ AG und der B._______ seien
bezüglich der fraglichen Lieferungen keine festgestellt worden.
B.b Aus diesem Sachverhalt folgerte die Zollkreisdirektion, dass bei
sämtlichen Sendungen die X._______ AG die Empfängerin und Importeu-
rin der Ware gewesen sei. Im Zeitpunkt der Einfuhr sei die X._______ AG
an der Ware verfügungsberechtigt gewesen. Die A._______ AG sei dem-
nach zu Unrecht als Empfängerin und Importeurin der Ware angemeldet
und ihre Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und ihr Einfuhrkontingent seien
ebenfalls zu Unrecht verwendet worden.
B.c Durch diese "Falschanmeldung" der Importeurin und der Empfängerin
sei der Nüsslisalat mangels entsprechenden Kontingents bei der
X._______ AG fälschlicherweise zum Kontingentszollansatz (KZA) statt
zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) der einschlägigen Tarifnummer
veranlagt worden.
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Seite 3
C.
Aufgrund dieses Sachverhaltes (Bst. B) forderte die Zollkreisdirektion mit
Nachforderungsverfügung vom 29. September 2010 von der X._______
AG insgesamt Fr. 59'837.65 (Fr. 46'076.95 Zolldifferenz, Fr. 1'064.55
Mehrwertsteuer, Fr. 12'696.15 Verzugszins) nach. Gleichzeitig erklärte sie
mit Verfügung über die Leistungspflicht ebenfalls vom 29. September
2010 Y._______ für eine dieser Sendungen (Lieferung vom 22. März
2005) im Umfang von Fr. 5'598.45 (Fr. 4'347.55 Zolldifferenz, Fr. 63.05
Mehrwertsteuer, Fr. 1'187.85 Verzugszins) für solidarisch leistungspflich-
tig.
D.
Gegen diese Verfügungen erhoben die X._______ AG sowie Y._______
jeweils am 1. November 2010 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Oberzolldirektion (OZD). Am 19. Juli 2011 wurden die Beschwerden je mit
einem separaten Entscheid abgewiesen.
E.
Am 13. September 2011 gelangten die X._______ AG (Beschwerdeführe-
rin) sowie Y._______ (Beschwerdeführer) mit je separaten Beschwerden
ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen jeweils übereinstimmend
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eine Parteientschädi-
gung sowie die Vereinigung der Verfahren.
In ihren Vernehmlassungen je vom 4. November 2011 beantragt die OZD
(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich –
soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden sind durch den je-
weils angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristge-
recht eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten.
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1.2. Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in
Kraft. Per 1. Januar 2012 wurden überdies die Allgemeine Verordnung
vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) sowie die Verordnung
vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14)
in Kraft gesetzt.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb-
lich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes
Geltung haben. Neues Recht wirkt somit weder zurück noch voraus; we-
der erfasst das neue Recht früher vollendete Sachverhalte, noch hat
neues Recht Bedeutung, bevor es in Kraft tritt. Altes Recht bleibt weiter-
hin massgeblich für Sachverhalte, die sich vor der Aufhebung erfüllt ha-
ben. Auf altrechtliche Veranlagungen ist deshalb nach wie vor das alte –
formell aufgehobene – Recht anwendbar, selbst wenn die Weitergeltung
dieses bisherigen Rechts nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. MARKUS
WEIDMANN, Das intertemporale Steuerrecht in der Rechtsprechung, in:
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76 S. 633 ff., S. 638, mit
weiteren Hinweisen). Indessen ist eine Rückwirkung zum Vorteil des be-
troffenen Privaten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus-
nahmsweise möglich, sofern dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist
(BGE 105 Ia 36 E. 3, 99 V 200 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5654/2009 vom 26. November 2010 E. 2.1, A-1766/2006 und
A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 1.2; vgl. dazu ausführlich WEID-
MANN, a.a.O., S. 641 f.).
Der vorliegende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2004 und 2005 zuge-
tragen, also vor in Kraft treten der genannten Gesetze und der erwähnten
Verordnungen. Spezifische Übergangsbestimmungen, welche eine be-
günstigende Rückwirkung vorsehen, wurden nicht geschaffen. Die vorlie-
gende Sache untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zoll-
gesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie der
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6
514]), dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300), der AEV vom 7. Dezember 1998
(aAEV, AS 1998 3125) sowie der Verordnung vom 5. Dezember 1988
über die Statistik des Aussenhandels (AS 1988 2047).
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1.3. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständi-
ges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist ge-
rechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in
einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen,
wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusam-
menhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechts-
fragen stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1, 123 V 215 E. 1; statt vieler: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1615/2006 und A-1616/2006 vom
4. November 2009 E. 1.2, A-1630/2006 und A-1631/2006 vom 13. Mai
2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Unter den gleichen Voraussetzungen können
auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt
werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im
Interesse aller Beteiligten (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.17).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, stehen die Sachverhalte
doch in engem inhaltlichem Zusammenhang und stellen sich gleiche oder
gleichartige Rechtsfragen. Dementsprechend hat der Vertreter der Be-
schwerdeführenden die angefochtenen Entscheide auch mit weitgehend
übereinstimmenden Argumenten angefochten. Es rechtfertigt sich daher,
antragsgemäss die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in ei-
nem einzigen Urteil zu erledigen.
2.
2.1. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt der
Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die
Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze
(Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzah-
lungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die
Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Die Zollzah-
lungspflicht entsteht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration
(Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 aZG) und liegt dem Zollmeldepflichtigen, den
übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie demjenigen ob, für
dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Sie haften solidarisch
für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1 aZG). Unter den Begriff
"Personen" werden auch juristische Personen subsumiert (vgl. HEINZ
SCHREIER, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz
[nachfolgend: Handkommentar Zollgesetz], Bern 2009, Art. 6 N. 8 mit
Hinweisen, vgl. nun die ausdrückliche Regelung in Art. 6 Bst. a ZG, vgl.
dazu auch MICHAEL BEUSCH, Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 7).
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Die Zollzahlungspflichtigen sind überdies bei der Einfuhr für die Mehr-
wertsteuer steuerpflichtig (Art. 73 aMWSTG i.V.m. Art. 75 aMWSTG).
Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist auch der Begriff des Auftraggebers
weit zu fassen: Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen
Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern je-
de Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteile des
Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.242/2006 vom
2. Februar 2007 E. 2.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2, mit
zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.1, A-1766/2006 und A-55/2007
vom 25. September 2008 E. 3.1.1). Mit Urteil vom 8. April 2010 hat das
Bundesgericht im Verfahren 2C_747/2009 an seiner (in BGE 89 I 542
publizierten) Rechtsprechung festgehalten, wonach auch die als Organ
für eine juristische Person handelnde natürliche Person selber als Auf-
traggeberin im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG gilt (vgl. E. 5.2; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4812/2007 vom 17. Juni 2010
E. 2.1.2).
Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht
liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu ga-
rantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen solidarisch
haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng
verstandenen Selbstdeklarationsprinzips (vgl. bereits BGE 89 I 542 E. 4,
Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1766/2006 und A-55/2007 vom
25. September 2008 E. 3.1; vgl. zur vergleichbaren Regelung im ZG: RE-
MO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007,
Rz. 425).
2.2. Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif (Anhang zum
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) festgesetzt
(Art. 21 aZG). Auch wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung
des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird (ZTG Anhänge 1 und 2,
Fn. 29), stellt er weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und behält er
Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Ta-
rif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteil
A-5060/2011 und A-5064/2011
Seite 7
des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011
E. 2.5.1).
2.3.
2.3.1. Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthan-
delsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der ent-
sprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April
1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Überein-
kommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) einge-
führte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den
Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Ein-
fuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren
Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur An-
wendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1,
128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007
E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; ARPAGAUS,
a.a.O., Rz. 625 f.).
2.3.2. Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandels-
rechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion
und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., vgl.
insbes. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die aAEV konkretisiert
diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit
und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG,
soweit dieses Gesetz selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetz-
gebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbes. Anhänge des ZTG und An-
hang 1 aAEV).
2.3.3. Die Einfuhr bestimmter – durch den Bundesrat durch Verordnung
festzulegender – landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statistischen
Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LwG). Ne-
ben der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht der Kontrolle
der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl 1996 IV 122;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E.
2.3). Auf dieser gesetzlichen Grundlage verlangt die Agrareinfuhrverord-
nung, dass diese Bewilligung in der Form einer Generaleinfuhrbewilligung
(GEB) erteilt wird (Art. 1 Abs. 1 aAEV). Die GEB ist unbefristet gültig und
nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 3 aAEV). Die zollmeldepflichtige Person
muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-
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Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4 aAEV gemäss der in den Jahren 2004
und 2005 gültigen Fassung [AS 1998 3125]).
Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der aAEV er-
fassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwerben.
Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten dabei durch Hoheits-
akt zugeteilt (Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 ff. aAEV). Einfuhren innerhalb
des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt; ausser-
halb der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhere) Zollansatz des Ge-
neral- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff. und Anhänge des
ZTG; vgl. hierzu auch vorne E. 2.2, 2.3.1).
2.3.4. Nüsslisalat ist Regelungsgegenstand der Agrareinfuhrverordnung
(vgl. Anhang 1 Ziffer 10 [Marktordnung Frischgemüse] aAEV). Wer Nüss-
lisalat in die Schweiz einführen will, bedarf demnach einer GEB und muss
– will er sie zum KZA einführen – über einen entsprechenden Zollkontin-
gentsanteil verfügen.
2.4.
2.4.1. Ein Zollkontingentanteilsinhaber kann mit anderen Zollkontingent-
anteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen des Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontin-
gentsanteil des Anteilsinhabers angerechnet werden. Die Vereinbarung
der Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und
ist dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vor der Einfuhrabfertigung
schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 1 und 2 aAEV gemäss der in den Jah-
ren 2004 und 2005 gültigen Fassung [AS 1998 3125]). In der Zolldeklara-
tion ist die GEB-Nummer derjenigen zollkontingentsanteilsberechtigten
Person anzugeben, welche das landwirtschaftliche Erzeugnis einführt
(Art. 14 Abs. 3 aAEV gemäss der in den Jahren 2004 und 2005 gültigen
Fassung [AS 1998 3125]; vgl. auch oben E. 2.3.3).
2.4.2. Die Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten im öffentlichen
Recht ist durch dessen zwingenden Charakter grundsätzlich ausge-
schlossen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 826 ff.). Dies gilt
insbesondere, wenn eine Bewilligung an eine bestimmte Person geknüpft
ist, was im Verwaltungsrecht regelmässig der Fall ist. Wenn deshalb die
Übertragbarkeit der durch Hoheitsakt zugeteilten Zollkontingente (vgl.
E. 2.3.3) durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen oder beschränkt
wird, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden (Urteile des Bundes-
A-5060/2011 und A-5064/2011
Seite 9
verwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.4.2,
A-1723/2006 vom 22. August 2007 E. 3.4.1). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Übereinstimmung der Regelung betreffend die Ausnützung
von Zollkontingentsanteilen Dritter mit dem übergeordneten Recht bestä-
tigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August
2007 E. 3.4, insbes. E. 3.4.3, mit Hinweis). Es hat in diesem Zusammen-
hang zudem wiederholt entschieden, dass Einfuhren unter Ausnützung
einer fremden GEB-Nummer und bzw. oder von Zollkontingenten zulas-
ten von Drittfirmen (z.B. mangels einer vorschriftsgemässen Vereinba-
rung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen) zum AKZA zu ver-
zollen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom
24. November 2008 E. 2.4.2, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 4,
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 3.1, A-1678/2006 vom 5. März 2007
E. 3.2, A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 3).
2.5.
2.5.1. Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich der Sorg-
faltspflichten werden hohe Anforderungen an sie gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 aZV [zum Selbstdeklarationsprinzip vgl.
BGE 112 IV 53 E. 1a, Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom
12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1, 2A.457/2000
vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 334 E. 2c; statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November
2010 E. 2.4, A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1, A-5612/2007 vom
1. März 2010 E. 2.1.2]). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zu-
geteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwor-
tung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für
eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur
Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbe-
günstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege
vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. No-
vember 2008 E. 2.5.1, A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2,
A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 2.3, A-1678/2006 vom 5. März 2007
E. 2.3).
2.5.2. Zur Erfüllung der Zollmeldepflicht gehört auch die Befolgung der
bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik, die Monopole
und die Regale, sowie der weiteren Erlasse des Bundes, bei deren
Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben (Art. 7
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Abs. 1 aZG). Die ausführende Verordnung über die Statistik des Aussen-
handels von 1988 bestimmt, dass die Einfuhrdeklaration den Namen des
Empfängers, und wenn dieser nicht der Importeur ist, den Namen und die
Adresse des Importeurs enthalten muss. Empfänger ist diejenige natürli-
che oder juristische Person im Zollinland, der die Ware zugeführt wird.
Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rech-
nung einführen lässt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Statistik des
Aussenhandels von 1988; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.5.2,
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.4). Wer als Importeur im Sinne die-
ser Verordnung gilt, beurteilt das Bundesgericht etwa danach, wie die
Handelsbeziehungen ausgestaltet sind – also wer die Ware bestellt bzw.
wer direkten Kontakt zum ausländischen Lieferanten gehabt hat – sowie
danach, wer in den Zollunterlagen aufgeführt ist, an wen die Ware gelie-
fert worden ist, wie die Rechnungsstellung zwischen den Beteiligten ver-
lief und wer beim Grenzübertritt über die Ware wirtschaftlich verfügte (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2).
2.6.
2.6.1. Eine Zollübertretung begeht unter anderem, wer für Waren Zollbe-
freiungen oder Zollermässigungen erwirkt, ohne dass die Voraussetzun-
gen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen
(Art. 74 Ziff. 9 ZG). Eine Zollübertretung begeht ausserdem, wer dem
Bund zum eigenen Vorteil Zölle vorenthält oder sich einen unrechtmässi-
gen Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet
oder verhindert (Art. 74 Ziff. 16 aZG). Laut Art. 80 Abs. 1 aZG findet der
zweite Titel des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) auf Zollwiderhandlungen Anwendung.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Un-
recht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nach-
leistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder
der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die
Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (BGE 129 II 160 E. 3.1,
115 Ib 360 E. 3a). Nicht verlangt ist insbesondere eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit, ein Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c, Urteil des
Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2) oder gar die Ein-
leitung eines Strafverfahrens, vielmehr genügt es, dass der durch die
Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen
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Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (BGE 129 II 160
E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010
E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.2, 2A.461/2003 vom 20. Janu-
ar 2004 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die
Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein solcher nicht nur in
der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der
Passiven bestehen kann, indem der Leistungspflichtige insofern unrecht-
mässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht
erbringen muss (BGE 114 Ib 94 E 4a, 110 Ib 310 E. 2c, Urteile des Bun-
desgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999
vom 2. Dezember 1999 E. 3b; vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.2.1).
2.6.2. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzah-
lungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese haften selbst
dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib
198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der
Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August
2005 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4812/2007 vom
17. Juni 2010 E. 2.2.1, A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.3,
A-5828/2008 vom 1. April 2010 E. 3.2). Sie sind direkt unrechtmässig be-
vorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung
nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungs-
pflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden.
Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrecht-
mässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten
nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leis-
tungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönli-
chen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2006
vom 2. Februar 2007 E. 2.2, 2A.199/2004 vom 15. November 2004
E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1; Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 4,
A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar
2008 E. 3.1).
2.7. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetz-
geber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen
des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumut-
bar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis
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zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendi-
gen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachli-
cher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender
sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde
(BGE 128 II 292 E. 5.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 581 ff., 591). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur
in Fällen, in denen mehrere Massnahmen zur Erfüllung eines Ziels zur
Verfügung stehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom
29. Juli 2003 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007
vom 24. November 2008 E. 4.3.2, A-1723/2006 vom 19. September 2007
E. 3.2).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall konnte hinsichtlich der Lieferungen vom 30. De-
zember 2004, 12., 26. und 28. Januar 2005 sowie 5. Februar 2005 nicht
festgestellt werden, wer genau den Nüsslisalat bei der B._______ (Land)
bestellt hat. Unstrittig ist aber, dass die Bestellung jeweils durch einen
Mitarbeiter der X._______ AG erfolgte. Hinsichtlich der Lieferung vom
22. März 2005 gesteht Y._______ ein, die Ware selbst geordert zu ha-
ben. Unbestritten ist weiter, dass die Ware von Deutschland aus jeweils
auf Firmenfahrzeugen der X._______ AG an die X._______ AG geliefert
wurde. Unstrittig ist sodann, dass die Rechnungen für die Ware – obwohl
diese jeweils auf die A._______ AG lauteten – von der X._______ AG di-
rekt der B._______ bezahlt worden sind. Die Einfuhrverzollungskosten für
sämtliche Sendungen sind von der A._______ AG zunächst übernommen
und der X._______ AG sodann weiterverrechnet worden. Weitere finan-
zielle Transaktionen zwischen der A._______ AG und der X._______ AG
bezüglich der strittigen Sendungen wurden keine festgestellt. Auch dies
liegt nicht im Streit. Auf der Zollanmeldung wurde unbestrittenermassen
die A._______ AG als Importeurin und Empfängerin deklariert und deren
GEB-Nummer genannt.
3.2. Die Vorinstanz schliesst auf der Grundlage dieses Sachverhalts zu
Recht, dass Empfängerin und tatsächliche Importeurin – auch im Sinne
des Zollrechts – die X._______ AG war:
Mitarbeiter der X._______ AG bzw. Y._______ selbst haben die Ware bei
der B._______ bestellt. Somit trat die X._______ AG, der das Verhalten
ihrer Mitarbeiter zugerechnet wird, als Auftraggeberin (vgl. E. 2.1) auf. Die
Ware wurde stets der X._______ AG zugeführt, womit sie als Empfänge-
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rin gilt (vgl. E. 2.5.2). Zudem wurde die Ware jeweils von der X._______
AG selbst ins Zollinland eingeführt, was sie bereits als Importeurin qualifi-
ziert (vgl. E. 2.5.2). Für ihre Qualifikation als Importeurin spricht ausser-
dem der Umstand, dass sie die Lieferantin direkt bezahlt hat, auch wenn
die Rechnungsstellung formell anders verlief (vgl. dazu auch unten). Ab-
gesehen von der Weiterverrechnung der Verzollungskosten wurden zwi-
schen der A._______ AG und der X._______ AG bezüglich der strittigen
Sendungen keine finanziellen Transaktionen festgestellt, weshalb die
A._______ AG keinerlei wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Ware
ausübte. Wie aus den Akten hervorgeht, war die A._______ AG am Han-
del mit dem Nüsslisalat zwischen der X._______ AG und der B._______
nicht beteiligt. Viel eher ist von einer direkten Handelsbeziehung zwi-
schen der X._______ AG und der B._______ auszugehen, was die Funk-
tion der X._______ AG als Importeurin bestätigt (vgl. E. 2.5.2). Gemäss
den von den Beschwerdeführenden unbestrittenen Aussagen von
C._______ von der A._______ AG ist denn auch "[d]er Y._______ (…)
selber zur B._______ gegangen und hat dort die Ware eingekauft. Nur
hat er dort die Ware, welche er über uns gekauft hat, dort selber ausgele-
sen und dann die Ware auch selber bezahlt" (act. Y2, Einvernahmeproto-
koll C._______ vom 14. Dezember 2009, S. 5).
Die A._______ AG hatte also zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsberech-
tigung über die Ware. Sie wurde demnach – wie die Vorinstanz korrekt
ausführt – zu Unrecht als Importeurin und Empfängerin deklariert: Die
Ware wurde – wie bereits erwähnt – von der deutschen Gemüsefirma di-
rekt der X._______ AG zugeführt, weshalb die A._______ AG als
Empfängerin ausser Frage steht (vgl. E. 2.5.2). Aber auch als Importeurin
kommt die A._______ AG nicht in Betracht: Da – wie gesehen – die
A._______ AG die Ware nicht selbst eingeführt hat, könnte sie nur dann
als Importeurin betrachtet werden, wenn die Ware auf ihre Rechnung ein-
geführt worden wäre. Die Rechnungen wurden vorliegend zwar formell
auf die A._______ AG ausgestellt. Da aber die Ware jeweils direkt von
der X._______ AG an die Lieferantin bezahlt worden ist, ist angesichts
auch der übrigen Umstände davon auszugehen, dass es sich bei dieser
Form der Rechnungsstellung lediglich um einen Vorwand handelte.
Die A._______ AG war bei den Einfuhren folglich einzig insofern invol-
viert, als dass sie der X._______ AG ihr Kontingent und ihre GEB-
Nummer zur Verfügung gestellt hat. Kontingente sind aber persönlich.
Nur unter Einhaltung gewisser Formalitäten können sie abgetreten wer-
den (vgl. E. 2.4.2). Derartige Abtretungen haben hier nicht stattgefunden,
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sollten diese denn – was aber offen bleiben kann – im vorliegenden Fall
überhaupt zulässig gewesen sein. In der hier gewählten Form dürfen
Kontingente jedoch nicht zur Verfügung gestellt bzw. ausgenützt werden,
vielmehr führte dieses Vorgehen im vorliegenden Fall zu einer unrichtigen
Deklaration von "Importeurin" und "Empfängerin".
3.3. Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführenden ein-
zugehen, sofern diese nicht bereits implizit oder explizit widerlegt worden
sind.
3.3.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine einseitige und unvollständige
Darstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Diese sehen sie
primär darin, dass weder die X._______ AG noch Y._______ als Impor-
teure bezeichnet werden könnten, denn D._______ von der A._______
AG habe stets die Kontrolle über die Zollkontingente gehabt. Es habe nur
importiert werden können, was er erlaubt habe. Folglich habe er die Ver-
antwortung für die Bestellungen, die Einteilungen der Kontingente und
den Verkauf der Ware getragen. Die Entscheidungs- und Verfügungsge-
walt über die zu importierende Menge und Art der Ware habe stets bei
ihm gelegen. Bei dem von den Beschwerdeführenden gewählten Vorge-
hen habe es sich um ein technisch vereinfachtes Verfahren gehandelt,
das von allen Beteiligten als zulässig erachtet worden sei. Dabei sei zu
beachten, dass die A._______ AG die Ware sowieso an die X._______
AG habe verkaufen wollen und die X._______ AG aus rein praktischen
Gründen gewisse Aktivitäten der A._______ AG übernommen habe. Die
Zollverwaltung demgegenüber betrachte das Ganze aus einer rein forma-
listischen Perspektive und stelle bloss auf formale Abläufe ab.
3.3.2. Zunächst ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass es
sich bei der Frage danach, wer als Importeur gilt, um eine Rechts- und
nicht um eine Sachverhaltsfrage handelt. Inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt durch ihre angeblich formalistische Betrachtung unvollstän-
dig festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie den Sach-
verhalt unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht als massgebend
erachteten Kriterien für die Bestimmung des Empfängers und des Impor-
teurs (vgl. E. 2.5.2) sowie der Vorgaben für die Ausnützung fremder Kon-
tingentsanteile (vgl. E. 2.4.1) gewürdigt.
Die Ausnützung von Kontingentsanteilen eines anderen Kontingentsbe-
rechtigten ist – darauf wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 3.2) – nur unter
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben möglich (vgl. E. 2.4). Indem die
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Beschwerdeführenden vorliegend aus "praktischen Gründen" ein ihrer
Auffassung nach "vereinfachtes Verfahren" zur Optimierung der Logistik
wählten, wurden diese Vorgaben betreffend die Übertragung von Kontin-
gentsanteilen missachtet. Es ist deshalb nicht von Belang, ob die
A._______ AG stets die Kontrolle über die Zollkontingente inne hatte. Al-
lein dadurch wird sie nicht zur Importeurin. Dabei spielt es keine Rolle,
dass alle Beteiligten von der Zulässigkeit des Vorgehens überzeugt wa-
ren. Ebenso wenig ist für die rechtliche Qualifizierung des Sachverhaltes
beachtlich, aus welchen Gründen dieses Vorgehen praktiziert worden ist.
Die Beschwerdeführenden sind in diesem Zusammenhang daran zu erin-
nern, dass die Zollnachforderungen die Konsequenz der im Zollrecht für
die Deklaration sowie für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung der Zoll-
kontingente geltenden Formstrenge sind. Nur eine konsequente und ein-
heitliche Handhabung der gesetzlichen Formvorschriften vermag in die-
sem Bereich den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit
zu genügen (vgl. E. 2.3.3, 2.4.1). Dies auch deshalb, weil die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen allgemein bekannten strengen Form-
vorschriften unterliegt, die besonders von damit vertrauten Importeuren
und Grosshändlern wie die X._______ AG ohne unverhältnismässigen
Aufwand eingehalten werden können. Vor diesem Hintergrund spielt es
deshalb keine Rolle, dass es – wie die Beschwerdeführenden behaupten
– wirtschaftlich auf dasselbe hinausläuft, wenn die A._______ AG die Wa-
re selber bestellt, sie in die Schweiz eingeführt und in der Folge der
X._______ AG übergeben hätte.
4.
4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, führte die falsche Deklaration
von "Importeurin" und "Empfängerin" dazu, dass die sechs Sendungen
Nüsslisalat unter der GEB-Nummer und zu Lasten des Kontingentsanteils
der A._______ AG zum KZA statt – mangels entsprechenden Kontingents
bei der X._______ AG – zum AKZA zur Einfuhr angemeldet wurden. Im
vorliegenden Fall führt dies zu einer unrechtmässigen Abgabebegünsti-
gung bzw. zu einem unrechtmässigen Abgabevorteil, welche bzw. wel-
cher ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten
ist (vgl. E. 2.6.1).
4.2. Die Waren wurden von Mitarbeitern der X._______ AG (Lieferungen
vom 30. Dezember 2004, 12., 26. und 28. Januar 2005 und 5. Februar
2005) sowie von Y._______ (Lieferung 22. März 2005) bestellt. Die
Handlungen der Genannten sind der X._______ AG zuzurechnen. Folg-
lich ist sie als jene (juristische) Person zu qualifizieren, die die Ware als
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Auftraggeberin über die Grenze hat bringen lassen (vgl. E. 2.1). Auch in
diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass die Bestellmengen jeweils
von D._______ von der A._______ AG kontrolliert worden sein sollen.
Somit gehört die X._______ AG zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen
(vgl. E. 2.1), was ihre Nachleistungspflichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 2
VStrR begründet (vgl. E. 2.6.2). Wie bereits mehrfach erwähnt, hat
Y._______ die Lieferung vom 22. März 2005 bestellt. Er gilt ebenfalls als
Auftraggeber und somit als diejenige Person, die die Ware über die Zoll-
grenze hat bringen lassen (vgl. E. 2.1). Demnach gehört auch er zum
Kreis der solidarisch haftenden Zollzahlungspflichtigen (vgl. E. 2.1), was
seine Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR für die ge-
nannte Wareneinfuhr begründet (vgl. E. 2.6.2). Dass Y._______ in sub-
jektiver Hinsicht keine Absicht gehabt haben soll, zu einem unrechtmäs-
sigen Vorteil zu gelangen, spielt für die Nachleistungspflicht keine Rolle,
da er als Zollzahlungspflichtiger ipso facto als bevorteilt gilt (vgl. E. 2.6.1).
4.3. Die Beschwerdeführenden beanstanden die Höhe der Nachforderun-
gen. Diese seien prohibitiv. Prohibitivzölle wirkten gleich wie mengen-
mässige Beschränkungen und solche seien unzulässig. Im vorliegenden
Fall führten die Nachforderungen zu einem unverhältnismässigen Resul-
tat, das nicht mehr geschützt werden dürfe und welches zudem gegen die
in Art. 27 BV verankerte Wirtschaftsfreiheit verstosse, da die Existenz der
Beschwerdeführenden durch die prohibitive und unverhältnismässige
Nachforderung gefährdet werde.
4.3.1. Den Beschwerdeführenden ist möglicherweise nicht zu widerspre-
chen, wenn sie beanstanden, dass der AKZA prohibitiv wirke (vgl.
E. 2.3.1). In der Rechtsprechung wurde allerdings wiederholt bestätigt,
dass das System der Zollkontingente, in dem die innerhalb des Zollkon-
tingents getätigten Importe mit einem jeweils tieferen Zoll belastet wer-
den, als jene, die über das Kontingent hinaus erfolgen (selbst bei deren
prohibitiver Wirkung, vgl. E. 2.3.1), sich im Einklang mit den staatsver-
traglichen Verpflichtungen der Schweiz erweisen. Zudem ist zu beachten,
dass dem ZTG (inklusive Anhänge) Gesetzesrang zukommt und gemäss
Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und
die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (vgl. etwa
BGE 128 II 34 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts 2A.608/2004 vom
8. Februar 2005 E. 3.2, 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 3.4.2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007
E. 2.1, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 3.1 ff., A-1743/2006,
A-1744/2006 und A-1745/2006, alle vom 12. Juni 2007, jeweils E. 4,
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A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2; vgl. auch bereits Entscheide der
Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2004-032 und 2004-033,
beide vom 14. Juli 2005, E. 2a.aa bis E. 2b, 2002-112 vom 17. April 2003
E. 2a und E. 2b). Weitere Ausführungen zur behaupteten Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit erübrigen sich somit.
4.3.2. Was schliesslich den Vorwurf der Verletzung der Verhältnismässig-
keit betrifft, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die im
Streit liegenden Nachforderungen gerade auch gemessen am Warenwert
für die Beschwerdeführerenden ein beträchtliches Ausmass aufweisen.
Weil jedoch die X._______ AG für die beanstandeten Nüsslisalateinfuh-
ren nicht über ein Zollkontingent verfügte (vgl. oben E. 3) und somit die
Voraussetzungen für die Anwendung des KZA nicht erfüllt waren, kam zu
Recht der AKZA zu Anwendung. Die OZD hatte keine Wahl verschiedener
Mittel, mithin keinen Ermessensspielraum (vgl. E. 2.7), sondern war ver-
pflichtet, den Beschwerdeführenden den gesetzlich vorgeschriebenen
AKZA bzw. die Differenz zum KZA in Rechnung zu stellen. Der Zolltarif
nach dem AKZA wiederum beruht – wie bereits erwähnt – auf einer genü-
genden gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 2.2). Das Gebot der Verhältnis-
mässigkeit ist insoweit nicht verletzt.
5.
Entsprechend sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Die Ver-
fahrenskosten im Betrage von Fr. 3'600.-- sind den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Sie sind mit den geleisteten
Kostenvorschüssen in der Höhe von Fr. 800.-- (Y._______) und von
Fr. 2'800.-- (X._______ AG), insgesamt ausmachend Fr. 3'600.--, zu ver-
rechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Be-
schwerdeführenden ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-5060/2011 und A-5064/2011 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von 3'600.-- werden den Beschwerde-
führenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit den von ihnen
insgesamt in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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