Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5069/2010
Urteil vom 28. April 2011
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______ S.A.,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
Postfach 666, 4010 Basel, handelnd durch die
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und
Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zollverfahren; Nichteintreten; Veredelungsverkehr.
A-5069/2010
Seite 2
Sachverhalt:
Die X._______ S.A. (nachfolgend: Zollpflichtige) stellt Tabakprodukte her. Nach ihren eigenen Angaben
verarbeitet sie Tabak ausländischer Herkunft. Die von ihr hergestellten Produkte sind hauptsächlich für den
Export bestimmt. Um für den importierten und in der Form von Zigaretten reexportierten Tabak in der
Schweiz keinen Einfuhrzoll entrichten zu müssen, verarbeitet sie – wiederum gemäss ihren eigenen
Angaben – den Grossteil des importierten Tabaks im Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs. Hierfür
verfügt sie über die entsprechenden Bewilligungen der Oberzolldirektion (OZD).
A.
Unter Verweis auf eine Besprechung vom 1. Oktober 2009 übermittelte
mit E-Mail vom 8. Oktober 2009 ein Mitarbeiter der Eidgenössischen
Zollverwaltung (Sektion Tabak und Bier) der Zollpflichtigen u.a. ein
Beispiel einer Ausfuhrdeklaration, auf welcher die Bewilligungsnummer
des aktiven Veredelungsverkehrs fehlte. Der Mitarbeiter erklärte, dass die
Deklaration nach Ablauf der Beschwerdefrist im Rahmen des Verfahrens
des aktiven Veredelungsverkehrs grundsätzlich nicht anerkannt werden
könne.
B.
Am 18. März 2010 gelangte die Zollpflichtige mit einem als "Recours
contre taxation dans le trafic de perfectionnement" bezeichneten
Schreiben an die Zollstelle (…). Sie legte dar, sie habe zu ihrem eigenen
grossen Erstaunen festgestellt, dass seit dem 16. Dezember 2008 auf
sämtlichen Ausfuhrdeklarationen (gemäss Formular 11.44) der Hinweis
auf ihre Bewilligungsnummern für den aktiven Veredelungsverkehr fehle.
Der Grund hierfür sei eine Änderung des von ihrem Konzern europaweit
verwendeten Informatiksystems. Die in [Ort] realisierte Anpassung sei ihr
nicht mitgeteilt worden. Der Systemwechsel habe zur Folge gehabt, dass
die Bewilligungsnummer auf dem Formular 11.44 nicht mehr erschienen
sei. Diese Nummern seien jedoch im Informatiksystem für jeden
vorgenommenen Export gespeichert geblieben und hätten nachträglich
problemlos den jeweiligen Exportlieferungen zugewiesen werden können.
Sie beantragte die Berichtigung der fehlerhaften Ausfuhrdeklarationen
und legte die entsprechenden, korrigierten Formulare bei.
C.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2010 trat die Zollkreisdirektion Basel, der die
Sache von der Zollstelle überwiesen worden war, auf die Beschwerde
nicht ein (Ziffer 1 des Dispositivs), soweit Ausfuhren betroffen waren, die
vor dem 17. Januar 2010 veranlagt worden waren. Sie begründete dies
A-5069/2010
Seite 3
damit, die gesetzliche Beschwerdefrist von 60 Tagen sei jeweils
abgelaufen. Die Beschwerde wurde – soweit sie die ab dem 17. Januar
2010 veranlagten Ausfuhren betraf – gutgeheissen und die Zollstelle
angewiesen, die entsprechenden Ausfuhrdeklarationen zu berichtigen
(Ziffer 2 des Dispositivs).
D.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 erhebt die Zollpflichtige (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung
von Ziffer 1 des Urteilsdispositivs des vorinstanzlichen Entscheides.
Eventualiter beantragt sie die Rückweisung an die Zollstelle zur
Neubeurteilung, subeventualiter die Wiederherstellung der
Beschwerdefrist zur Geltendmachung der Berichtigung der zwischen dem
18. Dezember 2008 und dem 16. Januar 2010 veranlagten (insgesamt
1367) Ausfuhrdeklarationen.
Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich, die Zollstelle habe zu
Unrecht ihren "recours" nicht selbst behandelt, sondern diesen – ohne
eine anfechtbare Verfügung zu erlassen – der Zollkreisdirektion zur
Behandlung überwiesen. Damit sei gegen die Zuständigkeitsordnung
gemäss Art. 34 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)
verstossen worden. Die Ablehnung der Berichtigung der für den
Nachweis der Wiederausfuhr verlangten Ausfuhrdeklarationen im
Rahmen des noch pendenten Einfuhrveranlagungsverfahrens verstosse
zudem gegen Art. 34 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 87 der Zollverordnung vom 1.
November 2006 (ZV, SR 631.01) betreffend die Berichtigung der
Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams. Die
Verweigerung der Berichtigung der Ausfuhrdeklarationen sei als
überspitzt formalistisch zu bezeichnen, womit die allgemeinen
Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verletzt seien. Schliesslich sei das bei der Zollstelle eingereichte Gesuch
auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewesen. Darauf sei zu
Unrecht nicht eingetreten worden.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2010 schliesst die OZD
(Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
A-5069/2010
Seite 4
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2010 fordert das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die vollständigen Akten
(namentlich die Ausfuhrdeklarationen mit den entsprechenden
Veranlagungsverfügungen) einzureichen. Mit Instruktionsverfügung vom
26. November 2010 fordert das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin auf, exemplarisch je zehn erstinstanzliche
Veranlagungsverfügungen pro Jahr im Original einzureichen. Diesen
Aufforderungen kamen die Parteien fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den
Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 10. Juni 2010. Bei
Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um
Verfügungen im Sinne des VwVG, die gemäss Art. 31 VGG in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden können. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die
Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG).
1.2. Ob das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch funktionell
zuständig ist, hängt davon ab, ob die Zollkreisdirektion Basel als
Beschwerde-instanz (Art. 116 Abs. 1 ZG) oder in erster Instanz
entschieden hat (Art. 116 Abs. 1bis ZG). Zur Behandlung der gegen die
Verfügung der Zollkreisdirektion gerichteten Beschwerde ist im ersten Fall
das Bundesverwaltungsgericht zuständig, im zweiten Fall die OZD. Die
funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist mit anderen
Worten dann gegeben, wenn es über einen Entscheid der
Zollkreisdirektion zu befinden hat, welcher sich mit der Beschwerde
gegen eine "Verfügung der Zollstelle" (vgl. Art. 116 Abs. 1 ZG) befasst.
Folglich stellt sich für die Bejahung der Frage der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts die Vorfrage, ob im Zusammenhang mit den
vorliegend verwendeten Ausfuhrdeklarationen (Formular 11.44)
überhaupt Verfügungen vorliegen, die bei der Zollkreisdirektion
anfechtbar sind (Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG).
A-5069/2010
Seite 5
1.2.1.
1.2.1.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine
Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung
unterliegt das Veranlagungsverfahren den vom Selbstdeklarationsprinzip
getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 15. Dezember 2003 über
ein neues Zollgesetz, in: BBl 2004 567, 612; vgl. BARBARA SCHMID, in:
Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz
[nachfolgend: Zollkommentar], Bern 2009, Rz. 3 zu Art. 18; BARBARA
HENZEN, in: Zollkommentar, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 25; vgl. auch unten
E. 2.2). Damit wird das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren
bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG
bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten
Waren vom VwVG nicht erfasst (vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS,
Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XII, Basel 2007, Rz. 447).
Für das Zollveranlagungsverfahren massgebend sind also die
spezialgesetzlichen Bestimmungen des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG), die
dem VwVG vorgehen. Das Bundesgericht hat denn auch die
Anwendbarkeit von Formvorschriften etwa über die Eröffnung und
Begründung von Verfügungen und deren Rechtsmittelbelehrung (Art. 34
VwVG und Art. 35 VwVG) ausdrücklich vom Zollverfahren
ausgeschlossen (BGE 101 Ib 99 E. 2a, 100 Ib 8 E. 2a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009
E. 2.2.1; vgl. auch bereits Entscheide der Zollrekurskommission [ZRK]
vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 3c und in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 73 573 ff.; vom 13. Februar 1995, in: VPB 61.18
E. 3a). Die aus der Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien
– wie die Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns, das Willkürverbot
sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör – sind allerdings dennoch zu
beachten (BGE 101 Ib 99 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2; vgl. auch Entscheid der ZRK
vom 28. Oktober 2003, a.a.O., E. 3c; MARTIN KOCHER, in: Zollkommentar,
a.a.O., Rz. 9 ff. und 24 ff. zu Art. 116; NADINE MAYHALL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend:
Praxiskommentar], Basel/Genf 2009, N. 39 zu Art. 3). Die zitierte
Rechtsprechung erging zwar noch zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober
A-5069/2010
Seite 6
1925 (AS 42 287), die gesetzlichen Grundlagen sind im geltenden ZG
inhaltlich allerdings gleich geblieben, so dass kein Anlass besteht, von
dieser Rechtsprechung abzuweichen.
1.2.1.2 Das streitige Zollverfahren hingegen wird im ZG lediglich in den
Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und
der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung einer
Beschwerde festgelegt; im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG
ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
Auf das Beschwerdeverfahren findet somit grundsätzlich die allgemeine
Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes
Anwendung (ARPAGAUS, a.a.O., N. 447). Entsprechend wird die
Erstreckung und die Wiederherstellung der Beschwerdefrist von Art. 116
Abs. 3 ZG durch Art. 22 und Art. 24 VwVG geregelt (vgl. etwa: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1118/2010 vom 8. Juli 2010 S. 5,
ausführlich: A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3, ausführlich:
A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2, zum alten Zollgesetz:
A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.2.3, A-5798/2007 vom 6. Juli 2009
E. 2.7 [worin ohne nähere Ausführungen von der analogen
Anwendbarkeit von Art. 24 VwVG ausgegangen wurde], A-5104/2007
vom 19. Januar 2009 E. 2.4, A-7801/2007 vom 5. März 2008 E. 3,
A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 3.2.1; ebenso bereits die ZRK,
vgl. etwa Entscheide der ZRK vom 13. Februar 1995, veröffentlicht in:
VPB 61.18 E. 3a und [unpublizierte] E. 3c, 1996-003 vom 3. Juni 1996
E. 2a, 1993-835 vom 24. März 1995 E. 2; für die Lehre: vgl. KOCH, in:
Zollkommentar, a.a.O., Rz. 41, Rz. 78 zu Art. 116; ARPAGAUS, a.a.O., N.
447; RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 34).
1.2.2. Mit Blick auf den in Art. 116 Abs. 1 ZG verankerten Rechtsschutz
ist vor dem Hintergrund des bisher Gesagten zunächst festzuhalten, dass
mit "Verfügungen der Zollstelle" (auch) die Veranlagungsverfügungen
(gemäss Art. 38 ZG und Art. 85 ZG) gemeint sind. Diese sind bei der
Zollkreisdirektion anfechtbar (Art. 116 Abs. 1 ZG). Wie bereits erwähnt
(vgl. E. 1.2), ist vorliegend der Frage nachzugehen, ob im
Zusammenhang mit den strittigen Ausfuhrdeklarationen derartige – bei
der Zollkreisdirektion anfechtbare – Veranlagungsverfügungen vorliegen.
Im vorliegenden Fall deklarierte die Beschwerdeführerin ihre Ausfuhren
auf dem Formular 11.44 mit der Bezeichnung "Ausfuhrdeklaration für
Rohtabak und Tabakfabrikate mit Rückerstattung". Bei dieser
"Ausfuhrdeklaration" handelt es sich um ein von der Zollverwaltung
A-5069/2010
Seite 7
vorgedrucktes, dreiteiliges Formular, mit dem die Zollpflichtigen ihre
Waren selbst zu deklarieren haben. Das Formular ist in den
entsprechenden Feldern mit Stempel und Unterschrift des Deklaranten
sowie des Exporteurs zu versehen. Die "Annahme" der Zolldeklaration
durch die Zollbehörde wird durch den Amtsstempel des Zolls sowie durch
die Unterschrift des Zollbeamten im entsprechenden Feld bestätigt. Der
als "Original" bezeichnete Formular-Abschnitt trägt den Buchstaben A, die
als "Doppel" bezeichneten, identisch gestalteten Abschnitte tragen die
Buchstaben B und C. Diese werden ebenfalls mit Amtsstempel der
Zollstelle und Unterschrift des Beamten versehen. Das Original A
verbleibt nach Angaben der OZD bei der Zollstelle, welche dieses an die
Sektion Tabak und Bierbesteuerung sendet, zwecks Bearbeitung des
Rückerstattungsgesuches betreffend Tabaksteuer. Die Doppel B und C
werden dem Zollpflichtigen ausgehändigt. Das Doppel B dient dem
Empfänger zur Rückforderung der Tabaksteuer. Das Doppel C wird –
wiederum nach Angaben der OZD – als "eigentliche
Veranlagungsverfügung" betrachtet. Dieses wird allerdings weder als
"Veranlagungsverfügung" oder "Verfügung" bezeichnet, noch enthält es
eine Rechtsmittelbelehrung.
1.2.3. Ausführungsgemäss untersteht das Zollveranlagungsverfahren
nicht dem VwVG und muss deshalb auch nicht den formellen
Anforderungen dieses Gesetzes genügen; namentlich ist eine
Rechtsmittelbelehrung nicht zwingend erforderlich (E. 1.2.1.1). Wenn also
die vorliegend strittigen Doppel C, d.h. nach Ausführungen der Vorinstanz
die "eigentlichen Veranlagungsverfügungen", weder mit dieser
Bezeichnung noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind, ist
dies gemäss konstanter Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der von
der Zollmeldepflichtigen deklarierte Inhalt des entsprechenden Formulars
und die daraus allenfalls fliessenden Rechte und Pflichten werden mit der
Annahme durch die Zollstelle, d.h. durch die Beisetzung des
Amtsstempels (vgl. RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, a.a.O., Rz. 3 zu
Art. 33; vgl. auch Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlich
in: VPB 68.51 E. 5b, wonach durch die Beisetzung des Amtsstempels die
Zolldeklaration bestätigt werde, was für deren hoheitliche Annahme
genüge), verbindlich festgelegt (vgl. Art. 33 Abs. 1 ZG). Die strittigen –
durch das Zollamt angenommenen – Ausfuhrdeklarationen stellen somit
"Verfügungen der Zollstelle" dar, die bei der Zollkreisdirektion
angefochten werden können. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zur Beurteilung der Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektion auch
funktionell zuständig (vgl. oben E. 1.2).
A-5069/2010
Seite 8
Dennoch sei an dieser Stelle angemerkt, dass es aufgrund der
vorhandenen technischen Möglichkeiten ein Leichtes wäre, auf dem
Formular den entsprechenden Vermerk anzubringen, wonach es sich bei
der durch die Zollstelle angenommenen Ausfuhrdeklaration (Doppel C)
um eine "Veranlagungsverfügung" handelt und diese mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auch im Rahmen des zollrechtlichen
"Massenverfahrens" wären die entsprechenden Hinweise ohne
erheblichen Verwaltungsmehraufwand denkbar. Insbesondere unter den
Gesichtspunkten, dass zum einen ein als "Doppel" bezeichnetes
Formular die verfahrensrechtlich entscheidende Veranlagungsverfügung
darstellt (ob es sich beim Original A und dem Doppel B nach Auffassung
der Vorinstanz ebenfalls um "Veranlagungsverfügungen" handelt, ist
aufgrund ihrer Ausführungen unklar, braucht aber hier nicht geklärt zu
werden), und dass zum andern den identisch gestalteten Abschnitten
unterschiedliche Funktionen in – mit den Worten der OZD – "separaten
und nicht miteinander verbundenen Verfahren" zu kommen (vgl. auch
oben E. 1.2.2), wäre ein entsprechender Hinweis hilfreich und würde die
Rechtssicherheit erhöhen.
1.3. Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht bildet regelmässig der angefochtene,
vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt. Vorliegend ist noch
strittig, ob die Vorinstanz auf den von der Beschwerdeführerin
eingereichten "recours" zu Recht nicht eingetreten ist. Mit Beschwerde
gegen einen solchen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht
werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel
nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die
Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von
Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann. Die
beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme
beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen
Verfügung verlangen; auf materielle Begehren ist nicht einzutreten (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli
2009 E. 1.4, A-5104/2007 vom 19. Januar 2009 E. 1.3; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.164). Auf die vorliegende
Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit mit ihr über die
Eintretensfrage hinaus auch die Rechtmässigkeit einer allfälligen
Zollnachforderung bestritten wird.
A-5069/2010
Seite 9
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (siehe aber E. 4.1).
1.4. Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der
Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben
oder stellen würden (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Im Beschwerdeverfahren ist
die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die
Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser
Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Die "Kann-Vorschrift"
gibt der Behörde ein gewisses Ermessen. Bei dessen Ausübung hat der
Spruchkörper alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, wie
beispielsweise die infrage stehenden Interessen, die Prozessökonomie,
die Verfahrensbeschleunigung sowie insbesondere das aus Art. 29 Abs.
1 BV abgeleitete Gebot der Waffengleichheit und das Prinzip der
"Fairness" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3067/2008 vom
2. September 2010 E. 1.1.3; vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN
[SAID HUBER], in: Praxiskommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 33a; zur
Garantie des fairen Verfahrens: BGE 133 I 1 E. 5.3, 131 I 272
E. 1.3.2,131 II 169 E. 2.2.3).
Im vorliegenden Fall erging der angefochtene Entscheid in französischer
Sprache. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liess sich die
Beschwerdeführerin in dieser Sache erstmals anwaltlich vertreten. Die bei
der angerufenen Instanz eingereichte Beschwerdeschrift wurde in
deutscher Sprache verfasst. Die Vorinstanz, von der ohnehin
angenommen wird, dass sie in den verschiedenen Amtssprachen
arbeiten kann, hat sich ohne Weiteres in deutscher Sprache vernehmen
lassen. Nach Abwägung aller involvierten Interessen legt das
Bundesverwaltungsgericht Deutsch als Verfahrenssprache fest.
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
(Art. 7 ZG, "Zollpflicht"). Grundlage der Zollveranlagung ist die
Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art,
Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der
Zollstelle angemeldet wird und den Zollansätzen und
Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld
gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Ausnahmen von der Zollpflicht
bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen
A-5069/2010
Seite 10
Grundlage (Art. 8 ZG, "Zollfreie Ware"). Auf Waren, die im Ausfuhrtarif
nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben (vgl. Art. 5
Abs. 1 ZTG).
2.2. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl.
Art. 18 ZG i.V.m. Art. 25 ZG). An die zollanmeldepflichtige Person werden
hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr
obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige
und richtige Zollanmeldung – ihrer grenzüberschreitenden
Warenbewegungen (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch oben E. 1.2.1.1). Insbesondere hat die
zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu
wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG).
Zu den wählbaren Zollverfahren zählen u.a. das Verfahren der aktiven
Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG), das Verfahren der passiven
Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. f ZG) sowie das Ausfuhrverfahren (Art. 47
Abs. 2 Bst. g ZG).
2.3. Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung
vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die
Zollverwaltung grundsätzlich eine Zollermässigung oder eine
Zollbefreiung ("Aktiver Veredelungsverkehr"). Waren, die zur aktiven
Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind im Verfahren der
aktiven Veredelung anzumelden (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG i.V.m. Art. 59
Abs. 1 ZG; vgl. oben E. 2.2). Wer dieses Verfahren beanspruchen will,
bedarf hierfür einer Bewilligung der Zollverwaltung. Die Bewilligung kann
mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich
beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG).
Im Verfahren der aktiven Veredelung werden die Einfuhrzollabgaben in
der Regel im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht
veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m. Art. 167 ZV). Es wird
stichprobeweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen
Auflagen eingehalten werden (Art. 59 Abs. 3 Bst. b ZG). Wird das
Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen,
so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die
veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich
ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60
Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG).
A-5069/2010
Seite 11
2.4. Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die
anmeldepflichtige Person verbindlich bzw. unabänderlich. Die
Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 1
und 2 ZG). Die anmeldepflichtige Person kann aber die durch die
Zollbehörde angenommene Zollanmeldung unter bestimmten
Voraussetzungen berichtigen oder zurückziehen (Art. 34 Abs. 1 ZG).
Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den
Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, kann die
anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein schriftliches und
unterzeichnetes Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen;
gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen (Art. 34
Abs. 3 ZG, vgl. RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, a.a.O., Rz. 13 zu
Art. 34). Die Zollstelle gibt dem Gesuch unter im Gesetz definierten
Bedingungen statt (vgl. Art. 34 Abs. 4 ZG). Zweck dieser Bestimmung ist
es, dass angenommene Zollanmeldungen – sofern die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind – auf eine unkomplizierte Weise und ohne
zusätzliche formelle Anforderungen wie im Beschwerdeverfahren nach
VwVG berichtigt werden können (RAEDERSDORF, in: Zollkommentar,
a.a.O., Rz. 5 zu Art. 34). Berichtigungsanträge für Waren, die den
Zollgewahrsam allerdings seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind
als Beschwerden nach VwVG zu behandeln, also als Beschwerden
gegen die Veranlagungsverfügung (vgl. Art. 116 Abs. 3 ZG;
RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 34). Die Frist für
die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem
Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Art. 116 Abs. 3 ZG).
2.5. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als
auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGE
117 Ia 301, 108 V 109; BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA
BOCHSLER, in: Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 24). Eine
Wiederherstellung erfolgt aber nur dann, wenn die gesuchstellende
Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit
Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um
Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte
Rechtshandlung nachholen (Art. 24 VwVG). Ein Versäumnis gilt als
unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie
keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete
Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften,
Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische
A-5069/2010
Seite 12
Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7, A-
1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139).
3.
3.1.
3.1.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin
zunächst einen Verstoss gegen die Zuständigkeitsordnung von
Art. 34 ZG. Ihrer Auffassung nach hätte die Zollstelle ihren – im
"untechnischen" Sinn bezeichneten – "recours" (vgl. oben Bst. C) als
Gesuch um Berichtigung der Ausfuhrdeklarationen entgegennehmen und
selber bearbeiten müssen. Somit hätte diese auch im Falle einer
Ablehnung einen entsprechenden Entscheid zu treffen gehabt. Durch die
Beurteilung des Berichtigungsgesuchs durch die Zollkreisdirektion Basel
sei der Instanzenzug zu Unrecht verkürzt worden. In diesem
Zusammenhang argumentiert die Beschwerdeführerin zudem, sie sei zur
Anfechtung der Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion
mangels Beschwer (gemäss Art. 48 VwVG) gar nicht legitimiert gewesen,
da ihre Ausfuhren zu keiner Abgabepflicht geführt hätten und sie folglich
keine finanziellen Folgen zu tragen gehabt habe.
3.1.2. Im vorliegenden Fall sind unbestrittenermassen ausschliesslich
noch jene 1367 Veranlagungsverfügungen strittig, die vor dem 17. Januar
2010 ausgestellt worden sind. Das "Berichtigungsgesuch" ist nicht innert
der in Art. 34 Abs. 3 ZG verankerten 30-tägigen Frist (vgl. E. 2.4) gestellt
worden, nachdem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung
verlassen haben. Eine Berichtigung kam folglich nicht mehr in Frage.
In diesen Fällen ist das Berichtigungsgesuch aber als Beschwerde gegen
die Veranlagungsverfügungen zu behandeln (vgl. E. 2.4 und nachfolgend
E. 3.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Zollstelle die
Eingabe der Beschwerdeführerin an die hierfür zuständige
Zollkreisdirektion zu Behandlung weitergeleitet hat. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin war die Zollstelle bei dieser Sach-
und Rechtslage nicht verpflichtet, einen entsprechenden, das
Berichtigungsgesuch (abweisenden) Entscheid selbst auszufällen. Im
Übrigen kann die Zollstelle auch von sich aus (z.B. in schwierigen Fällen
sowie in Fällen, die ein spezielles Fachwissen erfordern, oder wenn sie
A-5069/2010
Seite 13
dies möchte) die Entscheidkompetenz im Zusammenhang mit der
Berichtigung gemäss Art. 34 ZG an die Zollkreisdirektion übertragen (vgl.
RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 34). Eine
Verletzung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeitsordnung liegt folglich
nicht vor.
Der beschwerdeführerische Einwand, sie sei zur Anfechtung der
Veranlagungsverfügungen bei der Zollkreisdirektion nicht beschwert
gewesen, betrifft nicht die hier Gegenstand bildende Eintretensthematik
(vgl. E. 1.3). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
zudem argumentiert, die definitiven Veranlagungsverfügungen des
aktiven Veredelungsverkehrs seien noch hängig, weshalb die
Ausfuhrdeklarationen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 ZG problemlos noch
berichtigt bzw. "formell richtig gestellt" werden könnten, so vermischt sie
das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs mit den verschiedenen,
innerhalb jenes Verfahrens allenfalls ablaufenden Rechtsmittelverfahren
und verkennt sie den Verfügungscharakter der Ausfuhrdeklaration bzw.
der Veranlagungsverfügung.
3.1.3. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.
3.2.
3.2.1. Da die jeweiligen Fristen für eine Berichtigung abgelaufen waren
(vgl. E. 3.1.2), leitete die Zollstelle den "recours" zu Recht an die hierfür
zuständige Zollkreisdirektion (vgl. E. 1.2) weiter, welche diesen
richtigerweise als Beschwerde gegen die jeweiligen Veranlagungen
entgegennahm. Die Frist für die Beschwerde gegen die Veranlagung
beträgt 60 Tage und läuft ab dem Ausstellen der jeweiligen
Veranlagungsverfügung (vgl. E. 2.4). Mit Recht betrachtete die Vorinstanz
folglich die Beschwerde als verspätet mit Bezug auf all jene
Warensendungen ins Ausland, die vor dem 17. Januar 2010 erfolgten.
Soweit solche Ausfuhren betroffen waren, ist die Vorinstanz zu Recht auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
3.2.2. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Punkt folglich
abzuweisen.
4.
Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden
Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
A-5069/2010
Seite 14
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Verweigerung der
Berichtigung der Ausfuhrdeklarationen im noch nicht abgeschlossenen
Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs sei überspitzt formalistisch
und stelle damit einen Verstoss gegen das aus Art. 29 Abs. 1 BV
fliessende Verbot des überspitzten Formalismus dar. Die Verweigerung
der Berichtigung führe bei ihr zu einem erheblichen Mehraufwand bei der
Erbringung des Ausfuhrnachweises und würde in Fällen der
Beweislosigkeit dazu führen, dass der importierte und in veredelter Form
wieder ausgeführte Tabak zu Unrecht mit der Einfuhrzollabgabe belastet
werde. Die Bewilligungen zur aktiven Veredelung würden zudem explizit
die Verwendung des Formulars 11.44 vorschreiben, obwohl auf diesem
Formular eine eigene Spalte für die Angabe der Bewilligungsnummer
fehle. Das Erfordernis der Verwendung der Bewilligungsnummer bei der
Wiederausfuhr sei zudem in keiner Rechtsquelle enthalten, sondern sei
nur im Formular 47.81 erwähnt. Dieses Formular sei als
Verwaltungsverordnung somit eine blosse Ordnungsvorschrift und für
gerichtliche Behörden nicht verbindlich.
4.1.2. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die Fristen zur
Berichtigung sowie zur Anfechtung der Veranlagungsverfügungen nicht
eingehalten (E. 3.1 und E. 3.2). An diese gesetzlich verankerten Fristen
hat sich die rechtsanwendende Behörde zu halten. Unter diesen
Voraussetzungen ist der Vorwurf, die Vorinstanz handle überspitzt
formalistisch, wenn sie die Berichtigung der Veranlagungsverfügungen
verweigere, bereits im Ansatz verfehlt (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1118/2010 vom 8. Juli 2010 S. 5).
Der Vorwurf der unsachgemässen Gestaltung des Formulars 11.44
hinsichtlich der fehlenden, eigenen Spalte für die verlangte Deklaration
der Bewilligungsnummer sowie die Frage, ob deren Nennung auf der
Ausfuhrdeklaration für den ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens
im aktiven Veredelungsverkehr zu Recht eine – wie die
Beschwerdeführerin es formuliert – "materiellrechtliche Voraussetzung"
darstellt bzw. ob für diese Auflage die gesetzliche Grundlage fehlt, gehen
ebenfalls über die Eintretensfrage hinaus und bilden nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für die Frage, ob – wie die
Beschwerdeführerin vorbringt – die fristgerechte Ausfuhr im Verfahren
der aktiven Veredelung allenfalls auch auf andere Weise als mit dem
Hinweis auf die Bewilligungsnummer im Formular 11.44 nachgewiesen
werden kann. Diese Vorwürfe sind gegebenenfalls in einem allfälligen
A-5069/2010
Seite 15
Verfahren gegen die den aktiven Veredelungsverkehr abschliessende
Veranlagungsverfügung zu erheben.
4.1.3. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten
(E. 1.3).
4.2.
4.2.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Frist für die
Beschwerdeerhebung an die Zollkreisdirektion sei wieder herzustellen.
Das Auftreten des EDV-Fehlers in der Nacht vom 15. auf den 16.
Dezember 2008 sei für alle betroffenen und zuständigen Personen der
Beschwerdeführerin weder erkennbar noch vorhersehbar gewesen,
womit ein zulässiger Wiederherstellungsgrund vorläge. Diesen Fehler
habe sie am 16. März 2010 erkannt und daraufhin am 18. März 2010
fristgerecht reagiert und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
4.2.2. Während die Vorinstanz in ihrem Entscheid Art. 24 VwVG noch für
anwendbar hält, wird in der Vernehmlassung argumentiert, dass aufgrund
des in Art. 3 Bst. e VwVG verankerten Ausschlusses diese Bestimmung
keine Anwendung finde. Den Zollmeldepflichtigen stünde dafür das
Instrument der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG zur Verfügung und
zudem sähe das ZG zur Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung
– entgegen der allgemeinen Frist von 30 Tagen gemäss VwVG – eine
längere Frist von 60 Tagen vor.
4.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist wiederholt von der
Anwendbarkeit von Art. 24 VwVG im Beschwerdeverfahren gegen die
Veranlagungsverfügung ausgegangen. Im Beschwerdeverfahren findet
grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die
Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung. Davon geht auch die
Lehre aus (vgl. zum Ganzen E. 1.2.1.2). Es besteht trotz der Neufassung
der Korrekturmöglichkeiten im geltenden ZG kein Anlass, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen.
4.2.4. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Schwierigkeiten mit
der EDV vermögen allerdings eine Fristwiederherstellung nicht zu
rechtfertigen, sind sie letztlich doch auf organisatorische
Unzulänglichkeiten zurückzuführen (vgl. E. 2.5), die der
Beschwerdeführerin zuzuschreiben sind. Wie die Vorinstanz zudem
richtig ausführt, waren wohl die Probleme mit dem Computerprogramm
zwar der Grund für das Unterlassen der Deklaration der
A-5069/2010
Seite 16
Bewilligungsnummer auf dem Formular 11.44, nicht aber ursächlich für
das Verpassen der Beschwerdefrist. Zudem hatte die
Beschwerdeführerin vom Fehlen der Bewilligungsnummern auf den
Ausfuhrdeklarationen bereits seit dem 8. Oktober 2009 Kenntnis (vgl. Bst.
B) und nicht erst seit dem 16. März 2010. Auf die Prüfung der übrigen
Voraussetzungen von Art. 24 VwVG (vgl. E. 2.5) kann bereits aus diesen
Gründen verzichtet werden.
4.2.5. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
5.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende
Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 8'000.-- zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 8'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
A-5069/2010
Seite 17
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: