B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-507/2014
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Nieder-
spannungsinstallationen.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 13. August 2013 teilte die S._______ AG (nachfol-
gend: Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat
(ESTI) mit, A._______ habe den periodischen Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Niederspannungsinstallationen in der in seinem Eigentum
stehenden Liegenschaft X._______ trotz Aufforderung und zweimaliger
Mahnung nicht eingereicht. In der Folge forderte das ESTI A._______ am
22. August 2013 auf, den Sicherheitsnachweis bis am 29. November
2013 zu erbringen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer
gebührenpflichtigen Verfügung an.
B.
Mit E-Mail vom 3. Dezember 2013 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI
mit, dass sie den Sicherheitsnachweis von A._______ noch nicht erhalten
habe, worauf das ESTI am 12. Dezember 2013 die angedrohte Verfügung
erliess. Darin wurden die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachwei-
ses auf den 28. Februar 2014 und die Gebühr für den Erlass der Verfü-
gung auf Fr. 600.- festgesetzt. Für den Fall der Missachtung dieser Verfü-
gung drohte das ESTI eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an.
C.
Am 27. Januar 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
12. Dezember 2013 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Zudem
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, sein Va-
ter, der als Mieter in der Liegenschaft X.______ wohne, habe ihm die Auf-
forderung der Netzbetreiberin zur Erbringung des Sicherheitsnachweises
aufgrund familiärer Differenzen nicht ausgehändigt. Er habe daher vom
ausstehenden Sicherheitsnachweis erst durch die Mahnung der Gebäu-
deversicherung erfahren. Auch der daraufhin in Auftrag gegebene Kon-
trollbericht sei versehentlich seinem Vater zugestellt worden, der ihn nicht
rechtzeitig weitergeleitet habe. Nach Einholung der Offerten habe er
schliesslich mit der Bank die Finanzierung der Mängelbehebung an den
Elektroinstallationen klären müssen, da er mittellos sei. Insgesamt treffe
ihn daher nur eine geringe Schuld an den eingetretenen Verzögerungen.
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D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung gewährt.
E.
In der Vernehmlassung vom 27. März 2014 schliesst das ESTI (nachfol-
gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Es legt dar, der Be-
schwerdeführer könne sich seiner Verantwortung als Grundeigentümer
nicht mit dem Verweis auf die schwierigen Familienverhältnisse entzie-
hen. Die Gebühr sei in Anbetracht des entstandenen Aufwands ange-
messen. Auf die rechtmässig erhobene Gebühr könne es auch nicht ver-
zichten, jedoch sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein Gesuch
um Ratenzahlung zu stellen.
F.
Der Beschwerdeführer hat keine Schlussbemerkungen eingereicht.
G.
Auf Ersuchen des Instruktionsrichters bringt die Vorinstanz mit Eingabe
vom 14. Juli 2014 weitere Vorakten bei. Ergänzend führt sie aus, die
Netzbetreiberin habe die Aufforderung zur Erbringung des Sicherheits-
nachweises vom 7. Mai 2012 sowie die beiden Mahnungen vom
4. November 2012 und 25. März 2013 mit gewöhnlicher Post versandt,
weshalb der Nachweis der erfolgten Zustellung nicht erbracht werden
könne.
H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter
usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwa-
chung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der
von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden
Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom
7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV,
SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Aus-
stellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unab-
hängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag
der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die
Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist
kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode
verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mah-
nung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die
Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kon-
trolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV
berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Ver-
ordnung Gebühren zu erheben (statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.1).
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4.
Der Beschwerdeführer stellt vorliegend die Verpflichtung, als Eigentümer
einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht
in Frage. Er macht indes in tatsächlicher Hinsicht geltend, die Aufforde-
rung zur Erbringung des Sicherheitsnachweises sowie die beiden Mah-
nungen der Netzbetreiberin nie erhalten zu haben.
4.1 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde
ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den
Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG;
JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale,
2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien
dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht (MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorge-
legten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdi-
gung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass
sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter
Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Be-
weislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffent-
lichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechts-
grundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu
beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. Demzufolge trägt bei be-
günstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Beweislast,
während bei belastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5256/2010 vom 24. Februar
2011 E. 4.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150, CANDRIAN,
a.a.O., N. 65 S. 45, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1623, KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 207, CHRISTOPH AUER, in: Kommentar
VwVG, 2008, Art. 12 N. 16).
4.2 Vorliegend wurden die Aufforderung der Netzbetreiberin zur Erbrin-
gung des Sicherheitsnachweises vom 7. Mai 2012 und die beiden Mah-
nungen vom 4. November 2012 und 25. März 2013 mit gewöhnlicher Post
versandt. Ein Zustellnachweis mittels Einschreiben liegt dementspre-
chend nicht vor. Auch das Überweisungsschreiben der Netzbetreiberin
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vom 13. August 2013, in welchem die Erstellungsdaten der Aufforderung
bzw. der beiden Mahnungen aufgeführt sind, vermag keinen rechtsge-
nüglichen Beweis für die vom Beschwerdeführer bestrittene Tatsache der
Zustellung zu erbringen. Gleiches gilt für den bei den Akten liegenden
Printscreen. Dass die genannten Schreiben nach dem üblichen administ-
rativen Ablauf vom Informatiksystem generiert und allenfalls auch ver-
sandt wurden, beweist noch nicht deren effektive Zustellung. Da keine
Kopien der fraglichen Schreiben mehr vorhanden sind, bleibt ferner un-
klar, ob diese überhaupt korrekt an den Beschwerdeführer adressiert wa-
ren. Schliesslich ergibt sich die Tatsache der Zustellung auch nicht auf-
grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände. Vielmehr
bestritt der Beschwerdeführer den Erhalt der Aufforderung bzw. der bei-
den Mahnungen von Anfang an konsequent, ohne sich in Widersprüche
zu verstricken. Zudem hat er glaubhaft dargelegt, dass er bei einem tat-
sächlichen Erhalt der Aufforderung reagiert hätte und es folglich zu einem
anderen Verlauf gekommen wäre. Mit Blick auf die Aktenlage und die ge-
samten Umstände erweist sich die beschwerdeweise Darstellung als
nachvollziehbar.
4.3 Insgesamt bleibt die bestrittene Tatsache der Zustellung der Aufforde-
rung bzw. der beiden Mahnungen unbewiesen. Die Folgen dieser Beweis-
losigkeit hat die Vorinstanz zu tragen, da sie aus dem unbewiesen ge-
bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Es ist demnach auf die
Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er die Aufforde-
rung bzw. die beiden Mahnungen der Netzbetreiberin nicht erhalten hat.
5.
Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimali-
ger vergeblicher Mahnung, der offensichtlich eine erste Aufforderung zur
Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netz-
betreiberin der Vorinstanz die Angelegenheit zur Durchsetzung der perio-
dischen Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz
sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforde-
rung und zwei Mahnungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5 und A-2470/2010 vom 20. Juli
2010 E. 5.2). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4)
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Netzbetreiberin
weder die erste Aufforderung noch die beiden Mahnungen erhalten hat.
Das formelle Erfordernis einer ersten Aufforderung sowie einer zweimali-
gen (vergeblichen) Mahnung gemäss Art. 36 Abs. 3 NIV war deshalb zur
Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz nicht erfüllt. Dement-
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sprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, er
habe den Sicherheitsnachweis zu spät eingereicht. Die gebührenpflichti-
ge Verfügung vom 12. Dezember 2013 wurde folglich zu Unrecht erlas-
sen, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
Da dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen
wird, erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb er das ihm ge-
währte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen
braucht. Der unterliegenden Vorinstanz können ebenfalls keine Verfah-
renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,
da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm auch sonst keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom
12. Dezember 2013 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Eingabe der Vorinstanz vom 14. Juli 2014 (inkl. Kopie des Aktenver-
zeichnisses) geht an den Beschwerdeführer.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage erwähnt)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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