Abtei lung I
A-5077/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer; 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2006
(Umsatzschätzung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5077/2008
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte im Februar und
August 2006 eine Mehrwertsteuerkontrolle bei der B._______ über die
Steuerperioden vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2006 durch. Das
Einzelunternehmen wurde per 20. September 2006 infolge
Geschäftsaufgabe aus dem Handelsregister gelöscht. Am 22. Dezem-
ber 2006 sandte die ESTV dem ehemaligen Betriebsinhaber
A._______ zwei Ergänzungsabrechnungen hinsichtlich der geprüften
Steuerperioden: Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ...'528 forderte
sie nach einer Schätzung die Differenz zwischen geschätztem und
verbuchtem Umsatz nach, da aufgrund ihrer Erfahrungszahlen die
verbuchten und deklarierten Umsätze nicht mit den tatsächlich
erzielten übereinstimmten. Mit EA Nr. ...'530 wurden sodann einerseits
zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern und Privatanteile an den
Fahrzeugkosten in Rechnung gestellt. Anderseits forderte die ESTV
mit EA Nr. ...'530 die Mehrwertsteuern bezüglich sogenannter
Umsatzdifferenzen nach, da die verbuchten Entgelte nicht vollständig
deklariert und versteuert worden seien.
B.
Am 6. Februar 2007 zeigte die ESTV A._______ (nachfolgend:
Steuerpflichtiger) mit Gutschriftsanzeige Nr. ...'328 die Stornierung der
EA Nr. ...'528 an, ersetzte sie materiell durch EA Nr. ...'536 und erliess
zu Letzterer eine förmliche Verfügung. Gleichentags präzisierte sie mit
EA Nr. ...'537 die EA Nr. ...'530. Die Zustellung dieser Schreiben wurde
mit Unterschrift ("A._______") am 7. Februar 2007 bestätigt.
C.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 setzte der Steuerpflichtige die ESTV
in Kenntnis, dass er auf eine "Verfügung zu den Rechnungen" warte,
um Einsprache erheben zu können. Auf am 21. Juni 2007 telefonisch
erfolgten Hinweis der ESTV, er habe am "8. Februar 2007" den die EA
Nr. ...'536 betreffenden Entscheid erhalten, erwiderte der Steuer-
pflichtige laut Aktennotiz der ESTV, vor lauter Zustellungen komme
kein Mensch mehr nach. Die ESTV bestätigte daraufhin mit Schreiben
vom 21. Juni 2007, der die EA Nr. ...'536 betreffende Entscheid sei am
"8. Februar 2007" zugestellt worden und mangels Einsprache in
Rechtskraft erwachsen. Am 25. Juni 2007 bestätigte der Steuer-
pflichtige, die EA Nr. ...'530, Nr. ...'536 und Nr. ...'537 erhalten zu
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haben, verneinte jedoch den Erhalt des förmlichen Entscheids vom
6. Februar 2007 betreffend die EA Nr. ...'536. Die ESTV bestätigte am
18. Februar 2008 mit zwei Entscheiden die EA Nr. ...'537 und
Nr. ...'530. Im Begleitschreiben zu diesen Entscheiden brachte die
ESTV ebenfalls zum Ausdruck, dass Ihres Erachtens der Entscheid
vom 6. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen sei.
D.
Am 4. März 2008 erhob der Steuerpflichtige nicht nur gegen die
Verfügungen vom 18. Februar 2008 (betreffend die EA Nr. ...'530 und
Nr. ...'537) Einsprache, sondern auch gegen diejenige vom 6. Februar
2007 (betreffend die EA Nr. ...'536), wobei gegen Letztere die
Begründung vorgebracht wurde, diese Verfügung sei nicht ihm
persönlich, sondern einem Mitbewohner eröffnet worden und die
geschätzten Umsatzzahlen würden nicht der Realität entsprechen. Am
2. Juli 2008 trat die ESTV nicht auf die Einsprache ein, soweit sie sich
gegen die Verfügung vom 6. Februar 2007 richtete. Damit wurde
gegenüber dem Steuerpflichtigen aus der EA Nr. ...'536 weiterhin eine
Nachforderung über Fr. 12'996.-- geltend gemacht. Gleichentags
erliess die ESTV einen abweisenden Einspracheentscheid mit Bezug
auf die die EA Nr. ...'530 und Nr. ...'537 betreffende Verfügung.
E.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2008 beantragte der Steuerpflichtige
(nachfolgend: Beschwerdeführer) vor dem Bundesverwaltungsgericht
sinngemäss die Aufhebung der Entscheide vom 2. Juli 2008. Das
Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwei Verfahren: Unter der
vorliegenden Geschäfts-Nummer A-5077/2008 das Verfahren betref-
fend den Nichteintretensentscheid (Einsprache gegen die Verfügung
vom 6. Februar 2007) und unter der Geschäfts-Nummer A-5078/2008
das Verfahren betreffend den materiellen Entscheid (Einsprache gegen
die Verfügungen vom 18. Februar 2008). Die ESTV (nachfolgend: Vor-
instanz) schloss am 22. Oktober 2008 auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021); als anfechtbare Verfügungen gelten auch
Einspracheentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene
Einspracheentscheid der ESTV vom 2. Juli 2008 ist damit als eine
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu qualifi-
zieren.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren unter-
steht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. Sep-
tember 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen
ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Ver-
fahren anwendbar.
Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen,
als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfah-
rensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt -
rechtliche Sachverhalte kommen darf. Hat in der Folge eine Rechtsmit-
telbehörde zu überprüfen, ob die Vorinstanz das Verfahrensrecht rich-
tig angewendet hat, so bleibt das Recht massgeblich, das zum Zeit -
punkt der zu überprüfenden Verfahrenshandlung in Kraft stand und von
der Vorinstanz angewendet werden musste, auch wenn inzwischen
neues Recht in Kraft getreten sein sollte (ausführlich zum Ganzen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar
2010 E. 1.3 und E. 3.4.3).
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1.3 Die ESTV hat in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2008 auf
Nichteintreten erkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten
worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprü-
fen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen
ist (BGE 124 II 499 E. 1; [anstelle vieler] Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1471/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2). Allerdings kann
in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend
gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der
Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungs-
objekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als
Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann
(BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1642/2006 vom 15. September 2008 E. 1.3). Eine Auseinander-
setzung lediglich mit der materiellen Seite des Falls ist nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz
aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat
(BGE 123 V 335 E. 1b, BGE 118 Ia 143 E. 2, mit Hinweisen; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 97 Rz. 2.218).
Beim vorliegenden Verfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht
somit auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die Einsprache vom 4. März 2008 nicht eingetreten ist. Soweit der
Beschwerdeführer also in seiner Beschwerde die inhaltliche Auseinan-
dersetzung mit Fragen der zu entrichtenden Mehrwertsteuer verlangt,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese
materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen nachgewie-
sen sein. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die
fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels. Die angerufene Behörde
prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1274/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1).
2.1 Die Frist zur Einreichung einer Einsprache gegen einen Entscheid
der ESTV beträgt 30 Tage (Art. 64 Abs. 1 aMWSTG). Die nach Tagen
berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mittei-
lung (Eröffnung) an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1
VwVG).
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2.1.1 Die Eröffnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, nicht aber
annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung des Verwaltungs-
trägers; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der
ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom
Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss auf
die Rechtswirkung (BGE 119 V 89 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts
9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2). Es obliegt dem Empfän-
ger sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom in seinen
Machtbereich zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (BGE 115
Ia 12 E. 3b; BERNARD MAÎTRE/VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [hiernach: Praxiskommentar],
Rz. 17 zu Art. 20; MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, Zürich 2008, § 15 N. 50).
2.1.2 Bei eingeschriebenen Sendungen gilt die Zustellung beim
tatsächlichen Empfang gegen Unterschrift des Verfügungsadressaten
bzw. einer zur Entgegennahme befugten Person oder spätestens am
siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als
erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in:
Praxiskommentar, Rz. 15 zu Art. 34). Aufgrund der Empfangsbedürftig-
keit der Rechtshandlung muss die entgegen nehmende Person grund-
sätzlich handlungsfähig sein (Art. 12 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Des Weiteren ergibt
sich die konkrete Befugnis zur Entgegennahme fremder Postsen-
dungen bzw. zur Übergabe durch die Schweizerische Post aus den
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Postdienstleistungen,
welche gemäss Art. 11 Abs. 1 des Postgesetzes vom 30. April 1997
(PG, SR 783.0) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Post-
dienstleistungen» der Post festgelegt wurden: Neben dem Empfänger
sind im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen
zum Bezug von Sendungen berechtigt (MAÎTRE/THALMANN, a.a.O., Rz. 21
zu Art. 20; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 1999,
publiziert in La Semaine judiciaire [SJ] 2000, Bd. 2, S. 118 E. 3c). Für
die Frage der Zustellung hat das Bundesgericht anerkannt, dass
Grundsätze, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post
vorgesehen sind, als allgemein bekannt gelten (BGE 127 I 31 E. 2a).
2.2 Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn diese am
letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweize-
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rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. MAÎTRE/THALMANN, a.a.O., Rz. 5 zu
Art. 21). Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen
(Art. 64 Abs. 3 aMWSTG). Während die Behörden die Beweislast dafür
tragen, dass ihre Verfügungen rechtsgültig eröffnet worden sind, hat
der Beschwerdeführer den Beweis zu erbringen, dass er die Be-
schwerdefrist eingehalten hat (STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 50). Bezüglich Tatsachen,
welche für die Zustellung von Verfügungen erheblich sind, gilt der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteile des Bundes-
gerichts 9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.1 und C 276/00
vom 17. August 2001 E. 3b).
2.3 Fristen bilden abgegrenzte rechtserhebliche Zeiträume, bei denen
die blosse Tatsache des Zeitablaufs rechtliche Wirkungen zu entfalten
vermag. Im Verfahrensrecht führt das Verstreichen der Frist regel-
mässig zu einer Sperrwirkung, welche Rechtshandlungen nach diesem
Zeitpunkt nicht mehr zulässt (VOGEL, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 50). Die
Rechtsmittelfristen sind die wichtigsten gesetzlichen Fristen (vgl. BGE
126 III 31 E. 1b). Sie können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1
VwVG). Läuft die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab, gilt das Beschwerde-
recht als verwirkt und die Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 6). Die Rechtskraft einer Ver-
fügung bedeutet im formellen Sinn, dass diese von den Betroffenen
nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 990). Auf eine Beschwerde
gegen eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechts-
kräftigen Entscheid tritt die Rechtsmittelinstanz wegen Fehlens einer
der Prozessvoraussetzungen nicht ein (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1274/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1.1; vgl. VOGEL,
a.a.O., Rz. 5 zu Art. 50; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 150).
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3.
Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid vom 6. Februar 2007 ge-
mäss Beleg der Post am 7. Februar 2007 am Domizil des Beschwer-
deführers gegen Unterschrift zugestellt. Auch wenn die Unterschrift
("A._______) unter Umständen der Ehefrau oder einem Mitbewohner
mit demselben Namen des Beschwerdeführers zuzuordnen ist, liegt
eine ordnungsgemässe Eröffnung vor (vgl. oben E. 2.1.2). Ob der
Beschwerdeführer nämlich nach Gelangen der Sendung in seinen
Machtbereich vom Verfügungsinhalt Kenntnis genommen hat oder
nicht, hat keinen Einfluss auf die Rechtswirkung (vgl. oben E. 2.1.1).
Daran ändert auch nichts, dass die Zustellung von Gutschriften,
verschiedener EA und einer Verfügung am gleichen Tag nicht
zwingend zur Übersichtlichkeit beitrug. Somit trat nach Ablauf der 30-
tägigen Einsprachefrist – noch bevor der Beschwerdeführer am
11. Juni 2007 schriftlich mit der ESTV Kontakt aufgenommen hatte –
die formelle Rechtskraft ein (vgl. oben E. 2.3). Damit gebrach es der
Einsprache vom 4. März 2008 an einer Prozessvoraussetzung. Da
schliesslich Fristwiederherstellungsgründe (Art. 24 VwVG) weder
geltend gemacht noch ersichtlich waren (bzw. sind), ist die Vorinstanz
zu Recht auf diese Einsprache nicht eingetreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Lino Etter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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