Abtei lung I
A-5078/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer; 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2006
(Umsatzdifferenzen, Privatanteile an Fahrzeugkosten).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5078/2008
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte im Februar und
August 2006 eine Mehrwertsteuerkontrolle bei der B._______ über die
Steuerperioden vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2006 durch. Das
Einzelunternehmen wurde per 20. September 2006 infolge
Geschäftsaufgabe aus dem Handelsregister gelöscht. Am 22. Dezem-
ber 2006 sandte die ESTV dem ehemaligen Betriebsinhaber
A._______ zwei Ergänzungsabrechnungen hinsichtlich der geprüften
Steuerperioden: Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ...'528 forderte
sie nach einer Schätzung die Differenz zwischen geschätztem und
verbuchtem Umsatz nach, da aufgrund ihrer Erfahrungszahlen die
verbuchten und deklarierten Umsätze nicht mit den tatsächlich
erzielten übereinstimmten. Mit EA Nr. ...'530 wurden sodann einerseits
zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern und Privatanteile an den
Fahrzeugkosten in Rechnung gestellt. Anderseits forderte die ESTV
mit EA Nr. ...'530 die Mehrwertsteuern bezüglich sogenannter
Umsatzdifferenzen nach, da die verbuchten Entgelte nicht vollständig
deklariert und versteuert worden seien.
B.
Am 6. Februar 2007 zeigte die ESTV A._______ (nachfolgend:
Steuerpflichtiger) mit Gutschriftsanzeige Nr. ...'328 die Stornierung der
EA Nr. ...'528 an, ersetzte sie materiell durch EA Nr. ...'536 und erliess
zu Letzterer eine förmliche Verfügung. Gleichentags präzisierte sie mit
EA Nr. ...'537 die EA Nr. ...'530.
C.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 setzte der Steuerpflichtige die ESTV
in Kenntnis, dass er auf eine "Verfügung zu den Rechnungen" warte,
um Einsprache erheben zu können. Am 25. Juni 2007 präzisiert er auf
Nachfrage, um welche Rechnungen es sich handelte. Die ESTV bestä-
tigte am 18. Februar 2008 mit zwei Verfügungen die EA Nr. ...'537 und
Nr. .'530.
D.
Am 4. März 2008 erhob der Steuerpflichtige gegen die Verfügungen
vom 18. Februar 2008 Einsprache mit der Begründung, die geschätz-
ten Umsatzzahlen entsprächen nicht der Realität und die Aufrechnung
des Privatanteils eines Geschäftsfahrzeugs sei "nicht gerechtfertigt".
Seite 2
A-5078/2008
E.
Die ESTV gewährte dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 28. Mai
2008 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der als Beweismittel
offerierten Buchhaltungsunterlagen. Der Steuerpflichtige reichte diese
am 24. Juni 2008 nach.
F.
Am 2. Juli 2008 vereinigte die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die
Einspracheverfahren gegen die Entscheide vom 18. Februar 2008 und
wies die Einsprachen ab. Damit bestätigte die Vorinstanz Nachforde-
rungen über Fr. 12'519.-- und Fr. 454.-- (jeweils nebst Zins seit dem
30. Juni 2004). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die
Umsatzabstimmung ihres Inspektors nicht zu beanstanden und die
ausschliessliche Benützung der Geschäftsfahrzeuge für Unterneh-
menszwecke unbelegt sei. Gleichzeitig wies die Vorinstanz verspätet
eingereichte Unterlagen aus dem Recht.
G.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2008 beantragte der Steuerpflichtige
(nachfolgend: Beschwerdeführer) vor dem Bundesverwaltungsgericht
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 2. Juli 2008. Die
ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) schloss am 22. Oktober 2008 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021); als anfechtbare Verfügungen gelten auch
Einspracheentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene
Einspracheentscheid der ESTV vom 2. Juli 2008 ist damit als eine
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu qualifi-
zieren.
Seite 3
A-5078/2008
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwal-
tungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig eine
Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten
hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, Rz. 3.140).
1.3 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt.
Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen
Entscheid und den Parteibegehren (Urteil des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4).
Die ESTV stellte mit EA Nr. ...'530 unter dem Titel "zu Unrecht geltend
gemachte Vorsteuern" (neben den Teilbereichen "Privatanteile an den
Fahrzeugkosten" und "Umsatzdifferenzen") einen Betrag von
Fr. 2'993.-- in Rechnung. Dabei beanstandete die ESTV fehlende
Belege bzw. Belege ohne Steuerausweis. Im weiteren Verfahrensver-
lauf rügte der Beschwerdeführer die Nachforderung über diesen Teil-
betrag nie, weshalb sie keine Erwähnung im angefochtenen Entscheid
mehr fand. Da sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich nicht äussert, liegt diese Teilnachforderung
nicht im Streit und gilt als anerkannt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren unter-
steht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. Sep-
tember 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen
Seite 4
A-5078/2008
ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Ver-
fahren anwendbar.
Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen,
als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfah-
rensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt -
rechtliche Sachverhalte kommen darf. Keine Anwendung finden des-
halb beispielsweise Art. 70, 71, 72, 79 oder 87 MWSTG, obwohl sie
unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer"
stehen. Denn es handelt sich diesbezüglich nicht um Verfahrensrecht
im engen Sinne. Hat in der Folge eine Rechtsmittelbehörde zu über-
prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahrensrecht richtig angewendet hat,
so bleibt das Recht massgeblich, das zum Zeitpunkt der zu über-
prüfenden Verfahrenshandlung in Kraft stand und von der Vorinstanz
angewendet werden musste, auch wenn inzwischen neues Recht in
Kraft getreten sein sollte (ausführlich zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3 und
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3 und E. 3.4.3). Anwendbar
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dergestalt zwar die
Regelung von Art. 81 MWSTG. Sie ist freilich insofern von beschränk-
ter Tragweite, als bei Überprüfung von Entscheiden, bezüglich derer
das vormalige materielle (sowie davon abhängige formelle) Recht wei-
terhin anwendbar ist, das damalige vorinstanzliche Unberücksichtigt-
lassen von Art. 81 MWSTG nicht beanstandet werden kann. Im Übri-
gen ist der Gehalt von Art. 81 Abs. 1 MWSTG durch die Rechtspre-
chung in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
bereits bisher angewendet worden (vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 3, A-1379/2007
18. März 2010 E. 1.2.3 und A-4785/2007 vom 23. Februar 2010
E. 5.5).
2.2 Die entscheidende Behörde muss zwar den Sachverhalt von sich
aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3).
Dieser Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungs-
pflichten der Steuerpflichtigen relativiert. So hat die steuerpflichtige
Seite 5
A-5078/2008
Person der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für
die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wis-
sen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unter la-
gen einzureichen (Art. 57 Abs. 1 aMWSTG). Denn die Fälle, in denen
insbesondere die nach dem Selbstveranlagungsprinzip abrechnenden
Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen, dürfen
keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1636/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.3.2). Wo somit der
Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt,
lässt sich nicht allgemein festlegen. Die Mitwirkungspflicht gilt jedoch
naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als die Behörde und die diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht
erheben könnte (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.50).
2.3 Spezifische Mitwirkungspflichten gelten auch im Einsprache- oder
Beschwerdeverfahren. So ist die Einsprache schriftlich mit Antrag,
Begründung und Unterschrift einzureichen. Die Beweismittel sind in
der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen (Art. 64 Abs. 3
aMWSTG). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder
lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermis-
sen, so räumt die ESTV dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung,
nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden
(Art. 64 Abs. 4 und 5 aMWSTG). Wobei die Vorinstanz verspätete
Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspä-
tung berücksichtigen kann (Art. 32 Abs. 2 VwVG, der aufgrund des in
Art. 81 Abs. 1 MWSTG enthaltenen Ausschlusses von Art. 2 Abs. 1
VwVG seit dem 1. Januar 2010 auch im Mehrwertsteuerverfahren
Anwendung findet).
2.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dür-
fen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte,
bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Beweismittel und neue
Sachumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechts-
mittelverfahrens zugetragen haben, vorgebracht werden (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.204 ff.). Als Ausfluss des Untersu-
chungsgrundsatzes und der freien Kognition in Bezug auf die
Überprüfung des Sachverhalts, ist einem Entscheid der Sachverhalt zu
Grunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentschei-
dung verwirklicht hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungs-
Seite 6
A-5078/2008
gerichts A-1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 7). Im vorliegenden
Verfahren sind mithin sämtliche bis zur Urteilsfällung vorgebrachten
Beweismittel miteinzubeziehen.
2.5 Von den Mitwirkungspflichten zu unterscheiden ist die (objektive)
Beweislast, welche festlegt, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn
ein Sachumstand unbewiesen bleibt. Es ist anerkannt, dass die
Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nachweis
zu erbringen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis der
Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben
(ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuer-
rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).
3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen
und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Aus-
land (Art. 5 Bst. a, b, d aMWSTG) sowie der Eigenverbrauch (Art. 5
Bst. c aMWSTG). Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört na-
mentlich gemäss Art. 9 Abs. 1 aMWSTG der Entnahmeeigenver-
brauch, dessen Ziel es ist, Gegenstände, deren Bezug den Steuer-
pflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehr-
wertsteuer zu belasten, wenn er sie entgegen seiner ursprünglichen
Absicht beim Erwerb nun für einen Zweck verwendet, der den Vorsteu-
erabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die Rückgängigmachung
des sich im Nachhinein als unzulässig erweisenden Vorsteuerabzugs
an; es handelt sich um eine "Vorsteuerkorrekturregel" (Urteil des
Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 3.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1960/2007 vom 1. Februar 2010
E. 2.1; DANIEL RIEDO, , Kommentar zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. A-13 f. zu Art. 9 aMWSTG).
Die Eigenverbrauchsteuer wird für den vorliegend einzig interessie-
renden Fall der vorübergehenden Verwendung für den privaten Bedarf
bzw. für den Bedarf des Personals berechnet von der Miete, die einem
unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 3
aMWSTG). Quantitativ Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Lieferung
oder Dienstleistung an eine nahestehende Person erfolgt ist; dann gilt
als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart
worden wäre (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1.1).
Seite 7
A-5078/2008
3.2 Verwendet der Mehrwertsteuerpflichtige Gegenstände (z. B.
Geschäftsfahrzeuge), die ihm dank des Vorsteuerabzuges ganz oder
teilweise steuerfrei zur Verfügung stehen, sowohl für Zwecke, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der
Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Wird die
private Verwendung bestritten, obliegt es der ESTV stichhaltige An-
haltspunkte dafür zu liefern und zu belegen, dass der Steuerpflichtige
den dank Vorsteuerabzug steuerfrei zur Verfügung stehenden Gegen-
stand tatsächlich (in relevanter Weise) für nicht steuerbare Ausgangs-
leistungen verwendet hat. Besteht ein Mehrwertsteuerpflichtiger trotz
gegenteiliger stichhaltiger Anhaltspunkte darauf, dass das Fahrzeug
nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, so hat er diese
im Ergebnis steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, son-
dern auch zu belegen (bereits zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über
die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464] erlassenes Urteil des
Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.2 und 3.4;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August
2009 E. 3.3 und A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.3.3; vgl.
auch oben E. 2.5).
3.3 Gemäss Verwaltungspraxis zur Verwendung von Fahrzeugen für
unternehmensfremde Zwecke kann der Mehrwertsteuerpflichtige den
Anteil der privaten bzw. unternehmensfremden Verwendung entweder
effektiv oder pauschal ermitteln (vgl. Wegleitung 2001 zur Mehrwert-
steuer, herausgegeben von der ESTV im Sommer 2000, Rz. 497;
Merkblatt Nr. 3 über die Vereinfachungen bei Privatanteilen / Natural-
bezügen / Personalverpflegung [Nr. 610.545-03], gültig für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007, nachfolgend: Merk-
blatt Nr. 3). Bei der effektiven Ermittlung ist eine Fahrtenkontrolle zu
führen, welche zuverlässig über die Verwendung des Fahrzeugs für
geschäftliche bzw. private Fahrten Auskunft gibt (Merkblatt Nr. 3,
Ziff. 6.1). Wird der Privatanteil pauschal ermittelt, gilt – sofern beim
Kauf des Fahrzeugs ein Vorsteuerabzugsrecht bestand – pro Monat
1% des Bezugspreises (exkl. Mehrwertsteuer) des Fahrzeugs – min-
destens aber Fr. 150.-- – als Privatanteil, der zum Normalsatz zu ver -
steuern ist (Merkblatt Nr. 3, Ziff. 2; zum Ganzen: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 3.4; ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz, Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1258). Zur Beurteilung, ob
die Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Entscheids das Verfah-
rensrecht korrekt angewendet hat, ist die damals geltende Rechtslage
Seite 8
A-5078/2008
massgebend (vgl. oben E. 2.1). Insofern ist festzustellen, dass es
seitens der ESTV damals grundsätzlich zulässig war, Nachweise aus-
schliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu
machen (z.B. Abrechnungen über die gesamthaft gefahrenen Kilo-
meter, Betriebskosten und privat gefahrenen Kilometer). Dessen unge-
achtet wird darauf hingewiesen, dass das Merkblatt Nr. 3 eine für
Justizbehörden nicht verbindliche Verwaltungsverordnung darstellt.
Verwaltungsverordnungen sind allerdings durch die Gerichtsbehörden
mitzuberücksichtigen, sofern diese Regelungen eine dem Einzelfall an-
gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetz-
lichen Bestimmungen zulassen (ausführlich: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.3).
4.
Der Beschwerdeführer rügt die Festsetzung bzw. Schätzung der Um-
sätze gemäss Entscheiden vom 18. Februar 2008. Diese würden von
den effektiv erzielten Umsätzen – wie sie in der von der Vorinstanz aus
dem Recht gewiesenen Buchhaltung korrekt erfasst seien – abwei-
chen. Anders ausgedrückt habe die Vorinstanz sinngemäss die in
Rechnung gestellten Beträge mittels Schätzung eruiert, obgleich der
Beschwerdeführer seine Buchhaltung, die die tatsächlichen Verhält-
nisse aufzeigen würde, zur Verfügung gestellt habe. Des Weiteren
erachtet er die Aufrechnung des Privatanteils des Geschäftsfahrzeu-
ges als "nicht gerechtfertigt".
4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, keine Schätzung ge-
tätigt, sondern lediglich die Differenzen zwischen den in der Buchhal-
tung des Beschwerdeführers verbuchten und den gegenüber der
ESTV deklarierten Umsätzen festgestellt und korrigiert zu haben.
4.1.1 Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 setzte die ESTV eine Frist für
die Nachreichung von Beweismitteln. Diese Frist wurde vom Be-
schwerdeführer nicht eingehalten (vgl. oben Sachverhaltspunkt E). Die
Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, die verspätet nachgereichten
Buchhaltungsunterlagen zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2.3). Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft den Sachverhalt freilich mit freier
Kognition, weshalb diese Buchhaltungsunterlagen trotz verspäteter
Einreichung vor der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren einzube-
ziehen sind (vgl. oben E. 2.4).
Seite 9
A-5078/2008
4.1.2 Die ESTV erstellte gestützt auf ihre Kontrollen als Beilage 1 der
EA Nr. ...'530 eine Tabelle, aus welcher jeweils die Differenz zwischen
dem deklarierten und dem verbuchten Umsatz je Steuerjahr ersichtlich
ist. Die Tabellenzeile "Deklaration" stimmt dabei mit den Angaben der
vom Beschwerdeführer unterzeichneten vierteljährlichen Abrech-
nungsformulare zur Mehrwertsteuerdeklaration überein. Vergleicht man
sodann die Tabellenzeile "Umsatz Norm.satz/Tot.gem. Erfass", welche
die Rohdaten (d.h. ohne Debitorenabgrenzungen) aus den
Buchhaltungsunterlagen darstellen sollte, mit den vom Beschwerde-
führer eingereichten Belegen, so zeigt sich auch hier eine
Übereinstimmung (mit Rundungsdifferenzen) für die Jahre 2001-2004.
Keine Übereinstimmung besteht indessen zwischen den buchhalte-
risch erfassten Umsätzen und der Deklaration des Beschwerdeführers,
womit deren Fehlerhaftigkeit erstellt ist. Aufgrund der Übereinstim-
mung der Feststellungen (d.h. nicht Schätzungen) der Vorinstanz mit
den vom Beschwerdeführer eingereichten Buchhaltungsunterlagen be-
stätigen Letztere somit grundsätzlich den vorinstanzlichen Entscheid.
4.1.3 Die eingereichten Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2005
präsentieren dagegen ein anders Bild als die ESTV-Tabelle: Während
der ESTV-Inspektor anlässlich der Kontrolle einen Bruttoumsatz von
Fr. 170'853.-- aufgenommen hat, weist der Beschwerdeführer in den
Buchhaltungsunterlagen vom 23. Mai 2006 bzw. 6. Juni 2006 ("Total
Ertrag" und "Erlösminderungen") nur Fr. 142'042.90 Umsatz aus.
Deklariert hatte der Beschwerdeführer ursprünglich Fr. 129'075.--.
Folglich wurde unstrittig der Umsatz nicht korrekt deklariert. Fraglich
bleibt für diese Steuerperiode lediglich die Höhe des tatsächlich ver -
buchten Umsatzes.
4.1.4 Es fällt auf, dass die nachgereichten Buchhaltungsunterlagen für
das Jahr 2005 gemäss Erstellungsdatum – im Gegensatz zu denen
der Vorjahre – nach der ersten Kontrollphase der ESTV verfasst
worden sind. Des Weiteren fehlt in den vom Beschwerdeführer einge-
reichten Unterlagen eine Debitorenabgrenzung, was von Vornherein
einen tatsächlichen Vergleich mit dem deklarierten Umsatz verunmög-
licht. Schliesslich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass in der
Beilage zur Verfügung vom 6. Februar 2007 (EA Nr. ...'536) die von der
ESTV anlässlich der Kontrolle festgestellte Bruttoumsatzzahl wieder
aufgegriffen und mit den "produktiven Löhnen" dieses Zeitraums
verglichen wurde. Dieser Vergleich bildete die Basis für eine
Schätzung der Differenz zwischen realem und verbuchtem Umsatz
Seite 10
A-5078/2008
und entsprechenden Nachforderungen seitens der ESTV (in anderem
Zusammenhang; vgl. Sachverhaltspunkt A). In den vom Beschwerde-
führer nunmehr eingereichten Unterlagen finden sich dagegen andere
Lohndaten. Hätte die ESTV (statt den von ihr festgestellten) den
gemäss Behauptungen des Beschwerdeführers verbuchten Umsatz in
diesen Vergleich aufgenommen, hätte sie zwar hinsichtlich der EA
Nr. ...'537 bzw. EA Nr. ...'530, die den Ausgangspunkt für das
vorliegende Verfahren bilden, einen tieferen Mehrwertsteuerbetrag
fordern müssen. Jedoch hätte die ESTV aus dem selben Grund die in
EA Nr ...536 umschriebene Nachforderung in gleichem Umfang
erhöhen müssen. Denn die Differenz zwischen dem verbuchten und
dem realen Umsatz wäre dort dann entsprechend grösser ausgefallen.
Die ESTV hatte somit keinen Grund, mehrere falsche Daten festzu-
stellen. Die nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ver-
mögen dergestalt die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu erschüt-
tern.
4.1.5 Die eingereichten Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2006
schliesslich erlauben von Vornherein keinen Vergleich mit den aufge-
nommenen Daten der ESTV, da die ESTV nur das erste Quartal
dieses Jahres prüfte, während sich die Belege des Beschwerdeführers
jeweils auf das ganze Jahr beziehen. Im Übrigen hat die ESTV die
Deklaration für diesen Zeitabschnitt ohnehin nicht beanstandet, womit
sich auch aus diesem Grund eine vertiefte Prüfung erübrigt.
4.1.6 Zusammenfassend stützen die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Unterlagen mithin die Feststellungen der Vorinstanz hinsicht-
lich der Jahre 2001-2004. Mit den Entscheiden vom 18. Februar 2008
erfolgte keine Schätzung, sondern stellte die Vorinstanz lediglich die
Differenz zwischen den Umsatzbeträgen der (weitgehend unstrittigen)
Buchhaltungsunterlagen und der Mehrwertsteuerdeklaration fest und
berechnete auf dieser Umsatzdifferenz die – schliesslich geschuldete
– Mehrwertsteuer.
4.2 Der Beschwerdeführer gibt zu, mindestens einmal das Geschäfts-
fahrzeug Peugeot 307 für private Ferienzwecke genutzt zu haben.
Unstrittig wird das andere Geschäftsfahrzeug, ein Lieferwagen, aus-
schliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt, während der Beschwer-
deführer selbst gemäss unbestrittener Behauptung der Vorinstanz über
kein Privatfahrzeug verfügt. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb fest -
gestellt, dass vorliegend lediglich der Umfang der Nutzung des einen
Seite 11
A-5078/2008
Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke umstritten ist. Bestehen mehr
als nur Anhaltspunkte für die private Nutzung, hat der Beschwerdefüh-
rer die nicht unternehmensfremde Nutzung im Sinne einer steuermin-
dernden Tatsache nachzuweisen (vgl. oben E. 3.2). Der Beschwerde-
führer hat keine Fahrtenkontrolle geführt bzw. – auch vor Bundesver-
waltungsgericht – keine Belege eingereicht, welche eine effektive
Ermittlung des Privatanteils erlaubten. Es wurden auch keine anderen
Beweismittel angeboten. Insofern hat die Vorinstanz aus gutem Grund
eine pauschale Ermittlung des Privatanteils gemäss Verwaltungspraxis
vorgenommen. Daran ändert auch nichts, dass die vorliegende – im
Ergebnis korrekte – Berechnung (als Beilage der EA Nr. ...'530) für
einen Laien ohne das Begleitschreiben kaum verständlich ist. Zusam-
menfassend gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis über die
steuermindernde Tatsache bzw. den effektiven Anteil der geschäft-
lichen Nutzung des Peugeots 307 nicht. Daher ist die Beschwerde
auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 2'300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Seite 12
A-5078/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Lino Etter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13