B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5078/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ B.V.,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Einfuhrmehrwertsteuer.
A-5078/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eine gegen die A._______ B.V. eingeleitete Zollstrafuntersuchung ergab,
dass mehrere Lastwagen und Anhänger dieser Gesellschaft in den Jah-
ren 2008 und 2009 für Inlandtransporte in der Schweiz (sog. Kabotage-
fahrten) verwendet wurden. Dabei wurden die für die Inlandtransporte
benutzten Fahrzeuge weder zur Verzollung angemeldet, noch Bewilligun-
gen für die Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges eingeholt.
B.
Gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung erliess die Zollkreis-
direktion Schaffhausen am 23. Februar 2011 eine Nachforderungsverfü-
gung. Darin verlangte sie von der A._______ B.V. die Nacherstattung von
Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 219'420.85 (Zoll Fr. 75'922.50, Ein-
fuhrmehrwertsteuer [Einfuhrsteuer] Fr. 126'419.95 und Verzugszins
Fr. 17'078.40). Die Einfuhrabgaben wurden dabei auf allen für die Inland-
transporte benutzten 13 Lastwagen und 11 Anhängern erhoben.
C.
Am 25. März 2011 liess die A._______ B.V. bei der Oberzolldirekti-
on (OZD) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom
23. Februar 2011 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben;
eventualiter seien die Zollabgabe und die Mehrwertsteuer auf einen an-
gemessenen Betrag zu reduzieren.
D.
Mit Entscheid vom 22. August 2012 hiess die OZD die Beschwerde teil-
weise gut. Sie setzte die Einfuhrsteuer neu auf Fr. 88'106.60 fest, rechne-
te die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich geleistete Hinterlage
an die Abgaben an und ordnete an, dass die jeweiligen Differenzbeträge
von Fr. 16'975.70 Zoll und Fr. 30'237.- Einfuhrsteuer geschuldet seien
(Dispositiv-Ziff. 1 f.). Ferner setzte die OZD den Verzugszins neu auf
Fr. 13'842.20 fest, unter Vorbehalt der "Verzugszinsberechnung auf
Fr. 164'029.10 durch die Zollfahndung ab 28. März 2011 bis 30. Novem-
ber 2011 sowie auf Fr. 47'212.70 ab 1. Dezember 2011" (Dispositiv-
Ziff. 3). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv-
Ziff. 4), auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Disposi-
tiv-Ziff. 5) und sprach dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 6).
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Seite 3
In der Begründung des Entscheids führte die OZD insbesondere aus,
aufgrund der Durchführung der Inlandtransporte ohne Bewilligung seien
die Voraussetzungen für eine Zoll- und Steuerbefreiung im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung nicht eingehalten worden. Was die Höhe
der deshalb nachzuentrichtenden Abgaben betreffe, seien die von der
Zollkreisdirektion Schaffhausen zugrunde gelegten Gewichtsangaben
nicht zu beanstanden. Nicht zu folgen sei jedoch der von der Zollkreisdi-
rektion Schaffhausen vorgenommenen Schätzung des Wertes der Last-
wagen. Diese Wertermittlung sei mit zu vielen Unsicherheiten behaftet,
zumal dabei auf Internet-Angaben aus dem Jahre 2010 abgestellt worden
sei. Für die Wertbestimmung der Lastwagen sei mangels genauer Kilo-
meterstände zum Zeitpunkt der Inlandtransporte und Angaben zum da-
maligen Zustand der Fahrzeuge die Eurotax bzw. eine von der B._______
Schweiz eingeholte Eurotax-Bewertung massgebend.
E.
Dagegen lässt die A._______ B.V. (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
beim Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2012 Beschwerde
führen. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der
Entscheid der OZD vom 22. August 2012 aufzuheben. Auf die Nacherhe-
bung der Einfuhrabgaben sei zu verzichten; eventualiter seien diese Ab-
gaben auf den Betrag von Fr. 109'576.55 zuzüglich Verzugszinsen zu re-
duzieren.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
die OZD (im Folgenden auch: Vorinstanz) habe den verfassungsmässi-
gen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Herleitung der
verwendeten Eurotax-Werte nicht offengelegt habe. Die Voraussetzungen
für die Zoll- und Steuerbefreiung im Verfahren der vorübergehenden Ver-
wendung seien vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt
gewesen, da die fraglichen Fahrzeuge lediglich für eine Wegstrecke von
maximal […] Metern, also für eine ausgesprochen kurze Dauer und bloss
vorübergehend eingesetzt worden seien. Die im Streit liegende Nachfor-
derung sei unverhältnismässig, grenze an eine konfiskatorische Besteue-
rung und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Unter Einreichung
neuer Fahrzeugbewertungen und Bestätigungen macht die Beschwerde-
führerin sodann geltend, die der vorinstanzlichen Berechnung der nach-
zuentrichtenden Abgaben zugrunde gelegten Gewichte und Werte der
Lastwagen seien unrichtig. In diesem Zusammenhang stellt die Be-
schwerdeführerin den Verfahrensantrag, es seien – namentlich im
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Bestreitungsfall – Gutachten zu den Fahrzeuggewichten und -werten so-
wie eine Fachauskunft der B._______ GmbH Deutschland einzuholen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 beantragt die OZD die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2013 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz auf, die vollständige Korrespondenz zwischen
ihr und der B._______ Schweiz betreffend die Wertfestsetzung der vorlie-
gend streitbetroffenen Fahrzeuge einzureichen. Ferner ersuchte das Ge-
richt um Zustellung der in diesem Zusammenhang zwischen der vo-
rinstanzlichen Abteilung Strafsachen und der Sektion "Fahrzeuge und
Strassenverkehrsabgaben" der Vorinstanz geführten Korrespondenz.
H.
Auf diese Aufforderung hin reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom
20. August 2013 ein Schreiben der Abteilung Strafsachen vom 5. März
2012 mit der Bezeichnung "Dossierüberweisung zur Stellungnahme" so-
wie eine Stellungnahme der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsab-
gaben vom 10. Mai 2012 ein. Sie stellt zugleich den Antrag, diese beiden
Dokumente als verwaltungsinterne Akten nicht ins Beschwerdedossier
aufzunehmen.
I.
Mit Zwischenverfügungen vom 22. August und 28. August 2013 gab das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die beiden neu einge-
reichten Schreiben der Abteilung Strafsachen vom 5. März 2012 sowie
der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben vom 10. Mai 2012
zur Kenntnis, und zwar je mit geschwärzten, vom Gericht als verwal-
tungsintern qualifizierten Passagen.
J.
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Sep-
tember 2013 auf ein entsprechendes Gesuch (vom 4. September 2013)
hin Einsicht in die mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung eingereichten
Akten gewährt worden war, hielt diese mit Eingabe vom 25. September
2013 an ihren Beschwerdeanträgen fest.
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Seite 5
K.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das
Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4
VwVG).
Die Beschwerdeführerin ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD
betreffend Nachforderung von Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer an. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich
und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m.
Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessen-
heit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.149).
1.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt die
Untersuchungsmaxime, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff. und 1758 f.). Zudem ist das Bundesver-
waltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Am-
tes wegen verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von
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Seite 6
der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Als Folge dieser zwei Verfahrensgrundsätze dür-
fen vor Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem vorinstanzlichen Ver-
fahren sowohl neue Sachverhaltsumstände geltend gemacht als auch
neue Rechtsstandpunkte vertreten werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.196 ff. und 2.204 ff.). Die von der Beschwerdeführerin vor
Bundesverwaltungsgericht neu vorgebrachten und der vorinstanzlichen
Beurteilung noch nicht zugänglichen Argumente und Beweismittel sind
daher zulässig, zumal sie weder die Rechtsbegehren ändern noch den
Streitgegenstand erweitern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.208).
1.4 Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr abgeschwäch-
ter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) – das Rüge-
prinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die
Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRIS-
TOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 9 und 12). Es ist grundsätzlich nicht
Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen
Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vor-
bringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erfor-
schen (BVGE 2007/27 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.52).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zum einen habe die Vorinstanz ihr
nämlich die Einsicht in eine schriftliche Erkundigung der vorinstanzlichen
Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben bei der B._______
Schweiz verweigert. Zum anderen sei ihr keine Einsicht in die Begrün-
dung einer von der B._______ Schweiz erstellten Wertetabelle (bzw. in
die entsprechenden Eurotax-Berechnungen) gewährt worden. Auch habe
man ihr eine Stellungnahme der Sektion Fahrzeuge und Strassenver-
kehrsabgaben mit dem Hinweis, es handle sich um verwaltungsinterne
Akten, vorenthalten. Dies müsse bereits für sich allein zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von
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einem zu fällenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrech-
te. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich das
Recht auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf einen begründeten Ent-
scheid (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN-
HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel
2010, Rz. 323 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der
UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 860 ff.).
2.3 In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch
darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die Akteneinsicht ist auf
Gesuch der Partei zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder
private Interessen eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG).
Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht im
Allgemeinen nicht auf interne Akten. Verwaltungsinterne Papiere, die
ausschliesslich den internen Willensbildungsprozess der entscheidenden
Behörde betreffen, wie Entwürfe, Anträge oder Hilfsbelege usw., unterlie-
gen der Einsicht grundsätzlich nicht (MICHELE ALBERTINI, Der verfas-
sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, Bern 2000, S. 228). Dieser Grundsatz wird indes-
sen relativiert. Die Abgrenzung zwischen Verfahrensakten und der Ein-
sicht nicht unterliegenden, internen Akten soll demnach nicht nach äus-
serlichen Merkmalen erfolgen. Abzustellen ist auf die Funktion des Akten-
einsichtsrechts als Instrument zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs
(ALBERTINI, a.a.O., S. 229). Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gut-
achten unterliegen dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26
Abs. 1 VwVG, wenn die fraglichen Dokumente den Ausgang des Verfah-
rens beeinflussen können, mithin dann, wenn sie zur Feststellung des für
die Verfügung wesentlichen Sachverhalts von objektiver Bedeutung sind
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5754/2008 vom 5. November
2009 E. 2.2.1). Eine Verweigerung der Einsicht in solche Dokumente
muss sich deshalb auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen
(BGE 115 V 297 E. 2g/bb; STEPHAN C. BRUNNER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 N. 33 und 38; BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 N. 64).
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Seite 8
Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien
von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein
entsprechendes Gesuch zu stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen
können, müssen die Parteien aber über die Aktenlage orientiert sein
(WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N. 69).
2.4 Aufgrund des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden
Rechts auf einen begründeten Entscheid muss dieser so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit-
telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön-
nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Be-
hörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr
kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente auffüh-
ren, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439
E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März
2013 E. 3.1, A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2 und
A•2922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 5.2 f.; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
2.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet,
dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Ent-
scheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prü-
fen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer
Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betrof-
fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver-
einbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132
V 387 E. 5.1 und BGE 127 V 437 E. 3d/aa; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6738/2011 und A-6760/2011 vom 30. Oktober 2013
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E. 3.4.1, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.1, A-2970/2010 vom
22. März 2012 E. 8.2 und A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1).
2.6
2.6.1 Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren um
Einsicht in die "schriftliche 'Erkundigung' bei B._______ Schweiz und das
entsprechende Antwortschreiben" ersucht (Akten Vorinstanz, act. 133).
Vorliegend findet sich in den vorinstanzlichen Akten ein E-Mail eines
Sachbearbeiters der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben
an einen D._______ mit der Mailadresse "[...]". Darin wird um Festlegung
des Wertes der in casu streitbetroffenen Fahrzeuge gebeten, und zwar
mit dem Hinweis, dass Angaben zu den gefahrenen Kilometern fehlen
würden. Der Sachbearbeiter erklärt zudem, bei der Wertfestlegung könn-
ten der normale Zustand und die für den fraglichen Zeitraum üblicherwei-
se gefahrenen Kilometer nach Eurotax berücksichtigt werden (Akten Vor-
instanz, act. 130).
D._______ ist auf einer aktenkundigen Adressliste mit schweizerischen
Telefonnummern und E-Mailadressen mit der Endung "[…]" aufgeführt
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 130). Vor diesem Hintergrund ist davon aus-
zugehen, dass er für die B._______ Schweiz arbeitet und dass das hier-
vor erwähnte, an ihn gerichtete E-Mail die Anfrage der Sektion Fahrzeuge
und Strassenverkehrsabgaben an die B._______ Schweiz bildet, welche
die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einsehen wollte.
Letzteres gilt umso mehr, als die Vorinstanz ausführt, zwischen der Sekti-
on Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben und der B._______
Schweiz bestehe keine schriftliche Korrespondenz (Stellungnahme der
Vorinstanz vom 20. August 2013, S. 1).
Da der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren soweit ersicht-
lich das erwähnte E-Mail nicht zur Kenntnisnahme zugestellt wurde
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 130, 132 und 134), hat die Vorinstanz durch
die verweigerte Gewährung der Einsicht in dieses Mail das rechtliche Ge-
hör verletzt.
2.6.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, ihr sei im vorinstanzlichen Ver-
fahren keine Einsicht in die "Begründung der Werttabellen" gewährt wor-
den. Dabei bezieht sie sich auf aktenkundige (Wertsetzungs-)Listen der
B._______ Schweiz sowie der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrs-
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Seite 10
abgaben betreffend die vorliegend streitbetroffenen Fahrzeuge (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 130 und 132).
Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil den Akten nicht zu entnehmen
ist und auch nicht substantiiert geltend gemacht wird, dass die Be-
schwerdeführerin bei der Vorinstanz ein entsprechendes Akteneinsichts-
gesuch gestellt hätte (vgl. E. 2.3).
2.6.3 Was die vorliegend fehlende Stellungnahme der Sektion Fahrzeuge
und Strassenverkehrsabgaben betrifft, hat die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz kein einschlägiges Akteneinsichtsgesuch gestellt, so dass in-
sofern nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzli-
chen Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. E. 2.3). Zwar hat die Be-
schwerdeführerin in einem Schreiben vom 2. August 2012 ausgeführt, die
Vorinstanz habe in einer Sendung vom 26. Juli 2012 von einer "internen
Stellungnahme" der genannten Sektion gesprochen, aber lediglich zwei
Listen beigelegt (Akten Vorinstanz, act. 133). Gleichwohl lässt sich nicht
annehmen, dass die (schon damals rechtsvertretene) Beschwerdeführe-
rin (zumindest sinngemäss) um Einsicht in die fragliche Stellungnahme
ersucht hat. Denn im erwähnten Schreiben verlangte die Beschwerdefüh-
rerin lediglich Akteneinsicht "in die schriftliche 'Erkundigung' bei
B._______ Schweiz und das entsprechende Antwortschreiben" sowie
"Aufschluss darüber, wer die handschriftlichen Wert-Angaben" zu einer
aktenkundigen Tabelle eingefügt habe (vgl. Akten Vorinstanz, act. 133).
2.6.4 Sollte die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss rügen, die
Vorinstanz habe mangels Begründung der herangezogenen Werttabellen
ihre Begründungspflicht verletzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn der
angefochtene Entscheid wird den aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör fliessenden Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.4) gerecht. Die Vor-
instanz setzte sich mit allen entscheidrelevanten, bei ihr erhobenen Rü-
gen der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere führte sie aus,
weshalb aus ihrer Sicht für die Wertbestimmung bei den streitbetroffenen
Lastwagen auf Eurotax abzustellen ist. Auch erklärte sie, dass die
B._______ Schweiz bei ihrer Wertermittlung gestützt auf Eurotax Durch-
schnittswerte heranzog und weshalb dies ihrer Auffassung nach richtig
war (E. II.7 des angefochtenen Entscheids). Die vorinstanzliche Begrün-
dung war demnach so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin den Ent-
scheid sachgerecht anfechten konnte (vgl. auch E. 10.4.2.2).
A-5078/2012
Seite 11
2.7 Nach dem Ausgeführten wurde das rechtliche Gehör der Beschwer-
deführerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig dadurch verletzt, dass ihr
keine Einsicht in das E-Mail eines Sachbearbeiters der Sektion Fahrzeu-
ge und Strassenverkehrsabgaben an D._______ gewährt worden ist
(vgl. E. 2.6.1). Diese Gehörsverletzung wiegt nicht schwer. Zudem wur-
den der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten – einschliesslich
des genannten E-Mails – im gegenwärtigen Verfahren zur Einsichtnahme
zugestellt und hatte sie Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September
2013). Dementsprechend äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe vom 25. September 2013 zum fraglichen E-Mail. Soweit dieses
E-Mail betreffend kann das Bundesverwaltungsgericht zudem den ange-
fochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen (vgl. E. 1.2). Die Ge-
hörsverletzung kann deshalb als im vorliegenden Beschwerdeverfahren
geheilt gelten (vgl. E. 2.5), zumal eine allein aufgrund dieses formellen
Fehlers erfolgende Rückweisung das Verfahren auf unnötige Weise in die
Länge ziehen und dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer ra-
schen Erledigung der Streitsache zuwiderlaufen würde.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Zwischenverfügung vom
22. August 2013 insbesondere angeordnet, dass eine Kopie des Schrei-
bens "Dossierüberweisung zur Stellungnahme" der vorinstanzlichen Ab-
teilung Strafsachen vom 5. März 2012 sowie eine Kopie des Schreibens
der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben der Vorinstanz
vom 10. Mai 2012 je mit geschwärzten, als verwaltungsintern zu qualifi-
zierenden Passagen, an die Beschwerdeführerin gehen. Auf ein entspre-
chendes Ersuchen der Vorinstanz hin schwärzte das Bundesverwal-
tungsgericht auf der für die Beschwerdeführerin bestimmten Kopie des
erwähnten Schreibens vom 10. Mai 2012 zudem den in einer Fusszeile
aufgeführten Namen des Sachbearbeiters der Vorinstanz und dessen E-
Mailadresse (Schreiben der Vorinstanz vom 27. August 2013 und Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013).
In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2013 macht die Beschwerde-
führerin auch mit Bezug auf das gegenwärtige Beschwerdeverfahren eine
Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend, und zwar namentlich mit
der Begründung, es bestehe kein Grund für die Schwärzung einzelner
Textstellen und für die Geheimhaltung der Urheber der erwähnten vo-
rinstanzlichen Schreiben vom 5. März sowie 10. Mai 2012.
A-5078/2012
Seite 12
3.2 Wie in der Zwischenverfügung vom 22. August 2013 ausgeführt, ent-
halten die beiden Schreiben der vorinstanzlichen Abteilung Strafsachen
vom 5. März 2012 und der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsab-
gaben der Vorinstanz vom 10. Mai 2012 Ausführungen, die ausschliess-
lich auf die Meinungsbildung sowie die Vorgehensweise der Verwaltung
Bezug nehmen. Diese Textstellen sind damit als verwaltungsintern zu
qualifizieren und unterliegen folglich nicht dem Akteneinsichtsrecht. Daran
können auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung-
nahme vom 26. September 2012 nichts ändern.
Die Beschwerdeführerin verlangt im Übrigen ohne Erfolg, ihr sei die Iden-
tität der Urheber der beiden fraglichen Schreiben der Vorinstanz offenzu-
legen. Zwar muss es den Betroffenen selbst überlassen bleiben, die Ent-
scheidrelevanz von Akten zu beurteilen (vgl. WALDMANN/OESCHGER,
a.a.O., Art. 26 N. 58). Zum einen ist der Beschwerdeführerin aber ja ge-
rade (wenngleich beschränkte) Einsicht in die Aktenstücke gewährt wor-
den. Zum anderen ist von vornherein unerfindlich, weshalb die Identität
der Verfasser der beiden Schreiben der Vorinstanz vom 5. März und
10. Mai 2012 für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Belang
sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht gel-
tend macht, die Namen der Sachbearbeiter der Vorinstanz seien vorlie-
gend erforderlich für eine Bestreitung ihrer Glaubwürdigkeit oder für eine
Geltendmachung von Ausstandsgründen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VwVG;
s. zum Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung auch
Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. ferner [zur Geheimhaltung der Identität von Aus-
kunftspersonen, Zeugen, Informanten und Experten] WALD-
MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N. 33).
4.
4.1 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten wurden das alte Zoll-
gesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) und die
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und
BS 6 514) aufgehoben. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen
Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund-
satz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei
der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Gel-
tung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
A-5078/2012
Seite 13
Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Jahre 2008 und 2009, wes-
halb vorliegend für die Grenzübertritte bzw. Inlandtransporte das am
1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollrecht anzuwenden ist (ZG und ZV).
4.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesge-
setz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG,
AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG
[aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen,
bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstan-
den ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Im vorliegenden Fall, der Grenzübertrit-
te bzw. Inlandtransporte in den Jahren 2008 sowie 2009 und damit vor
dem 1. Januar 2010 entstandene Einfuhrsteuerschulden betrifft
(vgl. Art. 78 Abs. 1 aMWSTG i.V.m. Art. 69 ZG), kommen daher in mate-
rieller Hinsicht die Bestimmungen des aMWSTG sowie der dazugehöri-
gen aMWSTGV zur Anwendung.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah-
ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv
zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
5.
5.1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und nach
dem Zollgesetz sowie dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG,
SR 632.10) zu veranlagen (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht; Art. 7
ZG, Art. 1 Abs. 1 ZTG). Die Einfuhr solcher Gegenstände unterliegt zu-
dem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehal-
ten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen so-
wie Steuerbefreiungen und -erleichterungen, die sich aus Staatsverträgen
oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen erge-
A-5078/2012
Seite 14
ben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 74 aMWSTG;
vgl. zu einer entsprechenden Abweichung E. 6).
5.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zoll-
schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll-
schuldner ist in Art. 70 Abs. 2 Bst. a–c ZG definiert. Danach sind Zoll-
schuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zoll-
grenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen
Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich
den Warentransport veranlassen, so insbesondere die Auftraggeber. Im
Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder
damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die
Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c).
Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abga-
ben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also
beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die
Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. zum Kreis der Zoll-
schuldner und zur Zollzahlungspflicht Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2.3 und A-5115/2011 vom
5. Juli 2012 E. 2.1.3).
5.3 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt,
verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich
und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21
Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person
(Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und
richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflich-
ten werden somit hohe Anforderungen gestellt (BGE 112 IV 53 E. 1a; Ur-
teile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und
2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1.3, A-2925/2010 vom
25. November 2010 E. 2.4 und A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1;
BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar],
Bern 2009, Art. 18 N. 2 ff.). Insbesondere tragen sie die volle Verantwor-
tung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige sowie rich-
tige Deklaration der Ware (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Die Zoll-
pflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Ab-
A-5078/2012
Seite 15
fertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Ver-
anlagung anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Unterlassen sie dies, haben
sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1; zum
früheren Recht anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003
vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3).
Mangels anderweitiger Regelung im aMWSTG gelten die Mitwirkungs-
und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der
Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 72 aMWSTG).
5.4 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum
betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist ins-
besondere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47
Abs. 2 Bst. d ZG; siehe dazu nachfolgend E. 6). Waren, die in ein Zollver-
fahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren
angemeldet werden (Art. 47 Abs. 3 ZG).
6.
6.1 Im hier interessierenden Bereich kommt dem für die Schweiz am
11. August 1995 in Kraft getretenen Übereinkommen vom 26. Juni 1990
über die vorübergehende Verwendung (nachfolgend "Istanbul Überein-
kommen", SR 0.631.24) Bedeutung zu. Art. 2 Abs. 1 Istanbul Überein-
kommen verpflichtet die an diesem Staatsvertrag beteiligten Staaten, die
in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel)
nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur vorübergehenden
Verwendung zuzulassen. Als vorübergehende Verwendung gilt zusam-
mengefasst das Zollverfahren, nach welchem bestimmte Waren (inklusive
Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben für einen
bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um inner-
halb einer bestimmten Frist sowie in unverändertem Zustand wieder aus-
geführt zu werden (Art. 1 Bst. a Istanbul Übereinkommen). Unter die vom
Staatsvertrag erfassten Eingangsabgaben fallen gemäss Art. 1 Bst. b Is-
tanbul Übereinkommen nebst den Zollabgaben insbesondere auch Steu-
ern, welche anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren
erhoben werden. Dazu zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer (vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012
E. 3.2, mit Hinweisen).
A-5078/2012
Seite 16
Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. "Strassen-
kraftfahrzeuge (einschliesslich Anhänger)" (Art. 1 Bst. a der Anlage C des
Istanbul Übereinkommens). Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines
Fahrzeugs zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung ist nach dem
Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem
anderen Gebiet als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zuge-
lassen ist. Sodann hat (2) die Zulassung auf den Namen einer Person zu
erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorü-
bergehenden Verwendung hat. Schliesslich (3) ist das Fahrzeug von Per-
sonen einzuführen und zu verwenden, die von diesem Gebiet aus ihre
Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C des Istanbul Über-
einkommens). Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind
wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie ein-
geführt worden sind (Art. 9 Abs. 1 der Anlage C des Istanbul Überein-
kommens). Die Vertragsparteien sind berechtigt, für Beförderungsmittel
zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die
vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu wider-
rufen (Art. 8 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens; vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Feb-
ruar 2013 E. 3.1.1. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse vom 21. Juni 1999 [SR 0.740.72] enthält keine vom Istanbul
Übereinkommen abweichende Regelung, welche sich vorliegend zuguns-
ten der Beschwerdeführerin auswirken könnte [vgl. dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A•2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.1.3]).
6.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat vorsehen, "dass aus-
ländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet […] un-
ter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben einge-
führt werden können". Er regelt die Voraussetzungen der Zollabgabenbe-
freiung (Art. 9 Abs. 2 ZG).
Der gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ZG erlassene Art. 34 Abs. 1 ZV in der vor
dem 1. August 2012 geltenden Fassung (AS 2007 1481) hält fest, dass
die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförde-
rungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätz-
lich untersagt ist. Mit letzterer Vorschrift hat die Schweiz mit anderen Wor-
ten entsprechend der im Istanbul Übereinkommen den Vertragsparteien
diesbezüglich eingeräumten Befugnis die vorübergehende Verwendung
von gewerblich genutzten ausländischen Beförderungsmitteln für Binnen-
A-5078/2012
Seite 17
transporte prinzipiell verboten (vgl. E. 6.1 und Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A•2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.1.2). Art. 34 Abs. 3
ZV in der vor dem 1. August 2012 geltenden Fassung (AS 2007 1481)
sieht indessen vor, dass für Binnentransporte die vorübergehende Ver-
wendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligt
werden kann, "namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel-
ler nachweist", dass keine entsprechenden inländischen Beförderungs-
mittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel le-
diglich für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Bst. a) oder die aus-
ländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden
(Bst. b).
Die erwähnte Bewilligung ist unbestrittenermassen und nach der Zollver-
ordnung vor der ersten Einfuhr zu beantragen (Art. 164 Abs. 1 ZV). Die-
ses Erfordernis eines Antrages vor der Einfuhr stimmt mit dem Zollgesetz
überein, da nach diesem Gesetz für die Überführung eines Gegenstan-
des in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vor dessen Ein-
fuhr, also vorgängig eine entsprechende Anmeldung vorausgesetzt ist.
Letzteres ergibt sich zum einen aus Art. 47 Abs. 1 ZG (vgl. zu dieser Vor-
schrift E. 5.4) und zum anderen aus Art. 58 Abs. 1 ZG, wonach Waren,
die "zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet […] verbracht wer-
den sollen", zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumel-
den sind (vgl. auch REGINALD DERKS, in: Zollkommentar, Art. 47 N. 15,
wonach kein Zollverfahren zur Anwendung kommen kann, wenn Waren
ohne Gestellung und Zollanmeldung in das Zollgebiet verbracht werden).
Sodann lässt sich das zwingende Erfordernis einer vorgängigen Anmel-
dung auch im Umkehrschluss aus der im Zollgesetz festgehaltenen Re-
gelung ableiten, wonach die Zollschuld bei Unterlassung der Zollanmel-
dung im Zeitpunkt entsteht, in dem die Waren über die Zollgrenze ver-
bracht werden, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeit-
punkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (vgl. Art. 69 Bst. c ZG).
Zwar dürfte Art. 34 Abs. 3 ZV in der hier einschlägigen Fassung nach sei-
nem Wortlaut bzw. aufgrund des Passus "namentlich wenn" keine ab-
schliessende Aufzählung der Tatbestände enthalten, bei welchen eine
Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung erteilt werden kann. Wenn
es an einem rechtzeitigen Antrag bzw. einer rechtzeitigen Anmeldung
zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung fehlt, ist eine solche
Bewilligung jedoch auf jeden Fall ausgeschlossen, da für die Überführung
eines Gegenstandes in dieses Verfahren nach dem (der Zollverordnung
A-5078/2012
Seite 18
übergeordneten) Zollgesetz – wie soeben aufgezeigt – eine vorgängige
Anmeldung unabdingbar ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder
unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise
ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person
sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
Eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung begeht, wer
sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft,
namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrecht-
mässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässi-
gen Abzug von Steuern erwirkt (Art. 85 aMWSTG; nach dem neuen
Recht begeht gemäss Art. 96 Abs. 4 MWSTG eine Steuerhinterziehung,
wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet
oder verheimlicht [Bst. a] oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle
oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der
Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf ent-
sprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben
macht [Bst. b]).
7.2 Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehr-
wertsteuergesetzgebung des Bundes findet das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwen-
dung (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 88 Abs. 1 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als
auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetz-
gebung des Bundes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).
7.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Wi-
derhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Un-
recht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei-
ner Person nachzuentrichten (vgl. dazu statt vieler: BGE 106 Ib 218
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007
E. 2.1, mit Hinweisen).
7.2.2 Zur Nachleistung des Zolls und der Einfuhrsteuer ist verpflichtet,
wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbeson-
A-5078/2012
Seite 19
dere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten ins-
besondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und
Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind (E. 5.2) – sowohl be-
züglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG) –
ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009
vom 7. Januar 2010 E. 4.1 und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar
2013 E. 4.2.2, A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1 und A•1726/2006 vom
28. Januar 2008 E. 3.1; MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 N. 12).
8.
8.1 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum
Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat,
kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen
Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu
Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121
II 257 E. 4c/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht
in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im
Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 5.3) mit sich bringt,
gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der
Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, wel-
che die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen;
demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufheben-
den und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2, mit
Hinweisen).
8.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die
betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
(sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.3, MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144, mit Hinweisen).
A-5078/2012
Seite 20
9.
9.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die ausländischen Lastwa-
gen und Anhänger der Beschwerdeführerin auf ihre Veranlassung hin in
die Schweiz gefahren sind und diese Transportmittel dabei nicht zur Ver-
zollung angemeldet wurden. Ebenso steht fest, dass mit diesen Trans-
portmitteln anschliessend Inlandtransporte (nämlich Warentransporte vom
E._______ AG in F._______ zur Firma G._______ AG in derselben Ort-
schaft) durchgeführt wurden und keine Ausnahmebewilligungen für die
Durchführung von Inlandtransporten vorlagen.
Zu Recht wird sodann im gegenwärtigen Verfahren nicht Abrede gestellt,
dass das Verbringen der Lastwagen und Anhänger der Beschwerdeführe-
rin über die schweizerische Zollgrenze die allgemeine Zollpflicht sowie die
Einfuhrsteuerpflicht auslöst, sofern keine in Staatsverträgen oder beson-
deren Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen verankerte
Ausnahme gegeben ist (vgl. E. 5.1). Ebenso zu Recht wird im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin
zum Kreis der Zollschuldner zu rechnen ist (vgl. E. 5.2) und sie, soweit
keine Ausnahme im erwähnten Sinne greift, als unrechtmässig bevorteilte
Person nach Art. 12 Abs. 2 VStrR zur Nachleistung der Zollabgaben und
der Einfuhrsteuer verpflichtet ist (vgl. E. 7.2).
9.2 Im Streit liegt hingegen, ob die Pflicht zur Nachleistung der Einfuhr-
abgaben vorliegend nicht besteht, weil die im Zeitpunkt der fraglichen
Grenzübertritte und Inlandtransporte massgebenden, hiervor (E. 6.2) ge-
nannten Voraussetzungen für eine zoll- und steuerfreie vorübergehende
Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte
zu gewerblichen Zwecken als erfüllt zu betrachten sind:
9.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei von einer Zoll- und
Steuerbefreiung aufgrund einer vorübergehenden Verwendung auszuge-
hen, weil ihre ausländischen Beförderungsmittel vorübergehend und für
ausgesprochen kurze Dauer für einen Binnentransport verwendet worden
seien. Das einzige Fehlverhalten bestehe in der unterlassenen Antrag-
stellung vor der ersten Einfuhr.
9.2.2 Die Vorinstanz erachtet dagegen das Zollverfahren der vorüberge-
henden Verwendung bzw. die fragliche Abgabenbefreiung bei den im
Streit liegenden Inlandtransporten als nicht anwendbar. Zum einen habe
die Beschwerdeführerin vor der jeweiligen ersten Einfuhr keinen Antrag
um Bewilligung der vorübergehenden Verwendung der ausländischen Be-
A-5078/2012
Seite 21
förderungsmittel zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet gestellt. Zum
anderen habe sie den Nachweis nicht erbracht, dass es im Sinne von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a ZV in der vor dem 1. August 2012 geltenden Fas-
sung an entsprechenden inländischen Beförderungsmitteln gefehlt habe.
9.2.3 Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt wer-
den. Denn wie sie selbst konzediert, wurde es vorliegend unterlassen, vor
der jeweiligen Einfuhr die vorübergehende Verwendung ihrer ausländi-
schen Beförderungsmittel zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet zu be-
antragen, wie dies von Gesetzes wegen zwingend vorausgesetzt wird
(vgl. E. 6.2). Schon deshalb sind die Voraussetzungen für eine Zoll- und
Steuerbefreiung im Rahmen eines Verfahrens der vorübergehenden Ver-
wendung gemäss Art. 58 ZG nicht erfüllt. Aus diesem Grund könnte die
Beschwerdeführerin selbst dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn
ihre Lastwagen und Anhänger im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a ZV in
der vor dem 1. August 2012 geltenden, vorliegend intertemporalrechtlich
einschlägigen Fassung (vgl. E. 4.1 und 6.2), nur für eine kurze Dauer be-
nützt worden sein sollten. Es kommt hinzu, dass weder aus den Akten er-
sichtlich noch substantiiert geltend gemacht ist, dass die nach dieser Vor-
schrift kumulativ von der Gesuchstellerin (bzw. der Beschwerdeführerin)
nachzuweisende Voraussetzung der fehlenden Verfügbarkeit entspre-
chender inländischer Beförderungsmittel vorliegend gegeben ist (vgl. zur
Beweislast auch E. 8.1). Zu Recht wird im Übrigen nicht behauptet, die in
Frage stehenden Binnentransporte würden eine vorübergehende Ver-
wendung zu Testzwecken im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b ZV in der
hier massgebenden Fassung bilden. Mangels rechtzeitiger Anmeldung
zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung stellt sich vorliegend
im Übrigen auch nicht die Frage, ob in anderen als den in Art. 34 Abs. 3
ZV in der hier interessierenden Fassung genannten Fällen Bewilligungen
im Sinne dieser Vorschrift erteilt werden können (vgl. E. 6.2).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR als Zollschuldnerin zur Nachleistung des
Zolls und der Einfuhrsteuer verpflichtet ist.
10.
Zu überprüfen bleibt die von der Vorinstanz bestimmte Höhe der Nach-
forderung.
10.1 Die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Ein-
fuhrabgaben ist zu schätzen, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt
A-5078/2012
Seite 22
(Urteil des Bundesgerichts 2C_366/2007 vom 3. April 2008 E. 7; vgl. auch
Art. 118 Abs. 4 ZG). Dabei ist es – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
diesbezüglichen Rechtsprechung zur auf Inlandleistungen zu erhebenden
Mehrwertsteuer (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_170/2008
vom 30. Juli 2008 E. 5.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A•1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.2 und A-1531/2006 vom 10. Ja-
nuar 2008 E. 2.1, je mit Hinweisen) – sachgerecht, wenn sich das Bun-
desverwaltungsgericht (auch) bei der Überprüfung einer zulässigerweise
erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Ein-
fuhrabgaben eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1719/2006, A•1720/2006 und A-1721/2006 vom
14. Januar 2009 E. 8.1).
Dementsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht zwar das
Vorliegen der Voraussetzungen der Schätzung von hinterzogenen oder
nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben – als Rechtsfrage – uneinge-
schränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhie-
rarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Ver-
waltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes
der Unangemessenheit (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG; E. 1.2) bei der Überprü-
fung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhal-
tung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt
das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebli-
che Ermessensfehler unterlaufen sind (zur Ermessenseinschätzung bei
der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom 10. Oktober 2013
E. 2.8.3, mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung erfüllt (erste
Stufe) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rah-
men der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurück-
haltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt
es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast – folglich dem Abgabepflichti-
gen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Stufe) zu
erbringen (vgl. zur Ermessenseinschätzung bei der auf Inlandleistungen
zu erhebenden Mehrwertsteuer statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3, A-6181/2012 vom
3. September 2013 E. 2.11.3, A•5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3
und A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2).
A-5078/2012
Seite 23
Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung von hinterzogenen
oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben selbst auf einer Schätzung be-
ruht, kann sich der Abgabepflichtige auf der genannten dritten Stufe ge-
gen eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner
Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zoll-
behörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat
auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen
(vgl. zur Ermessenseinschätzung bei der auf Inlandleistungen zu erhe-
benden Mehrwertsteuer statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3 und 2C_170/2008 vom 30. Juli
2008 E. 5.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6544/2012 vom
12. September 2013 E. 2.6.2, A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3
und A•1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3; vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A•1719/2006, A-1720/2006 und A-1721/2006
vom 14. Januar 2009 E. 8.1).
10.2 Im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Höhe der Nachforderung
streitig ist zum einen das für den nachzuentrichtenden Zoll massgebende
Gewicht der Lastwagen (vgl. dazu nachfolgend E. 10.3) und zum anderen
die für die Mehrwertsteuerbemessung seitens der Vorinstanz durchge-
führte Schätzung des Wertes dieser Fahrzeuge (vgl. dazu nachfolgend
E. 10.4).
10.3
10.3.1
10.3.1.1 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit
der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19
Abs. 1 Bst. a ZG), sowie nach den Zollansätzen und Bemessungsgrund-
lagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19
Abs. 1 Bst. b ZG). Alle zollpflichtigen Waren, die über die schweizerische
Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif
verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG).
Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung
der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationa-
len Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Die Struktur des Ge-
neraltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkom-
mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren (SR 0.632.11). Dem Generaltarif kommt
trotz fehlender Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundes-
rechts (AS) Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
A-5078/2012
Seite 24
tungsgerichts A-5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.3, A-5368/2011
vom 24. April 2012 E. 2.4, A•3360/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2,
A•829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, und A•1753/2006 vom
23. Juni 2008 E. 2.2).
10.3.1.2 Für die Bestimmung des zollpflichtigen Gewichtes bzw. die Be-
rechnung des zu entrichtenden Zollbetrages ist grundsätzlich auf das ef-
fektive Gewicht des Fahrzeuges abzustellen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG
und Kapitel 87 der Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif [D.6],
S. 3 [Schweizerische Erläuterungen zu den Tarifnummern 8702, 8704 und
8706]).
10.3.2
10.3.2.1 Die Vorinstanz zieht im angefochtenen Entscheid die aus den
Fahrzeugausweisen stammenden Angaben in der Rubrik "massa ledig
voertuig" (Masse des leeren Fahrzeugs) heran (E. II.7 des angefochtenen
Entscheids).
10.3.2.2 Bezüglich des Gewichtes der Lastwagen legt die Beschwerde-
führerin demgegenüber neu eine Bestätigung des Leergewichtes des
Fahrgestells des Fahrzeugtyps H._______ und eine Bestätigung des
Gewichtes des Motorwagenaufbaus des Typs I._______ ins Recht (Be-
schwerdebeilagen 11 f.). Sie rügt zudem, die Vorinstanz habe auf die
"massa ledig voertuig" abgestellt und den in dieser Grösse enthaltenen
Treibstoff zu Unrecht nicht abzogen. Da nicht davon ausgegangen wer-
den könne, dass die Lastwagen mit vollem Tank in die Schweiz gefahren
seien, sei pro Lastwagen das Gewicht von 600 Litern Diesel in Abzug zu
bringen.
10.3.3
10.3.3.1 Vorliegend lassen sich die effektiven Gewichte der in Frage ste-
henden Lastwagen nicht mehr exakt ermitteln, weil diese Fahrzeuge nicht
zur Einfuhr angemeldet wurden. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht
eine Schätzung vorgenommen (erste Stufe; vgl. E. 10.1).
10.3.3.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es nun – mit der gebotenen Zurück-
haltung – zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der fragli-
chen Schätzung erkennbar ist (vgl. E. 10.1).
Die Vorinstanz stützt ihre Ermittlung des massgebenden Gewichtes der
Lastwagen soweit möglich auf die vorhandenen objektiven Beweismittel,
nämlich auf die Angaben in den aktenkundigen Fahrzeugausweisen (Ak-
A-5078/2012
Seite 25
ten Vorinstanz, act. 88). Nicht als offensichtlich pflichtwidrig erscheint
auch, dass die Vorinstanz auf die in diesen Ausweisen unter der Rubrik
"massa ledig voertuig" (Masse des leeren Fahrzeugs) aufgeführten Ge-
wichtsangaben abstellt.
Die Schätzung der Vorinstanz erscheint demnach – insbesondere auch
mit Blick auf die sachverhaltlichen Grundlagen – nicht als erkennbar
pflichtwidrig und ist ausreichend begründet, um eine sachgerechte An-
fechtung zu ermöglichen.
10.3.3.3 Die bisherigen Ausführungen ergeben, dass die Vorinstanz zur
ermessensweisen Ermittlung des nachzufordernden Einfuhrzolles berech-
tigt war (vgl. E. 10.3.3.1) und diese – soweit erkennbar – pflichtgemäss
vorgenommen hat (vgl. E. 10.3.3.2). Unter diesen Umständen obliegt es
nun auf einer dritten Stufe der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass
die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser
dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. E. 10.1).
Die Beschwerdeführerin legt – wie erwähnt (E. 10.3.2.2) – zwei neue
Bestätigungen des Gewichtes des Fahrzeugtyps H._______ und des Mo-
torwagenaufbaus des Typs I._______ ins Recht. Damit vermag sie jedoch
den ihr obliegenden Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vo-
rinstanzlichen Schätzung nicht zu erbringen. Denn zum einen hat die Be-
schwerdeführerin nach den aktenkundigen Fahrzeugausweisen der
streitbetroffenen Lastwagen kein Fahrzeug des Typs H._______ verwen-
det (vgl. Akten Vorinstanz, act. 88; vgl. auch Vernehmlassung, S. 3). Vor
diesem Hintergrund vermag auch die neu eingereichte Bestätigung des
Gewichtes des Motorwagenaufbaus des Typs I._______ keine offensicht-
liche Unrichtigkeit der Schätzung der Vorinstanz zu belegen.
Zwar stellt die Beschwerdeführerin im Sinne einer Beweisofferte den An-
trag, es sei ein Gutachten einzuholen, falls die in den neu eingereichten
Bestätigungen festgehaltenen Gewichte nicht als massgebend erachtet
würden. Auf die Einholung eines solchen Gutachtens kann freilich in anti-
zipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 8.2) verzichtet werden. Denn es ist
nicht erkennbar, weshalb sich die von der Vorinstanz den Fahrzeugaus-
weisen entnommenen Gewichtsangaben durch ein entsprechendes Gut-
achten als offensichtlich unrichtig herausstellen könnten.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, von der "mas-
sa ledig voertuig" (Masse des leeren Fahrzeugs) hätte die Vorinstanz je-
A-5078/2012
Seite 26
weils das Gewicht des Treibstoffes (oder zumindest einen Teil des Treib-
stoffgewichts) in Abzug bringen müssen, stösst sie ins Leere. Mit Blick auf
den Umstand, dass auf den aktenkundigen Fahrzeugausweisen zwischen
der "massa ledig voertuig" (Masse des leeren Fahrzeugs) und der "massa
rijklaar" (Masse des fahrbereiten Fahrzeugs) unterschieden wird, ist näm-
lich davon auszugehen, dass bei der ersteren Grösse das Gewicht des
Treibstoffes (von vornherein) nicht mit eingerechnet ist. Für die Annahme
der Beschwerdeführerin, dass beide Grössen, "massa ledig voertuig" und
"massa rijklaar", den Treibstoff beinhalten und sie sich nur hinsichtlich des
Gewichtes des Fahrers sowie der Ausrüstung unterscheiden
(vgl. Beschwerde, S. 12), bestehen keine rechtsgenügenden Anhalts-
punkte.
10.3.4 Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit der zu Recht vorgenommenen vorinstanzli-
chen Schätzung des zollpflichtigen Gewichtes der in Frage stehenden
Lastwagen.
10.4
10.4.1 Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer ist das Entgelt, wenn der
Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsge-
schäfts eingeführt wird. In den übrigen Fällen bemisst sich die Steuer
nach dem Marktwert (Art. 76 Abs. 1 Bst. a und b aMWSTG; vgl. dazu
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8136/2010 vom 1. No-
vember 2011 E. 3.1 und A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 5).
Als Marktwert gilt, "was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr
bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland des
Gegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs unter
den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den glei-
chen Gegenstand zu erhalten" (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Satz 2 aMWSTG).
Es handelt sich somit um den Verkehrswert bzw. Veräusserungswert des
eingeführten Gegenstandes, also den Erlös, der am Stichtag bei einem
Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der
Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch
exakt bestimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz-
oder Vergleichswert dar (vgl. zu der auf Inlandleistungen zu erhebenden
Mehrwertsteuer Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6001/2011 vom
21. Mai 2013 E. 2.3.2, mit Hinweisen).
A-5078/2012
Seite 27
Gemäss Art. 76 Abs. 4 aMWSTG kann die Eidgenössische Zollverwaltung
die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen
schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen
oder Wertangaben fehlen. Bei Autos darf die Verwaltung in diesem Fall
den Marktwert gemäss Eurotax schätzen (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.5.2 und
A•1410/2006 vom 17. März 2008 E. 4.4.2). Dies hat auch bei Lastwagen
zu gelten.
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ermessenseinschätzung im Sin-
ne von Art. 76 Abs. 4 aMWSTG gelten die hiervor genannten, im Mehr-
wertsteuerrecht für Inlandleistungen entwickelten (und bei der Schätzung
von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Zollbeträgen gleichermas-
sen zu beachtenden) Grundsätze (vgl. E. 10.1).
10.4.2
10.4.2.1 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Einfuhr eines Ge-
genstandes in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsge-
schäfts. Bemessungsgrundlage für die in Frage stehende Einfuhrsteuer
ist deshalb der Marktwert der Fahrzeuge (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b
aMWSTG sowie vorn E. 10.4.1).
Die Vorinstanz stellt mit Bezug auf den Marktwert der in Frage stehenden
Lastwagen auf eine bei der B._______ Schweiz eingeholte Eurotax-
Bewertung ab, weil ihrer Ansicht nach keine anderen verlässlichen Wert-
angaben vorhanden waren. Auf einer ersten Stufe ist dementsprechend
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ermessensweise Ermittlung
des Marktwertes der Lastwagen durch die Vorinstanz erfüllt waren
(vgl. E. 10.1 und 10.4.1).
Unbestrittenermassen erfolgten vorliegend keine Zollanmeldungen. Es
fragt sich deshalb einzig, ob die Vorinstanz Wertangaben im Sinne von
Art. 76 Abs. 4 aMWSTG, welche einer Ermittlung des Marktwertes der in
Frage stehenden Lastwagen nach pflichtgemässem Ermessen entgegen-
standen, unberücksichtigt liess.
Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, kann nicht
auf die von der Zollfahndung J._______ vorgenommene Wertermittlung
der Lastwagen abgestellt werden, und zwar namentlich deshalb, weil da-
für nicht aktenkundige Internetangaben aus dem Jahr 2010 verwendet
A-5078/2012
Seite 28
wurden (vgl. E. II.7 des angefochtenen Entscheids). Dies wird von der
Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht bestritten.
Indessen hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
selbst Wertangaben zu den Lastwagen gemacht. Dabei führte sie bei der
Vorinstanz aus, aufgrund umfangreicher Abklärungen sei es ihr gelungen,
"für die einzelnen Fahrzeuge Alter, Km-Stand und Euro-Norm zu verifizie-
ren" und "ausgehend vom B._______-Angebot der Gebraucht-LKW Mai
2010 realistische Marktwerte" zu errechnen (Akten Vorinstanz, act. 128
S. 2). Mit der Vorinstanz sind die entsprechenden Wertangaben aber ins-
besondere mangels Hinweisen zur angewendeten Vorgehensweise als
nicht hinreichend beweiskräftig zu beurteilen (vgl. E. II.7 Abs. 4 des ange-
fochtenen Entscheids). Dafür spricht auch der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin in ihren im gegenwärtigen Verfahren eingereichten
Rechtsschriften nicht mit der im vorinstanzlichen Entscheid vorgenom-
menen, differenzierten Würdigung ihrer seinerzeit gemachten Wertanga-
ben auseinandersetzt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich stattdes-
sen im Wesentlichen darauf, ohne nähere Begründung zu rügen, die Vor-
instanz habe ihre Angaben zu Unrecht als mit zu vielen Unsicherheiten
behaftet qualifiziert.
Da der Vorinstanz keine anderen Wertangaben vorlagen, war sie gemäss
Art. 76 Abs. 4 aMWSTG dazu berechtigt, eine Einschätzung nach pflicht-
gemässem Ermessen vorzunehmen.
10.4.2.2 Der angefochtene Entscheid hält auch der hier auf einer zweiten
Stufe mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung, ob ein
Ermessensfehler der Vorinstanz bei der fraglichen Schätzung erkennbar
ist (vgl. E. 10.1 und 10.4.1), ohne Weiteres stand. Denn wie hiervor er-
wähnt (vgl. E. 10.4.1), ist es in einem Fall wie dem vorliegenden statthaft,
eine Schätzung des Marktwertes gemäss Eurotax vorzunehmen. Es be-
stehen zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die entspre-
chende Schätzung durch die Vorinstanz nicht pflichtgemäss vorgenom-
men worden ist.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid insbesondere begründet, weshalb
das Abstellen auf Eurotax und Durchschnittswerte ihrer Ansicht nach vor-
liegend zulässig ist. Damit hat sie auch rechtsgenügend dargelegt, auf
welcher Grundlage sie die Schätzung vorgenommen hat und wie sie bei
der Ermittlung des Marktwertes methodisch vorgegangen ist. Ihre Erwä-
gungen im angefochtenen Entscheid entsprechen – wie aufgezeigt
A-5078/2012
Seite 29
(vgl. E. 2.6.4) – den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) fliessenden Begründungsanforderungen, weshalb nicht auf
eine Ermessensüberschreitung mangels hinreichender Begründung ge-
schlossen werden kann (vgl. zu einem anders gelagerten Fall Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. September 2012
E. 3.5.2). Sodann erscheint ihr Vorgehen bzw. das Einholen einer Euro-
tax-Bewertung bei einem spezialisierten Dritten als vernünftig und
zweckmässig. Inwiefern gesamthaft betrachtet der Vorinstanz erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sein sollen und sich die Schätzung offen-
sichtlich als falsch erweisen soll, ist nicht ersichtlich.
An dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Herleitung der Eurotax-Werte
und deren Begründung nicht offen gelegt. Die Vorinstanz zog nämlich die
fraglichen Eurotax-Werte nicht im Rahmen der Prüfung der Vorausset-
zungen der ermessensweisen Ermittlung des Marktwertes heran, sondern
für die Vornahme der eigentlichen Schätzung. Da sich diese im Rahmen
der vom Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung
vorzunehmenden Prüfung nicht als erkennbar pflichtwidrig erweist (zweite
Stufe), liegt es auf der nächsten Stufe – auf der eben die Beschwerdefüh-
rerin beweisbelastet ist (vgl. E. 10.1) – an ihr, nachzuweisen, dass bzw.
weshalb die von der Vorinstanz herangezogenen Eurotax-Werte unzutref-
fend sind (vgl. dazu sogleich E. 10.4.2.3). Dies gilt umso mehr, als es sich
bei den Eurotax-Werten um objektive Kriterien handelt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A•1410/2006 vom 17. März 2008 E. 4.4.2).
10.4.2.3 Sind – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen einer er-
messensweisen Ermittlung des Marktwertes erfüllt und verstösst diese
nicht erkennbar gegen Bundesrecht, obliegt es (wie ausgeführt) der steu-
erpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu
erbringen (vgl. E. 10.1 und 10.4.1). Dieser Nachweis misslingt der Be-
schwerdeführerin:
10.4.2.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zwar der von der Vorinstanz he-
rangezogenen Eurotax-Bewertung eine von ihr selbst bei der
B._______ GmbH Deutschland eingeholte, neu eingereichte Fahrzeug-
bewertung entgegen (vgl. Beschwerde, S. 11; Beschwerdebeilage 10).
Freilich enthält diese Bewertung Marktpreisschätzungen, welche im Mai
2010 galten. Die insofern beweisbelastete Beschwerdeführerin hat nicht
näher dargetan, inwiefern diese Bewertung auch für die hier in Frage ste-
henden Jahre 2008 und 2009 massgebend sein sollte. Es bestehen ins-
A-5078/2012
Seite 30
besondere keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
der neuen Schätzung zugrunde gelegten Kilometerstände vom Mai 2010
denjenigen in den beiden Vorjahren entsprachen, was eine Vergleichbar-
keit ausschliesst.
10.4.2.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, eine Schätzung bei
der B._______ Schweiz gemäss Eurotax nach den üblichen Kriterien füh-
re vorliegend zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis, weil die von ihr
verwendeten Lastwagen in dieser Form und Ausstattung in der Schweiz
nicht existieren würden. Es handle sich um Fahrzeuge, welche normaler-
weise im Verteilerverkehr fahren würden, bei der Beschwerdeführerin je-
doch für Transporte von leeren Getränkedosen eingesetzt würden. Dem-
entsprechend würden die Lastwagen der Beschwerdeführerin grundsätz-
lich mit Anhängern betrieben und folglich mehr Kilometer fahren als im
üblichen Regionalverkehr, in welchem entsprechende Fahrzeuge ohne
Anhänger eingesetzt würden.
Dieses Vorbringen erscheint nicht als hinreichend substantiiert. Zwar be-
antragt die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Sinne von Beweisoffer-
ten die Einholung einer Fachauskunft der B._______ GmbH Deutschland
und/oder eines Gutachtens. Auch behauptet sie ergänzend, die bei den
vorinstanzlichen Akten befindlichen Internet-Ausdrucke (Akten Vorinstanz,
act. 155 ff.) würden "vollständig andere Fahrzeugtypen" als die von ihr
eingesetzten Lastwagen zeigen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 25. September 2013, S. 4). Es ist jedoch unerfindlich, weshalb die
bei der Eurotax-Bewertung durch die Vorinstanz herangezogenen Be-
zeichnungen der Fahrzeugtypen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 130) nicht
hätten genügen sollen, um eine den tatsächlichen Verhältnissen mög-
lichst nahe kommende Schätzung zu ermöglichen. Es ist nicht davon
auszugehen, dass die in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise
eine die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung begründende Diskre-
panz zwischen der mit den streitbetroffenen Lastwagen gefahrenen Kilo-
meterzahl und den entsprechenden Durchschnittswerten im Rahmen der
Eurotax-Bewertung zum Vorschein bringen. Auf deren Abnahme kann
somit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 8.2).
Im Übrigen kann auch dem von der Beschwerdeführerin gestellten An-
trag, es sei ein Gutachten zur eigentlichen Fahrzeugbewertung einzuho-
len (vgl. Beschwerde, S. 11), nicht stattgegeben werden. Denn wie aufge-
zeigt darf sich die Beschwerdeführerin auf der hier in Frage stehenden
(dritten) Stufe der Überprüfung der Ermessenseinschätzung nicht darauf
A-5078/2012
Seite 31
beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der ermessensweise ermittelten
Abgabebeträge allgemein zu kritisieren. Vielmehr liegt es an ihr, darzule-
gen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Ermessenseinschät-
zung offensichtlich unrichtig ist (vgl. E. 10.1). Vor diesem Hintergrund und
angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführt,
inwiefern sich aus dem ihrer Ansicht nach einzuholenden Gutachten die
offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Ermittlung des Marktwer-
tes der streitbetroffenen Fahrzeuge ergeben sollte, erscheint ihr Beweis-
antrag nicht als hinreichend substantiiert bzw. kann nicht von einem er-
heblichen Beweisantrag ausgegangen werden.
10.5 Die von der Vorinstanz bestimmte Höhe der Nachforderung ist nach
dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die bei
der Bestimmung der Höhe der Nachforderung von der Vorinstanz mit Be-
zug auf die Anhänger zugrunde gelegten Parameter zu Recht nicht
bestritten werden und die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht als stichhaltig erscheinen:
10.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Erhebung der im Streit liegenden
Nachforderung sei unverhältnismässig und grenze an eine konfiskatori-
sche Besteuerung.
10.5.1.1 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5
Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines
im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und
dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist na-
mentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere
Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in
sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein
als notwendig (BGE 126 I 122 E. 5b, mit Hinweisen). Für Verhältnismäs-
sigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine
Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so
gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens
liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom
21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden
dürfen von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, de-
ren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht
abweichen (sog. Anwendungsgebot; Art. 190 BV; BGE 131 II 217 E. 2.3).
10.5.1.2 Das aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) abgeleitete Verbot
der konfiskatorischen Besteuerung verwehrt es dem Gemeinwesen, den
A-5078/2012
Seite 32
Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen oder einzelne Vermögenskate-
gorien durch übermässige Besteuerung nach und nach zu entziehen
(vgl. hierzu im Einzelnen: BGE 106 Ia 349 E. 6a, BGE 105 Ia 139 E. 3a
und BGE 103 Ia 418). Eine konfiskatorische Besteuerung liegt vor, wenn
die Abgabe das Institut des Eigentums in Frage stellt; ob dies zutreffe,
beurteilt sich nach der Gesamtheit aller konkreter Umstände wie Steuer-
satz, Bemessungsgrundlage, Dauer des fiskalischen Eingriffs und dessen
Kumulation mit anderen Abgaben (BGE 128 II 112 E. 10b/bb und
BGE 106 Ia 342 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 2P.139/2004 vom
30. November 2004 E. 4.1).
Das Anwendungsgebot von Art. 190 BV (vgl. E. 10.5.1.1) gilt es auch bei
der Prüfung der Rüge, die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sei verletzt, zu
beachten (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2011
vom 8. August 2011 E. 4.2).
10.5.1.3 Es ist nachvollziehbar, dass eine Nachforderung von Einfuhrab-
gaben wie die vorliegende ein Unternehmen finanziell schwer treffen
kann. Indes beruhen sowohl Bestand als auch Umfang der Abgabener-
hebung auf allen involvierten Fahrzeugen auf klarer bundesgesetzlicher
Grundlage, weshalb das Vorgehen der Zollverwaltung mit Blick auf das
Anwendungsgebot von Art. 190 BV gerechtfertigt ist:
Wie aufgezeigt unterliegen die für die Inlandtransporte benutzten Lastwa-
gen sowie Anhänger qua Bundesgesetzgebung der allgemeinen Zoll-
pflicht. Auch das zwingende Erfordernis einer vorgängigen Anmeldung für
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. das Erwirken ei-
ner entsprechenden Zoll- und Steuerbefreiung ist auf der Ebene der Bun-
desgesetze bzw. im ZG verankert. Die Nachleistungspflicht ergibt sich
sodann insbesondere aus Art. 12 VStrR (vgl. E. 5.1, 6.2, 7.2 und 9).
Die Höhe der Zollforderung bemisst sich – wie ausgeführt – nach Art. 19
Abs. 1 ZG sowie dem Generaltarif, dem Gesetzesrang zukommt
(vgl. E. 10.3.1.1). Zudem ist auch die Höhe der geschuldeten Einfuhr-
steuer aufgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b aMWSTG in einem Bundesge-
setz geregelt (vgl. E. 10.4.2.1).
Von der im hier zu beurteilenden Fall einschlägigen bundesgesetzlichen
Ordnung kann mangels Entschliessungsermessens der rechtsanwenden-
den Verwaltung, anders zu entscheiden, und aufgrund des Anwendungs-
gebotes von Art. 190 BV weder mit Blick auf das Verhältnismässigkeits-
A-5078/2012
Seite 33
prinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) noch unter Berücksichtigung der Eigentumsga-
rantie (Art. 26 BV) abgewichen werden (vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A•2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 6.6.2). Die Rüge,
die Erhebung der im Streit liegenden Nachforderung sei unverhältnis-
mässig und grenze an eine konfiskatorische Besteuerung, verfängt somit
nicht.
10.5.2 Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen geltend, das Einfordern
der Abgaben in der Höhe von rund Fr. 160'000.- verstosse gegen das
Rechtsgleichheitsgebot. Das entsprechende Vorbringen wird aber nicht
näher begründet und ist auch nicht nachvollziehbar, zumal die vorliegen-
de, gesetzeskonforme Nachbesteuerung der von der Verfassung wegen
geforderten Gleichbehandlung bei der Rechtsanwendung (vgl. Art. 8
Abs. 1 BV) entspricht.
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht bestätigt, dass Zoll und
Einfuhrsteuern nachzufordern sind. Auch hat sie die Grundlagen zur Be-
rechnung der Höhe der entsprechenden Nachforderung, namentlich das
massgebende Gewicht der Lastwagen und deren Wert, auf rechtskonfor-
me Weise ermittelt. Unter dieser Annahme zu Recht nicht bestritten ist
vorliegend die rein rechnerische Ermittlung der Höhe der Nachforderung
durch die Vorinstanz.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Ent-
scheid – auch mit Bezug auf die Nebenfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 8 der Verordnung über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. Septem-
ber 1969 [SR 172.041.0]; E. II.12 und Dispositiv-Ziff. 5 f. des angefochte-
nen Entscheids) – zu bestätigen.
12.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 6'900.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie wer-
den mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet. Ein Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
A-5078/2012
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'900.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 6'900.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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