B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5081/2014
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Weststrasse 50,
Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Zwangsanschluss.
A-5081/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Bei der A._______ GmbH mit Sitz in […] handelt es sich um die
Rechtsnachfolgerin der B._______ GmbH mit Sitz in […] (nachfolgend: Ar-
beitgeberin).
A.b Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 forderte die AHV-Ausgleichskasse
des Kantons Bern (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) die Arbeitgeberin
unter Hinweis auf ihre BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden auf, innert 30 Ta-
gen zu belegen, dass sie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ange-
schlossen ist. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung nicht nach-
gekommen war, wurde sie von der AHV-Ausgleichskasse mit Schreiben
vom 29. Juli 2013 aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen einer Vorsor-
geeinrichtung anzuschliessen und den Anschluss gegenüber der AHV-
Ausgleichskasse zu belegen (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.2). Zudem er-
folgte der Hinweis, dass die Arbeitgeberin nach ungenutztem Ablauf dieser
Frist der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrich-
tung BVG) zum rückwirkenden Zwangsanschluss gemeldet würde. Nach-
dem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet
hatte, meldete die AHV-Ausgleichskasse den Fall mit Schreiben vom
18. November 2013 ankündigungsgemäss der Auffangeinrichtung BVG.
A.c Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 forderte die Auffangeinrichtung
BVG die Arbeitgeberin auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsor-
geeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg
die Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2012 zukommen zu lassen.
Sollte die Arbeitgeberin keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden beschäf-
tigen, solle sie eine entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse
für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2012 einreichen. Gleichzeitig wurde
ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, soll-
ten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 20. April 2014 vorliegen.
Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden – von der Arbeitgebe-
rin zu tragenden – Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewie-
sen.
A.d Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte die Arbeitgeberin der Auffangein-
richtung BVG mit, dass sie im Jahr 2012 sieben Angestellte gehabt habe,
von welchen jedoch lediglich einer hätte versichert werden müssen; dies
allerdings nur "für das Risiko", zumal er zu diesem Zeitpunkt mit Jahrgang
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1988 erst 24 Jahre alt gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass dieser An-
gestellte im Folgejahr die Einkommensgrenze nicht mehr erreicht und die
Arbeitgeberin 2013 ausser ihm keine weiteren Angestellten mehr beschäf-
tigt habe, wurde darum ersucht, "aus verwaltungsökonomischen Gründen"
auf eine Anschlusspflicht der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung zu
verzichten.
A.e Mit Verfügung vom 6. August 2014 ordnete die Auffangeinrichtung
BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin an
(per 1. Januar 2012). Die Kosten in Höhe von Fr. 450.-- für diese Verfügung
sowie in Höhe von Fr. 375.-- für die Durchführung des Zwangsanschlusses
wurden der Arbeitgeberin androhungsgemäss in Rechnung gestellt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 6. September 2014 erhob die Rechtsnachfolgerin der
Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der
Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. August 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhe-
bung des zwangsweisen Anschlusses an die Vorinstanz, sinngemäss unter
Kostenfolge. Die Begründung deckt sich mit derjenigen im erwähnten
Schreiben vom 1. April 2014 (vgl. vorne Bst. A.d).
B.b Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin.
B.c In ihrer Replik vom 13. Februar 2015 bemängelt die Rechtsnachfolge-
rin der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Bst. A.a), die Vorinstanz habe vor
Erlass der angefochtenen Verfügung nicht auf ihr Schreiben vom 1. April
2014 reagiert. Damit sei eine Klärung des Sachverhalts ohne administrati-
ven Aufwand verhindert worden.
B.d Mit Duplik vom 3. September 2015 nimmt die Vorinstanz zu dem in der
Replik geäusserten Vorwurf Stellung und hält im Übrigen an ihren Anträgen
fest. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Zwangsanschluss zu
Recht verfügt worden sei und die damit verbundenen Kosten aus diesem
Grund von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit
gegeben (vgl. auch C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Auf die im Übri-
gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun-
gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2;
zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom
2. Juli 2015 E. 2.1).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
(vorliegend die Verfügung vom 6. August 2014) grundsätzlich in vollem Um-
fang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von
Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf
den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt
die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den
es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von
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Seite 5
der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.54).
2.
2.1
2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Die-
ser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der
AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Er betrug im vor-
liegend zu beurteilenden Jahr 2012 Fr. 20'880.-- (vgl. den zu jenem Zeit-
punkt gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2010 4587] und vorne E. 1.3; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.3). In Art. 7
Abs. 1 BVG wird präzisiert, dass solche Arbeitnehmende ab dem 1. Januar
nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität und
ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter
der obligatorischen Versicherung unterstehen. Sodann obliegt es gemäss
Art. 2 Abs. 4 BVG dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitneh-
mende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu
regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen
nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist
der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung
wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versi-
cherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4).
A-5081/2014
Seite 6
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG).
2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG
rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 11 Abs. 7
BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse
dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsauf-
wand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der berufli-
chen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffan-
geinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusam-
menhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die ent-
sprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung
BVG (gültig ab dem 1. Januar 2014). Dieses Reglement bildet (auch im
vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung.
2.2.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und ver-
pflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeein-
richtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a
BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen
erlassen.
A-5081/2014
Seite 7
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels an-
gefochtener Verfügung rückwirkend per 1. Januar 2012 zwangsweise an-
geschlossen und ihr die damit einhergehenden Kosten auferlegt. Zu prüfen
ist, ob der verfügte Zwangsanschluss (vgl. nachfolgend E. 3.1 ff.) und die
Kostenauferlegung (vgl. nachfolgend E. 3.2 ff.) zu Recht erfolgt sind.
3.1 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz – wie von der
Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt – ausnahmsweise auf einen
Zwangsanschluss hätte verzichten können. Diesbezüglich ist Folgendes
festzuhalten:
3.1.1 Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr 2012 sieben Ange-
stellte, von welchen einer der obligatorischen Versicherung unterstand (zu
den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. E. 2.1.2). Dies ist soweit unbe-
stritten. Die Beschwerdeführerin ist lediglich der Auffassung, dass in Bezug
auf diese eine Person – aufgrund der konkreten Umstände – von einer Ver-
sicherung abzusehen sei. Die Beschwerdeführerin macht dabei sinnge-
mäss geltend, dass die für das Jahr 2012 grundsätzlich obligatorisch zu
versichernde Person aufgrund ihres Alters nur für die Risiken Tod und In-
validität zu versichern gewesen wäre (vgl. dazu E. 2.1.2) und sich dies vor
dem Hintergrund, dass sie in den folgenden Jahren den für eine Versiche-
rung nötigen Jahresmindestlohn nicht mehr erreicht habe, als unverhältnis-
mässig erwiesen hätte bzw. erweise (Sachverhalt Bst. A.d). Dass eine Aus-
nahme von der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 1j BVV 2 gege-
ben gewesen wäre (E. 2.1.2), wird von der Beschwerdeführerin hingegen
weder geltend gemacht noch geht dergleichen aus den Akten hervor.
3.1.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, eine Versicherung wäre
im vorliegenden Fall "unverhältnismässig" gewesen und hätte deshalb un-
terlassen werden können, kann nicht gefolgt werden. Es wird immer Fälle
geben, in welchen jemand nur knapp der obligatorischen Versicherung un-
tersteht. Dies vermag jedoch keinen Grund für ein jeweiliges Absehen von
der obligatorischen Versicherung darzustellen; eine entsprechende gesetz-
liche Grundlage ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Entscheidend
ist im vorliegenden Fall ausschliesslich, dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 2012 eine Person beschäftigte, welche – unbestrittenermassen – die
Kriterien für eine obligatorische Versicherung erfüllte und – ebenso unbe-
stritten – keine Ausnahme im Sinne der einschlägigen Verordnungsbestim-
mung gegeben war (E. 2.1.2).
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Seite 8
3.2 In einem zweiten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Kosten für
den erfolgten Zwangsanschluss zu Recht der Beschwerdeführerin aufer-
legt worden sind. Dies wäre dann der Fall, wenn die Beschwerdeführerin
diese Kosten in rechtswesentlicher Weise verursacht hat (E. 2.2.2).
3.2.1
3.2.1.1 Die Beschwerdeführerin lehnt jede Kostenfolge zu ihren Lasten ab.
Sie begründet dies damit, dass der Fall aus ihrer Sicht durch eine ange-
messene Kommunikation der Vorinstanz (vor Erlass der angefochtenen
Verfügung) aussergerichtlich und ohne administrativen Aufwand hätte ge-
klärt werden können.
3.2.1.2 Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für den
Anschluss an eine registrierte Personalvorsorgeeinrichtung erbracht habe
und daher zu Recht zwangsweise an die Auffangeinrichtung BVG ange-
schlossen worden sei. Den damit verbundenen – von ihr selbst verursach-
ten – Verwaltungsaufwand habe die Beschwerdeführerin zu tragen, zumal
ihr diese Kosten nach geltendem Recht in Rechnung zu stellen seien
(E. 2.2.2).
3.2.2
3.2.2.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die in Frage stehenden Kosten
nicht dadurch hätten vermieden werden können, dass die Vorinstanz – wie
von der Beschwerdeführerin beantragt – ausnahmsweise auf einen
Zwangsanschluss verzichtet hätte. Denn wie in E. 3.1.2 dargelegt, erweist
sich ein solcher Verzicht als unzulässig.
3.2.2.2 Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
aufgrund von deren Schreiben vom 1. April 2014 vor Verfügung des
Zwangsanschlusses abermals die Möglichkeit hätte geben müssen, allen-
falls die damit verbundenen Kosten abzuwenden. Dies namentlich durch
einen Hinweis darauf, dass die im genannten Schreiben gewünschte Aus-
nahme nicht gewährt werden könne. Diesbezüglich ist Folgendes zu be-
achten:
Wie aus dem geschilderten Sachverhalt hervorgeht, war die Beschwerde-
führerin bereits durch die AHV-Ausgleichskasse mehrmals über ihre Pflich-
ten als Arbeitgeberin mit BVG-pflichtigem Personal informiert und zu ent-
sprechendem Handeln aufgefordert worden (vgl. Sachverhalt Bst. A.b so-
wie E. 2.2.2). Nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hatte,
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Seite 9
wurde der Fall – wie gesetzlich vorgesehen – der Vorinstanz gemeldet
(E. 2.2.2). Auch diese forderte die Beschwerdeführerin zunächst schriftlich
auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen oder aber eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse einzu-
reichen, dass im Zeitraum ab 1. Januar 2012 keine BVG-pflichtigen Arbeit-
nehmenden beschäftigt wurden. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass die-
ser Anweisung nicht nachgekommen werden sollte, ein zwangsweiser An-
schluss gemäss Art. 60 BVG angekündigt. Dabei wurde auch auf die in
diesem Fall anfallenden Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hin-
gewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c).
Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits weder den Anweisungen der AHV-
Ausgleichskasse noch den unmissverständlichen Anweisungen der Vorin-
stanz nachgekommen. Dies trotz Einsicht, dass einer ihrer Mitarbeiter tat-
sächlich der obligatorischen Versicherung unterstand. Namentlich hat es
die Beschwerdeführerin unterlassen, sich innert der grosszügig bemesse-
nen Fristen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl (vgl. E. 2.2.1)
anzuschliessen. Dies hätte einen Zwangsanschluss und die damit verbun-
denen Kosten ohne Weiteres verhindert. Hingegen ersuchte sie die Vor-
instanz mit Schreiben vom 1. April 2014 darum, "aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen" von der Anschlusspflicht abzusehen.
Der Beschwerdeführerin hätte – nicht zuletzt anhand der genannten be-
hördlichen Informationen – bewusst sein müssen, dass es grundsätzlich
nicht möglich ist, geltende rechtliche Bestimmungen im Einzelfall "aus-
nahmsweise" nicht anzuwenden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdefüh-
rerin mit Schreiben vom 19. Februar 2014 einerseits aufgezeigt, was zu tun
ist, sollte sie BVG-pflichtige Arbeitnehmende beschäftigen und anderer-
seits auch darauf hingewiesen, was zu tun ist, sollte sie kein BVG-pflichti-
ges Personal beschäftigen. Sowohl anhand dieser Ausführungen bzw. kla-
ren Anweisungen der Vorinstanz als auch anhand der rechtlichen Grundla-
gen, auf welche sich diese stützte (und welche die Beschwerdeführerin als
Arbeitgeberin ohnehin hätte kennen müssen), hätte der Beschwerdeführe-
rin klar sein müssen, dass es keine "Zwischenlösung" gibt und sie sich
zwingend innerhalb der gesetzten Frist einer Vorsorgeeinrichtung an-
schliessen muss. Nach dem Dargelegten kann der Vorinstanz kein Vorwurf
dahingehend gemacht werden, sie hätte sich nach Erhalt des Schreibens
der Beschwerdeführerin vom 1. April 2014 nochmals an diese wenden und
ihr erklären müssen, dass ein ausnahmsweiser "Nichtanschluss" an eine
Vorsorgeeinrichtung nicht in Frage komme.
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Seite 10
Die Vorinstanz ist berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Verfügungen zu erlassen (E. 2.2.3). Dies hat sie im vorliegenden Fall mit
Verfügung vom 6. August 2014 getan und die Beschwerdeführerin – ent-
sprechend vorgängiger Androhung – zwangsweise angeschlossen, zumal
diese ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung allen Auffor-
derungen zum Trotz nicht nachgekommen war. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits hat es versäumt, durch die angezeigten Vorkehrungen den
Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden.
3.3
3.3.1 Nach dem Gesagten ist zum einen festzuhalten, dass die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin zu Recht zwangsweise angeschlossen hat (vgl.
E. 2.2.3). Zum anderen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin den
Zwangsanschluss und die damit einhergehenden Verfahrenskosten –
durch die Unterlassung des pflichtgemässen Anschlusses an eine Vorsor-
geeinrichtung ihrer Wahl (E. 2.2.1) – selbst verursacht und verschuldet hat.
Damit wurden ihr die mit dem Zwangsanschluss einhergehenden Kosten
zu Recht auferlegt (vgl. E. 2.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1). Sodann entspricht die Höhe der von
der Vorinstanz eingeforderten Kosten (Fr. 825.--) dem Kostenreglement
der Auffangeinrichtung BVG (Stand 1. Januar 2014) und dieses erweist
sich – soweit hier interessierend – als rechtskonform (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 9C_924/2009 vom 31. Mai 2010 E. 5 sowie Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1 und C-3291/
2011 vom 2. Mai 2013 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Gegenteiliges wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
3.3.2 Entsprechend dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsnach-
folgerin auch die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.2 Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-5081/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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