B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5085/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS.
A-5085/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am (…) schriftenlos in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Auf dem Personalienblatt gab er unter anderem
an, im Jahr 2001 geboren zu sein. Sein Geburtsdatum wurde daraufhin auf
den 1. Januar 2001 festgelegt.
B.
Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe wurde im Auftrag des Staats-
sekretariats für Migration (SEM) bei A._______ am 18. Dezember 2015
eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung nach Greulich/Pyle
durchgeführt. Diese ergab ein Skelettalter von 18 Jahren.
C.
Anlässlich der am 29. Dezember 2015 vom SEM durchgeführten Befra-
gung zur Person (BzP) sagte A._______ aus, am (…) 2001 geboren zu
sein. Sein afghanisches Geburtsjahr sei das Jahr 1380. An welchem Tag
und in welchem Monat er gemäss afghanischem Kalender geboren sei,
wisse er hingegen nicht. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, gemäss der
durchgeführten radiologischen Untersuchung weise er ein Skelettalter von
18 Jahren auf. Er entgegnete, dass er seine Tazkira nicht bei sich habe und
diese bei seiner Mutter sei. Aber ein Alter von 18 Jahren sei zu hoch. Er
könnte sich noch vorstellen, dass er höchstens 15 oder 16 Jahre alt sein
könnte, aber nicht 18.
D.
Ebenfalls am 29. Dezember 2015 wurde A._______ das rechtliche Gehör
zum angegebenen Alter gewährt. Dabei bestätigte er seine in der BzP ge-
machten Aussagen und sagte, dass er nicht wisse, was er zur Altersbe-
stimmungsanalyse sagen solle. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er im
weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und ihm keine Vertrau-
ensperson zur Seite gestellt werde. Sein Geburtsdatum wurde im Zentra-
len Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 1. Januar 1997 geän-
dert.
E.
Während der Anhörung vom 2. Februar 2018 zu den Asylgründen bestä-
tigte A._______ seine in der BzP gemachten Aussagen erneut und gab an,
dass er bei der afghanischen Botschaft in Genf eine Tazkira beantragt
habe, weil er bis anhin keine solche gehabt habe.
A-5085/2018
Seite 3
F.
A._______ reichte mit Schreiben vom 19. Juli 2018 beim SEM eine am (…)
2018 ausgestellte afghanische Identitätskarte (Tazkira) ein, worauf sein
Geburtsdatum mit (…) 2001 vermerkt ist, und brachte vor, dass das Ge-
burtsdatum damit belegt sein sollte.
G.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 lehnte das SEM das sinngemässe Ge-
such um Berichtigung der Personendaten ab und stellte fest, dass die be-
treffenden Personendaten im ZEMIS wie bisher lauten würden.
H.
Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Septem-
ber 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2018 betreffend
die Datenänderung im ZEMIS. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das
Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2001 zu ändern. Schliesslich sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende
Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 10. September
2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum
11. Oktober 2018 zur Frage zu äussern, ob seine Rechtsbeiständin als pa-
tentierte Anwältin im Anwaltsregister eingetragen sei. Bei Verzicht auf eine
Stellungnahme werde aufgrund der Akten über das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung entschieden. In der Folge liess der Beschwer-
deführer diese Frist ungenutzt verstreichen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und verweist vollumfänglich
auf ihre bisherigen Erwägungen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-5085/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(Art. 31 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein
Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
A-5085/2018
Seite 5
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des BVGer
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die
ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März
2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine
Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so
wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössli-
che Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungs-
begehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrund-
satz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Gan-
zen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und
A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.).
3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb
ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie
andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil
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Seite 6
des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, m.w.H.; vgl. ferner
Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007
vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG).
Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda-
ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear-
beitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge-
burtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die
Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu-
nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der-
artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als
Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu
löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es
sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Da-
ten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind
diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über
dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu
entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Gan-
zen Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 und
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des
Beschwerdeführers (1. Januar 1997) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat
wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsda-
tum ([…] 2001) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit
im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zu-
kommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom
12. März 2019 E. 5.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis
des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen,
dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
A-5085/2018
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz ordnete wie erwähnt aufgrund von Zweifeln an der Al-
tersangabe des Beschwerdeführers eine Handknochenanalyse nach Greu-
lich/Pyle an. Diese ergab am 18. Dezember 2015 ein Skelettalter von 18
Jahren, worauf die Vorinstanz das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf
1997 und dessen Geburtstag auf den 1. Januar festsetzte. Letzteres ist üb-
lich in Fällen, in welchen das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragen-
den Person nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. Ziff. 3.1 der Weisung
des BFM vom 1. Juli 2012 zur Erfassung und Änderung von Personenda-
ten ZEMIS;
weisungen/auslaender/aufenthalt/20120701-weis-daten-zemis-d.pdf>, ab-
gerufen am 8. Juli.2019).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Hand-
knochenanalyse rechtswidrig erstellt worden und deshalb aus dem Recht
zu weisen sei. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) könne das SEM ein Altersgutachten veranlassen,
wenn Hinweise bestünden, dass eine angeblich minderjährige, asyl-
suchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Vorliegend
sei die Handknochenanalyse noch vor der BzP in Auftrag gegeben und zu
den Akten genommen worden. Somit müssten sich einzig und allein auf-
grund des Personalienblattes und des Rapports des Grenzwachtkorps Hin-
weise ergeben haben, die auf eine Volljährigkeit schliessen liessen und
dies, obwohl er bei beiden die gleichen Angaben gemacht habe. Auch im
äusseren Erscheinungsbild sei er eher kindlich, dies müsse vor beinahe
drei Jahren noch deutlicher gewesen sein.
4.2.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nach-
forschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchen-
den Person erfasst sind (JOËL OLIVIER MÜLLER, "Nichts Genaues" weiss
man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter
vom 20. März 2017, Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine
Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche
sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zu-
gunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Feh-
len rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung
A-5085/2018
Seite 8
des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – bei-
spielsweise Knochenaltersanalysen – abgeklärt werden, ob die Altersan-
gabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-6448/2016 vom 31. März 2017
E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der
Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu.
4.2.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem Perso-
nalienblatt lediglich sein Geburtsjahr angab und über keine Ausweispa-
piere verfügte, bestehen verbunden mit dem persönlichen Eindruck der im
vorliegenden Fall befassten Person des Empfangs- und Verfahrenszent-
rums ausreichend Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Mündigkeits-
alter erreicht haben könnte. Somit ist der Auftrag zur Durchführung einer
Handknochenanalyse unter Berücksichtigung des dem SEM zustehenden
Ermessens vorliegend nicht zu beanstanden, zumal die Handknochenana-
lyse ohne Weiteres auch zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausfal-
len können. Folglich erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als un-
begründet.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, dass die von der Vor-
instanz errechnete Standardabweichung von 38 Monaten eine Abweichung
zwischen seiner Altersangabe und dem ermittelten Skelettalter von 3.14
Jahren ergebe und damit knapp ausserhalb der vom Bundesverwaltungs-
gericht errechneten Standardabweichung sei. Es stelle sich mithin die
Frage, wie eine solche Standardabweichung errechnet werden könne,
wenn die durchgeführte Handknochenanalyse sich nur auf ein errechnetes
Jahr beziehe. Es sei unklar, ob bei der Erstellung der Analyse auf 18 Jahre
gerundet worden oder ob einfach keine genauere Angabe möglich sei. Bei
einer Differenz von 0.14 sei davon auszugehen, dass diese Abweichung
noch innerhalb der Standardabweichung liege, weil das Ergebnis der Ana-
lyse entweder selber schon gerundet worden sei oder die Analyse einfach
zu wenig genau sei, um einen genauen Monat anzugeben. Die Handkno-
chenanalyse tauge aufgrund der sehr knappen Differenz als Beweismittel
nicht. Weiter habe das Vorgehen vorliegend den formalen Anforderungen
an die Knochenaltersbestimmung insofern nicht entsprochen, als die den
Bericht erstellenden Ärzte mit ihm keine Anamnese durchgeführt hätten.
Die vom SEM anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum an-
gegebenen Alter vorgenommene Anamnese entspreche kaum den forma-
len und inhaltlichen Vorgaben.
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4.3.2 Das Ergebnis einer radiologischen Knochenaltersbestimmung weist
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur einen beschränkten
Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im
Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abwei-
chung (doppelte Standardabweichung) von bis zu drei Jahren liegt. In ei-
nem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar keine ver-
lässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person ge-
zogen werden; sie bildet jedoch immerhin ein im Rahmen der Beweiswür-
digung zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- bzw. Volljährigkeit
(Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 4.3 und
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.1; vgl. ferner Urteil des BGer
1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Beträgt der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter
hingegen mehr als drei Jahre, gilt die Handknochenanalyse als Beweismit-
tel mit erhöhtem Beweiswert (Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Ja-
nuar 2018 E. 4.3, D-8111/2016 vom 23. November 2017 E. 5.1.8 und
D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4).
4.3.3 Vorliegend beträgt die Abweichung zwischen dem vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Geburtsdatum ([…] 2001) und dem durch die
radiologische Knochenaltersbestimmung festgestellten (18. Dezember
1997) rund 38 Monate und somit mehr als drei Jahre. Auch wenn die Dif-
ferenz nur knapp mehr als drei Jahre beträgt, kommt aufgrund des Gesag-
ten dem Resultat der Handknochenanalyse im Rahmen der Beweiswürdi-
gung ein erhöhter Beweiswert zu, zumal die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Ungenauigkeiten der Analyse bereits in der Standardabweichung
von bis zu drei Jahren berücksichtigt sind. Schliesslich ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die vorge-
nommene Anamnese den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht ent-
sprechen würde. Vielmehr wurden die relevanten medizinischen Sachver-
halte (Krankheiten, Lebensumstände) erfragt (Akten Vorinstanz [Vi.-
act.] A12 S. 1).
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass, selbst wenn die
Handknochenanalyse als Beweismittel taugen würde, diese gegen das Be-
weismittel der Tazkira abgewogen werden müsse. Die Vorinstanz wäre ge-
halten gewesen, die Echtheit der Tazkira zu überprüfen. Im Weiteren habe
die Vorinstanz zu beweisen, dass ein von der asylsuchenden Person ein-
gereichtes, offizielles Dokument gefälscht sei. Im Falle einer Einschätzung
A-5085/2018
Seite 10
eines Dokuments als Fälschung müsse der betroffenen Person das recht-
liche Gehör und eine Äusserungsmöglichkeit gewährt werden. Zudem
habe er im ganzen Verfahren kongruente Angaben zu seinem Alter ge-
macht, weshalb diese Angaben und diejenigen auf der Tazkira als wahr-
scheinlicher gelten müssten, als das Alter, von welchem die Vorinstanz
ausgehe.
4.4.2 Bei der afghanischen Tazkira handelt es sich zwar um ein Identitäts-
dokument mit Foto, doch sind gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit
falschem Inhalt in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind
und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. ALE-
XANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan:
Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013,
zentralasien/afghanistan/afghanistan-tazkira-geburtsurkunde.pdf, mit Hin-
weisen auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: De-
scription and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; in-
formation on security features, 16. September 2011,
, beide abgerufen am:
8. Juli 2019). Entsprechend verfügt eine Tazkira, selbst wenn sie im Origi-
nal vorliegt, nur über einen beschränkten Beweiswert (BVGE 2013/30
E. 4.2.2, Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3 und
E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.2).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht wider-
sprüchliche Angaben zu seiner Identität machte. Anlässlich der BzP vom
29. Dezember 2015 nach seinem afghanischen Geburtsdatum gefragt, gab
er ohne Kenntnis von Tag und Monat an, im Jahr 1380 geboren zu sein
(Vi.-act. A10 S. 3), wohingegen die eingereichte Tazkira das Geburtsjahr
1379 aufführt. Des Weiteren führte er aus, dass er seine Tazkira nicht bei
sich habe und diese bei seiner Mutter sei (Vi.-act. A10 S. 3). Im Wider-
spruch dazu gab er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom
2. Februar 2018 an, zuvor über keine Tazkira verfügt zu haben. Ausserdem
habe er während der BzP nicht gesagt, dass er eine Tazkira besitzen würde
(Vi.-act. A23 S. 3f.). Schliesslich antwortete er auf Vorhalt des Ergebnisses
der Handknochenanalyse, dass ein Alter von 18 Jahren zu viel sei. Er
könnte sich noch vorstellen, dass er höchstens 15 oder 16 Jahre alt sein
könnte, aber nicht 18 (Vi.-act. A10 S. 3), womit er implizit gewisse Zweifel
an seinem geltend gemachten Geburtsdatum anbringt.
A-5085/2018
Seite 11
4.5 Zusammengefasst vermag weder die Vorinstanz noch der Beschwer-
deführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letz-
teren rechtsgenüglich darzulegen. Wie bereits erwähnt, kommt dem Resul-
tat der Handknochenanalyse ein erhöhter, der Tazkira im Original hingegen
lediglich ein geringer Beweiswert zu. Unter Berücksichtigung aller Beweis-
mittel und Indizien (Aussageverhalten, Knochenaltersbestimmung durch
Handknochenanalyse und Tazkira) erscheint das bisher im ZEMIS einge-
tragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher als das von diesem behauptete.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS einge-
tragene fiktive Geburtstag des Beschwerdeführers und damit dessen Ge-
burtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt
sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person
unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Ge-
burtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und
A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag
ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk
zu versehen.
5.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz
anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das erfasste Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) bestritten ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde schliesslich den An-
trag, es sei die unterzeichnende Rechtsvertretung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin einzusetzen. Zur Begründung bringt er vor, dass er zur-
zeit von der Sozialhilfe lebe sowie sprach- und rechtsunkundig sei. Deshalb
könne er seine Rechte nicht ohne Unterstützung eines Rechtsbeistandes
wahrnehmen.
6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vor-
sitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde ei-
ner Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anwalt als
unentgeltlichen Rechtsvertreter, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die unentgeltliche
Verbeiständung bleibt nach dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich
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Seite 12
patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die im Anwaltsregister
eingetragen sind (vgl. MARTIN KAYSER/RAHEL ALTMANN, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 Rz. 69 und 76).
6.3 Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer bis heute, dem Bundes-
verwaltungsgericht mitzuteilen, ob MLaw B._______ als patentierte Anwäl-
tin im Anwaltsregister eingetragen ist, weshalb aufgrund der Akten über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden ist.
Weil aus den Akten nicht hervorgeht, dass MLaw B._______ die erwähnte
Voraussetzung erfüllt, ist das Gesuch entsprechend abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes die unent-
geltliche Prozessführung gewährt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu
tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde
nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten.
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu
kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei
(vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für nichtanwaltliche berufsmäs-
sige Vertreter und Vertreterinnen beträgt mindestens 100 und höchstens
300 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt
die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder,
wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE).
Vorliegend hat die nichtanwaltliche Rechtsvertreterin keine Kostennote ein-
gereicht. Weil sich der Beschwerdeführer insofern durchsetzt, als sein von
der Vorinstanz eingetragenes Geburtsdatum im ZEMIS mit einem Bestrei-
tungsvermerk zu versehen ist, kann von einem hälftigen Obsiegen ausge-
gangen werden. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitauf-
wandes für das vorliegende Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht
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eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen) für
angemessen. Diese ist der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Vorinstanz angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei die unterzeichnende Rechts-
vertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, wird abgewie-
sen.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Ausla-
gen) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Marc Lichtensteiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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