Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A509/2011
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien A._______,
vertreten durch Syndicom, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern
vertreten durch lic. iur. Isabelle Pauchard, Rechtsanwältin,
Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Die Schweizerische Post, Konzernleitung,
Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
vertreten durch Fürsprecherin Sabine von Steiger,
Rechts und Stabsdienst Post, Viktoriastrasse 21, Postfach,
3030 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausrichtung der Betreuungszulage.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist Mitarbeiterin der Schweizerischen Post, Bereich PostMail.
Mit Brief vom 13. November 2008 ersuchte sie ihre Arbeitgeberin um
rückwirkende Ausrichtung von Betreuungszulagen für ihre 1986 geborene
Tochter B._______ für die Zeiträume, während welcher diese eine
berufsbegleitende Weiterbildung absolviert habe, nämlich vom 25.
Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 (berufsbegleitende
Handelsschule an der BVS BusinessSchool Bern), vom 23. April 2007
bis zum 6. Juni 2007 (Vorbereitungskurs für den Fähigkeitsausweis zur
Führung eines Gastgewerbebetriebs) sowie vom 22. Oktober 2007 bis
zum 30. September 2008 (Lehrgang zur dipl. Kauffrau BVS HDW/VSK).
Weiter machte A._______ das Vorliegen eines Härtefalls geltend und
ersuchte um Erhöhung der Leistung bis zum Betrag der ganzen
Betreuungszulage.
B.
Die Schweizerische Post, Bereich PostMail, HR Beratung, anerkannte mit
Schreiben vom 11. März 2009 das Vorliegen eines Härtefalls sowie den
Anspruch auf eine volle Betreuungszulage für die Zeit während des
Vorbereitungskurses für den Fähigkeitsausweis zur Führung eines
Gastgewerbes vom 23. April 2007 bis zum 6. Juni 2007. Der Anspruch
auf eine Betreuungszulage für die beiden anderen Ausbildungszeiten
wurde hingegen gestützt auf interne Richtlinien verneint, da ein
wöchentliches Pensum von mindestens zwölf Unterrichtsstunden hätte
erreicht werden müssen, das Pensum in beiden Fällen jedoch nur sechs
Lektionen pro Woche umfasst habe.
C.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 wiederholte A._______ ihre Forderung
und ersuchte für den Fall, dass ihren Anträgen nicht entsprochen werde,
um Mitteilung in Form einer anfechtbaren Verfügung.
D.
Die Schweizerische Post, Bereich PostMail, HR Beratung, hielt mit
Schreiben vom 1. Juli 2009 an ihrer Meinung fest und sah davon ab, den
Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen, da sich
dieser direkt auf die Anwendungsbestimmungen zum
Gesamtarbeitsvertrag der Post stütze.
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E.
Am 3. September 2009 reichte A._______ bei der Konzernleitung der
Schweizerischen Post Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und
verlangte, die Schweizerische Post, Bereich PostMail, HR Beratung, sei
anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Eventualiter
sei durch die angerufene Instanz ein materieller Entscheid zu erlassen
und es seien ihr für die Zeiträume, in welchen sich ihre Tochter in
Ausbildung befunden und ein Jahreseinkommen unter Fr. 36'000.– erzielt
habe (25. Oktober 2004 bis 30. September 2005 sowie 22. Oktober 2007
bis 31. Dezember 2007) rückwirkend die vollen Betreuungszulagen samt
Zins auszurichten.
F.
Mit Entscheid vom 26. November 2010 wies die Konzernleitung der
Schweizerischen Post die Rechtsverweigerungsbeschwerde von
A._______ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie prüfte ihr Anliegen sodann
inhaltlich und befand, ihr stehe für die noch im Streit liegenden Zeiträume
kein Anspruch auf Betreuungszulagen zu, da die Ausbildungsgänge ihrer
Tochter das massgebliche Minimum an wöchentlichen Unterrichtsstunden
nicht erreichen würden.
G.
Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 14. Januar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es seien ihr rückwirkend für die
Zeiträume von Oktober 2004 bis Oktober 2005 sowie von Oktober 2007
bis Oktober 2008, in welchen sich ihre Tochter in Ausbildung befunden
und ein Jahreseinkommen von unter Fr. 36'000.– erzielt habe, die ganzen
Betreuungszulagen auszurichten, samt 5 % Zins seit Fälligkeit.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 hält die Vorinstanz am
Entscheid vom 26. November 2010 fest und beantragt die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom
31. März 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Position fest.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Die
Schweizerische Post als selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt des
Bundes (vgl. Art. 2 Abs. 1 Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997
[SR 783.1, POG]) ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG. Im
vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts
besteht keine Ausnahme nach Art. 32 VGG. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1)
können personalrechtliche Entscheide interner Beschwerdeinstanzen im
Sinne von Art. 35 Abs. 1 BPG beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. In Bezug auf die Schweizerische Post bezeichnet
der entsprechende Gesamtarbeitsvertrag (GAV Post) die interne
Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 38 BPG); gemäss Ziffer 21 Anhang 6 GAV
Post agiert die Konzernleitung als solche. Damit ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
gegen den Entscheid des Konzernleiters vom 26. November 2010
zuständig (vgl. auch Ziffer 22 Abs. 1 Anhang 6 GAV Post).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids, die vor der
Vorinstanz mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist, ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen form und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen
Entscheid mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin kann neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.149).
4.2. Die Beschwerdeinstanz überprüft demnach nicht nur, ob die
Vorinstanz bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessens geblieben
ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt
angemessene Lösung getroffen hat, mithin nicht bloss rechtlich, sondern
ebenfalls sachlich richtig entschieden hat. Bei der Prüfung der
Angemessenheit auferlegt sich die Beschwerdeinstanz indes eine
gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung von Entscheidungen
geht, die in Übereinstimmung mit einer Verwaltungsverordnung ergangen
sind. Da diese eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der
Verwaltungspraxis sicherstellen sollen und ihre Einhaltung auch im
Interesse der vom Verwaltungshandeln Betroffenen liegt, weicht das
Bundesverwaltungsgericht in der Regel nicht von einer vollzugslenkenden
Verwaltungsverordnung ab, sofern diese mit dem übergeordneten Recht
vereinbar ist. Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr,
wenn eine Weisung unter Mitwirkung interessierter Fachverbände
verfasst worden ist und deshalb für sich die Vermutung eines
sachgerechten und ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen
kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5814/2009 vom
24. August 2010 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen; BENJAMIN SCHINDLER in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 Rz. 14 mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz.
2.174 mit weiteren Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz hat das verwaltungsinterne Rechtsmittel
entgegengenommen, obwohl die Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach
die Paritätische Schiedskommission hätte anrufen müssen. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber
bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis eine Verfügung zu erlassen,
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wenn keine Einigung zustande kommt (vgl. Art. 15 Abs. 1 POG i.V.m. Art.
34 Abs. 1 BPG sowie auch Ziffer 20 Abs. 1 Anhang 6 GAV Post). Die
Paritätische Schlichtungskommission, welche gemäss Ziffer 101 Abs. 1
Bst. c Anhang 8 GAV Post insbesondere bei Streitigkeiten über die
Auslegung und Anwendung des GAV Post zuständig ist, kann im
Rahmen von Differenzen, welche in direkten Verhandlungen nicht
bereinigt werden konnten, von jeder der GAVParteien angerufen werden
(vgl. Ziffern 860 f. GAV Post). Aus dem Wortlaut der soeben erwähnten
Ziffern des GAV Post ergibt sich zum einen, dass die Anrufung der
Paritätischen Schlichtungskommission auf freiwilliger Basis erfolgt (Kann
Vorschrift). Zum andern stellt sie ein Streitschlichtungsorgan der GAV
Parteien – d.h. der Schweizerischen Post als Arbeitgeberin und den
Gewerkschaften auf der Arbeitnehmerseite – dar und steht der
Beschwerdeführerin als Partei des Einzelarbeitsvertrags mangels
Tariffähigkeit per se nicht zur Verfügung (vgl. zur Fähigkeit,
Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen, die auf Arbeitnehmerseite auf
Gewerkschaften beschränkt ist, statt vieler: WOLFGANG PORTMANN in:
Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1529, Honsell/Vogt/Wiegand
[Hrsg.], 4. Auflage, Basel 2007, Art. 356 Rz. 1). Das ohnehin freiwillige
Schlichtungsverfahren wäre ihr daher zur Durchsetzung des geltend
gemachten Anspruchs auf rückwirkende Ausrichtung von
Betreuungszulagen gar nicht offen gestanden. Sie hat somit
korrekterweise den Beschwerdeweg gemäss Art. 15 Abs. 1 POG i.V.m.
Art. 34 ff. BPG bzw. Ziffer 20 ff. Anhang 6 GAV Post eingeschlagen (vgl.
dazu auch CHRISTIAN BRUCHEZ in: Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht,
Andermatt et al. [Hrsg.], Basel 2009, Art. 356 OR Rz. 124; PORTMANN,
a.a.O., Art. 356 Rz. 20, WOLFGANG PORTMANN/JEANFRITZ STÖCKLI,
Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2007, Rz.
1140 und FRANK VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage Basel 2005, S.
349).
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt für ihre 1986 geborene Tochter
B._______ für die Zeiträume von Oktober 2004 bis Oktober 2005 sowie
von Oktober 2007 bis Oktober 2008 die Ausrichtung einer
Betreuungszulage. Da seither verschiedene Rechtsänderungen erfolgt
sind, ist vorweg zu prüfen, welche rechtlichen Grundlagen auf diese
Konstellation anwendbar sind.
6.1. Auf den 1. Januar 2009, d.h. nach Verwirklichung des vorliegend
relevanten Sachverhalts, sind das Bundesgesetz vom 24. März 2006
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über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG], SR 836.2)
und die dazugehörige Verordnung vom 31. Oktober 2007
(Familienzulagenverordnung [FamZV], SR 836.21) in Kraft getreten.
Diese sehen vor, dass ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das
16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens
jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr
vollendet, eine Ausbildungszulage ausgerichtet werden kann (vgl. Art. 3
Abs. 1 Bst. b FamZG und Art. 1 FamZV; zur Anwendbarkeit des FamZG
auf das Bundespersonal vgl. Art. 10 Abs. 1 der Rahmenverordnung vom
20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz [Rahmenverordnung
BPG, SR 172.220.11]). Ebenfalls auf den 1. Januar 2009 in Kraft getreten
ist die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Post und diversen
Gewerkschaften vom 1. Dezember 2008 betreffend Änderung des GAV
Post in Bezug auf die Familienzulagen, welche eine Anpassung des GAV
Post an die soeben erwähnten neuen gesetzlichen Grundlagen vornimmt.
6.2. Auf einen Sachverhalt, der sich wie vorliegend abschliessend unter
der Geltung des alten Rechts verwirklicht hat, ist grundsätzlich jenes
Recht anwendbar, welches im damaligen Zeitpunkt galt. Die Anwendung
neuen Rechts auf eine solche Konstellation (sogenannte echte
Rückwirkung) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann
ausnahmsweise zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich angeordnet
oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, zeitlich mässig bleibt,
durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, zu keinen stossenden
Rechtsungleichheiten führt und nicht in wohlerworbene Rechte eingreift.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.203;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 329 ff.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6160/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
gegeben. Für die Annahme einer echten Rückwirkung des der
Beschwerdeführerin möglicherweise zum Vorteil gereichenden Art. 3 Abs.
1 Bst. b FamZG fehlt es bereits an der erforderlichen gesetzlichen
Anordnung. Dessen ungeachtet wäre es auch fraglich, ob eine solche
Begünstigung mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) vereinbar wäre. Somit ist das FamZG nicht
anwendbar, was inzwischen auch die Beschwerdeführerin anerkennt.
6.3. Sind somit FamZG und FamZV nicht anwendbar (sowie im Übrigen
auch die gestützt darauf verfasste Vereinbarung zwischen der
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Schweizerischen Post und diversen Gewerkschaften vom 1. Dezember
2008 nicht), ist der vorliegende Sachverhalt gemäss den bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden einschlägigen Gesetzes und
Verordnungsbestimmungen zu beurteilen. Nach aArt. 31 Abs. 1 des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, AS 2001 894) regeln
die Ausführungsbestimmungen die Leistungen an die Angestellten zum
Unterhalt der Kinder, für die sie aufzukommen haben, wobei der
Bundesrat die Mindestleistungen regelt. Die zuständige Stelle richtet der
angestellten Person gemäss aArt. 51 Abs. 1 der
Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, AS 2001 2206) eine
Betreuungszulage für jedes Kind aus, das in ihrer Obhut steht und zu
dem ein Kindesverhältnis nach Art. 252 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) besteht. Die
Zulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet;
für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum vollendeten
25. Altersjahr ausgerichtet, auch wenn sie sich nicht in der Obhut der
angestellten Person befinden (aArt. 51 Abs. 2 BPV).
Die vorliegend zur Anwendung kommenden Ausführungsbestimmungen
der Post finden sich im GAV Post vom 19. November 2001, der während
jener Zeiträume anwendbar war, für welche die Betreuungszulagen nun
rückwirkend gefordert werden, und dessen Geltungsbereich die
Beschwerdeführerin während der fraglichen Zeiträume
unbestrittenermassen unterstand (vgl. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. 38 aBPG und
Ziffer 10 ff. GAV Post).
7.
Der vorliegend relevante Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin
und der Vorinstanz weitgehend übereinstimmend geschildert. Strittig sind
einerseits die Frage nach der Qualifikation der
Anwendungsbestimmungen zum GAV Post vom 19. November 2001
betreffend Zulagen (AB Zulagen) sowie andererseits in einem Folgeschritt
deren Anwendung bzw. Auslegung. Diese beiden Fragen werden
nachfolgend geprüft.
8.
8.1. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der AB Zulagen hält die
Vorinstanz dafür, die AB Zulagen bildeten integrierenden Bestandteil des
GAV Post, basierend auf der Zustimmung der Sozialpartner. Diesen sei
die AB Zulagen unbestrittenermassen – wie im GAV geregelt – zur
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Anhörung und Mitsprache gemäss Mitwirkungsgrad 2 zugestellt und
somit nicht einseitig erlassen worden. Die GAVPartner hätten folglich
mehrfach die Möglichkeit gehabt, ihre Missbilligung bezüglich der
Auslegung des Begriffs der Ausbildung in den AB Zulagen zu äussern,
was sie nicht getan hätten. Damit hätten sie gemäss geltender Praxis
stillschweigend zugestimmt, die AB Zulagen zum integrierenden
Bestandteil des GAV Post zu erklären. So seien diese denn auch
während mehrerer Jahre ohne Einwände der Mitarbeitenden oder der
Sozialpartner angewendet worden. Im Übrigen würden in den AB Zulagen
keine Rechte oder Pflichten der Mitarbeitenden festgelegt oder
beschränkt, sondern es werde lediglich der Begriff der Ausbildung
konkretisiert, um eine einheitliche Ausführungspraxis zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin hingegen erklärt, der GAV Post stelle
zwingendes Recht dar, welches nur unter Mitwirkung der Vertragspartner
(Mitwirkungsgrad 3, Mitbestimmung) abgeändert werden könne. Auf der
Stufe der Anwendungsbestimmungen könne nur eine Konkretisierung
gewisser GAVBestimmungen, nicht aber eine Einschränkung der im
GAV statuierten Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmenden
vorgenommen werden. Die AB Zulagen zum GAV Post seien unter dem
Mitwirkungsgrad 2 (Mitsprache/Anhörung) erlassen und somit nicht mit
den Gewerkschaften verhandelt worden. Sie würden reine
Verwaltungsverordnungen darstellen, welche den Geltungsbereich des
GAV nicht einzuschränken vermöchten. Die AB Zulagen seien keine
normativen Bestimmungen, sondern lediglich interne
Ausführungsregelungen und würden die Mitarbeitenden daher im
Einzelfall nicht binden.
8.2. Vorliegend handelt es sich um ein öffentlichrechtliches
Dienstverhältnis, wobei das (zivilrechtliche) Arbeitsvertragsrecht
lückenfüllend sinngemäss zur Anwendung kommt, wenn einzelne Fragen
– wie hier in Bezug auf das kollektive Arbeitsrecht bzw. das Institut des
Gesamtarbeitsvertrags – im öffentlichen Recht ungeregelt geblieben sind
(Art. 6 Abs. 2 BPG; vgl. auch HANS UELI SCHÜRER, Arbeit und Recht, 10.
Auflage, Zürich 2009, S. 42; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 305).
8.2.1. Der Gesamtarbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Verbänden von
Arbeitnehmern (Gewerkschaften) einerseits und Verbänden von
Arbeitgeberinnen oder einzelnen Arbeitgeberinnen andererseits. Wer sich
einem Arbeitgeberverband angeschlossen hat, ist an den
Gesamtarbeitsvertrag gebunden, den dieser mit Arbeitnehmerverbänden
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abgeschlossen hat, sofern der entsprechende Arbeitnehmer einem der
vertragsschliessenden Verbände angehört. Ist die Arbeitgeberin selbst
vertragsschliessende Partei, so ist sie automatisch auch Beteiligte.
Umgekehrt wird der Arbeitnehmer nur beteiligt, wenn er Mitglied einer
vertragsschliessenden Gewerkschaft ist. So gelten gemäss Art. 357 Abs.
1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) die
Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und
Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse während der Dauer des
Vertrags unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und nehmer und
können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag
nichts anderes bestimmt. Der Inhalt eines Gesamtarbeitsvertrags nach
Art. 356 OR setzt sich aus normativen (Abs. 1), indirektschuldrechtlichen
(Abs. 2) und schuldrechtlichen (Abs. 3) Bestimmungen zusammen. Die
normativen Bestimmungen sind Gesetze im materiellen Sinn und zwar
autonomes Satzungsrecht, das Rechte und Pflichten Dritter –
insbesondere einzelner Verbandsmitglieder – begründet, die als solche
nicht Vertragspartei sind. Der Vertragsschluss findet folglich auf der
übergeordneten kollektivrechtlichen Ebene statt, während die Wirkung auf
der untergeordneten individualrechtlichen Ebene eintritt. An der
Rechtsbeziehung, die indirektschuldrechtliche Bestimmungen
begründen, ist jeweils nur eine Partei des Einzelarbeitsvertrags beteiligt.
Die schuldrechtlichen Bestimmungen regeln schliesslich die Rechte und
Pflichten der GAVParteien unter sich (vgl. zum Ganzen: PORTMANN,
a.a.O., Art. 356 Rz. 10 ff.; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319362 OR, 6. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 356 N. 2 und 5; CHRISTIANE BRUNNER ET AL.,
Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, Basel 2005, Art. 356358 OR, S.
357; PETER SCHMID in: Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht, Andermatt
et al. [Hrsg.], Basel 2009, Art. 357 OR Rz. 12 f.; PORTMANN/STÖCKLI,
a.a.O., Rz.1115 f.; BRUCHEZ, a.a.O., Art. 356 OR Rz. 2).
8.2.2. Soweit der Gesamtarbeitsvertrag normative Bestimmungen erlässt,
übt er eine gesetzgeberische Funktion aus und stellt damit eine
Ausnahme von der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Staats dar.
Dementsprechend gelten für die normativen Bestimmungen dieselben
Auslegungsregeln wie für Gesetze (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O. Art. 356
N. 8; PORTMANN/STÖCKLI, a.a.O., Rz. 1117 und 1138; BRUCHEZ, a.a.O.,
Art. 356 OR Rz. 119). Im normativen Teil des Gesamtarbeitsvertrags geht
es um die Regelung von Themen, welche allesamt auch Gegenstand
eines Einzelarbeitsvertrags bilden könnten, namentlich die Entstehung
und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Ferien, Lohn,
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Zulagen sowie Sozialleistungen (JOSEF STUDER/MICHAEL SIGERIST,
Repetitorium Arbeitsrecht, Zürich 2008, S. 137; SCHMID, a.a.O., Art. 357
OR Rz. 5; VISCHER, a.a.O., S. 346; PORTMANN/STÖCKLI, a.a.O., Rz. 1136).
Die normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags begründen
direkte Ansprüche zwischen den beteiligten Parteien des
Einzelarbeitsvertrags, also zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Die
entsprechenden Bestimmungen müssen nicht in den Einzelarbeitsvertrag
übernommen werden, sondern gelten unmittelbar aufgrund der
normativen Wirkung des Gesamtarbeitsvertrags auf die beteiligten
Arbeitsverhältnisse. Diese direkte Geltung wird dadurch ergänzt, dass die
normativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags zugunsten der
arbeitnehmenden Person relativ zwingend sind und auf sie nicht
verzichtet werden kann (vgl. Art. 357 OR und Art. 341 Abs. 1 OR). Damit
ergänzen oder ersetzen sie die Abmachungen gemäss
Einzelarbeitsvertrag und können durch diesen grundsätzlich nicht
wegbedingt werden. Das in Art. 358 OR verankerte Günstigkeitsprinzip
räumt den gesamtarbeitsvertraglichen Abmachungen den Vorrang vor
Gesetz und Verordnung sowie den einzelvertraglichen Vereinbarungen
den Primat vor Gesetz und Gesamtarbeitsvertrag ein, soweit sie für den
Arbeitnehmer günstiger sind (vorbehältlich absolut zwingender
Gesetzesvorschriften). In diesem Sinn entfaltet der Gesamtarbeitsvertrag
Gesetzeswirkung; er schafft objektives Recht. Ob eine einzelne
Bestimmung normativen Charakter besitzt, ist Auslegungsfrage, wobei für
alle Bestimmungen, die Inhalt eines Einzelarbeitsvertrags sein können,
die Vermutung einer normativen Wirkung gilt. Dies, da der
Gesamtarbeitsvertrag in erster Linie die direkte Regelung der
Arbeitsbedingungen zum Ziel hat. Es ist also bei der Auslegung einer
Klausel zu bestimmen, wem sie Rechte erteilt und wem sie Pflichten
auferlegt. Die Klauseln eines Gesamtarbeitsvertrags betreffend
Sozialleistungen haben normative Wirkung, wenn sie das zu
garantierende Leistungsniveau festlegen. Ausserdem kann eine
gesamtarbeitsvertragliche Klausel ohne weiteres zugleich normativen wie
indirektschuldrechtlichen oder schuldrechtlichen Charakter haben (vgl.
zum Ganzen: STREIFF/VON KAENEL, a.a.O. Art. 357 N. 2; PORTMANN,
a.a.O., Art. 357 Rz. 39 ff.; BRUNNER ET AL., a.a.O., Art. 356358 OR, S.
364 f.; PORTMANN/STÖCKLI, a.a.O., Rz. 1139; VISCHER, a.a.O., S. 351;
BRUCHEZ, a.a.O., Art. 356 OR Rz. 46, 65 f. und 68; SCHMID, a.a.O., Art.
357 OR Rz. 18, 20, 23 und 31; PETER HELBLING, Gesamtarbeitsverträge
[GAV] für den Staatsdienst, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 8/98, S. 907
und 910).
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8.2.3. Die hier interessierende Ziffer 3500 GAV Post wirkt zwischen den
Einzelarbeitsvertragsparteien, indem sie gemäss klarem Wortlaut ein
Recht der Arbeitnehmerin bzw. eine Pflicht des Arbeitgebers begründet,
nämlich den bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen geschuldeten
Anspruch auf Betreuungszulage bzw. die Pflicht zur Ausschüttung
derselben. Es handelt sich um eine Klausel des GAV Post betreffend
Sozialleistungen, wobei die Leistungswerte gemäss Ziffer 35 GAV Post
i.V.m. Ziffer 400 Anhang 1 GAV Post festgesetzt worden und klar definiert
sind. Daher ist Ziffer 3500 GAV Post als normative Bestimmung
betreffend den Inhalt des Einzelarbeitsverhältnisses zu qualifizieren.
8.3. Nun stellt sich die Frage, ob die AB Zulagen zu Ziffer 3500 GAV Post
tatsächlich integrierenden Bestandteil des GAV Post bilden und deshalb
entsprechend einer (normativen) GAVBestimmung auszulegen wären.
Gemäss der in Ziffer 4 Anhang 7 GAV Post aufgeführten
Mitwirkungstabelle, welche die Mitwirkungsgegenstände, grade und
ebenen aufzeigt, werden Anwendungsbestimmungen zu GAV
Bestimmungen unter dem Mitwirkungsgrad 2 erlassen (vgl. Ziffer 41 Bst.
d Anhang 7 GAV Post). Dies bedeutet, dass den GAVPartnern
(Gewerkschaften) im Unterschied zum Mitwirkungsgrad 1, welcher ein
reines Informationsrecht beinhaltet, ein Mitsprache und Anhörungsrecht
zukommt. Daraus lässt sich jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz
nicht ableiten, bei Verzicht auf Stellungnahme werde den
Anwendungsbestimmungen stillschweigend zugestimmt, was jene zum
integrierenden Bestandteil des GAV Post mache. Dies, weil es sich bei
der Mitwirkung der Gewerkschaften im Rahmen des Mitwirkungsgrads 2
um ein blosses Mitsprache bzw. Anhörungsrecht handelt, nicht jedoch
um eine im höchsten Mitwirkungsgrad 3 vorgesehene Mitbestimmung
(Vertrag). Ein solches Mitbestimmungsrecht gemäss Mitwirkungsgrad 3
wäre jedoch notwendig, um von einer allfälligen stillschweigenden
Zustimmung bzw. von einer Vereinbarung ausgehen zu können, welche
die AB Zulagen zum integrierenden Bestandteil des GAV Post erheben
würde. Da die Gewerkschaften im vorliegend interessierenden Bereich
der Anwendungsbestimmungen „nur“ über ein Anhörungs und
Mitspracherecht verfügen, können sie den AB Zulagen unmöglich
stillschweigend zugestimmt haben, weshalb diese nicht integrierenden
Bestandteil des GAV Post bilden können.
8.4. Die erwähnten AB Zulagen stellen vielmehr eine sogenannte
Verwaltungsverordnung dar, d.h. es handelt sich dabei um eine
Meinungsäusserung der Schweizerischen Post als Arbeitgeberin über die
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Auslegung der anwendbaren GAV PostBestimmungen.
Verwaltungsverordnungen dienen der Sicherstellung einer einheitlichen,
gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzes bzw. vorliegend
des Gesamtarbeitsvertragsvollzugs und binden die Gerichtsbehörden
grundsätzlich nicht; sofern sie aber geeignet sind, eine einheitliche und
rechtsgleiche Handhabung der Verwaltungspraxis sicherzustellen, weicht
das Bundesverwaltungsgericht – gleich wie das Bundesgericht – in der
Regel nicht von einer vollzugslenkenden Verwaltungsverordnung ab, die
sich im Rahmen des übergeordneten Rechts bewegt (vgl. oben E. 4.2
sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173 f.; BGE 126 II 275
E. 4c; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A1626/2010 vom 28. Januar
2011 E. 2.4.2, je mit weiteren Hinweisen).
9.
Kommt der im vorliegenden Zusammenhang umstrittenen Ziffer 3.2.3 AB
Zulagen zum GAV Post nicht zwingende und für die Arbeitnehmenden
ohne weiteres verbindliche Geltung zu, ist zu prüfen, ob sie als interne
Richtlinie zur konkretisierenden und rechtsgleichen Anwendung des GAV
Post herangezogen werden kann oder ob sie im Widerspruch zum GAV
Post steht und ihr daher die Anwendung versagt werden muss.
9.1.
9.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass während der zu
beurteilenden Ausbildungszeiten die in Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen
genannte Voraussetzung von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche nicht
erreicht worden ist. Sie macht jedoch geltend, dieses Kriterium dürfe zur
Auslegung des Begriffs der Ausbildung nicht herangezogen werden, weil
von den materiellen Bestimmungen des GAV Post nur zugunsten, nicht
aber zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden dürfe. Die
angerufenen AB Zulagen würden zwar auf dem GAV Post basieren,
dienten jedoch lediglich der Konkretisierung bzw. als Auslegungshilfen
und könnten die normativen GAV Bestimmungen nicht derogieren und
könnten daher keine Rechte und Pflichten für Mitarbeitende schaffen. Für
die von ihrer Tochter besuchten Kurse seien nebst den acht
wöchentlichen Lektionen zusätzlich pro Lektion eine bis eineinhalb
Stunden Selbststudium vorgesehen, was einem wöchentlichen Aufwand
von 20 Stunden bzw. beim zweiten Kurs sogar über 20 Stunden
entspreche.
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9.1.2. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die AB Zulagen würden die
Ziffer 3500 GAV Post nicht aufheben; die Aussage, für in Ausbildung
stehende Kinder würden bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen
Betreuungszulagen ausgerichtet, werde nicht verändert, sondern lediglich
anhand von Beispielen konkretisiert. Da die AB Zulagen weder in einem
falschen Verfahren noch ohne Mitwirkung der GAVPartner erlassen
worden und auch nicht willkürlich seien, könnten sie zur Prüfung des
Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer
Betreuungszulage gemäss Ziffer 3500 GAV Post herangezogen werden.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin sei zu verneinen, da ihre Tochter
die Voraussetzung von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche nicht erfülle.
Zur Bestimmung des massgeblichen Unterrichtspensums sei die Anzahl
Stunden Selbststudium nicht von Belang.
9.2.
9.2.1. Gemäss Ziffer 3500 Abs. 4 GAV Post in der hier anwendbaren
Fassung wird die Betreuungszulage bis zum vollendeten 18. Altersjahr
des Kindes ausgerichtet; für in Ausbildung stehende Kinder endet der
Anspruch spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahrs. Nach Ziffer
3.2.3 der internen AB Zulagen gelten Beschäftigungen, die der
systematischen Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit dienen
und mindestens einen Monat dauern, als Ausbildung. Darunter fallen
gemäss Bst. b Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum
mindestens zwölf Unterrichtsstunden beträgt.
Der Begriff der Ausbildung ist in keiner der in den fraglichen Zeiträumen
geltenden gesetzlichen Grundlagen näher präzisiert worden. Auch Ziffer
3500 Abs. 4 und 5 GAV Post, worin von in Ausbildung stehenden Kindern
die Rede ist, enthalten keine Definition dieses Begriffs. Eine für den
vorliegenden Zusammenhang zweckmässige Begriffsbestimmung findet
sich dagegen in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (RWL). Gemäss deren
Ziffer 3.6.3.2 Rz. 3358 f. muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen
dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dieses
führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht
eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss; falls die
Ausbildung nicht zum vorneherein auf einen bestimmten Beruf
ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl
von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die
Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der
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rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt, ob es
sich dabei um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz oder
Zweitausbildung handelt. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass
das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt,
um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der
Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel
widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte
Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,
Kurse, Vor und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium,
Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden
pro Woche ausmacht (vgl. Wegleitung über die Renten in der
Eidgenössischen Alters Hinterlassenen und Invalidenversicherung vom
1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2011, online auf der Website des
Bundesamts für Sozialversicherungen > Vollzug Sozialversicherungen >
AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL,
/vollzug/documents/view/75/lang:deu/ category:23,
besucht am 17. Juni 2011). Ein Blick auf die Lehre zum – wie in der
obenstehenden E. 6 aufgezeigt auf den vorliegenden Sachverhalt zwar
nicht anwendbaren, im Rahmen der systematischen Auslegung aber
dennoch interessierenden – FamZG zeigt ein ähnliches Bild: Als
berufliche Ausbildung gilt demnach jede Tätigkeit, die der Vorbereitung
auf eine künftige Erwerbstätigkeit dient; der Besuch von Schulen oder
Kursen gilt als Ausbildung, wenn er auf die berufsbezogene Vorbereitung
zu einer Ausbildung oder auch nur auf die blosse spätere
Berufsausübung gerichtet ist. Die Ausbildung muss dabei mindestens
einen Monat dauern und der wöchentliche Aufwand mindestens 20
Stunden betragen; beim Besuch von Schulen und Kursen inklusive Vor
und Nachbereitung, Hausaufgaben und Selbststudium (vgl. UELI KIESER/
MARCO REICHMUTH: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die
Familienzulagen, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 3 N 38 ff., N 43 und 47).
9.2.2. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, die
in Vor und Nachbereitung, Hausaufgaben und Arbeiten investierte Zeit
liefere einen Hinweis darauf, ob der Schwerpunkt auf der Aus bzw.
Weiterbildung oder auf der Erwerbstätigkeit liege. Das Kriterium des
Aufwands stellt jedoch kein klar messbares Kriterium dar: Gemäss den
von der Beschwerdeführerin eingereichten Kursbestätigungen rechnet die
Schulleitung nämlich mit einem Aufwand von circa 20 Stunden für den
ersten Kurs sowie einem durchschnittlichen wöchentlichen Aufwand von
20 bis 22 Stunden für den zweiten Kurs. Der sinnvollerweise zu
investierende Aufwand variiert je nach individueller Auffassungsgabe,
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hängt aber auch vom persönlichen Engagement des Kursteilnehmers ab
und eignet sich schon aus diesem Grund wenig als Kriterium für die
Qualifikation eines Kurses als Ausbildung im Sinne der AB Zulagen. Auch
in der RWL wird unter Ziffer 3.6.3.2 Rz. 3360 festgehalten, wer
wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besuche (z.B.
Abendkurse) und daneben zur Hauptsache arbeite oder auch gar keinem
Erwerb nachgehe, vermöge den erforderlichen überwiegenden
Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Wegleitung über die
Renten in der Eidgenössischen Alters Hinterlassenen und
Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003, a.a.O., Website besucht am
17. Juni 2011).
Es spricht denn auch einiges dafür, dass sich die Vorinstanz bei Erlass
der AB Zulagen des Problems der Vorbereitung sowie des Verarbeitens
und Lernens des Unterrichtsstoffes bewusst war und für diese Arbeiten
den gleichen Aufwand eingesetzt bzw. errechnet hat wie für den
Kursbesuch selbst. Werden zu den zwölf Unterrichtsstunden nämlich
ebenso viele Stunden als Nebenaufwand hinzugerechnet, ergibt dies
einen Gesamtaufwand von 24 Stunden, was etwas mehr als der Hälfte
eines vollen Wochenpensums entspricht. Damit wäre sichergestellt, dass
für die betreffenden Kursbesucher, für welche die Ausbildungszulage zu
leisten wäre, die Ausbildung tatsächlich im Zentrum stünde und diese
nicht quasi nebenher, zeitgleich mit einer hauptberuflichen Tätigkeit
absolviert würde.
9.2.3. Das von der Vorinstanz beigezogene Kriterium einer bestimmten
Anzahl Wochenstunden ist sodann klar fassbar, dies jedenfalls dann,
wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, es seien –
entgegen dem Wortlaut – nicht Unterrichtsstunden, sondern Lektionen
gemeint. Andernfalls würden acht Lektionen à je (angenommene) 45
Minuten bloss 6 Stunden ausmachen, womit die erforderliche
Mindestdauer des Kurses noch klarer unterschritten würde. Für die von
der Vorinstanz getroffene Lösung sprechen auch praktische Gründe. Eine
schematische Vorgehensweise erlaubt eine gewisse objektiv begründete,
rechtsgleiche Praxis und vermeidet einen unverhältnismässigen
Prüfungsaufwand in jedem Einzelfall. Die Zulassung eines
schematischen, auf objektiven Kriterien beruhenden Massstabes drängt
sich aus Praktikabilitätsgründen im Hinblick auf die effiziente und
möglichst rechtsgleiche Erledigung einer hohen Anzahl Fälle auf (vgl.
auch BGE 126 II 275 E. 4c). Insoweit ist die Erarbeitung von
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entsprechenden Anwendungsbestimmungen zum GAV Post rechtlich
nicht in Frage zu stellen.
9.2.4. Die von der Vorinstanz gewählte Regelung stützt sich zudem auf in
anderen Rechtsgebieten, v.a. im Sozialversicherungsrecht, ebenfalls
übliche Definitionen bzw. Kriterien zur Feststellung, ob sich jemand in
Ausbildung befindet oder nicht (z.B. die Dauer der schulischen
Ausbildung und die darin investierte Zeit sowie die Höhe des während der
Ausbildung erzielten Einkommens). Die erforderliche Anzahl
wöchentlicher Unterrichtsstunden gemäss Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen
kann nicht als übermässig bezeichnet werden, sondern liefert tatsächlich
einen Anhaltspunkt, ob der Lebensschwerpunkt der betreffenden Person
während der geltend gemachten Zeitspanne auf der Ausbildung gelegen
hat oder nicht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die in Ziffer 3500
Abs. 5 GAV Post vereinbarte jährliche Einkommenslimite von CHF
36'000.– rund einen Viertel höher und somit grosszügiger ausgefallen ist
als die Regelung von Art. 49bis Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101), wonach ein Kind als nicht in Ausbildung stehend gilt, wenn es
ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher
ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. Merkblatt der
Informationsstelle AHV/IV zu den Altersrenten und
Hilflosenentschädigungen der AHV, Ausgabe Dezember 2010, Stand 1.
Januar 2011, Ziffer 24 S. 7, www.ahv > Merkblätter > Leistungen
der AHV > 3.01 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV,
besucht am 17. Juni 2011, wonach die maximale monatliche Altersrente
Fr. 2'320.– beträgt, was einem jährlichen Betrag von Fr. 27'840.–
entspricht).
Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessenspielraum mit
vorliegend strittiger Regelung folglich nicht überschritten und der in Ziffer
3500 GAV Post bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen statuierte
Anspruch auf eine Betreuungszulage nicht untergraben. In Ziffer 3.2.3 AB
Zulagen wird lediglich der Begriff der Ausbildung anhand üblicher und
sinnvoller Kriterien konkretisiert, um eine möglichst rechtsgleiche
Anwendung von Ziffer 3500 GAV Post zu gewährleisten.
10.
Die Beschwerdeführerin macht bezüglich der Ausbildung ihrer Tochter ein
wöchentliches Pensum von acht Lektionen à 45 Minuten geltend.
Unabhängig davon, ob in Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen nun Lektionen à
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45 Minuten oder volle Stunden à 60 Minuten vorausgesetzt werden, ist
die festgesetzte, erforderliche Mindestanzahl von 12 wöchentlichen
Unterrichtsstunden nicht erreicht. Der Aufwand für Vor und
Nachbereitung ist wie erwähnt unbeachtlich. Eine Prüfung der weiteren
kumulativen Voraussetzungen gemäss Ziffer 3500 GAV Post und Ziffer
3.2.3 Bst. b AB Zulagen erübrigt sich daher. Die Vorinstanz hat den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer
Betreuungszulage für die fraglichen Zeiträume mangels Vorliegen der
kumulativen Voraussetzung von zwölf wöchentlichen Unterrichtsstunden
gemäss Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen zu Recht verneint.
11.
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die unter dem
Mitwirkungsgrad 2 (Mitsprache/Anhörung) erlassenen AB Zulagen zum
GAV Post bilden nicht integrierenden Bestandteil des GAV Post. Dafür
wäre eine Vereinbarung zwischen den GAVParteien gemäss
Mitwirkungsgrad 3 (Mitbestimmung [Vertrag]) notwendig. Sie stellen
vielmehr rein interne Richtlinien zur Gewährleistung der rechtsgleichen
Umsetzung bzw. Anwendung des GAV Post dar. Daher kommt ihnen
keine Gesetzeskraft zu; sie binden das Bundesverwaltungsgericht nicht,
finden aber Anwendung, sofern sie nicht im Widerspruch zum GAV Post
stehen. Die von der Vorinstanz im Sinne einer internen Richtlinie
getroffene Regelung untergräbt den im GAV Post bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen statuierten Anspruch auf Ausrichtung einer
Betreuungszulage nicht, sondern konkretisiert den Begriff der Ausbildung
gemäss üblichen, messbaren sowie sinnvollen Kriterien – welche
vorliegend nicht erfüllt sind – und trägt damit zur rechtsgleichen
Anwendung des GAV Post bzw. dazu bei, dass die Ausschüttung der
Betreuungszulagen gemäss GAV Post einheitlich erfolgt. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
12.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
ungeachtet des Ausgangs grundsätzlich kostenlos. Weder der Vorinstanz
noch der unterliegenden Beschwerdeführerin steht eine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 322.17/52; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.–
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und
mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
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angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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