B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5097/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
Sammelstiftung A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufsichtsabgaben 2012 an die OAK BV.
A-5097/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Sammelstiftung A._______ (nachfolgend: Stiftung) ist eine im Handels-
register des Kantons Zürich eingetragene Stiftung im Sinn von Art. 80 ff.
ZGB und Art. 331 OR. Sie bezweckt die berufliche Vorsorge für die Arbeit-
nehmer und Arbeitgeber, die sich der Stiftung anschliessen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 übertrug das Bundesamt für Sozial-
versicherungen (BSV) die Aufsicht über die Stiftung an die BVG- und Stif-
tungsaufsicht des Kantons Zürich. Zudem verfügte es u.a., dass die Stif-
tung für das Jahr 2012 Aufsichtsgebühren für die Oberaufsichtskommis-
sion Berufliche Vorsorge (OAK BV) von Fr. 56‘523.- zu zahlen habe (Ziff. 4
des Dispositivs).
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung am 17. Februar 2012 mit Bezug
auf die Auferlegung der Aufsichtsgebühren für die OAK BV Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess in seinem Urteil C-942/2012
vom 7. März 2014 die Beschwerde gut. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, die der Stiftung auferlegte Aufsichtsabgabe für das Jahr
2012 in der Höhe von Fr. 56‘523.- habe keine gesetzliche Grundlage.
D.
Das BSV führte gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil 9C_331/2014 vom
23. März 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es
hob das Urteil C-942/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März
2014 auf. Im Weiteren hob es die sachbezügliche Ziff. 4 des Dispositivs der
Verfügung des BSV vom 23. Januar 2012 in masslicher Hinsicht auf und
wies das BSV an, es habe die jeweilige Abgabe an die OAK neu festzuset-
zen und darüber zu verfügen. Zur Begründung legt das Bundesgericht ins-
besondere dar, das BSV habe von der Stiftung grundsätzlich zu Recht
OAK-Abgaben für das Jahr 2012 erhoben. Die OAK habe indessen ge-
mäss ihren Tätigkeitsberichten hohe Überschüsse erzielt. Dies sei mit dem
Kostendeckungsprinzip nicht vereinbar. Die Höhe der OAK-Abgabe sei
folglich nicht bundesrechtskonform ermittelt worden. Die Beträge seien an-
hand des effektiven Kostenaufkommens bei der OAK neu festzusetzen.
E.
Das BSV gewährte der Stiftung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer
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Seite 3
neuen Verfügung das rechtliche Gehör. Davon machte Letztere mit Schrei-
ben vom 12. Januar 2016 Gebrauch. Sie legte im Wesentlichen dar, die
Ausnahme der Freizügigkeitsstiftungen, Säule 3a-Einrichtungen und Wohl-
fahrtsfonds von der Abgabepflicht sei jedenfalls in Bezug auf die Grundab-
gabe nicht gerechtfertigt, da jene ebenfalls von der OAK BV beaufsichtigt
würden. Die für die Abgabenerhebung massgeblichen Kosten der OAK BV
für die Aufsicht müssten deshalb in dem Sinn neu berechnet werden, als
auch die genannten Einrichtungen in die Berechnung miteinbezogen wür-
den.
F.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 setzte das BSV (nachfolgend: Vorinstanz)
die Aufsichtsabgaben für die OAK BV für das Jahr 2012 neu in der Höhe
von Fr. 31‘925.55 an (Dispo-Ziffer 1) und legte den zurückzuerstattenden
Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 24‘597.45 fest (Dispo-Ziffer 2). Dieser
Differenzbetrag werde der Verfügungsadressatin nach Rechtskraft der Ver-
fügung überwiesen (Dispo-Ziffer 3). Zur Begründung führte die Vorinstanz
insbesondere an, gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Rück-
weisungsentscheid sei die Überwälzung der Aufsichtsabgaben der OAK
BV auf die unterstellten Vorsorgeeinrichtungen zu Recht erfolgt. Hingegen
sei die Höhe der Abgabe aufgrund des Kostendeckungsprinzips anhand
des effektiven Kostenaufkommens bei der OAK BV neu festzulegen.
G.
Am 22. August 2016 erhebt die Stiftung (Beschwerdeführerin) gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden
Rechtsbegehren: (1) Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. (2) Der
von der Vorinstanz zu Lasten der Beschwerdeführerin neu auf
Fr. 31‘925.55 festgesetzte Betrag der OAK-Abgabe für das Jahr 2012 sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neufestsetzung der OAK-Abgabe 2012
an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3) Die Vorinstanz sei im Sinn einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, der Beschwerdeführerin den gesam-
ten von ihr ursprünglich bezahlten Betrag von Fr. 56‘523.- (Valuta 4. Sep-
tember 2013) zuzüglich dem gesetzlichen Verzugszins ab wann rechtens
sofort zurückzuerstatten. Eventualiter: Die Vorinstanz sei im Sinn einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Diffe-
renzbetrag von Fr. 24‘597.45 gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung zuzüglich des gesetzlichen Verzugszinses ab wann rech-
tens sofort zurückzuerstatten. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Vorinstanz.
A-5097/2016
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Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
sie bestreite nicht, dass sich die effektiven Kosten der Oberaufsicht der
OAK BV, welche durch die Aufsichtsabgaben zu decken sind, für das Ge-
schäftsjahr 2012 auf insgesamt Fr. 2‘908‘473.- belaufen. Die ihr gegenüber
von der Vorinstanz festgesetzte OAK-Abgabe 2012 im Betrag von
Fr. 31‘925.55 basiere auf der Grundabgabe von Fr. 300.- und einer Zusatz-
abgabe von Fr. 0.45, wobei die Zusatzabgabe für 70‘279 bei der Beschwer-
deführerin versicherte Personen berechnet worden sei. Die Vorinstanz sei
bei der Kostenüberwälzung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass
sich die massgebliche Anzahl der beaufsichtigten und OAK-abgabepflich-
tigen Vorsorgeeinrichtungen auf 2‘491 belaufe und die Anzahl der bei die-
sen Einrichtungen versicherten Personen insgesamt 4‘808‘899 betrage. Es
hätten indessen auch weitere Einrichtungen ebenfalls zur Bezahlung von
Aufsichtsabgaben für die OAK BV verpflichtet werden müssen. In der Folge
seien die ihr in Rechnung gestellten Abgaben zu hoch ausgefallen. Es
müssten auch die Freizügigkeitsstiftungen, die Wohlfahrtsfonds und die
Säule 3a-Stiftungen zur Bezahlung von OAK-Abgaben verpflichtet werden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 weist das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass von vorsorg-
lichen Massnahmen (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde) ab. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid für die Beschwerdefüh-
rerin zu einem für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vorausge-
setzten nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führen solle.
I.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2016 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren Schriftenwechsel halten die Par-
teien an ihren Standpunkten fest.
J.
Am 16. Dezember 2016 zieht die Vorinstanz ihre Verfügung vom 29. Juli
2016 teilweise in Wiedererwägung. Aus „finanzhaushaltstechnischen Über-
legungen“ sei ein früherer Zeitpunkt für die Überweisung des Differenzbe-
trags von Fr. 24‘597.45 – d.h. nicht erst bei Rechtskraft der Verfügung –
angezeigt. Die Vorinstanz verfügt deshalb, Ziff. 3 des Dispositivs der Ver-
fügung vom 29. Juli 2016 bezüglich des Zeitpunkts der Überweisung des
Differenzbetrags werde insofern in Wiedererwägung gezogen, als der Be-
trag von Fr. 24‘597.45 umgehend nach Erlass dieser Wiedererwägungs-
verfügung zurückerstattet werde.
A-5097/2016
Seite 5
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor. Die Verfügung der Vorinstanz kann gemäss Art. 33 VGG i.V.m. Art. 74
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist so-
mit gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG;
ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
1.4
1.4.1 Laut Art. 58 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die Möglichkeit, die an-
gefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung zu
ziehen und sie aufgrund neuer Tatsachen oder besserer Erkenntnis im Sinn
der beschwerdeführenden Partei abzuändern. Die Praxis lässt eine solche
Wiedererwägung aus prozessökonomischen Gründen auch im weiteren
A-5097/2016
Seite 6
Verlauf des Verfahrens zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1214/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 3.1.2). Die wiedererwägungsweise
erlassene Verfügung tritt an die Stelle der ursprünglichen, weshalb das Be-
schwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben ist, als die
Vorinstanz den Anträgen der beschwerdeführenden Partei in der neuen
Verfügung entsprochen hat (Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.3).
1.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung
der Vorinstanz vom 29. Juli 2016 angefochten hat bzw. eine sofortige Über-
weisung des Differenzbetrags von Fr. 24‘597.45 verlangt und die Vo-
rinstanz dies mit der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom
16. Dezember 2016 getan hat, ist das Beschwerdeverfahren gegenstands-
los geworden. Ansonsten ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 58
Abs. 3 VwVG fortzusetzen.
1.5
1.5.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in
der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als
erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG).
1.5.2 Die Verwaltungsbehörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
ebenso das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesgericht selbst,
falls die Sache erneut ihnen unterbreitet wird, sind an die rechtlichen Er-
wägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-7160/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2). Das gilt
sowohl für Punkte, in denen keine Rückweisung erfolgt, wie auch für dieje-
nigen Erwägungen, die den Rückweisungsauftrag umschreiben (ULRICH
MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas-
ler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 N. 18 mit Hin-
weisen; BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2e éd. 2014, art. 107
n° 26 f.; anstelle zahlreicher: BGE 133 III 201 E. 4.2). Wegen dieser Bin-
dung ist es der betreffenden Instanz wie auch den Parteien, abgesehen
von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechts-
streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder
die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei-
sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind. Eine Überprüfung ist nur betreffend jene Punkte mö-
glich, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden worden sind oder
bei Vorliegen neuer Sachumstände (BGE 135 III 334 E. 2, BGE 131 III 91
A-5097/2016
Seite 7
E. 5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1998/2011 vom 8. Juni
2012 E. 1.2, A-7643/2010 vom 31. Januar 2012 E. 3.2). Die Bindung der
unteren Instanz an die Rechtsauffassung des Bundesgerichts wird nicht als
Folge der Rechtskraftwirkung verstanden, sondern als eine Bindung sui
generis, die sich aus der Hierarchie der Instanzen im gleichen Prozess
ergibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016
E. 3.5.2.2).
2.
2.1 Anlässlich der durch die "Strukturreform" vom 1. Januar 2012 eingetre-
tenen Änderungen des BVG wurde die direkte Aufsicht u.a. über die natio-
nal tätigen Vorsorgeeinrichtungen vom BSV auf die kantonalen (oder regi-
onalen) Aufsichtsbehörden übertragen (vgl. Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 BVG).
Hierbei wurde die Oberaufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden
vom Bundesrat auf die unabhängige OAK BV verlagert (Art. 64 ff. BVG;
ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 9C_349/2014 vom 23. März 2015
E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Das BVG sieht in der Übergangsbestim-
mung zur Strukturreform vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Änderung unter Bundesaufsicht stehen, für
höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesauf-
sicht bleiben können (vgl. auch Art. 25 Abs. 5 der Verordnung vom 10. und
22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge [BVV 1;
SR 831.435.1]).
2.2 Gemäss Art. 64c Abs. 1 BVG werden die Kosten der OAK BV und ihres
Sekretariats u.a. durch eine jährliche Aufsichtsabgabe gedeckt (Bst. a).
Diese bemisst sich bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beauf-
sichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Anzahl der Versicherten (Art. 64c
Abs. 2 Bst. a BVG). Laut Art. 64c Abs. 3 BVG bestimmt der Bundesrat die
anrechenbaren Aufsichtskosten und legt er das Berechnungsverfahren im
Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
2.3
2.3.1 Das Legalitätsprinzip wird im Abgaberecht besonders streng gehand-
habt. Entsprechend bedarf die Verpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen
Geldleistung einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungs-
pflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 BV). Dele-
giert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine
nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabe-
pflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festle-
gen. Das Erfordernis der Bestimmtheit steht im Dienste des Grundsatzes
A-5097/2016
Seite 8
des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit mit den Elementen der Be-
rechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der
rechtsgleichen Rechtsanwendung (BGE 131 II 271 E. 6.1). Die Rechtspre-
chung hat die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei ge-
wissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe
durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbe-
halt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1; 140 I 176 E. 5.2;
135 I 130 E. 7.2; 134 I 179 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.4).
2.3.2 Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabga-
ben, falls keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage be-
steht oder falls der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Aus-
druck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig
sein soll. Es besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen
soll, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe
nicht ausschliesst. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Aus-
gaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene
Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (statt vie-
ler: BGE 141 V 509 E. 7.1.2, 126 I 180 E. 3a/bb).
3.
Im vorliegenden Fall traf die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom
29. Juli 2016 betreffend die Höhe der OAK-Abgabe 2012 aufgrund des
Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts 9C_331/2014 vom 23. März
2015. Wegen des Grundsatzes der Bindung an die Erwägungen des Rück-
weisungsentscheides (E. 1.5) ist zunächst deren Inhalt festzuhalten
(E. 3.1). Danach ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz an die Vorgaben des
Rückweisungsentscheids gehalten hat (E. 3.2 und 3.3).
3.1
3.1.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid fest, das
Aufsichtswesen sei als funktionale Einheit zu begreifen und die Oberauf-
sicht erfolge vorab im Hinblick auf eine einheitliche (direkte) Aufsichtstätig-
keit. Die Abgaben der Aufsichtsbehörden an die OAK BV stellten daher
eine neue Aufwendung der unteren Behörde dar, welche den Umfang der
gegebenenfalls auf die Vorsorgeeinrichtungen abzuwälzenden Kosten mit-
bestimme. Folglich erfasse die Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die
die direkte Aufsicht ausübende Behörde bei den Vorsorgeeinrichtungen
A-5097/2016
Seite 9
Abgaben erhebe, auch die Oberaufsichtsabgabe, wie sie dieser Behörde
belastet worden sei. Im Verhältnis der unteren Aufsichtsbehörde und den
Vorsorgeeinrichtungen müsse eine formellgesetzliche Grundlage beste-
hen, um eine (die Aufsichtskosten insgesamt abdeckende) Abgabe zu er-
heben (E. 4.1). Eine solche formellgesetzliche Grundlage sei betreffend
das Jahr der Aufsichtsübergabe mit Art. 63a BVG (in der bis Ende 2011
gültigen Fassung) gegeben, die nach dem Gesagten auch die Oberauf-
sichtsabgabe des BSV abdecke. Demnach durfte das BSV diese Aufwen-
dungen grundsätzlich auf die Vorsorgeeinrichtungen abwälzen (E. 4.2).
Zu beurteilen bleibe nur noch, ob die Bemessung der Oberaufsichtsabgabe
nach Art. 7 Abs. 1 BVV 1 (in der bis Ende 2014 geltenden Fassung) über-
geordnetem Recht standhalte (E. 5). Nach dieser Verordnungsbestimmung
beträgt die jährliche Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden 300 Franken
für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung (Bst. a) und 80 Rappen für jede
bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person (Bst. b). In
Anwendung dieser Bestimmung habe die OAK in den Jahren 2012 und
2013 deutliche Überschüsse erzielt. Um dies fortan zu vermeiden, habe
der Bundesrat die BVV 1 (Beschluss vom 2. Juli 2014) geändert. Nunmehr
richteten sich die Aufsichtsabgaben nach den effektiven Kosten der OAK
(E. 2.2.2).
Die in den Tätigkeitsberichten der OAK ausgewiesenen Gesamtbeträge
zeigten grosse Einnahmeüberschüsse, die sicher zu einem erheblichen
Teil struktureller Art seien. Im Jahr 2012 habe sich bei Total-Ausgaben von
Fr. 4‘631‘036.- ein Einnahmeüberschuss von Fr. 1‘628'764.-, im Jahr 2013
bei Ausgaben von Fr. 4‘838‘465.- gar ein solcher von Fr. 2‘038‘514.- erge-
ben (E. 5.1). Das Kostendeckungsprinzip lasse es jedoch nicht zu, dass
die Gesamteinnahmen von vornherein höher als der Gesamtaufwand aus-
fielen, also ein Gewinn erzielt werde (E. 5.2). Die Bemessungsvorgabe von
Art. 7 BVV 1 (in der bis Ende 2014 gültigen Fassung) verletze somit das
Kostendeckungsprinzip (E. 5.3).
Das Bundesgericht kam damit zum Schluss, das BSV habe von der Stif-
tung grundsätzlich zu Recht OAK-Abgaben für das Jahr 2012 erhoben. De-
ren Höhe sei indessen nicht bundesrechtskonform ermittelt worden; die
Beträge seien anhand des effektiven Kostenaufkommens bei der OAK neu
festzulegen (E. 6). Das Bundesgericht hob in der Folge das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 und die sachbezügliche Dispo-
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Seite 10
sitiv-Ziffer der Verfügung des BSV vom 23. Januar 2012 in masslicher Hin-
sicht auf und wies das BSV an, die jeweiligen Abgaben an die OAK neu
festzusetzen.
3.1.2 Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hält demnach fest,
dass die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der OAK-Abgabe grund-
sätzlich (mit Bezug auf Subjekt und Objekt der Abgabepflichtigen) genü-
gend sei, jedoch mit Bezug auf die Bemessung der Abgabe das Kostende-
ckungsprinzip nicht eingehalten werde, da bei der OAK beträchtliche Ge-
winne angefallen seien. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur Bemes-
sung der Abgabe anhand des effektiven Kostenaufkommens erfolgte nach
den Erwägungen des Rückweisungsentscheids somit, um dem Kostende-
ckungsprinzip Rechnung zu tragen.
3.2 Die Vorinstanz hat in der Folge in ihrer Verfügung vom 29. Juli 2016 die
Abgaben neu anhand des effektiven Kostenaufkommens festgesetzt. Ne-
ben der Grundabgabe von Fr. 300.- stellte sie eine Zusatzabgabe von 45
Rappen pro versicherte Person in Rechnung. Für die Beschwerdeführerin
resultierten so Abgaben von Fr. 31‘925.55 anstelle der ursprünglich verfüg-
ten Fr. 56‘523.-. Unbestritten und erstellt ist, dass die neue Abgabenbe-
messung nicht mehr zu erheblichen Einnahmeüberschüssen bei der OAK
führt. Das Kostendeckungsprinzip wird insofern eingehalten. Es kann dem-
nach festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Vorgaben des Rückwei-
sungsentscheids erfüllt hat.
3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass bei der Neufestsetzung der
OAK-Abgabe durch die Vorinstanz hätte berücksichtigt werden müssen,
dass auch Wohlfahrtsfonds, Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrich-
tungen abgabepflichtig seien. Würden auch diese Einrichtungen der Abga-
bepflicht unterstellt und in die Berechnung miteinbezogen, wäre die Ab-
gabe für die Beschwerdeführerin tiefer ausgefallen. Die Beschwerdeführe-
rin hat indessen im vorherigen Verfahren, das zum Rückweisungsent-
scheid des Bundesgerichts geführt hat, unbestrittenermassen nie vorge-
bracht, dass die genannten Einrichtungen ebenfalls abgabepflichtig sein
müssten. Im Weiteren wurde der betreffende Gesichtspunkt im Rückwei-
sungsentscheid auch sonst nie in Erwägung gezogen (E. 1.5.2) und auch
nicht offen gelassen. Im Gegenteil hat das Bundesgericht in seinem Rück-
weisungsentscheid den von der Vorinstanz berücksichtigten Kreis der Ab-
gabepflichtigen zumindest implizit bestätigt, ansonsten es nicht auf die von
der Vorinstanz in ihren Tätigkeitsberichten aufgeführten Einnahmen (wel-
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Seite 11
che sich aufgrund der Anzahl der Vorsorgeeinrichtungen und deren Versi-
cherte berechnet haben [E. 3.1.1.]) und Ausgaben hätte abstellen und ge-
stützt hierauf hätte zum Schluss gelangen können, das Kostendeckungs-
prinzip sei verletzt.
Insofern könnte aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsent-
scheids auf das Argument der Beschwerdeführerin, Wohlfahrtsfonds,
Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen müssten auch der Ab-
gabepflicht unterstehen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ein-
gegangen werden (E. 1.5.2). Letztlich kann die Frage, ob im vorliegenden
Verfahren der betreffende Einwand (nicht doch) noch gehört werden kann,
jedoch offen bleiben, da sich dieses Vorbringen ohnehin als nicht zutref-
fend erweist, wie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen
A-3823/2016 und A-3824/2016 vom 14. Juni 2017 nach eingehender Prü-
fung festgehalten hat.
Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin betreffend eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geht ebenfalls fehl. Selbst wenn die Vorinstanz auf den
Einwand der zusätzlichen Abgabepflichtigen überhaupt hätte eingehen
müssen, hat sie dies im angefochtenen Entscheid getan, wenn auch äus-
serst knapp, indem sie dargelegt hat, es sei ein politischer Entscheid ge-
wesen, von den Wohlfahrtfonds, den Säule 3a-Einrichtungen und den Frei-
zügigkeitsstiftungen keine OAK-Abgabe zu erheben. Im Weiteren hat sie
eine eingehende Begründung in ihrer Vernehmlassung nachgeschoben.
Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht würde daher nach der
Rechtsprechung ohnehin als geheilt gelten (Urteile des BVGer
A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4; A-3537/2014 vom 16. März
2016 E. 2.3).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betrifft ein-
zig den Zeitpunkt der Überweisung des Differenzbetrages und rechtfertigt
keine andere Kostenverteilung. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2‘500.-
festzusetzen. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
A-5097/2016
Seite 12
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]/ Doknr: […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-5097/2016
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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