B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5099/2016
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen
im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 MG.
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations-
und Objektsicherheit IOS (Fachstelle) führte betreffend den Stellungs-
pflichtigen A._______ (geb. 1996) eine Personensicherheitsprüfung durch.
Die Datenerhebung durch die Fachstelle ergab, dass A._______ mit Straf-
befehl der (…) Jugendanwaltschaft B._______ vom 1. September 2014
wegen Lenkens eines nicht betriebssicheren Mofas und Lenkens eines
Mofas in angetrunkenem Zustand (begangen am 26. Januar 2014) sowie
wegen Tätlichkeit, Drohung und Mitführens einer Waffe (Luftgewehr) ohne
Waffentragbewilligung (begangen am 16. März 2014) mit einer unbeding-
ten Busse von Fr. 150.– und einer bedingten Busse von Fr. 150.– (Probe-
zeit: 2 Jahre) bestraft worden war. Sodann wurde die Vernichtung von ver-
schiedenen bei einer im Nachgang zur Tat vom 16. März 2014 beim Be-
schwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Ge-
genständen (diverse Munition, Luftgewehr, Überreste einer Softair-Waffe,
Grasmühle [welche zum Konsum von Marihuana verwendet werden kann])
angeordnet.
Aus den Akten geht ferner hervor, dass A._______ bereits mit Strafbefehl
der (…) Jugendanwaltschaft B._______ vom 6. Oktober 2011 wegen Len-
kens eines nicht ordnungsgemässen und nicht betriebssicheren Motorfahr-
zeugs mit einem Verweis bestraft worden war.
B.
Nachdem die Fachstelle am 2. Februar 2016 eine persönliche Befragung
von A._______ durchgeführt hatte, gewährte sie ihm mit Schreiben vom
3. Februar 2016 das rechtliche Gehör. Sie teilte ihm mit, dass sie bei ihm
Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne
von Art. 113 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) sehe und deshalb den
Erlass einer Risikoerklärung erwäge.
A._______ verzichtete auf eine Stellungnahme.
C.
Gleichentags entliess der Führungsstab der Armee FST A A._______ vor-
zeitig aus der Rekrutierung. Als Grund gab er an, die Risikobeurteilung der
Fachstelle lasse eine Rekrutierung momentan nicht zu.
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Seite 3
D.
Am 27. Juni 2016 erliess die Fachstelle hinsichtlich A._______ eine Risi-
koerklärung. Sie empfahl, diesem die persönliche Waffe wegen des Vorlie-
gens von Hinderungsgründen im Sinne von Art. 113 MG nicht zu überlas-
sen. Im Fall von A._______ sei von einem erhöhten Gewaltpotenzial und
bezüglich der persönlichen Waffe von einem überdurchschnittlichen Miss-
brauchsrisiko auszugehen. Zudem seien seine Integrität, Vertrauenswür-
digkeit und Zuverlässigkeit eingeschränkt. Die Überlassung der persönli-
chen Waffe bedeute daher eine potenzielle Gefährdung der Armee und der
öffentlichen Sicherheit, weshalb sie nicht zu empfehlen sei.
E.
Gegen diese Verfügung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. August
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinnge-
mäss die Aufhebung der Risikoerklärung und eine neue Beurteilung seiner
Person durch die Vorinstanz.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2016
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2016 gibt das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 10. Novem-
ber 2016 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerde-
führer lässt diese Frist ungenutzt verstreichen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für
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Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit einer Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt (insbe-
sondere nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und
Art. 44 VwVG; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Mass-
nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und statt vie-
ler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7239/2015 vom
24. Mai 2016 E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko dar-
stellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbe-
züglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Be-
urteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erschei-
nen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den
Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesge-
richts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011
vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai
2016 E. 2 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 2.1; je m.w.H.).
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3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewalt-
potenzial einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung bzw. eine
bundesinterne Prüfbehörde zu beurteilen, ohne dass es dazu ihrer Zustim-
mung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG bzw. Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG in
der Fassung vom 19. März 2010 [AS 2010 6024; aMG]; ferner Art. 19
Abs. 3 BWIS). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich
dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern, und hat damit
eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit
der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit ab-
gewendet werden sollen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf
die Sicherheitsprüfung nach Art. 113 MG formell anwendbar, soweit das
MG keine abweichende Regelung enthält. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der
Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV, SR 120.4), welcher die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG
bzw. Art. 113 Abs. 1 Bst. d aMG konkretisiert, werden alle Stellungspflichti-
gen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (vgl. zum Ganzen Urteile des
BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1 und A-2652/2015 vom
11. Mai 2016 E. 3.1, je m.w.H.).
3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund
"harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sa-
che, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolge-
rungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich über-
prüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige
Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen
Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des dies-
bezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit
Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht,
dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe
aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist
der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung
eingeschränkt. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 2), darf das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht
ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Er-
messens der Vorinstanz setzen (Urteile des BVGer A-7239/2015 vom
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24. Mai 2016 E. 3.2, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.2 f. und
A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2, je m.w.H.).
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht
jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im
Strafregister eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr
von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen
zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rück-
schlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen
Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmali-
ges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und
ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist
sodann, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Bei der Be-
urteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber
auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetre-
ten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders be-
urteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der be-
urteilten Person geändert hat. In diesem Zusammenhang können die Per-
sönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffe-
nen von Bedeutung sein. Vorab sind jedenfalls die Umstände des Einzel-
falls massgebend (Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016
E. 3.5, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.3 und A-974/2015 vom 3. Juni
2015 E. 3.5, je m.w.H.).
4.
Dem Strafbefehl der (…) Jugendanwaltschaft B._______ vom 1. Septem-
ber 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und ein Kol-
lege (Mittäter) sowie der spätere Geschädigte am 16. März 2014 im Vorfeld
der tätlichen Auseinandersetzung nicht zufällig aufeinandertrafen, sondern
das Treffen zuvor vereinbart hatten. Der anfänglich verbal geführte Disput
mündete schliesslich in einen handgreiflichen Streit.
4.1 Der Geschädigte sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, der Be-
schwerdeführer habe mit dem Schubsen und Stossen angefangen. Er sei
von diesem mehrfach mit der linken und rechten Hand geschubst worden.
Der Beschwerdeführer habe ihm das Luftgewehr vor die Nase gehalten
und später einen Schuss abgefeuert, wobei er in diesem Moment aber
nicht auf ihn gezielt habe. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, er
werde ihn nicht erschiessen; trotzdem habe er wegen des aggressiven Auf-
tretens des Beschwerdeführers und des Mittäters Angst gehabt.
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Letzterer gab gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe den
Geschädigten öfters geschlagen und mit dem geladenen Luftgewehr auf
einen Holzpfahl geschossen. Zudem habe der Beschwerdeführer dem Ge-
schädigten Angst machen wollen, indem er diesem das Luftgewehr gegen
das Gesicht gehalten habe.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei zu, den Geschädigten
geschlagen – nicht aber verletzt – zu haben. Sodann gestand er, das Luft-
gewehr mitgebracht und hervorgenommen zu haben. Er habe allerdings
lediglich Luft entweichen lassen und nicht die Absicht gehabt, dem Ge-
schädigten damit Angst einzujagen.
4.2 Anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz gab der
Beschwerdeführer an, er habe in der Vergangenheit sporadisch Cannabis
konsumiert, diesem und Alkohol inzwischen aber abgeschworen. Mit Be-
zug auf den Vorfall vom 16. März 2014, welchen er als "dummes Bagatell-
delikt" bezeichnete, führte der Beschwerdeführer aus, der Geschädigte sei
ein Betrüger, Lügner und Dieb, der es "verdient" gehabt habe. Er (Be-
schwerdeführer) habe deshalb aus gutem Grund zugeschlagen, aber auch,
da er nicht habe als schwach erscheinen wollen. Mit der "Schussabgabe"
aus dem Luftgewehr, einem "Spielzeug", habe er imponieren wollen. Dem
Geschädigten habe er aber gesagt, er müsse keine Angst haben, er werde
ihn nicht "über den Haufen" schiessen. Der Beschwerdeführer betonte, er
sei kein aggressiver Mensch und abgesehen von diesem Vorfall nur einmal
in der Sekundarschule handgreiflich geworden, wobei damals eine Not-
wehrsituation vorgelegen habe.
4.3 Die Vorinstanz begründet den Erlass der Risikoerklärung damit, dass
ein vertrauenswürdiger, verantwortungs- und pflichtbewusster Umgang mit
Waffen bei der Überlassung der persönlichen Waffe eine zentrale Voraus-
setzung darstelle. Sie erachte diese Voraussetzung bei Personen, die we-
gen eines Vergehens gegen das Waffengesetz vorbestraft seien oder auf
eine andere Art und Weise einen gesetzeswidrigen bzw. problematischen
Umgang mit Waffen gepflegt hätten – und damit auch beim Beschwerde-
führer –, als nicht erfüllt. Mit Blick auf die von diesem begangenen Ver-
kehrsdelikte (vgl. vorstehend Bst. A) bringt die Vorinstanz ferner vor, die
Teilnahme am Strassenverkehr sei mit diversen Pflichten sowie zahlrei-
chen Risiken und Gefahren verbunden. Entsprechend werde von den Teil-
nehmenden ein hinreichendes Gefahrenbewusstsein, ein verantwortliches,
pflichtbewusstes und umsichtiges Verhalten, Selbstbeherrschung sowie
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die Beachtung und Befolgung von Regeln und Vorschriften verlangt. Per-
sonen, die – wie der Beschwerdeführer – durch ihr Verhalten im Strassen-
verkehr gezeigt hätten, dass sie nicht über diese Fähigkeiten und Voraus-
setzungen verfügten, stellten auch im Umgang mit Waffen ein erhöhtes Si-
cherheitsrisiko dar.
Der Beschwerdeführer sei anlässlich des Vorfalls vom 16. März 2014 ge-
zielt handgreiflich gegen den Geschädigten vorgegangen und habe vor
diesem mit einer Waffe hantiert. Dass er sich veranlasst gesehen habe,
diesem mitzuteilen, er werde ihn nicht "über den Haufen" schiessen, deute
gerade auf die Bedrohlichkeit seines Handelns hin. Das Luftgewehr sei ge-
mäss Aussagen des Beschwerdeführers stets – wenn auch nur mit Luft –
geladen gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu elementaren Grundsät-
zen des sicheren Waffenumgangs. Die Hausdurchsuchung beim Be-
schwerdeführer zeige, wie konkret die Strafbehörden damals die Gefah-
renlage eingestuft hätten. Der Beschwerdeführer bagatellisiere überdies
die begangenen Delikte. Er entschuldige sein Handeln und zeige weder
Reue noch Unrechtseinsicht. Aufgrund dieser Umstände könne die Vorin-
stanz nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer inskünftig in einer
vergleichbaren Situation wie derjenigen vom 16. März 2014 gleich oder
ähnlich handle. Es sei daher von einem erhöhten Gewaltpotenzial und von
einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotenzial der persönlichen
Waffe auszugehen. Die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässig-
keit des Beschwerdeführers seien als eingeschränkt zu beurteilen. Die
Überlassung der persönlichen Waffe sowie der Zugang zu Armeewaffen,
Munition oder Explosivstoffen bedeutete aus diesen Gründen eine poten-
zielle Gefährdung der Armee und der öffentlichen Sicherheit.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung seiner Person
durch die Vorinstanz sei nicht angemessen. Sie berücksichtige nur das ab-
geschlossene Jugendstrafverfahren sowie die kurze und unter besonderen
Bedingungen durchgeführte Befragung anlässlich der Rekrutierung, wes-
halb sie nicht genügend und fundiert begründet werden könne. Er habe
weder vor noch nach dem Jugendstrafverfahren Auffälligkeiten hinsichtlich
eines erhöhten Gewaltpotenzials gezeigt; ein solches gehe von ihm nicht
aus. Drogen wie namentlich Cannabis seien für ihn kein Thema (gewesen),
weder früher noch aktuell. Hinsichtlich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und
Zuverlässigkeit weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine
Lehre als einer der Besten des Kantons abgeschlossen und ihm sein Lehr-
betrieb ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt und sogar die Aufgabe
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eines zukünftigen Lehrlingsausbildners angeboten habe. Zudem lebe er in
einem intakten Familienumfeld.
Die Risikobeurteilung sei für ihn möglicherweise mit zukünftigen berufli-
chen Nachteilen verbunden, etwa wenn er sich um eine Anstellung bei der
Polizei oder beim Rüstungsbetrieb RUAG bewerbe, welcher eine Sicher-
heitsüberprüfung verlange.
4.5 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz an, sie habe sich aufgrund
der Akten und insbesondere der Befragung des Beschwerdeführers, wel-
che annähernd eine Stunde gedauert habe, sehr gut ein Bild über seine
Person und seine Sicht der strafrechtlich relevanten Vorfälle machen kön-
nen. Sein Vorbringen, eine Anstellung bei der Polizei oder der RUAG avi-
sieren zu wollen, werde weder näher begründet noch in irgendeiner Weise
belegt. Die Militärdiensttauglichkeit sei aber ohnehin bei den wenigsten
kantonalen Polizeikorps – namentlich nicht bei der Kantonspolizei
B._______ – Voraussetzung für eine Anstellung bzw. Aufnahme ins Korps.
Des Weiteren verkenne der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen
Sicherheitsprüfungen nach Art. 113 MG und Personensicherheitsprüfun-
gen nach dem BWIS.
5.
5.1 Die Vorinstanz, welche den Massstab für sicherheitsrelevante Beden-
ken setzt (E. 2), verfolgt bei Personensicherheitsprüfungen mit Blick auf
das geschützte Rechtsgut, die öffentliche Sicherheit, eine strenge Praxis
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 4.2).
Indem sie empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu
überlassen, bestätigt sie diesen strengen Massstab, welcher sich indes
auch im vorliegenden Fall als vertretbar erweist, selbst wenn man bei der
Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten auf seine
Sachverhaltsdarstellung abstellt.
5.2 Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten, insbesondere die er-
füllten Tatbestände der Tätlichkeit und der Drohung, zeigen, dass er ein
nicht unwesentliches Aggressionspotenzial aufweist. Ins Gewicht fällt in
diesem Zusammenhang vor allem, dass er auch eine Widerhandlung ge-
gen das Waffengesetz beging (vgl. dazu Urteil des BVGer A-974/2015 vom
3. Juni 2015 E. 5.1.3). Die tätliche Auseinandersetzung erfolgte während
eines zuvor vereinbarten Treffens. In der Befragung durch die Vorinstanz
ging der Beschwerdeführer zwar davon aus, dass er das Luftgewehr nicht
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bewusst wegen dieses Treffens mitgebracht hatte, sondern es aus einem
anderen Grund in einer Sporttasche bei sich trug. Dass er es anlässlich der
Auseinandersetzung behändigte zeigt aber jedenfalls, dass er bereit ist,
seinem Standpunkt auch mit einer Waffe Nachdruck zu verleihen, selbst
wenn er sie im vorliegenden Fall nur zur Drohung verwendete.
5.3 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrere De-
likte beging, welche sich gegen verschiedene Rechtsgüter richteten. Selbst
wenn es sich bei den Verkehrsdelikten nicht um gravierende Straftaten
handelt, zeigt sich damit doch, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt
nicht an die Rechtsordnung gehalten hat und es sich bei der Straffälligkeit
nicht um ein einmaliges Ereignis handelt. Die Taten liegen zudem noch
nicht so lange zurück, dass ihnen im vorliegenden Zusammenhang keine
massgebende Bedeutung mehr zukäme (gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts ist dies grundsätzlich frühestens der Fall, wenn die be-
gangenen Straftaten mehr als vier bis fünf Jahre zurückliegen; vgl. Urteile
des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.4, A-2652/2015 vom
11. Mai 2016 E. 4.6.2 und A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 8.5, je
m.w.H.).
5.4 Das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragung durch die Vorinstanz zeigen sodann, dass Ersterer nur aus-
weichend antwortete sowie seine Taten wiederholt zu rechtfertigen und zu
verharmlosen versuchte, mithin wenig Einsicht zeigte.
5.5 Die Bejahung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Beschwerde-
führers mag zwar eher streng sein, ist aber angesichts der konkreten Um-
stände und der konstanten Praxis der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Daran vermag auch der Hinweis des Täters auf seinen Lehrabschluss und
sein intaktes Familienumfeld nichts zu ändern. In die Beurteilung des Si-
cherheitsrisikos dürfen grundsätzlich keine sozialen Überlegungen einflies-
sen und die Qualität der Arbeitsleistung ist kein wesentliches Element zur
Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt. Das
vom Beschwerdeführer eingereichte, eher kurz gefasste Lehrzeugnis ist
jedenfalls nicht geeignet, seine Persönlichkeit besser zu erfassen und in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 8.3 m.w.H.).
Es besteht insbesondere auch kein Anlass, die Angelegenheit zu neuer Be-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal diese den Beschwer-
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Seite 11
deführer auch persönlich angehört hat und er während des Beschwerde-
verfahrens nichts Neues vorgebracht hat, was die Vorinstanz zu einer an-
deren Einschätzung veranlassen könnte.
6.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Die Vorin-
stanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).
Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse
angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis
zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je ge-
wichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto
eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses
aus (Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.1 und
A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.1, je m.w.H.).
6.1 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Mass-
nahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Anderwei-
tige (mildere) oder flankierende Massnahmen, welche das Risiko eines
Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, sind
nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016
E. 5.3, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.3 und A-974/2015 vom 3. Ju-
ni 2015 E. 6.3, je m.w.H.).
6.2 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der pri-
vaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine Rek-
rutierung des Beschwerdeführers ist zwar nach einer Risikoerklärung fak-
tisch ausgeschlossen und seine Verwendung in der Armee kommt prak-
tisch nicht mehr in Frage, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung
der Vorinstanz in der Regel folgt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.1; ferner Urteil des BVGer A-19/2016
vom 30. Juni 2016 E. 3.1 f.). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwer-
deführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos,
bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen. Mit Ausnahme
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe
wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine
konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar.
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Seite 12
In seiner Beschwerdeschrift spricht der Beschwerdeführer Einschränkun-
gen in seinen beruflichen Karrieremöglichkeiten an. Die Behauptung der
Vorinstanz, verschiedene Polizeikorps würden die Militärdiensttauglichkeit
(bzw. die Leistung von Militärdienst) nicht als Voraussetzung für eine An-
stellung vorsehen, blieb von ihm allerdings – offenbar zu Recht (vgl.
, abgeru-
fen am 12.12.2016) – unwidersprochen. Dass dies bei privatwirtschaftli-
chen oder halbstaatlichen Rüstungsbetrieben wie der RUAG anders wäre,
ist unwahrscheinlich (vgl. dazu auch karriere/ruag-als-arbeitgeberin/was-wir-von-ihnen-erwarten >, abgerufen
am 12.12.2016) und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert be-
hauptet. Allenfalls hätte er eine sich von der vorliegenden Personensicher-
heitsprüfung nach Art. 113 MG unterscheidende Sicherheitsprüfung ge-
mäss BWIS zu absolvieren, bei welcher auf die dannzumal aktuellen Um-
stände abzustellen wäre. Sollte er sich in den nächsten Jahren wohlverhal-
ten, wäre jedoch nicht davon auszugehen, dass die angefochtene Risiko-
erklärung in diesem Zusammenhang noch wesentliche negative Auswir-
kungen zeitigen würde. Im Übrigen kann die Militärdienstpflicht zwar in ge-
wissen Berufen von Vorteil sein, umgekehrt fällt sie aber wegen der regel-
mässigen Abwesenheiten des betroffenen Arbeitnehmers für potenzielle
Arbeitgeber auch negativ ins Gewicht.
Insgesamt überwiegen jedenfalls die mit der Risikoerklärung verfolgten ge-
wichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten
mit Militärwaffen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdefüh-
rers. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und
somit verhältnismässig (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7239/2015
vom 24. Mai 2016 E. 5.3 f., A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2 und
A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 f., je m.w.H.).
7.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie ab-
zuweisen ist.
8.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem
Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
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Eine Parteientschädigung ist weder dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario) noch der Vorin-
stanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten
Organisationseinheit (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Oliver Herrmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss
Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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