B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
A-5101/2011
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
Gebrüder Zengaffinen AG, Herr Raoul Zengaffinen,
Alustrasse 1, 3940 Steg VS,
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter
und Rechtsanwalt Beat Rieder, Sonnenstrasse 9,
Postfach 573, 3900 Brig,
Beschwerdeführerin,
gegen
BLS Netz AG, Genfergasse 11, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
Postfach, 3930 Visp,
Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignung.
A-5101/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gebrüder Zengaffinen AG, Steg VS, ist seit dem 27. Februar 2004 Ei-
gentümerin der Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 in der Gemeinde Ra-
ron. Die beiden Grundstücke liegen im Gebiet Steineye in der Rhoneebe-
ne. Das Grundstück Nr. 5006 grenzt im Norden unmittelbar an die Bahn-
trasse, die zwischen Visp und Leuk entlang des linken Ufers der Rhone
verläuft. Im Süden schliesst das Grundstück Nr. 5007 an, auf dem sich
ein Baggersee befindet. Die weiteren im Gebiet Steineye liegenden
Grundstücke sind bis auf ein Flugfeld landwirtschaftlich genutzt. Gleiches
gilt für das Grundstück Nr. 5006, dies jedenfalls bis zur nachfolgend be-
schriebenen Inanspruchnahme durch die BLS AlpTransit AG, Bern (heute
BLS Netz AG, Bern).
Nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron sind die Grundstücke
Nrn. 5006 und 5007 der Zone "Sondernutzungsplan ‘Baggersee’" zuge-
wiesen. Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Raron (GBR) vom
3. April 1996 hält hierzu in Art. 86 fest:
Die definitive Nutzung in den Perimetern "Baggersee" und "Blasbiel" sowie
deren Nutzungsbestimmungen sind über Sondernutzungspläne festzulegen
(vgl. Art. 29). Das Verfahren richtet sich nach Art. 33 ff. kRPG [Gesetz vom
23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumpla-
nung, Kantonale Gesetzessammlung des Kantons Wallis 701.1].
B.
Am 25. Juni 1999 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver-
kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der BLS AlpTransit AG die
Plangenehmigung erteilt für den Bau des Lötschberg-Basistunnels, Aufla-
geprojekt 1996, Basistunnel Süd, einschliesslich der Projektänderung
1998. Nach dem Enteignungsplan für die Gemeinde Raron beansprucht
die BLS AlpTransit AG während der Bauzeit u.a. eine Teilfläche von
Grundstück Nr. 5007.
C.
Im zwischenzeitlich eingeleiteten Enteignungsverfahren fand am 24. Au-
gust 1999 an Ort und Stelle eine Einigungsverhandlung statt. Gegenstand
der Einigungsverhandlung waren die von der BLS AlpTransit AG anbe-
gehrte vorzeitige Besitzeinweisung der Teilfläche auf Grundstück Nr. 5007
und die Höhe der Entschädigung für die vorübergehende Eigentumsbe-
schränkung. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.
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Seite 3
D.
Mit Entscheid vom 16. September 1999 hat die Eidgenössische Schät-
zungskommission, Kreis 4 (Eidgenössische Schätzungskommission) das
Gesuch der BLS AlpTransit AG um vorzeitige Besitzeinweisung einer Teil-
fläche von Grundstück Nr. 5007 als vorübergehende Enteignung bewilligt.
Den Entscheid über die Höhe der Enteignungsentschädigung hat die Eid-
genössische Schätzungskommission bis zum Endentscheid aufgescho-
ben. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
E.
Am 29. Juni 2000 hat das UVEK der BLS AlpTransit AG eine weitere
Plangenehmigung erteilt für den Bau des Lötschberg-Basistunnels, Aufla-
geprojekt 1999 Raron / Abschnitt Süd mit Projektänderung 2000. Für die
Ausführung des Projekts beanspruchte die BLS AlpTransit AG nun auch
Teile des Grundstücks Nr. 5006.
Bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2000 hatte die BLS AlpTransit AG den
damaligen Eigentümern von Grundstück Nr. 5006 einen Vereinbarungs-
entwurf zugestellt im Bestreben, die für den Bau des Lötschberg-
Basistunnels benötigten Rechte freihändig erwerben zu können. Kurz
darauf, am 3. Juli 2000, fand an Ort und Stelle die Einigungsverhandlung
statt. Anlässlich dieser haben die damaligen Grundeigentümer einer vor-
zeitigen Besitzeinweisung der benötigten Teilflächen von Grundstück
Nr. 5006 zugestimmt, eine Einigung über die Enteignungsentschädigung
kam indes nicht zu Stande.
F.
Nachdem zwischenzeitlich die Gebrüder Zengaffinen AG die Grundstücke
Nrn. 5006 und 5007 erworben hatte, versuchte die BLS AlpTransit AG er-
neut, die für den Bau des Lötschberg-Basistunnels benötigten und auf-
grund der vorzeitigen Besitzeinweisung auch bereits beanspruchten
Rechte freihändig zu erwerben. Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 hat
sie der Gebrüder Zengaffinen AG einen entsprechenden Vereinbarungs-
entwurf zugestellt. Darin sind die folgenden Enteignungstatbestände mit
entsprechenden Entschädigungsangeboten aufgeführt:
– Enteignungstatbestand 1:
Dauerhafte Beanspruchung von 2'440 m
2
von Grundstück Nr. 5006 für
den Bau einer neuen Schienentrasse.
angebotene Enteignungsentschädigung (Anzahlung): Fr. 26'352.--
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– Enteignungstatbestand 2:
Dauerhafte Errichtung einer Dienstbarkeit für die Durchleitung einer
132 kV-Freileitung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) über
Grundstück Nr. 5006 sowie eines Baurechts für einen Betonmast.
angebotene Enteignungsentschädigungen (pauschal):
Durchleitungsdienstbarkeit: Fr. 2'030.--
Baurecht: Fr. 2'550.--
– Enteignungstatbestand 3:
Vorübergehende Beanspruchung von rund 472 m
2
von Grundstück
Nr. 5006 für die Verknüpfung der Bahnlinien.
angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 1'300.--
– Enteignungstatbestand 4
Vorübergehende Beanspruchung von rund 198 m
2
von Grundstück
Nr. 5007 für die Entnahme von Wasser.
angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 545.--
– Enteignungstatbestand 5
Vorübergehende Beanspruchung von rund 3'227 m
2
von Grundstück
Nr. 5006 für das Erstellen der 132 kV-Freileitung der SBB.
angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 1'600.--
Bei der Berechnung der Enteignungsentschädigungen hat sich die BLS
AlpTransit AG auf die entsprechenden Empfehlungen des Verbandes
Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) und des Schweizerischen Bau-
ernverbandes (SBV) gestützt. Sie ging weiter davon aus, die beiden
Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 würden landwirtschaftlich genutzt und
es bestünden keine weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten.
Die Vereinbarung wurde nicht unterzeichnet.
G.
Die weitere Detailplanung zum Bau des Lötschberg-Basistunnels machte
im Jahr 2007 zwei weitere Projektanpassungen notwendig, die beide eine
zusätzliche Inanspruchnahme von Grundstück Nr. 5006 zur Folge hatten.
Konkret ging es um die Entwässerung der Rhonebrücken und die Inter-
ventionsstelle Raron. Die BLS AlpTransit AG versuchte erneut, die benö-
tigten Rechte freihändig zu erwerben und stellte der Gebrüder Zengaffi-
nen AG zwei Vereinbarungsentwürfe zu. Darin sind die folgenden Enteig-
nungstatbestände mit entsprechenden Entschädigungsangeboten aufge-
führt:
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Seite 5
– Enteignungstatbestand 6:
Vorübergehende Errichtung eines Fahrwegrechts über Grundstück
Nr. 5006 auf einer Fläche von rund 945 m
2
, um eine Zufahrtsstrasse zur
Versickerungsmulde für die Brückenentwässerung zu erstellen.
angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 1'140.--
– Enteignungstatbestand 7:
Vorübergehende Beanspruchung von rund 1'465 m
2
von Grundstück
Nr. 5006 für den Bau der Brückenentwässerung.
angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 340.--
– Enteignungstatbestand 8:
Vorübergehendes Baurecht, um auf Grundstück Nr. 5006 auf einer Flä-
che von rund 693 m
2
eine Plattform für Wasserpumpen zu errichten.
angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 2'000.--
– Enteignungstatbestand 9:
Vorübergehendes Fahrwegrecht mit Aufstellfläche für Interventionsfahr-
zeuge auf Grundstück Nr. 5006 auf einer Fläche von rund 1'450 m
2
.
angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 4'200.--
Die beiden Vereinbarungen wurden nicht unterzeichnet.
H.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 teilte die BLS AlpTransit AG der Eid-
genössischen Schätzungskommission mit, dass sich der Enteignungstat-
bestand 1 insofern verändert habe, als von Grundstück Nr. 5006 lediglich
1'650 m2 und nicht wie bisher geplant 2'440 m2 definitiv beansprucht wür-
den. Auf Verlangen hin liess die BLS AlpTransit AG der Eidgenössischen
Schätzungskommission zudem die vorstehend erwähnten, der Gebrüder
Zengaffinen AG zugestellten Vereinbarungsentwürfe zukommen.
I.
Im Rahmen des zwischenzeitlich von der Eidgenössischen Schätzungs-
kommission eingeleiteten Schätzungsverfahrens fand am 1. Juni 2010 an
Ort und Stelle eine Parteiverhandlung statt. Grundlage der Parteiverhand-
lung bildete eine von der BLS AlpTransit AG erstellte Zusammenfassung
über die beanspruchten Grundstücksflächen und Rechte mitsamt den da-
für angebotenen Entschädigungen. Über die Parteiverhandlung wurde
kein Protokoll geführt und eine Einigung über die Enteignungsentschädi-
gungen offenbar nicht erzielt.
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Seite 6
J.
Mit Schreiben vom 12. August 2010 haben die SBB der Gebrüder Zengaf-
finen AG den Entwurf eines Dienstbarkeitsvertrages zugestellt im Bestre-
ben, die für die Verlegung der 132 kV-Freileitung auf Grundstück Nr. 5006
erforderlichen Rechte freihändig erwerben zu können. Der Dienstbar-
keitsvertrag wurde jedoch nicht unterzeichnet.
K.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 ersuchte die BLS Netz AG – vormals
BLS AlpTransit AG – die Eidgenössische Schätzungskommission, alle
den Abschnitt Süd des Lötschberg-Basistunnels betreffenden offenen
Schätzungsverfahren durch Entscheid abzuschliessen.
L.
Mit Schätzungsentscheid vom 10. August 2011 hat die Eidgenössische
Schätzungskommission der beantragten formellen Enteignung von
1650 m2 von Grundstück Nr. 5006 (Enteignungstatbestand 1) zugestimmt
und die Entschädigung gestützt auf einen Quadratmeterpreis von Fr. 14.--
auf Fr. 23'100.-- festgesetzt. Weiter hat sie den Entwurf des Dienstbar-
keitsvertrages vom 12. August 2010 betreffend die 132 kV-Freileitung der
SBB zum integrierenden Bestandteil des Entscheids erhoben und die
Entschädigung für Durchleitungs- und Baurecht (Enteignungstatbe-
stand 2) entsprechend den angebotenen Entschädigungen auf zusam-
men Fr. 4'580.-- festgesetzt. Auch hinsichtlich der Enteignungstatbestän-
de 8 und 9 hat die Eidgenössische Schätzungskommission den entspre-
chenden Vereinbarungsentwurf zum integrierenden Bestandteil des Ent-
scheids erklärt und alsdann die Entschädigung auf zusammen Fr. 6'200.--
festgesetzt. Betreffend die Enteignungstatbestände 6 und 7 hat sie die
angebotenen Entschädigungen auf Fr. 4'500.-- bzw. Fr. 2'000.-- erhöht.
Die Eidgenössische Schätzungskommission hat schliesslich die Verzin-
sung der Enteignungsentschädigungen geregelt und der Gebrüder Zen-
gaffinen AG eine Parteientschädigung zugesprochen.
In ihrer Begründung führt die Eidgenössische Schätzungskommission
zum Enteignungstatbestand 1 aus, das Grundstück Nr. 5006 befinde sich
nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron in einer Zone mit unbe-
stimmter Nutzung. Ein Sondernutzungsplan, der nach Art. 86 GBR eine
Nutzungsordnung festzulegen habe, sei bisher nicht erlassen und ge-
nehmigt worden. Das Grundstück Nr. 5006 sei daher als ausserhalb der
Bauzonen liegendes, landwirtschaftlich nutzbares Grundstück anzuse-
hen. Gestützt auf die preisvergleichende Methode sei ein Preis von
A-5101/2011
Seite 7
Fr. 14.-- pro Quadratmeter angemessen. Auch die für die Enteignungstat-
bestände 2, 8 und 9 angebotenen Entschädigungen würden dem Ge-
genwert der beanspruchten Rechte entsprechen. Demgegenüber erach-
tet die Eidgenössische Schätzungskommission die für die Enteignungs-
tatbestände 6 und 7 angebotenen Entschädigungen als zu tief. Die bei-
den Enteignungstatbestände seien mit den Enteignungstatbeständen 8
und 9 vergleichbar und daher die Entschädigungen entsprechend anzu-
passen.
M.
Mit Eingabe vom 14. September 2011 erhebt die Gebrüder Zengaffinen
AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie verlangt, es sei der Schätzungsentscheid der Eidgenössischen
Schätzungskommission (Vorinstanz) vom 10. August 2011 unter Kosten-
und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Angelegenheit zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In ihrer Begründung hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zunächst
vor, sie habe die Enteignungstatbestände 3, 4, 5, 6 und 7 nicht behandelt,
obschon diese rechtlich wie sachlich eng mit den behandelten Enteig-
nungstatbeständen zusammenhingen. Der angefochtene Schätzungsent-
scheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter rügt die Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Grundstücke
Nrn. 5006 und 5007 seien lediglich landwirtschaftlich nutzbar. Nach
Art. 86 GBR sei die definitive Nutzung der Grundstücke Nrn. 5006 und
5007 über einen Sondernutzungsplan i.S.v. Art. 29 GBR festzulegen. In
Art. 29 GBR wiederum werde der Gemeinderat ermächtigt, in klar be-
grenzten Teilen des Baugebiets die Erarbeitung von Sondernutzungsplä-
nen zu gestatten. Damit sei erstellt, dass es sich bei der Zone "Sonder-
nutzungsplan ‘Baggersee’" um eine Bauzone handle. Entsprechendes er-
gebe sich auch aus einem Entscheid der Gesamtmelioration Visp-
Baltschieder-Raron vom 22. August 2011 und dem seit langem bestehen-
den Projekt "Zentrum Grosseya", für das sie im Frühjahr 2011 ein Bauge-
such eingereicht habe. Das Projekt sehe vor, beim Baggersee auf einer
Fläche von rund 250'000 m2 ein nationales Wassersportzentrum mit drei
Seen und eine Event-Arena für 6'000 Personen zu erstellen. Es bestün-
den also sehr wohl bauliche Nutzungsmöglichkeiten, die über eine land-
wirtschaftliche Nutzung hinausgingen. Die Entschädigung für die formelle
Enteignung von 1'650 m2 von Grundstück Nr. 5006 (Enteignungstatbe-
stand 1) sei daher mit Fr. 23'100.-- deutlich zu tief bemessen, der Schät-
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Seite 8
zungsentscheid aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als zu tief bemessen rügt die Beschwerdeführerin schliesslich die Ent-
schädigung für die Errichtung der Durchleitungsdienstbarkeit und des
Mastbaurechts zu Gunsten der SBB (Enteignungstatbestand 2). Aufgrund
der nun mitten über das Grundstück Nr. 5006 führenden 132 kV-
Freileitung könne dieses kaum mehr überbaut werden. Der aus der Er-
richtung der Durchleitungsdienstbarkeit resultierende Minderwert sei zu
entschädigen.
N.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 auf eine
Vernehmlassung.
O.
Die BLS Netz AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnah-
me vom 18. Oktober 2011, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge abzuweisen.
In ihrer Begründung äussert sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli-
chen zur Frage der Zonenzugehörigkeit von Grundstück Nr. 5006. Sie
hält unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 30. April
2010 fest, für das Grundstück Nr. 5006 sei bisher keine Nutzungsordnung
festgelegt worden. Das Grundstück liege daher in einem Gebiet im Sinne
von Art. 18 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,
SR 700), für das die Nutzungsplanung aufgeschoben worden sei. Da-
durch dürfe jedoch der bundesrechtliche Grundsatz der Trennung von
Bau- und Nichtbaugebiet nicht unterlaufen werden. So sei ein Aufschie-
ben der Nutzungsplanung ausgeschlossen, wenn ein Grundstück die
Voraussetzungen von Art. 15 RPG erfüllte. In diesem Fall müssten ent-
sprechende Grundstücke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
der Bauzone zugewiesen werden, während Grundstücke, für die keine
Nutzungsordnung festgelegt werde, dem Nichtbaugebiet zugehörig seien.
Die Vorinstanz sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Grund-
stück Nr. 5006 lediglich landwirtschaftlich nutzbar ist. Daran ändere
nichts, das die Beschwerdeführerin beim Baggersee ein Grossprojekt
realisieren wolle, sei dieses doch zum Zeitpunkt der Einigungsverhand-
lungen weder projektiert gewesen noch habe die Gemeinde Raron die er-
forderliche Nutzungsplanung durchgeführt gehabt.
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Seite 9
P.
In ihren Schlussbemerkungen vom 21. November 2011 teilt die Be-
schwerdeführerin mit, an der Beschwerde festzuhalten. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterlie-
gen nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht. Dieses ist demnach zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde
sachliche zuständig.
Für das Beschwerdeverfahren verweist Art. 77 Abs. 2 EntG auf das Ver-
waltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und dieses
in Art. 37 wiederum ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren
richtet sich also vorliegend nach dem VwVG, soweit EntG und VGG
nichts anderes bestimmen.
1.2. Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG in jedem
Fall die Hauptparteien legitimiert, also die Inhaber der enteigneten Rech-
te. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
VwVG, wonach zur Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsge-
richt berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat,
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-459/2011 vom 26. August 2011
E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der beiden Grundstücke
Nrn. 5006 und 5007 und entsprechend Inhaberin der von der Beschwer-
degegnerin vorübergehend und dauerhaft beanspruchten Rechte. Sie ist
daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
stimmt sich nach den im angefochtenen Schätzungsentscheid vom
10. August 2011 geregelten Rechtsverhältnissen und den Parteibegehren.
Dabei kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein, was Ge-
A-5101/2011
Seite 10
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht
beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten
Instanz eingreifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren könnte nicht
eingetreten werden (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-7568/2010 vom 26. August 2011 E. 1.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, N 403 f.).
Die Vorinstanz hat in ihrem Schätzungsentscheid die Enteignungstatbe-
stände 3, 4 und 5 nicht beurteilt. Sie sind entsprechend nicht Gegenstand
des angefochtenen Schätzungsentscheids und können in der Folge auch
nicht Gegenstand der materiellen Beurteilung der Beschwerdeinstanz
sein. Daran vermag der Grundsatz der Einheit der Entschädigung nichts
zu ändern. Dieser verlangt nicht, dass sämtliche sachlich oder rechtlich
zusammenhängenden Enteignungstatbestände in ein und demselben
Schätzungsentscheid zu beurteilen sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist es der Behörde lediglich untersagt, über einzelne Be-
standteile der Entschädigung für ein und dieselbe Enteignung getrennt zu
entscheiden. Die Entschädigung i.S.v. Art. 19 Bst. a-c EntG ist vielmehr
für jeden Enteignungstatbestand gesamthaft festzusetzen (BGE 105 Ib
327 E. 1; BGE 83 I 72 E. 2 und 3). Vorliegend verlangen zudem weder
prozessökonomische Gründe noch die Vermeidung von Widersprüchen
zwingend eine gemeinsame Beurteilung aller neun Enteignungstatbe-
stände. Soweit also die Beschwerdeführerin verlangt, es sei der ange-
fochtene Schätzungsentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung auch
der Enteignungstatbestände 3, 4 und 5 an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken ist, dass die
Vorinstanz die Enteignungstatbestände 3, 4 und 5 von Amtes wegen zu
beurteilen haben wird (Art. 66 Bst. a i.V.m. Art. 64 EntG).
1.4. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Schätzungsent-
scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts-
fehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
(Art. 49 VwVG).
A-5101/2011
Seite 11
3.
3.1. Eine Enteignung darf nach Art. 16 EntG nur gegen volle Entschädi-
gung erfolgen. Dieser Grundsatz gilt für dauerhafte Enteignungen ebenso
wie für die vorübergehende Beanspruchung von Rechten. Zu vergüten
sind der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts, der Minderwert der
verbleibenden Rechte bei einer teilweisen Enteignung und die weiteren
Nachteile, die dem Enteigneten aus der Enteignung entstehen (Art. 19
Bst. a-c EntG). Der Verkehrswert eines Grundstücks bestimmt sich wie
der Minderwert im Wesentlichen anhand der mit einem Grundstück ver-
bundenen Nutzungsmöglichkeiten. Massgebender Zeitpunkt sowohl für
die Verkehrswertschätzung als auch für die Bemessung der Minderwert-
entschädigung ist entgegen dem Wortlaut von Art. 19bis Abs. 1 EntG das
Datum der Einigungsverhandlung (BGE 121 II 350 E. 5.d; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 6.8).
3.2. Die Einigungsverhandlung für die vorliegend streitbetroffenen Enteig-
nungstatbestände 1 und 2 hat am 3. Juli 2000 stattgefunden. Es ist daher
für die Bemessung der Enteignungsentschädigung auf dieses Datum ab-
zustellen. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt die Frage aufgeworfen,
ob bei langer Verfahrensdauer – vorliegend über elf Jahre – nicht eine
zweite, für den Schätzungszeitpunkt massgebende Einigungsverhand-
lung durchzuführen sei (BGE 116 Ia 106 E. 3a mit Hinweisen). Vorliegend
kann jedoch offen bleiben, ob die Vorinstanz entsprechend gehalten ge-
wesen wäre, eine zweite Einigungsverhandlung durchzuführen. Es ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt,
dass ihr durch die lange Verfahrensdauer in Bezug auf die Bemessung
der Enteignungsentschädigung ein Nachteil entstanden ist. Es ist daher
nachfolgend zu prüfen, ob das Grundstück Nr. 5006 am 3. Juli 2000 in ei-
ner Bauzone lag, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, oder ob zusam-
men mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass das Grundstück
Nr. 5006 dem Nichtbaugebiet zugehörig und lediglich landwirtschaftlich
nutzbar war.
4.
4.1. Nach Art. 14 RPG ergeben sich Art, Ort und Mass der zulässigen
Bodennutzung aus dem Nutzungsplan. Die entsprechende Planung
durchzuführen ist im Kanton Wallis Sache der Gemeinden (Art. 11 Abs. 1
kRPG). Diese sind in der Nutzungsplanung jedoch nicht frei. Die Gestal-
tungsfreiheit der Gemeinden ist durch die bundesrechtliche Ordnung be-
grenzt. Hiernach dürfen Bauzonen höchstens jenes Land umfassen, das
sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraus-
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Seite 12
sichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG).
Das übrige Land ist einer Nichtbauzone, der Landwirtschaftszone oder
einer Schutzzone, zuzuweisen (Art. 14 Abs. 2 RPG). Aus dieser Grund-
ordnung sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nach Art. 1
und 3 RPG ergibt sich weiter der für die Raumplanung fundamentale
Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Die Siedlungs-
bzw. Bautätigkeit ist auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden
Nichtsiedlungsgebiet klar abgegrenzte und auf das Notwendige be-
schränkte Bauzonen zusammenzufassen (Urteil des Bundesgerichts
1C_119/2007 vom 13. November 2008 E. 3.7.3; ERIC BRANDT/PIERRE
MOOR, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, in: Aemi-
segger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu
Art. 18). Hinsichtlich der Zuordnung einer Zone zum Bau- oder Nichtbau-
gebiet kommt es auf die Bezeichnung der Zone allein nicht an. Lässt die
Nutzungsordnung in einer Zone regelmässig Bautätigkeiten zu, die weder
der landwirtschaftlichen Nutzung dienen noch standortgebunden sind,
handelt es sich um eine Bauzone i.S.v. Art. 15 RPG (Urteil des Bundesge-
richts 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.2).
4.2. Nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron war das Grundstück
Nr. 5006 am 3. Juli 2000 der Zone "Sondernutzungsplan ‘Baggersee’"
zugewiesen. Im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Raron finden
sich indes keine Vorschriften über Art und Mass der in dieser Zone zuläs-
sigen Bodennutzung. Vielmehr hält Art. 86 GBR fest, dass die definitive
Nutzung samt Nutzungsbestimmungen noch festzulegen ist und schreibt
hierfür das Instrument der Sondernutzungsplanung vor. Im Ergebnis ist
also für Grundstück Nr. 5006 bisher keine Nutzungsplanung durchgeführt
worden. Ob der Aufschub der Nutzungsplanung zulässig war, ist vorlie-
gend nicht von Belang und braucht daher nicht weiter untersucht zu wer-
den. Jedenfalls ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung
keine Nutzungsordnung bestand, die Art und Mass der zulässigen Bo-
dennutzung bestimmt hätte. Dies Auffassung vertritt im Übrigen auch das
Kantonsgericht des Kantons Wallis in seinem Urteil A1 09 227 vom
30. April 2010, auf das sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerde-
gegnerin hinweisen. Es hält fest, aus dem GBR ergebe sich keine recht-
lich verbindliche Nutzungsordnung, weshalb die Zone "Sondernutzungs-
plan ‘Baggersee’" als eine Zone mit unbestimmter Nutzung anzusehen
sei. Die Gemeinde Raron habe in ihrem erläuternden Bericht zur Geneh-
migung des geltenden Nutzungsplans denn auch ausdrücklich festgehal-
ten, dass sie sich betreffend die zulässige Nutzung in der Zone "Sonder-
nutzungsplan ‘Baggersee’" noch nicht festlegen wolle. Der Begriff "Son-
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dernutzungsplan ‘Baggersee’" lasse daher keinen Rückschluss auf das
Vorliegen einer Bauzone in dem betreffenden Gebiet zu. Der Vorhalt der
Beschwerdeführerin, das Grundstück liege in einer rechtskräftig ausge-
schiedenen Bauzone, geht daher fehl. Daran vermag auch Art. 29 Abs. 1
GBR, der den Gemeinderat ermächtigt, innerhalb klar begrenzter Teile
des Baugebiets die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu beschlies-
sen, nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Ermächtigung zu
Gunsten des Gemeinderates und nicht um eine Nutzungsvorschrift, aus
der sich Art und Mass der zulässigen Bodennutzung ergeben.
Die Beschwerdeführerin behauptet ferner zu Recht nicht, das Grundstück
Nr. 5006 befinde sich in einem weitgehend überbauten Gebiet oder stelle
eine Baulücke dar, so dass es nach Art. 15 RPG einer Bauzone zuzuwei-
sen wäre. Ein solcher Vorhalt wäre denn auch unbehelflich, sind doch die
übrigen im Gebiet Steineye liegenden Grundstücke – abgesehen von In-
frastrukturbauten – nicht überbaut und werden landwirtschaftlich genutzt.
Ein Siedlungszusammenhang, wie er für das Schaffen einer Bauzone un-
erlässlich ist, besteht offensichtlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3).
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Eini-
gungsverhandlung für das Grundstück Nr. 5006 weder eine Nutzungsord-
nung bestand, noch die Voraussetzungen von Art. 15 RPG für die Zuwei-
sung zu einer Bauzone erfüllt waren. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon
auszugehen, dass am 3. Juli 2000 keine andere als eine landwirtschaftli-
che Nutzung zulässig und das Grundstück Nr. 5006 damit Bestandteil des
Nichtbaugebiets war (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumpla-
nungsgesetz, Bern 2006, N 47 zu Art. 18; BRANDT/MOOR, a.a.O., N 58 zu
Art. 18). An diesem Ergebnis vermag der Entscheid der Gesamtmeliorati-
on, auf den die Beschwerdeführerin verweist, nichts zu ändern, ist diese
doch nicht Nutzungsplanbehörde, weshalb ihre Ausführungen zur Nut-
zung u.a. von Grundstück Nr. 5006 unbeachtlich zu bleiben haben.
5.
5.1. Für die Bestimmung des Verkehrs- und des Minderwertes ist die zum
Zeitpunkt der Einigungsverhandlung bestehende Zonenordnung nicht
schlechthin ausschlaggebend. Der Verkehrswert bestimmt sich auch an-
hand zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten. Diese sind daher sowohl bei
der Verkehrswertschätzung als auch bei der Bemessung der Minderwert-
entschädigung mit zu berücksichtigen (Art. 20 Abs. 1 EntG). Von einer
anderen als der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung geltenden
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Rechtslage darf und muss aber nur ausgegangen werden, wenn feststeht
oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die rechtliche Si-
tuation des betreffenden Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung
ohne die Enteignung bereits abgeändert oder in naher Zukunft durch Ein-
oder Umzonung geändert worden wäre. Bloss theoretische Möglichkeiten
oder vage Aussichten auf eine künftige bessere Nutzung genügen dem-
gegenüber nicht (BGE 134 II 49 E. 13.3; BGE 115 Ib 13 E. 5.b; PETER
HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl.,
Bern 2008, S. 654; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht
des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, N 56-58 und N 111 zu
Art. 19).
Unter der besseren Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel und auch
vorliegend die Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen. Dabei ist be-
sondere Zurückhaltung geboten, wenn unerschlossene, ausserhalb des
Baugebiets liegende Grundstücke zu bewerten sind. Die Möglichkeit einer
besseren Verwendung als Bauland darf hier nur bejaht werden, wenn si-
chere Anzeichen für eine bevorstehende Einzonung vorhanden sind
(HESS/WEIBEL, a.a.O., N 111 zu Art. 19). Abzustellen ist in erster Linie auf
die Richt- und Nutzungsplanung.
5.2. Die Beschwerdeführerin sieht die Möglichkeit einer besseren Nut-
zung im Projekt "Zentrum Grosseya" begründet. Zum Nachweis, dass das
Projekt im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung am 3. Juli 2000 schon be-
standen hat, verweist sie im Wesentlichen auf zwei Ausgaben des Rarner
Blattes, dem Mitteilungsblatt der Einwohnergemeinde Raron, vom Sep-
tember 2008 und September 2011. Weitere Unterlagen insbesondere
zum Verlauf der Projektierung des Wassersportzentrums und der Event-
Arena legt die Beschwerdeführerin nicht ins Recht und sie bringt nicht
vor, die Gemeinde Raron habe zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung
am 3. Juli 2000 die bis dahin aufgeschobene Nutzungsplanung für die
Zone "Sondernutzungsplan ‘Baggersee’" an die Hand genommen. Da
schliesslich auch der behördenverbindliche kantonale Richtplan keine
Festsetzung zum Projekt der Beschwerdeführerin enthält, fehlt es an An-
zeichen für eine bevorstehende Zuweisung von Grundstück Nr. 5006 zu
einer Bauzone. Einzig aufgrund der Ausführungen im Mitteilungsblatt der
Einwohnergemeinde Raron zum Projekt "Zentrum Grosseya" ist nicht von
der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung geltenden Rechtslage abzu-
weichen. Die Möglichkeit einer besseren Nutzung von Grundstück
Nr. 5006 bestand daher nicht.
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An diesem Ergebnis ändert das von der Beschwerdeführerin eingereichte
Baugesuch nichts. Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass
trotz fehlender Nutzungsplanung für standortgebundene Bauten und An-
lagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann.
Vorhaben wie das von der Beschwerdeführerin geplante Wassersport-
zentrum mit Event-Arena unterliegen jedoch allein schon aufgrund ihrer
räumlichen Ausdehnung – vorliegend rund 250'000 m2 – der Planungs-
pflicht (vgl. BGE 129 II 321 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;
BGE 124 II 252 E. 4.d/aa; BGE 120 Ib 207 E. 5 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung; BGE 116 Ib 131 E. 4; BGE 114 Ib 312 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 1C_81/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.3; GIAN SCHMID, Pro-
jektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen,
Diss. Zürich 2001, S. 166-170). Insbesondere die Erschliessung derarti-
ger Anlagen und die Einbettung der Bauten und Anlagen in die Land-
schaft verlangen nach einer umfassenden und weiträumigen Koordination
und Abstimmung der berührten Interessen, die zu gewährleisten ein Bau-
bewilligungsverfahren nicht in der Lage ist. Es darf daher von Bundes-
rechts wegen keine Ausnahmebewilligung erteilt werden (BGE 129 II 321
E. 3.1; BGE 124 II 252 E. 3). Zu beachten ist schliesslich, dass mit der
Zuweisung u.a. von Grundstück Nr. 5006 zu einer Bauzone eine Klein-
bauzone ohne Siedlungszusammenhang geschaffen würde. Eine solche
Kleinbauzone dürfte nur ausgeschieden werden, wenn sie auf einer sach-
lich vertretbaren Interessenabwägung beruht, was die Prüfung von Alter-
nativstandorten mit einschliesst (Urteil des Bundesgerichts 1C_118/2011
vom 15. September 2011 E. 4.3).
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde Raron im Zeit-
punkt der Einigungsverhandlung die bis dahin aufgeschobene Nutzungs-
planung nicht an die Hand genommen hatte. Es war entsprechend nicht
damit zu rechnen, Grundstück Nr. 5006 werde in naher Zukunft einer
Bauzone zugewiesen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz für die
Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Enteignungstatbe-
stände Nrn. 1 und 2 sowie 6 bis 9 zu Recht auf die im Zeitpunkt der Eini-
gungsverhandlung geltende Rechtslage abgestellt, wonach das Grund-
stück Nr. 5006 dem Nichtbaugebiet zugehörig und lediglich landwirt-
schaftlich nutzbar ist. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
vorgebracht, dass die zugesprochenen Enteignungsentschädigungen
nicht zu einer vollen Entschädigung führen und damit rechtswidrig wären.
Soweit also die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht
davon ausgegangen, das Grundstück Nr. 5006 sei lediglich landwirt-
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schaftliche nutzbar und es bestünden keine besseren Nutzungsmöglich-
keiten, ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihren Rechtsbegehren, es sei der an-
gefochtene Schätzungsentscheid insgesamt, also auch in Bezug auf die
Kosten, die Verzinsung und die Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffern 8,
9 und 10), aufzuheben. Gründe, weshalb insbesondere die Verzinsung
und die ihr zugesprochene Parteientschädigung widerrechtlich sein sol-
len, bringt sie keine vor.
Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde zu begründen. Zwar gilt im
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen und es werden an die Begründung keine
strengen Anforderungen gestellt. Verlangt wird aber eine gewisse Sub-
stantiierung der gestellten Rechtsbegehren und der erhobenen Rügen.
Rechtsfragen, die von den Parteien nicht aufgeworfen werden, muss das
Bundesverwaltungsgericht nur nachgehen, wenn sich entsprechende An-
haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.5; OLI-
VER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 N 51).
Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwieweit die Vorinstanz in Be-
zug auf die Festsetzung der Kosten, die Regelung der Verzinsung oder
die Höhe der Parteientschädigung Recht verletzt haben soll. Entspre-
chende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Soweit al-
so die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Schät-
zungsentscheids auch in Bezug auf die Kosten, die Verzinsung und die
Parteientschädigung verlangt, ist die Beschwerde zufolge mangelnder
Substantiierung abzuweisen.
7.
Insgesamt ergibt sich, dass für das Grundstück Nr. 5006 zum Zeitpunkt
der Einigungsverhandlung noch keine Nutzungsordnung bestand und
auch nicht damit zu rechnen war, das Grundstück werde in naher Zukunft
einer Bauzone zugewiesen. Da sich Grundstück Nr. 5006 überdies weder
im weitgehend überbauten Gebiet befand und auch keine Baulücke dar-
stellte, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, es sei Bestandteil
des Nichtbaugebiets und daher lediglich landwirtschaftlich nutzbar. Die
gegenteiligen Vorhalte der Beschwerdeführerin sind unbegründet und die
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Beschwerde ist daher insgesamt, soweit darauf einzutreten war, abzu-
weisen.
Anzumerken ist, dass eine bauliche Nutzung von Grundstück Nr. 5006
durch das Durchleitungs- und Mastbaurecht nicht von vornherein verun-
möglicht wird. Hierzu sei auf Ziff. 7.5 des Dienstbarkeitsvertrages zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der SBB verwiesen. Darin ist fest-
gehalten, dass sich SBB und Grundeigentümerin neu verständigen, sollte
eine Überbauung durch die Dienstbarkeiten verunmöglicht oder wesent-
lich erschwert werden. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden
kann, wird ein neuerliches Schätzungsverfahren vorbehalten. Diese ver-
tragliche Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach die Baumöglichkeiten auf einem Grundstück allein durch den Bau
einer Stromleitung nicht vermindert werden. Durchleitungs- und Mastbau-
recht schränken die Baufreiheit des Enteigneten nicht ein. Hätte dieser
die konkrete Absicht, unter der Leitung zu bauen, so könnte er von der
Leitungseigentümerin verlangen, entweder die Leitung zu verlegen oder –
freihändig oder durch Enteignung – ein Bauverbotsservitut zu erwerben
(Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 3.2.3).
8.
8.1. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Ent-
eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abge-
wiesen, können die Kosten auch anders verlegt werden (Art. 116 Abs. 1
EntG).
Anders als nach Art. 63 und Art. 64 VwVG gilt im Enteignungsrecht also
nicht das Unterliegerprinzip. Daraus folgt namentlich, dass bei der Be-
stimmung der Verfahrenskosten der Streitwert nicht ausschlagebend sein
kann. Der Enteignete wäre ansonsten in der Lage, durch Erhöhung seiner
Forderung einseitig und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Gerichts-
kosten einzuwirken. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungs-
folgen kann das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) entsprechend nur insoweit herangezogen werden, als es
mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist namentlich für die allge-
meinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Statz 1
VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung
(Art. 8 ff. VGKE) zu bejahen. Nicht heranzuziehen ist dagegen insbeson-
dere Art. 4 VGKE, der für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine
A-5101/2011
Seite 18
streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Bei
der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu beachten, dass diese in ent-
eignungsrechtlichen Verfahren üblicherweise niedrig zu halten sind (Urteil
des Bundesgerichts 1E.9/2006 vom 20. September 2006 E. 3).
Unterliegt der Beschwerdeführer ganz oder zum grössten Teil, können die
Kosten einschliesslich der Parteientschädigung auch anders verteilt wer-
den. Nach der Praxis von Bundes- und Bundesverwaltungsgericht ist es
namentlich möglich, die Parteientschädigung zu kürzen oder ganz von ihr
abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.108/2006 vom 7. November
2006 E. 5 und 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-8047/2010 vom 25. August 2011 E. 12.5 und A-
7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen und A-2422/2008 vom
18. August 2008 E. 14). Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG
vorgesehen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher
Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerecht-
fertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren
und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die
den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Wei-
teres von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kos-
tenverteilung abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1).
8.2. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin zwar. Ihre Beschwerde
kann indes weder als missbräuchlich bezeichnet werden und ihre Forde-
rungen sind nicht offensichtlich übersetzt. Zudem war der Beizug eines
Rechtsanwalts gerechtfertigt. Es ist daher nicht von der in Art. 116 EntG
für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung
abzuweichen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.--
der Beschwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen. Die Höhe der Par-
teientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des
mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfah-
ren, namentlich für das Verfassen der Rechtsschrift, hält das Bundesver-
waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer für angemessen. Die Parteientschädigung ist
der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
EntG).
A-5101/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden der Beschwer-
degegnerin zur Bezahlung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auferlegt. Die Zustellung des Einzahlungs-
scheins erfolgt mit separater Post.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be-
zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Stamm Nr. 2000/2/39, Ents.10.8.11; Gerichts-
urkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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