Abtei lung I
A-5104/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Tarif; Beschwerdefrist.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5104/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) erbringt
gemäss Eintrag im Handelsregister u.a. Speditions- und Logistikdienst-
leistungen.
B.
Für ihre Kundin, die Y._______AG, [Ort], meldete sie im Mai 2004
beim zuständigen Zollamt unter der Tarifnummer 8715.0000 eine
Sendung „Kinderwagen und Teile dazu“ zollfrei zur Einfuhr an. Nach
einer materiellen Revision der Kinderwagen berichtigte das Zollamt die
Einfuhrdeklaration. Es reihte einen Teil der Waren, nämlich die Soft-
Tragetaschen, unter die Tarifnummer 6307.9099 („Tragetaschen aus
Spinnstoffen“) ein und erhob den entsprechenden Zoll. Die von ihrer
Kundin gegen die Umtarifierung erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1692/2006 vom 25. April 2007).
C.
Unter Verweis auf dieses Urteil forderte die Zollpflichtige mit Gesuch
vom 9. Mai 2007 die Abgaben für die am 16. September 2005,
19. September 2006, 21. Dezember 2006 und 6. Januar 2007 definitiv
veranlagten Einfuhren von Waren der Tarifnummer 6307.9099 für die
nämliche Kundin zurück.
Die hierfür zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen ging davon aus,
die Zollpflichtige mache sinngemäss geltend, die antragsgemäss nach
der Tarifnummer 6307.9099 vorgenommenen Abfertigungen der be-
troffenen Sendungen seien aufgrund des genannten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu korrigieren, als dass die
Waren neu unter die Tarifnummer 8715.0000 einzureihen seien (und
somit zollfrei eingeführt werden könnten), und dass dies zu einer
Rückerstattung der aufgrund der Einreihung in die Tarifnummer
6307.9099 erhobenen Abgaben führe.
Mit Beschwerdeentscheid vom 29. Juni 2007 trat die Zollkreisdirektion
Schaffhausen auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die
jeweils 60-tägigen Fristen, um sich gegen eine Zollabfertigung zu be-
schweren, seien abgelaufen.
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D.
Dagegen erhob die Zollpflichtige mit Eingabe vom 27. Juli 2007 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte vor, das Ver-
fahren bei der Zollverwaltung und vor dem Bundesverwaltungsgericht
betreffend die Tarifierung der Soft-Tragetaschen habe drei Jahre in
Anspruch genommen. Während dieser Zeit hätten die Verzollungen
gemäss dem „Tarifentscheid“ der Oberzolldirektion (OZD), wonach die
Soft-Tragetaschen in die Tarifnummer 6307.9099 einzureihen waren,
vorgenommen werden müssen. Sie sei nicht einverstanden, dass ihr
Gesuch nun mit der Begründung, dieses sei verspätet erfolgt, ab-
gelehnt worden sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts
anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Zollgesetz sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. No-
vember 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren,
werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem
gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende
Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zoll-
gesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie
der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und
BS 6 514]).
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1.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vor-
instanzliche Beschwerdeentscheid das Anfechtungsobjekt. Vorliegend
trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Rückerstattung der Abgaben
nicht ein. Mit einer Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretens-
entscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu
Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit
wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren
Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt
werden kann. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur
die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung oder
Änderung der Verfügung verlangen; auf materielle Begehren kann
nicht eingetreten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2, 1.4;
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-026
vom 23. August 1999 E. 1b; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.164).
Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im vorliegenden Fall
einzig prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten
müssen. Insofern die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss eine
materielle Überprüfung der fraglichen Einfuhrdeklarationen verlangen
sollte, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1 Das Zollgesetz sieht verschiedene Arten der Zollabfertigung vor.
Sie ist definitiv, wenn über die Zollzahlungspflicht endgültig entschie-
den und die Ware zur Überführung in den freien Inlandverkehr freige-
geben ist (Art. 38 Abs. 1 aZG). Erscheint im Zeitpunkt der Anmeldung
zur Einfuhr eine definitive Abfertigung nicht tunlich, kann die provisori-
sche Verzollung vorgenommen werden (Art. 40 Abs. 1 aZG in Verbin-
dung mit Art. 68 aZV). Die angenommene Zolldeklaration ist für den
Aussteller verbindlich und bildet grundsätzlich die Grundlage für die
Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 1 aZG).
2.2 Die Rückforderung einer Abgabe durch die Zollpflichtige kann, so-
weit es sich nicht um die in den Artikeln 16 und 18 aZG vorgesehenen
Rückvergütungen handelt, nur im Wege der Beschwerde gegen die
Festsetzung der Abgabe (Zollabfertigung) erfolgen. Stützt sich die
Rückforderung auf einen Rechnungsfehler, so beträgt die Rückforder-
ungsfrist ein Jahr (Art. 125 Abs. 2 aZG). Voraussetzung für die Rück-
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forderung entrichteter Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung ist die
definitive Bezahlung der Abgabe und damit die definitive Abfertigung
(vgl. zum Ganzen: BGE 109 Ib 190 E. 2b; Entscheide der ZRK vom
21. Oktober 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 61.92 E. 3a, 1996-015 vom 10. Februar 1998 E. 2a).
2.3 Damit die Vorinstanz eine Eingabe als rechtsgültige Beschwerde
gegen eine Zollabfertigung entgegen nehmen kann, müssen ver-
schiedene formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Namentlich hat sie
innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist zu erfolgen. Die Frist für die
erste Beschwerde gegen eine Zollabfertigung beträgt 60 Tage und
läuft von der Zollabfertigung an (Art. 109 Abs. 2 aZG in Verbindung mit
Art. 150 Abs. 2 aZV).
2.4 Diese Beschwerdefrist ist gesetzlich festgelegt und kann deshalb
nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Sie kann jedoch auf
Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende
Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist,
fristgemäss zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall
des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung
einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen
(Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen
Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive
Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vor-
liegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche
derart schwer ist, dass sie von der notwendigen Rechtshandlung
innert Frist abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, eine
Vertretung zu bestellen. Das Hindernis dauert allerdings nur solange
an, als sie wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung in
ihrem Handeln behindert wird. Sobald es ihr objektiv und subjektiv zu-
mutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessen-
wahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, un-
verschuldet zu sein (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, 114 II 181 E. 2, 112 V
255 E. 2a, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.380/2005 vom
8. September 2005 E. 3.2, welches die bundesgerichtliche Praxis
bestätigt, wonach nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers
oder seines Vertreters die Wiederherstellung zu gewähren ist). Aus
Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf
ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Die Recht-
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sprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restrik-
tiv (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.136 ff.,
2.139 f.).
Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten Unkenntnis der gesetz-
lichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder or-
ganisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 3.2,
A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.5).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall erfolgten die umstrittenen Einfuhren am
16. September 2005, 19. September 2006, 21. Dezember 2006 und
6. Januar 2007. Sie wurden definitiv abgefertigt (vgl. E. 2.1). Das
Rückforderungsbegehren der Beschwerdeführerin ging erst am
10. Mai 2007 bei der Zollverwaltung ein. Damit sind die jeweils 60-
tägigen Beschwerdefristen, innerhalb derer sie sich gegen jede
einzelne Zollabfertigung hätte beschweren können (vgl. E. 2.2, 2.3),
zweifellos verstrichen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht bestritten. Sie macht vielmehr geltend, dass das Be-
schwerdeverfahren bei der Zollverwaltung und vor dem Bundesver-
waltungsgericht zur Klärung der Tarifstreitigkeit über drei Jahre ge-
dauert habe. Während dieser Zeit habe sie die Waren gemäss dem,
wie sich herausstellte, unzutreffenden „Tarifentscheid“ der OZD
deklarieren müssen. In rechtlicher Hinsicht stellt sich deshalb die
Frage, ob diese Umstände als ein von der Beschwerdeführerin unver-
schuldetes Hindernis zu qualifizieren sind, die eine Wiederherstellung
der 60-tägigen Beschwerdefristen zu rechtfertigen vermögen (vgl.
E. 2.4). Dies hätte zur Folge, dass ihr Rückforderungsbegehren
allenfalls dennoch als fristgemäss eingegangen gelten könnte.
3.2 Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. B) sah sich
die Beschwerdeführerin verpflichtet, die umstrittenen Einfuhren
gemäss der Praxis der OZD, wonach die Soft-Tragetaschen in die
Tarifnummer 6307.9099 einzureihen waren, zu deklarieren. Diese Um-
stände beschränkten jedoch in keiner Weise ihre im Zollgesetz ver-
ankerten Rechte. Zu ihrer Interessenwahrung hätte sie zum einen
gegen jede einzelne Zollabfertigung Beschwerde ergreifen können
(vgl. E. 2.3). Es hätte zum andern auch die Möglichkeit bestanden, für
die Waren die provisorische Verzollung zu beantragen (vgl. E. 2.1).
Gemäss Angaben der Vorinstanz sei dies bei nicht geklärten
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Tarifeinreihungen im Übrigen ein gebräuchliches Vorgehen. Es kann
zur Frage der Interessenwahrung in solchen Konstellationen im
Weiteren auf die Ausführungen der OZD in der Vernehmlassung ver-
wiesen werden. Dass die Beschwerdeführerin sich möglicherweise in
Unkenntnis ihrer rechtlichen Handlungsmöglichkeiten befunden hat,
stellt gemäss ständiger Rechtsprechung jedoch kein unverschuldetes
Hindernis dar, das die Wiederherstellung der gesetzlichen Beschwer-
defristen rechtfertigen würde (vgl. E. 2.4). Andere objektive Hinder-
nisse, die ein fristgerechtes Handeln verhindert haben, wurden nicht
vorgebracht und sind in den Akten auch nicht ersichtlich.
3.3 Ergänzend anzufügen bleibt, dass das erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts – entgegen einer etwaigen verfehlten Auf-
fassung der Beschwerdeführerin – nicht quasi automatisch zu einer
Rückerstattung der Zollabgaben für sämtliche, bereits definitiv veran-
lagten Einfuhren von Soft-Tragetaschen unter der (unzutreffenden)
Tarifnummer 6307.9099 führt. Eine Rückforderung kann gestützt auf
das genannte Urteil nur für diejenige zollpflichtige Person allenfalls
erfolgreich sein, die die entsprechenden, erwähnten Vorkehren (vgl.
E. 3.2.) zu ihrer Interessenwahrung auch getroffen hat.
4.
Nach dem Gesagten erging der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz zu Recht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von
Fr. 1'000.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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