B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5107/2013
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
1. A._______ Gmbh,
(…)
2. B._______,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Polizei fedpol,
Rechtsdienst und Datenschutz,
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auskunftsgesuch.
A-5107/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 stellten B._______ und die A._______
GmbH beim Bundesamt für Polizei (fedpol) ein Auskunftsbegehren be-
züglich die über die Gesuchstellerinnen bearbeiteten Daten. Am 8. Juli
2013 teilte das fedpol B._______ mit, sie und die A._______ GmbH seien
bei fedpol nicht verzeichnet. Bezüglich Verzeichnungen in JANUS und
GEWA verwies das fedpol auf ein Schreiben vom 8. August 2012 des
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB),
wonach in diesen Systemen ebenfalls keine Einträge vorliegen würden.
Weiter wies es darauf hin, dass das fedpol keinen Zugriff auf die durch
die Kantone betriebenen Fahndungssysteme habe, weshalb es diesbe-
züglich keine Auskünfte erteilen könne. Schliesslich seien Auskünfte zu
nicht von fedpol betriebenen Bundesinformationssystemen direkt bei den
zuständigen Bundesämtern einzuholen.
B.
Dagegen wendet sich B._______ in ihrem Namen (Beschwerdeführe-
rin 2) und im Namen der A._______ GmbH (Beschwerdeführerin 1) mit
Eingabe vom 11. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Die
Beschwerdeführerinnen machen diverse Verstösse gegen das Recht auf
Daten und Akten sowie Kenntnis des Sachverhalts, Recht auf Anhörung
und Rechtsverteidiger, Recht auf Transparenz und Anspruch auf ein fai-
res Verfahren geltend und beantragen sinngemäss, Daten und Aktenzu-
gang auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Weiter machen die Be-
schwerdeführerinnen Schadenersatz und Genugtuung geltend.
C.
Das fedpol (Vorinstanz) hat mit Schreiben vom 7. März 2014 auf eine
Stellungnahme verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen wird nachfol-
gend – soweit entscheiderheblich – eingegangen.
D.
Auf sinngemässes Ersuchen vom 10. April 2014 werden der Beschwerde-
führerin 2 am 14. April 2014 die vollständigen vorinstanzlichen Akten zu-
gestellt.
A-5107/2013
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das Bundesamt für Polizei
(fedpol) eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig, sofern überhaupt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG vorliegt.
1.2 Für das Vorliegen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG ist nicht mass-
gebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen
Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr,
ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind. Eine Verfü-
gung liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um
eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete
und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öf-
fentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative und indivi-
duell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5
Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom
3. Juli 2012 E. 1.2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 854 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 Rz. 17 f. und § 29 Rz. 3).
Ob dies für das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Juli 2013 zutrifft, ist vor-
ab zu prüfen.
Am 8. Juli 2013 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen schrift-
lich mit, sie seien in keiner der in der Zuständigkeit des fedpol liegenden
Datenbanken verzeichnet. Inhaltlich stellt das Schreiben des fedpol eine
autoritative und individuell-konkrete Feststellung in Anwendung von
Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
(DSG, SR 235.1) dar. Auch wenn das angefochtene Schreiben weder ein
Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht als Verfü-
gung bezeichnet ist, handelt es sich somit um eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
A-5107/2013
Seite 4
Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerinnen sind im vor-
instanzlichen Verfahren mit ihren Begehren insofern durchgedrungen, als
dem Auskunftsbegehren stattgegeben und ihnen mitgeteilt wurde, sie
seien in den Datenbanken des fedpol nicht verzeichnet. Weil die Be-
schwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde jedoch implizit geltend machen,
die Vorinstanz habe nicht sämtliche Eintragungen in Datensystemen of-
fengelegt und in der Folge den vollständigen Aktenzugang verweigert, ist
das Rechtsschutzinteresse und damit die Legitimation der Beschwerde-
führerinnen vorliegend zu bejahen.
1.4 Eine Verfügung, welche nicht als solche bezeichnet ist und keine
Rechtsmittelbelehrung enthält, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfecht-
bar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 951 ff., insbesondere
Rz. 976). Es gilt jedoch der Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhaf-
ter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Die Zustel-
lung einer Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte
Eröffnung dar. In einem solchen Fall beginnt die Rechtsmittelfrist grund-
sätzlich nicht zu laufen und die Verfügung erwächst nicht in Rechtskraft.
Trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung kann mit der Ergreifung eines
Rechtsmittels jedoch nicht beliebig lange zugewartet werden. Es wird da-
her erwartet, dass die betroffene Partei innert zumutbarer Frist trotz feh-
lender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung anficht. Dabei sind bei
Rechtskundigen strengere Massstäbe anzulegen als bei Rechtsunkundi-
gen (UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 17 N. 18
f., m.w.H.). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis
15. August (Art. 22a Abs. 2 Bst. b VwVG) sowie der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerinnen nicht rechtskundig vertreten und somit keine all-
zu hohen Anforderungen zu stellen sind, ist im vorliegenden Fall von ei-
ner fristgerecht eingereichten Beschwerde auszugehen, auch wenn diese
erst am 11. September 2013 und damit mehr als zwei Monate nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen ist.
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Aus der Be-
schwerde muss der unmissverständliche Wille einer Person hervorgehen,
als Beschwerdeführende auftreten zu wollen und die Änderung einer be-
stimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtsla-
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Seite 5
ge anzustreben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2008, Rz. 2.211). Die Anforderungen an die
Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr
hoch. Besonders bei Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller
Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Aus der Be-
schwerde muss insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Be-
schwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene
Verfügung beanstandet. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem
Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend
(SEETHALER/BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 52
N. 47 ff.). Genügt eine nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde die-
sen Anforderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Be-
schwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein, verbunden mit
der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu
entscheiden (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).
1.5.2 Den Beschwerdeführerinnen wurden mit Zwischenverfügungen vom
19. September 2013 und vom 10. Februar 2014 Nachfristen zur Verbes-
serung und Präzisierung ihrer Begehren und der Begründung gewährt,
welche unbenutzt verstrichen sind. Aus der Eingabe vom 11. September
2013 geht der unmissverständliche Beschwerdewille der Beschwerdefüh-
rerinnen eindeutig hervor und es wurden Rechtsbegehren mit Begrün-
dung gestellt. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Laienbeschwerde
handelt, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten und aufgrund
der Akten zu entscheiden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde inso-
weit, als sie Begehren enthält, die nicht Streitgegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bilden.
2.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er
kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu-
zieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich ver-
fügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht be-
urteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz
eingegriffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5301/2013 vom
28. Februar 2014 E. 1.4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8
m.w.H.).
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Seite 6
Vorliegend umfasst der Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung
die Beantwortung des Auskunftsgesuchs der Beschwerdeführerinnen
vom 25. Juni 2013 bezüglich den Datenbanken des fedpol. Soweit die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 11. September 2013
sinngemäss geltend machen, durch die Verhinderung des Aktenzugangs
sei ihnen ein Verlust entstanden und deshalb werde Schadenersatz und
Genugtuung beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Diese Fragen waren
nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung und können demnach
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden.
3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss die Verletzung verschie-
dener Verfahrensrechte: "Verstoss gegen Recht auf Anhörung und
Rechtsverteidiger und Transparenz, Faires Verfahren und weitere".
3.1 Bezüglich des Rechts auf eine Anhörung machen die Beschwerdefüh-
rerinnen in ihrer Begründung geltend, es habe im bisherigen Verfahren
keine Anhörung, kein öffentliches Verfahren oder eine Verhandlung statt-
gefunden und sie seien nie vorgeladen worden.
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV um-
fasst das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstel-
lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (sog. rechtliches
Gehör im engeren Sinn; vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 29 N. 80 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hört die
Parteien dadurch an, dass es deren Rechtsschriften entgegennimmt und
prüft, allen Beteiligten zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellung-
nahme einräumt. Eine mündliche Anhörung der Parteien ist grundsätzlich
nicht erforderlich, es sei denn, das persönliche Erscheinen sei für die Be-
urteilung der Streitsache von unmittelbarer Bedeutung (MOSER/BEU-
SCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.85 f.). Die Anhörung erfolgt somit im
Rahmen eines einfachen Schriftenwechsels und es besteht kein An-
spruch auf mündliche Stellungnahme (BGE 130 II 425 E. 2.1; 125 I 209
E. 9b; 122 II 464 E. 4; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, Art. 29 N. 84).
3.1.2 Auch ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich weder aufgrund des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch aufgrund des
Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art. 30 Abs. 3
BV; vgl. SEETHALER/PLÜSS, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 57 N. 58).
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Seite 7
Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung liesse sich einzig aus Art. 6
Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten. Gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben Parteien bei Streitigkeiten in Bezug auf ihre zi-
vilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen oder bezüglich einer gegen
sie erhobenen strafrechtlichen Anklage grundsätzlich ein Recht auf eine
öffentliche Verhandlung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche
Streitigkeiten im engeren Sinn – das heisst einerseits solche zwischen
Privaten und andererseits solche zwischen Privaten und dem Staat in
seiner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts – sondern auch hoheitli-
che Akte von Verwaltungsbehörden, sofern diese massgeblich in Rechte
und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 132 I 229
E. 6.2; 131 I 12 E. 1.2; 122 II 464 E. 3b; 121 I 30 E. 5c; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.161 und 3.167).
3.1.3 Das vorliegende Verfahren betrifft einzig die Erstattung von Aus-
künften im Zusammenhang mit Datenbanken des fedpol. Die angefochte-
ne Verfügung vom 8. Juli 2013 betrifft weder vermögensrechtliche An-
sprüche noch greift sie in privatrechtlich begründete Rechte und Pflichten
der Beschwerdeführerinnen ein. Folglich liegt kein ziviler Anspruch im
Sinne der EMRK im Streit und den Beschwerdeführerinnen steht kein An-
spruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu. Das gilt so-
wohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1.4 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann
gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten
oder des Einzelrichters eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt
werden (vgl. auch Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dabei handelt es sich um eine
Befugnis des zuständigen Richters ("Kann-Vorschrift"), weshalb kein An-
spruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012
E. 2.2 sowie A-8728/2007 vom 8. April 2008 E. 2.1; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1734a; vgl. auch SEETHALER/PLÜSS,
a.a.O., Art. 57 N. 60).
3.1.5 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung,
eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, da dadurch
kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Den Beschwerdefüh-
rerinnen wurde am 19. September 2013 und am 10. Februar 2014 Gele-
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Seite 8
genheit gegeben, ihre Beschwerde zu ergänzen, worauf sie jedoch ver-
zichteten. Somit ist von der Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung ab-
zusehen und der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerinnen auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen. Der verfas-
sungsmässige Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Ge-
hör wurde im vorliegenden Verfahren gewahrt und für eine weitere
(mündliche) Anhörung besteht weder Anspruch noch erkennt das Gericht
eine Notwendigkeit, eine solche durchzuführen. Folglich wird auch der
sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerinnen auf mündliche Anhörung
abgelehnt.
3.2 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss, das Verfahren
sei ohne Rechtsbeistand oder Pflichtverteidiger durchgeführt und ihr An-
spruch auf Rechtsbeistand sei verletzt worden.
Einer Partei steht es frei, sich auf jeder Stufe des Verfahrens und damit
auch im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen (Art. 11 VwVG). Ein
Vertretungszwang besteht ausserhalb von Massenverfahren mit mehr als
20 Parteien, welche gleiche Interessen wahrnehmen, nicht (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.3). Folglich hätten die Beschwer-
deführerinnen jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsvertreter zu
beauftragen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege haben die Be-
schwerdeführerinnen vor Bundesverwaltungsgericht nicht gestellt, wes-
halb darüber nicht zu befinden ist. Im Übrigen ist die Regelung bezüglich
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auf natürliche Per-
sonen zugeschnitten, weshalb juristische Personen diese grundsätzlich
nicht beanspruchen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_528/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2 sowie 2C_69/2007 vom 17. Au-
gust 2007 E. 4.2; BGE 131 II 306 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführe-
rin 1 hätte folglich, auch wenn ein entsprechender Antrag vorliegen wür-
de, als juristische Person ohnehin von vornherein keinen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege.
3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rügen betreffend Verlet-
zung von Verfahrensrechten unbegründet sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Da-
tensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet
werden (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: Basler Kommentar zum Daten-
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Seite 9
schutzgesetz, 2. Auflage 2006, Art. 8 Rz. 6 ff.). Der grundsätzliche An-
spruch der Betroffenen auf Auskunft kann dabei nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 Bst. a DSG wegen überwiegender Interessen von Dritten oder
wegen überwiegender öffentlicher Interessen verweigert oder einge-
schränkt werden (vgl. BGE 125 II 225 m.w.H.; GRAMIGNA/MAURER-
LAMBROU, a.a.O., Art. 9 Rz. 14 ff.). Wird ein Auskunftsgesuch nach Art. 8
DSG gestellt, ist die Dateninhaberin verpflichtet, eine Negativmeldung zu
erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet werden
(GRAMINGA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Art. 8 Rz. 24). In Anwendung von
Art. 8 DSG muss die erteilende Auskunft wahr und vollständig sein. Dafür,
dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft er-
teilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die
blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei
unvollständig, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies
tatsächlich so ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-420/2007 vom
3. September 2007 E. 4.2; Entscheid des Präsidenten der Eidgenössi-
schen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.70 E. 4a; GRAMIN-
GA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Art. 8 Rz. 51).
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Auskunftsge-
such der Beschwerdeführerinnen vom 25. Juni 2013 hinreichend beant-
wortet hat und ob die gewährten Auskünfte vollständig und richtig sind,
was die Beschwerdeführerinnen sinngemäss rügen.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über
die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) besteht
in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten in den Systemen JA-
NUS (System Bundesdelikte) und GEWA (System der Meldestelle für
Geldwäscherei) im Regelfall lediglich ein indirektes Auskunftsrecht, wel-
ches vom EDÖB beurteilt wird (vgl. auch Art. 25 der Verordnung vom
15. Oktober 2008 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei
[JANUS-Verordnung, SR 360.2]). Kann das Auskunftsrecht gemäss spe-
zialgesetzlicher Grundlage nur indirekt gewährt werden, ist der Betroffene
darauf hinzuweisen, dass er die Rechtmässigkeit einer allfälligen Daten-
bearbeitung durch den EDÖB überprüfen lassen kann (vgl. Art. 35 Abs. 1
des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0]
i.V.m. Art. 8 BPI). Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Auf-
schub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Scha-
den erwächst, so kann der EDÖB empfehlen, dass das fedpol aus-
nahmsweise sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine
A-5107/2013
Seite 10
Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist
(Art. 8 Abs. 8 BPI).
Im vorliegenden Fall hat das fedpol die Beschwerdeführerinnen mit
Schreiben vom 7. Mai 2012 darüber informiert, dass die Auskünfte betref-
fend die Systeme JANUS und GEWA aufgeschoben werden und dass die
Möglichkeit bestehe, beim EDÖB die Überprüfung der Datenbearbeitung
und der Rechtmässigkeit des Aufschubs zu verlangen. Auf ein entspre-
chendes Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 28. Juni 2012 empfahl
der EDÖB dem fedpol, direkte Auskunft zu erteilen. Gestützt auf diese
Empfehlung teilte das fedpol den Beschwerdeführerinnen am 8. August
2012 mit, sie seien in den Informationssystemen JANUS und GEWA nicht
verzeichnet. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass diese
Auskunft unvollständig oder falsch sein könnte, was von den Beschwer-
deführerinnen auch nicht substantiiert bestritten wird.
4.3 RIPOL ist ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem,
welches gemeinsam durch die zuständigen Behörden des Bundes und
der Kantone zur Unterstützung verschiedener gesetzlicher Aufgaben im
Bereich der Fahndung geführt wird. Im Gegensatz zu den Systemen JA-
NUS und GEWA richten sich die Rechte der Betroffenen auf Auskunft
nach den Bestimmungen des DSG (Art. 7 Abs. 1 BPI, Art. 17 Abs. 1 der
Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das automatisierte Polizeifahn-
dungssystem [RIPOL-Verordnung, SR 361.0]).
Laut Auskunft der Vorinstanz vom 8. Juli 2013 sind die Beschwerdeführe-
rinnen im RIPOL nicht verzeichnet. Dies wird denn auch nicht substanti-
iert bestritten.
4.4 Das Schengener Informationssystem SIS ist ein Verzeichnis schen-
genweiter Fahndungen. Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behör-
den des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener In-
formationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenver-
arbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen (vgl.
Art. 16 BPI). Auch hier erfolgt die Auskunft nach den Bestimmungen des
DSG (Art. 7 BPI, Art. 50 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nati-
onalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro
[N-SIS Verordnung, SR 362.0]).
Laut Auskunft der Vorinstanz sind die Beschwerdeführerinnen im SIS
nicht verzeichnet. Dies wird denn auch nicht substantiiert bestritten.
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Seite 11
4.5 Im System HOOGAN werden Daten zu Personen aufgenommen, die
sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig
verhalten haben (Art. 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]).
Die Beschwerdeführerinnen sind darin laut Auskunft der Vorinstanz nicht
verzeichnet. Dies wird denn auch nicht substantiiert bestritten.
4.6 IPAS ist das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und
Verwaltungssystem im fedpol. Das Auskunftsrecht für dieses Informati-
onssystem richtet sich mit einzelnen Vorbehalten nach Art. 8 ff. DSG
(Art. 7 Abs. 1 BPI, Art. 11 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das
informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssys-
tem im Bundesamt für Polizei [IPAS-Verordnung, SR 361.2]).
Die Beschwerdeführerinnen sind darin laut Auskunft der Vorinstanz nicht
verzeichnet. Auch dies wird nicht substantiiert bestritten.
4.7 BEDRO ist das Informationssystem des fedpol und umfasst eine er-
eignisbezogene Dokumentation sowie eine Datensammlung über gefähr-
dete Personen. Auch hier sind die Beschwerdeführerinnen laut Auskunft
der Vorinstanz nicht verzeichnet, was ebenfalls nicht substantiiert bestrit-
ten wird.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das fedpol den Beschwer-
deführerinnen umfassend Auskunft über allfällige Einträge betreffend alle
in seiner Zuständigkeit liegenden Datensammlungen erteilt hat. Gemäss
Auskünften des fedpol sind die Beschwerdeführerinnen in keinem dieser
Systemen verzeichnet. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, an der
Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte zu zweifeln. Die Be-
schwerdeführerinnen haben nicht näher ausgeführt, inwiefern die erteilten
Auskünfte unwahr oder unvollständig sein sollen. Sie begründen auch
nicht, worin ihre Zweifel an der wahrheitsgemässen Auskunft liegen. Folg-
lich ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die von der Vor-
instanz erteilte Auskunft wahr und vollständig ist. Die dagegen vorge-
brachten Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Die Beschwerde
wird deshalb abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als
unterliegend. Sie haben deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
A-5107/2013
Seite 12
die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.
Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Den unterliegenden Be-
schwerdeführerinnen steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Jod/RT-13-ALL-18; Einschreiben)
– das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB
A-5107/2013
Seite 13
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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