Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A5110/2011
U r t e i l v om 2 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2008);
Steuerpflicht, Ermessenseinschätzung.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung ein
Taxiunternehmen in der Region Basel. Mit den Schreiben vom 23. Juni
2009, 1. September 2009 und 9. Oktober 2009 forderte die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) A._______ jeweils auf,
Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Aufwand und Ertragskonti,
Fahrtenschreiberkarten und Kontrollkarten sowie die Servicerechnungen
sämtlicher Geschäftsfahrzeuge ab Aufnahme der selbständigen
Geschäftstätigkeit einzureichen, um eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht
überprüfen zu können.
A.b Nach Überprüfung der in der Folge (nicht vollständig) eingereichten
Unterlagen (Fahrtenschreiber und Kontrollkarten lediglich eines von
mehreren gehaltenen Geschäftsfahrzeugen) teilte die ESTV A._______
mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 mit, er werde rückwirkend per
1. Januar 2004 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Auf Grundlage der von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) BaselStadt
(zusätzlich) einverlangten Fahrzeugprüfberichte belastete die ESTV
A._______ gleichentags mittels Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. […] vom
2. Dezember 2009 betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2004 bis
4. Quartal 2008 (Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008) einen
Steuerbetrag von Fr. 26'337. zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem
30. April 2007 (mittlerer Verfall) nach. Im erwähnten Schreiben erhielt
A._______ gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche liess
A._______ mit Schreiben vom 4. Januar 2010 durch seinen
Rechtsvertreter einreichen unter Beantragung, die EA sei vollumfänglich
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er nicht
mehrwertsteuerpflichtig und deshalb aus dem Register zu löschen sei.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2010 hielt die ESTV an ihrer
Steuerforderung von Fr. 26'337. zuzüglich Verzugszins fest. Zur
Begründung verwies sie auf die besagte EA sowie auf das der Verfügung
beigelegte Schreiben gleichen Datums.
C.
Gegen diese Verfügung liess A._______ am 16. April 2010 Einsprache
erheben mit dem sinngemässen Antrag, es sei in Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie der erwähnten EA festzustellen, dass er
nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, weshalb auf die Erhebung des streitigen
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Steuerbetrags zu verzichten sei. Als Begründung brachte A._______
insbesondere vor, die ESTV habe bei ihrer Umsatzschätzung die von ihm
gefahrenen Privatkilometer nicht genügend berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 gewährte die ESTV A._______ eine
Nachfrist, um unter anderem die gesamte Buchhaltung (einschliesslich
Kassabücher, Tagesrapporte und Monatszusammenstellungen über
sämtliche Einnahmen) sowie die Fahrtenschreiber und Kontrollkarten
aller Geschäftsfahrzeuge für die Jahre 2003 bis 2008 einzureichen.
Zudem wurde A._______ gebeten, die in der Einsprache vorgebrachte
private Nutzung der Fahrzeuge zu belegen bzw. zu beziffern. Dieser
Aufforderung kam A._______ laut Angaben der ESTV – trotz
mehrmaligen Fristverlängerungen – nicht nach. Mit Einspracheentscheid
vom 4. August 2011 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut und
setzte den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag neu auf Fr. 25'141.
zuzüglich Verzugszins (5 % bis zum 31. Dezember 2009 und 4,5 % ab
dem 1. Januar 2010) ab 30. April 2007 (mittlerer Verfall) fest. Mit
gleichem Datum stellte sie die ihre ursprüngliche EA korrigierende
Gutschriftsanzeige (GS) Nr. […] vom 4. August 2011 von Fr. 1'196. aus.
Diese Korrektur erfolgte hauptsächlich, weil einem der
Geschäftsfahrzeuge von A._______ im Rahmen der vorgenommenen
Umsatzschätzung laut ESTV "ungerechtfertigterweise" keine
Privatkilometer angerechnet worden waren.
D.
Gegen den besagten Einspracheentscheid liess A._______
(Beschwerdeführer) am 14. September 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, dieser sei
vollumfänglich aufzuheben, und es sei überdies festzustellen, dass er
vom 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2008 der Mehrwertsteuer nicht
unterliege – alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der
ESTV. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er zwar
kein eigentliches Kassabuch und keine detaillierten Aufzeichnungen über
die von ihm erzielten Umsätze vorweisen könne. Aus den vorgelegten
Fahrtenschreiberkarten ergebe sich jedoch, dass er in den Jahren 2007
und 2008 (mit 36'698 bzw. 36'739 Kilometern) etwa gleich viel gefahren
sei, weshalb diese Kilometerleistungen ohne weiteres auch auf die
Vorjahre 2004, 2005 und 2006 übertragen werden könnten. Im Übrigen
seien die ihm durch die ESTV angerechneten Privatfahrten offensichtlich
viel zu tief, zumal seine mehrmaligen Fahrten nach Serbien nicht
berücksichtigt worden seien.
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Seite 4
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2011 beantragte die ESTV,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers
abzuweisen. Zu erwähnen sei – so die Begründung der ESTV –, dass die
Buchhaltung des Beschwerdeführers nachweislich erhebliche Mängel
aufweise. Da der Beschwerdeführer trotz bargeldintensiven
Geschäftsverkehrs kein fortlaufend addiertes und periodisch saldiertes
Kassabuch geführt habe, sei sie nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen befugt und verpflichtet gewesen, eine
Ermessenseinschätzung vorzunehmen. Dabei sei es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, eine Prüfung der
Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vorzunehmen und
in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum
umzulegen bzw. hochzurechnen. Allein die Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach er jährlich nach Serbien gefahren sei, könne
so nicht ausreichen, um ihre Schätzung zu widerlegen. Ihren
Berechnungen zufolge erreiche der Beschwerdeführer die massgebende
Umsatzlimite und Steuerzahllast (bereits) im Jahr 2003, womit die
Voraussetzungen für die Steuerpflicht ab 1. Januar 2004 erfüllt seien.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor, und
die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist ein neues Mehrwertsteuergesetz in Kraft
getreten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
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Seite 5
[MWSTG, SR 641.20]). Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich
weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen
und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt – er verwirklichte sich in den
Jahren 2004 bis 2008 – ist folglich noch nach dem Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300)
zu beurteilen.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende
Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern
restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren
anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem
materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn
stellen im vorliegenden Fall etwa Themen wie die Buchführungspflicht,
das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar,
sodass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine
Anwendung finden deshalb beispielsweise die Art. 70, 71, 72 oder 79
MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland und
die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1447/2010 vom 11. November 2011 E. 1.3,
auch zum Folgenden). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG
unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten
Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (PASCAL MOLLARD/XAVIER
OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235
N. 670). Art. 81 MWSTG gilt damit grundsätzlich auch für hängige
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu aber E. 1.3
hiernach).
1.3. Gestützt auf die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen
Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar
2001 E. 3b) und gestützt auf die nach Art. 81 MWSTG neu unmittelbar
anwendbaren Bestimmungen des VwVG (Art. 1219, 3033 VwVG) kann
im Steuerverfahren die Anhörung von Parteien und die Einvernahme von
Zeugen in bestimmten Fällen geboten sein.
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Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde
auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil eine
antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind
oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt (BGE 131
I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.2;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144 ff.).
Beispielsweise kann auf eine Parteibefragung verzichtet werden, wenn
sich daraus offensichtlich keine neuen Tatsachen ergeben würden bzw.
davon auszugehen ist, dass an einer mündlichen Befragung nichts
anderes behauptet werden würde, als was sich bereits aus den
bisherigen Eingaben ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6299/2009 vom 21. April 2011 E. 3.1, A710/2007 vom 24. September
2009 E. 2.2, A1599/2006 vom 10. März 2008 E. 2.4 mit Hinweis).
2.
2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die
durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden
(Art. 5 Bst. a und b aMWSTG).
2.2. Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von
Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine
Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000. übersteigen
(Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht
insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer
(Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000. beträgt; diese
Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000. beschränkt
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG; vgl. dazu die von der ESTV
herausgegebene Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der
Mehrwertsteuer, gültig mit Einführung des aMWSTG per 1. Januar 2001
bis 31. Dezember 2007, Ziff. 2.2.3). Für bestehende Betriebe, bei
welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht
gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im
vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumulativ
überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Massgebend für die
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Steuerpflicht ist das vereinnahmte Entgelt des Vorjahres; dieses ist wie
folgt zu ermitteln: Einnahmen zuzüglich Entgelt aus Verrechnung und
Warenhingabe an Zahlungs statt (ESTV, Spezialbroschüre Nr. 02, a.a.O.,
Ziff. 3.3; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2149/2008 und A
2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.2).
2.3. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der
Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner
Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls
unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003
vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A2149/2008 und A2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1, A8485/2007
vom 22. Dezember 2009 E. 2.2, A12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7).
Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert
über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60
Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die
ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person,
wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.4, A4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe
sondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des
Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005
vom 10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die
Mehrwertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu
führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung
der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der
abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und
zuverlässig ermitteln lassen.
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Seite 8
2.4.2. Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem
klaren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an
eine bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da
logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht
gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn
schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor
Entstehung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige
Person, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1
aMWSTG fallen könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die
Anmeldepflicht umfasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen
und Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten,
durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der
Mehrwertsteuerpflicht unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.5.2, A5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.2.1, A1578/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
2.4.3. Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun
gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der
Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im
Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001
zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar
2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer])
Gebrauch gemacht. In der – vorliegend einschlägigen – Wegleitung 2001
sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung
auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen
fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884)
und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen,
sodass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs
und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum
Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden
können (sog. "Prüfspur"; vgl. Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1).
2.4.4. Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin
gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal
ten, kaufmännische Bücher im Sinn des Handelsrechts zu führen; die
Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die
entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts
2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar
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2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1634/2006 vom
31. März 2009 E. 3.5, A1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2, A
1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit
befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die
Aufzeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern
geltenden Regelungen. Die detaillierte und chronologische Führung eines
Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also
ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis
erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und
ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und
durch Kassenstürze regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich
– kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die
erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven
Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli
2007 E. 3.1, 2A.657/2005 vom 9. Juni 2006 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.5.4, A5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.3, A705/2008 vom
12. April 2010 E. 2.3, A746/2007 vom 6. November 2009 E. 2.2.1 mit
weiteren Hinweisen).
2.5.
2.5.1. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung
ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht
nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen
sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf
fentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 518) –
die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob
überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden
können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch
Schätzung vgl. grundlegend BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404).
2.5.2. Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei vonein
ander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation
führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstel
lation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu
erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen
die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu
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qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der
Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181
E. 4a, Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009
E. 3, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.1,
A705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4). Zweitens kann selbst eine formell
einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern,
wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der
Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen
Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen
branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen,
vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige
besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt
werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4450/2010 vom 8. September
2011 E. 4.1, A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.6.2, A705/2008
vom 12. April 2010 E. 2.4).
2.6.
2.6.1. Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die
Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine,
unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze
(bzw. hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen,
dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar
2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3678/2007 und A
3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.2).
2.6.2. Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige
Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen
im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf
plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation
möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom
22. November 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23. Februar
2010 E. 2.3, A1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen
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einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder
Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen,
andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.2,
A2184/2008 und A2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 5.1, A705/2008 vom
12. April 2010 E. 2.6.2, A1379/2007 vom 18. März 2010 E. 4.2; vgl. auch
MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und
allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung
mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der
Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
4360/2008 und A4415/2008 vom 4. März 2010 E. 2.5.2, A1578/2006
vom 2. Oktober 2008 E. 4.2).
2.6.3. Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine
Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode
vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten
Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren),
vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend
kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten
Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar
2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.7.3, A5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.6.2, A705/2008 vom
12. April 2010 E. 2.6.2, A4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4). Der
Ermessensveranlagung haftet deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die
der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu
vertreten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai
2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.7.
2.7.1. Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der
Ermessensveranlagung oder für die Vornahme der Schätzung. Nach der
Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich
nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3678/2007 und A3680/2007 vom
18. August 2009 E. 3.1, 4.2).
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2.7.2. Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen
Buchhaltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten statistisch verarbeitet werden. Sie sind keine
Rechtssätze und auch keine Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch
ein Sachverständigengutachten erwiesen sind), die den
Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER,
Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung
und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs
["dealing at arm's length"], veröffentlicht in ASA 77 S. 658 ff., 665, 679 mit
Hinweisen).
2.7.3. Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den
Verdienstverhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt
ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen
(vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte
Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie
deshalb breit abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und
den regionalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen
(MOLLARD, a.a.O., S. 553; vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.7
mit Hinweisen).
2.8.
2.8.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.8.2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts
frage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3678/2007 und A3680/2007 vom
18. August 2009 E. 5). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und
Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit
bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt dieses sich trotz des möglichen
Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von
zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse
Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte.
Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes
A5110/2011
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Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der
Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2184/2008 und A2185/2008
vom 3. Juni 2010 E. 5.2, A4309/2008 vom 30. April 2010 E. 2.2, A
3678/2007 und A3680/2007 vom 18. August 2009 E. 5). Diese Praxis
wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
2.8.3. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer
Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
ESTV beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3, A1527/2006 und A1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4).
Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur
Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten
Konstellationen von Art. 60 aMWSTG (vgl. dazu oben E. 2.5.2) habe sich
verwirklicht, ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der
ESTV zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A1527/2006 und A1528/2006
vom 6. März 2008 E. 2.4).
Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall er
füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Er
messen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast
regeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3, 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005
E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 2.5.4, A1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3). Sie kann sich
gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung des
halb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie
darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung
offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre
vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf
MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom
27. April 2010 E. 2.9.3).
3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers
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ermessensweise ermittelt und dessen Steuerpflicht seit dem 1. Januar
2004 festgestellt. In einem ersten Schritt ist darüber zu befinden, ob die
ESTV zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung bejaht hat (E. 3.1). Erst und nur falls dies zutrifft,
gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die
Ermessensveranlagung in ihrer Höhe als korrekt erweist (E. 3.2 bis 3.3).
3.1. Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit
fehlenden Kassabüchern und weiteren erheblichen Mängeln in der
Buchhaltung des Beschwerdeführers. Insbesondere lägen ihr für die
Jahre 2004 bis 2008 nur Erfolgsrechnungen (welchen lediglich der
jeweilige Gesamtertrag zu entnehmen sei), die betreffenden
Steuererklärungen sowie die Fahrtenschreiber und Kontrollkarten
lediglich eines von jeweils mehreren bei der MFK Basel Stadt gemeldeten
Fahrzeuge vor, und dies auch nur für die Jahre 2007 und 2008. Von der
Möglichkeit der Verfolgung einzelner Geschäftsfälle – auch
stichprobenweise – sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur
Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung könne
keine Rede sein. Diese Ausführungen der ESTV bestreitet der
Beschwerdeführer nicht weiter. Nach der Rechtsprechung war er
gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er
die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang, dass der vorliegende Taxibetrieb einen
bargeldintensiven Betrieb darstellt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010
E. 3.2.1, A281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.2, A2149/2008 und A
2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.1.2), weshalb für diese Prüfung die
Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich
ist/gewesen wäre. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen in
diesem fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch
Kassenstürze kontrolliert werden (E. 2.4.4; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit
insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Aufgrund des Fehlens
eines solchen Kassabuches ist die Buchführung des Beschwerdeführers
bereits deshalb mangelhaft. Es fehlen die sachverhaltsmässigen
Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob eine Steuerpflicht gegeben
ist. Bei diesem Resultat erübrigt es sich, auf die weiteren von der ESTV
genannten Gründe für die Vornahme der Ermessenseinschätzung
einzugehen.
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Seite 15
Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung waren demnach
gegeben (E. 2.5) und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen.
3.2. Grundlage für die Umsatzkalkulation bildeten laut ESTV die
Kilometerangaben auf den einverlangten Fahrzeugprüfberichten der MFK
BaselStadt der Fahrzeuge Honda Jazz 1.4 sowie Cadillac Concours,
beide auf die Kennnummer "[…]" lautend. Die damit berechneten
jährlichen Fahrleistungen seien – infolge fehlender verwertbarer
Unterlagen – auf die gesamten Steuerperioden umgelegt worden. Nach
Abzug der privat gefahrenen Kilometer (100 Kilometer pro Arbeitswoche)
bzw. Multiplikation mit dem auf Richtwerten basierenden Ansatz von
"Fr. 2.10 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer (Nachtfahrer)"
habe sich der jeweilige kalkulierte Jahresumsatz ergeben.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache des Beschwerdeführers
korrigierte die ESTV ihre Umsatzschätzung dahingehend, dass sie auch
betreffend das Fahrzeug Cadillac Concours entsprechende
Privatkilometer anrechnete. Dabei könne allerdings aufgrund der im
Vergleich zum Honda Jazz 1.4 (48'000 km) geringeren jährlichen
Fahrleistung (6'000 km) nicht davon ausgegangen werden, dass der
Cadillac Concours während des ganzen Jahres (52 Arbeitswochen) im
Einsatz gewesen sei. Deshalb könne sie (die ESTV) auch nicht den
Maximalabzug von 5'200 Privatkilometern pro Jahr gewähren, sondern
habe den Abzug verhältnismässig zu kürzen. Bei ihrer Berechnung gehe
sie davon aus, dass der Beschwerdeführer in 52 Arbeitswochen rund
48'000 Kilometer (vgl. Fahrleistung Honda Jazz 1.4) zurücklege. Für eine
Fahrleistung von 6'000 Kilometern (mit dem Cadillac Concours) benötige
der Beschwerdeführer dementsprechend 6,5 Arbeitswochen. Somit seien
diesem bezüglich des Fahrzeugs Cadillac Concours Privatkilometer im
Umfang von 650 Kilometern pro Jahr anzurechnen.
Die ESTV führt ferner aus, sie habe bei den in der Stadt Basel
vorgenommenen Kontrollen im Nachhinein feststellen müssen, dass den
Taxifahrern, welche ausserhalb der Stadt wohnhaft seien, ein zu langer
Arbeitsweg zum Abzug zugestanden worden sei, indem die Strecke
"Wohnort Bahnhof Basel SBB" und zurück (anstatt die Strecke "Wohnort
Stadtgrenze" und zurück) für die Berechnung des jeweiligen
kalkulatorischen Umsatzes verwendet worden sei. Aus diesem Grund
lasse sie im Sinn eines unpräjudiziellen Entgegenkommens zur
Sicherstellung der Rechtsgleichheit und Wahrung der
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Seite 16
Wettbewerbsneutralität in der Stadt Basel im vorliegenden Fall
ausnahmsweise (rückwirkend) den Arbeitsweg vom Wohnort bis zum
Bahnhof Basel SBB und zurück als Privatfahrt zu. Dementsprechend
seien dem Beschwerdeführer pro Arbeitstag 2 x 2,7 km als
Privatkilometer zu gewähren. Den eingereichten Kontrollkarten der Jahre
2007 und 2008 (betreffend Honda Jazz 1.4) könne entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer jeweils 254 bzw. 259 Arbeitstage ausweise.
Um auch den Arbeitsweg des Cadillac Concours angemessen zu
berücksichtigen, gehe die ESTV von jährlich insgesamt 290 Arbeitstagen
aus.
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Im Einzelnen wird die soeben erläuterte (korrigierte) Umsatzkalkulation
durch die ESTV wie folgt dargestellt:
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
Kilometerstände gemäss MFKPrüfberichten
([…]):
Honda Jazz 1.4
31. Januar 100 km
3. Februar 146'745 km
Total zurückgelegte Kilometer / Zeitraum 146'645 km (1'099 Tage)
Umrechnung 1 Jahr (365 Tage); Umlage 48'000 km 48'000 km 48'000 km 48'000 km 48'000 km 48'000 km
Cadillac Concours
13. November 58'068 km
2. November 66'814 km
Total zurückgelegte Kilometer / Zeitraum 8'746 km (355 Tage)
29. November 73'643 km
Total zurückgelegte Kilometer / Zeitraum 6'829 km (392 Tage)
1. November 79'039 km
Total zurückgelegte Kilometer / Zeitraum 5'396 km (337 Tage)
Umrechnung auf jeweils 1 Jahr (365 Tage) 8'992 km 6'359 km 5'844 km
Umlage (gerundet) 6'000 km 6'000 km 6'000 km 6'000 km 6'000 km 6'000 km
Total 54'000 km 54'000 km 54'000 km 54'000 km 54'000 km 54'000 km
Übrige private Verwendungen (pro Arbeitswoche
100 km)
Honda Jazz 1.4 (52 Arbeitswochen) 5'200 km 5'200 km 5'200 km 5'200 km 5'200 km 5'200 km
Cadillac Concours (6.5 Arbeitswochen) 650 km 650 km 650 km 650 km 650 km 650 km
Ferien (mangels Belegen: 0 km) 0 km 0 km 0 km 0 km 0 km 0 km
Arbeitsweg (290 Arbeitstage à 2 x 2.7 km) 1'566 km 1'566 km 1'566 km 1'566 km 1'566 km 1'566 km
Total private Verwendungen 7'416 km 7'416 km 7'416 km 7'416 km 7'416 km 7'416 km
Geschäftlich gefahrene Kilometer 46'584 km 46'584 km 46'584 km 46'584 km 46'584 km 46'584 km
Kalk. Umsatz mit Fr. 2.10/km Fr. 97'826 Fr. 97'826 Fr. 97'826 Fr. 97'826 Fr. 97'826 Fr. 97'826
Steuerbarer Umsatz Fr. 97'826 Fr. 97'826 Fr. 97'826 Fr. 97'826 Fr. 97'826 Fr. 97'826
MWST (gerundet) (mittels Saldosteuersatz von
4.6 % bzw. 5.2 %)
Fr. 4'500 Fr. 4.793 Fr. 5'087 Fr. 5'087 Fr. 5'087 Fr. 5'087
3.3. Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer
Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den
Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er hat sich mit
den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu
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Seite 18
befassen und aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf
haltbaren Grundlagen beruht (vgl. oben E. 2.8.3). Das
Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich – wie bereits ausgeführt
(E. 2.8.2) – bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine
gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in
Frage steht.
3.3.1. Gegen die Umsatzberechnung bringt der Beschwerdefürer vor, aus
den eingereichten Fahrtenschreiberkarten für die Jahre 2007 und 2008
ergebe sich, dass er im Jahr 2007 36'698 Kilometer gefahren sei,
während sich die Kilometerleistung im Jahr 2008 auf 36'739 belaufen
habe. Hieraus ergebe sich, dass er jedes Jahr etwa gleich viel fahre,
sodass diese Kilometerleistungen ohne weiteres auch auf die Vorjahre
2004, 2005 sowie 2006 übertragen werden könnten. Zu beachten sei,
dass es sich bei diesen Kilometerleistungen um sämtliche Kilometer
handle, welche er mit "diesem Fahrzeug" gefahren sei. Enthalten seien
somit auch sämtliche privat gefahrenen Kilometer und Leerfahrten etc.
Entgegen den Angaben im angefochtenen Entscheid (insb. die
Umsatzkalkulation der ESTV, s. dazu E. 3.2) sei somit nicht von einer
jährlichen Kilometerleistung von 54'000, sondern von einer solchen von
maximal 37'000 auszugehen.
Dem hält die ESTV zu Recht entgegen, dass sich im Vergleich zwischen
den Kilometerständen gemäss den Fahrtenschreiberkarten (zum
Fahrzeug Honda Jazz 1.4) für die Jahre 2007 (36'698 km) und 2008
(36'735 km) und jenen gemäss den Servicerechnungen bzw. den
Fahrzeugprüfberichten (umgerechnet auf 1 Jahr: 48'000 km) für dasselbe
Fahrzeug eine Diskrepanz von rund 11'000 km ergibt. Da die besagten
Fahrtenkartenschreiber somit offensichtlich nicht sämtliche Fahrten des
Beschwerdeführers mit dem Honda Jazz 1.4 enthalten, konnte die ESTV
auch nicht auf diese abstellen. Sie hat deshalb zu Recht die Angaben auf
den Servicerechnungen bzw. auf den Fahrzeugprüfberichten als
Grundlage für die kalkulatorische Umsatzermittlung verwendet. Kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer lediglich die Fahrtenschreiberkarten
und Kontrollkarten für ein Fahrzeug (Honda Jazz 1.4, beschränkt auf die
Jahre 2007 und 2008) einreichte, in den vorliegend zu beurteilenden
Steuerperioden aber unbestrittenermassen immer mindestens zwei
Fahrzeuge bei der MFK des Kantons BaselStadt gemeldet hatte. Es ist
somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jährlich mit
mindestens zwei Fahrzeugen Taxiumsätze erzielte. Damit erweist sich
auch die Umlage der auf ein Jahr umgerechneten Kilometerleistungen auf
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Seite 19
die kontrollierten Steuerperioden als rechtens (vgl. oben E. 2.6.3). Gegen
die Umrechnung der zurückgelegten Kilometer auf ein Jahr sowie die
Umlage auf die einzelnen Jahre an sich vermag der Beschwerdeführer
denn auch nichts vorzubringen. Vielmehr beruht die von der ESTV
gewählte Schätzungsmethode grundsätzlich auf plausiblen,
nachvollziehbaren Grundlagen und trägt damit den individuellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers soweit als möglich Rechnung.
3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die von der
ESTV gewährten 5'200 Privatkilometer viel zu tief seien. Völlig
unberücksichtigt bleibe nämlich, dass er mit "seinem Fahrzeug" jährlich
mehrmals nach Serbien gefahren sei, wobei eine solche Reise allein
mindestens 5'000 Kilometer Fahrleistung zur Folge habe. Da er jedes
Jahr nach Serbien gefahren sei bzw. fahre, seien – zusätzlich zur
Pauschale von 5'200 km – pro Jahr mindestens 10'000 Privatkilometer
(Hin und Rückfahrt) in Abzug zu bringen. Die mehrmaligen Reisen mit
seiner Ehefrau nach Serbien können somit – so der Beschwerdeführer –
durch entsprechende Stempel in den Reisepässen von ihm und seiner
Ehefrau (Beschwerdebeilagen 4 bis 7) nachgewiesen werden.
Diese Behauptung des Beschwerdeführers bleibt trotz mehrmaliger
Aufforderung seitens der ESTV auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren unbelegt. Daran vermögen auch die dem
Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Reisepasskopien des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nichts zu ändern. Denn aus
diesen ist – worauf die ESTV zu Recht hinweist – lediglich ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Reisen nach Serbien
unternommen haben, nicht jedoch, mit welchem Fahrzeug. Diese Frage
ist auch insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer laut
unbestrittenen Angaben der ESTV gemäss der MFK BaselStadt während
den vorliegend relevanten Steuerperioden neben der Schildnummer […]
– welche als Taxifahrzeug eingesetzt wurde – noch weitere, privat
verwendete Fahrzeuge unter der Schildnummer […] (VW Passat und
Toyota MR2 1.8), […] (Yamaha XV 1600) und […] (Honda AC 04)
gemeldet hatte. Es ist damit nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich mit dem Fahrzeug Honda Jazz 1.4 nach Serbien gefahren ist,
weshalb an der vorgenommenen Umsatzkalkulation der ESTV
festzuhalten ist. Im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung (E. 1.3)
kann diesbezüglich auf die vom Beschwerdeführer beantragte
Parteibefragung verzichtet werden.
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Seite 20
3.3.3. Die Schätzung der ESTV erweist sich damit sowohl hinsichtlich der
ermittelten Kilometer als auch der Umlage auf die kontrollierten
Steuerperioden als korrekt bzw. sachgerecht. Der dabei von der ESTV
als Erfahrungswert (oben E. 2.7) angewendete Ansatz von Fr. 2.10/km
wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt. Weil er aufgrund der
vorgenommenen Schätzung sowohl die Umsatzgrenze von Fr. 75'000.
als auch die Steuerzahllast von Fr. 4'000. in den Jahren 2003 bis 2008
überschreitet (vgl. dazu die Tabelle in E. 3.2), ist die Steuerpflicht des
Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2004 gegeben (E. 2.2).
Im Weiteren ist anzumerken, dass die ESTV nicht nur bei der
Bestimmung der Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der
Steuerschuld die Saldosteuersatzmethode angewendet hat. Sie hat bei
der Ermessenseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist
damit dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen
in Frage zu stellen (vgl. dazu auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.6,
A281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.2.4, A2184/2008 vom 3. Juni
2010 E. 6.3, A2149/2008 und A2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.2.7,
A1614/2006 vom 1. Oktober 2008 mit dem Hinweis, dass die ESTV auch
andere gleichgelagerte Fälle rechtsgleich zu behandeln hat).
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ESTV angesichts der
unvollständigen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zur Vornahme
einer Ermessenseinschätzung berechtigt und verpflichtet war. Den
Nachweis, dass er in den fraglichen Steuerperioden mit den betreffenden
Fahrzeugen weniger Kilometer gefahren ist, als von der ESTV geschätzt,
vermochte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zu
erbringen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die – über den Pauschalabzug von
100 Kilometern pro Woche hinaus – anrechenbaren Privatkilometer. Die
von der ESTV angewandte Umsatzkalkulation und namentlich die
Umlage der Schätzung auf die gesamte Kontrollperiode ist deshalb nicht
zu beanstanden. Weil infolgedessen sowohl die Umsatzgrenze von
75'000. als auch die Steuerzahllast von 4'000. seit dem Jahr 2003
überschritten wurden, erweist sich auch der
Mehrwertsteuerregistereintrag des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2004
durch die ESTV als rechtens.
4.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der
A5110/2011
Seite 21
Höhe von Fr. 3'000. sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
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Seite 22
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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