B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-511/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jodok Wyer, Rechtsanwalt,
Bahnhofstrasse 4, Postfach, 3930 Visp,
Beschwerdeführerin,
gegen
Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG,
Nordstrasse 20, 3900 Brig,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
c/o Präsident Georges Schmid,
Brückenweg 6, 3930 Visp,
Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung; Personaldienstbarkeit "zum An-
bringen von Reklametafeln".
A-511/2013
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Sachverhalt:
A.
Im Jahr 2001 führte die Brig-Visp-Zermatt-Bahn (BVZ, nachfolgend:
Enteignerin) mit den Geschwistern B._______, C._______ sowie
D._______ erste Verhandlungen über die Enteignung der Miteigentums-
parzellen Nrn. (…), gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde S._______.
Zu jenem Zeitpunkt stand auf der Parzelle Nr. (…) ein Ökonomiegebäude
mit zwei Reklametafeln.
Am 29. Januar 2002 reichte die Enteignerin beim Bundesamt für Verkehr
(BAV) ein Plangenehmigungsgesuch (…) ein und beantragte die vorzeiti-
ge Besitzeinweisung der eingangs genannten Parzellen Nrn. (...). Mit
Schreiben vom 14. Februar 2002 teilte das BAV den Verfahrensbeteiligten
mit, angesichts der eindeutig bestimmbaren Betroffenen und des örtlich
begrenzten Vorhabens werde das vereinfachte Verfahren zur Anwendung
kommen.
B.
Am 1. Februar 2002 wurden die Parzellen Nrn. (…) E._______ (Sohn von
B._______) zu Eigentum überschrieben. Gleichzeitig wurde die Parzelle
Nr. (…) mit dem ausschliesslichen, vererblichen und übertragbaren Recht
"zum Anbringen von Reklametafeln an der Nord- und Südseite des Stalls"
zu Gunsten seiner Schwester A._______ belastet. Beide Handänderun-
gen stützten sich auf den notariell beurkundeten Erbvorausbezugs-,
Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 11. Dezember 2001.
C.
Zur Realisierung des Projekts (…) erteilte das BAV mit Plangenehmi-
gungsverfügung vom 22. Mai 2002 der Enteignerin das Enteignungsrecht
für die Parzellen Nrn. (…). Gleichzeitig verfügte es, dass das Dossier
nach Eintritt der Rechtskraft an die Eidgenössische Schätzungskommis-
sion Kreis 4 (nachfolgend: Schätzungskommission) übermittelt werde, vor
der auch der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zu stellen sei. Die
Plangenehmigungsverfügung wurde E._______ als neuer Eigentümer der
betroffenen Grundstücke eröffnet und sie erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
D.
An der Einigungsverhandlung vor der Schätzungskommission am
16. September 2002 einigte sich die Enteignerin mit E.______ darauf,
dass die Parzellen Nrn. (…) vollständig enteignet werden. Das Datum der
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vorzeitigen Besitzeinweisung wurde einvernehmlich auf den 1. Oktober
2002 festgelegt. Hingegen konnte über die Enteignungsentschädigung
keine gütliche Lösung erzielt werden.
Anlässlich jener Einigungsverhandlung gab E.______ sodann den bereits
erwähnten Erbvorausbezugs-, Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag
vom 11. Dezember 2001 zu den Akten, wodurch die Schätzungskommis-
sion erstmals davon erfuhr, dass das von der Enteignung betroffene
Grundstück Nr. (…) zusätzlich mit einer Dienstbarkeit belastet ist. Sie
vermerkte daher im Protokoll, dass die Dienstbarkeitsberechtigte
A._______ über die Besitznahme durch die Enteignerin sowie den vorge-
sehenen Abbruch des Ökonomiegebäudes zu orientieren sei.
E.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2002 machte A._______ geltend, sie sei
seit dem 1. Februar 2002 als Dienstbarkeitsberechtigte im Grundbuch
eingetragen. Falls das Ökonomiegebäude abgebrochen werde und die
Reklametafeln nicht durch eine freistehende Plakatwand ersetzt würden,
beantrage sie eine Entschädigung der Dienstbarkeit. Am 13. Januar 2003
bezifferte sie ihre Forderung auf rund Fr. 300'000.-.
F.
Die von der Schätzungskommission in der Folge vorgenommenen Erkun-
digungen ergaben, dass die Kantonale Kommission für Strassensignali-
sation des Kantons Wallis (KSS) mit Verfügung vom 31. Januar 2001
F._______ (Ehegatte von A._______) aufgefordert hatte, die von ihm oh-
ne Bewilligung angebrachten Reklametafeln auf der Parzelle Nr. (…) zu
entfernen.
Am 12. Dezember 2001 hiess der Staatsrat des Kantons Wallis die von
F._______ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar
2001 wegen Unzuständigkeit der KSS gut und forderte die Gemeinde-
verwaltung auf, das Bewilligungsverfahren einzuleiten. Am 8. März 2004
erteilte die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis die Baubewilli-
gung zum Anbringen von zwei Reklametafeln an dem Ökonomiegebäude
gestützt auf den Staatsratsentscheid vom 21. Mai 2003.
G.
Am 26. November 2004 erfolgte der Abbruch des Ökonomiegebäudes
und als Ersatz wurde eine freistehende Reklametafel auf der Parzelle
Nr. (…) errichtet. Letztere wurde von der Kantonalen Baukommission des
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Kantons Wallis erneut beanstandet. Gegen die am 24. Februar 2005 er-
lassene Wiederherstellungsverfügung legte F._______ Rechtsmittel ein.
Gleichzeitig reichte er ein neues Baugesuch zum Aufstellen eines dop-
pelseitig genutzten Werbeträgers ein, welches von der Kantonalen Bau-
kommission des Kantons Wallis am 28. Dezember 2005 abgelehnt wurde.
H.
Auf den 21. Dezember 2004 wurden E.______ sowie A._______ zur
Schätzungsverhandlung eingeladen.
I.
Mit Schätzungsentscheid vom 27. April 2007 enteignete die Schätzungs-
kommission die Parzellen Nrn. (…) total und sprach E.______ eine Ent-
eignungsentschädigung inkl. Zins zu. Weiter legte sie fest, die Personal-
dienstbarkeit zum Anbringen von Reklametafeln bleibe als Last der Par-
zelle Nr. (…) zu Gunsten von A._______ eingetragen. Diese Regelung
gelte gestützt auf das Einverständnis der Enteignerin. Da aber das Bau-
bewilligungsverfahren in Bezug auf den neuen Standort noch nicht abge-
schlossen sei, behalte sich die Schätzungskommission gegebenenfalls
weitere Abklärungen zur Enteignung der Dienstbarkeit vor. Insoweit kön-
ne aus der Tatsache, dass die Dienstbarkeit mit Zustimmung der Enteig-
nerin eingetragen bleibe, keine Rechte abgeleitet werden.
J.
Am 28. Mai 2008 sprach sich der Staatsrat des Kantons Wallis aus Grün-
den der Verkehrssicherheit gegen die Errichtung einer freistehenden Re-
klametafel auf der Parzelle Nr. (…) aus und bestätigte die Verfügungen
der Kantonalen Baukommission des Kantons Wallis vom 24. Februar
2005 und 28. Dezember 2005.
K.
Mit Schätzungsentscheid vom 18. Dezember 2012 wies die Schätzungs-
kommission die Entschädigungsforderung von A._______ ab und verfüg-
te, die als Last der Parzelle Nr. (…) eingetragene Personaldienstbarkeit
zum Anbringen von Reklametafeln sei zu löschen.
In der Begründung erwog sie, zum Zeitpunkt der ersten Verhandlungen
im Jahr 2001 sei keine Dienstbarkeit für Reklametafeln als Last im
Grundbuch eingetragen gewesen. Zum massgeblichen Zeitpunkt der Ei-
nigungsverhandlung vom 16. September 2002 habe es zudem an einer
rechtsgültigen Baubewilligung gefehlt und für eine freistehende Reklame-
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tafel, zu denen die Enteignerin unter gegebenen Voraussetzungen die
Zustimmung erteilt hätte, sei aus Sicherheitsgründen keine Baubewilli-
gung der zuständigen Behörde erteilt worden. Das behauptete Recht zum
Anbringen von Reklametafeln auf der Parzelle Nr. (…) erweise sich daher
im Sinn von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Ent-
eignung (EntG, SR 711) als nicht entschädigungswürdig. Eine Schätzung
der enteigneten Personaldienstbarkeit erübrige sich demnach und die
Eintragung sei im Grundbuch zu löschen. Im Übrigen sei festzuhalten,
dass die Entschädigungsforderung laut Eingabe vom 13. Januar 2003 in
jedem Fall als übersetzt zu erachten sei.
L.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin), nun vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer, Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid
der Schätzungskommission vom 18. Dezember 2012 sei aufzuheben und
die Enteignung sei gemäss ihrem Schreiben vom 13. Januar 2003 an die
Schätzungskommission zu entschädigen.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, die Dienstbarkeit sei
rechtmässig zu Lasten der inzwischen enteigneten Parzelle Nr. (…) be-
gründet worden. Auch sei für die beiden Reklametafeln an dem Ökono-
miegebäude eine nachträgliche Baubewilligung von der zuständigen Be-
hörde erteilt worden. Nun nach Abbruch des Ökonomiegebäudes stünde
ihr eine Enteignungsentschädigung zu, da eine freistehende Reklametafel
wegen der Verkehrssicherheit nicht mehr bewilligungsfähig sei. Ihr Servi-
tut stelle ein selbstständiges Objekt der Enteignung dar. Genau wie dem
Grundeigentümer stehe ihr eine Enteignungsentschädigung zu, zumal
sich beide Rechte auf die gleiche vertragliche Grundlage stützen könnten.
Der Entscheid der Vorinstanz verletze daher den Grundsatz der Rechts-
gleichheit und erweise sich als willkürlich. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 69 EntG und rügt u.a. ei-
ne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs.
M.
Am 12. Februar 2013 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen
zu den Akten ein.
N.
Die Schätzungskommission (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in der
Vernehmlassung vom 1. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Sie
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hält daran fest, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aus-
schlussbestimmung von Art. 25 EntG keine Entschädigung zustehe. Er-
gänzend bringt sie vor, für das Beschwerdeverfahren sei der Beschwer-
deführerin keine oder nur eine gekürzte Parteientschädigung zuzuspre-
chen, da die Forderung offensichtlich übersetzt und eine missbräuchliche
Beschwerdeführung nicht auszuschliessen sei.
O.
Die Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG (Rechtsnachfolgerin der Enteig-
nerin, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hat innert Frist keine Be-
schwerdeantwort eingereicht.
P.
In den Schlussbemerkungen vom 10. Mai 2013 betont die Beschwerde-
führerin unter Verweis auf die Beschwerdeschrift, ihr stehe nach Treu und
Glauben eine Entschädigungsanspruch für die Dienstbarkeit zu. Ferner
rügt sie, die Vorinstanz habe ihre Rechtsauffassungen nicht hinreichend
begründet.
Q.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterlie-
gen nach Art. 77 Abs. 1 EntG der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht. Dieses ist demnach zur Beurteilung der erhobenen Be-
schwerde sachlich zuständig. Für das Beschwerdeverfahren verweist
Art. 77 Abs. 2 EntG auf das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) und dieses in Art. 37 wiederum ergänzend auf
das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren richtet sich also vorliegend nach
dem VwVG, soweit das EntG und das VGG nichts anderes bestimmen.
1.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Im
Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
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VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Ent-
scheids. Da sie als Dienstbarkeitsberechtigte im Umfang der von ihr gel-
tend gemachten Enteignungsentschädigung zu Verlust gekommen ist, ist
sie auch materiell beschwert. Sie ist folglich zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Schätzungsent-
scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts-
fehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 In verfahrensrechtlichen Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zu-
nächst, die Rechtmässigkeit der im Grundbuch eingetragenen Dienstbar-
keit hätte im Verfahren nach Art. 69 EntG geklärt werden müssen.
Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird,
bestritten, so wird gemäss Art. 69 EntG das Verfahren vor der Schät-
zungskommission ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageer-
hebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei
Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird (vgl.
BGE 101 Ib 56 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1E.9/2002 vom
17. Oktober 2002 E. 2; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungs-
recht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art. 69 Rz. 2 ff.; je mit Hinweisen).
Bei der hier zu beurteilenden Sachlage gilt es zu beachten, dass die
Rechtmässigkeit der Dienstbarkeit, so wie sie seit dem 1. Februar 2002
im Grundbuch eingetragen ist, weder von den Parteien noch von der Vor-
instanz je in Zweifel gezogen wurde. Der Bestand der Dienstbarkeit ist
nicht bestritten, sondern nur deren Entschädigungswürdigkeit. Dies ist ei-
ne Frage, die von der mit der Enteignungsangelegenheit befassten Be-
hörde zu entscheiden ist. Art. 69 EntG findet vorliegend keine Anwen-
dung.
3.2 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe
ihr das rechtliche Gehör verweigert sowie die gesetzlichen Vorgaben zur
Einleitung des Verfahrens (Art. 57 EntG), zur Einberufung der Schät-
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zungskommission (Art. 66 Abs. 2 EntG) und zum Beweisverfahren
(Art. 72 EntG) missachtet.
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und für das
Verfahren vor Bundesbehörden namentlich in den Art. 26-33 und 35
Abs. 1 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a.
das Recht der Parteien, von der Behörde vor Erlass der Verfügung ange-
hört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht auf einen begrün-
deten Entscheid (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Vorliegend legt die Beschwerde-
führerin indes nicht näher dar, in welchen Punkten die Vorinstanz den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Sie versäumte es, ihre
Rüge in der Beschwerdeschrift hinreichend klar zu substanziieren und
auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte, die auf die behaup-
teten formellen Fehler der Vorinstanz schliessen lassen. Analoges gilt,
soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 57, Art. 66 Abs. 2
sowie Art. 72 EntG rügt.
3.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit
insgesamt als unbegründet und es ist anschliessend auf die materiellen
Vorbringen einzugehen.
4.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein strittig, ob
der Beschwerdeführerin für das Recht zum Anbringen von Reklametafeln
– eine zu Lasten der Parzelle Nr. (…) eingetragene irreguläre Personal-
dienstbarkeit gemäss Art. 781 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – eine Enteignungsentschädigung
zusteht. Dies wird nachfolgend zu prüfen sein.
5.
5.1 Die Vorinstanz wies die Entschädigungsforderung der Beschwerde-
führerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, die fragliche Dienstbar-
keit sei erst in Kenntnis des bevorstehenden Enteignungsverfahrens er-
richtet worden und zum massgeblichen Zeitpunkt der Einigungsverhand-
lung vom 16. September 2002 habe es an einer rechtsgültigen Baubewil-
ligung gefehlt. Eine solche Forderung sei gemäss Art. 25 EntG nicht ent-
schädigungswürdig.
Die Beschwerdeführerin beruft sich hingegen darauf, die irreguläre
Dienstbarkeit sei rechtmässig zu Lasten der inzwischen enteigneten Par-
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zelle Nr. (…) begründet worden. Auch sei für die Reklametafeln an dem
Ökonomiegebäude eine nachträgliche Baubewilligung von der zuständi-
gen Behörde erteilt worden. Nun nach Abbruch des Ökonomiegebäudes
stünde ihr eine Enteignungsentschädigung zu, da eine freistehende Re-
klametafel wegen der Verkehrssicherheit nicht mehr bewilligungsfähig sei.
5.2 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen
(Art. 16 EntG). Im Sinn einer allgemeinen Ausschlussbestimmung sieht
Art. 25 EntG jedoch vor, dass für Rechte und Ansprüche, soweit diese
durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem
Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, kein Ersatz
zu leisten ist (vgl. BGE 106 Ib 241 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts
1E.10/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 5.1 und 1E.9/2002 vom
17. Oktober 2002 E. 2). Diese Bestimmung ergänzt diejenige über den
Enteignungsbann nach Art. 42 EntG. Während beim Enteignungsbann je-
de tatsächliche oder rechtliche Verfügung, welche die Enteignung er-
schweren könnten, schlechthin verboten wird, geht Art. 25 EntG teils wei-
ter, teils weniger weit: weiter, weil er auch Handlungen erfasst, die auf die
Zeit vor dem Enteignungsbann zurückgehen und die Enteignung als sol-
che nicht erschweren, weniger weit, weil er sich nur mit der Entschädi-
gungswürdigkeit bestimmter Tatbestände befasst. Art. 25 EntG hat im
Gegensatz zu Art. 42 EntG keine verfahrensmässige Sicherungsfunktion;
sein Inhalt ist materiellrechtlicher Natur. Die Bestimmung ist Ausdruck des
Bestrebens, in Anlehnung an Art. 2 ZGB das Entschädigungsrecht als
Ganzes dem Grundsatz von Treu und Glauben zu unterwerfen. Dieser
Gesichtspunkt muss denn auch für die Beurteilung der Entschädigungs-
würdigkeit massgeblich sein (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 25 Rz. 1 ff. mit
Hinweisen).
5.3 Im Lichte von Art. 25 EntG ist der Beschwerdeführerin zu Gute zu hal-
ten, dass für die Reklametafeln an dem Ökonomiegebäude eine nach-
trägliche Baubewilligung der zuständigen Behörde vorliegt. Der Enteig-
nungsforderung liegt somit keine widerrechtliche Handlung im Sinn der
ersten Tatbestandsvariante von Art. 25 EntG mehr zu Grunde (vgl.
HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 25 Rz. 4). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass die Fassade des Ökonomiegebäudes schon lange vor Bekanntwer-
den des Enteignungsverfahrens als Werbefläche genutzt wurde. Das An-
bringen der Reklametafeln haben die ehemaligen Grundeigentümer
F._______ aufgrund der familiären Beziehungen auf Zusehen hin und
damit gleichsam prekaristisch gestattet. Der von der Beschwerdeführerin
am 11. Dezember 2001 eingegangene Dienstbarkeitsvertrag entsprach
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damit zumindest teilweise den bereits gelebten tatsächlichen Verhältnis-
sen. Die Beschwerdeführerin hat sich sodann ernsthaft um eine Baube-
willigung für eine freistehende Reklamewand bemüht, welche eine ein-
vernehmliche Lösung mit der Beschwerdegegnerin ermöglicht hätte. Inso-
fern liegt kein typischer Anwendungsfall einer rechtsmissbräuchlichen
Entschädigungsforderung im Sinn von Art. 25 EntG vor. Dennoch erweist
sich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis als richtig. Im Jahr 2001
führte die Beschwerdegegnerin Gespräche mit den betroffenen Grundei-
gentümern über die geplante (…) und es fand eine Besichtigung vor Ort
statt. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 11. Dezember 2001
war somit unbestrittenermassen bekannt, dass ein Enteignungsverfahren
betreffend die Parzellen Nrn. (…) unmittelbar bevorstand. Dennoch
schlossen die Vertragsparteien einen Dienstbarkeitsvertrag ab und über-
führten so das bisherige prekaristische in ein dinglich gesichertes
Rechtsverhältnis. Mit Blick auf das bevorstehende Enteignungsverfahren
wurde damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein rechtlich durchsetz-
barer Anspruch auf das Anbringen von Reklametafeln geschaffen. Die
Dienstbarkeit, die laut Vertrag frei vererb- und übertragbar ist, ist nicht
mehr vergleichbar mit dem früheren rein auf den Familienkreis be-
schränkten prekaristischen Rechtsverhältnis. Wie das Bundesgericht in
einem neueren Urteil 1E.10/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 5.1 fest-
gehalten hat, vermag die nachträgliche Einräumung eines dinglichen
Rechts im Hinblick auf die Enteignung gemäss Art. 25 EntG dem Enteig-
neten keinen Vorteil zu verschaffen. Gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ist somit die Dienstbarkeit zum Anbringen von Reklame-
tafeln, die sich die Beschwerdeführerin in Kenntnis des bevorstehenden
Enteignungsverfahrens zu Lasten der Parzelle Nr. (…) einräumen liess,
als nicht entschädigungswürdig im Sinn von Art. 25 EntG zu qualifizieren.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich ferner auf die Entschädigungs-
zahlung beruft, die die Schätzungskommission E._______ für die Enteig-
nung der Parzellen Nrn. (…) zugesprochen hatte, gilt es zu berücksichti-
gen, dass derartige Vergleiche nur unter den Voraussetzungen und in-
nerhalb der Schranken des Gleichbehandlungsgebots massgebend sind.
Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV
ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleich-
heitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen wer-
den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
A-511/2013
Seite 11
nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich
auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 134 I 23 E. 9.1, BGE 130 V
18 E. 5.2, BGE 129 I 346 E. 6; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.3; vgl. auch ULRICH HÄFE-
LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 750 f., JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff., je
mit Hinweisen). Obwohl die Eigentumsübertragung des Grundstücks auf
E._______ und die Errichtung der Dienstbarkeit zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin sich auf die gleiche vertragliche Grundlage stützen
können, nämlich auf den Erbvorausbezugs-, Schenkungs- und Dienstbar-
keitsvertrag vom 11. Dezember 2001, sind die beiden Sachverhalte nicht
miteinander vergleichbar. Denn die Beschwerdeführerin verkennt, dass
bei der hier zu beurteilenden Dienstbarkeit – anders als bei der Eigen-
tumsübertragung des Grundstücks – vertraglich neue Rechte begründet
wurden (vgl. vorstehend E. 5.3). Schon mangels Vergleichbarkeit des
Sachverhalts ist deshalb auszuschliessen, dass die Vorinstanz die Ent-
schädigungsforderungen ungleich behandelt hat.
6.2 Inwieweit darüber hinaus ein Verstoss gegen das Willkürverbot.
(Art. 9 BV) vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwer-
deführerin denn auch nicht näher substanziiert.
7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist
zu bestätigen.
8.
Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verlegen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Ent-
eigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren des
Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die
Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall,
wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG). Ein Abwei-
chen von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG grundsätzlich vorgesehenen
Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerde-
führung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein.
Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug
A-511/2013
Seite 12
eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne weiteres von der
für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (statt vie-
ler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013
E. 12.1 mit Hinweisen).
Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz war die Beschwerde indes weder missbräuch-
lich noch mutwillig, sondern vielmehr in guten Treuen vertretbar und der
Beizug einer Rechtsvertretung war angezeigt. Dies steht auch nicht im
Widerspruch zu den obigen Erwägungen. Bei der vorliegenden Sachlage
ist es nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, dass die Beschwerdefüh-
rerin zur Klärung der Frage, ob Art. 25 EntG auf ihre Entschädigungsfor-
derung Anwendung findet, den Rechtsmittelweg beschritten hat. Zudem
ist der Umstand, dass gemäss Ansicht der Vorinstanz die Enteignungs-
forderung von Fr. 300'000.- übersetzt ist, nicht entscheidrelevant und da-
her auch bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Anderweitige
Gründe für ein Abweichen von der grundsätzlich vorgesehenen Kosten-
und Entschädigungsregelung sind nicht ersichtlich. Eine Abweichung vom
Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts
entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht. Die
Beschwerdeführerin ist deshalb trotz ihres vollumfänglichen Unterliegens
im vorliegenden Verfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien. Entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- der Be-
schwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen. Die Höhe der Parteient-
schädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des
mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren
hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen, welche
der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zu entrichten ist.
A-511/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'500.- wer-
den der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung
des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr von der
Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zu vergüten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
A-511/2013
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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