B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 17.09.2015 (1C_59/2015)
Abteilung I
A-5113/2014
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
CONCORDIA Schweizerische
Kranken- und Unfallversicherung AG,
Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auskunftsgesuch.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Auskunftsbegehren vom 19. April 2013 gelangte A._______ an die
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nach-
folgend CONCORDIA), bei welcher sie bis Ende 2010 obligatorisch kran-
kenversichert war, und verlangte insbesondere schriftliche Informationen
über alle sie betreffenden Daten ab 1988 in den Datensammlungen der
CONCORDIA. Diese sandte ihr mit Schreiben vom 16. Mai 2013 "die ge-
wünschten Akten in Kopie".
B.
Auf entsprechende telefonische Nachfrage von A._______ hin teilte ihr die
CONCORDIA mit Schreiben vom 11. Juni 2013 mit, man habe noch einmal
sämtliche Abteilungen aufgefordert, alle sie betreffenden Unterlagen zu-
sammenzustellen. Dabei habe sich ergeben, dass man ihr bereits alle Ak-
ten ausgehändigt habe.
C.
Mit E-Mail vom 29. Juli 2013 wandte sich die X._______ Treuhand in Ver-
tretung von A._______ an die CONCORDIA und ersuchte diese um Her-
ausgabe bestimmter Unterlagen bzw. begründete Auskunft, weshalb jene
nicht mehr vorhanden seien.
Die CONCORDIA informierte die X._______ Treuhand vorab telefonisch
und am 13. September 2013 schriftlich, dass man A._______ alle vorhan-
denen Daten zu ihrer Person bereits zweimal habe zukommen lassen und
weitere nicht vorlägen.
D.
In der Folge gelangte A._______ an die Ombudsstelle der Krankenversi-
cherungen (Ombudsman Krankenversicherung), worauf diese die CON-
CORDIA mit Schreiben vom 5. Juni 2014 bat, ihr Rückforderungsbelege
und Apothekenrechnungen betreffend Medikamentenbezüge ab dem Jahr
2003 zuzustellen.
Am 25. Juni 2014 sandte die CONCORDIA der Ombudsstelle eine Zusam-
menstellung über die elektronisch erfassten Abrechnungen ab 2003 sowie
zwei Rechnungen, welche sie A._______ bisher versehentlich noch nicht
zugestellt habe, da sie an einem anderen Standort im Archiv abgelegt wor-
den seien.
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Seite 3
E.
Auf entsprechendes Begehren von A._______ hin erliess die CONCORDIA
am 8. September 2014 eine Verfügung, in deren Erwägungen sie fest-
stellte, sie habe A._______ alle diese betreffenden elektronischen und in
Papierform vorhandenen Unterlagen ausgehändigt. Sollten weitere Doku-
mente einst im Besitz der CONCORDIA gewesen sein, seien sie nicht mehr
vorhanden. Ein Dispositiv enthielt die Verfügung nicht.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) mit Eingabe vom 11. September 2014 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr durch die CONCORDIA (nach-
folgend: Vorinstanz) umfassend und vollständig Auskunft im Sinne von
Art. 8 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) zu geben. Seien die Da-
ten verschwunden, sei allenfalls eine Strafbarkeit nach Art. 325 des Straf-
gesetzbuches (StGB, SR 311.0) abzuklären.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014,
auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
an, man habe der Beschwerdeführerin alle noch vorhandenen Daten zu-
gestellt und sei damit der gesetzlichen Verpflichtung nach Art. 8 DSG nach-
gekommen.
H.
Am 21. und 27. Oktober 2014 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur
Vernehmlassung und reicht weitere Unterlagen ein. Sie hält an ihren Be-
gehren fest und stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
I.
Die Vorinstanz reicht am 29. Oktober und 5. November 2014 weitere Stel-
lungnahmen ein.
J.
Die Beschwerdeführerin stellt dem Bundesverwaltungsgericht am 5. No-
vember 2014 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege" mit entsprechenden Beilagen sowie am 12. November 2014 ihre
Schlussbemerkungen zu.
A-5113/2014
Seite 4
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das
VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um ein zulässiges
Anfechtungsobjekt. Sie enthält zwar kein Dispositiv; ein solches ist jedoch
nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 35 VwVG; UHLMANN/SCHWANK, in:
VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 35 N 12; anders dagegen Art. 61 Abs. 2
VwVG). Da es sich bei der CONCORDIA um eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. h VGG handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4190/2009 vom 29. November 2010 E. 1.1 m.w.H.) und keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. auch
Art. 33 Abs. 1 DSG).
Aus der Beschwerdeschrift vom 11. September 2014 sowie den Schluss-
bemerkungen vom 12. November 2014 geht nicht klar hervor, ob die Be-
schwerdeführerin eventualiter die Verletzung von Straftatbeständen – na-
mentlich Art. 254 (Unterdrückung von Urkunden) und Art. 325 StGB (Ord-
nungswidrige Führung der Geschäftsbücher) – rügt. Jedenfalls ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Behandlung einer entsprechenden Rüge nicht
zuständig (vgl. Art. 31 VGG und Art. 22 f. Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]), weshalb insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Ab-
gesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar bereits an die
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Seite 5
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich gewandt hat und sich des-
halb eine Überweisung der Angelegenheit erübrigt, besteht keine entspre-
chende gesetzliche Verpflichtung, da sich Art. 8 Abs. 1 VwVG nicht auf
kantonale Strafbehörden bezieht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 1.1 m.H.).
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens
darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Fragen, über
welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf
die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zu-
ständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3 und A-
3780/2013 vom 27. Oktober 2014 E. 3.1, je m.w.H.).
Vorliegend ergibt sich der Streitgegenstand hinreichend aus der Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung: Die Vorinstanz weist das (erneute)
Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 8 DSG ab, da
sie bereits alle vorhandenen Unterlagen erhalten habe.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
27. Oktober 2014 bestreitet, in einem grösseren Umfang Medikamente bei
der Y._______-Apotheke (…) bezogen zu haben, sowie geltend macht,
dass die Daten der erhaltenen Rezeptkopien und die Etiketten der Apo-
theke teilweise nicht mit der ärztlichen Krankengeschichte übereinstimm-
ten, geht dieser Einwand über den Streitgegenstand hinaus, weshalb inso-
weit ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist mit ihrem Anliegen nicht durchgedrungen. Daran ändert entgegen
der Ansicht der Vorinstanz auch der Umstand nichts, dass diese das Aus-
kunftsgesuch (formell) vollumfänglich gutgeheissen hat. Massgebend ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei ihren Ver-
pflichtungen nach Art. 8 DSG nicht umfassend nachgekommen. Wie es
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sich damit verhält, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung der Be-
schwerde zu prüfen sein. Die Beschwerdeführerin ist demnach durch den
angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert,
weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher – mit den erwähnten Einschrän-
kungen (vgl. E. 1.2 f.) – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der
Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbe-
teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3091/2014 vom 13. November
2014 E. 2.1 m.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sach-
verhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend. Verspätete Parteivor-
bringen, die als ausschlaggebend erscheinen, können trotz Verspätung be-
rücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Die Parteien können mithin
auch vor Bundesverwaltungsgericht noch neue Sachverhaltsumstände
und Beweismittel vorbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2897/2014 vom 10. November 2014 E. 3 m.H.). Entsprechend sind auch
die von der Beschwerdeführerin (erst) während des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten Unterlagen für den vorliegenden Entscheid, soweit ent-
scheiderheblich, zu berücksichtigen.
A-5113/2014
Seite 7
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person von der Inhaberin einer Daten-
sammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet wer-
den (Abs. 1). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Aus-
drucks oder einer Fotokopie zu erteilen (Abs. 5). Sie muss wahr und voll-
ständig sein, wofür die Inhaberin der Datensammlung im Streitfall beweis-
pflichtig ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5107/2013 vom
1. Mai 2014 E. 4.1, A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.4.1 und
A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.1, je m.w.H.).
Naturgemäss hat die Inhaberin der Datensammlung lediglich noch vorhan-
dene Unterlagen auszuhändigen (BGE 136 II 508 E. 3.7).
Sind keine Daten (mehr) vorhanden, hat die Inhaberin der Datensammlung
eine sogenannte Negativmeldung zu erstatten (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1 und A-36/2013 vom
7. August 2013 E. 2.4.1; GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: Basler Kom-
mentar zum DSG [BSK DSG], 3. Aufl. 2014, Art. 8 N 24).
4.1.2 Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als
erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Rich-
tigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann da-
bei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regel-
beweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Ge-
setz und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgear-
beitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrschein-
lichkeit als ausreichend erachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Ein-
zelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumut-
bar ist und insofern eine "Beweisnot" bzw. ein "Beweisnotstand" besteht.
Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Um-
kehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände,
die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit
möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 130 III 321
E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f.; Urteile des Bundesgerichts
4A_319/2014 vom 19. November 2014 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]
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und 5A_271/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.4; ferner ausdrücklich zum öf-
fentlichen Verfahrensrecht MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.142a).
4.1.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga-
ben alle in Papierform (noch) vorhandenen Akten sowie eine Zusammen-
stellung der elektronisch erfassten Abrechnungen ab 2003 zugestellt. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es müssten zusätzliche Dokumente
existieren. Die Vorinstanz bringt dazu vor, falls sich einst noch weitere Un-
terlagen in ihrem Besitz befunden haben sollten, seien diese vernichtet
worden.
Negative Tatsachen – vorliegend das Nicht-Vorhandensein weiterer Akten
zur Beschwerdeführerin – lassen sich zwar nicht direkt beweisen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_440/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 10.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3.4.1
m.H.), oft aber aus positiven Sachumständen erschliessen. Eine allge-
meine Regel, wonach nur positive Tatsachen, nicht aber Negativa beweis-
bar und zu beweisen seien ("negativa non sunt probanda"), ist daher ab-
zulehnen. Der Umstand, dass negative Tatsachen bewiesen werden müs-
sen, ändert grundsätzlich nichts an der Beweislast, führt jedoch – neben
einer Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit (vgl. dazu vorstehend E. 4.1.2) – dazu, dass die Gegenpartei
nach Treu und Glauben verstärkt bei der Beweisführung mitwirken muss
(vgl. dazu auch Art. 13 VwVG), namentlich indem sie einen Gegenbeweis
erbringt oder dafür zumindest substantiiert Indizien benennt (BGE 139 II
451 E. 2.4; 137 II 313 E. 3.5.2; 133 V 205 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts
2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2.3; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3353/2013 vom 15. April 2014 E. 5.5.5 S. 15). Die blosse Be-
hauptung der um Auskunft ersuchenden Person, die ihr erteilte Auskunft
sei unvollständig oder unwahr, vermag für sich allein jedenfalls keine
Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1, A-36/2013
vom 7. August 2013 E. 2.4.1 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.1).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, vonseiten der Vorinstanz sei ihr
schriftlich und mündlich mitgeteilt worden, es existierten Unterlagen bis ins
Jahr 1993 zurück. Die diesbezügliche Auskunft (etwa im Schreiben vom
16. Mai 2013: "Daten vor 1993 sind bei uns nicht mehr archiviert.") ist aber
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nicht notwendigerweise so zu verstehen, dass bis ins Jahr 1993 zurück
noch sämtliche Akten archiviert und somit vorhanden seien, sondern wohl
vielmehr dahingehend, dass jedenfalls keine älteren Unterlagen archiviert
würden.
4.2.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Leistungserbrin-
ger (Arzt) müsse gegenüber der Vorinstanz Angaben für die Beurteilung
der Leistungspflicht machen, weshalb psychiatrische Berichte vorhanden
sein müssten. Dazu führt die Vorinstanz aus, sie sei nicht automatisch mit
Arztberichten beliefert worden, sondern habe solche nur bei Bedarf einge-
holt, und verweist zu Recht auf Art. 42 Abs. 4 des Krankenversicherungs-
gesetzes (KVG, SR 832.10), wonach der Versicherer zusätzliche Aus-
künfte medizinischer Natur verlangen kann. Bei dieser Bestimmung han-
delt es sich somit um eine Kann-Vorschrift. Die Vorinstanz bringt weiter vor,
selbst wenn sie in den Besitz gewisser Arztberichte gelangt sein sollte,
seien diese vernichtet worden und nicht mehr vorhanden.
4.2.3 Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014
eingereichten Unterlagen zu Medikamentenbezügen weisen tatsächlich
gewisse Unstimmigkeiten auf. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die-
ser Umstand einen Einfluss haben soll auf die Frage, ob bei der Vorinstanz
Akten vorhanden sind, welche sie der Beschwerdeführerin noch nicht zu-
gestellt hat (zur Beschränkung des Streitgegenstandes vgl. E. 1.3).
4.2.4 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin zwei Dokumente einge-
reicht, welche nachweisen sollen, dass sich die Vorinstanz im Besitz wei-
terer Unterlagen befindet.
4.2.4.1 In einem an Dr. med. Z._______ adressierten Schreiben der Vo-
rinstanz vom 1. April 1999 erwähnt diese einen "Bericht unseres Vertrau-
ensarztes" und bittet Ersteren, ihr "einen ausführlichen Bericht zu Handen
unseres Vertrauensarztes zuzustellen, […]." Abgesehen davon, dass eine
allfällige 10-jährige Aufbewahrungspflicht für gewisse Unterlagen, wie sie
das Buchführungsrecht (Art. 958f Abs. 1 des Obligationenrechts [OR,
SR 220]) sowie verschiedene kantonale Gesundheitsgesetze – soweit er-
sichtlich aber nicht die eidgenössische Krankenversicherungsgesetzge-
bung – vorsehen (vgl. etwa § 13 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kan-
tons Zürich [GesG/ZH, LS 810.1] und § 26 Abs. 2 des Gesundheitsgeset-
zes des Kantons Luzern [GesG/LU, SRL 800]), bereits seit mehreren Jah-
ren abgelaufen wäre, liesse sich aus einer solchen Verpflichtung nichts in
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Seite 10
Bezug auf die tatsächliche Existenz der fraglichen Akten zum jetzigen Zeit-
punkt bei der Vorinstanz ableiten.
Gleich verhält es sich mit dem an Dr. Z._______ gerichteten Schreiben der
Vorinstanz vom 23. April 2004, in welchem diesem für die Zustellung seines
Berichtes gedankt wird.
4.2.4.2 Der Umstand, dass sich die genannten Berichte offenbar einmal im
Besitz der Vorinstanz befanden, sagt nichts darüber aus, ob sie dies heute
nach wie vor ist. Sie bringt denn in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober
2014 namentlich zum Schreiben vom 23. April 2004 auch erneut vor, dass
sie über keine weiteren Unterlagen verfüge, die herausgegeben werden
könnten. Falls sie zu einem früheren Zeitpunkt über medizinische Berichte
betreffend die Beschwerdeführerin verfügt haben sollte, seien diese in An-
wendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vernichtet worden.
4.2.5 Art. 4 Abs. 2 DSG schreibt vor, dass die Bearbeitung von Personen-
daten nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein
muss. Daraus folgt namentlich, dass nur Daten erhoben werden dürfen,
soweit dies erforderlich ist. Ferner dürfen Daten (über eine allfällige gesetz-
liche Aufbewahrungsfrist hinaus) nur solange aufbewahrt, gespeichert oder
archiviert werden, wie dies notwendig und für die betroffene Person zumut-
bar ist, denn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist auch mit Blick auf die
Dauer der Datenbearbeitung (vgl. zu diesem Begriff Art. 3 Bst. e DSG) zu
beachten (BSK DSG-MAURER-LAMBROU/STEINER, Art. 4 N 11a). Sobald die
Aufbewahrung bzw. Archivierung von Personendaten für die Vorinstanz
nicht mehr notwendig ist – sei es zur Durchführung des Versicherungsver-
trages oder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist –, hat sie diejenigen in
elektronischer Form zu löschen und diejenigen in Papierform zu vernich-
ten. Es kann namentlich nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, die Akten den
versicherten Personen dauerhaft zur Verfügung zu halten bzw. lediglich
noch aufzubewahren, um sie im Falle eines Auskunftsgesuchs herausge-
ben zu können. Dies muss erst recht für ehemalige Versicherte gelten.
4.2.6 Vorliegend bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte, um an der
Vollständigkeit der Aktenherausgabe durch die Vorinstanz zu zweifeln. Ins-
besondere ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Vorinstanz an einer
nur teilweisen Erfüllung des Auskunftsgesuchs haben sollte. Namentlich ist
sie nicht an der von der Beschwerdeführerin erwähnten haftpflichtrechtli-
chen Auseinandersetzung beteiligt, welche offenbar dem Begehren der Be-
schwerdeführerin zugrunde liegt. Deren allfällige Ansprüche richten sich
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Seite 11
nicht gegen die Vorinstanz, sondern gegen den oder die behandelnden
Ärzte/Psychiater. Auch wenn die Argumentation der Vorinstanz teilweise
widersprüchlich ist, ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie die von der
Beschwerdeführerin – zusätzlich zu den bereits ausgehändigten – verlang-
ten Akten, soweit sich diese überhaupt je in ihrem Besitz befanden, in An-
wendung des Verhältnismässigkeitsprinzips vernichtet hat, sie mithin nicht
mehr existieren. Dies ist umso mehr plausibel vor dem Hintergrund, dass
die Beschwerdeführerin ihr Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz auf Ende
2010 gekündigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb
als überwiegend wahrscheinlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin alle über sie noch vorhandenen Unterlagen herausgegeben hat. Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist deshalb abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten grundsätz-
lich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese hat indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt.
5.2
5.2.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
Mittellos ist, wer die Leistung der erforderlichen Verfahrens- und Parteikos-
ten nur erbringen kann, wenn er die finanziellen Mittel angreift, deren er zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf. Prozessar-
mut ist mithin gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die not-
wendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche
Beeinträchtigung ihrer Existenz in absehbarer Zeit für die Verfahrenskos-
ten aufzukommen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts
4A_105/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2).
Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der
sich aus Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
ergebenden Beistandspflicht der Ehegatten muss zur Beurteilung der Be-
dürftigkeit der Gesuchstellerin auch die wirtschaftliche Situation ihres Ehe-
gatten berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_247/2013
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Seite 12
vom 15. Oktober 2013 E. 1.2 und 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3;
eingehend ferner Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-
2656/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.2.1.2).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, nicht aber eine unentgeltliche Rechtsvertre-
tung. Aus ihrer Begründung geht hervor, dass es ihr dabei insbesondere
um die Befreiung von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung
an die Vorinstanz geht. Diese wird von der unentgeltlichen Rechtspflege
indes nicht umfasst (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist der Vo-
rinstanz auch im Falle eines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 63 Abs. 2 VwVG analog, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Hinsichtlich der Mittellosigkeit
der Beschwerdeführerin ist daher nur zu prüfen, ob sie in der Lage ist, die
allenfalls ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu begleichen.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin den eingeforderten Kos-
tenvorschuss im Umfang der voraussichtlichen Verfahrenskosten von
Fr. 1'500.– bereits geleistet hat, ergibt sich aus den Akten, dass ihr Ehe-
gatte über genügend liquides Vermögen verfügt, um die anfallenden Pro-
zesskosten zu bezahlen. Eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist da-
her zu verneinen und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bereits
aus diesem Grund abzuweisen.
5.3 Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 1'500.–
festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff. VGKE) zu tragen. Sie sind mit
dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
5.4 Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
6.
Dieser Entscheid ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich-
keitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben (Art. 35 Abs. 2 VDSG
[SR 235.11]).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– den EDÖB
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
A-5113/2014
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom
18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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