B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5115/2011
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer).
A-5115/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ führte in den Jahren 2003 bis 2008 für einen Bäckereibetrieb
in Binningen, Basel-Landschaft, verschiedentlich Eier, Mehl und weitere
Lebensmittel ohne Zollanmeldung von Deutschland in die Schweiz ein.
Die Bäckerei verarbeitete die Lebensmittel zu Backwaren und bot diese
anschliessend zum Verkauf an.
B.
Auf einen entsprechenden Verdacht hin eröffnete die Zollkreisdirektion
Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) gegen A._______ am 16. De-
zember 2008 ein Verwaltungsstrafverfahren. Gleichentags wurde er ein
erstes Mal einvernommen. Eine zweite Befragung erfolgte am 29. Mai
2009. Im Schlussprotokoll vom 23. Juli 2009 warf ihm die Zollkreisdirekti-
on schliesslich vor, mit den fraglichen Einfuhren im massgebenden Zeit-
raum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008 eine Widerhand-
lung gegen die Zoll- sowie die Mehrwertsteuergesetzgebung begangen
zu haben.
C.
Gestützt auf das Schlussprotokoll erklärte ihn die Zollkreisdirektion mit
Nachbezugsverfügung vom 23. Juli 2009 als für die fraglichen unverzollt
bzw. unversteuert gebliebenen Einfuhren (solidarisch mit dem Inhaber der
Bäckerei) nachleistungspflichtig und erhob einen Zollbetrag in der Höhe
von Fr. 62'860.90, eine Mehrwertsteuer von Fr. 2'944.20 sowie einen Ver-
zugszins von Fr. 1'992.40.
D.
Dagegen liess A._______ mit Eingabe vom 26. August 2009 Beschwerde
bei der Oberzolldirektion (OZD) führen mit dem Antrag, es sei – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – die Verfügung vom 23. Juli 2009 voll-
umfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er habe die
Waren im Reiseverkehr und im Rahmen der dort zulässigen Freigrenzen
eingeführt. Zugleich bestritt er die in der Verfügung angegebene Einfuhr-
menge bzw. die gestützt darauf berechnete Höhe seiner Nachleistungs-
pflicht.
E.
Mit Beschwerdeentscheid vom 8. August 2011 hiess die OZD die Be-
schwerde in Bezug auf die Leistungspflicht teilweise gut. Diese wurde
A-5115/2011
Seite 3
daher neu auf einen Zollbetrag von Fr. 54'455.25, eine Mehrwertsteuer
von Fr. 2'242.40 sowie einen Verzugszins von Fr. 1'740.30 festgesetzt.
F.
Gegen diesen Entscheid liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht führen. Er beantragt – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem
sei festzustellen, dass er den Betrag für die Mehrwertsteuer nicht schul-
de. Zur Begründung führt er aus, alle in Frage stehenden Handlungen,
die er vor dem 16. Dezember 2003 vorgenommen habe, seien infolge
Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem seien seine im Steuer-
erhebungsverfahren gemachten Äusserungen auch im Verwaltungsstraf-
verfahren verwendet worden, wozu er jedoch zu keinem Zeitpunkt seine
Zustimmung erteilt habe. Aus diesem Grund sei der Nachbezug der
Mehrwertsteuer zu Unrecht erfolgt und daher vollumfänglich aufzuheben.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 schliesst die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32) gege-
ben ist (Art. 31 VGG). Eine Ausnahme liegt nicht vor und der angefochte-
ne Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
dar. Die OZD ist zudem eine Behörde nach Art. 33 VGG. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG).
A-5115/2011
Seite 4
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein ent-
sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Nach konstanter bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Fest-
stellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen
(statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5, 134 III 102 E. 1.1, 133 II 249 E. 1.4.1;
BVGE 2010/12 E. 2.3; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich 2009, N 20 zu Art. 25).
Soweit der Beschwerdeführer formell ein Begehren auf Feststellung des
Nichtbestehens seiner Nachleistungspflicht in Bezug auf die Mehr-
wertsteuer stellt, fehlt ihm folglich ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Behandlung (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weil bereits das negative Leis-
tungsbegehren, nämlich der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Nachforderung (durch Aufhebung des Beschwerdeentscheids der OZD),
gestellt worden ist. Damit kann konkret entschieden werden, ob die fragli-
che Nachbelastung zu Recht besteht, was das Feststellungsinteresse
hinfällig werden lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_508/2010
vom 24. März 2011 E. 1.4; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 1.2, A-7819/2008
vom 31. Januar 2011 E. 1.3). Auf den formellen Antrag des Beschwerde-
führers, "es sei […] festzustellen, dass [er] den Betrag für die Mehr-
wertsteuer nicht schulde" (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens), ist demnach
nicht einzutreten. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt sodann die
Untersuchungsmaxime, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen hat. Ausserdem gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig
von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten,
allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
A-5115/2011
Seite 5
entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (BGE 121 III 274 E. 2b, 119 V
349 E. 1a; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.54 f.).
1.4 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des anwendbaren materi-
ellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die
bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in
Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25
E. 3.1). Die vorliegend zu beurteilenden Einfuhren betreffen den Zeitraum
vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008. In der Sache sind somit
auf die Einfuhren vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften des alten Zollge-
setzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6
514) anzuwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010
vom 25. November 2010 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die Einfuhren ab dem
1. Mai 2007 ist hingegen vollumfänglich das neue Recht anwendbar.
1.5 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesge-
setz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG,
AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG
[aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für Einfuhren von Gegenständen,
bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstan-
den ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Wenn die Zollanmeldung unterlassen
worden ist, entsteht die Einfuhrsteuerschuld unmittelbar im Zeitpunkt, in
dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 78 Abs. 1
aMWSTG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 aZG bzw. Art. 69 lit. c ZG). Im
vorliegenden Fall, der Einfuhren in den Jahren 2003 bis 2008 betrifft,
kommen daher in materieller Hinsicht die Bestimmungen des aMWSTG
sowie der dazugehörigen aMWSTGV zur Anwendung.
A-5115/2011
Seite 6
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah-
ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv
zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
2.
2.1 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze be-
fördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG bzw.
Art. 1 aZG). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Vor-
behalten bleiben Zollbefreiungen und -erleichterungen, die sich aus
Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Ver-
ordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober
1986 [ZTG, SR 632.10]).
2.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 26 Bst. a ZG hat
derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie
danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächst-
gelegenen Zollstelle zuzuführen und ordnungsgemäss anzumelden.
Art. 21 Abs. 1 ZG legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichti-
gen Personen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung
präzisierend festhält – insbesondere der Warenführer, die mit der Zufüh-
rung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender
und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Definition der zuführungspflichti-
gen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des
Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (BARBARA HEN-
ZEN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], N 4 zu Art. 21).
Nach dieser Bestimmung unterlag der Zollmeldepflicht, wer eine Ware
über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Die Zuführungspflicht
bzw. Zollmeldepflicht besteht im Übrigen unabhängig von der wirtschaftli-
chen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. etwa Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2
und A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.1).
2.1.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Da-
nach unterliegen die zuführungs- bzw. zollmeldepflichtigen Personen be-
A-5115/2011
Seite 7
sonderen gesetzlichen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten (Art. 18, 21, 25
und 26 ZG; Art. 29 ff. aZG). Insbesondere tragen sie die volle Verantwor-
tung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige und richti-
ge Deklaration der Ware (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar
2001, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70
S. 330 E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.2;
BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 18). Die Zoll-
pflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Ab-
fertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Ver-
anlagung anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG; Art. 30 f. aZG). Unterlassen sie
dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil
des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA
74 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom
7. Februar 2012 E. 2.1.3, A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1,
A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4 und A-2293/2008 vom
18. Mai 2010 E. 2.1.1).
Mangels anderweitiger Regelungen im aMWSTG gelten die Mitwirkungs-
und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der
Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 72 aMWSTG).
2.1.3 Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG ge-
nannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren ein-
geführt oder ausgeführt worden sind. Im neuen Zollgesetz enthält Art. 70
Abs. 2 Bst. a bis c ZG eine materiell entsprechende Regelung. Danach
sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über
die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentli-
chen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tat-
sächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftrag-
geber. Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung ver-
pflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren
Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetz-
geber hat damit – sowohl nach dem alten wie nach dem neuen Zollgesetz
– den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen,
um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4, A-6977/2009
vom 29. November 2010 E. 3.1). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei
auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf
andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die
A-5115/2011
Seite 8
Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind
(Art. 90 ZG bzw. Art. 10 aZG).
2.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, und
zwar auch derjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können
(Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Steuersubjekt ist der Zollzahlungspflichtige
(Art. 75 Abs. 1 aMWSTG; E. 2.1.3). Für das Auslösen der Steuer genügt
es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz
im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von
Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011
E. 2.5.1, A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2 und A-8136/2010
vom 1. November 2011 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 4). Vorbehalten bleiben – wie beim Zoll (E. 2.1) – Steuerbe-
freiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen
in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 72 bzw. 74 aMWSTG).
2.3 Vom Zoll sowie der Einfuhrsteuer befreit sind u.a. Waren des Reise-
verkehrs im Rahmen der Wertfreigrenzen. Waren des Reiseverkehrs sind
bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300.-- pro Person vom Zoll sowie der
Einfuhrsteuer befreit, sofern die reisende Person sie zu ihrem privaten
Gebrauch oder zu Geschenkzwecken einführt. Die Wertfreigrenze wird
nur einmal pro Person und Tag gewährt. Übersteigt der Gesamtwert der
Waren Fr. 300.--, so ist die ganze eingeführte Menge zollpflichtig. Die
Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet
werden (Art. 16 ZG; Art. 14 aZG; Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1
der Reisendenverkehrsverordnung vom 30. Januar 2002 [AS 2002 328];
seit 1. Mai 2007: Art. 66 Abs. 1 und 4 und Art. 67 ZV; Art. 74 Ziff. 1
aMWSTG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzde-
partements [EFD] vom 20. Juni 2000 über die steuerbefreite Einfuhr von
Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit ge-
ringfügigem Steuerbetrag [AS 2000 2143]; vom 1. Mai 2007 bis
31. Dezember 2009: Art. 1 lit. b der Verordnung des EFD vom 4. April
2007 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Men-
gen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag
[AS 2007 1797]; Art. 26 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember
1998 in Verbindung mit Anhang 6 [AS 1998 3125; seit 1. Juni 2007:
AS 2007 2327]).
A-5115/2011
Seite 9
2.4
2.4.1 Nach Art. 85 aMWSTG begeht eine Widerhandlung gegen das
aMWSTG, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuer-
vorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für
sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder ei-
nen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (im gleichen Sinn auch
Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Eine Zollwiderhandlung begeht u.a., wer
zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbe-
handlung anzumelden unterlässt bzw. dem Bund zum eigenen Vorteil Zöl-
le vorenthält oder sich einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder
die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert (Art. 74 Ziff. 3
und 16 aZG bzw. Art. 118 ZG).
Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88
Abs. 1 aMWSTG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur Anwendung (vgl. auch Art. 103
MWSTG). Dasselbe gilt bei Widerhandlungen gegen das aZG (Art. 80
Abs. 1 aZG) sowie gegen das ZG (Art. 128 Abs. 1 ZG).
2.4.2 Das aMWSTG (bzw. das MWSTG) sowie das aZG und das ZG bil-
den Teil der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Gemäss Art. 12
Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die
Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden
sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.
Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in
den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung
oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12
Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsge-
setzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von der
Einleitung eines Strafverfahrens noch von einem Verschulden oder gar
einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ab (statt vieler: BGE 106 Ib 218
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1
mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung
der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer
objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bun-
des gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; Urteil des Bundes-
gerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2; vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5 [am Anfang],
A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.1 und A-2925/2010 vom
25. November 2010 E. 2.6). Eine solche liegt u.a. vor, wenn eine Hand-
A-5115/2011
Seite 10
lung den Tatbestand von Art. 85 aMWSTG (bzw. Art. 96 Abs. 4 Bst. a
MWSTG), Art. 74 Ziff. 3 aZG, Art. 16 aZG oder Art. 118 ZG in objektiver
Hinsicht erfüllt (E. 2.4.1).
2.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuld-
ner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 70 ZG bzw. Art. 13 und 9 aZG
zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der fal-
schen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten
ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Diese zoll-
zahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach Art. 12
Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1). Sie sind direkt unrecht-
mässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Wider-
handlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den
Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen
werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines
unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den ge-
samten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persön-
lichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004
vom 15. November 2004 E. 2.1.1 und 2A.242/2004 vom 15. November
2004 E. 3.1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009
vom 29. November 2010 E. 4.2 und A-6228/2008 vom 23. November
2010 E. 2.6).
2.4.4 Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die
Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind (Art. 12 Abs. 4
VStrR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die Verjäh-
rungsfrist nach Art. 11 Abs. 2 VStrR im Falle einer Hinterziehung oder Ge-
fährdung von Abgaben sieben Jahre (Art. 333 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 6
Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
[StGB, SR 311.0]; BGE 134 IV 328 E. 2.1; BVGE 2009/59 E. 4 f.). Bezüg-
lich der Unterbrechung der Verjährung gilt Folgendes: Nach Art. 2 VStrR
gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten,
die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind,
soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes
bestimmt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Obwohl Art. 72 aStGB seit
dem 1. Oktober 2002 nicht mehr in Kraft ist, kann auf die Rechtsprechung
A-5115/2011
Seite 11
dazu für die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR
Bezug genommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.3–2.2.5). Gemäss Art. 72
Ziff. 2 aStGB wird die Verjährung unterbrochen durch jede Untersu-
chungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Ge-
richts gegenüber dem Täter, die dem Fortgang des Verfahrens dienen
und nach aussen in Erscheinung treten, namentlich durch Vorladungen,
Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen
sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von
Rechtsmitteln gegen einen Entscheid (BGE 126 IV 6 E. 1b; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007 vom 26. September 2007
E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Da nach Art. 128 Abs. 2 ZG bzw. Art. 87
Abs. 1 aZG die Zollverwaltung verfolgende und urteilende Behörde ist,
muss auf deren Unterbrechungshandlungen abgestellt werden. Schliess-
lich ruht die Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit
Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB bei Vergehen und Übertretungen u.a. wäh-
rend der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Ver-
fahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine an-
dere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage.
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im
massgeblichen Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember
2008 Mehl und weitere Lebensmittel in die Schweiz eingeführt und einem
Bäckereibetrieb geliefert hat, ohne dass er die Waren ordnungsgemäss
zur zollamtlichen Abfertigung angemeldet hätte. Auch die Anzahl dieser
Einfuhren bzw. die illegal eingeführte Menge liegt nicht (mehr) im Streit.
Überhaupt blieb der angefochtene Entscheid in sachverhaltsmässiger
Hinsicht gänzlich unbestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
in objektiver Würdigung sämtlicher Umstände und der vorliegenden Ak-
tenlage keine Veranlassung, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz
in Zweifel zu ziehen bzw. davon abzuweichen. Der Sachverhalt gilt somit
als erstellt.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren
einzig noch zwei Rügen vor: Zum einen seien alle relevanten Handlun-
gen, die er vor dem 16. Dezember 2003 begangen habe, infolge Verjäh-
rung nicht mehr zu berücksichtigen (dazu nachfolgend E. 3.1.1). Zum an-
deren dürften gemäss Art. 104 Abs. 3 MWSTG die von der beschuldigten
Person im Steuererhebungsverfahren erteilten Auskünfte (Art. 68 und 73
MWSTG) oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Art. 78 MWSTG in
A-5115/2011
Seite 12
einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn die beschuldigte
Person in diesem hierzu ihre Zustimmung erteilt habe. Der Beschwerde-
führer habe dies jedoch zu keinem Zeitpunkt getan. Da dennoch eine
(unerlaubte) Verwendung stattgefunden habe, erweise sich der Nachbe-
zug der Einfuhrsteuer als unrechtmässig und sei mithin aufzuheben (dazu
nachfolgend E. 3.1.2).
3.1.1 Die Verjährungseinrede erweist sich vorab schon deshalb als unbe-
helflich, weil dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid über-
haupt keine illegalen Einfuhren vor dem 16. Dezember 2003 zur Last ge-
legt werden. Weshalb er offenbar vom Gegenteil auszugehen scheint, ist
für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Tatsächlich bil-
det im angefochtenen Entscheid die Zeitspanne vom 16. Dezember 2003
bis 15. Dezember 2008 die Grundlage der Berechnung des Nachbezugs
bzw. der Anzahl und Menge der Einfuhren (vgl. bereits die dem Schluss-
protokoll beiliegende und der Nachbezugsverfügung vom 23. Juli 2009
zugrunde liegende Liste "Nachforderung A._______", die ebenfalls von
einem relevanten Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember
2008 ausgeht [amtl. Akten 8/16, Ordner "Zollfahndung Basel"]).
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Verjährungsfrist
unbestrittenermassen mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am
16. Dezember 2008 unterbrochen wurde (E. 2.4.4). Die Frist von sieben
Jahren war somit für die Einfuhren ab dem 16. Dezember 2003 zum Zeit-
punkt der (ersten) Beschwerdeerhebung am 26. August 2009 gegen die
Nachbezugsverfügung vom 23. Juli 2009 noch nicht abgelaufen und ruht
seither (E. 2.4.4). Etwas anderes wird im Übrigen vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht. Die Verjährungseinrede ist folglich so oder
anders abzuweisen.
3.1.2 Bei Art. 104 Abs. 3 MWSTG handelt es sich wohl um eine verfah-
rensrechtliche Bestimmung (E. 1.5). Doch muss die Rüge des Beschwer-
deführers, es seien durch ihn im Steuererhebungsverfahren erteilte Aus-
künfte unzulässigerweise auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet
worden, nach Massgabe der zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlun-
gen in Kraft stehenden einschlägigen Bestimmungen entschieden wer-
den. Aus der Beschwerde ergibt sich sinngemäss, dass der Beschwerde-
führer eine unzulässige Verwendung vor dem 1. Januar 2010 geltend
macht, also vor Inkrafttreten des MWSTG (E. 1.5). Zur Anwendung käme
daher nicht das MWSTG, sondern das aMWSTG. Dieses enthält indes-
sen keine Art. 104 Abs. 3 MWSTG entsprechende Bestimmung.
A-5115/2011
Seite 13
Abgesehen davon verkennt der Beschwerdeführer ohnehin, dass vorlie-
gend nicht – wie von ihm behauptet – Äusserungen im Steuererhebungs-
verfahren in einem Verwaltungsstrafverfahren verwendet wurden, son-
dern – wenn überhaupt – umgekehrt. Gemäss unbestrittenem Sachver-
halt eröffnete die Zollkreisdirektion gegen den Beschwerdeführer am
16. Dezember 2008 ein Verwaltungsstrafverfahren und führte mit ihm
gleichentags eine erste Einvernahme durch. Die zweite Einvernahme er-
folgte am 29. Mai 2009. Die beiden Einvernahmen des Beschwerdefüh-
rers wurden in Anwendung des VStrR im Rahmen des Verwaltungsstraf-
verfahrens und nicht des Steuererhebungsverfahrens durchgeführt. Die
untersuchende Behörde bediente sich der im Verwaltungsstrafrecht vor-
gesehenen Beweise und Untersuchungsmittel (Art. 37 ff. VStrR). Der Be-
schwerdeführer könnte also von vornherein aus seinem Vorbringen nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Mit Recht zieht er umgekehrt nicht in Zweifel,
dass wenn in einem nach strafprozessualen Grundsätzen geführten Ver-
fahren die Behörden von Tatsachen Kenntnis erlangen, sie diese auch im
Verwaltungsverfahren verwenden können (Urteil des Bundesgerichts
2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 124 II
58 E. 3a, b S. 65 f.).
3.2 Weiteres bringt der Beschwerdeführer gegen den Nachbezug nicht
vor. Er hat indessen den vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis vollum-
fänglich angefochten. Die entsprechenden Nachforderungen bilden somit
Teil des Streitgegenstandes (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., N 2.7 ff.).
3.2.1 Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die eingeführ-
ten Waren grundsätzlich – unter Vorbehalt von Steuer- bzw. Zollbefreiun-
gen und -erleichterungen – der Abgabepflicht (Zoll und Einfuhrsteuer) un-
terliegen (E. 2.1 bzw. 2.2). Ebenso macht er sein noch vor erster Instanz
vorgebrachtes Argument, die Waren hätten im Reiseverkehr abgabefrei
eingeführt werden können, im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren
mit Recht nicht mehr geltend. Namentlich ist in sachverhaltsmässiger
Hinsicht erstellt, dass die Waren weder zum privaten Gebrauch noch zu
Geschenkzwecken, sondern vielmehr zwecks gewerblicher Verwendung
in einem Bäckereibetrieb in die Schweiz eingeführt worden sind (E. 2.3).
Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Wertfreigren-
zen im Einzelfall eingehalten worden sind. Auch sind keine anderen Be-
stimmungen des anwendbaren Rechts ersichtlich bzw. werden vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht, wonach die fraglichen Lebensmittel un-
verzollt bzw. unversteuert hätten eingeführt werden können.
A-5115/2011
Seite 14
3.2.2 Der Beschwerdeführer war als Warenführer zuführungs- bzw. zoll-
meldepflichtig (E. 2.1.1 und 2.1.2). Damit ist auch seine Zollzahlungs-
pflicht gegeben (E. 2.1.3). Indem er anlässlich der fraglichen grenzüber-
schreitenden Vorgänge die Zollanmeldungen in Missachtung der Vor-
schriften der Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung unterlassen hat,
wurden sowohl der geschuldete Zoll (E. 2.1) als auch die Einfuhrsteuer
(E. 2.2) unrechtmässig nicht abgeführt. Damit wurden wiederum in objek-
tiver Hinsicht der Tatbestand der Einfuhrsteuerhinterziehung erfüllt und
eine Zollwiderhandlung begangen (E. 2.4.1). Die infolge dieser Wider-
handlungen zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind damit unabhängig
von einer subjektiven Strafbarkeit bzw. vom Verschulden des Beschwer-
deführers nachzuentrichten (E. 2.4.2), wobei er als Zollzahlungspflichtiger
ipso facto als durch die Nichtleistung der Abgabe bevorteilt und nachleis-
tungspflichtig gilt (E. 2.4.3). Dies alles wird vom Beschwerdeführer denn
auch nicht bestritten. Schliesslich bringt er auch nichts gegen die vo-
rinstanzlichen Berechnungen der illegal eingeführten Mengen und – damit
zusammenhängend – die Berechnung der nachträglich zu leistenden Ab-
gabe (Zoll und Mehrwertsteuer [inkl. Verzugszins]) vor. Dass die OZD da-
bei den massgeblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festge-
stellt oder Bundesrecht verletzt haben soll (E. 1.3), ist im Übrigen auch
nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Ent-
scheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, die
auf Fr. 4'000.-- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Par-
teientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-5115/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: