B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5116/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
X._______ GmbH,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Steuerbefreiung/Bildungsleistungen (1/2005-4/2009).
A-5116/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwer-
deführerin) war mit Wirkung ab 1. Januar 2005 ins Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen eingetragen worden.
A.b Nachdem die Steuerpflichtige in mehreren Schreiben bestritten hatte,
dass die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht erfüllt sind,
stellte die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 fest, dass die Steuer-
pflichtige zu Recht per 1. Januar 2005 in das Register der mehrwertsteu-
erpflichtigen Personen eingetragen worden sei. Ferner ordnete die Vorin-
stanz an, dass die Steuerpflichtige ihr für die Steuerperioden 1. Quartal
2005 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2009) Fr. 96'254.55 an Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins schulde.
Zur Begründung führte die ESTV aus, die Steuerpflichtige mache zwar
geltend, die von ihr unter dem Label "Z._______-Institut" grösstenteils im
Bereich des Tantra durchgeführten Seminare seien von der Steuer aus-
genommene Bildungsleistungen. Weil bei diesen Veranstaltungen die
Wissensvermittlung nicht das primär verfolgte Ziel sei, seien die entspre-
chenden Umsätze steuerbar und erreiche die Steuerpflichtige die für ihre
Steuerpflicht massgebenden Umsatz- und Betragsgrenzen.
B.
Am 16. November 2011 erhob die Steuerpflichtige gegen die Verfügung
der ESTV vom 17. Oktober 2011 Einsprache.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2012 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Zugleich stellte sie fest, dass die Steuerpflichtige zu
Recht per 1. Januar 2005 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen worden sei. Ferner ordnete sie an, dass die Steuerpflichtige
ihr Fr. 96'254.55 an Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins ab dem
1. Mai 2008 betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal
2009 schulde und zu bezahlen habe. In der Begründung des Einsprache-
entscheids führte die ESTV aus, die Umsätze aus den Seminaren bzw.
Gruppenveranstaltungen der Steuerpflichtigen seien (wie die insofern un-
bestrittenen Umsätze aus Einzelberatungen der Beschwerdeführerin)
zum Normalsatz steuerbar. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht seien diese
Gruppenveranstaltungen nämlich begleitete Aktivitäten (begleitete Erleb-
nisse/begleitete Entspannung), bei welchen die Wissensvermittlung nicht
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Seite 3
das in erster Linie verfolgte Ziel bilde. Die Steuerpflichtige bestreite einzig
die seitens der ESTV vorgenommene Qualifikation der Umsätze aus den
Tantra-Seminaren. Auch sei kein Anlass für eine Korrektur der erhobenen
Mehrwertsteuerforderung ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei davon
auszugehen, dass der in der angefochtenen Verfügung festgehaltene
Zeitpunkt der Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
auf rechtmässige Weise bestimmt worden sei, und sei die Mehrwertsteu-
erschuld von Fr. 96'254.55 zu bestätigen.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2012 erhob die Steuer-
pflichtige am 28. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids sowie Kosten- und Entschädigungsfolge sei festzu-
stellen, dass sie für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009
nicht steuerpflichtig gewesen sei, sie für diese Zeit mangels subjektiver
Steuerpflicht keine Steuer schulde und sie deshalb im Register der
mehrwertsteuerpflichtigen Personen zu löschen sei. In der Begründung
ihres Rechtsmittels führt die Beschwerdeführerin zudem aus, der Sach-
verhalt sei durch die ESTV erneut zu überprüfen (Beschwerde, S. 8). Im
Sinne einer Beweisofferte bietet die Beschwerdeführerin "ein persönli-
ches Gespräch" an (Beschwerde, S. 7). Sie macht im Wesentlichen gel-
tend, die von ihr angebotenen Gruppenkurse seien mit Ausnahme der
durchgeführten Tanztage bei richtiger Anwendung der von der ESTV auf-
gestellten Kriterien für die Abgrenzung zwischen Bildungsleistungen und
steuerbaren Leistungen als von der Mehrwertsteuer ausgenommene
Leistungen zu qualifizieren. Die steuerbaren Umsätze aus individuellem
Coaching und den Tanztagen hätten weit unter den für die Steuerpflicht
massgebenden Umsatzgrenzen gelegen, so dass die Beschwerdeführe-
rin in der massgebenden Zeitspanne nicht steuerpflichtig gewesen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2012 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin
vollumfänglich abzuweisen.
F.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 17. Januar 2013 stellt
die Beschwerdeführerin den Beweisantrag, "bei der Hauptabteilung
Mehrwertsteuer der ESTV seien die von der Fachgruppe Bildung erarbei-
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teten Dokumente betreffend die Abgrenzung von Bildungsleistungen voll-
umfänglich zu edieren" (Eingabe vom 17. Januar 2013, S. 1).
G.
Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz, der
Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2013 sei abzuleh-
nen. Dem Beweisantrag sei schon deshalb nicht stattzugeben, weil er
sich nicht auf eine zu publizierende Praxisfestlegung, sondern auf eine
Datenbank der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV beziehe, wel-
che ausschliesslich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmte
Dokumente enthalte.
H.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorin-
stanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass sie nicht
steuerpflichtig sei. Dieses Feststellungsbegehren ist gegenüber dem ne-
gativen Leistungsbegehren, dem Antrag auf Aufhebung der Leistungs-
pflicht (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), subsidiär. Es kann
bereits anhand des Leistungsbegehrens entschieden werden, ob die Be-
schwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum mehrwertsteuerpflichtig ist
oder nicht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt
(BVGE 2007/24 E. 1.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.3 mit Hinweisen).
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Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der zu beurteilende Sach-
verhalt in den Jahren 2005 bis 2009 zugetragen hat, untersteht das vor-
liegende Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000
1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als nur eigentliche Verfahrens-
normen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei
nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche
Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in
diesem engen Sinn stellen etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das
Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass
diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden
deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter
dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März 2013
E. 1.2, A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 1.5 und A-4506/2011 vom
30. April 2012 E. 1.3). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG un-
ter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen
subsumiert werden (PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BE-
NEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N. 670). Art. 81 MWSTG gilt
damit grundsätzlich auch für hängige Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht.
1.3
1.3.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi-
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Seite 6
me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach-
verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird im
Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass dem Steuer-
pflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt wer-
den (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten,
dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das
Selbstveranlagungsprinzip gilt (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136
E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1).
1.3.2 Gestützt auf die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen
Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und gestützt auf die nach Art. 81 Abs. 1
MWSTG neu unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des VwVG
(vgl. Art. 12–19 und Art. 30–33 VwVG) kann im Steuerverfahren die Anhö-
rung von Parteien, die Befragung von Auskunftspersonen sowie die Ein-
vernahme von Zeugen in bestimmten Fällen geboten sein.
Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen
Beweise unerheblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genü-
gend ermitteln lässt, darf die Behörde indes auf die Abnahme eines an-
gebotenen Beweismittels verzichten (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember
2011 E. 1.4, A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5, A-1567/2006 vom
28. Dezember 2007 E. 5.1). Auf eine Parteibefragung kann namentlich
verzichtet werden, wenn sich daraus offensichtlich keine neuen Tatsa-
chen ergeben würden bzw. davon auszugehen ist, dass an einer mündli-
chen Befragung nichts anderes behauptet werden würde, als was sich
bereits aus den bisherigen Eingaben ergibt (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1.3, A-6299/2009 vom
21. April 2011 E. 3.1, A-710/2007 vom 24. September 2009 E. 2.2, A-
1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.2).
1.3.3 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be-
weisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich all-
fällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Ent-
scheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (ma-
terielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran-
kerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derje-
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Seite 7
nigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.1.2, A-
5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, mit Hinweisen).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer-
begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen
hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen
obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, Sys-
tem des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
1.4 Während für die Sachverhaltsermittlung die Untersuchungsmaxime
massgebend ist (vorn E. 1.3.1), gilt für die richterliche Rechtsanwendung
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. RENÉ RHI-
NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010,
Rz. 1002 ff.). Ausdruck dieses Grundsatzes ist Art. 62 Abs. 4 VwVG, wo-
nach die Beschwerdeinstanz verpflichtet ist, auf den festgestellten Sach-
verhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige
Rechtsnorm anzuwenden. Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehal-
ten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen.
Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (BGE 121 III 274 E. 2b, BGE
119 V 349 E. 1a; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die in Art. 5 aMWSTG genannten Umsätze, namentlich die im Inland
gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen (Bst. b) und Lieferungen von
Gegenständen (Bst. a), unterliegen der Mehrwertsteuer, sofern sie von
einer steuerpflichtigen Person (dazu nachfolgend E. 2.2) getätigt werden
und nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen (oder befreit) sind
(dazu nachfolgend E. 2.3). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung
von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-
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Seite 8
ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im
Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
aMWSTG). Dabei bemisst sich der massgebende Jahresumsatz bei den
der Steuer unterliegenden Lieferungen und Dienstleistungen nach den
vereinnahmten Entgelten (Art. 21 Abs. 3 Bst. a aMWSTG). Eine Ausnah-
me von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vor-
steuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr
als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu
Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für bestehen-
de Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine
Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn
im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumulativ
überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG).
2.3 Nach der am 1. Juli 2002 in Kraft gesetzten Fassung von Art. 18
Ziff. 11 aMWSTG (AS 2002 1481) sind im Bereich der Erziehung und Bil-
dung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastge-
werblichen Leistungen sowie Beherbergungsleistungen bestimmte Um-
sätze von der Steuer ausgenommen. Insbesondere gilt dies für Umsätze
im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts,
der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung einschliesslich
des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts (Art. 18
Ziff. 11 Bst. a aMWSTG in der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Fas-
sung). Ferner sind auch Umsätze aus Kursen, Vorträgen sowie anderen
Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art von der Steuer
ausgenommen (vgl. Art. 18 Ziff. 11 Bst. b aMWSTG in der am 1. Juli 2002
in Kraft getretenen Fassung).
Gemäss der Verwaltungspraxis muss, damit eine Leistung bildenden
Charakter im Sinne von Art. 18 Ziff. 11 Bst. a und b aMWSTG in der am
1. Juli 2002 in Kraft getretenen Fassung hat, "ihr in erster Linie verfolgtes
Ziel aus Sicht des Leistungserbringers die Vermittlung von Wissen sein"
(Ziff. 5 Branchenbroschüre Nr. 19 Bildung und Forschung [BB Bildung
und Forschung] in der für die Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis 31. De-
zember 2009 geltenden Fassung). Bildungsleistungen sind nach der
BB Bildung und Forschung in der für die Zeitspanne vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung daher abzugrenzen von an-
deren Leistungen, welche zwar auch Wissen vermitteln könnten, deren in
erster Linie verfolgtes Ziel indessen ein anderes sei. So können gemäss
dieser Branchenbroschüre namentlich Anlässe in den Bereichen Unter-
haltung, Vergnügung, lose Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, gemein-
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Seite 9
same Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung etc. bildende Ele-
mente beinhalten. Diese Leistungen seien aber keine Bildungsleistungen
im Sinne von Art. 18 Ziff. 11 aMWSTG, weil bei diesen Leistungen die
Wissensvermittlung nicht das in erster Linie verfolgte Ziel sei, sondern die
Erfahrung eines Erlebnisses und/oder Abenteuers im Vordergrund stehe.
Solche Leistungen hätten auch dann keinen bildenden Charakter, wenn
sie Instruktionen umfassten, welche der korrekten Ausübung der Tätigkei-
ten oder der Verhinderung von Gefahren dienen. Indessen könne insbe-
sondere dann eine Bildungsleistung vorliegen, wenn das Lernen einer
sportlichen Disziplin im Vordergrund stehe (Ziff. 5.2.1 f. BB Bildung und
Forschung in der für die Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis
31. Dezember 2009 geltenden Fassung).
Laut Ziff. 3.10 BB Bildung und Forschung in der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung sind in Abgrenzung zu den von der Steuer ausge-
nommenen Bildungsleistungen namentlich Freizeit- und Erlebnisaktivitä-
ten steuerbar, selbst wenn darin ein Instruktionsanteil zur gefahrlosen und
unfallfreien Ausübung der in Frage stehenden Aktivitäten enthalten ist.
Eine Unterhaltungs- und Vergnügungsleistung ist nach dieser Branchen-
broschüre dann keine Bildungsleistung, wenn die bildenden Elemente
den Unterhaltungs- und/oder Vergnügungscharakter der Leistung nicht
aufheben. Steuerbare Unterhaltungs- und Vergnügungsleistungen liegen
nach dieser Branchenbroschüre vor, wenn die Leistungen in erster Linie
anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen
und sie jederzeit sowie ohne besondere Vorkenntnisse in Anspruch ge-
nommen werden können. Bei solchen Leistungen sei zudem abzuklären,
ob es sich allenfalls um von der Steuer ausgenommene kulturelle und
sportliche Dienstleistungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 14 und 15 aMWSTG
oder um ebenfalls von der Steuer ausgenommene Jugendbetreuung im
Sinne von Art. 18 Ziff. 9 aMWSTG handle (Ziff. 3.10 Bildung und For-
schung in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).
In der BB Bildung und Forschung in der bis 31. Dezember 2007 gelten-
den Fassung und in der entsprechenden BB der anschliessend bis
31. Dezember 2009 geltenden Fassung finden sich sodann folgende De-
finitionen des Begriffes "Kurs":
"Ein Kurs ist eine zusammenhängende Folge von Unterrichtsstunden oder
Ähnlichem, die eine zeitlich begrenzte, schulmässige Ausbildung in einem
Fach oder in einer Fächergruppe ermöglichen. Dabei ist nicht notwendig,
dass sie auf mehrere Tage oder Wochen verteilt, d. h. zeitlich gestaffelt statt-
finden. Auch eintägige Kurse, welche verschiedene Beiträge zum selben
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Seite 10
Thema zusammenfassen, fallen unter […] Artikel [18 Ziff. 11 aMWSTG]"
(BB Bildung und Forschung in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fas-
sung).
"Als Kurs gilt eine zusammenhängende Folge von Unterrichtsstunden, die
eine zeitlich begrenzte, auf die Erreichung eines vordefinierten Lernziels ge-
richtete, schulmässige Ausbildung in einem Fach oder einer Fächergruppe
ermöglichen. Die Kursdauer spielt dabei keine Rolle. Als Kurs können ein-
oder mehrstündige, halb-, ein- oder mehrtätige, sich auf Wochen, Monate
oder Jahre ausdehnende Unterrichtssequenzen in Frage kommen, voraus-
gesetzt, dass das Ende bei Kursbeginn bekannt ist. Ebenfalls unter diese
Steuerausnahme fallen Probe- und Schnupperlektionen" (Ziff. 3.6 BB Bildung
und Forschung in der für die Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis
31. Dezember 2009 geltenden Fassung).
2.4
2.4.1 Die in Art. 18 aMWSTG enthaltenen Steuerausnahmen gelten als
sog. unechte Steuerbefreiungen. Dies bedeutet, dass derjenige, welcher
den Umsatz erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit
mit der Steuer auf den Eingangsleistungen belastet bleibt oder diese ver-
deckt auf die Leistungsempfänger überwälzt. Es wird deshalb davon aus-
gegangen, dass die in Art. 18 aMWSTG genannten Steuerausnahmen
"eher restriktiv" bzw. zumindest nicht extensiv zu handhaben sind
(BGE 124 II 372 E. 6a, BGE 124 II 193 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts
2A.305/2002 vom 6. Januar 2003 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2999/2007 vom 12. Februar 2010 E. 2.4). Primär sind die Aus-
nahmebestimmungen nach Art. 18 aMWSTG (wie andere Rechtsnormen
auch) aber weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und
Zweck "richtig" auszulegen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.127/2002 vom 18. September 2002 E. 4.6; BVGE 2007/23
E. 2.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6740/2011 vom 6. Juni
2012 E. 3.1.2, A-2999/2007 vom 12. Februar 2010 E. 2.4, A-1470/2006
vom 5. Februar 2009 E. 3.4.1, A-1510/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.1).
2.4.2 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind nur, aber immerhin, Meinungsäusserungen der Verwaltung über
die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der
Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Pra-
xis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1;
MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der
Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als ei-
gentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich,
wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen In-
halt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar
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Seite 11
zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die
Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entschei-
dung denn auch mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an-
gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe
der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung
zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an
die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen
(BGE 126 II 275 E. 4c, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1,
BVGE 2007/41 E. 3.3).
2.5 Gemäss Art. 65 Abs. 3 MWSTG veröffentlicht die ESTV ohne zeitli-
chen Verzug sämtliche Praxisfestlegungen, denen nicht ausschliesslich
verwaltungsinterner Charakter zukommt. Mit dieser Vorschrift wurde eine
bereits unter dem vorliegend einschlägigen aMWSTG geübte Praxis ins
neue Recht aufgenommen (vgl. MARLISE RÜEGSEGGER, Ausgewählte As-
pekte des neuen Verfahrensrechts, in: ASA 79 S. 85 ff., S. 87, mit Hin-
weis). Die entsprechende Regelung gilt indessen nicht für Dienstanwei-
sungen, die sich ausschliesslich an die Behörde selbst richten (BEATRICE
BLUM, in: Schluckebier/Geiger [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizeri-
sches Mehrwertsteuergesetz mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse
zum Zollwesen, Zürich 2012, Art. 65 N. 7).
3.
Vorliegend ist die mehrwertsteuerliche Qualifikation der von der Be-
schwerdeführerin angebotenen Tanztage und Einzelberatungen zu Recht
unbestritten und wird nicht in Abrede gestellt, dass die daraus resultie-
renden Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen. Uneinigkeit besteht
hingegen mit Bezug auf die Frage, ob die im Bereich Tantra (nebst den
Tanztagen) durchgeführten Gruppenseminare der Beschwerdeführerin als
Bildungsleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind.
3.1 Die Vorinstanz ging diesbezüglich von steuerbaren Umsätzen aus.
Sie schloss das Vorliegen von Bildungsleistungen im Sinne von Art. 18
Ziff. 11 Bst. a und b aMWSTG in der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen
Fassung mit der Begründung aus, bei den von der Beschwerdeführerin
durchgeführten Seminaren stehe nicht die Wissensvermittlung, sondern
das begleitete gemeinsame Erlebnis und der Erfahrungsaustausch unter
den Kursteilnehmenden im Vordergrund (E. 3.3.3 des Einspracheent-
scheids; vgl. auch Vernehmlassung, S. 10).
A-5116/2012
Seite 12
3.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die von ihr
angebotenen Gruppenseminare seien von der Steuer ausgenommene
Bildungsleistungen. Die Gruppenseminare würden nämlich in erster Linie
das Ziel verfolgen, den Teilnehmenden aufzuzeigen, wie sie berufliche
oder familiäre Probleme erkennen und welche Lösungswege sie gegebe-
nenfalls einschlagen können. In erster Linie werde in diesen Gruppenkur-
sen somit Wissen vermittelt, das den Teilnehmenden ermögliche, ihre
persönliche Lebenssituation zu verbessern. Beispielsweise würden die
Teilnehmenden lernen, die typisch weiblichen oder typisch männlichen
Qualitäten und deren Auswirkungen auf das Berufs- oder Beziehungsle-
ben zu erkennen. Vor allem unter Berücksichtigung der traditionellen Rol-
lenbilder und deren Veränderungen erfolge im Rahmen der Kurse eine in-
tensive Auseinandersetzung mit Männlichkeit und Weiblichkeit. Die Teil-
nehmenden würden lernen, welchen Einflüssen sie ausgesetzt gewesen
seien. Damit würden sie darin unterstützt, Beziehungsprobleme oder wie-
derkehrende berufliche Probleme zu erkennen und notwendige Schritte
zur Verbesserung unerwünschter Situationen zu unternehmen. Zudem
würden die Teilnehmenden die Fähigkeiten zur Selbstbestimmung, Mitbe-
stimmung sowie Solidarität erlernen (vgl. Beschwerde, S. 4).
3.3 Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Verwaltungspraxis insoweit
mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist und eine richtige Auslegung
von Art. 18 Ziff. 11 Bst. a und b aMWSTG in der am 1. Juli 2002 in Kraft
getretenen Fassung wiedergibt, als gemäss dieser Praxis für die Abgren-
zung zwischen Bildungsleistungen im Sinne dieser Vorschrift und steuer-
baren Anlässen in den Bereichen Unterhaltung, Vergnügung, lose Frei-
zeitbeschäftigung, Geselligkeit, gemeinsame Ausübung einer Tätigkeit,
sportliche Betätigung etc. darauf abzustellen ist, ob das Ziel der in Frage
stehenden Leistung in erster Linie in der Vermittlung von Wissen liegt
(vgl. zu dieser Verwaltungspraxis vorn E. 2.3).
3.3.1 Vorauszuschicken ist, dass es sich rechtfertigt, für die Auslegung
von Art. 18 Ziff. 11 Bst. a und b aMWSTG in der am 1. Juli 2002 in Kraft
getretenen Fassung die Rechtsprechung und Doktrin zu Art. 18 Ziff. 11
aMWSTG in der Fassung, welche bis Ende Juni 2002 in Kraft stand, he-
ranzuziehen:
Gemäss Art. 18 Ziff. 11 aMWSTG in seiner ursprünglichen Fassung, wel-
che bis zu letzterem Zeitpunkt galt, waren von der Besteuerung ausge-
nommen alle Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Ju-
gendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der be-
A-5116/2012
Seite 13
ruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privat-
schulen erteilten Unterrichts sowie Kurse, Vorträge und andere Veranstal-
tungen wissenschaftlicher oder bildender Art. Der Wortlaut von Art. 18
Ziff. 11 Bst. a und b aMWSTG in der am 1. Juli 2002 in Kraft gesetzten
Fassung unterscheidet sich nicht wesentlich von dieser früheren Bestim-
mung. Zudem entspricht die neuere Vorschrift nach den Gesetzesmate-
rialen inhaltlich Art. 18 Ziff. 11 aMWSTG in der ursprünglich geltenden
Fassung (vgl. Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehr-
wertsteuer, Ausnahmen von der Steuerpflicht im Bildungsbereich, Bericht
der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates [WAK-N]
vom 26. März 2001, BBl 2001 3171 ff., 3176; vgl. ferner die Stellungnah-
me des Bundesrates vom 5. Juni 2001 zum Bericht vom 26. März 2001
der WAK-N zur parlamentarischen Initiative Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Ausnahmen von der Steuerpflicht im Bildungsbereich,
BBl 2001 5982 ff., 5983).
3.3.2 In einem Entscheid aus dem Jahre 2007 führte das Bundesgericht
aus, bei der Auslegung von Art. 18 Ziff. 11 aMWSTG in seiner ursprüngli-
chen Fassung sei auf die unter der Herrschaft der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464) ergan-
gene Rechtsprechung abzustellen, weil diese Bestimmung weitgehend
der Regelung der aMWSTV entspreche (Urteil des Bundesgerichts
2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.3.1). Es erklärte dabei unter Be-
rücksichtigung der Materialien zur aMWSTV seine frühere Rechtspre-
chung (zu Art. 14 Ziff. 9 aMWSTV) für massgeblich, wonach Bildungsleis-
tungen abzugrenzen sind (a) gegenüber den steuerbaren Unterhaltungs-
leistungen, zu welchen auch Leistungen zählen, die wohl gewisse bilden-
de Elemente mit beinhalten, bei denen jedoch der Unterhaltungs- oder
Vergnügungscharakter überwiegt, sowie (b) gegenüber Leistungen, wel-
che in erster Linie anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung
von Wissen dienen. Dementsprechend keine Ausbildungsleistungen sei-
en zum einen Fitnessaktivitäten wie etwa Aerobic und Jazztanz sowie
zum anderen Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen, welche eine sport-
liche Tätigkeit begleiten oder der Sportanimation zuzurechnen seien (Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.3.1, mit
Hinweis auf das zur aMWSTV ergangene Urteil des Bundesgerichts
2A.485/2004 vom 18. Mai 2005 E. 7; vgl. ferner Urteile des Bundesge-
richts 2C_642/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2, 2C_641/2008 vom
12. Dezember 2008 E. 3.2).
A-5116/2012
Seite 14
Im genannten Urteil zu Art. 18 Ziff. 11 aMWSTG in seiner ursprünglichen
Fassung erklärte das Bundesgericht auch, aufgrund der von der ESTV im
Zusammenhang mit dieser Bestimmung entwickelten Praxis sei zu den
nicht zu versteuernden Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen jede Tä-
tigkeit zu zählen, die darin bestehe, "jemanden auf einem bestimmten
Gebiet in der Erreichung eines gesteckten Lernzieles durch regelmässige
fachliche Instruktion, Betreuung und Kontrolle der erzielten Fortschritte zu
fördern" (Urteil des Bundesgerichts 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007
E. 4.2.3, auch zum Folgenden). Letzteres sei ein sachliches Kriterium für
die "Unterscheidung und Abgrenzung von Kursen oder Angeboten, die
der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen und damit ganz oder überwie-
gend Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen darstellen, gegenüber den
Leistungen, die primär der körperlichen Ertüchtigung oder Leistungsfä-
higkeit bzw. dem Wohlbefinden dienen" (Urteil des Bundesgerichts
2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 4.2.3).
3.3.3 In der Rechtsprechung als bundesrechtskonform anerkannt worden
ist sodann die Praxis, wonach die Steuerausnahme im Bereich der Bil-
dung in dem Sinne restriktiv ausgelegt wird, dass eine Leistung nicht
schon dann als von der Steuer ausgenommen gilt, wenn sie einen ir-
gendwie gearteten Bezug zur Bildung aufweist, sondern nur dann, wenn
bei ihr die Vermittlung von Wissen oder von besonderen Kenntnissen im
Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000,
veröffentlicht in: ASA 71 S. 57 ff. E. 3c, mit Hinweis; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6759/2011 vom 20. Dezember 2012 E. 2.4, A-
1473/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.3.1). Mit dieser Praxis stimmt, soweit
hier interessierend, die vorn (E. 2.3) erwähnte Verwaltungspraxis überein
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6740/2011 vom 6. Juni
2012 E. 3.1.4).
3.4 Die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) befand im Jahr
2004, bei einem von ihr beurteilten Seminar zur Persönlichkeitsbildung
vorab für Führungskräfte sei es primär darum gegangen, "Verhalten zu
ergründen und zu verstehen, Erfahrungen und Erlebnisse zu machen und
dadurch das Selbstwertgefühl und Körperbewusstsein der Teilnehmer zu
stärken" (Entscheid der SRK vom 30. August 2004, veröffentlicht in: Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.9 E. 3c/bb, auch zum Fol-
genden). Trotz möglicherweise vorhandener Komponenten, welche der
Wissensvermittlung dienen, liege das Hauptaugenmerk bei diesem Semi-
nar in der Förderung der Persönlichkeit. Da damit die Ausbildungskom-
ponenten einen kleinen, untergeordneten Teil des Seminars ausmachen
A-5116/2012
Seite 15
würden, sei diese Leistung im Bereich der Beratung von Führungskräften
steuerbar bzw. keine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung.
3.5
3.5.1 Zu klären ist im Folgenden, ob im Rahmen der im Streit liegenden
Gruppenseminare die Vermittlung von Wissen oder von besonderen
Kenntnissen im Vordergrund steht. Als Beweismittel aktenkundig sind in
diesem Zusammenhang ein Ausdruck aus der Homepage […] der Be-
schwerdeführerin vom 19. August 2011 mit einer Übersicht und Beschrei-
bungen zu ihren Veranstaltungen sowie eine Broschüre zum "Jahrestrai-
ning" 2010–2011 (Akten Vorinstanz, act. 7 und act. 9 Beilage 2). Zudem
wurden mit der Beschwerde Prospekte zum "Z._______-Institut" der Be-
schwerdeführerin, zum "Jahres- und Paartraining" 2012–2013 sowie zum
"Paartraining" 2010–2011 eingereicht. Nach Angabe der Beschwerdefüh-
rerin hat sich der Inhalt ihrer Gruppenveranstaltungen im Zeitraum zwi-
schen den vorliegend im Streit liegenden Steuerperioden und dem Zeit-
punkt der Einreichung der Beschwerde nicht verändert (vgl. Beschwerde,
S. 4).
3.5.2 Oberthemen der in Frage stehenden Veranstaltungen bilden nach
den Titelblättern der erwähnten Broschüren "Beziehung & Liebe" sowie
"Frausein & Mannsein" bzw. "Frausein – Mannsein. Reifen im Lieben und
Leben", "Gemeinsam reifen im Lieben und Leben", "Sexualität & Spiritua-
lität" und "Persönlichkeitsentwicklung". Die in den erwähnten Unterlagen
enthaltenen Beschreibungen der Kursinhalte bzw. die Beschreibungen
der einzelnen "Zyklen" im Rahmen des Jahres- und Paartrainings beste-
hen zu einem wesentlichen Teil aus der Darstellung von Grundgegeben-
heiten des menschlichen Daseins. So wird etwa zum dritten Zyklus des
Jahrestrainings 2010–2011 unter anderem Folgendes ausgeführt (Akten
Vorinstanz, act. 9 Beilage 2 S. 5, Zyklus "Sexualität und Beziehung"):
"Sexuelle Energie ist die Basis unseres Lebens. In vielen Teilen der Welt fei-
ern Menschen diese Urkraft als ein Geschenk der Natur. In der kulturellen
und religiösen Geschichte Europas wurde Sexualität dagegen als böse ab-
gewertet, tabuisiert und unterdrückt."
Das Ziel des betreffenden Zyklus' wird wie folgt umschrieben:
"Wir lernen in diesem Zyklus, die eigene sexuelle Energie wahrzunehmen, zu
achten, anzunehmen und zu geniessen."
In ähnlicher Weise wird in der Broschüre zum Jahrestraining 2010–2011
für einen anderen "Zyklus" ein Ziel benannt und zugleich die bei dieser
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Seite 16
Veranstaltung im Zentrum stehende Arbeitsweise umschrieben (Akten
Vorinstanz, act. 9 Beilage 2 S. 4, Zyklus "Körper und Beziehung"):
"In diesem Zyklus lernen wir durch gezielte Körperarbeit wieder Verbindung
zu den Anteilen unseres persönlichen Potentials aufzunehmen, die unter
Schutzpanzern verborgen liegen. Durch Atmung und Bewegung, durch ein
bewusstes nach innen Schauen, erfahren wir mehr und mehr über uns selbst
und unsere Muster. Wir können wieder Zugang zur ursprünglichen Vitalität
unserer weiblichen oder männlichen Qualitäten finden. […] Wir können ler-
nen, romantische Vorstellungen von Liebe und hohe Erwartungen an andere
Menschen mehr und mehr loszulassen […]."
3.5.3 Zwar ist namentlich aufgrund des zitierten Hinweises auf den je
nach Zeit und Kultur unterschiedlichen Umgang mit der Sexualität davon
auszugehen, dass im Rahmen der genannten "Zyklen" auch ein gewisses
Wissen vermittelt wurde. Es dürften also durchaus Komponenten vorhan-
den gewesen sein, die der Vermittlung von Wissen dienen.
Nach den hiervor wörtlich wiedergegebenen Kursbeschreibungen steht
indes bei den entsprechenden "Zyklen" die Selbstwahrnehmung im Vor-
dergrund. Es wird gemäss diesen Beschreibungen primär darum gegan-
gen sein, durch Körperarbeit Erfahrungen zu sammeln, das eigene Ver-
halten zu reflektieren und das Selbst- und Körperbewusstsein der Teil-
nehmenden zu stärken. Dagegen war ausweislich der zitierten Beschrei-
bungen die Vermittlung von Wissen nur von untergeordneter Bedeutung,
auch wenn mit den Gruppenveranstaltungen zur besseren Daseinsbewäl-
tigung beigetragen werden soll. Die weiteren aktenkundigen Broschüren
und der Ausdruck der Homepage der Beschwerdeführerin zeichnen kein
rechtswesentlich anderes Bild. So ist denn auch die Vorinstanz im Ein-
spracheentscheid unter Würdigung der Angaben der Homepage der Be-
schwerdeführerin zum Schluss gelangt, dass beim Seminar "TANTRA I",
das die Beschwerdeführerin im September 2011 durchführte, den von den
Teilnehmenden gemeinsam in der Gruppe unter Anleitung gemachten Er-
fahrungen sowie Erlebnissen ein zentraler Stellenwert zukam
(vgl. E. 3.3.1 f. des Einspracheentscheids).
Zusammengefasst deuten die aktenkundigen Unterlagen zu den streitbe-
troffenen Gruppenveranstaltungen der Beschwerdeführerin darauf hin,
dass diese Veranstaltungen in erster Linie die Persönlichkeitsbildung zum
Ziel hatten. Auf dem Titelblatt der Broschüre zum Z._______-Institut 2012
spricht denn auch die Beschwerdeführerin selbst von Seminaren und
Trainings zur Persönlichkeitsentwicklung.
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Seite 17
Die vorn (E. 3.2) genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin vermö-
gen nach dem Ausgeführten nicht glaubhaft zu machen, dass bei den in
Frage stehenden Gruppenveranstaltungen die Vermittlung von Wissen im
Vordergrund stand. Letzteres gilt umso mehr, als sich die Beschwerdefüh-
rerin insbesondere nicht im Einzelnen mit der erwähnten vorinstanzlichen
Würdigung ihres Seminars "TANTRA I" auseinandergesetzt hat. Um ihre
Behauptung, ihre Gruppenveranstaltungen dienten in erster Linie der
Wissensvermittlung, zu untermauern, beschränkte sie sich in ihrer Be-
schwerde abgesehen von ihren vorn genannten Ausführungen vielmehr
darauf, pauschal auf ihre Broschüren zu verweisen.
3.5.4 Weil die fraglichen Gruppenveranstaltungen der Persönlichkeits-
entwicklung dienten und damit die Vermittlung von Wissen oder besonde-
ren Kenntnissen nicht im Vordergrund stand, ist davon auszugehen, dass
es sich dabei nicht um Bildungsleistungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 11
Bst. a und/oder b aMWSTG, sondern um steuerbare Leistungen handelt.
Insoweit stellt sich die Sachlage nicht wesentlich anders dar als im vorn
(E. 3.4) genannten Entscheid der SRK, auch wenn das von der SRK be-
urteilte Seminar vorab für Führungskräfte konzipiert war und damit auch
die (vorliegend nicht interessierende) Abgrenzung zwischen Bildungsleis-
tungen und steuerbaren Beratungsleistungen in Frage stand.
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe "erfah-
rungsgemäss" auch Selbstverteidigungskurse oder Reiki-Kurse als von
der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen qualifiziert (Beschwerde,
S. 6). Da weder aus den Akten ersichtlich noch substantiiert ist, dass
Letzteres in der Vergangenheit der Fall war, kann diese Behauptung von
vornherein nichts an der Qualifikation der streitbetroffenen Gruppenver-
anstaltungen als steuerbare Leistungen ändern.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, eine Fachgruppe inner-
halb der ESTV habe ergänzende Bedingungen für die Abgrenzung zwi-
schen Bildungsleistungen und steuerbaren Leistungen definiert. Nach
diesen nicht publizierten, jedoch den Mitarbeitenden der Hauptabteilung
Mehrwertsteuer der ESTV in einem Dokument mittels einer Datenbank
zugänglich gemachten Bedingungen liege eine von der Steuer ausge-
nommene Bildungsleistung vor, wenn im Kurs ein gesetztes Ziel erreicht
werde, der Kurs eine aufbauende Struktur aufweise, der Beginn bzw. der
Einstieg in den Kurs nicht jederzeit möglich sei und der Kurs eine definier-
te Dauer habe. Die Vorinstanz habe im Einspracheentscheid in Verlet-
A-5116/2012
Seite 18
zung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV)
und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. des
Vertrauensschutzprinzips (Art. 9 BV) diese Kriterien nicht angewendet,
obschon sie im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Mit Blick auf
diese Bedingungen seien die streitbetroffenen Gruppenveranstaltungen
als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren.
Denn bevor an einem Jahres- oder Paartraining teilgenommen werde,
müsse zuerst ein Informationsabend besucht werden. Die Anmeldung sei
verbindlich und die Teilnehmenden müssten sämtliche Zyklen der ange-
botenen Kurse besuchen. Im Fall eines Ausstieges aus dem Kurs sei die
ganze Kursgebühr geschuldet (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.; Eingabe des
Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2013).
In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin ferner, die Vorin-
stanz habe durch die unterbliebene Veröffentlichung ihrer genannten Pra-
xisfestlegung Art. 65 Abs. 3 MWSTG verletzt. Wie bereits erwähnt, ver-
langt sie die Edition der "von der Fachgruppe Bildung erarbeiteten Doku-
mente betreffend die Abgrenzung von Bildungsleistungen" (Eingabe vom
17. Januar 2013, S. 1).
3.6.2 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, nach der in der
BB Bildung und Forschung festgehaltenen Definition des Kurses (vorn
E. 2.3) liege ein von der Mehrwertsteuer ausgenommener Bildungsanlass
vor, wenn dieser ein vordefiniertes Lernziel aufweise, als schulmässige
Ausbildung in einem Fach oder einer Fächergruppe konzipiert sei und die
Kursdauer vorgegeben sei. Das Erfordernis einer schulmässigen Ausbil-
dung in einem Fach oder einer Fächergruppe sei dann erfüllt, wenn der
im Einzelfall zu prüfende Anlass eine aufbauende Struktur habe und ein
Einstieg in die betreffende Aktivität/Veranstaltung nicht jederzeit möglich
sei. Diese Abgrenzungskriterien seien keine ergänzende, von der ESTV
bisher nicht veröffentlichte Kriterien (Vernehmlassung, S. 5).
3.6.3 Entgegen der Auffassung der ESTV ergibt sich zwar das Erfordernis
eines vordefinierten Lernzieles nicht ausdrücklich aus der Definition des
Kurses in der BB Bildung und Forschung in der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung. Nur in der jüngeren, bis 31. Dezember 2009 gelten-
den Fassung der BB Bildung und Forschung ist in diesem Zusammen-
hang von einem solchen Lernziel die Rede (vgl. vorn E. 2.3). Entspre-
chend der vorn genannten Rechtsprechung ist gleichwohl davon auszu-
gehen, dass ein gestecktes Lernziel für die Annahme einer von der Steu-
er ausgenommenen Bildungsleistung auf jeden Fall unabdingbar ist (vgl.
A-5116/2012
Seite 19
Urteil des Bundesgerichts 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 4.2.3;
vorn E. 3.3.2). Da vorliegend – wie aufgezeigt – die Wissensvermittlung
nicht das in erster Linie verfolgte Ziel ist (vorn E. 3.5), muss davon aus-
gegangen werden, dass es an dieser Voraussetzung für das Vorliegen
von Bildungsleistungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 11 Bst. a und b
aMWSTG fehlt.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob vorliegend die weiteren,
von der Beschwerdeführerin selbst als "ergänzende Bedingungen" be-
zeichneten Kriterien (aufbauende Struktur der Kurse, fehlende jederzeiti-
ge Einstiegsmöglichkeit und vordefinierte Dauer) erfüllt waren. Selbst
wenn Letzteres der Fall wäre, lägen keine von der Steuer ausgenomme-
ne Bildungsleistungen vor. Es muss deshalb im vorliegenden Verfahren
auch nicht geklärt werden, ob die Vorinstanz eine im Zusammenhang mit
diesen Kriterien stehende Praxisfestlegung unter Verstoss gegen Art. 65
Abs. 3 MWSTG (oder in Abweichung von der entsprechenden, unter dem
aMWSTG geübten Praxis) nicht veröffentlicht hat. Dahingestellt bleiben
kann somit insbesondere auch, ob allenfalls anstelle einer Praxisfestle-
gung eine nur an die Verwaltung gerichtete, nicht zu publizierende
Dienstanweisung streitbetroffen ist (vgl. vorn E. 2.5).
Was das Editionsbegehren der Beschwerdeführerin betrifft, ist fraglich, ob
es sich auf den beweisbedürftigen entscheidrelevanten Sachverhalt be-
zieht oder ob es stattdessen eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwor-
tung nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(E. 1.4) grundsätzlich Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist. Wäre
Letzteres der Fall, würde ein Verzicht auf die beantragte Edition von
vornherein keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV bedeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2012
vom 12. Juli 2012 E. 2.2; vgl. dazu auch Stellungnahme der Vorinstanz
vom 12. Februar 2013, S. 3 f.). Aber selbst wenn das Editionsbegehren
als Antrag auf Abnahme eines Beweises zu einer beweisbedürftigen Tat-
sache zu qualifizieren wäre, müsste ihm nicht gefolgt werden. Denn nach
dem Gesagten ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die bei der Vor-
instanz befindlichen Dokumente zur Abgrenzung zwischen Bildungsleis-
tungen und steuerbaren Leistungen bzw. die entsprechende Datenbank
der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Februar 2013,
S. 2) keine entscheiderheblichen neuen Erkenntnisse zu vermitteln ver-
mögen. Falls das Editionsbegehren als gültiger Beweisantrag zu betrach-
ten wäre, wäre ihm deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.3.2)
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Seite 20
nicht stattzugeben. Weitere Ausführungen zu diesem Begehren erübrigen
sich somit.
3.7 Die Beschwerdeführerin äussert ihr Unverständnis über den Um-
stand, dass die Vorinstanz nicht zu einem persönlichen Gespräch bereit
war. Zudem bietet sie im Sinne einer Beweisofferte ein solches Gespräch
an.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt schon im vo-
rinstanzlichen Verfahren gestützt auf die damals zur Verfügung stehen-
den Unterlagen hinreichend ermitteln liess. Auch konnte die Vorinstanz im
Einspracheverfahren davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an-
lässlich einer mündlichen Anhörung bzw. Befragung nichts anderes be-
haupten würde, als sie bereits in der vorangegangenen Korrespondenz
mit der Vorinstanz dargelegt hat. Die Vorinstanz durfte somit in antizipier-
ter Beweiswürdigung (vorn E. 1.3.2) auf ein Gespräch mit der Beschwer-
deführerin bzw. deren Vertretern verzichten.
Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Die Beschwerde-
führerin hat im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht, wel-
che indes keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zur Folge haben
(vgl. vorn E. 3.5.3). Zudem konnte sie im Rahmen dieses Verfahrens
nochmals eingehend schriftlich ihren Standpunkt äussern. Es ist nicht zu
erwarten, dass sie (bzw. ihre Vertretung) anlässlich einer mündlichen An-
hörung oder Befragung etwas von ihren schriftlichen Ausführungen Ab-
weichendes behaupten würde. In antizipierter Beweiswürdigung (vorn
E. 1.3.2) ist dem Antrag auf Durchführung eines Gespräches mit der Be-
schwerdeführerin (bzw. ihren Vertretern) somit nicht stattzugeben.
3.8 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Quali-
fikation der Gruppenveranstaltungen der Beschwerdeführerin als steuer-
bare Leistungen rechtskonform.
3.9 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Vorinstanz unter
Annahme der Steuerbarkeit der Gruppenveranstaltungen die in den
Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 erzielten steuerbaren
Umsätze, die für die subjektive Steuerpflicht massgebenden Steuerzahl-
lasten und die für den genannten Zeitraum geschuldeten Steuern zutref-
fend berechnet hat (vgl. dazu E. 4.2 f. des Einspracheentscheids). Es be-
stehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Einspracheent-
scheid insofern unrichtig war.
A-5116/2012
Seite 21
3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit unter Einschluss der von ihr angebote-
nen Gruppenveranstaltungen in den Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis
4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009) jeweils
sowohl die für die Begründung der Mehrwertsteuerpflicht massgebliche
Umsatzlimite als auch die Steuerzahllast überschritten hat, weshalb sie
zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2005 ins Register der Mehrwertsteu-
erpflichtigen eingetragen worden ist. Mit der Vorinstanz ist ferner davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für diese Steuerperioden
Fr. 96'254.55 an Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins zu bezahlen hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmässig. Die
dagegen erhobene Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.1),
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'500.-- festge-
setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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Seite 22
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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