B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5121/2014
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Markus Fischer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten,
Direktion für Ressourcen (DR),
Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lohnfortzahlung infolge Krankheit.
A-5121/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ war in den Jahren 1997 und 2005 im Rahmen dreier kürzerer
Einsätze für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegen-
heiten (nachfolgend EDA) im Ausland tätig. In der Folge übernahm er ge-
stützt auf diverse befristete Arbeitsverträge mit dem EDA verschiedene lei-
tende Funktionen, mehrheitlich im Ausland. Im Jahre 2009 war er für einen
befristeten Zeitraum für das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO tätig,
bevor er wieder zum EDA wechselte und dort verschiedene Aufgaben über-
nahm. Mit Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2011/9. Januar 2012 übertrug
ihm das EDA, Direktion für Ressourcen (nachfolgend EDA-DR) per 1. Ja-
nuar 2012 bis zum 10. August 2012 die Funktion des "(Funktionsbe-
schrieb)" beim Europarat.
B.
Nach Beendigung des Einsatzes in Strassburg beschäftigte das EDA-DR
A._______ vorübergehend im Stab der Abteilung Menschliche Sicherheit
AMS der Politischen Direktion PD in Bern und verlängerte diese Anstellung
mehrmals. Gleichzeitig nahm das EDA-DR verschiedene Anläufe für eine
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die jedoch allesamt
scheiterten. Trotz Bemühungen auf beiden Seiten fand sich für A._______
keine neue Anstellung beim Bund.
C.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 informierte das EDA-DR A._______ über
seine Absicht, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Am 16. August 2013 be-
antragte sein Rechtsvertreter, es sei von der Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses abzusehen und A._______ sei in einer ihm zumutbaren Funktion
weiter zu beschäftigen.
D.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 löste das EDA-DR das Arbeitsverhält-
nis mit A._______ per 30. November 2013 auf und stellte ihn mit sofortiger
Wirkung und mit Lohnfortzahlung bis Ende November 2013 von der Arbeit
frei. Ausserdem hielt es fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
als von ihm verschuldet gelte. Gegen die Kündigung selbst sowie die Fest-
stellung, dass sie von ihm verschuldet worden sei, beschwerte sich
A._______ am 24. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht. Hier-
bei verlangte er unter anderem seine Weiterbeschäftigung in zumutbarer
Funktion, eventualiter eine Entschädigung in der Höhe von zehn Monats-
löhnen. Mit Urteil vom 8. Mai 2014 erwog das Bundesverwaltungsgericht,
A-5121/2014
Seite 3
dass die Kündigung ohne sachlichen Grund erfolgt und nicht selbstver-
schuldet sei, verneinte aber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Es
hob die angefochtene Verfügung teilweise auf und verpflichtete das EDA-
DR zur Zahlung einer Entschädigung von zehn Monatslöhnen.
E.
Bereits seit dem 6. November 2013 war A._______ krankheitshalber zu
100% arbeitsunfähig gewesen, was er dem EDA-DR am 13. November
2013 anzeigte und durch ein Arztzeugnis eines Psychiaters vom 6. Novem-
ber 2013 belegte. Gleichzeitig machte er im Wesentlichen geltend, die lau-
fende Kündigungsfrist gelte bis zum Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c
Abs. 1 Bst. b OR als unterbrochen, und das Arbeitsverhältnis dauere über
das ursprüngliche Beendigungsdatum an. Infolgedessen sei auch weiter-
hin Lohn geschuldet.
Mit Schreiben vom 19. November 2013 wies das EDA-DR A._______ da-
rauf hin, dass die Sperrfrist von Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR nur anwendbar
sei, wenn dem Arbeitnehmer kein Verschulden vorgeworfen werden könne.
Der Lohnanspruch könne gemäss Art. 57 Abs. 3 der Bundespersonalver-
ordnung (BPV, SR 172.220.111.3) gekürzt oder entzogen werden, wenn
die angestellte Person eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder
grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen
Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt habe.
In der Folge wurden weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des behandeln-
den Psychiaters vorgelegt, die eine krankheitsbedingte vollständige Ar-
beitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2014 bescheinigten.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 machte A._______ geltend, dass er am
23. Juni 2014 von der Pensionskasse PUBLICA ein Austrittsschreiben er-
halten habe. Ferner sei ihm am Vortag lediglich eine reduzierte Lohnzah-
lung ausbezahlt worden, was vermuten lasse, dass das EDA-DR das Ar-
beitsverhältnis als per 31. Mai 2014 beendet betrachte. In Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 BPV dauere das Arbeitsverhältnis jedoch weiterhin an.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 vertrat das EDA-DR im Wesentlichen die
Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei am 31. Mai 2014 beendet worden
und begründete seine Rechtsauffassung eingehend.
Am 11. Juli 2014 ersuchte A._______ unter anderem um Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung betreffend die Lohnfortzahlungsverpflichtung.
A-5121/2014
Seite 4
Ein neues Arztzeugnis vom 21. August 2014, diesmal ausgestellt von ei-
nem Internisten, bescheinigte A._______ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vom 25. August 2014 bis 7. September 2014.
F.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 entschied das EDA-DR in der Hauptsa-
che, dass die Lohnfortzahlungspflicht infolge Krankheit gegenüber
A._______ am 31. Mai 2014 geendet habe.
Das Erkenntnis wurde zusammenfassend damit begründet, dass im vorlie-
genden Fall die Krankheit nach der Kündigung und damit bereits während
laufender Kündigungsfrist eingetreten sei. Diesfalls fände die zweijährige
Sperrfrist nach Art. 31a Abs. 1 BPV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensför-
derung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
(PVFMH, SR 172.220.111.9) keine Anwendung, sondern diejenige gemäss
Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR. Daran ändere sich auch nichts, dass gemäss
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 die Kündigung
ohne sachlich hinreichenden Grund erfolgt sei. Vorliegend verlängere sich
wegen andauernder Krankheit die Kündigungsfrist um 180 Tage. Das Ar-
beitsverhältnis und damit auch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitge-
bers gemäss Art. 56 PBV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 PVFMH würden
daher am 31. Mai 2014 enden.
G.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 12. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt, die Verfügung des EDA-DR vom 28. Juli 2014 sei aufzuhe-
ben und es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem
EDA-DR und ihm nach Massgabe von Art. 31a Abs. 1 BPV per 30. Sep-
tember 2014 beendet worden sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm nach
Massgabe von Art. 56 Abs. 1 BPV den vollen Lohn vom 1. Juni bis 30.
September 2014 zzgl. anteilsmässigen 13. Monatslohn zu leisten, unter
Kosten und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Lohnanspruch im Wesentlichen
damit, dass sich das gekündigte Arbeitsverhältnis zufolge krankheitsbe-
dingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 6. November 2013 bis
7. September 2014 bis zum 30. September 2014 verlängert habe.
A-5121/2014
Seite 5
H.
In der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 beantragt das EDA-DR
(nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Es sei festzu-
stellen, dass die Beendigung der Lohnfortzahlung per 31. Mai 2014 gültig
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde-
führers.
I.
Die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers datieren vom 28. No-
vember 2014. Darin präzisiert er, dass er vom 6. November 2013 bis
31. Juli 2014 zufolge einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewe-
sen sei und verweist hierzu auf die lückenlosen Arztzeugnisse des behan-
delnden Psychiaters. Zwischen dem 20. Juli 2014 und dem 7. September
2014 sei er aufgrund einer Nasenoperation mit anschliessendem notfall-
chirurgischem Eingriff sowie Rekonvaleszenz krankheitshalber ausgefal-
len. Dies ergebe sich aus den Arztzeugnissen des Arztes der anderen
Fachrichtung. Die Arztzeugnisse seien der Vorinstanz stets umgehend ein-
gereicht worden.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor-
derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vo-
rinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungs-
objekt. Sie stammt von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG und kann nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24.
März 2000 (BPG, SR 172.220.1) direkt beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
A-5121/2014
Seite 6
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist deshalb zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art.
25 Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse
nachweist. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn glaubhaft ein
rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses besteht, dem keine erheblichen öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung
nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer
Unklarheit betreffend öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert
ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, zu seinem Nachteil Massnahmen zu
treffen oder zu unterlassen. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn er
seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs-
oder Gestaltungsverfügung wahren kann (Subsidiarität der
Feststellungsverfügung, vgl. auch BGE 139 V 143 1.3 und 132 V 259 E. 1;
BVGE 2007/50 E. 1.2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-waltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 2.29 f.).
1.4 Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streitge-
genstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, so-
weit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch
zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochte-
nen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsge-
genstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das An-
fechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streit-
gegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur
sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche
die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die
A-5121/2014
Seite 7
sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zustän-
digkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BGE
136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1757/2014 vom 31. März 2015 E. 1.3).
1.5 Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Aufhebung der angefochte-
nen Feststellungsverfügung (Rechtsbegehren Ziff. 1). Dieser Antrag auf
Aufhebung einer Feststellungsverfügung ist als sog. Gestaltungsbegehren
ohne weiteres zulässig.
1.6 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis nach Massgabe von Art. 31a Abs. 1 BPV per 30.
September 2014 beendet wurde (Rechtsbegehren Ziff. 2).
Die Vorinstanz hat die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 BPV verneint und
infolgedessen nicht geprüft, wann das Arbeitsverhältnis bei Anwendung
von Art. 31a Abs. 2 BPV enden würde. Insbesondere hat sie sich nicht mit
dem Umstand auseinandergesetzt, dass die erste (psychische) Krankheit
von einer Nasenoperation mit anschliessenden Komplikationen abgelöst
wurde und sich die ursprünglich bis 31. Juli 2014 belegte Abwesenheit ver-
längerte. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 28. Juli 2014 war
zudem das Ende der ersten Krankheit noch offen. Indessen stellt das Be-
gehren um datumsgenaue Feststellung eine Präzisierung des bereits vor
der Vorinstanz gestellten Begehrens dar, und es ist daher ein Feststel-
lungsinteresse zu bejahen. Vorliegend besteht dieses unabhängig vom Be-
gehren um Lohnfortzahlung (vgl. dazu nachfolgend E. 1.7).
1.7 Der Beschwerdeführer verlangt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm
nach Massgabe von Art. 56 Abs. 1 BPV den vollen Lohn zwischen dem
1. Juni und 30. September 2014, zuzüglich des anteilmässigen 13. Monats-
lohnes zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Das in diesem Antrag enthal-
tene Leistungsbegehren ist ausreichend bestimmbar und damit zulässig.
Die Frage, ob die Lohnfortzahlungspflicht während der Dauer der zweiten
Krankheit fortbestand, war jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Entscheides. Indessen weist sie einen sehr engen Bezug zum bisherigen
Streitgegenstand auf und ist deshalb aus prozessökonomischen Gründen
sowie in Anwendung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 29 BV
gleichwohl zu prüfen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.210).
1.8 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
A-5121/2014
Seite 8
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(vgl. Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, welches Recht in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist.
3.1 Gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz ist in der
Regel dasjenige materielle Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Ver-
wirklichung des streitigen Sachverhalts Geltung hat. Das Bundesverwal-
tungsgericht überprüft die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Verwal-
tungsakts deshalb in der Regel anhand der bei dessen Ergehen geltenden
materiellen Rechtslage (vgl. Urteile des BVGer A-5046/2014 vom 20. März
2015 E. 3.1, A-5381/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1, A-5333/2013 vom 19.
Dezember 2013 E. 3).
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regelungen findet grund-
sätzlich das neue Recht auch auf einen zeitlich offenen Sachverhalt An-
wendung (sog. unechte Rückwirkung), mithin auf einen Vorgang, der zwar
unter dem alten Recht eingesetzt hat, aber beim Inkrafttreten des neuen
Rechts noch fortdauert (vgl. Urteil des BVGer A-2849/2014 vom 28. Okto-
ber 2014 E. 5.2.3, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 28).
3.2 Der letzte mehrmals verlängerte öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag des
Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2011/9. Januar 2012 unterstand
der PVFMH. Deren Art. 2 verweist auf diverse Bestimmungen der BPV,
insbesondere Art. 56 BPV (Lohnanspruch bei Krankheit) und seit 1. Juli
2013 auch Art. 31a BPV (Kündigung bei Krankheit).
Im konkret zu beurteilenden Fall sind vorab Art. 30a BPV (Kündigungsfrist),
Art. 31a BPV (Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit) sowie
Art. 56 BPV (Lohnansprüche bei Krankheit) von Relevanz. Diese Artikel
wurden per 1. Juli 2013 (erste Revision) und per 1. Januar 2014 (zweite
Revision) revidiert bzw. eingeführt. Die zweite Revision betrifft die Folgen
einer erneuten Krankheit. Die übrigen hier massgeblichen Be-stimmungen
blieben unverändert.
A-5121/2014
Seite 9
Zu diesem Themenkreis wurden keine Übergangsregelungen erlassen
(Art. 116e Abs. 3 BPV ist hier irrelevant). In Anwendung der allgemeinen
intertemporalen Regelungen sind die vorgenannten Bestimmungen somit
in der heute geltenden Fassung anwendbar (vgl. E. 3.1), da die zweite
Krankheit erst im Jahre 2014 und damit nach der zweiten Revision eintrat
und die weiteren Bestimmungen unverändert blieben.
3.3
3.3.1 Unbefristete Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die der PVFMH
unterstellt sind, können auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt wer-
den. Dabei sind in Abhängigkeit von den Dienstjahren gewisse Mindestfris-
ten zu beachten. Die Spannbreite beträgt nach aktuellem Recht zwei bis
vier Monate (vgl. Art. 30a Abs. 2 BPV).
3.3.2 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall kann der Ar-
beitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit frühestens auf
das Ende einer Frist von zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsverhinderung
auflösen (Art. 31a Abs. 1 BPV).
Bestand schon vor Beginn der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder
Unfall ein Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 und 4 BPG, so kann der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund vor Ende der Frist
nach Art. 31a Abs. 1 PBV auflösen, sofern der Kündigungsgrund der ange-
stellten Person vor der Arbeitsverhinderung bekannt gegeben wurde. Da-
von ausgenommen ist eine auf Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG gestützte Kündi-
gung, sofern die mangelnde Eignung oder Tauglichkeit gesundheitlich be-
dingt ist (Art. 31a Abs. 2 BPV).
Bei Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen
Unfalls oder infolge erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfol-
gen beginnt die Frist nach Art. 31a Abs. 1 BPV neu zu laufen, sofern die
angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbro-
chen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Ab-
wesenheiten werden nicht berücksichtigt (Art. 31a Abs. 3 BPV).
3.3.3 Gemäss Art. 56 BPV bezahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsverhinderung
wegen Krankheit während 12 Monaten den vollen Lohn (Abs. 1) und nach
Ablauf dieser Frist während 12 Monaten 90 Prozent des Lohns (Abs. 2). In
begründeten Fällen kann die Lohnfortzahlung nach Abs. 2 bis zur Ausrich-
tung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt wer-
den (Art. 56 Abs. 3 BPV). Voraussetzung für die Leistungen nach den Abs.
A-5121/2014
Seite 10
1 – 3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen be-
folgt werden (Art. 56 Abs. 4 BPV). Bei einer Arbeitsverhinderung infolge
einer neuen Krankheit beginnen die Fristen nach den Abs. 1 – 3 neu zu
laufen. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt als neue Krankheit, wenn
die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununter-
brochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze
Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt (Art. 56 Abs. 6 BPV).
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch die
Lohnfortzahlungspflicht, ausser die Parteien hätten etwas anderes verein-
bart (Urteil des BVGer A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.3.1 mit
Hinweis auf A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 11).
4.
4.1 Zu prüfen ist die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung zur Verlän-
gerung der Kündigungsfrist wegen Krankheit weiterhin Geltung hat, oder
ob sich die Rechtslage mit der Einführung von Art. 31a BPV geändert hat.
Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob bei einer krankheitsbedingten
Abwesenheit nach erfolgter Kündigung durch den Arbeitgeber weiterhin die
(kürzeren) Sperrfristen gemäss Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR gelten oder die
(längere) Sperrfrist gemäss Art. 31a Abs. 1 BPV zur Anwendung kommt.
Dazu ist Art. 31a BPV auszulegen, insbesondere dessen Abs. 1.
4.2 Mittels Auslegung ist der Sinngehalt einer Bestimmung zu ermitteln.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung. Ist die-
ser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den
wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungsele-
mente zurückzugreifen. Abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungs-
geschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und
Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext
mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. "Metho-
denpluralismus"). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für
den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergeb-
nis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denk-
bar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (vgl. BGE 136 II 149
E. 3; zum Ganzen auch BVGE 2013/50 E. 5.2.2 sowie Urteile des BVGer
A-5045/2014 vom 20. März 2015 E. 6.1, A-1401/2014 vom 3. Dezember
2014 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen). Diese vorab für die Gesetzesaus-
legung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Verord-
nungsbestimmungen.
A-5121/2014
Seite 11
4.3 Nach dem Wortlaut (in allen drei Landessprachen) bezieht sich Art. 31a
Abs. 1 BPV auf Arbeitsverhältnisse, die während einer Arbeitsverhinderung
infolge Krankheit oder Unfall gekündigt werden und damit nicht auf den
Fall, wenn nach erfolgter Kündigung eine krankheitsbedingte Abwesenheit
eintritt.
Gemäss dem Wortlaut von Art. 31a Abs. 2 BPV kann der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis auch während der krankheitsbedingten Abwesenheit des
Arbeitnehmers kündigen, wenn die Kündigung nicht die Folge der Krank-
heit ist und dem Arbeitnehmer der (andere) Kündigungsgrund schon vor
Ausbruch der Krankheit angezeigt worden war. Auch Art. 31a Abs. 2 BPV
sagt nichts darüber aus, was geschieht, wenn der Arbeitnehmer nach er-
folgter Kündigung krankheitsbedingt ausfällt.
4.3.1 Hinweise zum Verständnis der Norm bei ihrer Einführung (historische
Auslegung) ergeben sich aus den Erläuterungen des EPA zur Revision der
BPV. Diesen ist zu Art. 31a Abs. 1 BPV zu entnehmen, dass sich der Bund
als sozialer Arbeitgeber der Praxis aller grossen Arbeitgeber, die eine zwei-
jährige abgestufte Lohngarantie bei Krankheit oder Unfall kennen, nicht
entziehen könne. Daher stelle dieser Absatz klar, dass der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis bei Abwesenheit einer angestellten Person infolge Krank-
heit und Unfall frühestens auf das Ende einer Frist von zwei Jahren auflö-
sen könne. Aus dem Wortlaut von Abs. 2 ergebe sich e contrario, dass die
zweijährige Frist nicht mehr gelte, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor
dem Beginn einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall gekün-
digt worden sei. Diesfalls seien aber gegebenenfalls die Sperrfristen ge-
mäss Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR zu beachten (vgl. Revision der Bundes-
personalverordnung [BPV; SR 172.220.111.3] Synopsis und Erläuterungen
zu den beabsichtigten Änderungen per 1. Juli 2013 und 1. Januar 2014,
Stand 1. Mai 2013). Das Resultat der historischen Auslegung führt somit
zur Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei Krankheit
und Unfall während laufender Kündigungsfristen die Sperrfristen gemäss
OR zur Anwendung kommen.
4.3.2 Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich ebenfalls, dass die
Sperrfrist gemäss Art. 31a Abs. 1 BPV im Falle einer Erkrankung nach er-
folgter Kündigung durch den Arbeitgeber nicht anwendbar ist. Das BPG
strebt grundsätzlich eine Angleichung an das OR an (vgl. dazu auch Bot-
schaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des Bundespersonalgeset-
zes, BBl 2011 6703, insbesondere S. 6707 bis 6709), insbesondere sollen
A-5121/2014
Seite 12
flexiblere Lösungen bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen ermöglicht
werden.
4.3.3 Aus der Gesetzessystematik lässt sich nichts zur Frage der Anwend-
barkeit von Art. 31a Abs. 1 und Abs. 2 BPV nach erfolgter Kündigung ab-
leiten.
4.3.4 Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass die zweijährige Sperrfrist ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 BPV keine Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer
nach erfolgter Kündigung durch den Arbeitgeber krankheitsbedingt abwe-
send ist.
5.
Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die zweijäh-
rige Sperrfrist zumindest in den Fällen zur Anwendung gelangen müsse,
wo die Kündigung ohne sachlich hinreichenden Grund erfolgt sei. Andern-
falls könne der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ungerechtfertigterweise
auflösen und damit die Kündigungsschutzbestimmungen bei Krankheit und
Unfall umgehen. Ein solcher Rechtsnachteil wäre durch eine Entschädi-
gung im Sinne von Art. 34b Abs. 2 Bst. a BPG (welche auf 12 Monate be-
schränkt sei) nicht abgedeckt.
Die Frage, ob mit der Kündigung Lohnansprüche vereitelt werden, stellt
sich vorab im Zusammenhang mit der Missbräuchlichkeit einer Kündigung.
Bei einer bereits vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung liegt kein
Missbrauch vor, wenn sich die Krankheit oder der Unfall während der Kün-
digunsfrist ereignet, da im Zeitpunkt der Kündigung das spätere Ereignis
noch nicht absehbar ist.
Im konkreten Fall wurde die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung
bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Urteil des BVGer A-5381/2013 vom
8. Mai 2014). Daneben sind aber auch keine Anzeichen ersichtlich, dass
die Kündigung erfolgte, um den Kündigungsschutz bei Krankheit zu umge-
hen. Ebensowenig liegen Anzeichen für eine Umgehung der Lohnfortzah-
lungspflichten gemäss Art. 56 BPV vor.
6.
Die Situation im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit bevor der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, unterscheidet sich we-
sentlich von derjenigen nach erfolgter Kündigung. Insoweit bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass Art. 31a Abs. 2 BPV den Grundsätzen der
A-5121/2014
Seite 13
Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit nicht entspricht, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einer während der laufenden Kün-
digungsfrist eingetretenen Krankheit weiterhin die Sperrfristen gemäss Art.
336c Abs. 1 Bst. b OR Anwendung finden. Vorliegend endete das Arbeits-
verhältnis am 31. Mai 2014 und damit auch die Lohnfortzahlungspflicht. Die
Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un-
abhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat keinen
Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5121/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Monique Schnell Luchsinger
A-5121/2014
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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