B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5123/2011
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Rolf G. Rätz, Fürsprecher,
Bahnhofstrasse 11, Postfach, 3250 Lyss,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-5123/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ bewarb sich im Jahr 2008 um die Aufnahme zur Militärpolizei-
Schule (MP-Schule). Im November 2008 begann er die halbjährige Aus-
bildung zum Militärpolizisten. Seit Abschluss der MP-Schule arbeitet er
bei der (mobilen) Militärpolizei (MP).
B.
Mit Formular vom 14. April 2008 ermächtigte A._______ die ersuchende
Stelle, eine erweiterte Sicherheitsprüfung durchzuführen und die dafür er-
forderlichen Auskünfte aus den Registern des EJPD sowie bei weiteren
Amtsstellen des Bundes und der Kantone einzuholen.
C.
Mit Auskunftsbegehren vom 13. August 2008 ersuchte der Dienst für Ana-
lyse und Prävention (DAP) des Bundesamts für Polizei fedpol das Poli-
zeikommando des Kantons X._______ um Erstellung eines ausführlichen
Informationsberichts über A._______. Diesem Ersuchen wurde am
14. August 2008 entsprochen. Aus dem Bericht geht hervor, dass
A._______ bei der Kantonspolizei X._______ wegen Ladendiebstahls
(Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), begangen am 6. Mai 2006,
und wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), begangen zwischen
Februar 2002 und August 2005, indem er Filme mit solchen Inhalten im
Internet ersteigert habe, verzeichnet war. Diese strafbaren Handlungen
betreffend stellte der DAP mit Schreiben vom 15. August 2008 ein Aus-
kunftsbegehren bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Diese
reichte nur eine Kopie des Strafmandats wegen Ladendiebstahls, nicht
aber betreffend die Verurteilung wegen Gewaltdarstellungen ein.
Auf dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ("vollständiger"
Auszug für Behörden) vom 12. August 2008 war zudem ein Eintrag
betreffend eine hängige Strafuntersuchung wegen grober Verkehrsregel-
verletzung aufgeführt. Daher ersuchte der DAP mit Schreiben vom
15. August 2008 die dafür zuständige Strafverfolgungsbehörde um Aus-
kunft über dieses Strafverfahren. Gemäss Strafmandat vom 8. Juli 2008
wurde A._______ wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter
oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA
festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts und auf Autostras-
sen um 32 km/h (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]), begangen am 11. Mai 2008, zu
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einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.–, ausma-
chend total Fr. 1'000.–, einer Busse von Fr. 1'000.– und den Verfahrens-
kosten von Fr. 400.– verurteilt.
D.
Mit E-Mail vom 8. Juni 2010 wurde A._______ für den 11. Juni 2010 zu
einem Befragungstermin eingeladen. B._______, Risk Profiler der Fach-
stelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Ob-
jektsicherheit (nachfolgend Fachstelle), führte die Befragung von
A._______ von 8:40 Uhr bis 9:46 Uhr durch.
E.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 stellte die Fachstelle A._______ die
Formulare "Fristverlängerung zur Datenerhebung" und "Ermächtigung zur
Befragung von Drittpersonen (Betreibungsamt […])" zur Unterschrift zu.
Nach Eingang der unterzeichneten Formulare holte die Fachstelle noch-
mals einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister ein, auf welchem die
Verurteilungen wegen Gewaltdarstellungen aus dem Jahr 2005 und we-
gen grober Verletzung der Verkehrsregeln von 2008 aufgeführt waren.
Aufgrund eines Auskunftsbegehrens an die zuständige Strafverfolgungs-
behörde erhielt die Fachstelle am 24. Juli 2011 eine Kopie des Strafman-
dats vom 18. November 2005 betreffend Gewaltdarstellungen zugestellt.
Diese Kopie trägt den handschriftlichen Vermerk "Leider existiert kein
ausführlicher Bericht".
F.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 teilte die Fachstelle A._______ mit, sie
beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risi-
koverfügung zu erlassen. Sie gab ihm Gelegenheit, bis am 27. Juli 2011
zu ihren Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen.
G.
Am 4. August 2011 erliess die Fachstelle gegenüber A._______ eine Risi-
koverfügung mit Auflagen. Sie verfügte konkret, dass A._______ bedingt
als Sicherheitsrisiko erachtet werde. Ihm dürfe kein Zugang zu GEHEIM
klassifizierten Informationen, GEHEIMEM Armeematerial und militäri-
schen Anlagen mit Schutzzone 3 gewährt werden. Der Zugang zu VER-
TRAULICH klassifizierten Informationen, VERTRAULICHEM Armeemate-
rial und militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 dürfe ihm hingegen ge-
währt werden. A._______ sei durch seine Vorgesetzten so zu führen und
zu kontrollieren, dass mögliche Gefährdungen vorausschauend beurteilt
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Seite 4
und Risiken eliminiert werden können. Weiter sei sowohl von militärischen
und zivilen Weiterbildungen und/oder Beförderungen wie auch von
Einsätzen (bspw. Friedensförderungseinsätzen) im Ausland generell ab-
zusehen.
H.
Am 7. September 2011 bat A._______ C._______, Risk Profiler der
Fachstelle, um eine Unterredung betreffend die erhaltene Risikoverfü-
gung mit Auflagen. Anlässlich des Gesprächs erkundigte er sich danach,
weshalb in seinen Strafregisterauszügen vom 11. April 2008 und vom
1. September 2011 keine Verzeichnungen enthalten seien, in denjenigen
der Fachstelle hingegen schon, ob es einen anderen Weg gebe als beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen und ob es möglich
sei, die Beschwerdefrist zu erstrecken.
I.
Dieses Gespräch führte zu keiner anderen Beurteilung durch die Fach-
stelle, weshalb A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 15. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob. Er beantragt, die Risikoverfügung vom 4. August 2011 sei vollum-
fänglich aufzuheben, eventualiter sei die Risikoverfügung zur Neubeurtei-
lung an die Fachstelle zurückzuweisen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 25. November 2011 beantragt die Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsi-
cherheit (IOS) (nachfolgend Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen.
K.
Mit seinen Schlussbemerkungen vom 5. Januar 2012 bestätigt der Be-
schwerdeführer die bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegeh-
ren.
L.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle für Personen-
sicherheitsprüfungen im Bereich IOS ist eine Organisationseinheit des
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. Sie
gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung
fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend
das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011,
Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgerichts-
gesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zuständig, die vorliegende Be-
schwerde zu beurteilen (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicher-
heit [BWIS, SR 120]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoverfügung mit Auflagen zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
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Seite 6
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beurtei-
lung der fachkundigen Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in sei-
ner Funktion ein bedingtes Sicherheitsrisiko im Sinn des BWIS darstellt,
anders hätte ausfallen müssen bzw. ob die verfügten Auflagen sachge-
recht und verhältnismässig sind.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller bzw. verfahrensrechtlicher
Hinsicht, die angefochtene Risikoverfügung sei von C._______, Risk Pro-
filer der Fachstelle, erstellt worden, obschon dieser bei der persönlichen
Befragung vom 11. Juni 2010 gar nicht anwesend gewesen sei. Die Be-
fragung habe der Risk Profiler B._______ durchgeführt. Es fehle dem
Verfasser der Risikoverfügung somit der persönliche Eindruck, welcher
für eine sachliche Beurteilung unerlässlich sei.
3.2. Dazu entgegnet die Vorinstanz, C._______ habe die elektronisch
aufgenommene Befragung abgehört und analysiert. Dabei habe er sich
den notwendigen Eindruck über das Gespräch und den Beschwerdefüh-
rer verschaffen können. Darüber hinaus habe C._______ den Beschwer-
deführer anlässlich des Gesprächs vom 7. September 2011 persönlich
kennengelernt.
3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gespräch zwischen C._______
und dem Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung stattgefunden hat. Der Eindruck, den C._______ anlässlich dieses
Gesprächs vom Beschwerdeführer gewonnen hat, konnte also nicht in die
Risikobeurteilung einfliessen.
Dennoch ist der Vorinstanz beizupflichten, es genüge – zumindest im vor-
liegenden Verfahren – für den persönlichen Eindruck, die Tonaufzeich-
nung der persönlichen Befragung vom 11. Juni 2010 abzuhören und die-
se zu analysieren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verleiht keinen generellen Anspruch
darauf, dass dieselbe Person die Risikoverfügung verfasst, die auch die
persönliche Befragung durchgeführt hat (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzel-
ler/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.],
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2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 21 ff. zu Art. 29, RENÉ RHINOW, Grundzüge des
Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2737 ff.). Nicht zu
vergessen ist dabei, dass die persönliche Befragung zwar ein sehr wich-
tiges, nicht aber einziges Element bei der Risikobeurteilung ist. So stützt
sich die Risikobeurteilung auch auf sämtliche bei den Behörden und al-
lenfalls bei Drittpersonen eingeholten Informationen (vgl. Art. 20 BWIS).
Es ist zwar wünschenswert, dass diejenige Person die Risikoverfügung
verfasst, die auch die persönliche Befragung durchgeführt hat; ist dies je-
doch nicht möglich, liegt nicht automatisch ein zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führender Verfahrensfehler vor. Das Verfassen der
Verfügung durch C._______ anstatt B._______ stellt hier keinen zu be-
achtenden Verfahrensfehler dar.
4.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Perso-
nensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Art. 32 Abs. 3
PSPV sieht als Übergangsbestimmung vor, dass für Personensicher-
heitsprüfungen (PSP), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet
worden sind, das bisherige Recht gilt. Auf die im Jahr 2008 eingeleitete
PSP findet demnach noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über
die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung.
5.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten
würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS wer-
den im Rahmen der PSP sicherheitsrelevante Daten über die Lebensfüh-
rung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre finanzielle
Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, die die innere oder
die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über
die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.
Das BWIS dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen
Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Be-
völkerung (Art. 1 BWIS). Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom
7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohun-
gen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen
Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat
selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern
wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar
seien und Gewähr böten, dass sie das ihnen entgegengebrachte Vertrau-
en nicht missbrauchen (vgl. BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im
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Sinn des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrich-
tendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption,
finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Le-
benswandel (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 5.1 m.w.H.).
6.
Gemäss Rechtsprechung kann bei der PSP nicht nur aufgrund "harter"
Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht
wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt, liegt
in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine
Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden
muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Er-
hebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobe-
nen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die Bejahung
eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinn des BWIS kann dabei auch
aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst
wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisi-
ko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2 m.w.H.).
6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Be-
schwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Ver-
schulden trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheits-
risikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Grundsätzlich nicht rele-
vant ist ferner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers.
Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften Person
kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein können, deren
Persönlichkeit besser zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.2.2). Soziale Aspekte und
die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können sodann vom
Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mit-
berücksichtigt werden, zumal dieser nicht an die Beurteilung der Fach-
stelle gebunden ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS; vgl. zum Ganzen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4).
6.2. Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinn des
BWIS darstellt, ist das konkrete Risiko, das von der betroffenen Person
ausgeht, der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion gegenüberzustellen.
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Je heikler eine Funktion ist, desto eher ist von einem Sicherheitsrisiko
auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom
27. März 2012 E. 6.1 m.w.H.).
6.3. Der Beschwerdeführer hat als Militärpolizist bei der mobilen Militärpo-
lizei innerhalb der Militärischen Sicherheit gemäss Prüfantrag der Anstel-
lungsbehörde regelmässigen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informa-
tionen, militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3, GEHEIMEM Ar-
meematerial sowie besonders schützenswerten Personendaten. Zudem
ist gemäss Prüfantrag vorgesehen, dass er anlässlich von Auslandeinsät-
zen die Schweiz im Ausland hoheitlich vertrete. Die ersuchende Stelle hat
damit die erforderliche Prüfungsstufe definiert (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a, c, d, f und h aPSPV) und die Vorinstanz hat zu
Recht eine erweiterte Sicherheitsprüfung durchgeführt, da beim Eintreten
eines Ereignisses Schadenspotentiale verschiedenster Art bestünden.
Innerhalb der Kategorie der Funktionen für die eine erweiterte Sicher-
heitsprüfung durchzuführen ist, gilt es jedoch, bezogen auf die im Einzel-
fall konkret auszuübende Funktion, weitere Abstufungen vorzunehmen,
bzw. das Sicherheitsrisiko zu beurteilen. Es existieren verschiedenste
Funktionen mit Zugang zu Schutzzone 3 und GEHEIM klassifizierten Do-
kumenten. Die Frage ist, in welcher Art dieser Zugang besteht. Wenn eine
Person über keine spezifischen Kenntnisse dieser Anlagen und Doku-
mente verfügt und auch nicht eingehend damit arbeitet, ist die Sicher-
heitsempfindlichkeit der Funktion und insbesondere die Zielattraktivität
der betroffenen Person tiefer einzustufen, als wenn eine Person bei-
spielsweise täglich mit den entsprechenden Informationen arbeitet, diese
allenfalls weiterverarbeitet und wenn ihr in diesem Zusammenhang even-
tuell sogar Entscheidbefugnisse zukommen.
6.4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer aufgrund seiner drei Verur-
teilungen bedingt als Sicherheitsrisiko beurteilt. Nicht jede Verurteilung
wegen krimineller Handlungen macht jedoch eine Person zum Sicher-
heitsrisiko. Auszugehen ist von der Art des Delikts, den Umständen und
den Beweggründen der Delinquenz. Nachzugehen ist den damaligen
Umständen, d.h. es ist zu fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf
Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor
darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Verge-
hen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob gar
davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht.
Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die
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Verurteilung zurückliegt. Die Höhe der Strafe ist für sich allein hingegen
nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zu-
rechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass
zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt mani-
festierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen
werden, ob seither Umstände hinzugekommen sind, die die Verurteilung
in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die
Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat.
Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4). Insge-
samt ist zu prüfen, ob die betroffene Person zukünftig Gewähr für Integri-
tät, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bieten wird. Grundlage für
die Prognose ist dabei die Gesamtheit aller Umstände wie beispielsweise
die Persönlichkeit der betroffenen Person, ihr Vorleben und ihre Lebens-
verhältnisse, die Rückschlüsse auf ihr künftiges Verhalten zulassen.
6.5.
6.5.1. In Bezug auf die Integrität, die Vertrauenswürdigkeit und das Ge-
fahrenbewusstsein des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz in Erwä-
gung 3.3. der angefochtenen Verfügung aus, in einer persönlichen Befra-
gung seien die Aussagen der befragten Person von grösster Bedeutung.
Oftmals müsse aber auch gewichtet werden, was die befragte Person
nicht sofort offenlege oder gar zu verschweigen versuche. Der Beschwer-
deführer habe während der Befragung wiederholt die Möglichkeit erhal-
ten, seine Verfehlungen offen zu legen. Er sei diesen Aufforderungen,
wenn überhaupt, nur sehr zögerlich nachgekommen und habe mehrmals
versichert, er habe eine "weisse Weste". Der mehrfache Versuch, seine
Taten vor der Fachstelle zu verheimlichen, spreche gegen seine Vertrau-
enswürdigkeit und seine Integrität.
6.5.2. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer erstens nicht
verpflichtet ist – auch auf Nachfrage nicht – über begangene Delikte zu
informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4582/2010 vom
20. Januar 2012 E. 9.1.3). Zweitens hat das Abhören der Tonaufzeich-
nung ergeben, dass der Beschwerdeführer – ausser den Ladendiebstahl
– die ihm zur Last gelegten Verfehlungen von sich aus offengelegt hat.
Drittens handelte es sich bei sämtlichen Strafregisterauszügen, die der
Beschwerdeführer bestellt hatte, um Auszüge für Privatpersonen gemäss
Art. 371 StGB. Der Beschwerdeführer konnte gar nicht wissen, dass im
Auszug für die Behörden die Verurteilungen noch ersichtlich waren. Dem
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Befrager scheint dies nicht klar gewesen zu sein. Die Art der Befragung
mutet diesbezüglich denn auch etwas befremdend an. Der Beschwerde-
führer wurde mehrmals gefragt, ob in seinem Strafregisterauszug eine
Verurteilung aufgeführt sei, worauf dieser antwortete, soweit er wisse, sei
er nicht verzeichnet, denn der letzte Strafregisterauszug, den er für die
Bewerbung zur MP-Schule bestellt habe, sei leer gewesen. In gewissen
polizeilichen Registern seien hingegen einige kleinere Sachen aufgeführt.
Mit dieser Bemerkung hat er also von sich aus auf gewisse, auf dem ihm
bekannten Strafregisterauszug nicht enthaltene, Verfehlungen hingewie-
sen. Zudem hat er selber nie von einer "weissen Weste" gesprochen; er
hat immer nur erklärt, soweit er wisse, sei er im Strafregister nicht ver-
zeichnet. Es kann also nicht gesagt werden, er habe aktiv und mehrfach
versucht, seine Taten vor der Fachstelle zu verheimlichen. Dies kann so-
mit nicht als Begründung für mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Integri-
tät verwendet werden.
6.6.
6.6.1. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zu Recht festgestellt, die Anzahl
seiner Straftaten und Verzeichnungen deute darauf hin, dass beim Be-
schwerdeführer das Bewusstsein, Gesetze und Vorschriften zu achten,
sich danach zu verhalten und diese auch einzuhalten, mangelhaft vor-
handen sei. Sie führt weiter aus, diese Haltung deute auf ein mangelndes
Gefahrenbewusstsein sowie auf zumindest teilweise mangelnde Integrität
hin. Die Fachstelle könne somit nicht ausschliessen, dass er nicht auch
bezüglich der Geheimhaltung von klassifizierten Informationen fahrlässig
handeln könnte.
Den Ausführungen der Vorinstanz ist auch insoweit im Grundsatz bei-
zupflichten, als ein Militärpolizist schon vor (und unabhängig von) seinem
Eintritt in die MP-Schule die Motivation besitzen müsse, sich an Gesetze,
Gebote und Verbote zu halten.
Bei ihrer Beurteilung des konkreten Falls hat sie aber – wie nachfolgend
zu zeigen sein wird – die Umstände der einzelnen Vorfälle und die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer seit 2008 nicht mehr straffällig geworden
ist, zu wenig gewürdigt.
6.6.2. Der Beschwerdeführer wurde erstens verurteilt wegen Gewaltdar-
stellungen, indem er als 15- oder 16-jähriger zwei fragwürdige DVDs über
eine online-Plattform gekauft und während rund drei Jahren besessen
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Seite 12
hatte. Heute ist nicht mehr eruierbar, ob die DVDs bereits beim Erwerb im
Jahr 2002 als problematisch galten oder ob dies erst während des Besit-
zes bis 2005 der Fall war, zumal das Strafmandat keine weiteren Ausfüh-
rungen zum Sachverhalt enthält und die Vorinstanz auch keine weiteren
Unterlagen zum Verfahren erhältlich machen konnte.
Zweitens wurde der Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls verurteilt.
Zusammen mit zwei Freunden hatte er im Jahr 2006, als 19-jähriger, eine
DVD oder ein Videospiel aus einer Carrefour-Filiale entwendet.
Drittens wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, began-
gen am 11. Mai 2008, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen
und einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung
wurde ihm zudem im Rahmen des Administrativmassnahmeverfahrens
der Führerausweis für drei Monate entzogen.
6.6.3. All diese Verurteilungen erfolgten vor Antritt der Ausbildung zum Mi-
litärpolizisten. Seither wurde der Beschwerdeführer nicht erneut verzeich-
net. Die letzte Widerhandlung liegt mittlerweile also rund vier Jahre – bzw.
bei Erlass der Verfügung gut drei Jahre – zurück. Weiter ist zu berück-
sichtigen, dass er zumindest die erste strafbare Handlung betreffend Ge-
waltdarstellungen zwischen 15 und 18 Jahren und damit in jugendlichem
Alter beging und dass dabei keine Drittpersonen konkret gefährdet oder
geschädigt wurden. Allein aus dieser Verurteilung kann nicht geschlossen
werden, vom Beschwerdeführer gehe ein erhöhtes Gewaltpotential aus,
zumal ihm nie aggressives Verhalten vorgeworfen wurde.
Den Ladendiebstahl hat der Beschwerdeführer mit 19 Jahren – und damit
als junger Erwachsener – zusammen mit zwei Freunden begangen. An-
lässlich der persönlichen Befragung vom 11. Juni 2010 tat er sich sehr
schwer damit, über diesen Vorfall zu berichten. Aus der Tonaufzeichnung
geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich noch heute dafür schämt.
Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung versuchte der Beschwerde-
führer zunächst die Situation etwas zu bagatellisieren und zu rechtferti-
gen, er zeigte sich aber auch einsichtig und versicherte, diesbezüglich
achtsamer geworden zu sein.
6.6.4. Bei Anhörung der Tonaufzeichnung entsteht insgesamt der Ein-
druck, der Beschwerdeführer bereue die ihm vorgehaltenen Verurteilun-
gen. Zu beachten ist weiter, dass die begangenen Delikte nicht gleichartig
sind und dass auch die damaligen Umstände keine Rückschlüsse auf
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Seite 13
Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor
darstellten. Zudem ist der Beschwerdeführer seit rund vier Jahren nicht
mehr straffällig geworden. Aufgrund dieser Umstände ist nicht vorab von
einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Integrität, Vertrauenswürdigkeit
und Gefahrenbewusstsein können somit nicht grundsätzlich als einge-
schränkt beurteilt werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der persönlichen Befragung vom 11. Juni 2010
sehr vorsichtig und zurückhaltend war betreffend Informationen über die
von ihm ausgeübte Arbeit (Tonaufzeichnung 7'31). Dies spricht eher für
die Integrität, die Vertrauenswürdigkeit und das Gefahrenbewusstsein des
Beschwerdeführers.
7.
7.1. Die Vorinstanz führt aus, der Grad der Erpressbarkeit nehme mit der
Anzahl und Bedeutung der festgestellten Schwächen im Zusammenhang
mit der Zielattraktivität der Funktion zu. Dem ist beizupflichten. Die ange-
fochtene Verfügung lässt indessen eine differenzierte Auseinanderset-
zung der Vorinstanz mit der vom Beschwerdeführer konkret auszuüben-
den Funktion vermissen. Sie setzt die festgestellten Schwächen nicht ge-
nügend in Zusammenhang mit der Zielattraktivität der Funktion.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Prüfantrag Zugang zu GEHEIM klas-
sifizierten Informationen und Anlagen mit Schutzzone 3. Aus der Tonauf-
zeichnung geht hervor, dass der Beschwerdeführer insbesondere im Ob-
jektschutz eingesetzt wird. Dabei hat er kaum fundierte Kenntnisse der zu
kontrollierenden und zu überwachenden Botschaften und Anlagen. Weiter
ist davon auszugehen, dass er zwar Zugang zu schützenswerten Perso-
nendaten in polizeilichen Registern hat, jedoch ist zu bezweifeln, dass er
Kenntnisse "staatsgefährdender" Informationen hat. Die reine Zugangs-
möglichkeit und die tatsächliche Kenntnis solcher Informationen sind zu
unterscheiden (vgl. E. 6.3) und bei der Beurteilung der Zielattraktivität ei-
ner bestimmten Funktion im Rahmen einer Sicherheitsprüfung zu berück-
sichtigen. Die Funktion des Beschwerdeführers als Angehöriger der mobi-
len Militärpolizei ist zwar zu Recht als sicherheitsempfindlich beurteilt
worden. Die Vorinstanz legt jedoch nicht dar, inwiefern seine Zielattraktivi-
tät besonders hoch sein sollte. Die Zielattraktivität des Beschwerdefüh-
rers als Angehöriger der mobilen Militärpolizei, der vorwiegend im Objekt-
schutz eingesetzt wird, ist somit nicht als besonders hoch zu qualifizieren.
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7.2. Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe mehrfach
und aktiv versucht, seine Vergehen vor der Fachstelle zu verheimlichen.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass er dieses Verhalten auch
anderen Personen/Behörden gegenüber an den Tag legen würde. Zudem
habe er in der Befragung angegeben, nur seine engste Familie sei über
die Vergehen informiert. Weder Arbeitgeber, Arbeitskollegen noch Freun-
de seien von ihm aktiv informiert worden. Dies erachte die Fachstelle als
problematisch. Durch aktive Kommunikation und Offenlegen sämtlicher
Problembereiche würde diese Gefährdung für den Arbeitgeber auf ein
vertretbares Mass reduziert. Fänden jedoch weitere belastende Vorfälle
statt, welche er dem privaten oder beruflichen Umfeld aufgrund eines all-
fälligen Schamgefühls oder von verletztem Stolz nicht kommunizieren
würde, würde sich der Grad der Erpressbarkeit wesentlich erhöhen.
7.3. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2011 teilte der Beschwerdefüh-
rer gegenüber der Vorinstanz mit, seinen engsten Freundeskreis und sei-
ne Vorgesetzten in seiner MP Region habe er offen über die Taten infor-
miert. Er sei in keiner Weise stolz auf die Taten, weshalb er auch nicht
wüsste, wieso er diese an die grosse Glocke hängen sollte. Er könne
aber offen und ehrlich darüber kommunizieren.
7.4. Aus den vorstehenden Überlegungen (E. 6.6.2) geht hervor, dass
nicht ohne weiteres eine Wiederholungsgefahr bejaht werden kann. Da-
her erscheint die Begründung der Vorinstanz betreffend mögliche künftige
belastende Vorfälle, welche der Beschwerdeführer dem privaten oder be-
ruflichen Umfeld verschweigen könnte, etwas zu hypothetisch. Sie unter-
stellt dem Beschwerdeführer gewissermassen, dass er mit hoher Wahr-
scheinlichkeit wieder delinquieren werde. Diese Annahme ist nicht hinrei-
chend begründet.
7.5. Wie bereits in E. 6.6.2 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer betref-
fend die Gewaltdarstellungen und die SVG-Verfehlung den Befrager offen
informiert. Über die grobe Verkehrsregelverletzung hat er auch die As-
sessoren anlässlich des Bewerbungsgesprächs von sich aus informiert
(vgl. hierzu die Beschwerdebeilage 3). Mit der Offenlegung des Laden-
diebstahls scheint sich der Beschwerdeführer am schwersten zu tun.
Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB ist ein geringfü-
giges Vermögensdelikt, welches mit Busse geahndet wird. Es handelt
sich dabei also um eine Übertretung und damit um kein besonders
schwerwiegendes Delikt. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer aus Furcht vor dessen Bekanntwerden er-
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Seite 15
pressen liesse. Es bestehen überdies keine Anzeichen für irgendwelche
finanziellen Probleme des Beschwerdeführers. Insgesamt ist die Gefahr
der Erpressbarkeit folglich nicht als erhöht zu qualifizieren.
8.
8.1. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, geniesst die Militärische Sicher-
heit, als Institution des Bundes, ein so genanntes Institutionenvertrauen,
das ihr die Bevölkerung entgegenbringt. Je besser der Ruf ist, desto mehr
Unterstützung erhält die betreffende Institution im Allgemeinen von der
Gesellschaft. Das von der Bevölkerung entgegengebrachte Vertrauen ist
sehr leicht verletzbar respektive enorm empfindlich. Ein Misstrauensvo-
tum der Bevölkerung kann beachtlichen materiellen Schaden erzeugen.
Die Militärische Sicherheit muss demzufolge grundsätzlich darauf be-
dacht sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensfüh-
rung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld in sensitiven
Funktionen zu beschäftigen.
8.2. Der im Eintretensfall für eine solche Institution negative Medien- oder
Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Bei der
Beurteilung des Spektakelwerts und dessen Folgen geht es nicht primär
darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen, sondern sowohl
materiellen als auch immateriellen Schaden präventiv abzuwenden und
so das störungsfreie Funktionieren der Verwaltung und des Staats zu
wahren. Ein Sicherheitsrisiko kann dann angenommen werden, wenn ein
konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisi-
ko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens
gegeben ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.4).
8.3. Weil die Integrität, die Vertrauenswürdigkeit und das Gefahrenbe-
wusstsein nicht als grundsätzlich eingeschränkt und auch die Gefahr der
Erpressbarkeit nicht als erhöht beurteilt werden, geht vom Beschwerde-
führer in Bezug auf die Bedrohung des Institutionenvertrauens kein nen-
nenswertes Sicherheitsrisiko aus. Seine Verfehlungen sind auch nicht so
gravierend, dass deshalb bei deren Bekanntwerden die Glaubwürdigkeit
der Militärischen Sicherheit und damit das ihr entgegengebrachte Institu-
tionenvertrauen in Frage gestellt würde.
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Seite 16
9.
9.1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die festgestellten
Schwächen des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen konkret auszu-
übende Funktion kein erhöhtes Sicherheitsrisiko begründen. Es ist folg-
lich nicht wahrscheinlich, dass bei einer uneingeschränkten Weiterver-
wendung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Angehöriger der
mobilen Militärpolizei ein Schadensereignis eintritt. Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
kein Sicherheitsrisiko im Sinn von BWIS und PSPVdarstellt.
9.2. Zu erwähnen ist, dass, falls der Beschwerdeführer aufgrund einer
Beförderung oder Umteilung eine wesentlich andere sicherheitsempfindli-
che Funktion ausüben würde, in Bezug auf diese Funktion ohnehin eine
erneute Sicherheitsprüfung durchzuführen wäre.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl.
Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker-
stattet.
10.2. Der Vorinstanz werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
10.3. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren ei-
ne Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende
und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht
die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzende Parteient-
schädigung ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird in Bezug auf seine Funktion als
Angehöriger der mobilen Militärpolizei nicht als Sicherheitsrisiko im Sinn
von BWIS und PSPV erachtet.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er
dem Gericht seine Post- oder Bankverbindung bekanntzugeben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.– (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das GS VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Anita Schwegler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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