B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5125/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-5125/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führ-
te betreffend den Stellungspflichtigen S._______ eine Personen-
sicherheitsprüfung durch.
B.
Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 24. August 2012 hin legte
die Staatsanwaltschaft A._______ folgenden strafrechtlich relevanten
Vorfall dar:
29. Juni 2009: Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren
und einer Busse von Fr. 500.– wegen Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflicht-
widrigem Verhalten bei einem Unfall (Fahrerflucht nach einer Sach-
beschädigung) und Verletzung der Verkehrsregeln.
Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 5. September 2012 hin
legte die Staatsanwaltschaft B._______ folgende Einstellungsverfügung
dar:
23. November 2010: Einstellung der Untersuchung betreffend An-
griff, versuchtem Raub, Körperverletzung sowie Tätlichkeiten, da
S._______ zwar vor Ort war, sich aber weder an einem Angriff noch
an einem versuchten Raub oder einer Körperverletzung beteiligt hat-
te. Die Untersuchung bezüglich Vereitelung einer Massnahme zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit habe keinen Hinweis auf Alkohol-
konsum ergeben, weshalb S._______ keine Vereitelung vorzuwerfen
sei. Jedoch sei er nach der Auseinandersetzung zusammen mit den
Mitangeschuldigten fluchtartig vom Tatort weggefahren und habe
dabei eine Kollision verursacht.
C.
Am 18. September 2012 wurde S._______ das Formular "Personensi-
cherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular
wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest
eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt werde. Am gleichen Tag
befragte ihn die Fachstelle. Themen der Befragung waren nebst den ak-
tenkundigen Polizeikontakten verschiedene andere Situationen, in denen
er Zeuge resp. Opfer von tätlichen Auseinandersetzungen war.
S._______ äusserte sich dazu zusammengefasst wie folgt:
A-5125/2012
Seite 3
– Der erste Unfall im Jahr 2009 (Sachschaden an einem Signal) ha-
be sich in der Nacht ereignet. Er sei weitergefahren und die Polizei
sei erst einige Stunden danach auf ihn gekommen. Einen Alkoholtest
habe die Polizei nicht gemacht, da er zugegeben habe, Alkohol kon-
sumiert zu haben.
– Einmal sei er von Personen mit Baseballschlägern angegriffen und
spitalreif geschlagen worden; er habe dabei niemanden verletzt.
Grund für den Angriff sei ein Vorfall gewesen, der einen Monat vor-
her stattgefunden habe. Damals habe es eine tätliche Auseinander-
setzung zwischen dem Hauptangreifer und dessen Ex-Frau gege-
ben, bei der er anwesend gewesen sei. Der Grund für diese Ausei-
nandersetzung sei gewesen, dass der Hauptangreifer vermutet ha-
be, seine Ex-Frau habe ein Verhältnis mit ihm. Seine Anzeige gegen
den Angriff mit den Baseballschlägern sei mangels Beweisen einge-
stellt worden. Seit damals habe er keinen Kontakt mehr zu diesen
Personen. (Gemäss Befragung ereignete sich dies vermutlich Ende
2009/Anfang 2010.)
– Zum Ereignis im November 2010, als er mit seinen Kollegen den
Ort der tätlichen Auseinandersetzung schnell habe verlassen wollen
führt er an, sein Fahrzeug sei mit einem anderen Fahrzeug kollidiert
(Sachschaden, keine Verletzte), weil sein Kollege während der Fahrt
habe aussteigen wollen. Er sei nach der Kollision weitergefahren und
habe die Polizei nicht direkt informiert, da er gestresst, aufgrund ei-
nes Todesfalls in der Familie durcheinander und auch müde gewe-
sen sei. Daraufhin sei sein Fahrausweis annulliert worden.
– Im Dezember 2011 sei er bei einer gewalttätigen Auseinanderset-
zung als Zeuge anwesend gewesen; ein Kollege von ihm sei mit dem
Messer angegriffen worden. Er sei an diesem Abend mit zwei Kolle-
gen im Ausgang gewesen. Auf dem Heimweg sei einer seiner beiden
Kollegen von einem Betrunkenen angegriffen worden. Er und der
andere Kollege seien nicht angegriffen worden und hätten sich nicht
selbst an der Auseinandersetzung beteiligt. Das Verfahren sei noch
nicht abgeschlossen, aber er sei nur Zeuge gewesen und habe keine
Strafe zu erwarten.
Insgesamt könne er sich nicht erklären, weshalb er mehrere Male in
solche Vorfälle involviert gewesen sei. Seit er aber keinen Kontakt
mehr zu diesen Personen habe, sei dies nicht mehr vorgekommen.
Er würde selber niemanden angreifen. In den letzten zwei Jahren
habe er keinen Alkohol mehr konsumiert; Drogen habe er nie ver-
sucht. Im Militär reize ihn die körperliche, sportliche Aktivität. Er wür-
de gerne ins Militär und evtl. auch weitermachen. Waffenloser Dienst
würde in Frage kommen, solange er körperlich aktiv sein könnte.
A-5125/2012
Seite 4
D.
Die Fachstelle händigte S._______ am 19. September 2012 das Formu-
lar "Gewährung des rechtlichen Gehörs" aus. Sie wies darin darauf hin,
sie beurteile Folgendes als sicherheitsrelevant: mangelhafte Integrität und
Vertrauenswürdigkeit, mangelndes Gefahrenbewusstsein, erhöhtes Ag-
gressions- und Gewaltpotenzial, erhöhtes Gefahrenpotenzial im Zusam-
menhang mit der persönlichen Waffe, Spektakelwert und Reputationsver-
lust der Schweizer Armee. S._______ gab an diesem Tag an, er werde
später Stellung nehmen.
E.
Am 24. September 2012 reichte S._______ seine Stellungnahme ein,
welche die Überschrift "Einsprache gegen Risikoerklärung" trägt. Er legte
darin dar, weshalb bei ihm keine ungeordneten persönlichen Verhältnisse
vorliegen würden und nahm Stellung zu den Strafregistereinträgen. Er
habe keine Aggressionsprobleme und neige nicht zu gewalttätigen Mass-
nahmen. Dieses Schreiben stellte er auch dem Armeestab A der Schwei-
zer Armee zu. Dieser leitete es dem Bundesverwaltungsgericht weiter
und wies darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht werde prüfen, ob das
Schreiben als Beschwerde gegen die Risikoerklärung entgegen genom-
men werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Be-
schwerdeführer auf, die angefochtene Verfügung einzureichen.
F.
Die Fachstelle erliess indes erst anschliessend, nämlich am 22. Oktober
2012, eine Risikoerklärung und reichte diese mit den Akten dem Bundes-
verwaltungsgericht ein. Sie hielt im Dispositiv der Risikoerklärung fest, bei
S._______ liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönli-
chen Waffe nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vor (Dispositiv-Ziff. 1) und das Überlas-
sen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Dispositiv-Ziff. 2).
G.
Sinngemäss beantragt S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in
seinem Schreiben vom 24. September 2012 eine Überprüfung der Risiko-
erklärung, zumal er darlegt, er würde gerne Militärdienst leisten.
H.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Schreiben vom
6. Dezember 2012 auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Ausfüh-
rungen in der Risikoerklärung vom 22. Oktober 2012.
A-5125/2012
Seite 5
I.
Der Beschwerdeführer reicht keine weiteren Schreiben ein. Mit Verfügung
vom 26. April 2013 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführer zur Erklärung auf, ob er an der Beschwerde festhalte. Gegebe-
nenfalls solle er Stellung zur Risikoerklärung nehmen und seine Be-
schwerde begründen; bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der
Akten entschieden.
J.
Der Beschwerdeführer reicht innert der gesetzten Frist weder die Erklä-
rung über die Aufrechterhaltung der Beschwerde noch eine Begründung
ein. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 setzt ihm das Bundesverwaltungs-
gericht eine Nachfrist an, die der Beschwerdeführer nicht nutzt.
K.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 1.1). Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-5125/2012
Seite 6
1.2 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Risikoerklärung am
22. Oktober 2012 erlassen wurde, während die Beschwerdeschrift bereits
vom 24. September 2012 datiert. Indes war bereits aufgrund des Formu-
lars "Gewährung des rechtlichen Gehörs" vom 19. September 2012 vom
Erlass einer negativen Risikoerklärung auszugehen. Vor diesem Hinter-
grund ist die vorzeitige Beschwerdeeinreichung nachvollziehbar und die
Eingabe als Beschwerde gegen die Risikoerklärung vom 22. Oktober
2012 entgegenzunehmen (vgl. den ähnlichen Fall im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 1.1; s.a. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.117 m.H.). Der Beschwer-
deführer leistete den Kostenvorschuss und zog seine Beschwerde nicht
schriftlich zurück, weshalb ungeachtet seiner fehlenden Mitwirkung im
Verfahren davon auszugehen ist, dass er an der Beschwerde festhalten
möchte. Da er sich trotz mehrfachen Aufforderungen nicht mehr zur Sa-
che vernehmen liess, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent-
scheiden.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des
Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2) und auferlegt
sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurück-
A-5125/2012
Seite 7
haltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht er-
scheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesge-
richts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob
die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer
abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prü-
fung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der in-
neren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie
ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die
zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung
nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des
BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar,
soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3 m.H.). Art. 5
der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März
2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichti-
gen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.
3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschlies-
A-5125/2012
Seite 8
send korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4 m.H.).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes ver-
langt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefah-
renpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen
die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverläs-
sigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmäs-
sigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4
m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungs-
gericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht oh-
ne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Er-
messens der Vorinstanz setzen.
3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbe-
sondere auch Einsicht in eingestellte Strafverfahren nehmen und diese
bei ihrer Risikobeurteilung berücksichtigen. Für die vorliegenden Zwecke
ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im
Strafregister geführt haben. Bei einer Personensicherheitsprüfung ist
nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straftaten abzustellen,
sondern auf sämtliche bekannten Vorgänge, die einen Eindruck der zu
prüfenden Person vermitteln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-1070/2012 vom 17. Oktober
2012 E. 3.3.1, zur Gesamtbetrachtung auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3 und A-3037/2011
vom 27. März 2012 E. 8). Eingestellte Strafverfahren sind für die Risiko-
einschätzung im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht unbe-
sehen mit Freisprüchen gleichzusetzen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1 und A-5617/2012 vom
25. März 2013 E. 3.4 m.H.). Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 sieht sodann
ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person
in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Per-
sonensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicher-
heitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befra-
gung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März
2013 E. 5.6 ff. und E. 6).
A-5125/2012
Seite 9
3.4 Zur Begründung der Risikoverfügung legt die Vorinstanz zusammen-
gefasst Folgendes dar, wobei sie sich nicht nur auf die eingeholten Akten,
sondern vor allem auch auf die Befragung stützt:
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den beiden Fahrerflucht-
Vorfällen würden eine Bagatellisierungstendenz aufzeigen, weshalb Zwei-
fel an seiner Integrität und Vertrauenswürdigkeit aufkämen. Da er über
längere Zeit und wiederholt seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen
des Gesetzgebers gestellt und trotz bereits erfolgter Verurteilung erneut
delinquiert habe, nehme er es anscheinend mit geltenden Gesetzen und
Normen nicht so ernst. Im Kontext eines mangelnden Gefahrenbewusst-
seins und mangelhaften Normempfindens seien deshalb seine Integrität,
Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit im Hinblick auf das Überlassen
der persönlichen Waffe als eingeschränkt anzusehen. Es könne auf die-
ser Basis nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht
auch bezüglich des Umgangs mit der Armeewaffe, mit Munition oder Exp-
losivstoffen unüberlegt und unverantwortlich handeln würde.
Aus der Einstellungsverfügung vom 23. November 2010 ergäbe sich,
dass er bei einer tätlichen Auseinandersetzung anwesend gewesen sei
und danach zusammen mit den Mitangeschuldigten fluchtartig den Tatort
verlassen und dabei eine Kollision verursacht habe. Obwohl er also nicht
aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, habe er diese
zumindest passiv toleriert und anschliessend den Mitangeschuldigten ak-
tiv zur Flucht verholfen. Sodann habe er anlässlich der persönlichen Be-
fragung einen weiteren Vorfall geschildert, bei dem einer seiner Kollegen
plötzlich von einer betrunkenen Person mit einem Messer angegriffen
worden sei; hierbei hätte er versucht, den Kollegen wegzuziehen, aber
nicht anderweitig eingegriffen. Weiter sei er gemäss seiner Aussage ein-
mal von mehreren Personen mit Baseballschlägern spitalreif geschlagen
worden; dies habe sich ereignet, weil der Haupttäter der Auffassung ge-
wesen sei, seine Ex-Frau habe ein Verhältnis mit ihm gehabt. Bereits ei-
nen Monat zuvor sei er bei einem Konflikt zwischen dem Haupttäter und
dessen Ex-Frau zur Schlichtung des Streits anwesend gewesen.
Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringe, nie selbst tätlich geworden
zu sein und es ihm bewusst sei, dass diese Sachen gefährlich gewesen
seien und er vieles gelernt, sich positiv gebessert habe und keinen Kon-
takt mehr zu diesen Personen pflege, seien diese Vorfälle zu berücksich-
tigen. Er sei in auffällig viele aggressive Vorfälle verwickelt und bewege
sich in einem Umfeld, in dem überdurchschnittlich viele körperliche Aus-
A-5125/2012
Seite 10
einandersetzungen stattfinden würden. Ausserdem habe er beim Führen
eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand zumindest passiv in
Kauf genommen, dass Sachen Schaden nehmen oder Personen verletzt
werden könnten; zweimal sei effektiv Drittschaden entstanden. Vorliegend
sei von einem erhöhten Gewaltpotenzial auszugehen.
3.5 Der Beschwerdeführer legt dar, weshalb seine persönlichen Verhält-
nisse nicht als ungeordnet einzustufen seien. Er beschreibt seinen Alltag
und bringt vor, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm, seinen Mitarbeitern
und seinem Chef sei positiv. Ebenso seien die Familienverhältnisse fried-
lich. Er gehe fast täglich ins Fitnessstudio und verbringe die Wochenen-
den mit seinem jüngeren Bruder. Zu den Strafregistereinträgen bemerkt
er, er habe aus seinen Fehlern bezüglich des Autofahrens gelernt. Er wis-
se, dass dieses Verhalten nicht angemessen gewesen sei. Er habe die-
ses Jahr einen BFU-Kurs besucht und werde eine Verkehrspsychologin
aufsuchen. Was den anderen Vorfall vom Herbst 2010 angehe, so habe
er persönlich nicht Hand angelegt und pflege keinen Kontakt mehr mit
diesen Personen. Er fühle sich schuldig, den Opfern nicht geholfen zu
haben und bedauere dies sehr. Er könne versichern, dass er keine Ag-
gressionsprobleme habe und nicht zu gewalttätigen Massnahmen neige.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
schon verschiedentlich mit Strafverfolgungsbehörden konfrontiert und bei
überdurchschnittlich vielen tätlichen Auseinandersetzungen anwesend
war. Freilich weisen nicht alle fraglichen Verhaltensweisen einen unmit-
telbaren Bezug zu Waffen auf und dem Beschwerdeführer ist nicht vor-
zuwerfen, selbst gewalttätig gewesen zu sein. Die Vorkommnisse, insbe-
sondere die beiden Vorfälle mit der Fahrerflucht, offenbaren indessen die
Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zur Verfolgung seiner Zwecke
über geltendes Recht hinwegzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Auch die Anwe-
senheit bei verschiedenen tätlichen Auseinandersetzungen erscheint im
Verhältnis zu derjenigen anderer Männer im gleichen Alter überdurch-
schnittlich häufig. Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb sie es als
Risiko ansieht, dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu über-
lassen. Sie hat sich bei ihrer Beurteilung insgesamt von sachgerechten
Überlegungen leiten lassen. Von einem ausserordentlich grossen Risiko
kann zwar nicht ausgegangen werden, namentlich da der Beschwerde-
führer die Stabilisierung seiner Lebensumstände in letzter Zeit glaubhaft
darlegt. Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Über-
lassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend
A-5125/2012
Seite 11
einen strengen Massstab an. Jedoch besteht für das Bundesverwal-
tungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorin-
stanz abzuweichen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anord-
nungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere
Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklä-
rung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart,
dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre,
könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes
bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und
Explosivstoffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012
vom 25. März 2013 E. 4.2).
4.2 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentli-
chen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb-
ten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Be-
schwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind
die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je we-
niger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessen-
abwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2
m.H.; s.a. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
4.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risi-
ko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern
könnten (s.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom
25. März 2013 E. 4.2, A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-
5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risiko-
erklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zu-
A-5125/2012
Seite 12
mutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar
faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der
Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer
Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht
erfüllen (s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für
den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile
für ihn erkennbar (s.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5319/2011 vom 5. April 2012
E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch ei-
nen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die
Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG je-
doch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Über-
lassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem
Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person
in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben
könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013
E. 5.5.4).
4.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentli-
chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen
stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-
über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnis-
mässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde
insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 500.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
A-5125/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Frist
steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: