B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5126/2012
Ur t e i l vom 1 . Ok to be r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______,
…,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Semester 2010 bis 2. Semester 2010);
Dienstleistungsbezug aus dem Ausland.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) erbrachte als Einzelunterneh-
mer Engineeringleistungen im chemischen Bereich und Übersetzungs-
dienste. Er war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2011 im Regis-
ter der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwal-
tung (ESTV) eingetragen. Per 1. Januar 2001 wurde ihm letztmals die Ab-
rechnung nach der Saldosteuersatzmethode mit einem Saldosteuersatz
von 6% bewilligt.
B.
Am 17. August 2011 kontrollierte die ESTV namentlich die Steuerperioden
1. und 2. Semester 2010 (Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010) und
stellte fest, dass der Steuerpflichtige Ingenieur-Dienstleistungen aus dem
Ausland bezogen hatte, ohne sie bei der ESTV abgerechnet zu haben. Die
ESTV erliess deshalb am 20. September 2011 die Einschätzungsmitteilung
(EM) Nr. …, setzte darin die Steuerforderung auf insgesamt Fr. 25'162.--
fest und machte die Differenz zwischen der Steuerforderung und der vom
Steuerpflichtigen deklarierten Steuer in der Höhe von Fr. 13'984.-- zuzüg-
lich Verzugszins geltend.
C.
Gegen diese EM liess der Steuerpflichtige am 20. Oktober 2011 Einspra-
che erheben mit dem Antrag, die Verfügung der ESTV sei im Sinn der von
ihm eingereichten Berechnung zu korrigieren. Auf Aufforderung der ESTV
reichte der Steuerpflichtige am 20. April 2012 weitere Dokumente nach.
Auf weitere Aufforderung der ESTV reichte der Steuerpflichtige am 20. Juni
2012 zwei nachträglich erstellte Bestätigungen von zwei in Deutschland
ansässigen Ingenieuren ein mit der sinngemässen Erklärung, sie hätten
nicht in einem Angestelltenverhältnis mit dem Steuerpflichtigen gestanden,
sondern als selbständig Erwerbstätige für diesen von Dritten benötigte
Dienstleistungen erledigt. Der Steuerpflichtige hatte Leistungen der Inge-
nieure bezogen und an Unternehmen in der Schweiz weitervermittelt. Die
Weiterverrechnung der Kosten für die Ingenieurleistungen an die Kunden
des Steuerpflichtigen erfolgten in dessen eigenen Namen. Er selbst be-
zahlte daraufhin die Ingenieure.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2012 wies die ESTV die Einspra-
che ab und stellte fest, dass der Steuerpflichtige der ESTV nebst seiner
selbstveranlagten Steuer für die kontrollierte Steuerperiode noch
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Fr. 13'984.-- zuzüglich Verzugszins von 4.5% vom 31. August 2010 bis
31. Dezember 2011 und 4% seit 1. Januar 2012 schulde.
E.
Der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess gegen den Ein-
spracheentscheid am 28. September 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht einreichen mit dem Antrag, es sei auf die Einsprache vom
20. Oktober 2011 vollumfänglich einzutreten. Zur Begründung lässt er im
Wesentlichen ausführen, er habe es leider unterlassen, die Abrechnungs-
methode von "Saldobesteuerung" auf "effektive Methode" umzustellen, da-
mit er die Dienstleistungsimporte als "Einfuhrsteuer" abrechnen und als
Vorsteuerabzug hätte geltend machen können. Er sei sich nicht bewusst
gewesen, dass bei der Saldobesteuerungsmethode der Vorsteuerabzug
abgegolten sei. Eine konventionelle Abrechnung führe zu einer Nachsteuer
von Fr. 12'600.11 (zuzüglich Verzugszinsen) für die gesamte Revisions-
dauer vom 1. Semester 2006 bis zum 2. Semester 2010 (betreffend die
Steuerperioden 1. Semester 2006 bis 2. Semester 2009 ist ein weiteres
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hängig). Es sei ihm bewusst, es
versäumt zu haben, die für seine Geschäftstätigkeit ideale Abrechnungs-
methode gewählt bzw. zum gegebenen Zeitpunkt gewechselt zu haben.
Bloss infolge dieses Formfehlers entstehe ihm nun eine finanzielle Belas-
tung, die das Neunfache des Betreffnisses bei konventioneller Abrech-
nungsmethode betrage. Es entstehe bei seinem Vorschlag, den Methoden-
wechsel anzuerkennen, der ESTV materiell kein Schaden, im Ablehnungs-
fall jedoch eine Katastrophe für ihn. Er sei nach wie vor der Meinung, dass
eine Doppelbesteuerung im weiteren Sinn entstehen würde. Wichtig sei,
dass der Eidgenossenschaft finanziell kein Schaden entstehe, wenn die
Abrechnungen konventionell erstellt würden, im umgekehrten Fall jedoch
ein finanzieller Zufluss, der nicht mehr dem Prinzip der Besteuerung des
Mehrwerts entspreche.
F.
Die ESTV sandte am 5. November 2012 die Verfahrensakten ein und
stellte den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, verzichtete
im Übrigen aber auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Auf Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Gespräch führte der In-
struktionsrichter am 17. Juli 2013 eine Instruktionsverhandlung durch, an
der der Sohn des betagten Beschwerdeführers und sein Vertreter teilnah-
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men. Sie erhielten Gelegenheit, sich zum Sachverhalt und zum Rechtli-
chen zu äussern. Die ESTV verzichtete auf die Teilnahme an der Verhand-
lung.
H.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 erklärte der Beschwerdeführer unter eini-
gen Bedingungen den Rückzug der Beschwerde und beantragte gleichzei-
tig, das Verfahren bis zum Entscheid der ESTV zum am gleichen Tag ge-
stellten Wiedererwägungsgesuch zu sistieren. Mit Verfügung vom 6. Au-
gust 2013 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Beschwerde-
rückzug nur bedingungslos erfolgen könne und lud die ESTV ein, zu den
Erklärungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
Das genannte Wiedererwägungsgesuch überwies die ESTV zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
I.
Die ESTV hielt mit ihrer Eingabe vom 26. August 2013 an ihrem Stand-
punkt fest, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
J.
Auf die weiteren Eingaben der Verfahrensparteien wird – soweit sie ent-
scheidrelevant sind – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zu-
ständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend eine als "Einspracheentscheid"
bezeichnete Verfügung der Vorinstanz an. Hinsichtlich der funktionellen
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Seite 5
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorab Folgendes zu prä-
zisieren.
1.2.1 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt voraus, dass vorgängig
eine Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einsprache-
verfahrens bilden kann. Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einsprache-
verfahren in Art. 83 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr-
wertsteuer (MWSTG; SR 641.20) gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme
hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache ge-
gen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag
oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4
MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden). In ei-
nem vor Bundesgericht angefochtenen Urteil gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht zwar zum Schluss, eine Einschätzungsmitteilung als solche
sei keine Verfügung im Sinn des Gesetzes (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1-4.2.5). Unbestrittenermassen
handelt es sich aber beim vorliegenden "Einspracheentscheid" um eine
Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem der Beschwerdeführer gegen den
Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt,
hat er einen allfälligen Verlust eines vorgängigen Einspracheverfahrens zu-
mindest in Kauf genommen. Seine vorbehaltlose Beschwerdeführung di-
rekt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen – in ana-
loger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur
Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde zu werten, zumal der
Einspracheentscheid einlässlich begründet ist (zu Begriff und Bedeutung
der Sprungbeschwerde vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 1.2.2.1 und E. 1.2.2.2).
1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig.
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei auf seine Einspra-
che vom 20. Oktober 2011 vollumfänglich einzutreten. Dabei handelt es
sich um jene Einsprache, die der Beschwerdeführer bei der ESTV ein-
reichte und welche von dieser behandelt und abgewiesen wurde (Sachver-
halt Bst. C und D). Der Antrag des Beschwerdeführers macht für sich allein
genommen keinen Sinn, hat doch die ESTV bereits über seine Einsprache
befunden. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich aber, dass er beantragen
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Seite 6
möchte, seine vor Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde sei
gutzuheissen, der vorinstanzliche Einspracheentscheid aufzuheben und
ihm der rückwirkende Wechsel von der Abrechnung nach der Saldosteuer-
satzmethode zur Abrechnung nach der effektiven Methode zu bewilligen.
Die falsche Formulierung des Begehrens bleibt damit ohne Konsequenzen.
1.3.2 Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
1.4 Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde an-
gefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf
die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG
kann die Vorinstanz jedoch die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Ver-
nehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Praxis lässt eine solche Wie-
dererwägung aus prozessökonomischen Gründen auch im weiteren Ver-
lauf des Verfahrens zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1214/2011
vom 2. Oktober 2012 E. 3.1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.44 mit Hinweisen; ANDREA PFLEIDERER in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N. 36 mit Hinwei-
sen). Die ESTV hat mit der Eingabe vom 5. November 2012 auf eine Ver-
nehmlassung verzichtet. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers vom 31. Juli 2013 leitete sie richtigerweise an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter (Sachverhalt Bst. H), welches zur Behandlung der Sa-
che zuständig ist. Da derzeit einzig das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
handlung der Beschwerde zuständig ist, ist der ESTV eine Wiedererwä-
gung ausserhalb des laufenden Verfahrens verwehrt, weshalb eine Sistie-
rung dieses Verfahrens zum Zweck der Behandlung des Wiedererwä-
gungsgesuchs durch die ESTV ausgeschlossen ist. Lediglich im Rahmen
der Stellungnahme, zu der die ESTV vom Bundesverwaltungsgericht auf-
gefordert wurde, hätte sie ihren Einspracheentscheid gemäss der genann-
ten Praxis in Wiedererwägung ziehen können, was sie jedoch nicht tat. Ob
und inwieweit die ESTV allenfalls nach der rechtskräftigen Erledigung des
vorliegenden Verfahrens ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers anhand nimmt, braucht hier nicht weiter behandelt zu werden (vgl.
dazu ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1830 und 1833). Das
Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2013 ist jedenfalls
abzuweisen.
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Seite 7
2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Art. 71 MWSTG; ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLEN-
DER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuer-
gesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2012, Rz. 43 und 86). Dies
bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer für die Feststellung seiner
Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls un-
aufgefordert anzumelden hat (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.5). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann
selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurech-
nen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vor-
steuern) an die ESTV abzuliefern.
2.2
2.2.1
2.2.1.1 Wer im hier massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2010 als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als
5 Mio. Fr. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr
als Fr. 100'000.-- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massgebenden
Saldosteuersatz – zu bezahlen hatte, konnte gemäss aArt. 37 Abs. 1
MWSTG (in der hier massgeblichen Fassung; AS 2009 5203) nach der Sal-
dosteuersatzmethode abrechnen. Seit dem 1. Januar 2011 gelten Grenzen
von 5.02 Mio. Fr. Umsatz und Fr. 109'000.-- Mehrwertsteuer (Art. 37 Abs. 1
MWSTG in der heutigen Fassung; AS 2010 2055). Die Abrechnung nach
der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss
während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Wechsel
sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich (Art. 37 Abs. 4
MWSTG). Mit der Anwendung der Saldosteuersätze soll nur der administ-
rative Aufwand der steuerpflichtigen Person hinsichtlich Buchhaltung und
Steuerabrechnung vereinfacht werden. Die Steuerleistung soll mit oder
ohne Erleichterung prinzipiell die gleiche sein. Die Abrechnung nach den
Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu beantragen und trotz Wahlrecht der
steuerpflichtigen Person muss der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz
von der ESTV vorgängig bewilligt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4.2; statt vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.8,
A-1372/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Seite 8
2.2.1.2 Die administrative Vereinfachung bei der Saldosteuersatzmethode
besteht – abgesehen von der nur halbjährlichen Abrechnung – darin, dass
der Steuerpflichtige gegenüber der ESTV nicht die auf die Kunden über-
wälzte Mehrwertsteuer abzüglich der von ihm selbst getragenen Vorsteuer
entrichten muss, sondern gegenüber der ESTV seine Umsätze mit einem
pauschalisierten Steuersatz abzurechnen hat (Art. 37 Abs. 2 MWSTG).
Dadurch erübrigt sich die genaue Ermittlung und damit die separate Ver-
buchung der Vorsteuern (CAMENZIND ET AL., a.a.O., N. 1875). Der Sal-
dosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote. Er ba-
siert auf branchen-, nicht auf betriebsspezifischen Gesichtspunkten (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1474/2012 vom 7. November
2012 E. 2.3 f.). Die Vorsteuerquote wird von der ESTV nach Konsultation
der betroffenen Branchenverbände festgelegt (Art. 37 Abs. 3 MWSTG).
Aufgrund der Pauschalierung mittels branchenüblicher Vorsteuerquote ist
der Saldosteuersatzmethode eine gewisse Ungenauigkeit zwingend imma-
nent (Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.2).
Auch ist möglich, dass eine so genannte "taxe occulte" entsteht, wenn dem
Steuerpflichtigen höhere Vorsteuern entstanden sind als durch den Sal-
dosteuersatz abgegolten werden. Zwar bezweckt die Mehrwertsteuer die
Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1
Abs. 1 MWSTG), so dass eine "taxe occulte" verhindert werden sollte, doch
handelt es sich bei diesem Prinzip (wie auch bei den Art. 1 Abs. 2 MWSTG
genannten Prinzipien) um eine Leitlinie für den Gesetzgeber und die Ver-
waltung. Diese Leitlinie ist zwar von den rechtsanwendenden Behörden bei
der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu beachten; aus ihr er-
geben sich aber keine subjektiven Rechte der Steuerpflichtigen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.1 mit Hinweisen).
Dass ein solches Prinzip bei der Auslegung zu beachten ist, verleiht ihm
demnach keine absolute Bedeutung. Es bedeutet nur, aber immerhin,
dass, wenn verschiedene Auslegungen möglich sind, jene zu bevorzugen
ist, die diesem Prinzip am besten entspricht.
2.2.1.3 Dass der Abzug der Vorsteuer bereits in den Saldosteuersätzen
enthalten ist, steht auch im MWST-Info Nr. 12 "Saldosteuersätze" (in der
vorliegend anwendbaren Fassung vom Januar 2010, gültig vom 1. Januar
2010 bis zum 31. Dezember 2010; nachfolgend: MWST-Info Nr. 12;
Ziff. 1.2; ein Hinweis darauf befindet sich bereits unter dem Titel "Die Sal-
dosteuersatzmethode [SSS-Methode] in Kürze" auf S. 9). Gleiches hält der
Bundesrat in der Botschaft zum neuen Mehrwertsteuergesetz fest (Bot-
schaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehr-
wertsteuer, in: BBl. 2008 6885, S. 6982). Er führt zudem aus, dass es sich
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bei den Saldosteuersätzen um Durchschnittssätze handle und es dem ein-
zelnen Steuerpflichtigen frei stehe, die effektive Abrechnungsmethode zu
wählen, wenn er der Ansicht sei, damit besser zu fahren (Botschaft, a.a.O.,
S. 6981). Er hält ausdrücklich fest, viele Steuerpflichtige würden die effek-
tive Abrechnungsmethode wählen, weil sie so die Vorsteuern vollumfäng-
lich geltend machen könnten (Botschaft, a.a.O., S. 6982). Die Abrechnung
nach der Saldosteuersatzmethode wird denn auch lediglich als verfahrens-
technisch einfachere, nicht aber als für den Steuerpflichtigen wertmässig
günstigere Methode beschrieben (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 6981 f., 7029,
7033). Der Bundesrat hält in der Botschaft zwar auch fest, die nach Saldo-
steuersätzen abrechnenden Steuerpflichtigen sollten gegenüber den nach
der effektiven Methode abrechnenden Steuerpflichtigen weder bevorzugt
noch benachteiligt werden. Aus dem Umstand, dass es sich um Durch-
schnittssätze handelt, folgt aber gleichzeitig, dass dieses Ziel des Bundes-
rates nur annäherungsweise erreicht werden kann und sich im Einzelfall
durchaus Abweichungen ergeben können (vgl. zuvor E. 2.2.1.2). Gleich im
nachfolgenden Satz weist der Bundesrat den Steuerpflichtigen zudem auf
seine Eigenverantwortung hin, indem dort – wie soeben festgehalten – auf
die Möglichkeit hingewiesen wird, nach der effektiven Methode abzurech-
nen, wenn dies dem Steuerpflichtigen als günstiger erscheint (Botschaft,
a.a.O., S. 6981). Überdies soll die Saldosteuersatzmethode nicht der Steu-
eroptimierung dienen (Botschaft, a.a.O., S. 6982; zum alten Recht verglei-
che auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1377/2006 vom
20. März 2007 E. 2.3 und 3.1; Entscheid der Eidgenössischen Steuerre-
kurskommission [SRK] vom 24. Juni 1999, in: Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 64.11, E. 4c).
2.2.1.4 Es gilt – wie soeben erwähnt – zu verhindern, dass das Instrumen-
tarium der Abrechnung nach Saldosteuersätzen einzig für Zwecke der
Steueroptimierung missbraucht und sein eigentlicher Sinn (administrative
Erleichterung) in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4147/2012 vom 7. November 2012 E. 2.5,
A-5620/2008 vom 11. November 2009 E. 2.4 mit Hinweisen auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung). Es kann nicht angehen, dass der Steu-
erpflichtige am Ende der Steuerperiode berechnet, ob sich für ihn die Ab-
rechnung nach dem Saldosteuersatz lohnt oder nicht, und dass er abhän-
gig davon den Entscheid trifft, ob er für diese Periode zur effektiven Ab-
rechnungsart zurückwechselt. Ein rückwirkender Widerruf der vereinfach-
ten Abrechnungsart ist daher ausgeschlossen (BGE 126 II 443 E. 9). Unter
diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass ein Widerruf jeweils
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Seite 10
spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wech-
sel erfolgen soll, in schriftlicher Form einzureichen ist (dazu unten E. 2.2.2;
vgl. schon zum alten Recht den zuvor genannten Entscheid der SRK vom
24. Juni 1999 in: VPB 64.11 E. 4c).
2.2.1.5 Der Saldosteuersatz für Ingenieurbüros beträgt seit dem 1. Januar
2010 5.8% (nicht mehr 6%, wie die ESTV in ihrem Einspracheentscheid
schreibt; Anhang zur Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteu-
ersätze nach Branchen und Tätigkeiten vom 8. Dezember 2009, AS 2009
6815 [nachfolgend aVo ESTV]; vgl. MWST-Info Nr. 12 S. 59 und 68). Für
die vorliegend massgebliche Frage, ob dem Beschwerdeführer rückwir-
kend ein Wechsel der Abrechnungsmethode zu gestatten ist, ist dies aber
nicht relevant.
2.2.2 Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur
effektiven Methode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätes-
tens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher
der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf
Beginn der nachfolgenden Steuerperiode (Art. 81 Abs. 1 der Mehrwert-
steuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]).
2.2.3 Die steuerpflichtigen Personen konnten mit Inkrafttreten des MWSTG
auf den 1. Januar 2010 (vgl. Art. 116 Abs. 2 MWSTG) von den in diesem
Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. So-
fern diese Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft waren, be-
gannen diese mit dem Inkrafttreten neu zu laufen. Äusserte sich die steu-
erpflichtige Person nicht innert 90 Tagen nach Inkrafttreten des MWSTG
zu den Wahlmöglichkeiten, so wurde vermutet, dass sie ihre bisherige
Wahl beibehielt, sofern dies rechtlich weiterhin möglich war (Art. 114
MWSTG).
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Seite 11
2.3
2.3.1 Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben
und die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind,
unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung im Inland
befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG, vgl. auch Art. 1 Abs. 2 Bst. b
MWSTG). Steuerpflichtig ist – soweit vorliegend relevant – der Empfänger
der Leistung im Inland, sofern er entweder nach Art. 10 MWSTG steuer-
pflichtig ist oder – bei gegebenen weiteren Voraussetzungen – im Kalen-
derjahr für mehr als Fr. 10'000.-- solche Leistungen bezieht (Art. 45 Abs. 2
Bst. a und b MWSTG). Es kommen die ordentlichen Steuersätze zur An-
wendung (Art. 46 i.V.m. Art. 24 f. MWSTG). Sinn der Bezugsteuer ist die
Realisierung des aus der Wettbewerbsneutralität fliessenden Bestim-
mungslandprinzips im internationalen Verhältnis. Wettbewerbsvorteile für
ausländische Anbieter sollen so vermieden werden. Die Bezugsteuer trägt
zur lückenlosen Erfassung der Leistungen am Ort des Verbrauchs bei
(CAMENZIND ET AL., a.a.O., N. 2092). Mittels der Bezugsteuer werden Leis-
tungen, die aus dem Ausland bezogen werden, auf die gleiche Weise mit
der Steuer belastet, wie wenn sie im Inland (von einer steuerpflichtigen
Person) bezogen worden wären. Der Unterschied besteht insbesondere
darin, dass die Steuer direkt beim Leistungsempfänger erhoben wird und
nicht beim leistungserbringenden Unternehmen, das dann die Steuer auf
den Leistungsempfänger überwälzt. Die Bezugsteuer kann als Vorsteuer
geltend gemacht werden, wenn die Leistungen weiterveräussert werden
(Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG).
2.3.2 Art. 91 MWSTV hält fest, dass steuerpflichtige Personen, die nach
der Saldosteuersatzmethode abrechnen und die Leistungen von Unterneh-
men mit Sitz im Ausland nach den Artikeln 45-49 MWSTG beziehen, die
Bezugsteuer halbjährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz
entrichten müssen. Dies erscheint folgerichtig, denn wäre die Leistung von
einem inländischen steuerpflichtigen Unternehmen erbracht worden, wäre
diese Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt worden. Im MWST-
Info Nr. 12 wird darauf hingewiesen, dass die Bezugsteuer zum Normalsatz
abzurechnen ist (Ziff. 5; ein Hinweis darauf befindet sich bereits auf S. 9
des MWST-Info Nr. 12).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer möchte rückwirkend die Mehrwertsteuer nach
der effektiven Methode statt nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen
oder zumindest einen tieferen Saldosteuersatz angewendet haben. Erst
nachdem die ESTV die Bezugsteuer nacherhoben hatte, sei ihm bewusst
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Seite 12
geworden, dass er diese Steuer nicht effektiv als Vorsteuer geltend ma-
chen kann, weil er nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet und darin
ein pauschalisierter Vorsteuerabzug bereits enthalten ist.
Vorab festzuhalten ist hier, dass der Beschwerdeführer die entsprechende
Steuer auch dann hätte bezahlen müssen, wenn er die Leistungen von
(steuerpflichtigen) Unternehmen mit Sitz im Inland bezogen hätte. Dann
hätte das leistungserbringende Unternehmen die entsprechende Steuer
gegenüber der ESTV abrechnen müssen und hätte diese auf den Be-
schwerdeführer überwälzt (oben E. 2.3.1). Auch diese Vorsteuern hätte der
Beschwerdeführer nicht abziehen können, da ein pauschaler Vorsteuerab-
zug bereits im Saldosteuersatz einberechnet ist, der keinen Platz für den
Abzug der effektiven Vorsteuern lässt (oben E. 2.2.1.1 und 2.2.1.3). Inso-
fern daraus eine taxe occulte resultierte (keine Doppelbesteuerung wie der
Beschwerdeführer meint), wäre dies der Saldosteuersatzmethode imma-
nent (oben E. 2.2.1.2).
3.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe innerhalb von 90 Ta-
gen nach Inkrafttreten des neuen MWSTG von seiner Wahlmöglichkeit Ge-
brauch gemacht (oben E. 2.2.3). Er beanstandet auch nicht die Höhe der
von der ESTV im angefochtenen Einspracheentscheid berechneten und
verfügten Steuerforderung. Er möchte hingegen rückwirkend auf den 1. Ja-
nuar 2010 die Berechnungsmethode wechseln, um statt nach der Abrech-
nung nach Saldosteuersätzen gemäss Art. 37 Abs. 1 MWSTG nach der ef-
fektiven Abrechungsmethode gemäss Art. 36 MWSTG vorzugehen, was
ihm ermöglichen würde, die Steuerforderung nach der Differenz zwischen
der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer sowie der im Veranla-
gungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer und dem Vorsteuerguthaben
der entsprechenden Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2
MWSTG). Er erhofft sich dadurch eine wesentliche Reduktion der Steuer-
forderung und eine finanzielle Entlastung.
3.3 Einem solchen rückwirkenden Wechsel stehen nach klarem Wortlaut
Art. 37 Abs. 4 Satz 3 MWSTG und Art. 81 Abs. 1 MWSTV im Wege, wo-
nach ein Wechsel jeweils (nur) auf Beginn einer Steuerperiode möglich ist,
wenn der Wechsel spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode der
ESTV schriftlich gemeldet wird. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wech-
sel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode. Der Beschwerdefüh-
rer behauptet nicht – und es finden sich in den Akten dazu auch keine
schriftlichen Unterlagen –, er habe einen solchen Wechsel innerhalb von
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60 Tagen (oder allenfalls 90 Tagen, vgl. oben E. 2.2.2 f.) nach dem 1. Ja-
nuar 2010 der ESTV mitgeteilt. Zweck der Saldosteuersatzmethode ist in
erster Linie die administrative Vereinfachung der Erhebung der Mehrwert-
steuer und nicht die Steueroptimierung (oben E. 2.2.3.1). Auch aus diesem
Grund ist nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die rückwirkende Be-
rechnung und Umstellung von der Saldosteuersatzmethode auf die effek-
tive Abrechnungsmethode für sämtliche Mehrwertsteuerpflichtige ausge-
schlossen (vgl. oben E. 2.2.1.4). Da der Sinn des Gesetzes bereits durch
dessen Wortlaut klar wird und dieser Sinn durch den Gesetzeszweck sowie
den Willen des Gesetzgebers gestützt wird, bleibt für die Wahl zwischen
verschiedenen möglichen Auslegungen (vgl. oben E. 2.2.1.2 a.E.) kein
Raum. Überdies kann nur so sichergestellt werden, dass der Zweck der
Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode, der in der administrativen
Erleichterung und eben gerade nicht in einer Steuerersparnis besteht, er-
reicht werden kann (oben E. 2.2.1.4). Auf die Ausführungen des Beschwer-
deführers zu mehrwertsteuerrechtlichen Prinzipien ist daher nicht einzuge-
hen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Be-
schwerdeführer in diesem Fall durch die gewählte Methode in finanzielle
Schwierigkeiten geraten kann. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass
zu seinen Gunsten in rechtsungleicher Weise vom klaren Gesetzeswortlaut
abgewichen wird (vgl. oben E. 2.2.1.2), ist doch der Beschwerdeführer aus-
serdem auch auf seine Selbstverantwortung bezüglich seiner eigenen Ver-
anlagung hinzuweisen (oben E. 2.1).
3.4 Demnach ist weiter nicht relevant, dass sich der Beschwerdeführer der
technischen Details der Saldosteuersatzmethode nicht bewusst war – dies
ungeachtet des Umstands, dass sie in seinem Fall grosse Auswirkungen
für ihn zeitigen. Die in Gesetz, Verordnung und Informationsmaterialien der
ESTV enthaltenen Informationen (oben E. 2.2.1.3 und 2.3.2) musste er
kennen (oben E. 2.1).
3.5 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter einen anderen Saldosteuer-
satz angewendet haben möchte, sei in der gebotenen Kürze festgehalten,
dass der Saldosteuersatz während der hier interessierenden Steuerperio-
den auch für andere Dienstleistungen in der Regel 5.8% betrug (Anhang
aVo ESTV; MWST-Info Nr. 12, S. 59, 62, 65 und 68), für Dienstleistungen,
die nicht explizit genannt werden, sogar 6.2% (Anhang aVo ESTV; MWST-
Info Nr. 12, S. 60 und 64). Für Übersetzungsbüros betrug er gar 6.4% (An-
hang aVo ESTV; MWST-Info Nr. 12, S. 60 und 67). Selbst die Anwendung
eines anderen Saldosteuersatzes würde – so eine Änderung überhaupt
zulässig wäre (vgl. zur vorgängigen Erteilung einer Bewilligung durch die
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ESTV oben E. 2.2.1.1) – mithin für den Beschwerdeführer nicht zu einer
finanziellen Entlastung führen.
3.6 Ob die Voraussetzungen eines Steuererlasses nach Art. 92 MWSTG
vorliegen, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Weder liegt ein Erlassgesuch
des Beschwerdeführers vor, noch hat die ESTV darüber eine Verfügung
erlassen, die vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden könnte.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsge-
mäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteient-
schädigung ist nicht auszurichten.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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