B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5127/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (…),
vertreten durch Urs Reinhard,
Fürsprecher, Hodler & Emmenegger,
Elfenstrasse 19, Postfach 1009, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Zoll (Tarifierung von Kartoffelflocken).
A-5127/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 7. August 2012 meldete die Zoll Service Online GmbH, Buchs, im
EDV-Verfahren im Auftrag der A._______ AG, (…), bei der Zollstelle
Schaanwald folgende Sendung zur vorübergehenden Einfuhr im Verede-
lungsverkehr an: Kartoffelflocken "Agenaflock" zur Herstellung von Le-
bensmitteln, im Umfang von 22'032 kg (brutto), Tarifnummer 2005.2011,
Zollansatz Fr. 0.00 je 100 kg brutto. Gleichentags wurde der Veranla-
gungstyp in der Anmeldung vom Veredelungsverkehr in eine Normalver-
anlagung – zu einem Zollansatz von Fr. 125.85 je 100 kg brutto – abge-
ändert. Die Zollstelle nahm eine formelle Kontrolle vor und ordnete im An-
schluss an diese eine materielle Kontrolle (Beschau) an. Sie öffnete einen
Papiersack und stellte u.a. hellgelbe, feine Flocken, mit ausgeprägtem
Kartoffelgeschmack fest. Die Zollstelle nahm deshalb eine provisorische
Einreihung unter die Tarifnummer 2005.2011 vor und überwies das an-
lässlich der Beschau erhobene Muster zwecks Überprüfung der Tarifein-
reihung an die Oberzolldirektion (OZD). Das Muster wurde durch die Sek-
tion Chemisch-technische Kontrolle (SCTK) der OZD untersucht. Diese
stellte fest, die Kartoffelflocken "Agenaflock" bestünden u.a aus "[…] fär-
benden Gewürzextrakten (Kurkumaextrakt), nicht den Charakter einer
Zubereitung aufweisend, […]. Dem vorliegenden Produkt wurden Ge-
würzextrakte insbesondere zum Zweck der Farbgebung zugesetzt. Eine
Würzung ist jedoch weder geruchlich noch geschmacklich feststellbar." In
der Folge übermittelte die Sektion Risikoanalyse der OZD den Zollbefund
elektronisch an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, welche ihrerseits die
Zollstelle Schaanwald informierte. Letztere leitete die Informationen über
das Ergebnis der Kontrolle der Firma Zoll Service Online GmbH weiter.
B.
B.a Mit Veranlagungsverfügung Nr. (…) vom 18. März 2013 nahm die
Zollstelle Schaanwald die definitive Veranlagung gestützt auf den Zollbe-
fund der OZD nach Tarifnummer 1105.2019 zum Ansatz von Fr. 426.-- je
100 kg brutto vor und erhob einen Zollbetrag von Fr. 93'856.30.
B.b Bereits am 6. Februar 2013 war die A._______ AG mit einer Tarifan-
frage betreffend Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701" an die OZD gelangt
und hatte als Einreihung die Tarifnummer 2005.2011 vorgeschlagen. Mit
Antwort vom 14. Februar 2013 hatte daraufhin die OZD eine verbindliche
Zolltarifauskunft des Inhalts erteilt, Agrana Agenaflock (Art.-Nr. 20.701)
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seien innerhalb des Zollkontingents nach der Tarifnummer 1105.2011,
ausserhalb von diesem nach der Tarifnummer 1105.2019 einzuordnen.
C.
Gegen die Veranlagungsverfügung Nr. (…) vom 18. März 2013 (B.a) er-
hob die A._______ AG am 14. Mai 2013 Beschwerde und beantragte –
wie ursprünglich angemeldet – die Einreihung in die Tarifnummer
2005.2011 zum Zollansatz von Fr. 125.85 je 100 kg brutto. Mit Beschwer-
deentscheid vom 31. Juli 2013 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen
die Beschwerde ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, den
strittigen Kartoffelflocken sei zur Farbgebung Kurkumaextrakt zugeführt
worden. Eine Würzung sei gemäss Zollbefund der OZD weder geruchlich
noch geschmacklich feststellbar gewesen, weshalb die Kartoffelflocken
nicht den Charakter einer Zubereitung aufweisen würden und demzufolge
in die Tarifnummer 1105.2019 einzureihen seien.
D.
Mit Eingabe vom 13. September 2013 erhebt die A._______ AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt, die Verfügung der Zollstelle Schaanwald vom 18. März
2013 sei aufzuheben und die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldete
Partie von Kartoffelflocken sei unter der Tarifnummer 2005.2011 zum An-
satz von Fr. 125.85 pro 100 kg [recte: brutto] zu veranlagen. Zur Begrün-
dung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, nach dem Wortlaut
der Tarifnummern sei es angezeigt, Kartoffelflocken zur Herstellung von
Lebensmitteln unter der Kategorie "Waren der Nahrungsmittelindustrie"
und damit unter der Tarifnummer 2005.2011 einzureihen; die Zubereitung
sei nicht das entscheidende Kriterium. Auch aus den Anmerkungen zum
Zolltarif lasse sich die Einreihung der Kartoffelflocken unter die Tarifnum-
mer 1105 nicht ableiten, da in den Anmerkungen von "zubereitet oder
haltbar gemacht" die Rede sei. Aufgrund der alternativen Aufzählung
könne für die Einreihung eines Produkts nicht allein auf dessen Eigen-
schaft "zubereitet" abgestellt werden. Weiter sei in den Anmerkungen
zum Kapitel 20 festgehalten, dass zum Kapitel 20 u.a. Gemüse und
Früchte nicht gehören, die nach den im Kapitel 11 genannten Verfahren
zubereitet oder haltbar gemacht worden seien. Hieraus lasse sich
schliessen, dass zubereitete Produkte durchaus unter das Kapitel 11 ein-
gereiht werden könnten. Zudem dürften die Erläuterungen zur Einreihung
eines Erzeugnisses nur dann herangezogen werden, wenn sie dem Wort-
laut der Nummern und der Anmerkung nicht widersprächen; wobei auch
die Erläuterungen letztlich zu keinem anderen Resultat führen würden.
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Die Art der Zubereitung sei nämlich in den Erläuterungen zur Nummer
1105 nicht genau und abschliessend definiert worden und tauge somit
nicht zu einer Unterscheidung von Erzeugnissen und deren Einreihung.
Auch wenn man schliesslich lediglich auf die Erläuterungen abstellen
würde, sei aufgrund der lebensmittelrechtlichen Einordnung von Kurku-
maextrakt und dessen Verwendung im Erzeugnis unzweifelhaft davon
auszugehen, dass eine Veranlagung dieses Erzeugnisses unter der
Nummer 2005.2011 zu erfolgen habe. Gemäss dieser Einordnung würden
u.a. Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromati-
sche Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmittelzubereitungen we-
gen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiolo-
gischen Eigenschaften beigegeben würden und eine färbende Nebenwir-
kung hätten, nicht als Farbstoffe gelten. Sodann werde beispielhaft Kur-
kuma aufgeführt. Letztlich sei aus Gründen des Vertrauensschutzes und
aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens von einer Einreihung
der Kartoffelflocken unter der Tarifnummer 1105.2019 abzusehen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013 schliesst die OZD –
handelnd für die Zollkreisdirektion Schaffhausen – (nachfolgend: Vorin-
stanz) in Bezug auf die Einreihung der Kartoffelflocken "Agenaflock
20.701" unter die Tarifnummer 1105 auf Abweisung der Beschwerde
(Ziff. 1). Jedoch sei die Gegenstand der Beschwerde bildende Sendung
nach Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen (Ziff. 2). Sie präzisiert, auf den
1. April 2012 seien die Schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer
1105 angepasst worden. Dort sei ausdrücklich erwähnt, dass Stoffe, die
ausschliesslich dazu bestimmt seien, eine gleich bleibende Qualität zu
gewährleisten (Standardisierung) sowie im Verlauf der Herstellung verlo-
ren gegangene oder geschädigte Stoffe zu ersetzen, toleriert würden;
wobei Kurkuma und Kurkumaextrakte als Beispiele aufgezählt würden.
Weiter habe die Beschwerdeführerin nie eine auf die Nummer 2005.2011
lautende verbindliche Zolltarifauskunft erhalten. Hierbei räumt die Vorin-
stanz jedoch ein, aufgrund der Vorgeschichte habe die Beschwerdeführe-
rin bis zum Erhalt der Tarifauskunft vom 14. Februar 2013 in guten Treuen
davon ausgehen können, die strittigen Kartoffelflocken seien unter die Ta-
rifnummer 2005.2011 einzureihen. Bei der Überprüfung des Kontrollmus-
ters seien der Vorinstanz nämlich Fehler passiert, die zu einer Verzöge-
rung geführt hätten. Hätte die Vorinstanz diese Zusammenhänge bereits
bei der Erstellung des Zollbefunds am 25. Januar 2013 erkannt, hätte sie
die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Kartoffelflocken "Age-
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naflock" nach Tarifnummer 2005.2011 zugelassen. Im Übrigen hält sie an
ihren Ausführungen im Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 fest.
F.
Auf weitere Sachverhaltselemente und die Parteivorbringen wird – sofern
entscheidrelevant – im Rahmen nachfolgender Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die
Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes
vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) – nach den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Ent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142
E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-272/2013 vom
21. November 2013 E. 1.3, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.1 und
A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführe-
rin die Aufhebung der erstinstanzlichen Veranlagungsverfügung Nr. (…)
vom 18. März 2013 beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und D), ist daher
auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche
Verfügung als inhaltlich mit angefochten bzw. kann unter Einbezug der
gesamten Rechtsschrift geschlossen werden, die Beschwerdeführerin
beantrage die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 31. Juli 2013.
A-5127/2013
Seite 6
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt
der Einschränkung in Erwägung 1.2 – einzutreten.
1.4
1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden
und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte
reduzieren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch mög-
lich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht
entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in
die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die
Verfügung bzw. vorliegend der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013
bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand
(vgl. zum Ganzen BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE
131 V 164 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-272/2013
vom 21. November 2013 E. 1.4, A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.3.1
und A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.208, 2.213 und 2.218; FRANK
SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 52 N 41). Mit dem Be-
schwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Hierbei legt die beschwerde-
führende Partei mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwie-
weit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213).
1.4.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vom 13. September 2013, die Verfügung der Zollstelle Schaanwald vom
18. März 2013 (bzw. der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013,
vgl. E. 1.2) sei aufzuheben (Ziff. 1) und die am 7. August 2012 zur Einfuhr
angemeldete Partie von Kartoffelflocken sei unter der Tarifnummer
2005.2011 zum Ansatz von Fr. 125.85 pro 100 kg [recte: brutto] zu veran-
lagen (Ziff. 2; vgl. Sachverhalt Bst. D). Der Streitgegenstand im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit lediglich auf die Veranlagung
der am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Partie von Kartoffelflo-
cken beschränkt. Diesbezüglich sind sich die Parteien über die anzuwen-
dende Tarifnummer (2005.2011) einig (E. 2.1 f. hiernach). Erweist sich
dieses Ergebnis als bundesrechtskonform (E. 2.3 hiernach), kann die
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Frage der generellen Einreihung der Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701"
unter die Tarifnummer 1105 offen bleiben. Nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens ist nämlich die verbindliche Zolltarifauskunft vom
14. Februar 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b; zu den konzeptionellen Un-
terschieden zwischen zollrechtlichen Veranlagungsverfügungen und ver-
bindlicher Zolltarifauskunft vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2012
vom 9. Dezember 2012 E. 3). Sollte sich der Antrag der Vorinstanz in der
Vernehmlassung vom 8. November 2013 unter Ziffer 1, die Beschwerde
sei in Bezug auf die Einreihung der Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701"
unter die Tarifnummer 1105 abzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E), auf
diese verbindliche Zolltarifauskunft beziehen, so wäre darauf nicht einzu-
treten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer-
deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxi-
me, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1623 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 30 Rz. 23), und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5151/2011
vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, A-1217/2011 vom
29. Januar 2012 E. 1.2 und A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2). An die
von den Parteien oder der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.
Nachfolgend ist in der gebotenen Kürze zu prüfen, wie hinsichtlich des
vorliegend einzig zu entscheidenden Streitgegenstands – nämlich der
Veranlagung der am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Partie von
Kartoffelflocken (vgl. E. 1.4.2) – mit der Einigkeit der Parteien über die
anzuwendende Tarifnummer (2005.2011) zu verfahren ist.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom
13. September 2013 unter Ziffer 2 geltend, die am 7. August 2012 zur
Einfuhr angemeldete Partie von Kartoffelflocken sei unter der Tarifnum-
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mer 2005.2011 zum Ansatz von Fr. 125.85 pro 100 kg [recte: brutto] zu
veranlagen (vgl. Sachverhalt Bst. D).
2.2 Auch die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
8. November 2013 unter Ziffer 2, die Gegenstand der Beschwerde bil-
dende Sendung sei nach Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen (vgl. Sach-
verhalt Bst. E).
2.3
2.3.1 Somit liegen dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmende An-
träge vor, wobei es auch aufgrund der Akten bzw. der angeführten Grün-
de als bundesrechtskonform erscheint, diesen stattzugeben. Kartoffelflo-
cken mit einem Gehalt von mehr als 80 Gewichtsprozent können nämlich
durchaus Gegenstand der Tarifnummer 2005.2011 bilden, sofern sie in
anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht worden sind. Vor diesem Hintergrund räumt denn auch die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung ein, die Beschwerdeführerin habe bis zum
Erhalt der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 14. Februar 2013 (Sach-
verhalt B.b) in guten Treuen von der Einreihung der "strittigen Kartoffelflo-
cken" in die Tarifnummer 2005.2011 ausgehen dürfen. Damit ist die Be-
schwerde gemäss den nunmehr übereinstimmenden Anträgen der Par-
teien – mit der unter Erwägung 1.2 gemachten Einschränkung – gutzu-
heissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 auf-
zuheben und die Vorinstanz antragsgemäss anzuweisen, die am
7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Kartoffelflocken "Agenaflock"
nach Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen.
2.3.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin einzugehen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Be-
schwerdeführerin – soweit auf ihr Begehren eingetreten werden kann –
und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Entsprechend hat die Zollkreisdirektion Schaff-
hausen den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'300.-- zurückzuer-
statten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 5'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids ebenfalls zurückzuerstatten.
A-5127/2013
Seite 9
3.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese umfasst
die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, in-
klusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf-
grund der eingereichten Kostennote oder – mangels Einreichung einer
solchen – aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach
dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz
mindestens Fr. 200.-- höchstens Fr. 400.-- beträgt. Die Auslagen der Ver-
tretung werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin bereits im vo-
rinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, sind auch
diese Aufwendungen im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsge-
richt spricht, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 4.2). Die Vorinstanz hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin, die vorliegend keine Kostennote einge-
reicht hat, eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der Akten
auf Fr. 7'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist.
4.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen – soweit darauf eingetreten wird –
und der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 aufgehoben.
2.
Die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Kartoffelflocken "Age-
naflock" sind unter der Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Zollkreisdirektion
Schaffhausen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vo-
rinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingeforderten Kostenvorschuss von
Fr. 3'300.-- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin ebenfalls
zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorlie-
gende sowie für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
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