Abtei lung I
A-5133/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Alain Chablais,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat EStI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5133/2009
Sachverhalt:
A.
Nach mehrfach vergeblichen Aufforderungen und nicht genutzten
Fristerstreckungen der AEW Energie AG Regional-Center Rheinfelden
(Netzbetreiberin) ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspektorat
(EStI) mit Schreiben vom 13. August 2008 A._______, der zuständigen
Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Liegenschaft
B._______, Parzelle C._______ bis am 13. November 2008
einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass
einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
A._______ beantragte mit Schreiben vom 8. September 2008
Aufschub der Kontrollfrist. Der Umbau seiner Liegenschaft habe sich
aus persönlichen Gründen verzögert, er sei jedoch für das Jahr 2009
geplant. Dieses Schreiben blieb vom EStI unbeantwortet.
B.
Die Netzbetreiberin erstreckte auf Ersuchen des von A._______ be-
auftragten Kontrollunternehmens die Frist zweimal bis am
31. Dezember 2008 bzw. 31. März 2009. A._______ liess diese Fristen
ungenutzt verstreichen.
C.
Am 31. Juli 2009 verfügte das EStI, A._______ habe bis am
30. September 2009 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis
einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine
Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung er-
hob es eine Gebühr von Fr. 500.--.
D.
Mit Eingabe vom 12. August 2009 führt A._______ (Beschwerdeführer)
gegen die Verfügung des EStI (Vorinstanz) vom 31. Juli 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer be-
antragt die Aufhebung der Verfügung dahingehend, als die Gebühr von
Fr. 500.-- zu erlassen und die Frist für die Sicherheitskontrolle um ein
Jahr aufzuschieben sei. Zur Begründung macht er geltend, er habe mit
Schreiben vom 8. September 2008 die Vorinstanz, mit Kopie an die
Netzbetreiberin, um Aufschub für die angeordnete Sicherheitskontrolle
gebeten. Sein Brief sei jedoch nie beantwortet worden. Deshalb habe
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er keinen Grund gesehen, die Kontrolle kurz vor dem umfassenden
Umbau der Liegenschaft vorzunehmen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009
auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, dem Beschwerdeführer
sei seit der ersten Aufforderung der Netzbetreiberin vom 14. April 2004
bekannt, dass er für seine elektrischen Installationen einen Sicher-
heitsnachweis einzureichen habe. Mit der Begründung, der Umbau
stehe kurz bevor, habe der Beschwerdeführer oder das von ihm be-
auftragte Kontrollunternehmen wiederholt die Netzbetreiberin um
Fristverlängerungen ersucht. Diese seien jeweils – auch nach der
Überweisung an sie – grosszügig gewährt worden. Der Sicherheits-
nachweis sei dennoch nie eingereicht worden. In der Folge habe sie,
wie angedroht, die angefochtene Verfügung erlassen. Des Weiteren sei
der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Grundbuchamts nicht
mehr Eigentümer der Parzellen D._______. Die Eigentumsübertragung
sei jedoch noch nicht vollzogen. Es müsse – in Übereinstimmung mit
den Ausführungen des Beschwerdeführers – davon ausgegangen
werden, dass der Zeitpunkt des Umbaus der vorliegend betroffenen
Liegenschaft nach wie vor unbestimmt und somit nicht absehbar sei,
wie viele Fristerstreckungen bis dahin noch nötig wären. Der Eigen-
tümer einer Liegenschaft habe aber sicherzustellen, dass seine
elektrischen Installationen ständig den grundlegenden Anforderungen
an die Sicherheit und die Störungsfreiheit entsprechen würden. Auch
sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine erneute Fristerstreckung ge-
währt werden sollte, da dem Beschwerdeführer doch schon mehr als
gesetzlich vorgesehen die Frist verlängert worden sei. Schliesslich sei
für die Bemessung der Gebühr der tatsächliche Aufwand massgebend
und könne eine Gebühr bis zu Fr. 1'500.-- erhoben werden.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 22. November 2009 bringt der
Beschwerdeführer vor, seine Beschwerde richte sich gegen die
kostenpflichtige Verfügung und nicht gegen die Tatsache, dass eine
Sicherheitskontrolle durchgeführt werden müsse. Er habe mit ein-
geschriebenem Brief und schriftlicher Begründung um Aufschub für die
Kontrolle gebeten. Auf diese Anfrage habe er keine Antwort erhalten,
jedoch eine kostenpflichtige Verfügung. Dies könne nicht der
Kommunikationsweg sein in einem Rechtsstaat. Zudem habe er keine
Kenntnis von einem Schriftverkehr zwischen dem Kontrollunternehmen
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und der Netzbetreiberin. Auch stimme es nicht, dass er nicht mehr
Eigentümer der Parzellen D._______ sei. Diese Parzellen seien heute
im gemeinsamen Eigentum von ihm und seiner Partnerin. Das Ein-
familienhaus (Neubau) sei fertig erstellt und sie wohnten seit rund zwei
Monaten darin. Die Planungsarbeiten für den Umbau der vorliegend
betroffenen Liegenschaft gingen planmässig voran. Er rechne mit der
Einreichung des Baugesuchs zum Jahreswechsel und mit dem Bau-
beginn im Frühjahr 2010.
G.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und
63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.
Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der
Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen
ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf
Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5
Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die
Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von
unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen
im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32
Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren
elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz ver-
sorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontroll-
periode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der
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Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr
nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird
der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb
der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem
EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
3.
Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Installationen der im Eigentum des Beschwerdeführers
stehenden Liegenschaft. Diesen Beleg forderte die zuständige
Netzbetreiberin beim Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom
14. April 2004 ein. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers erstreckte die
Netzbetreiberin am 20. September 2004 erstmals die Frist. Der Be-
schwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Daraufhin
ermahnte am 2. Dezember 2005 die Netzbetreiberin den Beschwerde-
führer, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Am 27. Dezember 2005
stellte der Beschwerdeführer erneut ein Fristverlängerungsgesuch, da
der Umbau der Liegenschaft kurz bevorstehe. Die Netzbetreiberin
gewährte am 3. Januar 2006 eine zweite Fristverlängerung wegen
Umbaus bis am 27. Dezember 2007. Auch diese Frist liess der Be-
schwerdeführer ungenutzt verstreichen. Am 13. März 2008 ermahnte
die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer zum zweiten Mal erfolglos,
den fehlenden Sicherheitsnachweis einzureichen. In der Folge über-
gab am 3. Juli 2008 die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Unterlagen.
Diese setzte dem Beschwerdeführer am 13. August 2008 eine Frist bis
am 13. November 2008 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises
und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Der
Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 8. September 2008 um
Aufschub der Kontrollfrist, da sich der Umbau aus persönlichen
Gründen verzögert habe. Er sei jedoch für das Jahr 2009 geplant. Für
die Zeit des Umbaus beabsichtige er, in das im Herbst/Winter 2008 auf
den Parzellen D._______ zu bauende Einfamilienhaus zu ziehen.
Dieses Schreiben blieb von der Vorinstanz unbeantwortet. Das vom
Bescherdeführer beauftragte Kontrollunternehmen stellte am
22. Oktober 2008 bei der Netzbetreiberin den Antrag, die Frist ein
weiteres Mal zu verlängern. Diese gewährte die Erstreckung bis am
31. Dezember 2008. Am 2. Dezember 2008 beantragte das Kontroll-
unternehmen abermals eine Verlängerung der Frist, woraufhin die
Netzbetreiberin die Frist nochmals bis am 31. März 2009 erstreckte.
Der Beschwerdeführer liess auch diese Frist ungenutzt verstreichen.
Weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis immer noch nicht
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eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 31. Juli 2009 die an-
gefochtene Verfügung.
4.
Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollaufgaben und die ihm als
Eigentümer obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des
Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Er ist
jedoch der Ansicht, dass ihm die Frist erneut erstreckt werden soll, da
der Liegenschaftsumbau voraussichtlich im Frühjahr 2010 beginnen
werde. Auch ist er der Ansicht, die für den Erlass der angefochtenen
Verfügung erhobene Gebühr sei zu erlassen.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Zweifel, dass die be-
troffene Liegenschaft umgebaut und mit der Realisierung dieses Um-
baus im Frühjahr 2010 begonnen werden soll. Bei allem Verständnis
für die mit einem Umbau verbundenen Verzögerungen und zeitlichen
Unsicherheiten ist aber vorliegend einzig massgebend, dass die Vor-
instanz und die Netzbetreiberin bei der Fristansetzung den ihnen zu-
stehenden Handlungsspielraum gemäss Art. 36 NIV durch die je
zweimaligen, grosszügig bemessenen Fristerstreckungen gegenüber
dem Beschwerdeführer und dem Kontrollunternehmen mehr als aus-
geschöpft hat. Selbst wenn der Umbau tatsächlich im Frühjahr 2010
beginnt und innert nützlicher Frist abgeschlossen sein wird, hätten sie
nicht weitere Fristerstreckungen gewähren können, ohne gegen die
rechtlichen Grundlagen im Kontrollbereich elektrischer Installationen
und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Eigentümer von
Installationen zu verstossen. Dass die Vorinstanz das Schreiben vom
8. September 2008 des Beschwerdeführers, mit welchem er auf seine
Situation hingewiesen und um Aufschub der Kontrollfrist ersucht hat,
nicht beantwortet hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn dem Be-
schwerdeführer wurden in der Folge weitere Fristerstreckungen ge-
währt, und es wurde ihm im Schreiben der Vorinstanz vom 13. August
2008 auch angedroht, im Unterlassungsfall eine gebührenpflichtige
Verfügung zu erlassen.
Zudem ist entscheidend, dass der Vorinstanz durch dass Nichthandeln
des Beschwerdeführers und bei der Behandlung der ganzen An-
gelegenheit ein Aufwand entstanden ist. Gemäss Art. 41 NIV ist die
Vorinstanz denn auch ermächtigt, für Verfügungen im Sinne der NIV
Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992
über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24)
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zu erheben. Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung
höchstens Fr. 1'500.-- (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI) und richten sich nach
dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2 Vo EStI). Der Vorinstanz
kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Er-
messensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 500.-- bewegt
sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Band-
breite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit
einigen Aufwand zu betreiben: So waren das von der Netzbetreiberin
überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, das
Schreiben des Beschwerdeführers zu studieren, mit der
Netzbetreiberin und dem Grundbuchamt Kontakt aufzunehmen und
anschliessend eine anfechtbare Verfügung zu erarbeiten. In Anbetracht
dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung
der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu be-
anstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 251/2008
vom 15. April 2008 E. 4.1).
4.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer damit zu Recht eine
Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Auf-
forderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.--
verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Ge-
bühr von Fr. 500.-- erhoben.
5.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde auf-
schiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die An-
ordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht.
Als Folge davon ist die angesetzte Frist von zwei Monaten neu und ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.
6.
Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegend,
weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf
Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 200.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vorn-
herein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 5 abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils der Anordnung der Vorinstanz in Ziffer 1 der
Verfügung vom 31. Juli 2009 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 200.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-10952; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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