B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5136/2018
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG,
[…],
vertreten durch
Dr. Guido E. Urbach, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
[…],
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Einfuhrveranlagung Fruchtsaftmischung.
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Sachverhalt:
A.
A.a Bei der A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) handelt es sich um
ein auf Import und Export von Produkten aus Früchten und Gemüsen jeder
Herkunft spezialisiertes Handelsunternehmen.
A.b Am 28. September 2017 meldete die Zollagentur B._______ AG
(nachfolgend: Spediteurin) bei der Zollstelle Pratteln (nachfolgend: Zoll-
stelle) im EDV-Verfahren e-dec eine für die Zollpflichtige bestimmte Sen-
dung der C._______ B.V. (nachfolgend: Versenderin) zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr an. In der Einfuhrzollanmeldung Nr. [1]
(Version 1) wurden folgende (streitbetroffenen) Produkte aufgeführt:
Position 1;
Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [a])
Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819
Eigenmasse: 5'313.0 kg, Rohmasse: 5'737.3 kg
MWST-Wert: Fr. 22'253.00
Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto
Versendungsland: Niederlande
Position 3;
Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [b])
Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819
Eigenmasse: 2'316.79 kg, Rohmasse: 2'513.2 kg
MWST-Wert: Fr. 8'474.00
Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto
Versendungsland: Niederlande
Position 5;
Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [a])
Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819
Eigenmasse: 1'001.0 kg, Rohmasse: 1'080.9 kg
MWST-Wert: Fr. 4'193.00
Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto
Versendungsland: Niederlande
Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf "gesperrt".
Die Veranlagung erfolgte nach formeller Überprüfung aufgrund des ver-
bindlichen Antrags des Anmelders und ohne Beschau durch die Zollstelle.
Innert einer Stunde nach Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung ersuchte
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die Spediteurin die Zollverwaltung via E-Mail um eine Tarifauskunft betref-
fend (hier interessierend) die Artikel [a] und [b]. Dieser Anfrage lagen unter
anderem Artikelbeschreibung und Spezifikationen bei (vgl. dazu nachfol-
gend Sachverhalt Bst. A.l und E. 3.4).
Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System
mit Datum vom 9. Oktober 2017 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [1],
über einen Zollbetrag von Fr. 1'679.65 (für die betroffenen Positionen 1, 3
und 5).
A.c Nach Erhalt der verbindlichen Zolltarifauskunft der Oberzolldirektion
vom 10. Oktober 2017 betreffend die Artikel [a] und [b], mit welcher diese
der Tarif-Nr. 2009.9030 (Normal-Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto)
zugeordnet wurden, teilte der Spediteur dies der Zollstelle telefonisch mit.
A.d Auf entsprechende Nachfrage hin, liess die Oberzolldirektion der Zoll-
pflichtigen mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 eine Word-Datei zukommen,
aus welcher die Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung des für die Ta-
rifeinreihung relevanten Traubensaftgehalts des importierten Produkts her-
vorgingen.
A.e Mit Schreiben vom 3. November 2017 reichte die Spediteurin im Auf-
trag der Zollpflichtigen ein Gesuch um Zollrückerstattung für ausländische
Rückwaren bei der Zollstelle ein. Begründet wurde der Antrag um Rücker-
stattung mit der Unverkäuflichkeit der Fruchtsäfte aufgrund des höheren
Zollansatzes der Tarif-Nr. 2009.9030. Die betreffenden Waren wurden mit
der Ausfuhrzollanmeldung Nr. [2] am 6. November 2017 ausgeführt.
A.f Anlässlich der Bearbeitung des Rückerstattungsgesuchs stellte die
Zollstelle fest, dass ein Teil der Fruchtsäfte in der Schweiz verbleiben
würde. Da dieser Teil nach Massgabe der Tarifauskunft vom 10. Oktober
2017 würde veranlagt werden müssen, entschied die Zollstelle aus Grün-
den der Vereinfachung – in Absprache mit der Spediteurin – die Tarifnum-
mer via Berichtigung anzupassen, damit nicht nach Abschluss der Rücker-
stattung (auf die niedriger belastete Tarifnummer) eine Nachforderung ein-
geleitet werden müsste. In der Folge verlangte die Zollstelle von der Spe-
diteurin die Übermittlung eines entsprechenden Berichtigungsantrags im
System e-dec. Der entsprechende Antrag wurde am 10. November 2017
durch die Spediteurin mit dem Berichtigungsgrund "Selbstanzeige nach
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Ausstellung der Veranlagungsverfügung" übermittelt und in der neuen Ein-
fuhrzollanmeldung Nr. [2] (Version 2) wurden folgende (streitbetroffenen)
Produkte aufgeführt:
Position 4 (Position 1 der Version 1);
Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [a])
Zolltarifnummer 2009.9030
Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto
Position 5 (Position 3 der Version 1);
Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [b])
Zolltarifnummer 2009.9030
Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto
Position 7 (Position 5 der Version 1);
Fruchtsaftmischung "[Produktname]" (Artikel Nr. [a])
Zolltarifnummer 2009.9030
Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto
Berichtigt wurde ausschliesslich der auf die besagten Produkte anwend-
bare Zolltarif (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).
A.g Die übermittelte Version 2 der Einfuhrzollanmeldung wurde antragsge-
mäss angenommen. Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte
das EDV-System mit Datum vom 10. November 2017 die Veranlagungs-
verfügung Zoll Nr. [2] über einen Zollbetrag von Fr. 72'971.55 (für die be-
troffenen Positionen 4, 5 und 7). Gleichentags nahm die Zollstelle die Rück-
erstattung der Zollabgaben für die wiederausgeführten Waren (ausländi-
sche Rückwaren) vor.
A.h Gegen die Veranlagungsverfügung vom 10. November 2017 erhob die
Zollpflichtige mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde bei der Zoll-
kreisdirektion Basel (nachfolgend: ZKD Basel). Sie machte geltend, die
Einreihung der fraglichen Waren unter die Tarif-Nr. 2009.9030 mit einem
Zollansatz von Fr. 782.00 je 100 kg sei nicht korrekt und zu überprüfen.
Allenfalls sei eine Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9099 mit einem Zoll-
ansatz von Fr. 18.00 je 100 kg abzuändern. Dabei bezog sich die Zollpflich-
tige explizit auf die Positionen 5 und 7 (Artikel [b] und [a]) der strittigen Ver-
anlagungsverfügung. Ein Berichtigungsantrag im System e-dec wurde
nicht übermittelt (vgl. dazu E. 3.2). Die Zollpflichtige begründete ihren An-
trag damit, dass für die Berechnung des Traubensaftanteils und somit für
die Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9030 keine Grundlage bestehen
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würde. Es lasse sich nicht nachvollziehen, wie die Zollverwaltung zur An-
wendung der durch sie benutzen Formel gelangt sei.
A.i In der Folge lud die ZKD Basel die Zollstelle zur Vernehmlassung ein
und informierte die Zollpflichtige nach Abschluss des Vernehmlassungs-
verfahrens mit Schreiben vom 11. April 2018 darüber, dass aufgrund der
eingereichten Unterlagen "eine abschliessende Tarifeinreihung nicht mög-
lich sei." Es obliege jedoch der Zollpflichtigen, den Beweis zu erbringen,
dass der Anteil an Traubensaft in rückverdünntem Zustand weniger als
50% im Verhältnis zu den übrigen zu berücksichtigenden Inhaltsstoffen be-
trage. Sollte die Zollpflichtige dennoch an ihrem Begehren festhalten und
einen anfechtbaren Entscheid wünschen, sei ein Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 2'100.00 zu leisten.
A.j Nach Bezahlung des Kostenvorschusses und einer Fristverlängerung
zur Verbesserung der Beschwerde reichte die Zollpflichtige mit Schreiben
vom 29. Mai 2018 bei der ZKD Basel eine Analyse des Labors Veritas AG
ein. Die Berechnung des Labors stützte sich auf die (bereits bekannten)
Inhaltsangaben der Versenderin der strittigen Ware. Die Laboranalyse
ergab einen massgeblichen Gehalt an Traubensaft von 48.2% im Verhält-
nis zu den übrigen Inhaltsstoffen. Die Zollpflichtige hielt deshalb an ihrem
Antrag fest.
A.k Da auch die Waren der Position 4 nur teilweise wieder aus dem
schweizerischen Zollgebiet ausgeführt worden waren, ging die ZKD Basel
davon aus, dass die Zollpflichtige die Position 4 irrtümlich nicht bestritten
hatte und berücksichtigte die entsprechenden Waren bei der Beurteilung
der Beschwerde. Die in der Schweiz verbliebene Warenmenge setzte sich
wie folgt zusammen:
Position Arikel Eigenmasse (kg) Rohmasse (kg) Tarif-Nr. Zollansatz (Fr.) Zollabgabe
4 [a] 1'158.3 1'413.5 2009.9030 782.0 11'053.55
5 [b] 820.23 889.8 2009.9030 782.0 6'958.25
7 [a] 1'001.0 1'080.9 2009.9030 782.0 8'452.65
3'384.2 26'464.45
A.l Mit Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 wies die ZKD Basel die Be-
schwerde der Zollpflichtigen ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in
Höhe von Fr. 2'100.00. Sie erwog namentlich, dass es sich bei den stritti-
gen Waren um Flüssigkeiten aus Fruchtsaftkonzentraten und Pürees von
Trauben und anderen Früchten mit Zusatz von Zucker und etwas Wasser
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handle. Sodann basiere die genaue prozentuale Zusammensetzung sowie
die Konzentrationsgrade (Brix; siehe dazu E. 2.3.3) der verwendeten
Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtpürees auf den nachstehenden Angaben
der Zollpflichtigen (bzw. der Versenderin der Ware):
Raw material name Percentage
in Multi Nectar
Brix value concentrate Brix value "Ready to drink" (= rückverdünnt)
Zucker 42.9% 67
Traube 22.4% 70 16.2
Orange 9.5% 65 11.2
Wasser 8.1% 0
Ananassaft Konz. 4.2% 12.8 12.8
Bananensaft Konz. 3.5% 21.0 21.0
Passionsfrucht Konz. 1.9% 50.0 13.5
Zitronensaft Konz. 2.9% 30.0 8.0
Aprikosenpüree Konz. 1.9% 30.0 11.2
Mangopüree Konz. 1.9% 22.0 15.0
Total 99.2%
Tabelle gemäss Angaben der Versenderin, datierend vom 8. August 2017
Die Zuordnung zu den Saftmischungen im Sinne der Tarif-Nr. 2009.90
werde denn auch nicht bestritten. Ob die vorliegend zu beurteilende Ware
der Tarif-Nr. 2009.9030 oder der Tarif-Nr. 2009.9099 zuzuordnen sei, beur-
teile sich (gemäss den Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnum-
mern 2009.9030/9039) danach, ob es sich um eine (eingedickte) Mischung
von Säften handle, welche über 50% Trauben – und/oder Kernobstsaft ent-
halte. Massgebend für die Berechnung seien dabei die Anteile in der rück-
verdünnten Mischung (vgl. nachfolgend E. 2.3.2). Gemäss Berechnung der
Zollverwaltung ergebe sich im vorliegenden Fall ein Traubensaftgehalt in
der rückverdünnten Mischung von 52.2%. Der im konkreten Fall ermittelte
Wert von mehr als 50 Gewichtsprozenten an Traubensaft begründe die
Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9030. Wie das von der Zollpflichtigen
beauftragte Labor Veritas AG die Berechnung vorgenommen habe, sei
nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehle eine Erläuterung, weshalb be-
treffend den Anteil Ananassaft ("pineapple juice concentrate") von einem
Brix-Wert von 60 (statt dem vom Hersteller angegebenen Wert von 12.8)
ausgegangen werde. Es verstehe sich von selbst, dass dadurch die Be-
rechnung der prozentualen Saftanteile verfälscht dargestellt werde. Ge-
mäss Fachliteratur betrage der Wassergehalt von Ananassaft (in Dosen)
86.1. Der durch den Hersteller angegebene Brix-Wert von 12.8 (= Wasser-
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gehalt von 87.2) sei daher glaubhaft. Hinzu komme, dass die Zollpflich-
tige im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die verbindliche Zollauskunft
Reg-Nr. […] vom 10. Oktober 2017 vorgelegt habe. Mit diesem Schreiben
sei der Spediteurin für das Produkt "[Produktname] ([b] und [a])" eine auf
die Tarifnummer 2009.9030 lautende Tarifauskunft erteilt worden, welche
insbesondere auf den von der Spediteurin gemachten Angaben bezüglich
der Zusammensetzung des Produkts beruhte.
A.m Am 5. September 2018 sandte die Versenderin der Ware der Zoll-
pflichtigen eine Bestätigung über die korrekten Brix-Werte für Ananassaft-
Konzentrate ("pineapple concentrate") betreffend die Artikel [b] und [a] und
entschuldigte sich bei dieser Gelegenheit wegen des Schreibfehlers in der
zuerst eingereichten Liste. Der richtige Brix-Wert für Ananassaft-Konzent-
rat sei 60 und nicht wie versehentlich angegeben 12.8. Letzterer Wert ent-
spreche dem Brix-Wert von Ananassaft (nicht konzentriert).
B.
B.a Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob die Zollpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid vom 6. Juli
2018 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Auf-
hebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und stellt folgende Anträge:
Die Veranlagungsverfügung der Zollstelle Pratteln mit der Nummer [2] vom
10. November 2017 betreffend die Tarifierung der Position 5 «[Produkt-
name] [b]» sowie die Tarifierung der Positionen 4 und 7 «[Produktname]
[a]» mit der Zolltarifnummer 2009.9030 mit Zollansatz in Höhe von
Fr. 782.00 je 100 kg brutto seien inkorrekt und zu überprüfen.
Die Tarifierungen unter der inkorrekten Zolltarifnummer 2009.9030 seien
allenfalls auf die Zolltarifnummer 2009.9099 mit Zollansatz in Höhe von
Fr. 18.00 je 100 kg brutto zu ändern. Die bereits unter Vorbehalt geleistete
Zahlung in Höhe von Fr. 2'100.00 sowie der aus der veränderten Tarifierung
resultierende Differenzbetrag in Höhe von Fr. 25'246.10 seien der Be-
schwerdeführerin aufgrund der inkorrekten Ermittlung des Zollansatzes
bzw. der Zolltarifierung zurückzuerstatten; dies alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
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Seite 8
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde namentlich damit,
dass sich die Berechnungen der ZKD Basel weder mit Ausführungen noch
Erläuterungen in Tares, Zollgesetz, Zolltarifgesetz oder in der Zollverord-
nung bestätigen liessen. Auch in den offiziellen zollrechtlichen Publikatio-
nen würden sich weder Hinweise auf eine Berechnungsformel noch die
Berechnungsermittlung finden. Sodann sei die von der ZKD Basel beige-
zogene Fachliteratur sowie die angewendete Berechnungsmethode für die
Eruierung der angezeigten Tarifierung der Beschwerdeführerin erst nach
Bezahlung des Kostenvorschusses bekannt gegeben worden. Die Dienst-
vorschriften über die tarifmässige Behandlung der Waren würden keinerlei
Angaben darüber enthalten, wie die Anteile von Trauben- und/oder Kern-
obstsaft für die Tarif-Nr. 2009.9030 effektiv berechnet werden sollten.
Werde die Berechnungsmethode seitens der ZKD Basel gemäss Fachlite-
ratur angewendet, müsse die Methode transparent, konsequent und unter
Berücksichtigung der korrekten Lieferantenangaben erfolgen.
B.b Mit Vernehmlassung vom 16. November 2018 schliesst die Oberzoll-
direktion – handelnd für die ZKD Basel (nachfolgend: Vorinstanz) – auf Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdefüh-
rerin. Sie weist insbesondere darauf hin, dass "der Anteil an Traubensaft
von 52.2% in der rückverdünnten Mischung" aus den von der Beschwer-
deführerin eingereichten Angaben resultiere; namentlich dem angegebe-
nen Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat von 12.8. Ausserdem könne eine
antragsgemäss angenommene Veranlagung nachträglich nur dann zu-
gunsten der Zollpflichtigen geändert werden, wenn diese den Nachweis
erbringe, dass die Ware eine andere Beschaffenheit als die deklarierte auf-
weise. Dies sei der Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Unterlagen
nicht gelungen, zumal alle eingereichten Dokumente undatiert bzw.
nach der erfolgten Einfuhr sowie der Selbstanzeige ausgestellt worden
seien. Die Vorinstanz macht sodann geltend, die Beschwerdeführerin habe
ihr gegenüber mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass der Brix-Wert
(vgl. dazu E. 2.3.3) des Ananassaft-Konzentrats mit 12.8 anstatt 60 ange-
geben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt of-
fenbar nicht realisiert, dass die Angabe des Brix-Wertes des Ananassaft-
Konzentrats von 12.8 zu einem anderen Anteil des Traubensaftanteils ge-
führt habe. Es gehe nicht an, dies nun der Zollverwaltung als Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin hätte im Mai
und Juni 2017 Gelegenheit gehabt, weitere Nachfragen bei der Zollverwal-
tung zu tätigen und allenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen.
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Seite 9
B.c Mit Replik vom 28. Januar 2019 weist die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen darauf hin, dass die Berechnung der Zollverwaltung offensicht-
lich falsch sei, zumal diese mit einer versehentlich falsch angegebenen
Zahl (deren Unkorrektheit allerdings hätte ins Auge springen müssen [vgl.
dazu nachfolgend E. 3.4 und E. 3.4.2]) operiert habe.
B.d Mit Duplik vom 21. Februar 2019 hält die Vorinstanz an ihren Rechts-
begehren fest.
B.e Mit Eingabe vom 4. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Zustellung der Beilagen zur Duplik, welche ihr mit Verfügung vom 6. März
2019 zugestellt wurden. Hierzu reichte sie am 4. April 2019 eine unaufge-
forderte Stellungnahme ein.
B.f Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 äussert sich die Vorinstanz zur vorer-
wähnten Stellungnahme und weist insbesondere darauf hin, dass das mit
dieser eingereichte Schreiben des Labors Veritas AG vom 28. Mai 2018
nicht als Beweismittel anerkannt werden könne, da es nach erfolgter Ein-
fuhr der streitbetroffenen Waren sowie nach der Selbstanzeige ausgestellt
worden sei. Zudem sei zu beachten, dass das Labor nicht eine eigentliche
Laboranalyse vorgenommen, sondern lediglich eine Berechnung aufgrund
der vorhandenen Angaben durchgeführt habe.
B.g Der Schriftenwechsel endet mit unaufgeforderten Stellungnahmen der
Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019 sowie der Vorinstanz vom 17. Juli
2019.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser
Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten
(Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das
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Seite 10
VGG nichts Anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerdeent-
scheid vom 6. Juli 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach
– unter Vorbehalt des nachfolgend in Erwägung 1.3 Dargelegten – einzu-
treten.
1.3 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfäl-
lige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind nämlich bei Bestehen eines
verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache-
oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Demzufolge ist auf die
vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als mit ihr die Überprü-
fung der Veranlagungsverfügung der Zollstelle vom 10. November 2017
beantragt wird (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).
1.5
1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das
Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl-
tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu
gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun-
den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt
und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinan-
der haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im
gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfah-
ren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Ver-
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Seite 11
fahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Be-
schwerdeverfahren (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/ 2016 vom
17. Januar 2017 E. 1.5.1 m.w.H).
1.5.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw.
Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle
(strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4; BGE
132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher
Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglich-
keit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Demgegenüber stellt
das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiser-
leichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 140 III 610
E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 f.; zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.3).
1.5.3 Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die
im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweis-
mass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsa-
che mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahr-
scheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer
A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezem-
ber 2009 E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom
17. Januar 2017 E. 1.5.4).
2.
2.1
2.1.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden,
sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach
dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen
(Art. 7 ZG). Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung
(Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-
nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De-
klaration der Ware verlangt wird (vgl. dazu Art. 21 ff. ZG). Hinsichtlich der
diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person
hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher
A-5136/2018
Seite 12
[Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, Art. 18 N. 3 f.; vgl. statt vie-
ler: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2). Durch
das Selbstdeklarationsprinzip tritt der Untersuchungsgrundsatz zwar in den
Hintergrund, verschwindet aber nicht vollkommen (vgl. nachfolgend
E. 3.4.2). Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die
anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 ZG; vgl. zum Ganzen:
BGE 142 II 433 E. 2.1).
2.1.2 In Abweichung dieses Grundsatzes der Verbindlichkeit bzw. der "Un-
abänderlichkeit" der angenommenen Zollanmeldung kennt das Zollrecht
die Möglichkeit der Berichtigung (Art. 34 ZG). Diese ist an kurze Fristen
gebunden (vgl. Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG), was mit Blick auf die Identitätssi-
cherung der Ware unabdingbar ist (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.4 und 3.2.7).
In inhaltlicher Hinsicht beruht die zollrechtliche Berichtigung sodann da-
rauf, dass ein Irrtum bewirkt, dass die tatsächliche Wareneigenschaft und
jene, wie sie zur Veranlagung herangezogen worden ist, auseinanderfällt
(vgl. dazu BGE 142 II 433 E. 3.3.4, wo das Bundesgericht festgehalten hat,
dass es in der Natur der Sache liege, dass wohl jede Form der Berichtigung
einen so oder anders gearteten Irrtum voraussetzt, zumal ansonsten die
Frage im Raum stünde, weshalb die ursprüngliche Veranlagung überhaupt
zu berichtigen sei).
2.1.3 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Be-
gleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprü-
fen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen
werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt wor-
den sind. Dazu steht der Zollverwaltung die Möglichkeit der Beschau offen.
Wird sie angeordnet, kann sie umfassend – bezogen auf sämtliche Waren
einer Anmeldung – oder stichprobenweise – nur bei einem Teil der Sen-
dung – durchgeführt werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZG). Das Ergebnis der
Beschau – der sog. Zollbefund – wird schriftlich festgehalten. Es bildet
die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Verfahren
(Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach – selbst bei einer
bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung – die eigentliche Zollanmeldung
und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zoll-
grenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen,
welcher in den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes enthalten ist.
A-5136/2018
Seite 13
2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nati-
onalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Ta-
rifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften,
die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie gröss-
tenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in
Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur
des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Überein-
kommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl.
zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1
und A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.2).
Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS)
nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bun-
desrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]).
Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der Oberzoll-
direktion eingesehen oder im Internet abgerufen werden (-
bzw. ). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15
Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.3).
Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Geset-
zesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli
2016 E. 5; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2 und
A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; MICHAEL
BEUSCH/MONIQUE SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmo-
nisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12; vgl. Urteile des
BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.2, A-7486/2016 vom 14. De-
zember 2017 E. 3.1.3 und A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2).
2.2.3 Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Gene-
raltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von
autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in
Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Bot-
schaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan-
passungen, BBl 1994 IV 950 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober
1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des
schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile
A-5136/2018
Seite 14
des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom
4. April 2014 E. 2.1.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Gebrauchs-
tarif, der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben
den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem be-
stimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die
autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zu-
dem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer
Massnahmen ermässigten Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Urteile des
BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1 und A-7486/2016 vom
14. Dezember 2017 E. 3.1.2).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem diese der Zollstelle angemeldet
wird, sowie die Zollansätze und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt
der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG).
2.3.2 Die Schweizerischen Erläuterungen (zu deren hier nicht weiter aus-
zuführenden Stellenwert im Rahmen der Auslegung vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2 und 3.3) zu den
(hier interessierenden) Tarifnummern 2009.9030/9039 lauteten bis am
31. März 2018 wie folgt:
„Hierher gehören Mischungen von Säften, die über 50% Trauben- und/oder
Kernobstsaft enthalten, eingedickt. Massgebend für die Berechnung sind
dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung (vgl. vorstehende Erläu-
terungen).“
Per 1. April 2018 wurden diese Erläuterungen wie folgt präzisiert (wobei
diese Präzisierung keinen Einfluss auf die Tarifeinreihung im hier vorliegen-
den Fall hat):
„Hierher gehören Mischungen von Säften, die über 50% Trauben- und/oder
Kernobstsaft enthalten, eingedickt. Massgebend für die Berechnung sind
dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung. Zusätze von unter den
Ziffern 1 - 4 der vorstehenden Erläuterungen genannten Stoffen sowie der
Mischung bereits zugesetztes Wasser bleiben dabei unberücksichtigt. Als
rückverdünnte Säfte gelten eingedickte Säfte, denen Wasser in einer
Menge zugesetzt wurde, wie es in entsprechenden nicht eingedickten Säf-
ten üblicher Beschaffenheit enthalten ist. Für die Berechnung der natürli-
chen Saftanteile werden die vom Wassergehalt abgeleiteten Brix-Werte
A-5136/2018
Seite 15
aus der Fachliteratur "Souci-Fachmann-Kraut, Nährwert-Tabellen" verwen-
det. Sofern dort keine aussagekräftigen Angaben zu finden sind, können
andere Quellen in Betracht gezogen werden."
2.3.3 «Grad Brix» ist eine Masseinheit der relativen Dichte von Flüssigkei-
ten. Eine Flüssigkeit weist 1 Grad Brix (°Bx) auf, wenn sie dieselbe Dichte
hat wie wenn 1g Saccharose in 99g Wasser aufgelöst wird (einprozentige
Saccharose/Wasser Lösung). Der Brix-Wert wird dazu verwendet, das
Massenverhältnis von Zucker und Wasser zu bestimmen, wenn eine be-
stimmte Menge Zucker in der Lösung enthalten ist. 25°Bx bedeuten bei-
spielsweise, dass in 100 g Lösung 25 g Zucker enthalten ist. Mit anderen
Worten: In 100 g Zuckerlösung sind 25 g Zucker und 75 g Wasser enthal-
ten (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer A-642/2008 vom 3. März 2010
E. 3.4.1 mit Verweis auf Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., 19. Bd., Wies-
baden 1974, S. 299). Wird einer solchen Lösung Wasser entzogen, ist der
Zuckeranteil in der verbleibenden Menge Flüssigkeit höher und so steigt
auch der Brix-Wert dieser neuen (dichteren bzw. konzentrierten) Lösung.
Da direkter Fruchtsaft in der Regel mehr Wasser enthält als Fruchtsaftkon-
zentrat, ist der Brix-Wert eines Konzentrats in den allermeisten Fällen hö-
her als derjenige des ursprünglichen Direktsaftes. Eine Ausnahme bilden
"Säfte" aus Früchten, welche kaum Flüssigkeit enthalten, wie etwa die Ba-
nane. Verarbeitet man diese zu "Saft", entsteht daraus eher ein Püree. Die-
ses weiter zu konzentrieren ist kaum möglich, vielmehr handelt es sich bei
diesem Püree schon um eine Art "Konzentrat" (zumal es kaum Wasser ent-
hält). Das, heisst, der Brix-Wert des "Bananensaftes" unterscheidet sich
nicht oder kaum vom Brix-Wert des "Bananenkonzentrats" (vgl. diesbezüg-
lich auch die Tabelle in E. 3.4).
2.4
2.4.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV; SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben
die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördli-
che Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen-
des Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Ver-
trauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip
beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 und
statt vieler: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017
E. 2.2.1).
A-5136/2018
Seite 16
2.4.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauens-
grundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Or-
gans zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartun-
gen auslöst. Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen ei-
ner Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich
auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit be-
ziehen (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2, BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und BGE 131
II 627 E. 6.1). Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden (zum Ganzen:
BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.2).
2.4.3 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des
Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ZG erteilt die EZV auf
schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung
und den präferenziellen Ursprung von Waren (Urteil des BVGer A-7486/
2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.3).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der im Sachverhalt erwähn-
ten Einfuhrsendung von Fruchtmischsaftkonzentrat strittig (vgl. Sachver-
halt Bst. B.a f.). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Fruchtmisch-
saftkonzentrat sei unter die Tarif-Nr. 2009.9099 mit dem Zollansatz
von CHF 18.00/100 kg einzureihen, während die Vorinstanz die Tarif-
Nr. 2009.9030 mit dem Zollansatz von CHF 782.00/100 kg als einschlägig
betrachtet. Die Uneinigkeit ergibt sich im hier zu beurteilenden Fall aus-
schliesslich daraus, dass die Vorinstanz gemäss ihren Berechnungen da-
von ausgeht, dass der Traubensaftanteil des in Frage stehenden Produkts
bei über 50% liegt und somit die Tarif-Nr. 2009.9030 zur Anwendung ge-
langen würde. Dass dem so wäre, wird von der Beschwerdeführerin
nicht in Frage gestellt. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Berechnung
durch die Zollverwaltung pflichtwidrig anhand falscher Zahlen vorgenom-
men worden sei und der massgebende Traubensaftanteil im vorliegen-
den Fall tatsächlich bei unter 50% liege. Dies führe dazu, dass nicht die
Tarif-Nr. 2009.9030, sondern die Tarif-Nr. 2009.9099 anwendbar sei.
3.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass vorliegend kein Berichtigungsfall vor-
liegt (vgl. diesbezüglich Sachverhalt Bst. A.h). Die Spediteurin hat die Ware
ursprünglich korrekt angemeldet (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und später auf-
grund der Tarifauskunft der Zollverwaltung in Absprache mit dieser eine
"Berichtigung" verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und Bst. A.f). Sie ist damit
A-5136/2018
Seite 17
lediglich einer Änderung der Veranlagung durch die Zollverwaltung zuvor-
gekommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). Diese Konstellation ist gleich zu
handhaben wie eine solche, in welcher eine Zollkontrolle einen Zollbefund
nach sich zieht, welcher an die Stelle der ursprünglichen Zollanmeldung
tritt (vgl. E. 2.1.3). Weder in der einen noch in der anderen Situation gibt es
in Bezug auf die Veranlagung etwas zu "berichtigen", zumal die Veranla-
gung entweder auf die verbindliche Auskunft der Zollverwaltung zurückgeht
oder auf einer entsprechenden Anordnung der Zollverwaltung beruht. Nach
dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu Recht
den Rechtsmittelweg beschritten (vgl. Art. 116 ZG).
3.3 Zurecht nicht bestritten wird, dass es sich beim in Frage stehenden
Fruchtmischsaftkonzentrat um einen eingedickten Mischsaft handelt. Strit-
tig und zu prüfen ist, ob der Traubensaftanteil über 50% liegt.
3.4 Die Vorinstanz berechnete den massgebenden Traubensaftanteil in
den Produkten [b] und [a] (beide bezeichnet als: [Produktname] – Gefrore-
ner konzentrierter Multivitamin-Multifruchtnektar) anhand der Angaben,
welche die Spediteurin anlässlich ihrer Anfrage vom 28. September 2019
(Sachverhalt Bst. A.b) eingereicht hatte, namentlich anhand der in Bst. A.l
des Sachverhalts aufgeführten Liste, welche hier nochmals angezeigt wird:
Raw material name Percentage
in Multi Nectar
Brix value concentrate Brix value "Ready to drink" (= rückverdünnt)
Zucker 42.9% 67
Traube 22.4% 70 16.2
Orange 9.5% 65 11.2
Wasser 8.1% 0
Ananassaft Konz. 4.2% 12.8 12.8
Bananensaft Konz. 3.5% 21.0 21.0
Passionsfrucht Konz. 1.9% 50.0 13.5
Zitronensaft Konz. 2.9% 30.0 8.0
Aprikosenpüree Konz. 1.9% 30.0 11.2
Mangopüree Konz. 1.9% 22.0 15.0
Total 99.2%
Das Ergebnis der Rechnung der Zollverwaltung sah im konkreten Fall ge-
mäss angefochtener Verfügung folgendermassen aus:
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Seite 18
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8
Fruchtkomponente Anteil
in Mischung%
Brix Trocken-
substanz
(=Brix rück-
verdünnt)
Wasser-
gehalt
Konzentra-
tionsfaktor
Rückver-
dünnter Saft
(Gesamt-
menge)
Saftgehalt
% im End-
produkt
Traubensaft 22.4 70 16.2 83.8 4.32 96.79 52.2
Orangensaft 9.5 65 11.2 88.8 5.80 55.13 29.7
Ananassaft Konz. 4.2 12.8 12.8 87.2 1.0 4.20 2.3
Bananensaft Konz. 3.5 21.0 21.0 79.0 1.0 3.50 1.9
Passionsfrucht Konz. 1.9 50.0 13.5 86.5 3.70 7.04 3.8
Zitronensaft Konz. 2.9 30.0 8.0 92.0 3.75 10.88 5.9
Aprikosenpüree Konz. 1.9 30.0 11.2 88.8 2.68 5.09 2.7
Mangopüree Konz. 1.9 22.0 15.0 85.0 1.47 2.79 1.5
Gesamt 48.2 185.4 100.0
Die Berechnung wurde von der Oberzolldirektion anlässlich ihres E-Mails
vom 16. Oktober 2017 an die Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt
Bst. A.d) folgendermassen erklärt:
"1. Mischsaftkonzentrate werden anhand der Brix-Werte der einzelnen
Komponenten in eine auf natürliche Saftstärke verdünnte Saftmi-
schung umgerechnet. Dazu ist für jede verwendete Konzentrat-Kom-
ponente (ausg. Zucker) für die entsprechende Berechnung eine rein
theoretische (virtuelle) Menge Wasser hinzuzufügen. Diese Menge
hängt insbesondere vom Konzentrationsgrad der verwendeten Kon-
zentrat-Komponenten sowie von deren Anteil in der Mischung ab.
2. Die Brix-Werte, die für diese Berechnung verwendet werden, stammen
aus der Fachliteratur "z.B. Souci Fachmann Kraut, RSK-Werte". Das
sind anerkannte Mittelwerte, die für die Berechnung als Referenz her-
beigezogen werden. Auf diese Weise werden objektive und für alle Be-
teiligten einheitliche Resultate erzielt.
3. Beispiel:
4. Natürlicher Zitronensaft weist gemäss Souci Fachmann Kraut durch-
schnittlich einen Wassergehalt von 91% auf. Die Trockensubstanz
bzw. der Brix-Wert beträgt demzufolge 9. Wird in einem Mischsaftkon-
zentrat ein Zitronensaftkonzentrat mit 50 Brix verwendet, bedeutet
dies, dass der Zitronensaft 5.55 x konzentriert wurde (50:9 = 5.55). Für
die Umrechnung auf natürliche Saftstärke wird die im Mischsaftkon-
A-5136/2018
Seite 19
zentrat verwendete Menge an Zitronensaftkonzentrat mit 5.55 multipli-
ziert. Diese Summe ergibt den auf natürliche Saftstärke umgerechne-
ten Anteil an Zitronensaft.
5. Auf diese Weise werden alle in einem Mischsaftkonzentrat verwende-
ten Konzentrat-Komponenten umgerechnet."
3.4.1 Die Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 unterscheiden eingedickte
Säfte aufgrund ihres Brix-Wertes (vgl. E. 2.3.3) von den entsprechenden
nicht eingedickten Säften. Folgerichtig stellen sowohl die Beschwerdefüh-
rerin als auch die Vorinstanz zurecht auf die Brix-Werte ab, um den Kon-
zentrationsgrad eines Fruchtsaftes zu eruieren. Demnach müssen die
Komponenten des Fruchtmischsaftkonzentrates zur Berechnung des Trau-
bensaftanteils (rechnerisch) soweit verdünnt werden, dass die Brix-Werte
in der rückverdünnten Mischung den Brix-Werten entsprechen, wie sie in
natürlichen (d.h. weder verdünnten noch konzentrierten) Säften üblicher-
weise vorkommen bzw. wie sie meistens oder normalerweise vorkommen.
Die Brix-Werte im rückverdünnten Saft müssen Erfahrungsmittelwerten
entsprechen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember
2017 E. 5.3).
Um die Anteile der einzelnen Saftkomponenten im rückverdünnten Saft
feststellen zu können, sind – entsprechend der Berechnungsmethode der
Oberzolldirektion – vorab die Brix-Werte der Konzentrate (Spalte 3 der Ta-
belle auf S. 15) mit den Brix-Werten der natürlichen Säfte (Spalte 4) ins
Verhältnis zu setzen (Wert in Spalte 3 dividiert durch den Wert in Spalte 4).
Der so errechnete Konzentrationsgrad der einzelnen Saftkomponenten
(Spalte 6) ist sodann mit ihrem jeweiligen Anteil im Fruchtmischsaftkon-
zentrat (Spalte 2) zu multiplizieren und das sich hieraus ergebende Resul-
tat (Spalte 7) anschliessend mit der Gesamtmenge des rückverdünnten
Fruchtsafts (gemäss Berechnung der Zollverwaltung im vorliegenden Fall
185.4) ins Verhältnis zu setzen (Spalte 8).
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass diese Rechnung nur gelingen kann,
wenn in jeder Spalte mit dem jeweils korrekten Wert operiert wird. Es ist
denn auch unbestritten, dass eine falsche Angabe in Bezug auf ein einzi-
ges Konzentrat zu einem falschen Ergebnis in Bezug auf den für die Ta-
rifeinreihung relevanten Traubensaftgehalt führt (vgl. dazu Sachverhalt
Bst. A.l, S. 6 und Bst. B.b).
A-5136/2018
Seite 20
3.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Zollverwaltung (zunächst die Oberzolldi-
rektion anlässlich ihrer Tarifauskunft vom 10. Oktober 2017 [vgl. Sachver-
halt Bst. A.c] und später auch die Vorinstanz) ihrer Berechnung die Brix-
Wert-Tabelle zu Grunde gelegt, welche die Spediteurin eingereicht hatte
(vgl. Sachverhalt Bst. A.l und E. 3.4). Sie hat dabei übersehen, dass be-
treffend das Ananassaft-Konzentrat in der Spalte "Brix value concentrate"
(Brix-Wert des Konzentrats) und in der Spalte "Brix value Ready to drink"
(Brix-Wert des rückverdünnten Saftes) derselbe Wert, nämlich 12.8 einge-
tragen war. Dass das nicht stimmen kann, zumal die Dichte eines Konzent-
rats einer sehr wasserhaltigen Frucht wie der Ananas (im Gegensatz etwa
zur kaum wasserhaltigen Banane) zwangsläufig höher ist als die Dichte
eines nicht konzentrierten Ananassafts, hätte der Vorinstanz, anlässlich ih-
rer Berechnungen zur Erteilung der Tarif-Auskunft vom 10. Oktober 2017,
ins Auge springen und nach Treu und Glauben zu einer Rückfrage an die
Adresse der Zollpflichtigen bzw. der Spediteurin (und damit zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs) führen müssen.
Es trifft zwar zu, dass die Zollpflichtige aufgrund des Selbstdeklarations-
prinzips grundsätzlich für die korrekte Zollanmeldung – zu welcher auch
korrekte Begleitdokumente gehören – verantwortlich ist und die Zollbe-
hörde nicht gehalten ist, Nachforschungen betreffend deren Richtigkeit an-
zustellen. Verhält es sich allerdings – wie im hier zu beurteilenden Fall –
so, dass die zuständige Zollbehörde für die rechtmässige Tarifierung nicht
einfach auf die Angaben der zollpflichtigen Person abstellen kann, sondern
anhand dieser Angaben – in einem zweiten Schritt – Berechnungen anstel-
len muss, gebietet es der Untersuchungsgrundsatz (vgl. vorangehend
E. 2.1.1), und im Übrigen auch der Grundsatz des Handelns nach Treu und
Glauben (vgl. vorangehend E. 2.4.1), dass augenfällige Fehler in diesen
Angaben – welche sich nota bene unbestrittenermassen unmittelbar auf
das Resultat der Berechnung auswirken – angesprochen und der Korrektur
zugänglich gemacht werden.
Zu beachten ist hierbei, dass im vorliegenden Fall die Nämlichkeit der Ware
nie in Frage stand. Die zur Ware gehörenden Produktspezifikationen wur-
den – mit Ausnahme der Angaben zum Ananassaft-Konzentrat – von keiner
Seite angezweifelt. Sodann bewegt sich der Brix-Wert von Fruchtsaft-Kon-
zentraten in einem anerkannten Spektrum, wobei er rein physikalisch auch
nicht beliebig verändert bzw. verfälscht werden kann. Zu jeder Frucht gibt
es sowohl für den Direktsaft als auch für Konzentrat entsprechende Refe-
renzzahlen.
A-5136/2018
Seite 21
3.4.3 Eine einfache Internetrecherche zum Stichwort "Ananassaftkonzent-
rat Brix" führt ausschliesslich zu Ergebnissen, welche den Brix-Wert zwi-
schen 56 und 65 angeben, wobei überdurchschnittlich oft der Wert 60 er-
scheint. Dieser Wert erweist sich denn auch im Vergleich mit den (vorlie-
gend unbestrittenen) Brix-Werten anderer Konzentrate aus ähnlich was-
serhaltigen Früchten (z.B. Orange: 65°Bx oder Traube: 70°Bx) als plausi-
bel. Sodann besteht auch kein Anlass, an der Korrektheit des durch die
Herstellerin nachgereichten Brix-Wertes für Ananassaft-Konzentrat zu
zweifeln, zumal alle anderen Werte von der Vorinstanz nicht angezweifelt
worden und für die Berechnung des für die Tarifeinreihung relevanten Trau-
bensaftanteils verwendet worden sind. Diese Angaben sind denn auch für
die anzustellende korrekte Berechnung heranzuziehen, wobei die Angabe
"Brix-Wert Ananassaft-Konzentrat" von 12.8°Bx mit 60°Bx zu ersetzen ist.
3.4.4 Unter den dargelegten Umständen erübrigen sich Ausführungen
dazu, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit die von der Beschwerdeführerin
nachträglich eingereichten Berechnungen des Labors Veritas AG zu be-
rücksichtigen sind, zumal diese für die Lösung des vorliegenden Falles gar
nicht benötigt werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.f). Es ist lediglich die von der
Zollverwaltung durchgeführte Berechnung zu wiederholen, diesmal aller-
dings mit dem korrekten Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat.
3.4.5 Die neue Rechnung präsentiert sich (hier am Beispiel des Ananas-
saft-Konzentrats) wie folgt:
1. 60 / 12.8 = 4.69 (Spalte 3 / Spalte 4 = Spalte 6)
2. 4.69 x 4.2 = 19.69 (Spalte 6 x Spalte 2 = Spalte 7)
3. Alle Werte in der Spalte 7 ergeben die Gesamtmenge an rückverdünntem Saft (neu: 200.9).
4. Rechnung: Wie viel Prozent der Gesamtmenge (200.9) sind 19.69? Resultat: 9.8 (Spalte 8)
Diese Rechnungsschritte sind in Bezug auf alle Fruchtkomponenten zu
wiederholen:
A-5136/2018
Seite 22
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8
Fruchtkomponente Anteil
in Mischung%
Brix Trocken-
substanz
(=Brix
rückver-
dünnt)
Wasser-
gehalt
Konzent-
rations-
faktor
Rückver-
dünnter
Saft (Ge-
samt-
menge)
Saftgehalt
% im End-
produkt
Traubensaft 22.4 70 16.2 83.8 4.32 96.79 48.2
Orangensaft 9.5 65 11.2 88.8 5.80 55.13 27.4
Ananassaft Konz. 4.2 60 12.8 87.2 4.69 19.69 9.8
Bananensaft Konz. 3.5 21.0 21.0 79.0 1.0 3.50 1.7
Passionsfrucht Konz. 1.9 50.0 13.5 86.5 3.70 7.04 3.5
Zitronensaft Konz. 2.9 30.0 8.0 92.0 3.75 10.88 5.4
Aprikosenpüree Konz. 1.9 30.0 11.2 88.8 2.68 5.09 2.5
Mangopüree Konz. 1.9 22.0 15.0 85.0 1.47 2.79 1.4
Gesamt 48.2 200.9 100
Daraus ergibt sich am Ende – wie von der Beschwerdeführerin vorge-
bracht – dass sich der für die Tarifierung relevante Traubensaftanteil auf
48.2% beläuft und somit unter 50.0% liegt.
Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Traubensaftanteil im hier
zu untersuchenden Produkt selbst dann noch auf unter 50% zu lie-
gen käme, wenn von einem massiv tieferen Brix-Wert für Ananassaft-Kon-
zentrat, nämlich 40°Bx statt 60°Bx ausgegangen würde. Für das Ge-
richt besteht nach dem Dargelegten kein Zweifel, dass der für die Tarifie-
rung relevante Traubensaftanteil der streitbetroffenen Ware weniger als
50% beträgt und diese Ware somit nicht der Tarif-Nr. 2009.9030 zuzuord-
nen ist (vgl. dazu vorangehend E. 1.5.3).
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018
ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Zollabgaben im
Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerdefüh-
rerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung für die dieser erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, VGKE; SR 173.320.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
VGKE). Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben Parteien, welche Anspruch
auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine de-
taillierte Kostennote einzureichen. Andernfalls setzt das Gericht die Partei-
entschädigung aufgrund der Akten fest. Im vorliegenden Fall wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb sie aufgrund der Akten rechtsprechungs-
gemäss auf Fr. 4'500.-- festzusetzen ist.
5.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. l BGG).
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und die
Sache zur Neuberechnung der Zollabgaben im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstat-
tet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 4'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2019 betreffend Rechtsvertre-
tung)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Zulema Rickenbacher
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