Abtei lung I
A-5138/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Energie BFE,
Vorinstanz.
Gewährung von Finanzhilfen (Ersatz von Elektro-
Speicherheizungen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5138/2009
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zur
Unterstützung der schweizerischen Wirtschaft (2. Stufe der kon-
junkturellen Stabilisierungsmassnahmen) wurden im Jahr 2009
10 Millionen Franken an Investitionsbeiträgen für den Ersatz von
Elektroheizungen durch Wärmepumpen, Holz- oder Solarheizungen
zur Verfügung gestellt.
B.
Am 25. Mai 2009 stellte A._______ beim Bundesamt für Energie
(nachfolgend: BFE) ein Gesuch für Investitionshilfen für den Ersatz
einer Elektro-Speicherheizung in seinem Einfamilienhaus. Er gab an,
es handle sich um einen zentralen Elektroheizungstyp Baujahr 1982.
Der Stromverbrauch für das Jahr 2008 habe 9'823 kWh betragen. Als
neuen Anlagetyp sah er eine Heizung mit Stückholz vor. Dem Gesuch
legte er eine Abrechnung über den Stromverbrauch für das Jahr 2008
bei. Dieser kann entnommen werden, dass 6'456 kWh im Hochtarif
(Tagesstrom) und 3'367 kWh im Niedertarif (Nachtstrom) bezogen
wurden.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 lehnte das BFE das Gesuch von
A._______ ab. Es führt zur Begründung an, dass aufgrund des hohen
Tagesstromverbrauches (im Verhältnis zum Nachtstrom) geschlossen
werden müsse, es handle sich nicht um eine Speicherheizung, die er-
setzt werde. Die bisherige Heizung sei eine Direktheizung ohne
Speicher, feststellbar am geringen Stromverbrauch in den Nachtzeiten.
Gemäss den Subventionsbedingungen des Stabilisierungs-
programmes 2 könne nur der Ersatz von Elektro-Speicherheizungen
unterstützt werden.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 11. August 2009 Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des BFE
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Juli 2009 sei aufzuheben, und es
sei ihm eine Finanzhilfe zum Ersatz seiner Elektro-Speicherheizung
zuzusprechen.
Seite 2
A-5138/2009
Zur Begründung führt er an, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei
in seinem Wohnzimmer eine Elektro-Speicherheizung Typ Elcalor
CF 40 mit einer Leistung von 4 kW installiert. Der geringe Nachtstrom-
verbrauch sei damit zu begründen, dass das Wohnzimmer vor allem
mit dem Specksteinofen beheizt wurde. Die Elektro-Speicherheizung
sei nur bei sehr kalten Perioden in Betrieb genommen worden. Im
Weiteren macht er geltend, dass der Specksteinofen im betreffenden
Raum sich in einem sehr schlechten Zustand befinde. Mit der Finanz-
hilfe könnte er diesen ersetzen und somit auf die Speicherheizung
verzichten.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, Sinn
und Zweck der Finanzhilfen sei es, den Ersatz von Elektro-Speicher-
heizungen zu unterstützen, die den gesamten Wärmebedarf einer
Liegenschaft decken. Der Beschwerdeführer wolle jedoch einen
Specksteinofen und eine kleine Elektro-Speicherheizung ersetzen, mit
denen er vor allem sein Wohnzimmer beheize. Insofern sei die Ab-
stützung auf die Stromrechnung irreführend, da der Elektrospeicher
nur bei sehr kalten Perioden in Betrieb genommen und nur für das
Wohnzimmer benutzt worden sei.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen.
G.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, so weit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Seite 3
A-5138/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des BFE be-
treffend Finanzhilfen für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 Bst. d VGG
genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE. Eine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a – c VwVG be-
rechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, und durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerde-
führer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat
der angefochtenen Verfügung durch diese berührt. Er ist im vor-
instanzlichen Verfahren mit seinem Beitragsgesuch nicht durch-
gedrungen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist daher be-
schwerdeberechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen
und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers für die Gewährung von Finanzhilfen betreffend den
Ersatz seiner Elektro-Speicherheizung zu Recht mit der Begründung
abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für die
Gewährung von Finanzhilfen nicht erfüllt.
Seite 4
A-5138/2009
4.
Gestützt auf Art. 126 und 167 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
bewilligte die Bundesversammlung in der Märzsession 2009 im
Rahmen der 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen
einen Nachtragskredit von 710 Millionen Franken für das Jahr 2009.
Davon waren 10 Millionen Franken für Investitionshilfen für den Ersatz
von Elektro-Speicherheizungen vorgesehen (Bundesbeschluss über
den Nachtrag Ia zum Voranschlag 2009 vom 11. März 2009, BBl 2009
2267). Ziel dieser Massnahme war der Ersatz von Elektro-Zentral-
heizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern durch Heizsysteme mit
erneuerbaren Energieträgern, d.h. insbesondere Wärmepumpen, Holz-
heizungen und Solarthermie. Elektroheizungen seien aus
energetischer Sicht ineffizient. Viele Elektro-Zentralheizungen seien
zudem veraltet und wiesen einen schlecht isolierten Wasserspeicher
auf, was die Effizienz noch verschlechtern würde. Die Fördermass-
nahme unterstütze den Umbau und gewährleiste, dass die Elektro-
Zentralheizung nicht durch Öl- oder Gasheizungen, sondern durch
Heizsysteme mit erneuerbaren Energien ersetzt werden. Jährlich
werde derzeit nur ein sehr geringer Anteil Elektro-Zentralheizungen in
Ein- und Zweifamilienhäusern durch andere Systeme ersetzt. Durch
einen Investitionsbetrag von bis zu 20 Prozent (durchschnittlich
8'000 Franken je Heizsystem) werde ein Anreiz gesetzt, die Gesamt-
erneuerung alter Anlagen zu realisieren (vgl. Botschaft über die
2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen: Nachtrag Ia
zum Vorschlag 2009 und weitere Massnahmen vom 11. Februar 2009,
BBl 2009 1043).
5.
5.1 Nach Art. 13 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG,
SR 730.0) kann der Bund Massnahmen unterstützen (a.) zur spar-
samen und rationellen Energienutzung; (b.) zur Nutzung erneuerbarer
Energien, und (c.) (...). Der Begriff der Massnahme in Art. 13 EnG be-
zieht sich auf konkrete Vorhaben bzw. Handlungen Privater, die darauf
zielen, Energie sparsam und rationell zu gebrauchen und erneuerbare
Energien und Abwärme zu nutzen (sog. Energiesparmassnahmen)
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7751/2006 vom
2. November 2007 E. 4 mit Verweis auf die Botschaft vom
21. August 1996 zum Energiegesetz, BBl 1996 IV 1112). Soweit die
Förderung dieser Massnahmen durch objektgebundene Finanzhilfen
Seite 5
A-5138/2009
erfolgt, werden diese in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren
Geldleistungen gewährt (Art. 14 EnG).
Art. 15 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV,
SR 730.01) legt weiterführende Voraussetzungen für eine mögliche
Unterstützung fest. Gemäss Art. 15 Abs. 1 EnV werden Massnahmen
zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von
Abwärme und erneuerbaren Energien unterstützt, sofern die Mass-
nahmen: (a.) im Rahmen eines Förderprogrammes des Bundes
durchgeführt werden; (b.) energiewirtschaftlich von exemplarischer
oder allgemeiner Bedeutung sind; oder (c.) für die Einführung einer
Technologie wichtig sind. Nach Art. 15 Abs. 2 EnV wird die Unter-
stützung nur gewährt, wenn eine Massnahme: (a.) der Energiepolitik
des Bundes und dem Stand der Technik entspricht; (b.) die energie-
bedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle
Energieverwendung fördert; (c.) die Funktion der allenfalls genutzten
Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und (d.) ohne Unterstützung
nicht wirtschaftlich ist.
5.2 Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen hat die Vorinstanz die
Kriterien für die Gewährung der Investitionshilfen für den Ersatz von
Elektro-Speicherheizungen ausgearbeitet und im „Faktenblatt
Förderungsprogramm für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen
vom 23. März 2009“ sowie im Beiblatt zum Antragsformular „Gesuch
um Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen“
veröffentlicht. Danach lauten die Bedingungen für Förderungsbeiträge
wie folgt:
• Ersatz von Elektro-Speicherheizung in dauernd bewohnten
Häusern.
• Beitragsberechtigt sind nur Anlagen, deren Gesuch vor Baubeginn
durch das BFE genehmigt wurde.
• Die Beitragszusage verfällt, wenn die Inbetriebsetzung und der
Eingang der Abrechnungsunterlagen nicht bis am 30. Juni 2009
erfolgt.
• Die neue Heizung muss entweder über das Gütesiegel Wärme-
pumpen oder das Gütesiegel Holzenergie Schweiz verfügen. Sie
muss den gesamten Wärmebedarf abdecken können.
Im Weiteren geht aus obgenanntem Beiblatt hervor, dass Gesuche
eingereicht werden können, bis die zur Verfügung stehende Gesamt-
Seite 6
A-5138/2009
summe verpflichtet ist, jedoch spätestens bis am 30. Juni 2009. Im
Übrigen wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf Förderbeiträge
bestehe. Für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung durch eine
Heizung mit Holz Pellets/Stückholz/Schnitzel war ein fixer Betrag von
Fr. 7'300.- pro Anlage vorgesehen.
6.
6.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, er hätte gar keine Elektro-Speicherheizung, sondern
aufgrund des hohen Tagesstromverbrauches eine Direktheizung ohne
Speicher. Dagegen legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
energia alpina ins Recht, woraus hervorgeht, dass in seinem Wohn-
zimmer ein Elektrospeicher Elcalor Typ CF 40, Leistung 4 kW,
installiert ist. Die Vorinstanz führt diesbezüglich in der Vernehmlassung
aus, dass es aufgrund der 1'400 eingegangenen Gesuche nicht mög-
lich gewesen sei, die einzelnen Gesuche einer vertieften Überprüfung
zu unterziehen. Entscheidend sei die vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Stromrechnung gewesen, aus der hervorgehe, dass rund 2/3
des Stromes im Hochtarif bezogen wurde. Der Sinn der Speicher-
heizung bestehe darin, die benötigte Energie in Form von Strom in der
Nacht zum günstigen Tarif beziehen zu können, vorerst in einem
wärmeisolierten Medium zu speichern und erst wenn sie benötigt
werde, über Heizkörper in Form von Wärme abzugeben. Aus diesem
Grund stehe nach der Erfahrung der Vorinstanz mit Elektro-Speicher -
heizungen beheizten Liegenschaften der bezogene Strom in der Regel
in einem Verhältnis von etwa 1:3 bis 1:4 (Tag:Nacht). Beim Be-
schwerdeführer zeige die Abrechnung aber ein Verhältnis von etwa 2:1
(Tag:Nacht).
6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen
Specksteinofen als primäres Heizsystem und eine kleine Elektro-
Speicherheizung als sekundäres Heizsystem benutzt. Letztere wird
gemäss einer vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bestätigung
der energia alpina vom 10. August 2009 denn auch nur bei sehr kalten
Perioden in Betrieb genommen. Damit besteht vorliegend kein An-
spruch auf Förderungsbeiträge. Denn Sinn und Zweck der Finanzhilfen
ist es, den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung als primäres Heiz-
system teilzufinanzieren. Zwar sind die Förderungsbedingungen auf
dem Beiblatt zum Gesuch nicht ganz eindeutig formuliert: Als erste
Bedingung für Förderungsbeiträge wird darin aufgeführt, dass es sich
um den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen in dauernd bewohnten
Seite 7
A-5138/2009
Häusern handeln muss. Mit anderen Worten präzisiert diese Be-
dingung nicht explizit, dass die bestehende Elektro-Speicherheizung
ein primäres Heizsystem sein muss, das den gesamten Wärmebedarf
deckt. Dies ergibt sich jedoch implizit aus der weiter aufgeführten Be-
dingung, welche verlangt, dass die neue Heizung den gesamten
Wärmebedarf decken muss.
Dass die im Beiblatt aufgeführten Bedingungen so zu verstehen sind,
ergibt sich nicht zuletzt aus der Botschaft des Bundesrates zur 2. Stufe
der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen selbst. Ihr ist zu ent-
nehmen, dass der Ersatz von Elektro-Zentralheizungen in Ein- und
Zweifamilienhäusern durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energie-
trägern gefördert werden soll (Botschaft, a.a.O., S. 34).
Die Finanzhilfen auf nur Elektro-Speicherheizungen als primäres
Heizsystem einzuschränken liegt zwar durchaus im Ermessen der
Vorinstanz. Dennoch müssen Förderungsbedingungen in einem Bei-
blatt klar formuliert sein, damit der Gesuchssteller sich ohne Weiteres
ein Bild über die Aussichten eines Gesuchs um Finanzhilfen machen
kann. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Förderungsbedingungen
nicht aus Gesetz und Verordnung ersichtlich sind.
6.3 Aufgrund des Dargelegten kann somit einerseits festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer die Förderungsbedingungen nicht
erfüllt, denn Sinn und Zweck der Finanzhilfen ist, wie aufgezeigt, die
Förderung des Ersatzes von zentralen Elektro-Speicherheizungen als
primäres Heizsystem. Demgegenüber möchte der Beschwerdeführer
einen Specksteinofen als primäres Heizsystem und eine kleine
Elektro-Speicherheizung als sekundäres Heizsystem ersetzen, was
keinen Anspruch auf Finanzhilfen begründet.
Die Vorinstanz hat andererseits ihre ablehnende Verfügung damit be-
gründet, dass aufgrund des hohen Tagesstromverbrauches (im Ver-
hältnis zum Nachtstrom) geschlossen werden müsse, es handle sich
nicht um eine Speicherheizung, die ersetzt werde. Die bisherige
Heizung sei eine Direktheizung ohne Speicher, feststellbar am
geringen Stromverbrauch in den Nachtzeiten. Das Instruktionsver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ergeben, dass
es sich bei der Heizung des Beschwerdeführers sehr wohl um eine
Elektro-Speicherheizung handelt, jedoch nicht um eine Elektro-
speicher-Zentralheizung.
Seite 8
A-5138/2009
Nach Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ver-
fügungsadressat aufgrund der in der Verfügung angegebenen Be-
gründung auch bei Massenverfahren seine Prozessaussichten ab-
schätzen können (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 35 N 18 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 13 f.; Urteil
des Bundesgerichts 1A.244/2003 und 1A.259/2003 vom
31. März 2004 E. 3.1.4 und BGE 131 II 200 E. 4.3). Bei der vor-
liegenden Begründung durfte er folglich annehmen, die Vorinstanz
habe sein Gesuch allein deswegen abgelehnt, weil er keine Elektro-
Speicherheizung besitze. Er durfte somit davon ausgehen, dass eine
Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe. Bei der grossen Anzahl von Ge-
suchen ist es durchaus verständlich, dass die Vorinstanz keine
weitergehenden Auskünfte verlangte, insbesondere wurde vom Be-
schwerdeführer auch nicht verlangt, dem Gesuch eine Bestätigung
über den Typ der Heizung beizulegen. Wie dem auch sei, auch wenn
der Beschwerdeführer die Förderungsbedingungen für die Gewährung
von Finanzhilfen wie dargelegt nicht erfüllt und seine Beschwerde
diesbezüglich abgelehnt werden muss, ist der Tatsache, dass die
Förderungsbedingungen nicht klar formuliert waren und die Be-
gründung der Verfügung sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hat,
bei der Auferlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen.
7.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Dargelegten (E. 6)
rechtfertigt es sich jedoch vorliegend, dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-
ist daher dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Entscheids zurückzuerstatten.
8.
Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 9
A-5138/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Yvonne Wampfler Rohrer
Seite 10
A-5138/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 Bst. k, 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 11