B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5148/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Oesterhelt,
dipl. Steuerexperte, LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Automobilsteuer und Einfuhrsteuer.
A-5148/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 8. Januar 2014 meldete die A._______ AG (nachfolgend: Spediteurin)
bei der Zollstelle Basel/Weil am Rhein-Autobahn (nachfolgend: Zollstelle)
eine für B._______ (nachfolgend: Importeur) mit Wohnsitz in C._______
(im Kanton D._______) bestimmte Sendung eines Personenwagens des
Typs Ferrari 250 GT SWB mit der Fahrgestell-Nr. […] im elektronischen
Verfahren (e-dec) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.
B.
Das Selektionsergebnis des EDV-Systems der Zollverwaltung lautete auf
«gesperrt». Nach einer formellen Überprüfung der Zollanmeldung – eine
Beschau wurde nicht durchgeführt – erhob die Zollstelle aufgrund der Ein-
fuhr mit «Veranlagungsverfügung Zoll Nr. […]» vom 8. Januar 2014 unter
anderem eine Automobilsteuer von Fr. 562'711.90.
Mit «Veranlagungsverfügung MWST Nr. […]» gleichen Datums setzte die
Zollstelle die infolge der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer – insbeson-
dere unter Einbezug der Automobilsteuer von Fr. 562'711.90 in die Bemes-
sungsgrundlage – auf Fr. 1'170'440.70 fest.
C.
Mit einem der Zollstelle am 26. Februar 2014 übergebenen, auf den
25. Februar 2014 datierenden Schreiben ersuchte die Spediteurin um
Rückerstattung der Automobilsteuer und sinngemäss um Erstattung der
Mehrwertsteuer, soweit diese unter Einbezug der Automobilsteuer erhoben
worden war.
Die Zollstelle überwies dieses Schreiben am 28. Februar 2014 zuständig-
keitshalber der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion).
Diese nahm die Eingabe der Spediteurin als Beschwerde entgegen.
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 25. Juli 2014 wies die Zollkreisdirektion
(nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab.
E.
Dagegen liess die Spediteurin am 12. September 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung des
angefochtenen Beschwerdeentscheids sei ihr ein Betrag von
Fr. 607'728.85 zurückzuerstatten, nämlich die erhobene Automobilsteuer
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Seite 3
und die – aufgrund des vorinstanzlichen Einbezugs dieser Steuer in die
Einfuhrsteuerbemessungsgrundlage – erhobene Mehrwertsteuer. Eventu-
aliter verlangt sie, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde-
führerin fordert sodann Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Bundes. Schliesslich verlangt sie im Sinne von Beweisanträgen eine In-
spektion des streitbetroffenen Ferraris sowie die Befragung eines Ferrari-
Experten namens E._______.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 beantragt die Oberzolldi-
rektion (OZD) namens der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde. Die Beschwerdeführerin reichte dazu mit Datum vom 14. No-
vember 2014 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, in welcher sie an ih-
ren Beschwerdeanträgen festhält.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegend streitbetroffene Einfuhr erfolgte im Jahr 2014. Somit ist
das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG;
SR 631.0) anwendbar.
Für die Automobilsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Automobil-
steuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51) nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 7 AStG). Als Ausführungserlass zum AStG ist die Automo-
bilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV; SR 641.511) anwend-
bar.
Auf die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgte Einfuhr findet sodann das
seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG; SR 641.20) Anwendung. Soweit die Art. 50 ff. MWSTG
nichts anderes anordnen, gilt für die Einfuhrsteuer ebenfalls die Zollgesetz-
gebung (vgl. Art. 50 MWSTG).
A-5148/2014
Seite 4
1.2
1.2.1
1.2.1.1 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeent-
scheiden) der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 116 Abs. 1bis e
contrario in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG; ausführlich dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertre-
ten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG
nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG,
Art. 2 Abs. 4 VwVG; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al.
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl. 2007,
N. 447). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit prinzipiell zuständig zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Indes ist Folgendes zu beach-
ten:
1.2.1.2 Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch
auf Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steu-
ern (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Dieser Anspruch kann auch nach Ablauf der
in Art. 34 Abs. 3 ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge
(vgl. dazu hinten E. 2.1.2) und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Be-
schwerden gegen die Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3
ZG (vgl. dazu hinten E. 2.1.3) geltend gemacht werden, nämlich innerhalb
von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch
entstanden ist (Art. 59 Abs. 3 MWSTG). Nach Ablauf einer Frist von 30
Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die eingeführten Gegenstände den Ge-
wahrsam der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verlassen haben, ge-
stellte Begehren um Erstattung der zu viel erhobenen oder nicht geschul-
deten Einfuhrsteuer sind an die Zollkreisdirektion zu richten, in deren Kreis
die Einfuhrveranlagung stattfand (vgl. Ziff. 4.11.1 Abs. 4 der Publikation
52.01 der EZV mit dem Titel «Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen
[Einfuhrsteuer]», Ausgabe 2012 [gültig ab 1. Juli 2012]; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.5.3).
Beim vorliegenden Entscheid vom 25. Juli 2014 handelt es sich vor diesem
Hintergrund insoweit, als die Zollkreisdirektion damit sinngemäss über die
Frage einer teilweisen Rückerstattung der Einfuhrsteuer befunden hat,
streng genommen nicht um einen Beschwerdeentscheid, sondern um eine
erstinstanzliche Verfügung. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Ver-
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Seite 5
fügungen der Zollkreisdirektionen ist grundsätzlich nicht das Bundesver-
waltungsgericht, sondern nach Art. 116 Abs. 1bis ZG die OZD zuständig. Es
wäre im vorliegenden Fall jedoch nicht sachgerecht, alleine aufgrund des
Umstandes, dass es sich beim Entscheid der Zollkreisdirektion vom 25. Juli
2014 – soweit die Einfuhrsteuer betreffend – um eine erstinstanzliche Ver-
fügung handelt, die von der Beschwerdeführerin nunmehr erhobene Be-
schwerde zu splitten und die Teilproblematik Einfuhrsteuer zuständigkeits-
halber an die OZD zum Entscheid zu überweisen. Da sich die OZD bereits
in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 sinngemäss dahingehend
geäussert hat, dass kein Anspruch auf Rückerstattung von Einfuhrsteuern
besteht, und dementsprechend ein allfälliger Beschwerdeentscheid ihrer-
seits erwartungsgemäss gleich lauten würde wie der angefochtene Ent-
scheid der Zollkreisdirektion, mit welchem letztere Behörde (ebenfalls sinn-
gemäss) einen solchen Anspruch verneint hatte, käme eine Überweisung
an die OZD zum Entscheid beschränkt auf die Frage der Einfuhrsteuer ei-
nem prozessualen Leerlauf gleich. Demzufolge ist aus prozessökonomi-
schen Gründen auf eine Spaltung des Rechtsmittelweges zu verzichten
und ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden
Verfahren (auch) in Bezug auf die Einfuhrsteuer zu bejahen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011
E. 3.2.1).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerde-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung (vgl. Art. 48 VwVG).
Die Beschwerde wurde formgerecht (vgl. Art. 52 VwVG) sowie innert der
Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Bst. b
und Art. 20 Abs. 3 VwVG) eingereicht.
1.2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (sog. «antizipierte
Beweiswürdigung»; BGE 136 I 229 E. 5.3).
A-5148/2014
Seite 6
2.
2.1
2.1.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt
das Veranlagungsverfahren vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV
und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts prinzipiell nur den
vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des
Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.2, mit Hinweisen).
2.1.2 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die
anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeit-
punkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen ha-
ben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einrei-
chen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG).
Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Ta-
gen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach VwVG zu be-
handeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai
2013 E. 2.4, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; PATRICK RAEDERSDORF,
in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Handkommentar ZG], Art. 34 N. 4).
Nach Ablauf der 30-tägigen Frist darf jedoch nicht mehr zum Thema des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG (dazu sogleich E.
2.1.3) gemacht werden, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichti-
gung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.5).
2.1.3 Gegen (zollrechtliche) Veranlagungsverfügungen der Zollstellen
kann nach Art. 116 Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen
der Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt
werden. Auf das Beschwerdeverfahren findet dabei im Übrigen das VwVG
Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG).
2.2
2.2.1 Zwar enthält das AStG keine Vorschrift zur Berichtigung der Veranla-
gung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei der Automobilsteuer ein
Gesuch um Berichtigung der Veranlagung nach Art. 34 ZG gestellt werden
kann, da das AStG ein entsprechendes Berichtigungsverfahren nicht aus-
schliesst und damit die Zollgesetzgebung gilt (vgl. Art. 7 AStG sowie vorn
E. 1.1 Abs. 2; s. dazu ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
917/2014 vom 25. November 2014 E. 3.1). Gleich wie im Zollrecht lässt
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sich dabei nichts zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens
nach Art. 33 Abs. 1 AStG (vgl. dazu sogleich E. 2.2.2) machen, was bereits
Gegenstand der Berichtigung hätte bilden können (vgl. E. 2.1.2).
2.2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 AStG kann gegen Verfügungen der Zollämter
im Bereich der Automobilsteuer innert 60 Tagen Beschwerde bei der Zoll-
kreisdirektion erhoben werden.
3.
3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge-
genstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff.
MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt – der Automobil-
steuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zoll-
befreiungen und ‑erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus
Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Ver-
ordnungen ergeben (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG
sowie Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 AStG).
Wer Zoll- oder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zoll-
oder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2).
3.2
3.2.1 Grundsätzlich zollfrei ist insbesondere die Einfuhr inländischer Rück-
waren: Gemäss Art. 10 Abs. 1 ZG sind inländische Waren, welche unver-
ändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, zollfrei. Verändert wieder
eingeführte Waren sind nach Art. 10 Abs. 2 ZG zollfrei, «wenn sie wegen
eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückge-
sandt werden». Rückwaren, die nicht zum ursprünglichen Versender zu-
rückkommen, dürfen nur innert fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder
eingeführt werden (Art. 10 Abs. 3 ZG).
3.2.2 Die bei inländischen Rückwaren unter bestimmten Voraussetzun-
gen greifende Zollbefreiung bezweckt, eine Ware, welche bei ihrer (Wie-
der-)Einfuhr prinzipiell zollpflichtig wäre, ohne zusätzliche Abgaben wieder
dem freien Verkehr zuzuführen, weil sie aus wirtschaftlicher Sicht unab-
hängig vom physischen Verlassen des schweizerischen Territoriums stets
zum «inländischen» Markt zählte (vgl. IVO GUT, in: Handkommentar ZG,
Vorbemerkungen zu den Rückwaren [Art. 10 und 11], N. 2). Der Anspruch
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Seite 8
auf zollfreie Wiedereinfuhr inländischer Rückwaren bildet somit eine ge-
setzlich statuierte Ausnahme vom zollrechtlichen Territorialitätsprinzip,
nach welchem unter Vorbehalt von Sondervorschriften im Rahmen eines
Zollverfahrens sowie vorbehältlich anderer Ausnahmen jede Ware des
freien Inlandverkehrs ihren zollrechtlichen Status mit dem Überschreiten
der Zollgrenze verliert (ARPAGAUS, a.a.O., N. 540).
3.2.3 Zu den inländischen Rückwaren können einzig Waren zählen, die
entweder in der Schweiz erzeugt oder aber nach erfolgter Verzollung in den
freien inländischen Verkehr überführt worden sind (ARPAGAUS, a.a.O., N.
541; vgl. dazu ferner den – allerdings mit Urteil des Bundesge-
richts 2A.251/1997 vom 25. November 1998 aufgehobenen – Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 07/96 vom 5. Mai 1997
E. 4a/cc).
3.2.4 Nach Ziff. 1 Abs. 3 der Publikation 18.85 der EZV mit dem Titel «Zoll-
und Steuerbehandlung von inländischen Rückwaren» in der ab dem 1.
September 2011 gültigen Fassung (nachfolgend: Publikation 18.85) han-
delt es sich bei im Ausland veredelten, bearbeiteten, verarbeiteten, ausge-
besserten, instand gesetzten, abgepackten, geeichten, regulierten oder in
der Funktion kontrollierten Gegenständen nicht um inländische Rückwa-
ren. In der Doktrin wird indessen teilweise angenommen, dass Waren auch
dann als im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ZG unverändert (und damit als grund-
sätzlich zollfrei wieder einführbare inländische Rückwaren) gelten, wenn
sie im Ausland nur behandelt wurden, um ihren Zustand zu erhalten (in
diesem Sinne GUT, a.a.O., Art. 10 N. 4; vgl. dazu auch REGINE SCHLUCKE-
BIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar,
2012, Art. 53 N. 66).
Eine Ware, die im Ausland lediglich zu einem bestimmten Zweck gebraucht
wurde, gilt zollrechtlich als unverändert (Ziff. 2.1 Abs. 1 der Publikation
18.85; Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 [nach-
folgend: Botschaft zum ZG], BBl 2004, 594 ff., 597; ARPAGAUS, N. 541;
GUT, a.a.O., Art. 10 N. 6; SCHLUCKEBIER, a.a.O., Art. 53 N. 64).
3.2.5 Die Fünfjahresfrist von Art. 10 Abs. 3 ZG (vgl. E. 3.2.1) wurde mit dem
Erlass des ZG eingeführt, weil der Gesetzgeber der Auffassung war, dass
der Beweis für das Bestehen des Anspruchs auf Zollbefreiung erschwert
ist, wenn die Ware an eine andere Person als an den ursprünglichen Ver-
sender zurückkommt (vgl. Botschaft zum ZG, BBl 2004, 597).
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Seite 9
3.2.6 Nach dem früheren Zollrecht waren aus dem freien inländischen Ver-
kehr ausgeführte Waren, welche unverändert zurückgesandt wurden, nur
zollfrei, wenn die Rücksendung an den Absender in der Schweiz oder in
dessen Auftrag sowie für dessen Rechnung an einen Dritten erfolgte
(Art. 16 Abs. 1 des früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG; BS 6
465] sowie Art. 37 Abs. 1 der früheren Verordnung vom 10. Juli 1926 zum
alten Zollgesetz [aZV; BS 6 514]; vgl. dazu BGE 103 Ib 282 E. 2a, 102 Ib
340 E. 1). Der Gesetzgeber folgte bei Erlass dieser altrechtlichen Regelung
einer Empfehlung des Brüsseler Zollrates vom 6. Juni 1967 betreffend wie-
der eingeführte Waren (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesver-
sammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des
Zollgesetzes vom 16. August 1972, BBl 1972 II 228 ff., 231). Diese Emp-
fehlung lautet (soweit hier interessierend) wie folgt (abrufbar auf
> ABOUT US > LEGAL INSTRUMENTS > Recommen-
dations > Recommendations Related to Procedures and Facilitation >
Recommendations Concerning Duty Reliefs, Repayment and Remission >
Reimported Goods [zuletzt eingesehen am 9. Juni 2015]):
«THE CUSTOMS CO-OPERATION COUNCIL […]
RECOMMENDS that Members of the Council and members of the United Na-
tions Organization or its specialized agencies, and Customs or Economic Un-
ions, should allow admission of re-imported goods free of import duties and
taxes. […]
Such admission may be made subject to the following conditions:
[…]
(c) that the goods are produced to the Customs at re-importation in the same
state as they were at exportation, this condition being regarded as fulfilled even
if, during their stay abroad, the goods have been used, damaged or broken or
have deteriorated;
(d) that the goods are reimported by the person (natural or legal) who exported
them or by a person duly authorized by him in this regard;
[…]
(f) that the goods are reimported within a reasonable period after their expor-
tation […].»
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Seite 10
Mit Blick darauf, dass es sich nach dem Wortlaut des Dokuments um eine
«Recommendation» bzw. um eine Empfehlung handelt, kommt dem zitier-
ten Abschnitt als sog. soft law keine weitergehende rechtliche Bindungs-
wirkung zu.
3.3 Für die Automobilsteuer sieht Art. 12 Abs. 1 AStG verschiedene Befrei-
ungstatbestände vor, nämlich – soweit vorliegend interessierend – die Be-
freiung der Einfuhr von Automobilen, welche aufgrund besonderer Um-
stände zollfrei sind (Bst. a der Bestimmung), sowie die Befreiung der Ein-
fuhr und der Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Ab-
kommen steuerfrei sind (Bst. d der Bestimmung). Die Regelung der Einzel-
heiten ist nach Art. 12 Abs. 3 AStG dem Bundesrat übertragen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f AStV ist von der Automobilsteuer befreit die
Einfuhr von Automobilen, «die aus dem freien inländischen Verkehr ausge-
führt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie
nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die
Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist».
3.4 Die mehrwertsteuerliche Behandlung inländischer Rückwaren weicht
namentlich insofern von der erwähnten, heute geltenden zollrechtlichen
Regelung ab, als gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. f MWSTG eine Einfuhrsteuer-
befreiung nur unter der Voraussetzung greift, dass die Ware wieder an den
ursprünglichen Absender zurückgesandt wird (vgl. dazu GUT, a.a.O., Art.
10 N. 12 f.).
Die Einfuhrsteuer wird auf dem Entgelt bemessen, wenn der Gegenstand
in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt
wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). In die Bemessungsgrundlage mit ein-
zubeziehen sind, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind, insbeson-
dere die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen
Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer (vgl. Art. 54
Abs. 3 Bst. a MWSTG).
3.5
3.5.1 Das internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmoni-
sierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen;
SR 0.631.20) trat für die Schweiz am 13. Juli 1977 in Kraft. Gemäss dessen
Art. 2 Satz 1 verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Vereinfachung und
die Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck
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Seite 11
unter den im Kyoto-Abkommen vorgesehenen Bedingungen nach den Nor-
men und empfohlenen Praktiken in den Anlagen zu diesem Übereinkom-
men zu richten.
Anhang III Anlage B Kapitel 2 des am 26. Juni 1999 abgeschlossenen (und
für die Schweiz am 3. Februar 2006 in Kraft getretenen) Protokolls zur Än-
derung des Kyoto-Abkommens (SR 0.631.21) enthält Regelungen zur
«Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand», worunter nach den Begriffs-
bestimmungen dieses Kapitels das Zollverfahren verstanden wird, «mit
dem Waren frei von Einfuhrzöllen und -steuern zum zollrechtlich freien Ver-
kehr veranlagt werden dürfen, sofern sie im Ausland weder bearbeitet, ver-
arbeitet noch ausgebessert worden sind und sofern alle Beträge, die auf-
grund einer Rückerstattung, eines Erlasses oder aufgrund von Subventio-
nen oder sonstigen Vergütungen bei der Ausfuhr gewährt worden sind, o-
der alle Beträge, die im Rahmen einer bedingten Abgabenbefreiung nicht
erhoben worden sind, entrichtet wurden» (Wortlaut der in AS 2009 1195 ff.,
1204, abgedruckten Übersetzung des französischen Originaltextes. Der er-
wähnte Anhang III trat für die Schweiz am 8. Dezember 2008 in Kraft).
Die «Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand» wird gemäss Ziff. 2.3 An-
hang III Anlage B Kapitel 2 des genannten Protokolls, wenn es die Um-
stände rechtfertigen, auch dann gestattet, wenn die Ware von einer ande-
ren Person als dem Exporteur eingeführt wird. Nach Ziff. 2.5 Anhang IIII
Anlage B Kapitel 2 dieses Protokolls wird die «Wiedereinfuhr in unverän-
dertem Zustand» nicht deshalb verweigert, «weil die Waren während ihres
Aufenthalts im Ausland Behandlungen unterzogen wurden, die zu ihrer Er-
haltung oder zu ihrem Unterhalt erforderlich waren, sofern durch diese Be-
handlungen nicht der Wert erhöht wurde, den die Waren im Zeitpunkt ihrer
Ausfuhr hatten» (Wortlaut gemäss der in AS 2009 1195 ff., 1204 f., abge-
druckten Übersetzung des französischen Originaltextes).
3.5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; nachfolgend:
EFTA-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft getreten am 3. Mai 1960)
in der Fassung vor dem am 1. Juni 2002 erfolgten Inkrafttreten des in
Vaduz abgeschlossenen Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(AS 2003 2685 ff.; nachfolgend: Vaduzer Abkommen) wurden Waren, die
aus dem Gebiet eines EFTA-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates ausgeführt und seit ihrer Ausfuhr nicht bearbeitet wurden,
bei der Wiedereinfuhr in das Gebiet des ersteren Mitgliedstaates frei von
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Seite 12
mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen (indessen
konnten danach Vergünstigungen, welche wegen der Ausfuhr aus dem Ge-
biet des ersteren Mitgliedstaates in Form von Zollrückvergütungen, Zollbe-
freiungen oder in anderer Form gewährt wurden, rückgängig gemacht wer-
den).
In der konsolidierten Fassung des EFTA-Übereinkommens in Form des
Vaduzer Abkommens wurde die erwähnte Abkommensvorschrift gestri-
chen (ARPAGAUS, a.a.O., N. 541 Fn. 1910).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Ver-
ordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (also nicht wie
selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das
Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm
im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch
die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die
Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach
Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in die-
sem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen
an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prü-
fung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bun-
desrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus
anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 136 II 337 E.
5.1, 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3).
4.2 Die vorfrageweise Feststellung einer Gesetz- oder Verfassungswidrig-
keit führt indes nicht zur Aufhebung einer bundesrätlichen Verordnung,
sondern zur Nichtanwendung der entsprechenden Bestimmung und zur
Aufhebung der darauf gestützten Verfügung (BGE 107 Ib 243 E. 4b in fine;
Urteil des Bundesgerichts 2C_735/729/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1878/2014 vom 28. Januar 2015
E. 3.3.3, A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.4, A-3479/2012 vom 8. Ja-
nuar 2013 E. 2.4).
5.
A-5148/2014
Seite 13
Vorliegend besteht unter den Verfahrensbeteiligten Uneinigkeit betreffend
die Frage, ob anlässlich der am 8. Januar 2014 veranlagten Einfuhr eines
Personenwagens des Typs Ferrari 250 GT SWB durch die Beschwerde-
führerin eine Befreiung von der Automobilsteuer Platz greift.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 25./26. Februar 2014
im Zusammenhang mit der erwähnten Einfuhr erstmals um Rückerstattung
der Automobilsteuer bzw. um Befreiung von dieser Steuer ersucht. Es kann
hier offen gelassen werden, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Ins-
besondere muss hier nicht geklärt werden, ob die geltend gemachte Be-
freiung von der Automobilsteuer allenfalls mangels eines rechtzeitigen Be-
richtigungsgesuches gar nicht zum Thema des vorinstanzlichen Beschwer-
deverfahrens hätte gemacht werden können (vgl. E. 2.2.1). Denn wie im
Folgenden aufgezeigt wird, besteht im gegenwärtig zu beurteilenden Fall
ohnehin kein Anspruch auf Befreiung von der Automobilsteuer.
6.
6.1 Der vorliegend streitbetroffene Ferrari 250 GT SWB mit der Fahrge-
stell-Nr. […] war unbestrittenermassen nach erfolgter Verzollung anlässlich
einer ersten Einfuhr in die Schweiz in den freien inländischen Verkehr über-
führt worden und befand sich nach einer darauffolgenden Ausfuhr im Aus-
land. Im Januar 2014 wurde er aufgrund eines Kaufs durch den Importeur
wieder in die Schweiz eingeführt.
6.2 Nach insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vo-
rinstanz erfolgte die Wiedereinfuhr im Januar 2014 mehr als fünf Jahre
nach der Ausfuhr des Fahrzeuges und kam dieses dabei nicht an seinen
ursprünglichen Versender zurück (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Diese Dar-
stellung deckt sich mit den Angaben in der aktenkundigen Fahrzeugbiogra-
phie des Ferrari-Experten E._______. Danach wurde der fragliche Ferrari
im Jahr 1978 von einer in F._______ wohnhaften Person nach Deutschland
verkauft und befand er sich anschliessend bis zur Einfuhr im Jahr 2014
ausserhalb der Schweiz (vgl. Beschwerdebeilage 3).
6.3 Unbestrittenermassen wurden am streitbetroffenen Ferrari in der Zeit
zwischen der Ausfuhr und der Wiedereinfuhr verschiedene Arbeiten vorge-
nommen. Nach der erwähnten Fahrzeugbiographie wurde das Fahrzeug
unter anderem im Jahr 1983 mit breiteren Heckrädern, einem Seiten-
auspuffsystem sowie mit modernen schwarzen Rückspiegeln versehen.
Gemäss der Fahrzeugbiographie wurde der Ferrari ferner im Februar 2000
überholt und wurde ihm dabei eine neue Karosserie verliehen.
A-5148/2014
Seite 14
Nach Darstellung der Beschwerdeführerin erfolgten die im Ausland am
Fahrzeug vorgenommenen Modifikationen zu Rennzwecken und wurden
sie vor der Wiedereinfuhr des Personenwagens in die Schweiz wieder
rückgängig gemacht. Als Beweis für ihre Behauptung, dass der Personen-
wagen vor der Wiedereinfuhr wieder in den Originalzustand gesetzt wor-
den sei, legt die Beschwerdeführerin nebst der genannten Fahrzeugbio-
graphie ein Authentizitätszertifikat von S._______ vom 19. Juni 2008 ins
Recht. Zudem legt sie einen Bericht der Motorfahrzeug-Prüfstation
G._______ vom 12. Juni 2014 vor. Nach Auffassung der Beschwerdefüh-
rerin hat diese Behörde darin dem fraglichen Ferrari gestützt auf eine In-
spektion den Status «Veteran» zugestanden, was unter Berücksichtigung
einer (ebenfalls aktenkundigen) Weisung des Bundesamtes für Strassen
(ASTRA) vom 3. November 2008 bedeute, dass das Fahrzeug seiner ur-
sprünglichen Ausführung entsprochen habe. Schliesslich stellt die Be-
schwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Beweisantrag, es sei
eine Inspektion des Fahrzeuges durchzuführen und E._______ sei zu be-
fragen.
Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist der Ausgang des vorliegenden Ver-
fahrens nicht davon abhängig, ob die erwähnte Ausstattung des Fahrzeu-
ges mit breiteren Heckrädern, einem Seitenauspuffsystem, schwarzen
Rückspiegeln sowie einer neuen Karosserie und allfällige weitere, nach der
Ausfuhr im Ausland vorgenommene Änderungen vor der Wiedereinfuhr
des Ferraris in die Schweiz «rückgängig» gemacht worden sind. Es kann
deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Inspektion und
die Befragung E._______s als Auskunftsperson oder Zeugen verzichtet
werden (vgl. E. 1.3). Auch lässt sich der Vorinstanz vor diesem Hintergrund
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit Recht vorwer-
fen, sie habe den Ferrari zu Unrecht nicht auf seinen Originalzustand hin
inspiziert (vgl. dazu Beschwerde, Rz. 7; Stellungnahme der Beschwerde-
führerin vom 14. November 2014, Rz. 6).
7.
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Einfuhr des Ferraris im Jahr
2014 grundsätzlich sowohl einen automobil- als auch einen einfuhrsteuer-
pflichtigen Tatbestand begründete. Streitig und zu klären ist aber, ob dieser
Ferrari anlässlich der Wiedereinfuhr im Januar 2014 trotz Verwirklichung
eines prinzipiell steuerpflichtigen Tatbestandes von der Automobilsteuer
befreit war.
A-5148/2014
Seite 15
7.1 Es fragt sich zunächst, ob vorliegend aufgrund eines internationalen
Abkommens eine Befreiung von der Automobilsteuer greift (vgl. E. 3.1 und
E. 3.3).
7.1.1 Das Änderungsprotokoll zum Kyoto-Abkommen vom 26. Juni 1999
sieht – wie erwähnt – für gewisse Fälle der Wiedereinfuhr einer Ware in
unverändertem Zustand die Möglichkeit der Veranlagung unter Befreiung
«von Einfuhrzöllen und -steuern» vor (vgl. E. 3.5.1).
Indessen lässt sich das streitbetroffene Fahrzeug mit Blick auf die daran
im Ausland vorgenommenen Arbeiten (vgl. E. 6.3) nicht als im Sinne der
einschlägigen Regelungen des Änderungsprotokolls unverändert wieder
eingeführt qualifizieren:
Zum einen können das Anbringen von breiteren Heckrädern, der Einbau
eines Seitenauspuffsystems, das Montieren von Rückspiegeln und das
Auswechseln der Karosserie nicht als Behandlungen qualifiziert werden,
welche im Sinne der vorn (in E. 3.5.1) genannten Vorschrift im Anhang III
des fraglichen Änderungsprotokolls zur Erhaltung oder zum Unterhalt des
Fahrzeuges erforderlich waren. Dies gilt umso mehr, als das streitbe-
troffene Fahrzeug – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – zu den
Oldtimern zählt, die «gerade dann besonders viel wert [sind], wenn sie sich
im Originalzustand befinden» (Beschwerde, Rz. 18). Letzteres lässt darauf
schliessen, dass die erwähnten Arbeiten wertvermindernd wirkten. Es sind
keine Umstände ersichtlich, welche diese Arbeiten trotz der damit verbun-
denen Wertverminderung als für die Erhaltung oder den Unterhalt des
Fahrzeuges erforderlich erscheinen lassen. Mit anderen Worten liegt eine
Behandlung vor, welche über das hinausgeht, was das Änderungsprotokoll
als eine die Anwendbarkeit der darin enthaltenen Befreiungsvorschrift nicht
ausschliessende Behandlung bezeichnet.
Zum anderen dürfte zwar das im Ausland nach Darstellung der Beschwer-
deführerin vorgenommene Rückgängigmachen der genannten Arbeiten –
sollte es tatsächlich erfolgt sein – dazu geführt haben, dass der Wert des
Fahrzeuges im Zeitpunkt seiner Wiedereinfuhr demjenigen Wert ent-
sprach, welcher sich ergeben hätte, wenn im Ausland von vornherein auf
die angeblich zur Vorbereitung von Rennen durchgeführten Arbeiten ver-
zichtet worden wäre. Als entscheidend erscheint jedoch, dass diese Arbei-
ten eine vorübergehende, bewusst in Kauf genommene Wertreduktion zur
Folge hatten. Weil das Fahrzeug im Ausland auf diese Weise wissentlich
und willentlich wertverändernden Massnahmen unterzogen wurde, muss
A-5148/2014
Seite 16
nämlich davon ausgegangen werden, dass es bereits aufgrund dieser Ar-
beiten (nicht nur in territorialer Hinsicht, sondern auch) bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise vor seiner Wiedereinfuhr nicht mehr dem «inländi-
schen» Markt zugehörte. Damit besteht aber seit der Durchführung dieser
Arbeiten – auch im Zusammenhang mit dem Kyoto-Abkommen – kein
Grund mehr für eine Durchbrechung des zollrechtlichen Territorialitätsprin-
zips aufgrund der Wiedereinfuhr einer unveränderten Rückware (vgl. zum
Zweck der Befreiung von unveränderten Rückwaren vorn E. 3.2.2). Daran
kann auch das (allfällige) Rückgängigmachen der wertvermindernden Ar-
beiten nichts mehr ändern.
Es kommt hinzu, dass die in Frage stehende Abgabebefreiung des Kyoto-
Abkommens in Fällen, bei welchen – wie vorliegend (E. 6.2) – die Wieder-
einfuhr einer Ware durch eine andere Person als durch den Exporteur er-
folgt, nicht nur vom unveränderten Zustand, sondern auch davon abhängig
ist, dass die Umstände eine Abgabebefreiung rechtfertigen (E. 3.5.1). Im
Fall des streitbetroffenen Ferraris besteht kein Anlass, entsprechende Um-
stände anzunehmen, weil soweit ersichtlich keine Beziehung zwischen der
Importeurin und dem ursprünglichen Versender existiert und die (allenfalls
nach der Ausfuhr zunächst noch vorhanden gewesene) Beziehung zur in-
ländischen Wirtschaft infolge des Ablaufs von über 35 Jahren bis zur Wie-
dereinfuhr nicht mehr vorgelegen haben oder jedenfalls nur noch schwach
ausgeprägt gewesen sein dürfte.
Nach dem Gesagten lässt sich im vorliegenden Fall aus dem Kyoto-Ab-
kommen keine Befreiung von der Automobilsteuer ableiten. Offen bleiben
kann hier, ob die erwähnten Regelungen des am 26. Juni 1999 abgeschlos-
senen Änderungsprotokolls zum Kyoto-Abkommen self-executing-Charak-
ter besitzen, also unmittelbar anwendbar sind (vgl. dazu BGE 124 IV 23 E.
4b). Ferner muss nach dem Ausgeführten an dieser Stelle nicht geklärt
werden, ob diese Regelungen für die schweizerische Automobilsteuer
überhaupt gelten.
7.1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf Art. 17 Abs. 2 EFTA-
Übereinkommen in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Vaduzer Abkom-
mens. Indessen lässt sich gestützt auf diese Vorschrift schon deshalb
nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, weil sie durch das
Vaduzer Abkommen am 1. Juni 2002 aufgehoben worden ist und sie somit
schon in zeitlicher Hinsicht nicht auf die vorliegend streitbetroffene Einfuhr
im Jahr 2014 zur Anwendung kommt (vgl. E. 3.5.2). Im Übrigen greift diese
A-5148/2014
Seite 17
Vorschrift auch deshalb nicht, weil es sich bei der Automobilsteuer nicht um
eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle handelt:
Der Automobilsteuer unterliegen nebst der Einfuhr von steuerpflichtigen
Automobilen ins Inland (Art. 22 Abs. 1 AStG) auch die Lieferung und der
Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland (Art. 25 Abs.
1 AStG). Es handelt sich deshalb um eine als interne Steuer ausgestaltete
Abgabe, welche grundsätzlich in gleicher Weise importierte wie im Inland
hergestellte Waren belastet. Da die Automobilsteuer somit nicht nur einsei-
tig ausländische Waren wegen ihres Grenzübertritts belastet, lässt sie sich
nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle qualifizieren (vgl.
Entscheid der ZRK vom 29. August 2001, VPB 66.44 E. 5a/aa).
7.1.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die erwähnte Empfehlung
des Brüsseler Zollrates vom 6. Juni 1967 beruft (vgl. Beschwerde, Rz. 27)
und sinngemäss geltend machen sollte, es ergebe sich daraus ein abkom-
mensrechtlicher Anspruch auf Befreiung von der Automobilsteuer, stösst
sie ins Leere:
Zum einen entfaltet der einschlägige Passus dieser Empfehlung – wie aus-
geführt – keine rechtliche Bindungswirkung (vgl. E. 3.2.6). Zum anderen ist
das in dieser Empfehlung für die Abgabefreiheit aufgestellte Erfordernis,
dass die Ware durch den Exporteur oder eine von diesem beauftragte Per-
son wieder eingeführt wird, im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt (vgl.
E. 3.2.6 und E. 6.2). Ferner kann vorliegend nicht im Sinne der Empfehlung
davon ausgegangen werden, dass das von der Beschwerdeführerin wieder
eingeführte Fahrzeug im Ausland lediglich gebraucht oder beschädigt
wurde, es defekt geworden ist oder an Wert verloren hat (vgl. E. 3.2.6).
Darüber hinaus ist angesichts des Umstandes, dass sich das Fahrzeug
den Angaben in der aktenkundigen Fahrzeugbiographie zufolge vor der
Wiedereinfuhr während über 35 Jahren im Ausland befand (vgl. E. 6.2),
ohne Weiteres anzunehmen, dass es nicht im Sinne der Empfehlung des
Brüsseler Zollrates innert angemessener Frist («within a reasonable pe-
riod») nach der Ausfuhr wieder eingeführt worden ist.
7.1.4 Nach dem Ausgeführten besteht vorliegend kein sich aus einem in-
ternationalen Abkommen ergebender Anspruch auf Befreiung von der Au-
tomobilsteuer.
7.2 Zu klären bleibt, ob der streitbetroffene Ferrari aufgrund von Art. 1 Abs.
1 Bst. f AStV (vgl. E. 3.3) im Jahr 2014 befreit von der Automobilsteuer
A-5148/2014
Seite 18
eingeführt werden konnte. Es drängt sich in diesem Zusammenhang auf,
vorab diese Bestimmung auf ihre Gesetzeskonformität hin zu überprüfen
(vgl. E. 4).
7.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die in Art. 12 Abs. 1 Bst. a AStG vor-
gesehene Befreiung der Einfuhr von aufgrund besonderer Umstände zoll-
freien Automobilen auch den Fall der zollbefreiten Einfuhr eines Automobils
infolge Wiedereinfuhr als inländische Rück- bzw. Retourware erfasst. Denn
nach der Botschaft zum AStG gelten als «aufgrund besonderer Umstände
zollfrei» im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a AStG insbesondere «schweize-
rische Retourwaren, d.h. aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführte
Automobile, die unverändert ins Inland zurückkehren, sofern sie nicht we-
gen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder die Steuer bei der
Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist» (Botschaft betreffend das Automo-
bilsteuergesetz vom 25. Oktober 1995, BBl 1995 IV 1689 ff., 1699 f.). Infol-
gedessen wurde dem Bundesrat mit Art. 12 Abs. 3 AStG auch die Befugnis
eingeräumt, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Automobilsteuerbe-
freiung von inländischen Rückwaren zu regeln.
7.2.2 Die hier interessierende Vorschrift von Art. 1 Abs. 1 Bst. f AStV
sprengt indessen den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten
Kompetenz offensichtlich, soweit damit die Automobilsteuerbefreiung bei
inländischen Rückwaren in Fällen, bei welchen ein Automobil nicht an den
ursprünglichen Versender zurückkommt und für die entsprechende Wie-
dereinfuhr das neue Zollrecht gilt, nicht wie die Zollfreiheit davon abhängig
gemacht wird, dass die Wiedereinfuhr innert fünf Jahren nach der Ausfuhr
erfolgt (vgl. zu dieser zollrechtlichen Regelung vorn E. 3.2.1 und E. 3.2.5).
Entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Bst. a AStG darf näm-
lich im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur bei Zollfreiheit eine Auto-
mobilsteuerbefreiung vorgesehen werden. Daran kann auch der Umstand
nichts ändern, dass an der hiervor (E. 7.2.1) zitierten Stelle aus der Bot-
schaft zum AStG weder vom seinerzeit geltenden Ausschluss der Zollfrei-
heit bei Rücksendung der Ware an eine andere Person als an den Absen-
der (E. 3.2.6) noch vom Erfordernis der Einhaltung einer Wiedereinfuhrfrist
die Rede ist. Denn der Gesetzgeber hätte bei Erlass des ZG die Verwei-
sung auf das Zollrecht in Art. 12 Abs. 1 Bst. a AStG modifiziert, wenn er die
Geltung der dabei neu eingeführten Fünfjahresfrist von Art. 10 Abs. 3 ZG
für die Automobilsteuer hätte ausschliessen wollen.
A-5148/2014
Seite 19
7.2.3 Nach dem Ausgeführten ist Art. 1 Abs. 1 Bst. f AStV jedenfalls in den
Fällen, bei welchen sich – wie hier – die Zollfreiheit nach dem neuen Zoll-
recht richtet, die Rückware nicht an den ursprünglichen Versender zurück-
kommt und die Wiedereinfuhr mehr als fünf Jahre nach der Ausfuhr erfolgt,
offensichtlich gesetzwidrig und damit nicht anzuwenden. Da Letzteres vor-
liegend der Fall ist (vgl. E. 1.1 Abs. 1 und E. 6.2), lässt sich die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Steuerbefreiung nicht auf Art. 1
Abs. 1 Bst. f AStV stützen.
Im Übrigen würde Art. 1 Abs. 1 Bst. f AStV selbst dann, wenn das Erforder-
nis der Einhaltung der Wiedereinfuhrfrist von Art. 10 Abs. 3 ZG in der vor-
liegenden Konstellationen nicht gelten würde, der Beschwerdeführerin kei-
nen Anspruch auf Befreiung von der Automobilsteuer verleihen. Denn ge-
gebenenfalls könnte – entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum
Kyoto-Abkommen (E. 7.1.1) – auch bei der Frage der Anwendung von
Art. 1 Abs. 1 Bst. f AStV nicht angenommen werden, dass der streitbe-
troffene Ferrari im Ausland im massgebenden Sinne unverändert geblie-
ben ist. Dies würde unabhängig davon gelten, ob in diesem Zusammen-
hang die enge Definition des Begriffes «unverändert» gemäss Ziff. 1 Abs.
3 der Publikation 18.85 zugrunde zu legen ist oder ob auch Behandlungen
des Fahrzeuges zur Erhaltung des Zustandes keine massgeblichen Verän-
derungen bilden (vgl. dazu vorn E. 3.2.4; wäre von der Begriffsdefinition in
der Publikation 18.85 auszugehen, wäre das Fahrzeug schon deshalb
nicht als unverändert zu qualifizieren, weil nach dieser Definition schon
eine blosse Funktionskontrolle als eine für die Abgabebefreiung schädliche
Veränderung gilt und a fortiori der An- sowie nachträgliche Abbau von Ele-
menten wie Heckrädern sowie Rückspiegeln den Befreiungstatbestand
ausschliessen muss). Denn wie beim Kyoto-Abkommen wäre auch bei
Heranziehung von Art. 1 Abs. 1 Bst. f AStV aufgrund der bewusst herbei-
geführten (sowie allenfalls nachträglich rückgängig gemachten) Wertver-
minderung davon auszugehen, dass das Fahrzeug bei seiner Wiederein-
fuhr wirtschaftlich gesehen nicht mehr zum «inländischen» Markt zählte
und damit nicht mehr unverändert war (vgl. E. 7.1.1). Soweit die Beschwer-
deführerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die unterschiedli-
chen Bemessungsgrundlagen des Zolles zum einen und der Automobil-
steuer zum anderen vorbringt, dass bei Art. 1 Abs. 1 Bst. f AStV anders als
nach Art. 10 Abs. 1 ZG nur wertsteigernde Behandlungen als Veränderung
zu betrachten seien, kann ihr mit Blick auf den bei beiden Abgaben identi-
schen Zweck der Rückwarenregelung, das Territorialitätsprinzip bei fortbe-
stehender wirtschaftlicher Zugehörigkeit einer Ware zum «inländischen»
Markt zu durchbrechen (vgl. [zum Zollrecht] E. 3.2.2), nicht gefolgt werden.
A-5148/2014
Seite 20
Schliesslich stösst die Beschwerdeführerin auch insoweit ins Leere, als sie
sinngemäss einen ihr zustehenden Anspruch auf Steuerbefreiung gestützt
auf eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Bst. f AStV zu
begründen sucht (vgl. Beschwerde, Rz. 25 ff.; Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 14. November 2014, Rz. 7 ff.). Denn es ist nicht er-
sichtlich, weshalb das internationale Recht, das in der vorliegenden Kons-
tellation keinen Anspruch auf Befreiung von der Automobilsteuer vermittelt
(vgl. dazu E. 7.1), eine für die Steuerbefreiung sprechende Auslegung des
innerstaatlichen schweizerischen Rechts gebieten sollte.
7.3 Da im Übrigen keine andere vorliegend einschlägige Steuerbefreiungs-
vorschrift ersichtlich ist, hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der
streitbetroffene Ferrari anlässlich der Einfuhr im Jahr 2014 der Automobil-
steuer unterliegt.
8.
Da die Automobilsteuer – wie ausgeführt (E. 5 ff.) – zu Recht erhoben wor-
den ist, hat die Vorinstanz richtigerweise (sinngemäss) den Betrag dieser
Steuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer mit einbezogen
(vgl. dazu E. 3.4).
9.
Die ausgehend von der Annahme steuerbarer Tatbestände seitens der Vo-
rinstanz vorgenommene Berechnung der Automobilsteuer und der Einfuhr-
steuer wird zu Recht nicht bestritten.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demzufolge ab-
zuweisen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion
vom 25. Juli 2014 ist – auch hinsichtlich der Kostenfolge (vgl. Dispositiv-
Ziff. 2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids; Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 4bis Bst. b VwVG sowie [in Bezug auf den als erstinstanzlich zu quali-
fizierenden Teil des angefochtenen Entscheids] Art. 2 der Verordnung vom
4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung [SR 631.035] in Ver-
bindung mit Art. 2 und Art. 4 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllGebV; SR 172.041.1]) – zu bestätigen.
11.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 10'000.- festge-
setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
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Seite 21
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der genannte Betrag ist dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 13'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr.
3'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5148/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der Betrag von Fr. 10'000.- wird dem einbezahlten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 13'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.-
wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: