B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5151/2011
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ GmbH, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
Elisabethenstrasse 31, Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif (Verzollung von LCD-Monitoren).
A-5151/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) ist eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in […]. Gemäss Handelsregister-
eintrag bezweckt sie unter anderem […].
B.
Im Auftrag der Abgabepflichtigen wurden bei der Zollstelle Rheinfelden
Autobahn, Dienstabteilung Möhlin, verschiedene Modelle von Monitoren
eingeführt. Sie wurden unter der Tarifnummer 8528.5900 (Ansatz:
Fr. 58.-- je 100 kg) angemeldet. Die Zollstelle stellte zwischen dem
14. Februar 2011 und dem 24. März 2011 die entsprechenden Veranla-
gungsverfügungen aus.
C.
Am 12. April 2011 erhob die Abgabepflichtige bei der Zollkreisdirektion
Basel Beschwerde gegen die insgesamt […] Veranlagungsverfügungen
und beantragte, diese aufzuheben und den mit den Zollveranlagungsver-
fügungen erhobenen Zollbetrag an die Abgabepflichtige zurückzuerstat-
ten. Weiter verlangte sie, es seien alle Zollstellen verbindlich anzuweisen,
näher bezeichnete Monitore mit sofortiger Wirkung in die Zolltarifnummer
8528.5100 zu einem Tarif von Fr. 0.-- oder in eine andere Zolltarifnummer,
welche einen Tarif von Fr. 0.-- vorsehe, einzureihen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Zollstelle Rheinfelden Autobahn.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die importierten Bild-
schirme seien für die Verwendung als Computerbildschirme entwickelt
worden, was sich aus ihren technischen Spezifikationen ergebe. Im
Fachhandel würden sie auch als Computerbildschirme verkauft. Somit
würden sie unter die Tarifnummer 8528.5100 fallen. Zudem hätte die
Schweiz am 13. Dezember 1996 mit 29 anderen Staaten das Information
Technology Agreement («Ministerial Declaration of Trade in Information
Technology Products», nachfolgend: IT-Abkommen) abgeschlossen, wel-
ches den Zweck habe, Produkte der Informationstechnologie vom Zoll zu
befreien. Die LCD-Monitore würden unter diese staatsvertragliche Pflicht
zur Zollbefreiung fallen.
D.
Mit Entscheid vom 28. Juli 2011 wies die Zollkreisdirektion Basel die Be-
schwerde kostenpflichtig ab.
A-5151/2011
Seite 3
Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, entscheidend für
die Einreihung sei nicht, wie die Mehrheit der Kunden die Monitore ver-
wende. Massgebend seien die technischen Eigenschaften der Monitore
im Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Zollstelle. Unter Berücksichtigung
so genannter «avis de classements» oder Einreihungsavisen und der
technischen Spezifikationen, insbesondere der Tatsache, dass die Haupt-
tätigkeit, welche sich aus den Eigenschaften der Monitore ergebe, nicht
bestimmt werden könne, ergebe sich, dass die fraglichen Monitore unter
der Tarifnummer 8528.5900 einzureihen seien.
E.
Am 14. September 2011 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt, die Veranlagungsverfügungen aufzuheben und den gemäss die-
sen Verfügungen erhobenen Zollbetrag von insgesamt Fr. […] zuzüglich
Zinsen von 5% an sie zurückzuerstatten; eventualiter sei die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen. Am 30. November 2011 erfolgte eine wei-
tere Eingabe der Beschwerdeführerin.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Am 24. Januar 2012 reicht die Beschwerde-
führerin eine Eingabe mit einer weiteren Beilage ein.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-5151/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung
durch die Oberzolldirektion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollge-
setzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich –
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) – nach den Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochte-
nen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 48 VwVG).
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bil-
det einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entschei-
de unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6124/2008 vom 6. September 2010
E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der diversen, einzeln bezeichneten
erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen beantragt (vgl. Sachverhalt
Bst. E), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten.
1.2. Auf das Verfahren der Zollveranlagung selbst findet das VwVG keine
Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Die Zollveranlagung unterliegt den
durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Ver-
fahrensvorschriften des Zollrechts, welche dem VwVG vorgehen (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3130/2011 vom 20. März
2012 E. 1.2.1, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.2, A-8527/2007
vom 12. Oktober 2010 E. 1.2, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer-
deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
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Seite 5
heben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Unter-
suchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustel-
len ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwal-
tungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1217/2011 vom 29. Januar 2012 E. 1.2,
A-5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 1.2, A-2458/2009 vom 14. Juli 2009
E. 1.2). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbe-
hörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu
ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den
Sachverhalt vollkommen zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1942/2011 vom 18. November 2011
E. 1.3, A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). An die von den Parteien
oder der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen ist das Bundesverwal-
tungsgericht nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Be-
schwerde mithin auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BVGE 2007/41 E. 2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 und 3.197).
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (vgl. Art. 7
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der
Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19
Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundla-
gen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1
Bst. b ZG).
2.2. Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausge-
führt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1
Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Abwei-
chungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmun-
gen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf
dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.1).
A-5151/2011
Seite 6
2.2.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der na-
tionalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die
Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschrif-
ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie
grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994
zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz
in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur
des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Über-
einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be-
zeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau
dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachun-
gen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er wi-
derspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum
Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizie-
rung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen
Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom
22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS]
sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III
377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom
30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1,
A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).
2.2.2. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundes-
rechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis
(Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Samm-
lungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz,
PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen
oder im Internet (unter ) abgerufen werden. Dasselbe
gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG;
Fussnote 29 zum ZTG; Art. 15 der Verordnung vom 17. November 2004
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikati-
onsverordnung, PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröffentlichung
in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5368/2011 vom 24. April 2012
E. 2.4, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-1753/2006 vom
23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
A-5151/2011
Seite 7
2.3.
2.3.1. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1), dar-
unter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem
Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim
Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternum-
mern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die
Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (siehe dazu unten
E. 2.4.2) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen
anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel,
Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die
Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-
Übereinkommens).
2.3.2. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu
dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales
pour l'interprétation du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der
Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A-8527/2007 vom 12. Oktober
2010 E. 2.6.2, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Denselben Zweck
erfüllen die sog. «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen)
und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläu-
terungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des
Ausschusses des Harmonisierten Systems (nachfolgend: Ausschuss) ge-
nehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m.
Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als
materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwal-
tungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7
Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit,
die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavi-
sen zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5368/2011 vom 24. April 2012 E. 2.5.2, A-829/2011 vom 30. Dezember
2011 E. 2.5.2, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A-3151/2008 vom
26. November 2010 E. 2.2.3, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3). Bei
einer Änderung eines Einreihungsavis durch die internationalen Organe
richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Tarif nach den Regeln der
Rechtsänderung und nicht jener der Praxisänderung (BGE 119 Ib 103
E. 4). Entsprechend gelangt der Grundsatz zur Anwendung, dass diejeni-
A-5151/2011
Seite 8
gen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler:
BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.2.3).
2.4.
2.4.1. Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge-
stellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungs-
zweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzel-
nen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist.
Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem
Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger
der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung
zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1942/2011 vom
18. November 2011 E. 2.3.1, A-3151/2008 vom 26. November 2010
E. 2.3.1, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom
10. Juli 2009 E. 2.3.1).
2.4.2. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemei-
nen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des HS-
Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der
Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen so-
wie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der
Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind.
Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es
sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden
Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext
– Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfol-
gende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorange-
hende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifie-
rung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.3, A-1942/2011 vom
18. November 2011 E. 2.3.2, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.2,
A-3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A-642/2008 vom 3. März
2010 E. 2.3.2, A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2).
2.4.3. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Num-
mern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor:
A-5151/2011
Seite 9
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Wa-
ren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden
nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen
Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt ge-
nannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzu-
wenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwen-
den, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung
brachte etc. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie
dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmer-
kungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund
der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die
Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1942/2011 vom 18. No-
vember 2011 E. 2.3.3, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.3).
2.5. Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweize-
rische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich
überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwal-
tung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen
der EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission – tun
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1217/2011 vom 29. Februar
2012 E. 2.4, A-1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.4, A-1734/2006
vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6, mit
Hinweis).
2.6.
2.6.1. Die hier in Frage stehenden Tarifnummern 8528.5100 und
8528.5900 gehören zum Abschnitt XVI des Generaltarifs mit der Über-
schrift «Maschinen und Apparate, Elektrotechnische Waren und Teile da-
von; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fern-
sehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, sowie Teile und Zubehör
für diese Geräte». Die systematische Gliederung der genannten Num-
mern im Tarifnummernverzeichnis stellte sich bis zum 31. Dezember 2011
wie folgt dar:
85 Elektrische Maschinen und Apparate und an-
dere elektrotechnische Waren sowie Teile da-
von; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerä-
te, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeich-
nungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile
und Zubehör für diese Geräte
A-5151/2011
Seite 10
8528 Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes
Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsge-
räte, auch mit eingebautem Rundfunkemp-
fangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme-
oder -wiedergabegerät:
- andere Monitore
8528.5100 -- der ausschliesslich oder hauptsächlich in
einem automatischen Datenverarbeitungs-
system der Nr. 8471 verwendeten Art
Normal
0.00 Fr. je
100 kg brutto
EU 0.00 Fr. je
100 kg brutto
8528.5900 -- andere Normal
58.00 Fr. je
100 kg brutto
EU 0.00 Fr. je
100 kg brutto
Der Zollansatz der Tarifnummer 8528.5900 wurde per 1. Januar 2012 ge-
ändert (Verordnung vom 23. November 2011 über die Änderung des Zoll-
tarifs im Zusammenhang mit Zollansätzen für gewisse Informationstech-
nologieprodukte, AS 2011 5923). Da die betroffenen Waren vor dem
1. Januar 2012 eingeführt wurden, kommt – sofern die Tarifnummer
8528.5900 für anwendbar befunden wird – der alte Ansatz zum Tragen
(oben E. 2.3.2).
2.6.2.
2.6.2.1 Die Erläuterungen zu den Monitoren der ausschliesslich oder
hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der
Nr. 8471 verwendeten Art (Bst. A) halten Folgendes fest:
«Diese Gruppe umfasst Monitoren mit Kathodenstrahlröhre oder ohne Bildröh-
re (z.B. Flachbildschirme). Sie zeigen die verarbeiteten Daten in grafischer
Darstellung an und unterscheiden sich von anderen Arten von Monitoren
(siehe Absatz B) und von Fernsehempfängern. Sie umfassen insbesondere:
1) Anzeigeeinheiten, die nur von der Zentraleinheit einer automatischen Da-
tenverarbeitungsmaschine stammende Signale empfangen können. Sie
sind folglich nicht imstande, aus einem Komposit-Video-Signal, das ei-
nem der genormten Farbfernseh-Übertragungsverfahren (NTSC, SE-
CAM, PAL, D-MAC usw.) entspricht, ein farbiges Bild zu reproduzieren.
Ihrem Zweck entsprechend sind sie mit typischen Verbindungselementen
für Datenverarbeitungssysteme (z.B. Interface RS-232C, DIN- oder SUB-
D-Stecker) versehen und nicht mit einem Audio-Schaltkreis ausgestattet.
Sie werden von speziellen Adaptern (z.B. Monochrom- oder Grafikadap-
ter) gesteuert, die in der Zentraleinheit der automatischen Datenverarbei-
tungsmaschine integriert sind.
A-5151/2011
Seite 11
[2) – 4)]
Anzeigeeinheiten dieser Gruppe charakterisieren sich durch das Ausstrahlen
eines schwachen Magnetfeldes und weisen häufig mechanische Vorrichtun-
gen zum Einstellen des Neigungswinkels sowie für die Drehung der Einhei-
ten um die eigene Achse auf. Sie besitzen spiegel- und flimmerfreie Bild-
schirme sowie weitere ergonomische Konstruktionsmerkmale, die dem Be-
nützer erlauben während längerer Zeitabschnitte ohne Ermüdungserschei-
nungen in der Nähe der Einheit zu arbeiten.»
Betreffend andere Monitore hält Bst. B fest:
«Diese Monitoren sind direkt durch Koaxialkabel an eine Fernsehkamera oder
ein Videogerät angeschlossene Empfangsgeräte ohne Radiofrequenzkreise.
Sie werden als professionelle Geräte für die Regiekontrolle in Fernsehstudi-
os oder für das sog. geschlossene Fernsehen auf Flugplätzen, Bahnhöfen, in
der Eisenindustrie, Chirurgie, usw. verwendet. Diese Geräte bestehen im
Wesentlichen aus einer Vorrichtung zur Erzeugung und Ablenkung eines
Lichtpunktes auf einem Bildschirm in Übereinstimmung mit dem ursprüngli-
chen Signal und einem oder mehreren Video-Verstärkern zum Verändern der
Intensität des Lichtpunktes. Sie können getrennte Eingänge für rot (R), grün
(G) und blau (B) aufweisen oder nach irgendeiner Norm kodiert sein (NTSC,
SECAM, PAL, D-MAC oder andere Normen). Für den Empfang von kodier-
ten Signalen muss der Monitor mit einer Dekodiervorrichtung (zum Trennen
der R-, G- und B-Signale) ausgestattet sein. Die am häufigsten für den Bild-
aufbau verwendeten Vorrichtungen sind die direkt ablesbaren Kathoden-
strahlröhren oder die Projektoren mit drei Kathodenstrahlröhren. Es gibt je-
doch auch Monitoren, die unter Einsatz anderer Mittel zum gleichen Ziel füh-
ren (z.B. Flüssigkristallanzeigen oder Lichtstrahlen, die auf einen Ölfilm ab-
gelenkt werden). Bei diesen Monitoren kann es sich um Kathodenstrahl-
Röhrenbildschirme oder um Flachbildschirme wie z. B. Flüssigkristall-,
Leuchtdioden (LED)- oder Plasma-Bildschirme usw. handeln.»
2.6.2.2 Die Anmerkungen zu Abschnitt XVI enthalten folgenden, hier rele-
vanten Hinweis:
«3. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen sind Kombinationen von Ma-
schinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und einen ein-
heitlichen Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer Bau-
art zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende
Tätigkeiten ausführen können, nach der das Ganze kennzeichnenden
Haupttätigkeit einzureihen.»
Wie zuvor erwähnt, muss eine allfällige Haupttätigkeit der zu importieren-
den Geräte im Zeitpunkt der Einfuhr festgestellt werden können (oben
E. 2.1 und E. 2.4.1).
2.6.2.3 Ziff. 3 der AV (vgl. auch oben E. 2.4.3) lautet:
A-5151/2011
Seite 12
«Kommen für die Einreihung von Waren […] zwei oder mehr Nummern in Be-
tracht, so ist wie folgt zu verfahren:
[…]
c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so
ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen
in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.»
2.7.
2.7.1. In den Einreihungsavisen finden sich folgende von der Zollverwal-
tung angeführte Entscheide:
«Flüssigkristallanzeige (LC-Display): zur Wiedergabe von aus automatischen
Datenverarbeitungsmaschinen oder Videoquellen stammenden Bildern auf
Grossleinwand. Die Anzeige wird auf einen Overheadprojektor gelegt und an
eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder an eine Videoquelle
angeschlossen; sie hat eine Auflösung von 640 x 480 Bildpunkten (Pixel) und
verfügt über Funktionen zum Anzeigen, Markieren usw. im projizierten Bild.
Anwendung der AV 3c). 304.68.1999 Tarif-Nr. 8528.5900»
«LCD-Auflageprojektor für Farbbilder: Der Projektor weist eine Auflösung von
640 x 480 Bildpunkten (Pixel) auf, kann 16 M Farben wiedergeben und ist
ausschliesslich dazu bestimmt, an eine automatische Datenverarbeitungs-
maschine angeschlossen zu werden, um Bilder, die von dieser Maschine er-
zeugt werden, auf eine Grossleinwand zu projizieren. Der Apparat weist ei-
nen Verstärker auf und verfügt über eingebaute Lautsprecher, die den An-
schluss eines drahtlosen Mikrophons, eines tragbaren CD-Laufwerkes oder
einer Stereoanlage (Anschluss über Zusatzausgang) ermöglichen.
Anwendung der Anmerkung 5 D) 5) des Kapitels 84. 304.62.1999 Tarif-Nr.
8528.6100»
«LCD-Auflageprojektor für Farbbilder: Der Projektor weist eine Auflösung von
640 x 480 Bildpunkten (Pixel) auf, kann 16 M Farben wiedergeben und ist
sowohl an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine als auch an ei-
nen Videokassettenrekorder oder an einen Laserdisc-Spieler anschliessbar.
Der Apparat weist einen Verstärker auf und verfügt über eingebaute Laut-
sprecher, die den Anschluss eines drahtlosen Mikrophons, eines tragbaren
CD-Laufwerkes oder einer Stereoanlage (Anschluss über Zusatzausgang)
ermöglichen.
Anwendung der AV 3c). 304.69.1999 Tarif Nr. 8528.6900»
Wie zuvor festgehalten wurde (E. 2.3), beabsichtigen die Einreihungsavi-
sen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomen-
klatur.
A-5151/2011
Seite 13
2.7.2. Per 1. Januar 2012 wurde ein Einreihungsavis neu aufgenommen,
in welchem das Komitee des HS der Weltzollorganisation zum Schluss
kam, bei der Einreihung von näher umschriebenen Monitoren Anmer-
kung 3 zu Abschnitt XVI nicht anzuwenden (Zirkular der EZV Nr.
3184.34.2011). Dieses ist gemäss den auf die Einreihungsavisen anzu-
wendenden Regeln der Rechtsänderung für den vorliegenden Fall unver-
bindlich (oben E. 2.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 3.1).
3.
3.1. Vorliegend geht es um die Einreihung folgender Monitor-Modelle:
– 1._______
– 2._______
– 3._______
– 4._______
– 5._______
– 6._______
– 7._______
– 8._______
– 9._______
– 10._______
– 11._______
– 12._______
– 13._______
– 14._______
– 15._______
– 16._______
– 17._______
– 18._______
– 19._______
Es handelt sich durchwegs um so genannte LCD-Monitore, verfügen sie
doch über eine Flüssigkristallanzeige (liquid crystal display: LCD). Zudem
weisen sie Signaleingänge, Elektronik zum Aufbereiten der Eingangssig-
nale, Anpassen der Einstellungen usw. und Bedienelemente auf.
Unbestritten ist, dass die Geräte unter die Tarifnummer 8528 einzureihen
sind und dass sie in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der
Nr. 8471 verwendet werden können, wie dies in Nr. 8528.5100 vorgese-
hen ist. Zu prüfen ist jedoch, ob dies bereits dazu führt, dass die besag-
ten Monitore in dieser Nummer einzuordnen sind, oder ob sie unter die
Tarifnummer 8528.5900 fallen, weil sie auch an andere Geräte ange-
schlossen werden können.
A-5151/2011
Seite 14
3.1.1. Die Vorinstanz machte im Entscheid vom 28. Juli 2011 sowie der
Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 geltend, die Erläuterungen zu
Nr. 8528 würden nur einerseits Monitore beschreiben, die ausschliesslich
oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem
der Nr. 8471 verwendet würden (Tarifnummer 8528.5100), und anderer-
seits andere Monitore (Tarifnummer 8528.5900). Dagegen enthielten die
Erläuterungen keine Bestimmungen, die genauer umschrieben, wie Moni-
tore einzureihen wären, die sowohl Signale von automatischen Datenver-
arbeitungssystemen als auch von anderen Geräten darstellen könnten.
Daraus, dass in den Erläuterungen zu Nr. 8528 nur bei ersteren fest-
gehalten würde, sie wiesen häufig mechanische Vorrichtungen zum Ein-
stellen des Neigungswinkels sowie für die Drehung der Einheiten um die
eigene Achse auf und sie besässen spiegel- und flimmerfreie Bildschirme
sowie weitere ergonomische Konstruktionsmerkmale, die dem Benützer
erlaubten, während längerer Zeitabschnitte ohne Ermüdungserscheinun-
gen in der Nähe der Einheit zu arbeiten, könne nicht geschlossen wer-
den, letztere könnten nicht auch über solche Eigenschaften verfügen.
Ausserdem stützte sich die Vorinstanz auf Einreihungsavisen. Der Aus-
schuss habe sich in solchen Fällen dafür entschieden, davon auszuge-
hen, dass der Monitor zwei Tätigkeiten ausübe. Er habe geprüft, ob eine
Einreihung nach den Bestimmungen der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI
möglich sei. Demzufolge müsse auf die Haupttätigkeit der Waren abge-
stellt werden (nicht hingegen auf die hauptsächliche Verwendung). Eine
solche könne aber vorliegend nicht festgestellt werden; jedenfalls sei die
Haupttätigkeit nicht nur die Verwendung in einem automatischen Daten-
verarbeitungssystem. Daher seien die Monitore in Anwendung von Ziff. 3
Bst. c AV unter die Tarifnummer 8528.5900 einzureihen gewesen. Zudem
hält die Zollverwaltung fest, die Einreihungsavis zeigten anhand eines
konkreten Falles, wie das HS auszulegen sei. Da die von ihr genannten
Avisen das gleiche Problem beschrieben, wie es sich im vorliegenden Fall
stelle, müssten sie berücksichtigt werden.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber insbesondere vom
Wortlaut der Tarifnummer aus. Dort werde auf die ausschliessliche oder
hauptsächliche Verwendung abgestellt. Die Beschwerdeführerin versucht
dann mithilfe der technischen Eigenschaften der Monitore nachzuweisen,
dass diese hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungs-
system verwendet würden. Die Vorinstanz habe nur die Anschlüsse der
Monitore wirklich berücksichtigt. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorin-
stanz folge aus der Tatsache, dass ein Monitor Signale nicht nur von ei-
nem Computer empfangen könne, nicht, dass er nicht hauptsächlich an
A-5151/2011
Seite 15
einem Computer verwendet werde. Bezüglich der Einreihungsavisen hält
die Beschwerdeführerin fest, diese würden nur für genau jene Waren gel-
ten, die in ihnen beschrieben würden. Bei den von der Vorinstanz ge-
nannten Avisen handle es sich jedoch nicht um solche, die für die […]
Monitore einschlägig wären. Zudem seien sie veraltet. Sowohl der Euro-
päische Gerichtshof (EuGH) als auch der deutsche Bundesfinanzhof
(BFH) hätten Monitore wie die vorliegend zu beurteilenden in die Tarif-
nummer 8528.51 eingereiht. Auch andere Zollbehörden hätten die Bild-
schirme unter diese Tarifnummer eingereiht. Zudem seien die Monitore
zertifiziert, wobei die Zertifizierungen nur für IT-Produkte vergeben wür-
den. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das IT-Abkom-
men: Die Schweiz sei staatsvertraglich dazu verpflichtet, die Monitore von
der Zollpflicht zu befreien.
3.2. Vorab kann festgehalten werden, dass das IT-Abkommen insofern
nicht weiterhilft, als Produkte der Unterhaltungselektronik nicht darunter-
fallen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1998 zur Teilrevi-
sion der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste im Bereich der Informations-
technologie, BBl 1998 1066 ff., S. 1068). Im Annex B des Abkommens
werden Flachbildschirme (zu denen die Flüssigkristallmonitore gehören)
auch nur soweit genannt, als sie unter das Abkommen fallen. Mit anderen
Worten gibt es auch Flachbildschirme, die nicht unter das Abkommen fal-
len. Selbst wenn das IT-Abkommen vorliegend anwendbar wäre – was of-
fen bleiben kann –, müsste geprüft werden, ob die zu beurteilenden Moni-
tore überhaupt darunterfallen würden.
3.3. Wie oben (E. 2.4.2) festhalten wurde, ist gemäss den verbindlichen
AV zunächst der zu den Tarifnummern gehörige Text bei der Auslegung
heranzuziehen (Ziff. 1 und 6 der AV). Dies übersieht die Vorinstanz, wenn
sie direkt die Anmerkungen zu Rate zieht, ohne zunächst den Tariftext zu
berücksichtigen. Die Vorinstanz hält jedoch selber fest, die Vertreter im
Ausschuss seien sich darüber einig gewesen, dass es sich bei den da-
mals einzuordnenden Geräten um solche mit zwei Funktionen gehandelt
habe. Bevor also der Ausschuss zum Schluss kam, Anmerkung 3 zu Ab-
schnitt XVI sei nicht anwendbar, hatte er bereits festgestellt, dass die Ge-
räte zwei Funktionen haben können. Der Ausschuss hatte also bereits
andere Interpretationsschritte unternommen, bevor er sich der Anwend-
barkeit von Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI zuwandte. Darüber hinaus ha-
ben sich Tariftext, Erläuterungen und Anmerkungen seit Genehmigung
der Einreihungsavisen geändert. Weil die ausschliessliche oder haupt-
sächliche Verwendung damals noch nicht im Tariftext selbst enthalten
A-5151/2011
Seite 16
war, konnte sich der Ausschuss noch nicht auf Stufe Tariftext damit aus-
einandersetzen. Nachfolgend ist nun zunächst auf den Tariftext einzuge-
hen.
3.3.1. Gemäss der Tarifnummer 8528.5100 müssen die fraglichen Monito-
re «ausschliesslich oder hauptsächlich» in einem automatischen Daten-
verarbeitungssystem der Tarifnummer 8471 Verwendung finden. Wie zu-
vor festgehalten wurde (E. 2.4.1) ist nur dann auf den Verwendungs-
zweck der Ware abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen
als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Die Tarifnummer
8528.5100 hält die ausschliessliche oder hauptsächliche Verwendung
ausdrücklich fest. Allerdings stellte der EuGH – wenn auch für die
Schweiz nicht verbindlich – fest, dass hier mit dem Verwendungszweck
nicht die (tatsächliche) Verwendung gemeint sei, sondern die Funktion,
die der Bildschirm auszuführen in der Lage ist (Urteil des Europäischen
Gerichtshofes C-376/ 07 vom 19. Februar 2009). Damit scheint der
EuGH, ebenso wie die Zollverwaltung, auf die Haupttätigkeit der Bild-
schirme abzustellen.
Auch wenn von der so verstandenen Verwendung ausgegangen wird, ist
darauf einzugehen, dass im Tariftext die Rede von Haupt- und nicht von
ausschliesslicher Tätigkeit ist. Die Worte «ausschliesslich» oder «haupt-
sächlich», welche sich auf die Verwendung beziehen, machen klar, dass
allein der Umstand, dass die Monitore auch anders als in einem automa-
tischen Datenverarbeitungssystem verwendet werden können, noch nicht
dazu führt, dass sie nicht in die Tarifnummer 8528.5100 einzureihen wä-
ren. Vielmehr ist festzustellen, welches eben die hauptsächliche Verwen-
dung dieser Monitore ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist zum
Zeitpunkt, in dem die Ware eingeführt wird, nicht festzustellen, wofür sie
tatsächlich gebraucht wird, doch geben, wie wiederum vor allem die Be-
schwerdeführerin ausführt, die technischen Eigenschaften der Geräte
möglicherweise einen Hinweis auf ihre Verwendung. Versteht man die
Verwendung nun als Funktion oder Tätigkeit der Bildschirme, ergeben
sich hier keine Schwierigkeiten. Die in diesem Sinn verstandene Verwen-
dung würde auch nicht im Widerspruch zu Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI
stehen – sofern sich diese als anwendbar erweisen sollte –, die auf die
Haupttätigkeit (und eben auch nicht die ausschliessliche Tätigkeit) ver-
weist. Somit entspricht diese Art der Feststellung der Verwendung auch
dem von der Vorinstanz mit Bezug auf die Anmerkungen verwendeten
Begriff der Haupttätigkeit. Im Übrigen muss der Argumentation der Vorin-
stanz entgegengehalten werden, dass Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ge-
A-5151/2011
Seite 17
genteilige Bestimmungen vorbehält (oben E. 2.6.2.2). Selbst wenn also –
entgegen der hier vertretenen Auffassung – direkt auf diese Anmerkung
abzustellen wäre, müsste wegen dieses Vorbehalts dennoch auf den Ta-
riftext rekurriert werden, wenn dieser zu einem anderen Ergebnis führte.
Es bleibt auch aus diesem Grund bei der oben genannten Reihenfolge
Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften (E. 2.4.2).
3.3.2. Was die Erläuterungen betrifft, ist im Gegensatz zur Ansicht der
Zollverwaltung beachtlich, dass die ergonomischen Konstruktionsmerk-
male nur bei den Monitoren gemäss Tarifnummer 8528.5100 aufgeführt
sind. Daraus kann ersehen werden, dass in die Tarifnummer 8528.5100
vor allem solche Monitore eingereiht werden sollen, die für die Arbeit am
Bildschirm – und nicht in erster Linie für andere Zwecke, beispielsweise in
der Unterhaltungsindustrie – entwickelt wurden. Dies kommt insbesonde-
re in der letzten Passage zum Ausdruck («die dem Benützer erlauben
während längerer Zeitabschnitte ohne Ermüdungserscheinungen in der
Nähe der Einheit zu arbeiten»). Im Übrigen schliesst Bst. A der Erläute-
rungen die Einreihung anderer als der dort genannten Monitore unter die
Tarifnummer 8528.5100 nicht aus («umfassen insbesondere»). Die dort in
Ziff. 1 genannte Anzeigeeinheit kann denn auch «nur» Signale aus einer
automatischen «Datenverarbeitungsmaschine» empfangen und wäre
nicht imstande, «aus einem Komposit-Video-Signal […] ein farbiges Bild
zu reproduzieren». Es würde aber dem Tariftext widersprechen, nur sol-
che Anzeigeeinheiten in die Tarifnummer 8528.5100 einzureihen. Dieser
kennt nämlich – wie erwähnt – neben der ausschliesslichen Verwendung,
wie sie hier umschrieben ist, auch eine hauptsächliche Verwendung (zu-
vor E. 3.3.1).
Soweit die Vorinstanz geltend macht, der Ausschuss habe sich nicht mit
diesen Merkmalen beschäftigt, ist festzuhalten, dass sich die Einrei-
hungsavisen auf Projektoren bezogen, bei denen natürlicherweise ergo-
nomische Merkmale keine Rolle spielen. Der Ausschuss konnte sich also
gar nicht mit diesem Merkmal befassen. Daraus lässt sich also nichts ab-
leiten.
Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Zeitraum von spätestens
2002 bis 2006 waren Monitore, die in einem automatischen Datenverar-
beitungssystem verwendet wurden, in die Tarifnummer 8471 einzureihen
(vgl. auch angefochtener Entscheid Ziff. 12). Die Erläuterungen zu dieser
Tarifnummer hielten in Ziff. I Bst. D fest, ein Unterscheidungsmerkmal
zwischen solchen Monitoren einerseits und Videomonitoren sowie Fern-
A-5151/2011
Seite 18
sehempfängern (die in Tarifnummer 8528 einzureihen gewesen wären)
andererseits, liege gerade in diesen ergonomischen Eigenschaften.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ergonomischen Merkmale
durchaus als Unterscheidungsmerkmal geeignet sind.
3.3.3. Bei den Einreihungsavisen ist zunächst zu beachten, dass keine
dieser Avisen jene Waren zum Gegenstand hat, um die es vorliegend
geht. Nur ein Avis ist heute bezüglich der vorliegend zu untersuchenden
Tarifnummer 8528.5900 direkt relevant. Immerhin sind noch gewisse Pa-
rallelen zwischen den Tarifnummern 8528.5100 und 8528.6100 (um die
es bei den anderen Einreihungsavisen geht) einerseits sowie den Tarif-
nummern 8528.5900 und 8528.6900 andererseits auszumachen. Wie be-
reits festgehalten (oben E. 3.3), hat sich seit diesen Einreihungen der Ta-
riftext geändert. Zudem ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten,
dass es sich bei den Einreihungsavisen um solche älteren Datums han-
delt, weshalb gerade bei Produkten, die sich – wie die Monitore – schnell
wandeln, eine analoge Anwendung nur mit äusserster Zurückhaltung in
Betracht zu ziehen ist.
Die Vorgehensweise bei der Einreihung ergibt sich – wie bereits fest-
gehalten (E. 2.3.2 und 2.4.2) – in erster Linie aus den AV. Der Ausschuss
wird sich bei der Ausarbeitung von Einreihungsavisen an die AV halten,
doch lässt sich aus seiner in den Avisen nur mit einem Stichwort festge-
haltenen Vorgehensweise («Anwendung von …»), insbesondere wenn
sich der Tariftext geändert hat, kaum etwas ableiten.
3.3.4. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob der hauptsächliche Verwen-
dungszweck der Monitore festgestellt werden kann. Es geht nicht um die
ausschliessliche Verwendung, denn die Beschwerdeführerin und die Vor-
instanz sind sich einig, dass die Monitore nicht nur an ein automatisches
Datenverarbeitungssystem angeschlossen werden können. Einig sind sie
sich auch darin, dass die Anschlüsse keinen klaren Schluss zulassen, ob
die hauptsächliche Verwendung (verstanden als Funktion oder Haupttä-
tigkeit) der Monitore in einem automatischen Datenverarbeitungssystem
der Nr. 8471 besteht oder eben nicht. Dies trifft schon deshalb zu, weil
soweit ersichtlich kein Anschluss existiert, der einzig die Verbindung mit
einem automatischen Datenverarbeitungssystem erlaubt.
3.4. LCD-Monitore können grundsätzlich z.B. für Notebooks, Computer,
Fernseher, Mobiltelefone, PDAs, Navigationssysteme oder Videoprojekto-
A-5151/2011
Seite 19
ren eingesetzt werden (JIUN-HAW LEE/DAVID N. LIU/SHIN-TSON WU, Intro-
duction to Flat Panel Displays, Chichester 2008, S. 7). Da die Schnittstel-
len alleine keinen definitiven Entscheid über die ausschliessliche oder
hauptsächliche Verwendung der Monitore zulassen, ist nachfolgend auf
die weiteren technischen Eigenschaften der Bildschirme einzugehen. Da-
zu wird zunächst allgemein auf die Eigenschaften von Bildschirmen ein-
gegangen (E. 3.4.1) und anschliessend untersucht, wie es um diese Ei-
genschaften bei den streitbetroffenen Monitoren steht (E. 3.4.2).
3.4.1.
3.4.1.1 Gemäss einer von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten
Broschüre der SUVA (Bildschirmarbeit, Wichtige Informationen für Ihr
Wohlbefinden, 13. Aufl., Dezember 2010) verfügt ein guter Bildschirm für
die Arbeit am Computer über eine nicht spiegelnde Oberfläche und lässt
sich bezüglich Höhe und Neigung verstellen. Demgegenüber garantieren
Bildschirme mit spiegelnder Oberfläche eine brillante Bildwiedergabe bei
Filmen und Fotos, eigen sich aber weniger für die Bildschirmarbeit (S. 10;
vgl. zum Erfordernis der Entspiegelung für Computerbildschirme auch
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung [DGUV], Arbeit am Bildschirm,
Wiesbaden 2008, S. 11). Ein spiegelnder Bildschirm kann zudem den
Kontrast vermindern (T.J. NELSON/J.R. WULLERT II, Eletronic Information
Display Technologies, Singapur/New Jersey/London/Hong Kong 1997,
S. 41). Der Kontrast ist aber beispielsweise für die Lesbarkeit wichtig
(MARTINA ZIEFLE, Lesen am Bildschirm, eine Analyse visueller Faktoren,
Münster 2002, S. 40, 71 ff., insb. 86 f., 91 und 117). Die genannten Anfor-
derungen korrespondieren mit jenen in Bst. A der Erläuterungen (oben
E. 2.6.2.1 und E. 3.3.2).
3.4.1.2 Bildschirme für die Arbeit am Computer sollten flimmerfrei sein.
Um dem Problem des Flimmerns Herr zu werden, gibt es bei LCD-
Monitoren verschiedene Methoden, so die Erhöhung der Frequenz oder
die gegensätzliche Schaltung benachbarter Pixel (ROBERT H. CHEN, Li-
quid Crystal Displays, Fundamental Physics and Technology, New Jersey
2011, S. 390 ff.). Bei den Frequenzen ist zu beachten, dass die Frequenz
beim so genannten Zeilensprungverfahren doppelt so viele Halb- wie
Vollbilder umfasst. Die Bildwiederholrate (Frequenz) sollte mindestens
100 Hz betragen, wobei 85 Hz nicht unterschritten werden sollten (DGUV,
Arbeit am Bildschirm, a.a.O., S. 10 [für Kathodenstrahlbildschirme]). Hier
müssen Halbbilder gemeint sein (was einer Frequenz in Bezug auf Voll-
bilder von 50 Hz, bzw. 42.5 Hz entspricht), denn eine Frequenz von unter
40 Hz (hier auf die Vollbilder bezogen) wird vom menschlichen Auge als
A-5151/2011
Seite 20
Flimmern wahrgenommen (CHEN, a.a.O., S. 390; vgl. auch ZIEFLE, a.a.O.,
S. 56, vgl. auch S. 67 f., die von 90 Hz [demnach 45 Hz bezüglich Vollbil-
der] spricht, vgl. aber auch S. 42 wo sie [hier unabhägig von Bildschir-
men] von 20 Hz bis 80 Hz spricht, wobei sie auf den folgenden Seiten
ausführt, welche Faktoren die notwendige Minimalfrequenz beeinflussen
können; NELSON/WULLERT, a.a.O., S. 182, die sogar von 30 Hz spre-
chen). Die Frequenzen moderner Flüssigkristallfernsehgeräte sind deut-
lich höher (vgl. CHEN, S. 394, der hier von 120 bis 240 Hz spricht, vgl.
auch S. 327). Bildschirme mit diesen Bildwiederholraten sind in Bezug auf
die Frequenz in der Lage, genormte digitale Fernsehsignale darzustellen
(angefochtener Entscheid, Rz. 14).
3.4.1.3 An einem Monitor, der für Computer oder Notebooks bestimmt ist,
arbeitet in der Regel nur eine Person, so dass es nicht so wichtig ist, dass
auch, wenn der Bildschirm von der Seite her eingesehen wird, ein deutli-
ches (und farbechtes) Bild entsteht (der Blickwinkel ist nicht so bedeu-
tend). Demgegenüber ist für einen Fernsehbildschirm ein weiter Blickwin-
kel wichtig (vgl. CHEN, a.a.O., S. 349 und 369). Mit anderen Worten deu-
tet die Tatsache, dass ein Monitor nur dann ein klares und farbechtes Bild
wiedergibt, wenn er direkt eingesehen wird, darauf hin, dass es sich um
einen Monitor handelt, welcher vor allem für den Gebrauch in einem au-
tomatischen Datenverarbeitungssystem bestimmt ist und damit in die Ta-
rifnummer 8528.5100 einzureihen ist.
Bei der so genannten TN-Technologie («TN» steht für «twisted nematic»
und bezeichnet eine bestimmte Anordnung der Flüssigkristalle in einem
Pixel [vgl. LEE/LIU/WU, a.a.O., S. 73 ff.]) ist der Blickwinkel in der Regel
eng (vgl. LEE/LIU/WU, a.a.O., S. 73 und 75 f.; vgl. auch CHEN, a.a.O.,
S. 356). Jedoch kann er mittels Beschichtung der Monitore erweitert wer-
den (CHEN, a.a.O., S. 356 ff.; LEE/LIU/WU, a.a.O., S. 75 ff.).
3.4.1.4 Die Leuchtdichte gibt die Helligkeit eines Objekts pro Flächenein-
heit wieder. Sie wird in Candela pro Quadratmeter (cd/m2, auch «nits»
genannt) gemessen. Die Umgebungsbeleuchtung bei der Bildschirmar-
beit sollte nicht zu hell sein, da sonst der Kontrast abnimmt. Dies führt
wiederum dazu, dass auch der Monitor nicht zu hell sein darf, da das Bild
sonst grell erscheint (ZIEFLE, a.a.O., S. 41, 52 f.). In einer Umgebung mit
Innenbeleuchtung weisen Monitore denn in der Regel auch eine Leucht-
dichte von 200-300 cd/m2 auf. Die Leuchtdichte von transmissiven bzw.
lichtdurchlässigen Flüssigkristall-Monitoren, die mittels Hintergrundbe-
leuchtung ausgeleuchtet werden – also selbst leuchten und nicht das
A-5151/2011
Seite 21
Umgebungslicht reflektieren –, beträgt 300-500 cd/m2. Demgegenüber
haben Grossbild-Fernseh-Monitore eine Leuchtdichte von ca. 500-1'000
cd/m2 (LEE/LIU/WU, a.a.O., S. 5 und 57).
3.4.1.5 Der Pixelabstand gibt den Abstand von der Mitte eines Pixels zur
Mitte des benachbarten Pixels an. Aus der Grösse des Bildschirms und
der Anzahl Pixel, lässt sich die Pixeldichte berechnen (vgl. LEE/LIU/WU,
a.a.O., S. 4). Gemäss dem IT-Abkommen fallen Kathodenstrahlröhren-
monitore – bei gegebenen übrigen Voraussetzungen – dann unter das
Abkommen, wenn der Pixelabstand kleiner als 0.4 mm ist (Anhang B zum
IT-Abkommen). Auch gemäss Ziff. I Bst. D der Erläuterungen aus dem
Jahr 2002 zur Tarifnummer 8471 – die damals auf Monitore, die in einem
automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet wurden, anwendbar
war (angefochtener Entscheid Ziff. 12) – haben solche Bildschirme einen
Pixelabstand von 0,41 mm oder kleiner. Diese Grösse kann hier als An-
haltspunkt dienen. Dieser Pixelabstand ist grösser, als der gemäss der
Beschwerdeführerin üblicherweise für Computer-Monitore verwendete
(die Beschwerdeführerin spricht von einem Abstand von in der Regel
0.25 mm bis 0.3 mm) und kommt ihr entgegen. Anzumerken bleibt, dass
die Bildauflösung nicht allein mit der Pixeldichte zusammenhängt (vgl.
LEE/LIU/WU, a.a.O., S. 4).
3.4.1.6 Neben dem Blickwinkel ist die Reaktionszeit (englisch: «response
time») insbesondere für Fernsehgeräte und Spiele wichtig. Für diese
Zwecke sollte sie 4 ms (Millisekunden) nicht übersteigen, damit die Moni-
tore auf dem Markt mithalten können (CHEN, a.a.O., S. 383 f.; vgl. auch
schon SHIN-TSON WU/DENG-KE YANG, Reflective Liquid Crystal Displays,
Chichester et al. 2001, S. 269). Diese Angabe bezieht sich auf die so ge-
nannte Schwarz-Weiss-Schwarz Reaktionszeit (was sich aus CHEN,
a.a.O., S. 384 ergibt). Damit wird die Zeit angegeben, die ein Pixel benö-
tigt, um von einer Leuchtdichte von 10 % zu 90 % und wieder zurück zu
gelangen. Eine andere Art die Reaktionszeit zu messen ist, jene Zeit an-
zugeben, die beim Wechsel von einer Graustufe zu einer anderen benö-
tigt wird. Diese kann deutlich über der Schwarz-Weiss-Schwarz Reakti-
onszeit liegen (LEE/LIU/WU, a.a.O., S. 6).
3.4.1.7 HDCP (High-bandwidth Digital Content Protection) ist ein Ver-
schlüsselungsverfahren. Es soll verhindern, dass geschützte Inhalte auf
einem Gerät abgespielt werden, das dafür nicht gedacht ist. Zudem kön-
nen die Inhalte nicht kopiert werden. HDCP dient dem Schutz digitaler
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Seite 22
Rechte. Geschützt wird so beispielsweise der Inhalt von DVDs (vgl. ange-
fochtener Entscheid, Rz. 15).
3.4.1.8 Da sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin einig sind,
dass die Anschlüsse keine sichere Kenntnis verschaffen, in welche der
möglichen Tarifnummern der Monitor einzuordnen ist, ist hier nur kurz auf
diese einzugehen. Den Erläuterungen (oben E. 2.6.2.1) ist zu entnehmen,
dass ein SUB-D-Stecker auf Monitore hinweist, welche in die Tarifnummer
8528.5100 einzureihen sind. Der DVI-Anschluss wurde zunächst für den
Anschluss an einen Computer entwickelt, fand dann aber auch für andere
Geräte Anwendung. In der Unterhaltungselektronik wird er immer mehr
durch den HDMI-Anschluss ersetzt (angefochtene Verfügung Rz. 13).
HDMI-Anschlüsse, Display-Port-Anschlüsse und S-Videoanschlüsse wei-
sen eher auf eine Verwendung in der Unterhaltungselektronik hin (ange-
fochtene Verfügung Rz. 16 ff.). USB- und VGA-Anschlüsse lassen keinen
sicheren Schluss auf die Verwendung der Monitore zu. Immerhin blieb die
Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Rz. 43 f.),
wonach die USB-Anschlüsse der Monitore wirkungslos seien, wenn die
Monitore nicht an ein automatisches Datenverarbeitungssystem ange-
schlossen würden, unwidersprochen.
3.4.1.9 Signage bedeutet, dass Informationen visuell dargestellt werden,
die dem Verständnis von Architektur und Infrastruktur dienen und die et-
was über die Identität der Struktur aussagen (vgl. MICHELLE GALINDO,
Signage Design, Berlin 2012, S. 7). Demzufolge versteht man unter
Signage-Monitoren Bildschirme, die solche Informationen darstellen sol-
len. Sie können beispielsweise in Hotels oder Universitäten über Veran-
staltungen informieren. In aller Regel werden diese Monitore an ein elekt-
ronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein, weil die Infor-
mationen, die auf einem solchen Bildschirm dargestellt werden, in erster
Linie in einem solchen System aufbereitet werden können.
3.4.2.
3.4.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden Mo-
nitore Bildwiederholungsraten zwischen 48 Hz und 85 Hz haben. Somit
können sie ein flimmerfreies Bild darstellen (E. 3.4.1.2). Damit sind sie für
die Bildschirmarbeit geeignet. Mehr lässt sich daraus allerdings nicht ab-
leiten, spricht doch ein flimmerfreies Bild in keiner Weise dagegen, dass
sie an andere Geräte als an automatische Datenverarbeitungssysteme
angeschlossen werden.
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Seite 23
Zwar verwenden, wie dies die Beschwerdeführerin festhält, die meisten
der Bildschirme die TN-Technologie, doch lässt sich daraus, im Gegen-
satz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht darauf schliessen,
dass sie über einen schlechten Blickwinkel verfügen. Wie oben gesehen
(E. 3.4.1.3), lassen sich entsprechende Nachteile teilweise kompensie-
ren. Immerhin werden die Blickwinkel der Bildschirme in den beiliegenden
Unterlagen mit 150° bis 178° angegeben. Sie sind also sehr gross. Aller-
dings besagt der Blickwinkel für sich allein noch nichts über die Qualität
des von der Seite her eingesehenen Bildes.
Aus dem Umstand, dass die Monitore HDCP unterstützen, lässt sich nur
ableiten, dass sie auch an andere Geräte und nicht nur an automatische
Datenverarbeitungssysteme angeschlossen werden können. Da aber
auch Computer heute oft multifunktional genutzt werden, ergibt dies auch
für Computerbildschirme Sinn (E. 3.4.1.7).
Aus diesen Eigenschaften lässt sich daher nicht auf die hauptsächliche
Verwendung der Monitore schliessen.
3.4.2.2 Demgegenüber halten schon die Erläuterungen fest, dass Monito-
re, die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem
der Nr. 8471 verwendet werden, nicht mit einem Audioschaltkreis ausge-
stattet sind (E. 2.6.2.1). Bei jenen Bildschirmen, die über keine Lautspre-
cher verfügen, stellt sich die Frage eines solchen Schaltkreises nicht.
Selbst bei jenen Monitoren, die über einen eingebauten Lautsprecher ver-
fügen (9._______, 10._______ und 12._______), ist dieser sehr
schwach. Zudem hielt die Tatsache, dass ein Projektor über eingebaute
Lautsprecher verfügte, den Weltzollrat (heute Weltzollorganisation) nicht
davon ab, diesen in die Tarifnummer 8528.6100 (also als einen solchen,
der in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet wird),
einzureihen (E. 2.7.1). Auch wenn die Einreihungsavisen vorliegend, wie
oben festgehalten wurde (E. 3.3.3), nur mit äusserster Zurückhaltung ein-
bezogen werden können, stellen sie ein Indiz dafür dar, dass selbst die –
schwachen – Lautsprecher bei dreien der Bildschirme nicht dazu führen,
dass sie nicht in die Tarifnummer 8528.5100 eingeordnet werden könn-
ten.
Auch die USB-Anschlüsse, über die die Bildschirme verfügen, deuten auf
eine Anwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem hin
(E. 3.4.1.8).
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3.4.2.3 Die nachfolgend aufgezählten der streitbetroffenen Monitore ver-
fügen auch über die übrigen oben genannten Eigenschaften, die auf eine
hauptsächliche Verwendung der Monitore in einem automatischen Daten-
verarbeitungssystem hindeuten (insb. E. 3.4.1). Sie sind nämlich entspie-
gelt (E. 3.4.1.1), in der Höhe verstellbar sowie drehbar (E. 2.6.2.1, vgl.
auch E. 3.4.1.1), haben eine Leuchtdichte zwischen 210 und 400 cd/m2
(E. 3.4.1.4: bis 500 cd/m2), einen Pixelabstand zwischen 0.2475 mm und
0.311 mm (E. 3.4.1.5: bis 0.4 mm) und eine Reaktionszeit von 5 ms und
mehr (E. 3.4.1.6: höchstens 4 ms für Fernsehgeräte und Spiele). Zudem
verfügen sie über einen D-Sub-Anschluss, wie er in der Erläuterung in
Bst. A (oben E. 2.6.2.1) genannt ist, jedoch weder über HDMI-Anschlüsse
noch über S-Videoanschlüsse (E. 3.4.1.8). Dass sie zudem DVI-
Anschlüsse haben, spricht nicht gegen ihre hauptsächliche Verwendung
in einem automatischen Datenverarbeitungssystem: Wie die Vorinstanz
selbst ausführt, wurde dieser für den Anschluss an einen Computer ver-
wendet und findet heute in der Unterhaltungselektronik weniger Anwen-
dung E. 3.4.1.8).
Es handelt sich um:
– 2._______
– 3._______
– 4._______
– 5._______
– 7._______
– 8._______
– 12._______
– 13._______
– 14._______
– 16._______
– 17._______
3.4.2.4 Betreffend die übrigen Bildschirme gilt Folgendes:
Die Monitore 1._______ und 11._______ verfügen über keinen D-Sub-
Anschluss (dazu E. 3.4.1.8), weisen aber sonst die Eigenschaften von
Bildschirmen auf, die hauptsächlich in einem automatischen Datenverar-
beitungssystem verwendet werden.
Demgegenüber ist der 15._______ nicht entspiegelt (E. 3.4.1.1), verfügt
aber sonst ebenfalls über die entsprechenden Eigenschaften. Ebenso ist
der 9._______ nicht entspiegelt. Zudem ist bei ihm die Reaktionszeit
(2.5 ms) nur von grau zu grau angegeben. Da die Reaktionszeit der übri-
gen Bildschirme bei grau zu grau tiefer ist als die Schwarz-Weiss-
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Schwarz-Reaktionszeit, ist davon auszugehen, dass auch beim
9._______ die letztgenannte Reaktionszeit höher ist (vgl. zur Reaktions-
zeit E. 3.4.1.6). Im Übrigen weist er aber die Eigenschaften auf, die auf
eine hauptsächliche Verwendung in einem automatischen Datenverarbei-
tungssystem hindeuten.
Auch beim 10._______ ist die Reaktionszeit nicht eindeutig angegeben.
Zudem verfügt er über einen HDMI-Anschluss, der vor allem in der Un-
terhaltungsindustrie verwendet wird (E. 3.4.1.8). Aber auch hier lässt sich,
wie bei den andere Bildschirmen festhalten, dass die Eigenschaften, die
auf eine hauptsächliche Verwendung in einem automatischen Datenver-
arbeitungssystem hinweisen, überwiegen.
Der 6._______ fügt sich einzig bezüglich der Anschlüsse nicht in das Bild,
verfügt er doch über keinen D-Sub-Anschluss, dafür über einen HDMI-
Anschluss und einen S-Videoanschluss (E. 3.4.1.8). Das allein genügt
aber auch hier nicht, damit er nicht als Monitor von der hauptsächlich in
einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art gelten
würde.
3.4.2.5 Grössere Schwierigkeiten bereiten die Monitore 19._______ und
18._______. Sie sind nur verstellbar, wenn sie zusätzlich an einem Stän-
der befestigt werden. Der Pixelabstand ist grösser, als es bei Computer-
monitoren in der Regel der Fall ist (obwohl die Auflösung höher ist), und
sie weisen eine hohe Leuchtdichte auf. Sie verfügen über keinen DVA-
Anschluss, dafür über HDMI- und S-Videoanschlüsse.
Diese beiden Monitore sind denn auch als so genannte «Signage-
Monitore» (oben E. 3.4.1.9) nicht in erster Linie dazu gedacht, für die
Bildschirmarbeit auf dem Schreibtisch zu stehen. Auf ihnen können In-
formationen ganz unterschiedlicher Art angezeigt werden, die aus grösse-
rer Entfernung betrachtet werden. Dies erklärt den grösseren Pixelab-
stand und die höhere Leuchtdichte. Die Anzeige wird in aller Regel über
ein automatisches Datenverarbeitungssystem gesteuert werden, womit
auch diese Monitore hauptsächlich in einem solchen verwendet werden.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Anschlüsse eher auf ei-
ne andere Verwendung hindeuten könnten. Für eine solche wäre vor al-
lem die Reaktionszeit mit 9 ms zu hoch.
3.4.3. Selbst wenn also mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, es
sei auf die Haupttätigkeit der Monitore abzustellen, geht aus dem zuvor
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Seite 26
Gesagten die Haupttätigkeit der Monitore aufgrund der Eigenschaften
hervor. Für eine Anwendung von Ziff. 3 Bst. c der AV bleibt damit kein
Raum.
Unter diesen Umständen muss nicht mehr auf die Zertifizierungen der
Bildschirme sowie weitere Indizien (Verpackung, Anpreisung durch die
Beschwerdeführerin, Vermarktung) eingegangen werden, die gemäss
Beschwerdeführerin auf eine hauptsächliche Verwendung in einem auto-
matischen Datenverarbeitungssystem hinweisen. Sie können das Ergeb-
nis nur noch bestätigen (vgl. oben E. 2.4.1).
Schliesslich kann festgehalten werden, dass auch die Weltzollorganisati-
on in einem neuen, im hier zu beurteilenden Fall nicht relevanten Einrei-
hungsavis zum gleichen Schluss kam, wie jetzt das Bundesverwaltungs-
gericht. Dass dieses Avis vorliegend nicht relevant ist, weil es erst nach
der hier zu beurteilenden Zeitspanne erlassen wurde (E. 2.7.2), steht dem
nicht entgegen, ist es doch möglich, dass der Auffassung von Weltzollor-
ganisation und Bundesverwaltungsgericht ähnliche Überlegungen
zugrunde liegen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4.5.3 a.E.).
Offenbar ordneten auch ausländische Behörden die Bildschirme unter die
Tarifnummer 8528.5100 ein ([…]). Ob dies für sämtliche streitbetroffenen
Bildschirme gilt, muss nicht mehr untersucht werden, da das Bundesver-
waltungsgericht für sämtliche Monitore zu diesem Schluss kommt und
diese ausländischen Einreihungen für das Bundesverwaltungsgericht oh-
nehin nicht verbindlich wären (E. 2.5).
3.5. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem Zinsen von 5 %. Gemäss
Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember
2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze (SR 641.207.1),
welche gemäss Art. 74 Abs. 3 und 4 ZG in Verbindung mit Art. 17 der
Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD, SR 631.011) an-
wendbar ist, beträgt der Zinssatz für den Vergütungszins im vorliegenden
Fall bis zum 31. Dezember 2011 jedoch 4,5 % und ab dem 1. Januar
2012 4 %.
3.6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist
(oben E. 1.1) – insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid
aufzuheben ist und die in Rede stehenden Monitore in die Tarifnummer
8528.5100 zu einem Zollansatz von Fr. 0.-- einzureihen sind. In Bezug
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auf die Zinsforderung ist sie nur teilweise gutzuheissen. Der von der Be-
schwerdeführerin bezahlte Betrag von Fr. […] ist ihr – inklusive gesetzlich
geschuldeter Zinsen (E. 3.5) – zurückzuerstatten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den
Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Er-
gebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen
(BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). Die Beschwerdeführe-
rin gilt als überwiegend obsiegend, weshalb ihr unter diesem Titel keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Freilich ist auf den Hauptantrag der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten (E. 1.1), wofür ihr die entsprechen-
den Kosten von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen und im entsprechenden Umfang
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu verrechnen
sind. Der Überschuss von Fr. 8'000.-- wird ihr zurückerstattet. Die Vorin-
stanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine re-
duzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGKE auf Fr.
12'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im
Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Höhe der Zinsen teilweise abge-
wiesen. Im Übrigen wird sie gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Vorinstanz wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin den bezahlten Zollbetrag von
Fr. […], inklusive gesetzlich geschuldeter Zinsen, zurückzuerstatten.
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2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 2'000.-- auferlegt, welche im entsprechenden Umfang mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- verrechnet werden.
Der Überschuss von Fr. 8'000.-- wird ihr zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
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