Abtei lung I
A-515/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
E._______ & Co., ... Management, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Umsatzabgabe.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-515/2007
Sachverhalt:
A.
Die E._______ & Co., ... Management (hiernach: Gesellschaft oder
Beschwerdeführerin) war eine seit dem 12. Juni 1997 im Handelsregis-
ter des Kantons ... eingetragene Kollektivgesellschaft. Die Gesellschaft
wurde mit Datum vom 14. Dezember 2007 aus dem Register gelöscht,
was am ... amtlich publiziert wurde. Laut Handelsregisterauszug
verfolgte die Gesellschaft folgenden Zweck: "... Management,
Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Analysen".
B.
Nach einer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durch-
geführten Revision und verschiedenen Korrespondenzen zwischen der
Gesellschaft und der ESTV verfügte diese am 7. Mai 2004, dass die
Gesellschaft seit dem Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit
Effektenhändlerin im Sinn von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 des Bun-
desgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG,
SR 641.10) (Vermittlerin) sei und eine Umsatzabgabe von
Fr. 91'092.40 für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000
(recte: 31. Dezember 2002) schulde, zuzüglich Verzugszins von 5 %
auf den jeweiligen Fälligkeiten ab 1. Mai 1998.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Juni 2004 der Gesellschaft
wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2006 ab.
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 liess die Gesellschaft Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, der Ein-
spracheentscheid der ESTV vom 8. Dezember 2006 sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass sie nicht als Effektenhändlerin im Sinn
von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG betrachtet werden könne. Eventua-
liter sei sie mit einer Umsatzabgabe von Fr. 0.-- zu veranlagen. Sub-
eventualiter sei festzustellen, dass sie lediglich für das Jahr 1998,
nicht aber für die Jahre 1999-2002 als Effektenhändlerin betrachtet
werden könne, weshalb die noch zu entrichtende Umsatzabgabe auf
Fr. 44'067.85 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Mai 1988 (recte
wohl: 1. Mai 1998) bis zur Bezahlung der Abgabeforderung zu entrich-
ten (recte wohl: zu reduzieren) sei. Die Beschwerdeführerin beantragte
des Weiteren die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie
die Erteilung der aufschiebende Wirkung – alles unter Kosten- und
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Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV.
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Hauptantrag insbesondere
damit, dass die Vermittlung steuerbarer Urkunden nicht als wesentli-
cher Teil ihrer Tätigkeit betrachtet werden könne. Sie habe lediglich
Anlagevorschläge zusammengestellt und zwecks weiterer Prüfung an
die X._______ oder die Y._______, zwei ausländische Le-
bensversicherungsgesellschaften mit Sitz auf den Britischen Inseln,
weitergeleitet. Vorschläge zur Änderung der Anlagestrategie seien
häufig auch von ihren Kunden gekommen. Diese Vorschläge seien
dann von den vorgenannten Versicherungsgesellschaften nochmals
geprüft, indessen nicht immer umgesetzt worden.
Zur Begründung des Eventualantrags machte die Beschwerdeführerin
geltend, dass es sich bei der Kundin B._______ (...) um eine
abgabebefreite Anlegerin im Sinn von Art. 17a Abs. 1 Bst. e StG
handle. Ausserdem hielt sie sinngemäss dafür, ein Teil der Geschäfte
sei als Rückgabe von Urkunden zur Tilgung zu verstehen, die gemäss
Art. 14 Abs. 1 Bst. e StG von der Umsatzabgabe ausgenommen sei.
Die ESTV habe der Umsatzabgabe sodann mitunter Titel unterstellt,
die nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g StG (Handel mit Geldmarktpapieren)
von der Abgabe ausgenommen seien.
Den Subeventualantrag begründete die Beschwerdeführerin schliess-
lich damit, dass ihre Beratungstätigkeit während den Jahren 1999 bis
2002 "einen Mindestgrad an Gewerbsmässigkeit" nicht erreicht habe,
da die Umsätze in diesen Jahren massiv "geschrumpft" seien.
D.
In Ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2007 schloss die ESTV auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und bestätigte ihre bisheri-
gen Ausführungen.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine
solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in prozessualer Hinsicht die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (oben Bst. C). Ein
zweiter Schriftenwechsel ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn auch
praxisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der Eidgenössi-
schen Steuerrekurskommission [SRK] vom 9. Februar 2006, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.57 E. 1d/aa).
Gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Partei-
en auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel
einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. Ein
weiterer Schriftenwechsel ist namentlich dann geboten, wenn die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz mit Bezug auf die angefochtene Verfü-
gung neue, erhebliche Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art
enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 12. November 1998, ver-
öffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 652
E. 1a, vom 27. April 1994, veröffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2). Dies
ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall und wurde von der Be-
schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Sache ist spruch-
reif; ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das Bundes-
verwaltungsgericht, welches das Recht ohnehin von Amtes wegen an-
zuwenden hat (BGE 119 V 349; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212), nicht auf.
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Wie sie jedoch in ihrer Be-
schwerdeschrift selbst erkennt, kommt der Beschwerde gestützt auf
Art. 55 Abs. 1 VwVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu. Auf diesen Antrag ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresse
nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
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2.
2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b StG erhebt der Bund Stempelabgaben
auf dem Umsatz bestimmter Urkunden (Umsatzabgabe). Gegenstand
der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an
steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der
Vermittler inländischer Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1 StG).
2.1.1 Was unter den Begriff der steuerbaren Urkunden fällt, wird in
Art. 13 Abs. 2 StG umschrieben. Darunter fallen namentlich die von ei-
nem Inländer ausgegebenen Obligationen, Aktien, Stammanteile von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genos-
senschaften, Partizipationsscheine sowie die von einem Ausländer
ausgegebenen Urkunden, welche in ihrer wirtschaftlichen Funktion
den genannten Titeln gleichstehen (Art. 13 Abs. 2 StG).
Die Umsatzabgabe ist eine Rechtsverkehrs- bzw. Rechtsübertragungs-
steuer (vgl. XAVIER OBERSON, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Zürich etc. 2006 [hiernach:
Kommentar Stempelabgaben], N 34 zu Art. 1 StG; CONRAD STOCKAR, in:
Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizeri-
schen Steuerrecht. Bd. II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben,
Basel 2006 [hiernach: Kommentar Stempelabgaben II], N 3 zu Art. 1
StG). Steuerobjekt ist nicht etwa die Urkunde (bzw. das Wertpapier) an
sich, sondern das materielle Rechtsverhältnis, das diese repräsentiert
(vgl. OBERSON, in: Kommentar Stempelabgaben, a.a.O., N 29 zu Art. 1
StG).
2.1.2 Als Effektenhändler gelten laut Art. 13 Abs. 3 StG: (i) die Banken
und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinn des Bankenge-
setzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) sowie die Schwei-
zerische Nationalbank (Bst. a); (ii) die nicht unter Buchstabe a fallen-
den inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personen-
gesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen
ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu
einem wesentlichen Teil darin besteht, (1) für Dritte den Handel mit
steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler) oder (2) als Anlagebera-
ter oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Ur-
kunden zu vermitteln (Vermittler) (Bst. b). Daneben sind den Effekten-
händlern juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
gleichgestellt (Art. 13 Abs. 3 Bst. d bis f StG).
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2.2 Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts.
Bei bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht
die Abgabeforderung mit der Erfüllung des Geschäfts (Art. 15 StG). Es
ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen
Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Pro-
mille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17
Abs. 1 StG). Der Effektenhändler schuldet gemäss Art. 17 Abs. 2 StG
(je) eine halbe Abgabe: (i) wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei,
die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abga-
be befreiter Anleger ausweist (Bst. a); (ii) wenn er Vertragspartei ist:
für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Ef-
fektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist
(Bst. b).
Mithin weist dieses System folgende charakteristische Elemente auf:
Zum einen ist die Umsatzabgabe zu je einer Hälfte für jede Vertrags-
partei geschuldet. Zum anderen hängt die Abgabepflicht für die jeweili-
ge Hälfte von der Rolle ab, welche der Abgabepflichtige in der einzel-
nen Transaktion spielt sowie von der Eigenschaft des jeweiligen Ver-
käufers und Käufers (vgl. JEAN-FRÉDÉRIC MARAIA, in: Kommentar Stempel-
abgaben, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 17 StG, auch zum Folgenden). Was
den Abgabepflichtigen anbelangt, kann dieser entweder als Vermittler
oder als Vertragspartei auftreten. Handelt er als Vermittler, schuldet
der Effektenhändler für sich selber keine halbe Abgabe; als Vertrags-
partei hingegen schon.
Ein Effektenhändler gilt gemäss Art. 17 Abs. 3 StG als Vermittler, wenn
er: (i) mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit
der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts abrechnet (Bst. a); (ii)
lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist (Bst. b); (iii)
die Urkunden am Tag ihres Erwerbs weiterveräussert (Bst. c).
2.3 Dem formalen Charakter der Stempelabgaben entsprechend ist
die rechtliche Gestaltung des zu beurteilenden Geschäfts massge-
bend und nicht dessen wirtschaftlicher Zweck (Urteil des Bundesge-
richts vom 26. November 1993, veröffentlicht in ASA 63 S. 65 ff. E. 3a;
Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom 14. November 2008
E. 2.4; vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3.2, A-1592/2006 vom 15. April 2009
E. 4.4.3). Deshalb hat sich der Steuerpflichtige nach ständiger Praxis
auf die von ihm vorgenommene formelle Gestaltung seiner Rechts-
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beziehungen behaften zu lassen. Es kann somit keine Rolle spielen,
ob er eine steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können
(Urteile des Bundesgerichts vom 25. August 1998, veröffentlicht in
ASA 67 S. 757 E. 3c, vom 28. Juni 1996, veröffentlicht in ASA 65
S. 674 E. 2d/bb; Urteil des Bundesgerichts 2A.420/2000 vom 11. No-
vember 2001 E. 3c; Entscheid der SRK 2000-109 vom 27. März 2002
E. 3d/cc; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1665/2006
vom 13. Juli 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist angesichts des Hauptantrags streitig, ob
die Beschwerdeführerin der Umsatzabgabe unterliegt. Diese ist näm-
lich der Ansicht, die Vermittlung steuerbarer Urkunden könne nicht als
wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit betrachtet werden. Vielmehr stelle sie
lediglich Anlagevorschläge zusammen und leite diese dann zwecks
weiterer Prüfung weiter.
3.1.1 Nach Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG sind Effektenhändler inlän-
dische natürliche und juristische Personen und Personengesellschaf-
ten, inländische Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer
Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentli-
chen Teil darin besteht, als Anlageberater oder Vermögensverwalter
Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler).
Der Begriff der "Vermittlung" ist im Stempelsteuergesetz aber nicht nä-
her definiert.
Diesem Gesetz liegt ein weiter Begriff der Vermittlung zu Grunde: Ver-
mittler ist, wer am Abschluss eines Wertpapiergeschäfts kausal mit-
wirkt, d.h. wer den tatsächlichen Erfolg des Austauschs der überein-
stimmenden Willenserklärungen wissentlich verursacht oder mitverur-
sacht. Nicht notwendig ist, dass der Vermittler am Vertragsabschluss
teilnimmt, dass er die eine oder andere Vertragspartei berät oder dass
er einer Vertragspartei unaufgefordert Offerten unterbreitet (MAJA
BAUER-BALMELLI/HANS-PETER HOCHREUTENER/MARKUS KÜPFER [Hrsg.], Die Pra-
xis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungs-
steuer, Bd. 1, Basel [Loseblattwerk], letzter Nachtrag [hiernach: Pra-
xis], Nr. 3 zu Art. 13 Abs. 1 und 2 StG, Ziff. 2 [Vermittlerbegriff]; vgl.
bereits zum [alten] Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 über die Stem-
pelabgaben [BS 6 101, aStG]: PAUL AMSTUTZ/ERNST WYSS, Das Eidgenös-
sische Stempelsteuerrecht, Zürich 1930, N 8 zu Art. 33 aStG). Ein
kausaler Beitrag des Effektenhändlers liegt vor, wenn seine Interven-
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tion insofern einen Beitrag zum Geschäftsabschluss bezweckt, als er
eine Willensübereinstimmung der an der Transaktion beteiligten Perso-
nen wissentlich verursacht oder mitverursacht (Urteil des Bundesge-
richts vom 4. März 1985, veröffentlicht in ASA 54 S. 599 E. 1b). Dies
bedeutet, dass der Effektenhändler sich in eine Transaktion einschal-
tet, was zu deren Gelingen beiträgt. Dabei wird jedoch nicht vorausge-
setzt, dass sein Beitrag in dem Sinn entscheidend war, dass das Ge-
schäft ohne seinen Einsatz (überhaupt) nicht zustande gekommen
wäre. Vielmehr kann eine kausale Wirkung selbst dann gegeben sein,
wenn der Effektenhändler sich kurz vor dem Geschäftsabschluss zu-
rückgezogen hat und beim Abschluss nicht beteiligt war (vgl. AMSTUTZ/-
WYSS, a.a.O., N 8 zu Art. 33 aStG) oder wenn sein Name in keinem der
den Geschäftsabschluss betreffenden Dokumente aufgeführt ist (siehe
namentlich BAUER-BALMELLI/HOCHREUTENER/KÜPFER, Praxis, a.a.O., Nr. 6 zu
Art. 13 Abs. 1 und 2 StG, Ziff. 2 [Vermittlerbegriff]; FILIPPO LURÀ, in:
Kommentar Stempelabgaben, a.a.O., N 74 zu Art. 13 StG).
Der Umstand, ob der Effektenhändler die Vermittlung als Kommissio-
när, Agent, Makler oder Beauftragter ausübte, ist unerheblich (Urteil
des Bundesgerichts vom 4. März 1985, veröffentlicht in ASA 54 S. 599
E. 1b). Ausschlaggebend ist, ob der Effektenhändler bei wirtschaftli-
cher Betrachtung als Vermittler wirkte (BAUER-BALMELLI/HOCHREUTENER/-
KÜPFER, Praxis, a.a.O., Nr. 2 zu Art. Art. 13 Abs. 1 und 2 StG, Ziff. 2
[Vermittlerbegriff]). Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass beispielsweise
typische Elemente eines Mäklervertrags erfüllt sind; vielmehr sind die
gesamten Umstände der Transaktion zu berücksichtigen (BAUER-BAL-
MELLI/HOCHREUTENER/KÜPFER, Praxis, a.a.O., Nr. 7 zu Art. 13 Abs. 1 und 2
StG, Ziff. 2 [Vermittlerbegriff]; LURÀ, in: Kommentar Stempelabgaben,
a.a.O., N 75 zu Art. 13 StG).
Beschränkt sich aber die Tätigkeit des professionnellen Anlagebera-
ters auf eine reine Beratertätigkeit, d.h. weist dieser lediglich unver-
bindlich auf die Möglichkeiten von Käufen und Verkäufen hin, ohne
sich dabei direkt an den entsprechenden Geschäftsabschlüssen zu
beteiligen, kann darin kein kausaler Beitrag zum Umsatz steuerbarer
Urkunden liegen (BAUER-BALMELLI/HOCHREUTENER/KÜPFER, Praxis, a.a.O.,
Nr. 19 zu Art. 13 Abs. 1 und 2 StG, Ziff. 2 [Vermittlerbegriff]; LURÀ, in:
Kommentar Stempelabgaben, a.a.O., N 80 zu Art. 13 StG).
3.1.2 Im hier zu beurteilenden Fall wirkte die Beschwerdeführerin so-
wohl wesentlich als auch kausal an den betreffenden Wertpapierge-
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schäften mit: Sie unterbreitete aufgrund von Vollmachten Investitions-
entscheide, die konkrete Käufe und Verkäufe von Wertpapieren zur
Folge hatten. Auch wenn diese "Anlagevorschläge" oder "Ersuchen",
wie sie von der Beschwerdeführerin bezeichnet werden, von der
X._______ oder der Y._______ nochmals geprüft wurden und es
vorkam, dass die "Anlagevorschläge" der Beschwerdeführerin nicht
umgesetzt wurden, so wirkte sie dennoch wesentlich am Abschluss
der betreffenden Wertpapiergeschäfte mit. Denn gerade aufgrund ihrer
"Anlagevorschläge" oder "Empfehlungen" wurden die Käufe und Ver-
käufe der Wertpapiere ausgeführt. Die Tatsache, dass es im freien Be-
lieben der Kunden stand, u.U. solche "Vorschläge" ohne Begründung
abzuweisen, ändert nichts am kausalen Zusammenhang der Vermitt-
lertätigkeit der Beschwerdeführerin mit den ausgeführten Wertpapier-
geschäften.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber
lediglich die Vermögensverwalter, die sich als professionelle Vermittler
betätigen, der Abgabenpflicht habe unterstellen wollen. Sie selber
habe sich nicht ausschliesslich und auch nicht zu einem wesentlichen
Teil damit befasst, für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu
betreiben. Sie habe auch kein zusätzliches Personal angestellt, und ihr
Geschäftsführer sei lediglich nebenberuflich für sie tätig gewesen.
Ähnlich begründet die Beschwerdeführerin auch ihren Subeventualan-
trag.
Effektenhändler im Sinn von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG ist, wer
die Vermittlung von steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreibt.
Gewerbsmässig handelt insbesondere, wer sich mit der Vermittlung
von Wertpapiergeschäften befasst in der Absicht, sich aus dieser Tä-
tigkeit eine Quelle dauernden Erwerbs zu verschaffen (vgl. AMSTUTZ/-
WYSS, a.a.O., N 7 zu Art. 33 aStG). Dabei kommt es weder auf die An-
zahl oder den Wert der vermittelten Geschäfte, den dafür aufgebrach-
ten Aufwand (an Material, Zeit oder Personal), den erzielten Umsatz
oder Gewinn, noch auf deren prozentualen Anteil am Gesamtumsatz
oder Gesamtgewinn des Vermittlers an. Weiter spielt es auch keine
Rolle, dass die Beschwerdeführerin ihr Honorar unabhängig davon er-
hielt, ob die erteilten "Anlagevorschläge" befolgt wurden oder nicht.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin Wertpapiergeschäfte vermittelte mit der Ab-
sicht, sich einen dauernden Erwerb zu verschaffen, womit sie als Ef-
fektenhändlerin im Sinn des Stempelsteuergesetzes gilt. Die Vermitt-
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lung steuerbarer Urkunden bildete dabei einen wesentlichen Teil ihrer
Tätigkeit, auch wenn der Geschäftsführer nur nebenberuflich für die
Beschwerdeführerin tätig war.
Die Beschwerdeführerin dringt somit weder mit ihrem Hauptantrag
noch mit ihrem Subeventualantrag durch. Damit erübrigt es sich auch,
gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin bei der ESTV einen
Amtsbericht zur Frage, "ob eine Praxis bestehe, nach der sämtliche
Anbieter von Anlageberatungsleistungen der Umsatzabgabe unterstellt
werden, auch wenn die durch diese Beratungen mittelbar erzielten
Handelsumsätze im Ausland" gering sind, einzuholen. Der diesbezügli-
che Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.
3.1.4 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, es wider-
spreche dem Rechtsgleichheitsgebot, wenn die ESTV sie der Umsatz-
abgabepflicht unterstelle, im Wissen, dass zahlreiche weitere Markt-
teilnehmer, die jedoch nicht der Umsatzabgabepflicht unterstellt seien,
kausale Kaufs- bzw. Verkaufsempfehlungen abgeben würden. Wollte
die ESTV eine solche umfassende Praxis durchsetzen, so müsste sie
beispielsweise auch Kaufempfehlungen in der Tagespresse als Gegen-
stand der Umsatzabgabe ins Auge fassen. Eine weitere Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots erblickt die Beschwerdeführerin sodann im
Umstand, dass bei der ESTV keine Bereitschaft bestehe, sämtliche
Anbieter von Anlageberatungen der Umsatzabgabe zu unterstellen,
wenn die durch diese Beratung beim ausländischen Anleger ausgelös-
ten Kaufs- bzw. Verkaufsentscheide zu einem im Ausland erzielten
jährlichen Handelsvolumen von markant unter Fr. 10'000'000.-- führen.
Die Vorinstanz hat zu diesem Punkt in der Vernehmlassung festgehal-
ten, die zum Vermittlerbegriff publizierte Praxis habe nach wie vor Gül-
tigkeit. Sie wies weiter darauf hin, dass es sich bei der Umsatzabgabe
um eine Selbstveranlagungssteuer handle, womit die Erhebung der
Steuer eine korrekte Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die Steu-
erpflichtigen voraussetze.
3.1.5 Nach dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ist das Recht von den Behörden auf alle gleichliegenden Fälle
gleich anzuwenden (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 765). Dabei
ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach
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Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 132 I 157
E. 4). Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV) gebietet darüber hin-
aus, dass Differenzierungen zwischen direkten Konkurrenten wettbe-
werbsneutral auszugestalten sind (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 693).
Wer auf Grund des Stempelsteuergesetzes abgabepflichtig wird, hat
sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden (Art. 34 Abs. 1 StG).
Bei den Stempelabgaben gilt die "taxation spontanée", d.h. das Selbst-
veranlagungsprinzip. Der Abgabepflichtige hat somit die Abgabefor-
derung selbst festzusetzen und die seiner Ansicht nach geschuldete
Abgabe unter Beifügung einer Abrechnung in Form eines Deklara-
tionsformulars fristgerecht einzubezahlen. Entsprechend bestimmt
Art. 34 Abs. 2 StG, dass der Abgabepflichtige der ESTV bei Fälligkeit
der Abgabe (s. dazu Art. 11, 20 und 26 StG) unaufgefordert die vorge-
schriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig
die Abgabe zu entrichten habe (vgl. STOCKAR, in: Kommentar Stempel-
abgaben II, a.a.O., N 8 zu Art. 34 StG).
Gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip darf die ESTV vom Abga-
bepflichtigen ferner erwarten, dass er seine Pflichten kennt und korrekt
einhält. Selbst wenn die ESTV dessen Betrieb während längerer Zeit
nicht an Ort und Stelle geprüft hat, kann der Abgabepflichtige in der
Folge nicht geltend machen, der Fiskus habe sein (unkorrektes oder
fehlerhaftes) Verhalten stillschweigend geduldet (Urteil des Bundesge-
richts vom 1. November 1979, veröffentlicht in ASA 48 S. 430 E. 3).
Da sich gestützt auf das besagte Prinzip ohnehin alle abgabepflichti-
gen Marktteilnehmer unaufgefordert bei der ESTV zu melden haben,
kann in diesem Zusammenhang von ungleicher Rechtsbehandlung
keine Rede sein. Dass die Unterstellungspflicht bei ausschliesslich im
Ausland durchgeführten Wertschriftengeschäften für im Ausland wohn-
hafte Kunden für die ESTV u.U. schwieriger zu überprüfen ist, ändert
nichts an der Abgabepflicht und stellt auch keine ungleiche Rechtsbe-
handlung dar. Das Gleiche gilt bei geringen Handelsvolumen. Von ei-
ner gesetzeswidrigen Praxis kann damit nicht gesprochen werden.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass es sich bei
der Kundin B._______ um eine als Einrichtung der beruflichen
Vorsorge gemäss Art. 17a Abs. 1 Bst. e StG abgabebefreite Anlegerin
handle.
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3.2.1 Nach Art. 17a Abs. 1 Bst. e StG sind ausländische Einrichtun-
gen der beruflichen Vorsorge von der Umsatzabgabe befreit. Als aus-
ländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtun-
gen:
"a. die der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;
b. deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge
bestimmt sind; und
c. die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt
sind." (Art. 17a Abs. 3 StG).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (MARAIA, in: Kom-
mentar Stempelabgaben, a.a.O., N 28 zu Art. 17a StG).
Wie soeben dargelegt ist der Begriff "Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge" im Gesetz umschrieben (s. Art. 17a Abs. 3 StG). Es muss
sich um eine ausländische Einrichtung handeln, die gleichgeartete
Aufgabenstellungen erfüllt sowie einer der schweizerischen vergleich-
baren Aufsicht genügt (Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober
2000 für ein Bundesgesetz über neue dringliche Massnahmen im Be-
reich der Umsatzabgabe, BBl 2000 5835, 5849).
3.2.2 Die ausländische Vorsorgeeinrichtung muss grundsätzlich die
Risiken Alter (Langlebigkeit), Tod und Invalidität abdecken. Ob die
Leistungen dem Vorsorgenehmer in Renten- oder Kapitalform ausge-
richtet werden und ob eine versicherungsmässige Absicherung aller
drei biometrischen Risiken besteht, ist nicht ausschlaggebend (vgl.
Richtlinie 2003/41/EG des europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, Amtsblatt der Europäi-
schen Union vom 23. September 2003, L 235/10 ff; siehe auch MARTIN
STEINER/PETER LANG, in: Kommentar Stempelabgaben II, a.a.O., N 17 zu
Art. 17a StG).
Diese Vorgaben sind hier nicht erfüllt: die B._______ hat die Sicherung
der Autofinanzierung zum Zweck, womit keines der drei oben genann-
ten Risiken auch nur im entferntesten Sinn abgedeckt ist. Auch wenn
die Benützung eines Autos in einem Land wie ... Voraussetzung für die
Erzielung von Erwerbseinkommen bildet, wie dies die Be-
schwerdeführerin behauptet, so kann dennoch keine Rede davon sein,
dass mit der Sicherung der Finanzierung dieses (Verbrauchs-)Gutes,
ein Zweck der beruflichen Vorsorge, wie Alter, Tod und Invalidität ver-
folgt wird.
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Da die B._______ demnach nicht als Einrichtung qualifiziert werden
kann, die der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge dient,
erübrigt es sich weiter zu untersuchen, ob ihre Mittel dauernd und
ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, ein Teil der
Geschäfte sei als Rückgabe von Urkunden zur Tilgung zu verstehen,
die gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. e StG von der Umsatzabgabe ausge-
nommen ist.
3.3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. e StG ist die Rückgabe von Urkunden
zur Tilgung von der Abgabe ausgenommen. Bei Anteilen an Anlage-
fonds liegt eine Rückgabe zur Tilgung nur dann vor, wenn die Rückga-
be beim Fonds zur entsprechenden Reduktion des im Umlauf befindli-
chen Bestands führt (BAUER-BALMELLI/HOCHREUTENER/KÜPFER, Praxis,
a.a.O., Nr. 1 zu Art. 14 Abs. 1 Bst. e StG; PIERRE-MARIE GLAUSER, in:
Kommentar Stempelabgaben, a.a.O., N 30 zu Art. 14 StG). Um bei der
Rückgabe der Urkunden über einen Vermittler – wie auch im
vorliegenden Fall – sicherzustellen, dass effektiv eine Rückgabe zur
Tilgung stattfindet, ist die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Bst. e StG nur
unter genau festgelegten Bedingungen zuzulassen. Die ESTV verlangt
diesbezüglich, dass der Vermittler die Urkunden dem Fonds zu
denselben Bedingungen übergeben muss, zu denen er diese zuvor
vom Inhaber erhalten hat; die Rückgabe muss ferner innert kurzer Zeit
erfolgen, damit der Fonds die Tilgung vornehmen kann (BAUER-
BALMELLI/HOCHREUTENER/KÜPFER, Praxis, a.a.O., Nr. 6 zu Art. 14 Abs. 1
Bst. e StG; GLAUSER, in: Kommentar Stempelabgaben, a.a.O., N 30 zu
Art. 14 StG, jeweils mit weiteren Hinweisen). In formeller Hinsicht
müssen die betreffenden Bankabrechnungsbelege einen Vermerk
tragen, der klar darauf hinweist, dass das Geschäft zwecks Tilgung
erfolgte bzw. als Rücknahme abgerechnet wurde (wie beispielsweise
"Rücknahme zur Tilgung") (BAUER-BALMELLI/HOCHREUTENER/KÜPFER, Praxis,
a.a.O., Nr. 6 zu Art. 14 Abs. 1 Bst. e StG; GLAUSER, in: Kommentar
Stempelabgaben, a.a.O., N 30 zu Art. 14 StG, jeweils mit weiteren
Hinweisen). Die Praxis der ESTV lässt es aber bei Anlagefonds-
anteilen für eine steuerfreie Behandlung genügen, wenn ein konkreter
Auftrag eines Kunden zur Rückzahlung und Tilgung des Anteils
nachgewiesen werden kann und eine schriftliche Bestätigung der
Fondsleitung oder des Vermittlers vorliegt, dass die Rücknahme zur
Reduktion des in Umlauf befindenden Bestands führte (BAUER-BALMELLI/-
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HOCHREUTENER/KÜPFER, Praxis, a.a.O., Nr. 2 zu Art. 14 Abs. 1 Bst. e StG).
Was die Lehre gegen die Praxis der ESTV vorbringt, indem sie na-
mentlich verlangt, dass die "formellen Anforderungen der Verwaltung
aufgeweicht werden" (GLAUSER, in: Kommentar Stempelabgaben,
a.a.O., N 30 zu Art. 14 StG), ist nicht stichhaltig. Dies zumal es doch
im Fall der Rückgabe zur Tilgung gerade von Anteilen an ausländische
Anlagefonds darum geht, sicherzustellen, dass die Rückgabe beim
Fonds auch tatsächlich zur Reduktion des Bestands führt. Wie bereits
"aus den Umständen eindeutig erkennbar" (GLAUSER, in: Kommentar
Stempelabgaben, a.a.O., N 30 zu Art. 14 StG) sein soll, dass die
Rückkäufe im Hinblick auf eine Tilgung folgten, ist gerade bei Aus-
landsgeschäften nur schwer nachvollziehbar. Die von der ESTV ver-
langten Formvorschriften, die sich u.U. (bereits) mit einer schriftlichen
Bestätigung der Fondsleitung oder des Vermittlers begnügen, erweisen
sich als sachgerecht.
3.3.2 Vorliegend sind diese formellen Bedingungen, deren Erfüllung
der Beschwerdeführerin durchaus haben zugemutet werden können,
indes nicht erfüllt, wie dies die ESTV im angefochtenen Entscheid (s.
dort E. 3c) zutreffend ausführte. Die von der Beschwerdeführerin bei-
gebrachte generelle Bestätigung, die sich im Übrigen nicht auf eine
spezifische Transaktion bezieht, genügen den erwähnten Anforderun-
gen (E. 3.3.1) in keiner Weise.
3.4 Die Beschwerdeführerin hält schliesslich dafür, bei der Z._______
Fund Ltd. handle es sich um einen auf den Bahamas domizilierten und
gehandelten Geldmarktfonds. Die ESTV habe auch diese Titel der Um-
satzabgabe unterstellt, obschon diese nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g StG
(Handel mit Geldmarktpapieren) von der Abgabe ausgenommen seien.
3.4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g StG ist der Handel mit in- und
ausländischen Geldmarktpapieren von der Abgabe ausgenommen.
Gemäss Art. 4 Abs. 5 StG sind Geldmarktpapiere Obligationen mit
einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, bei den Titeln der
Z._______ Fund Ltd. handle es sich um Geldmarktpapiere; sie sagt
einzig, es handle sich dabei um einen Geldmarktfonds – was von der
ESTV auch nicht bestritten wird. Weshalb der Handel mit Anteilen an
Geldmarktfonds gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. g StG, der wie
gesehen einzig den Handel mit Geldmarktpapieren betrifft (vgl. soeben
E. 3.4.1), von der Umsatzabgabe ausgenommen sein soll, geht aus
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der Beschwerdeschrift nicht hervor. Auch in ihrer Stellungnahme vom
24. März 2004 an die ESTV (vgl. act. 18) bezeichnet die Beschwerde-
führerin den Z._______ Fund als Geldmarktfondsanteil und nicht als
Geldmarktpapier. Die Beilagen weisen auch allesamt auf einen
Anlagefondsanteil und nicht auf ein Geldmarktpapier im Sinn von
Art. 4 Abs. 5 StG hin. Damit kann der Handel mit Titeln der Z._______
Fund Ltd. keinen ausgenommenen Umsatz darstellen.
4.
Nach dem Gesagten hat die ESTV die Beschwerdeführerin zu Recht
der Umsatzabgabe unterstellt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3). Die Verfahrenskosten
vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf Fr. 4'000.-- festgesetzt
werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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