B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5154/2011
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Leistung an Nahestehende (1/2005-4/2009).
A-5154/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige) betreibt gemäss Handelsregisterein-
trag ein Architekturbüro. Sie plant, erstellt, finanziert und verkauft Bauten
als Generalunternehmerin.
B.
Am 22. und 23. April 2010 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Geprüft wurden die
Mehrwertsteuerperioden des 1. Quartals 2005 bis zum 4. Quartal 2009.
Mit "Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 339'682 / Verfügung" vom 18. Juni
2010 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen insgesamt Fr. 66'514.–
nach.
Unter Ziffer 1.1 "Weder versteuerter noch verbuchter Umsatz, Architektur-
leistungen an «Nahestehende»" forderte sie für "zu wenig berechnete Ar-
chitekturdienstleistungen" für die drei Liegenschaften ([Str., Ort]) Mehr-
wertsteuern in der Höhe von Fr. 59'662.80 nach. Die an den Inhaber und
Verwaltungsratspräsidenten der Steuerpflichtigen, A._______, sowie an
den Geschäftsführer und Delegierten des Verwaltungsrates, B._______,
"privat verrechneten Architekturleistungen" entsprächen nämlich nicht
"dem Wert wie für Dritte". Die ESTV geht aufgrund ihrer Erfahrung davon
aus, dass das Architekturhonorar jeweils 15% der Bausumme ausmacht.
Mangels entsprechender Bauabrechnungen zog sie vorliegend als
Grundlage für die Berechnung der Steuer jeweils aber nicht die Baukos-
ten, sondern den Gebäudeversicherungswert gemäss den Versiche-
rungspolicen heran. Unter Ziffer 1.2 "Weder versteuerter noch verbuchter
Umsatz, Weiterverrechnung Infrastrukturkosten" beanstandete die ESTV
weiter, A._______ und B._______ hätten die Geschäftsräumlichkeiten der
Steuerpflichtigen für die Verwaltung ihrer privat gehaltenen Liegenschaf-
ten verwendet, ohne dass ihnen die Steuerpflichtige hierfür einen ange-
messenen Betrag für die Benutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellt
habe. Sie berechnete deshalb die Mehrwertsteuer auf einem "Pauschal-
betrag gemäss Absprache" von Fr. 10'000.– pro Jahr und forderte Mehr-
wertsteuern in der Höhe von Fr. 3'531.50 nach. Unter Ziffer 2 "Bauge-
werblicher Eigenverbrauch" nahm sie verschiedene Korrekturen zu Las-
ten der Steuerpflichtigen im Umfang von Fr. 3'320.30 vor.
A-5154/2011
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 3. August 2010 erhob die Steuerpflichtige gegen diese
EM Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Steuernachbelastun-
gen gemäss Ziffern 1.1 und 1.2 im Umfang von insgesamt Fr. 63'194.30.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die von ihr in
Rechnung gestellten Architekturdienstleistungen im Zusammenhang mit
den drei in Rede stehenden Liegenschaften sehr wohl dem sog. "Dritt-
preisvergleich" stand hielten. Ausserdem beanstandete sie den Erfah-
rungswert der ESTV von 15% der Bausumme. Üblich seien heute viel-
mehr nach Zeitaufwand berechnete Honorare, Pauschalbeträge oder Ho-
norarbeträge von 5%-10% der Bausumme. In den Beilagen reichte sie die
Bauabrechnungen für die drei umstrittenen Projekte nach.
Die ESTV hiess mit Einspracheentscheid vom 2. September 2011 die
Einsprache teilweise gut und legte die Steuernachforderung neu auf
Fr. 59'771.– (zuzüglich Verzugszinse) fest. Sie legte hinsichtlich Ziffer 1.1
dar, dass gestützt auf die nun eingereichten Bauabrechnungen eine Neu-
berechnung der Architekturhonorare möglich geworden sei. Auf der
Grundlage der 2003 herausgegebenen "Ordnung für Leistungen und Ho-
norare der Architektinnen und Architekten" des Schweizerischen Ingeni-
eur- und Architektenvereins (SIA; nachfolgend Ordnung SIA 102) sowie
der Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegen-
schaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) errechnete sie die
Mehrwertsteuer für die Architekturdienstleistungen neu und korrigierte die
EM in diesem Punkt im Umfang von Fr. 6'743.–. Bezüglich Ziffer 1.2 hielt
die ESTV fest, dass praxisgemäss eine Nachbelastung erfolge, wenn die
Infrastruktur der steuerpflichtigen Person für private Zwecke verwendet
werde.
D.
Am 15. September 2011 gelangte die Steuerpflichtige (Beschwerdeführe-
rin) ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides und die Herabsetzung der Steuernachforde-
rung auf Fr. 3'319.70 (Aufhebung der Belastung gemäss Ziffern 1.1 und
1.2 der EM). Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und die Steuernachforderung auf maximal Fr. 6'851.20 festzusetzen (Auf-
hebung der Belastung gemäss Ziffer 1.1 der EM); unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge. In ihrer Begründung hält sie grundsätzlich an den be-
reits in der Einsprache vorgetragenen Argumenten fest. An der Berech-
nung des Stundenaufwandes durch die ESTV beanstandet sie insbeson-
A-5154/2011
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dere, dass ihre eigene Nachberechnung eine markante Abweichung er-
geben habe.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 beantragt die ESTV
(Vorinstanz) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Diese erweise
sich (einzig) mit Bezug auf die Berechnung des Stundenaufwandes als
begründet, weshalb die Steuernachforderung im Umfang von Fr. 6'532.–
auf Fr. 53'239.- herabzusetzen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorin-
stanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de sachlich zuständig.
1.2 Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist zu bemerken, dass im
vorliegenden Fall eine als "Einspracheentscheid" bezeichnete Verfügung
der Vorinstanz angefochten wurde. Der Erlass eines Einspracheentschei-
des setzt voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging, welche Gegen-
stand eines Einspracheverfahrens bilden kann (vgl. zur Funktion des Ein-
spracheverfahrens BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815 f.). Die Vorinstanz sieht diese
Verfügung in der EM vom 18. Juni 2010. In der Lehre wurde die Auffas-
sung, die EM stelle eine Verfügung dar, wiederholt als unzutreffend kriti-
siert. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage bislang offen gelassen
(vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2, mit zahlreichen Hinweisen auf die
Lehre).
Ob es sich bei der EM um eine Verfügung handelt oder nicht, braucht
auch vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Unbestrittener-
massen handelt es sich beim "Einspracheentscheid" um eine Verfügung
A-5154/2011
Seite 5
gemäss Art. 5 VwVG. Indem die Beschwerdeführerin gegen den "Ein-
spracheentscheid" beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
hat sie einen allfälligen Verlust des gesetzlich vorgesehenen Einsprache-
verfahrens (Art. 83 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zumindest in Kauf genommen. Ih-
re vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsge-
richt ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83
Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde zu werten, zumal der "Einspracheentscheid" einläss-
lich begründet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde auch funktional zuständig. Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der zu beurtei-
lende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2005 bis 2009 zugetragen, also
vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der da-
zugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000
1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und E. 5.7, A-6642/2008 vom
8. November 2010 E. 1.3, A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3, mit Hin-
weisen).
A-5154/2011
Seite 6
1.4 Strittig ist im vorliegenden Fall zum einen, ob die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin für nicht deklarierte Umsätze aufgrund von an
A._______ und B._______ erbrachten Architekturdienstleistungen zu
Recht Fr. 49'919.– nachbelastet hat (vgl. Ziffer 1.1 der EM). Zum andern,
ob die Nachforderung in der Höhe von Fr. 3'320.– für die private Benut-
zung der Infrastruktur durch die beiden genannten Personen rechtmässig
erfolgt ist (vgl. Ziffer 1.2 der EM). Unbestritten ist die im Zusammenhang
mit dem Eigenverbrauch erfolgte Nachbelastung (vgl. Ziffer 2 der EM).
2.
2.1
2.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt er-
brachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5
Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Damit über-
haupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einer
Gegenleistung erfolgen (sog. Leistungsaustausch). Die Entgeltlichkeit
stellt – vom Eigenverbrauch abgesehen (vgl. Art. 5 Bst. c aMWSTG) – ein
unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung
dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Aus-
tauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich
irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (an-
stelle zahlreicher: BGE 132 II 353 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3,
A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai
2007 E. 2.1).
2.1.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a, mit
Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2004, veröffentlicht
in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 241 E. 3.3,
2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1; BVGE 2007/39 E. 2.1). Die
Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in
erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächli-
chen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaus-
tauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erfor-
derlich (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. No-
vember 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2, mit Hinweisen). Dabei
genügt es, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft
sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann
A-5154/2011
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folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder
erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine
Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den
Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung
aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6038/2008 und
A-6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.1, A-1567/2006 vom 28. De-
zember 2007 E. 2.2.2, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2).
2.2
2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.). Kommt die steuerpflichtige Person ihren aus dem
Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflichten nicht nach – indem sie
beispielsweise keine Aufzeichnungen geführt hat oder diese unvollständig
sind – ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Veran-
lagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Art. 60
aMWSTG). Dabei kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die
Durchführung einer Schätzung erfordern, nämlich dann, wenn die ausge-
wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
übereinstimmen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in
den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuer-
verwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesent-
lich abweichen, vorausgesetzt, die kontrollierte Person ist nicht in der La-
ge, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung
erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-689/2012 vom 31. Mai 2012
E. 2.5.2, A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.5.2, A-4450/2010
vom 8. September 2011 E. 4.1).
2.2.2 Im Falle einer Schätzung hat die ESTV eine Methode zu wählen,
die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Per-
son soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht
und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.522/2006 vom 1. Februar 2007
E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April
2012 E. 2.3.3, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.6.1,
A-7083/2008 und A-7084/2008 vom 29. November 2010 E. 4.1). Die Vor-
instanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen
der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung (vgl.
E. 2.2.1) oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Recht-
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Seite 8
sprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu
beanstanden (vgl. statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8, Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5).
2.2.3 Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt
es der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen, d.h., nachzuweisen, dass die Verwaltung dabei
Bundesrecht verletzt hat bzw. dass ihr erhebliche Ermessensfehler unter-
laufen sind (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-689/2012
vom 31. Mai 2012 E. 2.8.3, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts kann eine zu Recht erfolgte Ermessensveranlagung
nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden, wofür die
steuerpflichtige Person die Beweislast trägt (Urteile des Bundesgerichts
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4, 2A.109/2005 vom 10. März 2006
E. 2.3, mit Hinweisen und E. 4). Als offensichtlich unrichtig gilt eine
Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, sich auf sach-
widrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder
sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalles unvereinbar
ist. Bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit die
Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4.1 und
E. 2.4.3, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.9.2, A-6299/2009 vom
21. April 2011 E. 5.5 f.). Die Zulässigkeit dieser zurückhaltenden Prüfung
wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
2.3
2.3.1 Nach Art. 33 Abs. 1 aMWSTG wird die Steuer vom Entgelt berech-
net, dieses stellt die Bemessungsgrundlage dar. Zum Entgelt gehört alles,
was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für
die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG).
Was zum Entgelt zu zählen ist, beurteilt sich aus der Sicht des Abneh-
mers (Empfängers) und nicht des Leistungserbringers. Berechnungs-
grundlage ist letztlich, was der Leistungsempfänger, um die Leistung zu
erhalten, aufzuwenden bereit oder verpflichtet ist (BGE 126 II 443 E. 6a,
Urteile des Bundesgerichts vom 9. April 2002, veröffentlicht in: ASA 72
S. 483 E. 5, 2A.369/2005 vom 24. August 2007 E. 6.1, mit Hinweisen).
2.3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 2 Satz 3 aMWSTG gilt im Fall einer Lieferung
oder Dienstleistung an eine nahestehende Person als Entgelt der Wert,
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Seite 9
der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Diese Bestimmung ent-
spricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs
("dealing at arm's length"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.11/2007 vom
25. Oktober 2007 E. 2.3.2; vgl. PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE
TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, Kap. 4 N 23 ff.; IVO P. BAUM-
GARTNER, , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehr-
wertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 33 N 42).
Die Anwendbarkeit dieses Artikels bedingt zunächst, dass überhaupt ein
steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, eine Leistung also entgeltlich
erbracht worden ist (vgl. E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.264/2006 vom 3. September 2008 E. 3.3; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. August 2011
E. 3.2.3, A-1501/2006 vom 6. November 2008 E. 3.1, A-3409/2010 vom
4. April 2011 E. 2.2). Weiter ist eine Leistung zu einem Vorzugspreis er-
forderlich, also ein nicht mit dem Preis, den ein unabhängiger Dritter zu
bezahlen hätte (Drittpreis), übereinstimmendes Entgelt (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. August
2011 E. 3.2.3, A-680/2007 vom 8. Juni 2009 E. 3.2, A-1376/2006 vom
20. November 2007 E. 3.3, je mit Hinweisen). Schliesslich muss es sich
um eine nahestehende Person handeln. Der Begriff der "nahestehenden
Person" ist in Art. 33 Abs. 2 aMWSTG nicht definiert. Gemäss den Mate-
rialien hat man sich am gleichlautenden Begriff bei den direkten Steuern
orientiert (BBl 1996 V 713, 767 f.) Eine vergleichbare Bezeichnung wird
im Recht der Verrechnungssteuer verwendet (Art. 20 der Verordnung vom
19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]).
Doktrin und Rechtsprechung liefern verschiedene Umschreibungen die-
ses Begriffes, welche sich allesamt nicht auf bestimmte Eigenschaften
des "Dritten" bzw. der "Person" beziehen, sondern auf die Beziehung fo-
kussiert, die zwischen dieser Person und der das Steuersubjekt beherr-
schenden Person besteht (zum Ganzen BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 33 N
43). Der Begriff der "nahestehenden Person" ist im Recht der Mehr-
wertsteuer allerdings weiter gefasst als bei der Verrechnungssteuer. Als
nahestehende Personen werden an einer Unternehmung beteiligte Per-
sonen bezeichnet (z.B. Aktionäre usw.) sowie liierte Unternehmen (z.B.
aufgrund enger Verbindung wie Konzernzugehörigkeit oder aufgrund ver-
traglicher, wirtschaftlicher oder personeller Beziehung; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. Au-
gust 2011 E. 3.2.3, A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 4. Juli 2005, veröf-
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Seite 10
fentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.10
E. 3b/bb f., vom 16. Februar 2000, veröffentlicht in: VPB 64.81 E. 5e).
2.3.3 Rechtsfolge einer solchen Leistung zu einem Vorzugspreis an eine
nahestehende Person ist, dass eine besondere (fiktive) Bemessungs-
grundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert,
der unter unabhängigen Dritten (Drittpreis) vereinbart würde. Massge-
bend ist der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie "auf
dem Markt" (Marktwert) üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen
hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_778/2008 vom 8. April 2009
E. 3.1, 2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; zum Ganzen auch: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-2572/2010 und A-2574/2010 vom
26. August 2011 E. 3.2.3, A-1425/2006 vom 6. November 2008 E. 3.1,
A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 3.3). Der Drittpreis bzw. Fremd-
preis (als Marktwert) ist in den meisten Fällen ein Schätz- bzw. Ver-
gleichswert, der nicht exakt, sondern nur annäherungsweise bestimmt
werden kann. Schätzt die ESTV den Drittpreis, hat sie sich grundsätzlich
an die obenstehenden Prinzipien im Zusammenhang mit der Ermes-
senseinschätzung zu halten (vgl. E. 2.2; siehe auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1425/2006 vom 6. November 2008 E. 3.1,
A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3.4).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal zu Recht unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin an A._______ und an B._______ Dienstleistun-
gen ("Architekturdienstleistungen") gegen Entgelt erbracht hat, mithin ein
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt (vgl. E. 2.1, E. 2.3.2).
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann auch zu Recht nicht, dass
._______ bzw. B._______ in ihrer jeweiligen Funktion als Inhaber und
Verwaltungsratspräsident bzw. als Geschäftsführer und Delegierter des
Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12, Homepage der
Beschwerdeführerin vom … [Ausdruck]) in enger Beziehung zur Be-
schwerdeführerin stehen und somit zu den nahestehenden Personen im
Sinne des aMWSTG zu zählen sind (vgl. E. 2.3.2).
3.2 Die Verwaltung überprüfte im Rahmen der Kontrolle der von der Be-
schwerdeführerin für die drei genannten Projekte (vgl. Sachverhalt,
Bst. B) A._______ bzw. B._______ in Rechnung gestellten Architekturho-
norare, ob das jeweilige Entgelt dem Wert wie für unabhängige Dritte ent-
sprach. Dabei orientierte sie sich ursprünglich und grundsätzlich an ihrem
Erfahrungswert von 15% der Bausumme. Mangels detaillierter Bauab-
A-5154/2011
Seite 11
rechnungen legte die ESTV für ihre rechnerische Überprüfung diesen Er-
fahrungswert den Gebäudeversicherungswerten zu Grunde (vgl. Bst. B,
2. Absatz). Dabei stellte sie wesentliche Abweichungen von ihrem Erfah-
rungswert fest. Aus diesem Grund hegte sie Zweifel an der Richtigkeit der
in Rechnung gestellten Architektenhonorare bzw. daran, dass die Auf-
zeichnungen die tatsächlichen Verhältnisse glaubwürdig wiedergeben.
Die ESTV schritt deshalb zur Ermessenseinschätzung (vgl. E. 2.2.1). Der
Frage, ob diese – von der Beschwerdeführerin kritisierte – Methode (15%
des Gebäudeversicherungswertes) bundesrechtskonform ist, braucht vor-
liegend allerdings nicht weiter nachgegangen zu werden, denn im Rah-
men des Einspracheverfahrens wurden die Bauabrechnungen nachge-
reicht. Die eingereichten Bauabrechnungen ermöglichten eine Neuüber-
prüfung und -berechnung der Architekturhonorare anhand der Ordnung
SIA 102 bzw. der Empfehlungen der KBOB (vgl. Bst. B, 2. Absatz), die
weitgehend auf diese Ordnung verweisen. Diese Neuberechnungen bes-
tätigten – was nachfolgend aufgezeigt wird – die wesentlichen Abwei-
chungen:
Die ESTV errechnete in einem ersten Schritt die Bausumme (gemäss Art.
7.5 der Ordnung SIA 102), in einem zweiten Schritt den Stundenaufwand
basierend auf dem sog. "Z-Wert" des SIA (act. 9) sowie in einem dritten
Schritt das Honorar basierend auf den empfohlenen Stundenansätze der
KBOB (act. 8), welche sich betreffend die Umschreibung der Leistungen
ebenfalls auf die Kategorisierung gemäss der SIA Ordnung 102 (vgl. Art.
6.5 Ordnung SIA 102) abstützen. Für das Projekt … deklarierte die Be-
schwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 280'865.–. Demgegen-
über kalkulierte die ESTV auf der dargelegten Grundlage ein Honorar von
Fr. 631'260.– (gemäss Einspracheentscheid noch Fr. 715'143.–). Für die
Projekte … und … deklarierte die Beschwerdeführerin Honorare in der
Höhe von Fr. 116'094.– bzw. Fr. 100'000.–, wohingegen die ESTV Hono-
rare von Fr. 231'390.– (gemäss Einspracheentscheid Fr. 238'158.–) bzw.
Fr. 291'060.– (gemäss Einspracheentscheid Fr. 292'891.–) ermittelte.
Aufgrund dieser Abweichungen von teilweise deutlich mehr als dem Dop-
pelten des deklarierten Betrages, welche als wesentlich zu bezeichnen
sind, zweifelte die ESTV – ohne Bundesrecht zu verletzen – daran, dass
das jeweils tatsächlich geleistete Entgelt dem Drittpreis entsprach.
3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe bisher noch
keinen "richtigen" Drittvergleich mit effektiv erzielten Honoraren von ande-
ren Architekturbüros vorgenommen. Sie bestreitet, dass die von der Vor-
instanz angewandte Berechnungsmethode gemäss den Empfehlungen
A-5154/2011
Seite 12
der KBOB bzw. der Ordnung SIA 102 überhaupt geeignet ist, den Markt-
wert zu ermitteln.
3.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es kaum möglich ist, glei-
che Bauprojekte anderer Architekten zu finden, bei denen dieselben Be-
dingungen wie bei der Beschwerdeführerin vorherrschen. Das Heranzie-
hen von Erfahrungswerten bietet in solchen Fällen grundsätzlich eine
praktikable Lösung, die grundsätzlich von der Rechtsprechung als recht-
mässig bewertet wird (vgl. E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall hat die Vorin-
stanz aber nicht ihre eigenen, branchenspezifischen Erfahrungswerte an-
gewendet, sondern primär auf die SIA Ordnung 102 bzw. auf die Empfeh-
lungen der KBOB, welche sich auf die SIA Ordnung 102 beziehen, zu-
rückgegriffen und das Honorar nach den Baukosten berechnet (vgl. Art. 7
Ordnung SIA 102, dazu näher nachfolgend):
3.3.2 Die KBOB wurde 1968 als Koordinationsgremium der Bauorgane
des Bundes ins Leben gerufen, namentlich für Fragen des Submissions-
wesens, der Teuerungsabgeltung auf Bauleistungen und der Architekten-
und Ingenieurhonorare. Zu ihren Mitgliedern gehören das Bundesamt für
Bauten und Logistik (BBL), die armasuisse Immobilien, der Rat der Eid-
genössischen Technischen Hochschulen (ETH), das Bundesamt für Ver-
kehr (BAV), das Bundesamt für Strassen (ASTRA), die Schweizerische
Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), der Schweize-
rische Gemeindeverband (SGV) und der Schweizerische Städteverband
(SSV). Die KBOB wahrt die Interessen ihrer Mitglieder als Bauherr sowie
Liegenschaftseigentümer und -besitzer. Dabei vertritt sie diese Interessen
gegenüber der Bauwirtschaft und sie ist zugleich Ansprechpartner im
Baubereich. Zusammen mit ihren Mitgliedern will die KBOB den wirt-
schaftlichen Mitteleinsatz über den gesamten Lebensweg der Immobilien
unter Berücksichtigung kultureller und ökologischer Aspekte des Bauens
sicherstellen (vgl. > KBOB > Rechtsgrundlagen und
Organisation, besucht am 19. Juli 2012). Die KBOB gibt Empfehlungen
zur Honorierung u.a. von Architekten ab, wobei sie – wie erwähnt – auf
die Ordnung des SIA zurückgreift (vgl. > Dokumentati-
on > Publikationen > KBOB > Dienstleistung Planer, besucht am 19. Juli
2012; vgl. auch act. 8 und 9).
3.3.3 Der SIA ist ein Berufsverband qualifizierter Fachleute aus den Be-
reichen Bau, Technik und Umwelt. Gemäss seinen eigenen Angaben hat
der Verein rund fünfzehntausend Mitglieder aus dem Ingenieur- und Ar-
chitekturwesen (vgl. > der sia; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Sta-
A-5154/2011
Seite 13
tuten von 1999 [Stand 2012], einsehbar unter > mitglied-
schaft, besucht am 19. Juli 2012). Der SIA hält seine Mitglieder zu einer
ethisch beispielhaften Berufsausübung an und verpflichtet sie dazu, die
Regeln des fairen Wettbewerbs und die Standesregeln einzuhalten (Art. 3
Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Statuten von 1999 [Stand 2012]). Die Mitglie-
der sind ausserdem verpflichtet, die vom Verein aufgestellten Ordnungen,
Richtlinien, Normen und Empfehlungen zu befolgen (Art. 7 Abs. 2 der
Statuten von 1999 [Stand 2012]).
Der SIA hat mit seinem Normenwerk Regeln für das Planen und Bauen in
der Schweiz geschaffen. Er überprüft, revidiert und aktualisiert die Nor-
men laufend und gibt Auskünfte zu deren Anwendung. Die Normen und
die entsprechenden Merkblätter und Dokumentationen sind ein paritätisch
erarbeitetes Gemeinschaftswerk von SIA-Fachpersonen, Bauherrschaf-
ten, Unternehmern, Lieferanten und Behörden, mit Einbezug der Hoch-
schulen (vgl. Der SIA - Broschüre [2007], einsehbar unter www.sia > der
sia; vgl. auch > dienstleistungen > sia-norm > normenschaf-
fen; beide besucht am 19. Juli 2012). Der SIA hat nicht nur in technischen
Bereichen Normen entwickelt, sondern auch im Bereich der Regelung
vertraglicher Verhältnisse im Bauwesen (vgl. > dienstleistun-
gen > sia-norm > normenwerk > normenarten, besucht am 19. Juli 2012).
In diesem Rahmen wurde die Ordnung SIA 102 entwickelt. Gemäss den
Grundsätzen der Vergütung von Architektenleistungen (Art. 5 Ordnung
SIA 102) besteht zwischen den Baukosten eines Objekts und dem erfor-
derlichen Zeitaufwand des Architekten für die Erbringung der Grundleis-
tungen erfahrungsgemäss ein Zusammenhang. Dieser Zusammenhang
erlaube es, den angemessenen durchschnittlichen Zeitaufwand in Bezug
zu den Baukosten zu bestimmen. Aufgrund des erforderlichen Zeitauf-
wandes könne der Architekt sein Honorar errechnen. Diese Berech-
nungsart könne zur Honorarberechnung verwendet werden, sie diene
aber auch für die Herleitung und Überprüfung von Pauschal- und Global-
angeboten (vgl. Art. 5.2.3 Ordnung SIA 102). Für die Ermittlung des
durchschnittlichen Stundenaufwandes für Planerleistungen bilden u.a. die
sog. "Z-Werte" eine massgebende Grösse (vgl. act. 9). Diese Werte wer-
den periodisch vom SIA aufgrund von Erhebungen bei den Planern ermit-
telt (vgl. act. 9). Es darf hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts deshalb von berufseigenen Erfahrungswerten gesprochen werden.
Wie erwähnt, hat der SIA rund 15'000 Mitglieder, wovon 7'077 Architekten
(Stand: 31.12.2011; vgl. > berufsgruppen, besucht am 19. Juli
2012). Damit ist eine erhebliche Anzahl der "am Markt" auftretenden Ar-
A-5154/2011
Seite 14
chitektinnen und Architekten gemäss den Statuten und Standesregeln
angehalten, sich bei der Honorierung nach der Ordnung SIA 102 zu rich-
ten (auch wenn diese Normen im konkreten Vertragsverhältnis nur An-
wendung finden, wenn sie von den Parteien zum Vertragsinhalt gemacht
und für anwendbar erklärt werden [vgl. PETER GAUCH, Vom Architektur-
vertrag, seiner Qualifikation und der SIA-Ordnung 102, in: Peter
Gauch/Pierre Tercier {Hrsg.}, Das Architektenrecht, Freiburg 1995, S. 24
N 62 f.; URS HESS, Der Architekten- und Ingenieurvertrag, Kommentar zu
den rechtlichen Bestimmungen der Ordnungen SIA 102, 103 und 108 für
Leistungen und Honorare der Architekten und Ingenieure, Zürich 1986,
S. 54 N 4]). Die Honoraransätze des SIA werden in der Literatur grund-
sätzlich als "objektiv ausgewogen" und "angemessen" gewertet (HESS,
a.a.O., S. 54 N 26, noch mit Bezug auf die Honorarordnung von 1984).
Als Fachverband, dessen Mitglieder häufig auch auf der Bauherrenseite
engagiert seien, sei keine einseitige Standesoptik zur Anwendung ge-
kommen (HESS, a.a.O., S. 54 N 26; eher kritisch zur Frage der "Ange-
messenheit" der Honorare gemäss der Ordnung von 1984, GAUCH,
a.a.O., S. 21 N 53).
Die Normen des SIA sind weithin anerkannt und finden eine breite An-
wendung. Dies zeigt sich auch etwa daran, dass sich die KBOB als Inte-
ressenvertreterin der öffentlichen Bauherren ebenfalls auf die SIA Ord-
nung abstützt und Empfehlungen zu deren Anwendung abgibt (vgl. act. 8
und 9). Auch in der Literatur wird das Regelwerk als für die Praxis "be-
deutsam" gewürdigt, so übernähmen unzählige Vertragsparteien die Ord-
nung "unverändert" (GAUCH, a.a.O., S. 33 N 97).
3.3.4 Zusammenfassend kann mit Bezug auf die vorliegende Fragestel-
lung festgehalten werden, dass es sich bei der SIA Ordnung 102 um ein
"paritätisch erarbeitetes Gemeinschaftswerk" (vgl. E. 3.3.3, 2. Absatz)
handelt, das aufgrund der Erfahrungen in der Praxis entwickelt wurde
sowie weithin anerkannt und "auf dem Markt" praktiziert wird. Das Bun-
desverwaltungsgericht hält im Lichte seiner zurückhaltenden Überprüfung
die Anwendung der Ordnung SIA 102 durch die ESTV bei der Ermittlung
des Drittpreises für Architekturdienstleistungen deshalb grundsätzlich für
eine praktikable und sachgerechte Methode, handelt es sich doch um be-
rufs- und branchenspezifische Erfahrungswerte.
3.4 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2), durfte die ESTV aufgrund der
festgestellten erheblichen Abweichungen von den Berechnungen gemäss
der SIA-Ordnung bzw. der Empfehlungen der KBOB zur Ermessenein-
A-5154/2011
Seite 15
schätzung schreiten und die geschuldete Mehrwertsteuer auf der Basis
dieser Ordnung neu berechnen. Es obliegt nun – entgegen ihrer Auffas-
sung – der Beschwerdeführerin (vgl. 2.2.3), den Nachweis zu erbringen,
dass diese Berechnungen bundesrechtswidrig sind. Gegen die konkrete
Berechnung der Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene
Einwände:
3.4.1
3.4.1.1 An den Berechnungen der Baukosten kritisiert die Beschwerde-
führerin deren "Intransparenz". Es sei nicht erkennbar, welche Posten ge-
stützt auf Art. 7.5.5 der SIA Ordnung 102 (nicht aufwandbestimmende
Baukosten) in Abzug gebracht worden seien. Immerhin lägen die errech-
neten Werte im Bereich der von ihr selbst berechneten Bausummen.
Was die Beschwerdeführerin aus diesem Vorwurf zu ihren Gunsten ablei-
ten will, bleibt unklar, zumal sie eingesteht, dass die von der Vorinstanz
auf der Basis der genannten Ordnung ermittelten Bausummen im Bereich
der von ihr errechneten Werte liegen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der
Vernehmlassung ausserdem genau aufgezeigt, welche Aufwendungen
nicht zu den Baukosten zu zählen sind. Auf das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.4.1.2 Bezüglich des Stundenaufwandes kritisierte sie, dass ihre eigenen
Nachberechnungen zu abweichenden Ergebnissen geführt hätten.
Die Vorinstanz hat aus diesem Grund den jeweiligen Stundenaufwand
neu ermittelt und ihre Berechnungsfehler korrigiert. In diesem Punkt hat
sie denn auch eine Gutheissung der Beschwerde im Umfang von
Fr. 6'532.– beantragt (vgl. Bst. D, vgl. auch E. 3.2).
In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin zudem vor,
dass A._______ bereits seit 51 Jahren als Architekt tätig und auf Woh-
nungsbau spezialisiert sei. Entsprechend seien die Arbeitsabläufe einge-
spielt, was sich insgesamt mindernd auf den Stundenaufwand auswirke.
Reduzierend auf den Stundenaufwand müsse sich auch der Umstand
niederschlagen, dass sich die zu bebauenden Grundstücke in Fussdis-
tanz vom Büro der Beschwerdeführerin befänden und demnach quasi ei-
ne Bauführung "vom Fenster aus" möglich gewesen sei. Die Vorinstanz
bringt hierzu vor, diese Punkte seien berücksichtigt worden. Unter dem Ti-
tel "allfällige Differenzen" seien im Rahmen der Baukostenberechnung
Fr. 100'000.– (für das Projekt …) bzw. je Fr. 50'000.– (für die anderen
A-5154/2011
Seite 16
beiden Projekte) abgezogen worden. Dieses Vorgehen der ESTV hält ei-
ner zurückhaltenden Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht jeden-
falls stand (vgl. E. 2.2.3).
3.4.1.3 Gegen den von der Vorinstanz gemäss den Empfehlungen der
KBOB (act. 8, welche sich betreffend die Umschreibung der Leistungen
auf die Kategorisierung gemäss der SIA Ordnung 102 stützt; vgl. E. 3.2)
zu Grunde gelegten Stundenansatz bringt die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich keine Einwände vor. Bei ihrer Bemerkung, bei den Empfehlungen
der KBOB handle es sich um "Maximalstundenansätze", die "jederzeit un-
terschritten" werden könnten, handelt es sich um einen allgemeinen, nicht
weiter substantiierten Hinweis, aus dem nicht ersichtlich ist, was die Be-
schwerdeführerin für den vorliegenden Fall konkret bzw. zahlenmässig
ableiten will. Ausserdem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus-
führlich dargelegt, wie sie den Stundenansatz ermittelt hat, und dass sie
dabei durchaus den für die Kategorie der Beschwerdeführerin empfohle-
nen, höchstmöglichen Stundenansatz – wie von der Beschwerdeführerin
verlangt – unterschritten hat.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die gemäss der SIA-
Ordnung errechneten Honorare prozentual betrachtet jeweils teilweise
deutlich mehr als 15% der Bausumme ausmachen würden. Somit lägen
die nach SIA berechneten Honorare sogar über dem Erfahrungswert der
ESTV. Was die Beschwerdeführerin daraus allerdings rechnerisch zu ih-
ren Gunsten ableiten will, bleibt auch hier unklar. Gemäss den Berech-
nungen der Beschwerdeführerin betragen die von der ESTV ermittelten
Honorare – in Prozenten umgerechnet – 18.09%, 20.79% und 19.17%
der Bausumme. Damit wird der Erfahrungswert der ESTV jeweils um
3.09%, 5.79% und 4.17% überschritten. Festzuhalten ist, dass es sich bei
den Erfahrungswerten, auf die die ESTV im Rahmen von Ermessensein-
schätzungen zurückgreift, in der Regel um Durchschnittswerte handelt.
Dabei ist die ESTV aber nicht verpflichtet, auf diesen Durchschnittswert
abzustellen. Sie kann und – wo es die individuellen Verhältnisse gebieten
– sie soll in Ausübung ihres Ermessens im konkreten Einzelfall diesen
Durchschnittswert sowohl unter- als auch überschreiten. Inwiefern die
vorliegenden Abweichungen vom Durchschnittswert von 15% derart er-
heblich sein sollen, dass geradezu von einer Verletzung von Bundesrecht
bzw. von einem Ermessensfehler gesprochen werden könnte, hat die Be-
schwerdeführerin – wozu sie verpflichtet wäre (vgl. E. 2.2.3) – allerdings
weder nachgewiesen, noch mit plausiblen Argumenten unterlegt. Jeden-
falls gelingt es der Beschwerdeführerin damit nicht – und darauf zielt das
A-5154/2011
Seite 17
Vorbingen wohl ab –, die Geeignetheit und die Bundesrechtmässigkeit
der von der Vorinstanz angewandten Methode (Berechnung nach der SIA
Ordnung 102) in Zweifel zu ziehen.
3.4.2
3.4.2.1 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, bei den Berechnungen
durch die ESTV sei unberücksichtigt geblieben, dass diese Projekte wäh-
rend einer "Durststrecke" der Beschwerdeführerin realisiert worden seien.
In einer solchen Situation würde – auch unabhängigen Dritten gegenüber
– "auch mal zu günstigeren Preisen Leistungen erbracht".
Die Beschwerdeführerin hat aber im Rahmen ihrer Beweispflicht (vgl.
E. 2.3.3) auch hier weder belegt, dass sie sich im strittigen Zeitraum ge-
schäftlich in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat, noch,
dass sie auch unabhängigen Dritten "günstigere" Angebote gemacht hat,
m.a.W. zu Preisen offeriert hat, die unterhalb des Marktwertes lagen. Auf
dieses Vorbringen braucht bereits deshalb nicht weiter eingegangen zu
werden.
3.4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie sei auf den Woh-
nungsbau spezialisiert. Es sei fraglich, ob die von der ESTV herangezo-
genen Honorierungsempfehlungen der KBOB auch Objekte des Woh-
nungsbaus betreffen oder ob diese nicht vorab Amtsbauten oder ge-
schäftlich genutzte Immobilien erfassen würden.
Mit der Vorinstanz ist dem entgegen zu halten, dass die Honorierungs-
empfehlungen für Wohn- wie auch für Geschäftsbauten gelten. Spezifi-
sche Kriterien für Industriebauten sind nicht vorgesehen.
3.4.2.3 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der ESTV vor, diese ha-
be ignoriert, dass namhafte Teile des Projekts … durch Dritte ausgeführt
worden seien.
Dieser Vorwurf der Beschwerdeführerin geht ebenfalls fehl. Die Vorin-
stanz hat die Drittleistungen sowohl bei der Berechnung der Baukosten
als auch bei der Berechnung des Architekturhonorars in Abzug gebracht
(vgl. Ziff. 2.3 der Vernehmlassung).
3.4.3 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzu-
weisen, dass die Berechnung des Entgelts für ihre Architekturdienstleis-
tungen nach den Empfehlungen der KBOB bzw. der Ordnung SIA 102 in
ihrem Fall zu einem bundesrechtswidrigen Ergebnis führt.
A-5154/2011
Seite 18
Dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – vermehrt Pauschalen ver-
einbart, und dass diese Pauschalen bei 5%-10% der Bausumme liegen
würden, sind beides unbelegt gebliebene Behauptungen. Daran ändert
nichts dass die KBOB – worauf die Beschwerdeführerin hinweist – emp-
fiehlt, Verträge abzuschliessen, bei denen das "Honorar pauschal be-
stimmt" wird (vgl. act. 8, Ziffer 3). Diese Empfehlung steht nämlich unter
der Bedingung, dass dies überhaupt möglich ist (ebd., vgl. den Wortlaut
"nach Möglichkeit"). Insbesondere für Aufträge, deren Zeitaufwand im
Voraus nicht oder nur schwer abschätzbar ist, empfiehlt der SIA vielmehr
eine Honorierung nach dem effektiven Zeitaufwand (vgl. Art. 5.2.2 Ord-
nung SIA 102). Abgesehen davon ist nicht einzusehen, inwiefern das
Vereinbaren von Pauschalen grundsätzlich dazu führen soll, dass sich ei-
ne "effektive Berechnung" als unzulässig und sachwidrig herausstellt.
Und schliesslich zählt die Beschwerdeführerin selbst noch in ihrer Ein-
sprache die Berechnung des Honorars "nach Zeitaufwand" zu den heute
üblichen Berechnungsmethoden (vgl. Einsprache Ziff. 3.2).
3.5 Die Beschwerde ist in diesem Punkt mit Bezug auf die Berechnung
des Stundenaufwandes (vgl. E. 3.4.1.2) im Umfang von Fr. 6'532.– gut-
zuheissen (Antrag der ESTV in der Vernehmlassung), im Übrigen jedoch
abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die "Weiterverrechnung
der Infrastrukturkosten" (vgl. Ziff. 1.2 der EM). Zwar möge es zutreffen,
dass eine Nachbelastung zu erfolgen habe, wenn die Infrastruktur der
steuerpflichtigen Person für private Zwecke der Anteilsinhaber genutzt
würde. Demgegenüber müsse es aber auch zulässig sein, dass der An-
teilsinhaber, der seine private Infrastruktur für Zwecke nutze, die die un-
ternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft beträfen, entsprechend Rech-
nung stellen könne. Ansonsten entstünde nämlich eine "Schattensteuer-
belastung", welche nicht sachgerecht sei, weil es immer um "unternehme-
rische Zwecke" ginge. Durch eine pragmatischere Handhabung der recht-
lichen Vorgaben könne dies verhindert werden.
4.2 Es ist unbestritten, dass A._______ und B._______ für die Verwaltung
der von ihnen im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften die Infra-
struktur der Beschwerdeführerin benutzt haben. Zwischen der Beschwer-
deführerin und A._______ bzw. B._______ besteht je ein Leistungsaus-
tausch, auch wenn hierfür kein Entgelt geleistet worden ist, denn nach
den Umständen ist erwartbar, dass eine derartige Leistung – wäre sie un-
A-5154/2011
Seite 19
abhängigen Dritten gegenüber erbracht worden – eine Gegenleistung
auslöst (vgl. E. 2.2.2). Bei einer solchen Verwendung der Infrastruktur
durch nahestehende Dritte (vgl. oben E. 3.1) gilt mehrwertsteuerlich als
Entgelt der Preis, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (vgl.
E. 2.3.2). In Absprache mit der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz als
Entgelt einen Pauschalbetrag von jährlich Fr. 10'000.– festgelegt. Es ist
davon auszugehen, dass sich dieser einvernehmlich festgelegte Betrag
an den marktüblichen Verhältnissen orientierte. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Entgelt nicht
dem Drittpreis entspricht. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch
zu Recht weder das Vorliegen eines Leistungsaustausches noch die Hö-
he des Entgelts. Vielmehr kritisiert sie die ihres Erachtens dadurch ent-
stehende "Schattensteuerbelastung". Sie hat aber weder nachgewiesen,
dass die von ihr behauptete Konstellation (vgl. E. 4.1) überhaupt vorliegt,
noch hat sie entsprechende Rechnungen oder Belege eingereicht. Viel-
mehr erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer diesbezüglichen allge-
meinen Kritik am System der Mehrwertsteuer. Es ist aber nicht Aufgabe
des Bundesverwaltungsgerichts, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten.
Auf das unsubstantiiert gebliebene Rechtsbegehren der Beschwerdefüh-
rerin ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4.3 Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (nämlich im
Umfang von Fr. 6'532.– betreffend Ziffer 1.1 der EM), im Übrigen jedoch
abzuweisen. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'600.– festgelegt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfah-
renskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Das für die
Kostenverlegung massgebliche Ausmass des Unterliegens hängt vorab
von den im Einzelfall in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab,
wobei auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerin ob-
siegt im Umfang von Fr. 6'532.– und unterliegt im Umfang von
Fr. 53'239.– (vgl. Ziffer 1 und 5 der EM), also ungefähr im Verhältnis 1/8 zu
7
/8. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten
folglich im Umfang von 7/8, ausmachend Fr. 3'200.– (gerundet), der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihr in der Höhe
A-5154/2011
Seite 20
von Fr. 3'600.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss
von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Ur-
teils zurückerstattet. Der ESTV als Vorinstanz können keine Verfahrens-
kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin
ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– zuzusprechen
(vgl. Art. 8 und 9 VGKE e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
A-5154/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 6'532.– gutgeheissen, im Übri-
gen jedoch abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.– werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. 3'200.– auferlegt. Sie werden mit dem in der Höhe von
Fr. 3'600.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückerstattet.
3.
Die ESTV wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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