B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5157/2017
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG,
Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien,
Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Verfahrens-
sistierung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. August 2009 bei der Schweizerischen Erhe-
bungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Billag AG, für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet.
B.
Die Billag AG leitete am 28. August 2014 gegen A._______ (nachfolgend:
Schuldnerin) wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsge-
bühren für den Zeitraum zwischen 1. August 2013 und 30. April 2014 beim
Betreibungsamt Buchs (SG) die Betreibung ein. Gegen den entsprechen-
den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 113‘611) erhob sie Rechtsvorschlag
und machte geltend, die ausstehende Forderung bereits getilgt zu haben.
C.
Da die Schuld nicht beglichen wurde, erliess die Billag AG am 18. Mai 2015
eine Verfügung, in welcher sie die Schuldnerin verpflichtete, den Betrag
von Fr. 156.– zu bezahlen. Zugleich beseitigte sie den Rechtsvorschlag
und erteilte die definitive Rechtsöffnung.
D.
Gegen diese Verfügung der Billag AG erhob die Schuldnerin am 15. Juli
2015 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), welches
die Beschwerde im Wesentlichen abwies und den Rechtsvorschlag besei-
tigte.
E.
Eine gegen diesen Entscheid des BAKOM erhobene Beschwerde hiess
das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2017 gut, indem es die Verfü-
gung aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zum erneuten Entscheid bzw. zur
rechtsgenüglichen Begründung an das BAKOM zurückwies (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2210/2016 vom 11. Juli 2017).
F.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 sistierte das BAKOM das Verfahren in
der Betreibungssache A._______ gegen die Billag AG bis auf weiteres. Die
von der Billag AG geltend gemachte Forderung setze sich aus einem Emp-
fangsgebührenteil und einem Mehrwertsteuerteil zusammen. Die Frage
der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren werde
zurzeit in einem anderen Verwaltungsverfahren geklärt. Da der Ausgang
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jenes Verfahrens Einfluss auf den zu treffenden Entscheid habe, sei eine
Sistierung bis zum Vorliegen des Entscheids betreffend die Mehrwertsteuer
im Interesse von A._______.
G.
Dagegen erhebt die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
11. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinn-
gemäss verlangt sie die Aufhebung der Verfügung des BAKOM vom 11.
August 2017 und Rückzahlung der zu viel bezahlten Gebühren, da sie seit
dem 17. August 2010 von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren be-
freit sei. Sie hoffe, die Angelegenheit habe sich somit erledigt. In prozessu-
aler Hinsicht ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 heisst das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
I.
Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 schliesst das BAKOM (nachfol-
gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Erst nach dem Ent-
scheid des Bundesgerichts bezüglich Mehrwertsteuer könne über die strit-
tige Forderung erneut entschieden werden. Zudem mache die Beschwer-
deführerin keine Einwände gegen die Sistierung geltend, sondern verlange
neu eine rückwirkende Gebührenbefreiung, was nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens sei.
J.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilt die Billag AG (nachfolgend: Erst-
instanz) mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Die Beschwerde
richte sich nicht gegen die Sistierung. Die materiell-rechtliche Prüfung sei
noch nicht abschliessend vorgenommen und die angefochtene Verfügung
sei lediglich ein Zwischenentscheid. Mangels schutzwürdigem Interesse an
der Aufhebung dieses Zwischenentscheids sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
K.
Mit Schlussbemerkungen vom 22. November 2017 bittet die Beschwerde-
führerin um eine Verfügung bezüglich Gebührenbefreiung seit 2009 und
Rückzahlung der zu viel bezahlten Gebühren. Sie sei als Bezügerin von
Ergänzungsleistungen von den Gebühren befreit und verlange eine Bestä-
tigung.
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Seite 4
L.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33
VGG entschieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben
und das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Dem-
nach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und da-
mit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhält-
nis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei rich-
tiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der
Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz
(Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang
des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstände, über welche die vorin-
stanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte,
darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansons-
ten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Inso-
weit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] A-383/2017 vom 12. Dezember 2017
E. 2.1).
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2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2017 entscheidet die
Vorinstanz lediglich über die Sistierung des vom Bundesverwaltungsge-
richt an die Vorinstanz zurückgewiesenen Verfahrens betreffend Radio-
und Fernsehempfangsgebühren. Die Gebührenpflicht oder eine allfällige
Höhe der Gebühr an sich sind nicht Streitgegenstand der angefochtenen
Verfügung. Deshalb ist auf die sinngemässen Begehren der Beschwerde-
führerin bezüglich Gebührenbefreiung bzw. Rückzahlung zu viel bezahlter
Gebühren nicht einzutreten.
2.3 Indem die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin geltend
macht, die Verfügung vom 11. August 2017 sei aufzuheben und über die
Gebühr sei zu entscheiden, beantragt sie sinngemäss, auf die Sistierung
zu verzichten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob auf dieses Begehren einzutre-
ten ist.
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung betreffend Verfahrenssistierung stellt eine
selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar (Urteile des BVGer
A-3495/2016 vom 9. November 2016 E. 2, A-7484/2015 vom 19. Februar
2016 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41 und Rz. 3.16 mit Hinweisen).
Nach Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder Fragen des Aus-
stands betreffen (Art. 45 VwVG), einzig zulässig, wenn sie dem Verfü-
gungsadressaten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
(Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent-
scheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b; vgl.
zum Ganzen Urteile des BVGer A-3985/2016 vom 9. November 2016 E.
3.1, A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.1 und A-417/2013 vom 2. Ok-
tober 2013 E. 1.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.44 ff.; je
mit Hinweisen).
3.2 Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b
von vornherein nicht gegeben. Selbst wenn sich die Angelegenheit tatsäch-
lich als spruchreif erweisen würde, hat sich die Vorinstanz nämlich bislang
zu den strittigen Hauptfragen des vorliegenden Verfahrens nicht materiell
geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kann
aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Endentscheid fällen, da es an-
sonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen und den
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Instanzenzug nicht wahren würde (Urteil des BVGer A-4984/2014 vom
10. November 2014 E. 1.2; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46 Rz. 23 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; MARTIN KAYSER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 46 Rz. 18 mit
Hinweisen). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass die strittigen
Hauptfragen in einem früheren Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurden (vgl. Ur-
teil des BVGer A-2210/2016 vom 11. Juli 2017). Ein sofortiger Endent-
scheid, wie ihn Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG voraussetzt, ist demnach nicht
möglich (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer A-2082/2014 vom 9. Juli
2014 E. 2.2 und A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.3).
3.3 Zu prüfen bleibt, ob die vorliegend angefochtene Verfahrenssistierung
für die Beschwerdeführerin einen nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirkt (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG).
4.
4.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG liegt vor, wenn ein drohender Schaden auch durch einen an
sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden
könnte. Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchti-
gung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen
Interessen genügt, sofern die betroffene Person nicht nur versucht, eine
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Dass der
Nachteil tatsächlich entsteht bzw. entstehen würde, ist nicht erforderlich;
es genügt, dass er entstehen könnte, das heisst nicht von vornherein aus-
geschlossen werden kann. Ein Nachteil tatsächlicher Natur muss von eini-
gem Gewicht sein. Davon ist etwa auszugehen, wenn die Zwischenverfü-
gung das weitere Verfahren präjudiziert oder die Grundlage für beträchtli-
che Investitionen bildet, mithin wirtschaftliche und prozessökonomische In-
teressen für eine sofortige Überprüfung sprechen. Das Vorliegen eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist nicht nur anhand eines einzi-
gen Kriteriums zu beurteilen, vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das
dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht (vgl. zum Ganzen
BGE 142 II 20 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_1009/2014 vom
6. Juli 2015 E. 2.2; Urteile des BVGer A-7484/2015 vom 19. Februar 2016
E. 1.2.1 und A-226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.47; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O.,
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Art. 46 Rz. 6 ff. mit Hinweisen; KAYSER, a.a.O., Art. 46 Rz.10 ff. mit Hinwei-
sen).
4.2 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.48 mit Hinweisen). Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Ver-
fahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzuma-
chend, wenn er nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen En-
dentscheid vollständig behoben werden kann (BGE 131 V 362 E. 3.2, KAY-
SER, a.a.O., Art. 46 Rz. 13 mit Hinweisen). Macht eine beschwerdefüh-
rende Partei im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids betreffend Ver-
fahrenssistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, so
wird die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils als
gegeben erachtet (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1305; BGE 134 IV 43
E. 2, BGE 126 V 244 E. 2c-d; Urteil des BGer 1C_325/2007 vom 25. Okto-
ber 2007 E. 4.1 f., Urteil des BVGer A-7484/2015 vom 19. Februar 2016
E. 1.2.2; vgl. auch KAYSER, a.a.O., Art. 46 Rz. 12 mit Hinweisen).
4.3 Die (formelle) Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden
Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 3.4;
Urteile des BVGer A-5923/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.2 und A-1184/2015
vom 2. Mai 2016 E. 1.2.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 909 ff.). Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die beschwerdeführende
Partei substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil droht, es sei denn, dessen Vorliegen
springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2, 137 III 324 E. 1.1;
vgl. auch Urteile des BVGer A-3495/2016 vom 9. November 2016 E. 2, A-
1631/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.6.3.1, A-3885/2014 vom 19. Februar
2015 E. 1.2 mit Hinweisen; KAYSER, a.a.O., Art. 46 Rz. 14, mit Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin – auch nicht sinn-
gemäss – keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Sinnge-
mäss bringt sie vor, durch die Sistierung einen finanziellen Nachteil zu er-
leiden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb mit der Sistierung ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde, der über die blosse
Verzögerung des Verfahrens und der damit allenfalls verbundenen vorläu-
figen finanziellen Nachteile für die Beschwerdeführerin hinausgeht. Denn
wie das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, wird die Vorinstanz
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über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin bezüglich der in Betrei-
bung gesetzten Gebühren für den Zeitraum 2013/2014 neu zu entscheiden
haben. Die grundsätzliche Gebührenpflicht und Gebühren, welche einen
anderen Zeitraum betreffen, sind nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl.
E. 2.2 sowie Urteil des BVGer A-2210/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.1). Dass
die Vorinstanz hierbei die Fragen, ob zum Gebührenteil auch Mehrwert-
steuer geschuldet ist und welcher Teil der Forderung die Mehrwertsteuer
betrifft, ebenfalls zu klären hat, geht aus dem Rückweisungsentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hervor (vgl. A-2210/2016 E. 5).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die Frage der Mehrwertsteuer auf
den Gebühren derzeit vor Bundesgericht hängig. Es liegt somit im Hinblick
auf eine allfällige Rückerstattung der (zu viel) bezahlten Mehrwertsteuer
bzw. Reduktion der streitigen Gebührenforderung auch im Interesse der
Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Klärung dieser Frage abwar-
tet, bevor sie in der Sache neu entscheidet.
5.2 Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil darzulegen. Da gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b die
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung somit nicht zulässig ist, ist
darauf ebenfalls nicht einzutreten.
6.
6.1 Da die Beschwerdeführerin vollständig unterliegt, wären ihr an sich die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie jedoch von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere Auslagen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als
Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht weder der Erstin-
stanz noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000398345; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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