B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-516/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte,
Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
c/o Herr Rechtsanwalt Martin Romann,
Merkurstrasse 45, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechnungsverfügung ESchK Kreis 10.
A-516/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend:
ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung
übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich
rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteig-
nerin auf. Die ESchK 10 verfügt seit einigen Jahren über eine eigene Bü-
roinfrastruktur (Räume, IT- und Büroeinrichtung, Personal) zur Bearbeitung
der Flughafenfälle. Ende 2016 schlossen die Flughafen Zürich AG und die
ESchK 10 einen Gebrauchsleihevertrag ab. Darin verpflichtete sich die
Flughafen Zürich AG, der ESchK 10 Büroräumlichkeiten an der
Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
B.
Am 14. Dezember 2017 erstellte der Präsident der ESchK 10 die Rech-
nung Nr. 008/2017:
C.
Mit Rechnungsverfügung vom 14. Dezember 2017 verpflichtete der Präsi-
dent die Flughafen Zürich AG, den Betrag von Fr. 41‘022.10 gemäss der
beigehefteten Rechnung Nr. 008/2017 innert 30 Tagen zu bezahlen. Zur
Begründung führte er aus, dass die Flughafen Zürich AG als Enteignerin
die Verfahrenskosten zu tragen habe. Die vorliegende Rechnung betreffe
die ausgewiesenen Leistungen des Präsidenten (A._______) und der Ak-
tuarin (B._______) für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 15. Dezember
2017 sowie die Leistungen der zurückgetretenen Vizepräsidentin
(C._______) im abgeschlossenen Schätzungsverfahren 2009-239. Der
Taggeldansatz von Fr. 1‘300.-- des Präsidenten und der Vizepräsidentin
Beteiligte Taggeld AHV/IV/
ALV
6,225%
FAK
1,55%
Auslagen Total
A._______ bis 7.12.2017 21‘356.50 1‘329.45 331.05 2‘992.10 26‘009.10
A._______ Abschluss 1‘200.00 74.70 18.60 6.30 1‘299.60
B._______ 1‘728.50 107.60 26.80 1‘862.90
C._______ 2009-239 8‘000.00 498.00 124.00 8‘622.00
32‘285.00 2‘009.75 500.45 2‘998.40 37‘793.60
Staatsgebühr 3‘228.50
Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss
Total 41‘022.10
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basiere auf 6.5 und der Taggeldansatz von Fr. 800.-- (recte Fr. 650.--) der
Aktuarin auf 8.5 Stunden. Am 15. Dezember 2017 trat der Präsident von
seinem Amt zurück.
D.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 erhebt die Flughafen Zürich AG (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Rechnungsverfü-
gung vom 14. Dezember 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfol-
gend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Im Hauptantrag fordert
sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw.
der Bundeskasse die vollumfängliche Aufhebung der Rechnungsverfü-
gung. Eventualiter sei die Rechnungsverfügung aufzuheben und für eine
rechtskonforme Abrechnung mit verordnungskonformen Stundenansätzen
sowie für eine ausreichende Dokumentation der getätigten Aufwände an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 beantragt die Vorinstanz Folgen-
des:
1. Die Beschwerde sei im Umfang folgender Beträge an die Vorinstanz
mit der Feststellung zurückzuweisen, dass diese Beträge vom Bund
(Bundesverwaltungsgericht) zu tragen sind:
a. Aufwendungen von A._______: CHF 16‘900 zuzüglich Sozial-
abgaben,
b. Barauslagen A._______: CHF 33.70,
c. Aufwendungen B._______: CHF 571.95;
2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh-
rerin.
F.
Am 19. Juli 2018 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen
ein, worauf die Vorinstanz unaufgefordert mit Schreiben vom 17. August
2018 Stellung nimmt.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
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Seite 4
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen
auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. HEINZ HESS/HEIN-
RICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I,
1986, Rz. 2 zu Art. 77 EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einver-
nehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter
(vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so unterliegt auch sein Entscheid gleichermas-
sen der Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsiden-
ten sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung
zugänglich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014
vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; HESS/WEI-
BEL, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 77 EntG).
1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der ehemalige Präsident der Vor-
instanz. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer
A-3035/2011 vom 1. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3035/2011] E. 1.1
und A-3043/2011 vom 15. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3043/2011]
E. 1.1). Bezüglich der Auferlegung der Taggelder und Auslagen auf die Be-
schwerdeführerin im Umfang von Fr. 41‘022.10 liegt ein anfechtbarer Kos-
tenentscheid vor und zwar unabhängig davon, ob die damit zusammen-
hängenden Enteignungsverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl. dazu
eingehend Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 [nachfol-
gend: Urteil A-504/2018] E. 1.3 ff.). Soweit weder das EntG noch das Ver-
waltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) etwas ande-
res bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG
(vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG; Art. 37 VGG).
1.3 Die Vorinstanz beantragt im Umfang von Fr. 17‘505.65 sinngemäss die
Gutheissung der Beschwerde. Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vor-
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instanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wie-
dererwägung ziehen. Die Wiedererwägung hat mittels Verfügung zu ge-
schehen (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Tut sie dies vollumfänglich, ist die gegen
die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, nicht aber dann, wenn die Vorinstanz bloss An-
trag auf Gutheissung der Beschwerde stellt. In einem solchen Fall hat die
Rechtsmittelbehörde die tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraus-
setzungen zu prüfen und das entsprechende Ergebnis zumindest summa-
risch festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_683/2009 vom
16. September 2009 E. 2.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211). Mangels
Wiedererwägungsverfügung ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls
zu prüfen, sofern darauf einzutreten ist.
1.4 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert (vgl.
Art. 78 Abs. 1 EntG). Im Übrigen gelten die allgemeine Voraussetzungen
von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. oben E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Ad-
ressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr auferlegte Zah-
lungspflicht materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 14. Dezember
2017 nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrens-
kosten. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hier-
für nicht kostenpflichtig ist, war nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung,
weshalb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
befinden ist (BGE 136 II 457 E. 4.2; BGE 133 II 35 E. 2; Urteil BVGer
A-4910/2012 vom 7. März 2013 [nachfolgend: Urteil A-4910/2012] E. 1.3).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun-
gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollstän-
diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von
Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefoch-
tenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass
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die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren
Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; THOMAS FLÜ-
CKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7 VwVG; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Be-
hörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht ge-
rügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013
E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Ent-
scheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann
nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offen-
sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch
die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE
139 II 243 E. 11.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1105; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 f.).
3.2 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenent-
scheid (Entscheid über Kostenverteilung und -höhe) von der Befugnis zur
Rechnungsstellung auseinanderzuhalten. Für den Kostenentscheid ist der
Präsident einer ESchK nur zuständig, wenn das Verfahren mit der Eini-
gungsverhandlung abgeschlossen wurde oder der Präsident alleine urteilt;
in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu
(Urteil A-504/2018 E. 2.3.1). Entscheidet die Schätzungskommission, so ist
der Präsident nur zur Rechnungsstellung befugt (Urteil A-504/2018
E. 2.3.2). Vorliegend auferlegte der Präsident die aufgelaufenen Verfah-
renskosten der Beschwerdeführerin mittels Rechnungsverfügung. Bezüg-
lich der Rechnungsposition der Vizepräsidentin liegen die Verfahrensakten
des Schätzungsverfahrens 2009-239 vor. Dem Schätzungsentscheid vom
17. Oktober 2016 lässt sich entnehmen, dass sich der Spruchkörper aus
der Vizepräsidentin sowie aus zwei Fachmitgliedern zusammensetzte. Fer-
ner wurde im Schätzungsentscheid entschieden, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten zu tragen habe, die Rechnungsstellung an
diese jedoch separat erfolge. Der Präsident hätte daher nur im Sinne einer
tatsächlichen Verwaltungshandlung diese Rechnung erstellen und der Be-
schwerdeführerin zuschicken dürfen. Zum verbindlichen Entscheid über
die Höhe der Verfahrenskosten wäre aber wiederum der Spruchkörper zu-
ständig gewesen, welcher diesen mittels Rechnungsbeschluss hätte tref-
fen müssen. Die Unzuständigkeit des Präsidenten ist jedoch nicht ohne
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Weiteres erkennbar, ist er doch in bestimmten Konstellationen (Verfahrens-
beendigung durch Einigungsverhandlung oder Einzelrichterkompetenz)
zur Fällung des Kostenentscheids befugt. Die Verfügung ist deshalb ledig-
lich anfechtbar (vgl. oben E. 3.1). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin
die mangelnde Zuständigkeit nicht gerügt und die in Rechnung gestellten
Leistungen der Vizepräsidentin wurden bereits im Jahr 2017 erbracht. Es
rechtfertigt sich daher, aus prozessökonomischen Gründen in der Sache
selbst zu entscheiden, zumal es auch die Aktenlage zulässt (vgl. unten
E. 8). Die Frage, ob der Präsident zum Kostenentscheid hinsichtlich den
übrigen Rechnungspositionen zuständig war, kann demgegenüber offen
bleiben, weil die Sache aufgrund der gegebenen Aktenlage ohnehin an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 6.5).
4.
4.1 Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich
um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrich-
ter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich
selbstständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über
kein eigenes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das
Bundesverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK
wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren
entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren
trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts
entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich miss-
bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen
können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden
(Art. 114 Abs. 2 EntG). Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt
es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr,
welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE
141 I 105 E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und BVGer A-514/2013 vom
15. Dezember 2014 [nachfolgend Urteil A-514/2013] E. 6.1). In Konkreti-
sierung von Art. 114 Abs. 1 EntG (vgl. Art. 113 Abs. 1 EntG) sieht Art. 19
Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteig-
nungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV
2013) vor, der kostenpflichtigen Partei die mit ihren Verfahren zusammen-
hängenden Kosten in Form von Gebühren (Art. 1 – 5 GebV 2013), Taggel-
dern (Art. 6 – 8 GebV 2013) und Auslagen (Art. 9 – 10 GebV 2013) aufzu-
erlegen. Kosten, welche zwar durch Einigungs- und Schätzungsverfahren
verursacht werden, sich aber nicht unmittelbar als Einzelkosten einem be-
stimmten Enteignungsverfahren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten
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Seite 8
dar. Diese sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die mass-
geblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne
bearbeiteten Enteignungsverfahren und allenfalls auf das Bundesverwal-
tungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger (vgl. Art. 11
Abs. 1 GebV 2013) zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimmtes
Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkosten-
anteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resul-
tieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kosten-
pflichtigen Parteien des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben. Ein sol-
ches Vorgehen erlaubt es erst, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem
Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen (Urteil BGer
1C_224/2012 vom 6. September 2012 [nachfolgend: Urteil 1C_224/2012]
E. 6.1, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil A-1157/2012]
E. 5.1 und A-4910/2012 E. 3.2 m.w.H.).
4.2 In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich So-
zialversicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschie-
den. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5
GebV 2013); erstere – zumindest hauptsächlich – der Entschädigung der
Arbeitsleistung der Personen, die für eine eidgenössische Schätzungs-
kommission tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem
Enteignungsfall zusammenhängenden Arbeiten und Auslagen (Rechen-
schaftsberichte, Konferenzen usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundes-
verwaltungsgerichts Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013).
Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 erfasst somit sämtliche Arbeiten und Auslagen,
die weder unmittelbar noch mittelbar der Führung von Einigungs- sowie
Schätzungsverfahren dienen (Urteil A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortglei-
chen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigun-
gen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli 1968 [SR 711.3; nachfolgend
GebV 1968]). Die Stellvertreter des Präsidenten, die Mitglieder und der Ak-
tuar stellen jeweils dem Präsidenten der Schätzungskommission für ihre
Bemühungen Rechnung; dieser prüft die Rechnungen und erstellt daraus
eine Gesamtrechnung, welche er visiert. Den sich daraus ergebende Be-
trag stellt die Präsidentin oder der Präsident der kostenpflichtigen Partei
nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit der Staatsgebühr und den
Sozialbeiträgen in Rechnung (Art. 21 GebV 2013 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 der
Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskom-
missionen vom 13. Februar 2013 [SR 711.1; nachfolgend VVESchK
2013]). Die Präsidentin oder der Präsident kann auch periodische Zwi-
schenabrechnungen erstellen (vgl. Art. 54 Abs. 2 VVESchK 2013).
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4.3 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission und die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Aktuarin oder der Aktuar
haben Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen aus der vorübergehenden
Benutzung von zusätzlichem Archivraum für die Lagerung umfangreicher
Akten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben (Art. 10 Bst. a GebV
2013), aus Anschaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Ar-
beiten, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegen-
übersteht (Art. 10 Bst. c GebV 2013) oder aus der Beanspruchung von Ein-
richtungen oder Leistungen Dritter erwachsen, soweit dies einer zweck-
mässigen Organisation der Arbeiten entspricht (Art. 10 Bst. b GebV 2013).
Unter letzteres fallen alle Aufwendungen, mit deren Hilfe die für die Erfül-
lung der ESchK eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet werden,
dass die Arbeitsabläufe optimiert und die Leistung der Mitarbeiter unter Be-
rücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des menschlichen
Körpers gefördert werden. Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Ein-
zelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver Sicht
zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich han-
delnde Person in der Situation der Betroffenen die in Frage stehende Aus-
lage im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung des Arbeitsprozes-
ses getätigt hätte oder nicht (zum Ganzen Urteile A-1157/2012 E. 7.3 und
A-3035/2011 E. 6.2). Drucksachen und Formulare sind beim Bundesver-
waltungsgericht, Schreib- und Büromaterialien durch dessen Vermittlung
vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zu beziehen (Art. 11 Abs. 2
GebV 2013).
5.
Nachfolgend sind die in Rechnung gestellten Taggelder des Präsidenten
(E. 6), der Aktuarin (E. 7), der Vizepräsidentin (E. 8) sowie die vom Präsi-
denten verrechneten Auslagen (E. 9) zu überprüfen.
6.
Die Taggelder des Präsidenten wurden unter den Rechnungspositionen
„A._______ bis 7.12.2017“ über Fr. 21‘356.50 sowie „A._______ Ab-
schluss“ über Fr. 1‘200.-- zusammengefasst. Die Rechnungsposition
„A._______ bis 7.12.2017“ setzt sich aus den folgenden fünf Kostenpositi-
onen zusammen: „Abrechnungswesen Flughafen“ (vier Positionen über
insgesamt Fr. 11‘650.--), „Admin“ (eine Position über Fr. 100.--), „Admin All-
gemeinaufwand“ (eine Position über Fr. 4‘906.50), „Admin Allgemeinauf-
wand Flughafen“ (eine Position über Fr. 2‘900.--) sowie aus den getätigten
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Seite 10
Aufwänden in diversen, den Flughafen Zürich betreffenden Enteignungs-
verfahren (sechs Positionen über insgesamt Fr. 1800.--). Zur Kostenposi-
tion „A._______ Abschluss“ sind keine genaueren Angaben vorhanden.
6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt unter anderem die unterlassene
verfahrensbezogene Abrechnung. Im Umfang von 97.78 Stunden seien die
Kosten nicht bezogen auf ein bestimmtes Verfahren, sondern als Aufwand
für „Admin“, „Abrechnungswesen“, „Allgemeinaufwand“ und „Allgemeinauf-
wand Flughafen“ erhoben worden. Dasselbe gelte für die nicht substanti-
ierten Abschlussarbeiten (Abschluss A._______) im Umfang von 6 Stun-
den. Zudem bestreitet sie die generelle Verrechenbarkeit der Kostenposi-
tionen „Abrechnungswesen Flughafen“. Davon würden Fr. 11‘450.-- (57.25
Stunden) die Aufwände des Präsidenten in den drei Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht (A-3374/2017, A-3580/2017,
A-3924/2017) betreffen. Die restlichen Fr. 200.-- (1 Stunde) würden auf die
im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Stundenzusammenstellung für
die Rechnung 008/2017 entfallen. Gemäss BGE 144 II 167 dürfen ihr
diese Kosten nicht auferlegt werden.
6.2 Die Vorinstanz bemerkt, dass der Posten von 0.5 Stunden unter „Ad-
min“ sowie der Posten „Abschluss A._______“ von 6 Stunden der Kosten-
position „Admin Allgemeinaufwand“ oder allenfalls der Kostenposition „All-
gemeinaufwand Flughafen“ zuzuweisen seien. Bei der Kostenposition „Ad-
min Allgemeinaufwand“ handle es sich um allgemeine Geschäftsfüh-
rungsarbeiten für die Vorinstanz einschliesslich allgemeiner Korrespon-
denz mit der Aufsichtsdelegation des Bundesverwaltungsgerichts. Dazu
gehöre auch die Führung und Einführung der Hilfskräfte (Aktuare). In-
zwischen sei gestützt auf die ergangene Rechtsprechung des Bundesge-
richts klar, dass diese Kostenposition vom Bundesverwaltungsgericht zu-
mindest vorläufig zu tragen sei und die Frage, ob die darin enthaltenen
Beträge definitiv vom Bundesverwaltungsgericht zu tragen oder auf
die verschiedenen Enteigner zu verteilen seien, noch zu klären bleibe.
Der auf die Kostenposition „Allgemeinaufwand“ entfallende Teil zzgl.
Sozialabgaben sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter
der Kostenposition „Allgemeinaufwand Flughafen“ seien flughafenbe-
zogene Allgemeinaufwendungen verbucht worden, welche der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 114 Abs. 1 EntG zu Recht auferlegt
worden seien. Von einer Aufteilung auf die einzelnen Verfahren sei in-
des abzusehen. Diese Kosten seien in der Vergangenheit praktisch
ausnahmslos der Beschwerdeführerin und nicht den Enteigneten ge-
stützt auf Art. 114 Abs. 2 EntG wegen offensichtlich ungerechtfertigter
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Seite 11
Prozessführung auferlegt worden. Eine Verteilung enteignerbezogener
Allgemeinaufwendungen auf die einzelnen Fälle würde der Vorinstanz
und dem Bundesverwaltungsgericht als zentrale Kasse jedoch einen
erheblichen Aufwand verursachen. Zudem sei unklar, nach welchem
Schlüssel die enteignerbezogenen Allgemeinaufwendungen auf die ein-
zelnen Fälle verteilt werden müssten. Ferner stimme sie der Beschwer-
deführerin zu, dass dieser die Aufwände des Präsidenten über Fr. 11‘450.-
- in den Beschwerdeverfahren A-3374/2017, A-3580/2017 und
A-3924/2017 nach dem kürzlich ergangenen BGE 144 II 167 nicht hätten
auferlegt werden dürfen. Dasselbe gelte für die Aufwände in den Be-
schwerdeverfahren betreffend die frühere Präsidentin D._______ und
das frühere Fachmitglied E._______ im Umfang von insgesamt 6.25
Stunden, welche unter der Kostenposition „Allgemeinaufwand Flugha-
fen“ verbucht worden seien. Die Inrechnungstellung der Fr. 200.-- für die
Erstellung der vorliegenden Rechnung erachte sie als rechtens, nachdem
diese im Zusammenhang mit den Fällen der Beschwerdeführerin und den
dadurch verursachten allgemeinen Aufwendungen (Allgemeinaufwand
Flughafen) und Kosten der Büroinfrastruktur an der Hofackerstrasse
stünde.
6.3 Das Einigungsverfahren (Art. 46 ff. EntG) und das Verfahren vor der
Schätzungskommission (Art. 66 ff. EntG) sind auf konkrete Enteignungs-
verfahren ausgerichtet. Auch die Kostenentscheide werden verfahrensbe-
zogen gefällt (vgl. Art. 114 Abs. 4 EntG). Demzufolge hat die Rechnungs-
stellung im Rahmen der End- oder den Zwischenabrechnungen sowie die
Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ebenfalls bezogen auf
ein konkretes Verfahren zu geschehen (vgl. Art. 54 Abs. 1 und 2 VVESchK
2013). Art. 21 Abs. 1 und 2 GebV 2013 gibt weiter vor, dass die in einem
konkreten Verfahren angefallenen Aufwände und Auslagen der Mitglieder
des Spruchkörpers, der beigezogenen besonderen Sachverständigen so-
wie der Aktuare zusammen in Rechnung zu stellen sind. Dazu kommt der
auf ein konkretes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil (vgl. oben
E. 4.1), welcher allerdings separat in Rechnung gestellt werden darf (vgl.
Urteil A-4910/2012 E. 4.5.3.1). Bei der Zuweisung des Gemeinkostenan-
teils dürfen auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende
Massstäbe angewandt werden. Es ist nicht notwendig, dass die für ein Ei-
nigungs- bzw. Schätzungsverfahren erhobenen Verfahrenskosten in jedem
Fall genau dem hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand entsprechen.
Vielmehr sind in beschränktem Ausmass Pauschalisierungen zulässig, die
auch einen gewissen Ausgleich zwischen Verfahren mit geringem und
grossem Aufwand ermöglichen, solange die gewählten Kriterien vertretbar
A-516/2018
Seite 12
sind und Unterscheidungen treffen, die sich unter den gegebenen Umstän-
den rechtfertigen lassen (Urteile A-514/2013 E. 7.4, A-4910/2012 E. 4.5.1
und A-1157/2012 E. 13). Von einer fallspezifischen Zuweisung der Ge-
meinkosten kann nur bei deren vorläufigen Auferlegung abgesehen wer-
den, wenn hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen
besteht (Urteile A-4910/2012 E. 3.3 und A-1157/2012 E. 5.2). Um die Ver-
fahrenskosten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip überprüfen
zu können, genügt die blosse Angabe über die Höhe der Taggelder, Ausla-
gen und des Gemeinkostenanteils nicht. Zusätzlich müssen die Kostenpo-
sitionen inhaltlich ausreichend begründet werden, so dass die kostenpflich-
tigen Parteien in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihnen
auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Nähere Angaben über
die Tätigkeiten und die zeitliche Beanspruchung sind bereits im Rahmen
des Kostenentscheids zu machen (vgl. dazu eingehend Urteil A-504/2018
E. 7.5).
6.4 Die Rechnung Nr. 008/2017 verletzt diese Vorgaben. Sie vermengt ver-
schiedene verfahrensbezogene Aufwände aus diversen konkreten Verfah-
ren sowie Gemeinkosten zu einer Gesamt(zwischen)rechnung. Zulässig ist
indes nur eine separate Gesamt(zwischen-)rechnung je Verfahren, in wel-
cher die in der betreffenden Rechnungsperiode angefallenen Taggelder
und Auslagen aller in das Verfahren involvierten Mitglieder der Vorinstanz
sowie allenfalls der auf das Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil zu-
sammen in Rechnung gestellt werden. Zudem unterliess es die Vorinstanz,
im Rahmen des Kostenentscheids oder des Beschwerdeverfahrens nä-
here Angaben über die Tätigkeiten, welche den geltend gemachten Auf-
wänden des Präsidenten konkret zugrunde liegen, zu machen. Ob die ent-
sprechenden Kosten vor dem Äquivalenzprinzip standhalten, kann daher
nicht überprüft werden. Im Weiteren wurde nicht abgeklärt, inwiefern der
Bund und andere Enteigner für die Kostenposition „Admin Allgemeinauf-
wand“ aufzukommen haben und was der Posten „Admin“ über 0.5 Stunden
sowie der Posten „Abschluss A._______“ über 6 Stunden beinhalten. Fer-
ner kann von einer Aufteilung der (flughafenbezogenen) Gemeinkosten auf
die einzelnen Verfahren der Beschwerdeführerin nicht abgesehen werden.
Es besteht stets die Möglichkeit, dass die enteignete Partei die Verfahrens-
kosten gestützt auf Art. 114 Abs. 2 EntG (teilweise) tragen muss. Nur weil
dieser Fall selten zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, die gesetzlichen Vorga-
ben einer verfahrensbezogenen Abrechnung nicht zu beachten. Es ist auch
nicht einzusehen, inwiefern eine Aufteilung solcher Gemeinkosten auf die
in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Verfahren besondere Schwie-
A-516/2018
Seite 13
rigkeiten verursachen sollte. Erstens dürfte die Anzahl der aktiv bearbeite-
ten Verfahren weit unter der Anzahl der bloss hängigen liegen und über-
schaubar sein. Und zweitens haben die Vorgänger des zurückgetretenen
Präsidenten eine solche Aufteilung jahrelang praktiziert, ohne dass es dies-
bezüglich zu Beschwerdeverfahren gekommen ist. Die Vorinstanz kann
sich an jener Praxis bzw. dem jahrelang angewandten Verteilschlüssel ori-
entieren, welcher sich offenbar bewährte.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid
rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt wer-
den müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisver-
fahren durchzuführen ist (Urteile BVGer A-5323/2015 vom 12. September
2018 E. 4.4 und A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2; PHILIPPE WEIS-
SENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 16 zu
Art. 61 VwVG). Vorliegend muss die Rechnungsstellung und die damit zu-
sammenhängende Kostenauferlegung neu vorgenommen werden.
Zwecks Überprüfung des Äquivalenzprinzips bedarf es dafür Angaben zur
Art der Tätigkeiten aller in die konkreten Verfahren involvierten Personen,
sofern über deren Taggelder und Auslagen nicht bereits rechtskräftig ent-
schieden worden ist. Zudem müssen die Gemeinkosten auf die einzelnen
in Frage kommenden Kostenträger (Bund; verschiedene Enteigner) und
deren Verfahren aufgeteilt werden, was eine eingehende Auseinanderset-
zung mit den dokumentierten Arbeitsabläufen erfordert. Mit anderen Wor-
ten sind umfangreiche Abklärungen vorzunehmen, welche einzig von der
Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Beschwerde ist deshalb, so-
weit sie sich auf die in Rechnung gestellten Aufwände des Präsidenten und
der damit zusammenhängenden anteilsmässigen Staatsgebühr bezieht,
gutzuheissen und die Sache mit folgenden zusätzlichen Weisungen i.S.v.
Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.6 Für die Kosten eines Beschwerdeverfahrens, in welchem Honorare
und/oder Kosten der Vorinstanz angefochten werden, hat die Vorinstanz
aufzukommen, soweit in ihrem Namen gehandelt wird (BGE 144 II 167
E. 2.7). Es ist unbestritten, dass der ehemalige Präsident der Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit den erwähnten Beschwerdeverfahren Auf-
wände im Umfang von 63.5 Stunden (57.25 + 6.25 Stunden) in Rechnung
stellte. Zudem trat er in den Beschwerdeverfahren im Namen der
Vorinstanz auf. Die Vorinstanz behauptet zu Recht nicht mehr, dass diese
der Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen. Dies gilt ebenfalls für den
A-516/2018
Seite 14
verrechneten Aufwand von einer Stunde für die vorliegende Rechnung
008/2017, nachdem die Auferlegung dieser Fr. 200.-- auf die Beschwerde-
führerin das Äquivalenzprinzip verletzen würde. Die Vorinstanz wird die
Rechnungsstellung zum grössten Teil erneut vornehmen müssen. Vor die-
sem Hintergrund kann von einer kostenpflichtigen Partei nicht erwartet wer-
den, dass diese die Kosten für den Aufwand der Erstellung einer Rechnung
trägt, welche im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird (vgl. Urteil
A-514/2018 E. 6.3).
6.7 Der Präsident war neben seinem Amt bei der Vorinstanz als selbststän-
dig erwerbstätiger Rechtsanwalt tätig, weshalb er ein Taggeld von
Fr. 1‘300.-- für seine Aufwände verrechnen durfte (vgl. Art. 6 Abs. 1 GebV
2013). Gerechnet auf eine Stunde ergibt dies einen Stundenansatz von
Fr. 152.95. Die Praxis, wonach zur Herleitung des Stundenansatzes der
anwendbare Taggeldansatz durch 8.5 zu teilen ist, hat das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst bestätigt. Was die Vorinstanz im vorliegenden Verfah-
ren gegen diese Praxis vorbringt, wurde in jenem Urteil beurteilt (vgl. ein-
gehend Urteil A-504/2018 E. 8). Entgegen der vorliegenden Rechnung wird
die Vorinstanz die Aufwände des Präsidenten somit zu einem Stundenan-
satz von Fr. 152.95 (anstatt Fr. 200.--) zzgl. den Sozialversicherungsbei-
trägen abrechnen müssen. Diesbezüglich macht der Vizepräsident ergän-
zend in der Vernehmlassung zwar geltend, dass dem Präsidenten im Zu-
sammenhang mit dessen Anstellung von Seiten der Aufsichtsdelegation
versprochen worden sei, er könne einen Stundenansatz von Fr. 200.-- ver-
rechnen. Dem habe die Beschwerdeführerin an einer Sitzung vom 5. De-
zember 2016, an welcher die Aufsichtsdelegation und die Präsidiumsmit-
glieder der Vorinstanz ebenfalls teilgenommen hätten, nicht widerspro-
chen. Soweit der Vizepräsident daraus etwas zu Gunsten des ehemaligen
Präsidenten ableiten möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der ehema-
lige Präsident begründete seine Forderung für einen Stundenansatz von
Fr. 200.-- in der von ihm verfassten Vernehmlassung im Parallelverfahren
A-3924/2017 nicht mit einer derartigen Zusicherung der Aufsichtsdelega-
tion oder der Beschwerdeführerin, weshalb auch nicht davon auszugehen
ist, dass jene ihm gegenüber eine schützenswerte Vertrauensgrundlage
geschaffen haben. Zudem war es dem ehemaligen Präsidenten bewusst,
dass der aufgrund jener Sitzung erarbeitete Weisungsentwurf, welcher ei-
nen Stundenansatz von Fr. 200.-- vorgesehen hätte, nie in Kraft getreten,
sondern aufgrund der Opposition der Beschwerdeführerin zurückgezogen
worden ist. Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestand somit für eine Ab-
rechnung zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gegenüber der Be-
A-516/2018
Seite 15
schwerdeführerin keine Rechtsgrundlage. Der Rückzug des Weisungsent-
wurfs aufgrund der Opposition der Beschwerdeführerin spricht auch dafür,
dass der Erlass der Weisung vom definitiven Einverständnis der Beschwer-
deführerin abhängig gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht
anzunehmen, dass dem Präsidenten im Vorfeld ein verrechenbarer Stun-
denansatz von Fr. 200.-- garantiert worden ist.
7.
Die Rechnungsposition der Aktuarin (B._______) über Fr. 1‘728.50 zzgl.
Sozialversicherungsbeiträgen setzt sich aus den folgenden vier Kostenpo-
sitionen zusammen: „Abrechnungswesen Flughafen“ (zwei Positionen
über insgesamt Fr. 76.50), „Admin Allgemeinaufwand“ (eine Position über
Fr. 571.95), „Admin Allgemeinaufwand Flughafen“ (eine Position über
Fr. 172.05) sowie aus den getätigten Aufwänden in diversen, den Flugha-
fen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren (acht Positionen über
Fr. 908.--).
7.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich unter anderem gegen die Ver-
rechnung des Abrechnungswesens, die mangelnde Substantiierung der
Kostenpositionen sowie die unterlassene Kostenaufteilung auf die ver-
schiedenen Enteigner.
7.2 Die Vorinstanz anerkennt wiederum, dass die Kostenposition „Admin
Allgemeinaufwand“ über Fr. 571.95 zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen im
damaligen Zeitpunkt nicht der Beschwerdeführerin hätte auferlegt werden
dürfen. Hingegen sei die Kostenauferlegung der anderen Positionen auf
die Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt: Die Aktuarin nehme die Aktenfüh-
rung sowie die Protokollführung war. Zudem sei sie als Hilfskraft tätig. In
Bezug auf die einzelnen Enteignungsfälle gehöre dazu die Vorbereitung
einfacher Verfügungen, die Vorbereitung des Postversands und ähnliches.
Hinzu komme, meist für diverse Fälle, das Leeren des Postfachs, die Ar-
chivierung und die Veranlassung des Transports in das Archiv des Bundes-
verwaltungsgerichts. Sodann erfülle sie verschiedene administrative Arbei-
ten; unter anderem Aufgaben, die sich aus dem Betrieb der Büroinfrastruk-
tur an der Hofackerstrassen ergeben würden. Unter der Kostenposition
„Abrechnungswesen Flughafen“ seien die Aufwände für die Vorbereitung
und Ausfertigung der Rechnungsverfügungen 006/2017 (Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens A-3580/2017) und 007/2017 (Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens A-3924) zusammengefasst worden.
A-516/2018
Seite 16
7.3 Was bezüglich der Aufwände des Präsidenten gilt (vgl. oben E. 6.4),
gilt auch für die Aufwände der Aktuarin: Diese hätten jeweils getrennt nach
Verfahren in einer verfahrensbezogenen Rechnung zusammen mit den
Aufwänden der anderen im jeweiligen konkreten Verfahren involvierten Mit-
gliedern ausgewiesen werden müssen. Zudem unterliess es die
Vorinstanz, im Rahmen des Kostenentscheids oder des Beschwerdever-
fahrens nähere Angaben über die Tätigkeiten, welche den geltend ge-
machten Aufwänden der Aktuarin zugrunde liegen, zu machen. Ob letztere
dem Äquivalenzprinzip standhalten, kann daher nicht überprüft werden. All-
gemeine Angaben zu den generellen Tätigkeiten einer Aktuarin genügen
dafür nicht. Zudem hätte geklärt werden müssen, ob die Kostenposition
„Admin Allgemeinaufwand“ überhaupt vollumfänglich auf die Beschwerde-
führerin hätte abgewälzt werden dürfen. Der allenfalls auf die Beschwerde-
führerin entfallende Teil sowie die Kostenposition „Admin Allgemeinauf-
wand Flughafen“ hätten sodann auf die in der betreffenden Rechnungspe-
riode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren verteilt werden müssen. Im
Ergebnis basiert die Kostenverfügung, soweit sie sich auf die in Rechnung
gestellten Aufwände der Aktuarin und der damit zusammenhängenden an-
teilsmässigen Staatsgebühr bezieht, auf einer fehlerhaften Rechnungsstel-
lung. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen
und aus den in E. 6.5 dargelegten Gründen an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung zurückzuweisen. Dabei muss die Vorinstanz die Aufwände der
Aktuarin wiederum zu einem Stundenansatz von Fr. 76.50 (Fr. 650.-- : 8.5)
abrechnen. Dieser erweist sich als korrekt (vgl. Urteil A-504/2018 E. 8.5.1
und E. 8.5.3). Hingegen dürfen die Fr. 76.50 für die Kostenposition „Ab-
rechnungswesen Flughafen“ nicht mehr der Beschwerdeführerin auferlegt
werden (vgl. analog E. 6.6), nachdem sich die betreffenden Rechnungen
in den Beschwerdeverfahren ebenfalls als unrechtmässig erwiesen (vgl.
Urteile A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 und A-3924/2017 vom 22. Ja-
nuar 2019).
8.
Die Kostenposition der Vizepräsidentin (C._______) über Fr. 8‘000.-- be-
trifft deren Leistungen im Schätzungsverfahren 2009-239. Angaben, aus
welchen Tätigkeiten sich diese Leistungen zusammensetzen, werden in
der Verfügung keine gemacht. Die Vorinstanz hat indes einen Ordner mit
allen Verfahrensakten eingereicht.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich eine mangelnde Sub-
stantiierung sowie einen verordnungswidrigen Stundenansatz geltend. Es
werde zwar behauptet, dass die in Rechnung gestellten Aufwände nur die
A-516/2018
Seite 17
Tätigkeiten im Verfahren 2009-239 betreffen würden. Dies sei jedoch nicht
belegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob darin noch allgemeine, nicht
verrechenbare bzw. mehreren Enteignern zu verrechnende Arbeiten ein-
geflossen seien. Auch bei Honorarforderungen für einzelne Verfahren sei
eine Detaillierung unabdingbar. Dies umso mehr, wenn wie vorliegend 40
Stunden Aufwand für einen lediglich zwölfseitigen Sammelentscheid, bei
dem mehrheitlich allgemeine, von der ESchK 10 gemachte Erwägungen
wiedergegeben würden, geltend gemacht würden. Im Übrigen betrage das
zulässige Taggeld für die Vizepräsidentin Fr. 800.-- und nicht Fr. 1‘300.--.
Dieses sei zudem nicht durch 6.5, sondern durch 8.5 zu teilen, um den
anwendbaren Stundenansatz zu berechnen.
8.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Richter nicht mehr in ihrem Ent-
scheid frei und unabhängig wären, wenn sie den Parteien detailliert über
ihren Zeitaufwand Rechenschaft ablegen müssten. Das Bundesgericht
habe in seinem Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 einen Anspruch der
kostenpflichtigen Partei auf detaillierte Rechnungsstellung auch verneint
und ausgeführt, dass im Bestreitungsfalle nur nähere Angaben über die
Arbeitsabläufe und die zeitliche Beanspruchung gemacht werden müssten.
Der Gesamtaufwand der Vizepräsidentin sei aus der angefochtenen Verfü-
gung ersichtlich, was genüge. Ergänzend legt sie dar, dass die Vizepräsi-
dentin ihr Amt am 1. September 2016 angetreten habe. Am 21. September
2016 sei ihr die Verfahrensleitung über das Verfahren 2009-239 übertragen
worden. Dieses betreffe ein Schätzungsverfahren mit acht Parteien in der
Gemeinde Zuzwil SG, welches davor von den jeweiligen Präsidenten ge-
leitet worden sei. Die Vizepräsidentin habe den Verfahrensstand feststellen
und sich in die Sache einarbeiten müssen. Daraufhin habe sie den Schät-
zungsentscheid verfasst. Zudem komme der tiefere Taggeldansatz von
Fr. 800.-- nur zur Anwendung, wenn das Mitglied durch ihren Arbeitgeber
uneingeschränkt unterstützt werde. Die Vizepräsidentin habe die Infra-
struktur am Kreisgericht, wo sie als Richterin tätig sei, für ihre Tätigkeiten
für die Vorinstanz nur beschränkt nutzen können. So sei sie nicht durch
das Sekretariat ihres Gerichts unterstützt worden und habe den Versand
und die Erstellung sämtlicher Schriftstücke selber besorgen, das Büroma-
terial selber beschaffen und eine private E-Mail-Adresse benützen müssen.
Aus diesem Grund qualifiziere sie sich für einen Taggeldansatz von
Fr. 1‘300.--.
8.3 Wiederholt ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Aufwände
der Vizepräsidentin im Verfahren 2009-239 zusammen mit den Aufwänden
A-516/2018
Seite 18
und Auslagen der anderen im Verfahren involvierten Personen (mindes-
tens die zwei anderen Mitgliedern des Spruchkörpers) in einer verfahrens-
spezifischen Rechnung („Rechnung 2009-239“) hätte aufführen müssen
(vgl. oben E. 6.3). Von einer Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neuer-
stellung der Rechnung kann jedoch abgesehen werden, da vorliegend die
Rechtmässigkeit der Kostenhöhe beurteilt werden kann (vgl. oben E. 3.2).
8.4 Als das Bundesgericht noch direkte Beschwerdeinstanz war, konnte
eine detaillierte Rechnungsstellung nicht verlangt werden. Im Bestreitungs-
falle mussten die Vorinstanzen jedoch ihre näheren Angaben über die Ar-
beitsabläufe und die zeitliche Beanspruchungen dem Bundesgericht unter-
breiten, das der kostenpflichtigen Partei Einsicht gewährte (Urteil
1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1 f). Das Bundesverwaltungsgericht
hat jüngst entschieden, dass diese Vorgehensweise nicht mehr sachge-
recht ist, weshalb die Eidgenössischen Schätzungskommissionen zukünf-
tig bereits in den Kostenverfügungen oder -beschlüssen die Höhe der Ver-
fahrenskosten zu begründen hätten. Die kostenpflichtige Partei müsse
dadurch in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihr auferleg-
ten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Anga-
ben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern
auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeit-
angaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien (vgl. zum Ganzen Ur-
teil A-504/2018 E. 7.3 f.).
8.5 Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung näheren Angaben zu
den Tätigkeiten der Vizepräsidentin, auf welchen der Gesamtaufwand von
40 Stunden basiert (vgl. oben E. 8.2). In den Akten befinden sich sodann
die acht Entschädigungsbegehren sowie der Schätzungsentscheid, welche
diese Angaben belegen. Die Beschwerdeführerin zieht diese Angaben in
ihrer Stellungnahme nicht in Zweifel. Anhaltspunkte, wonach in diesen 40
Stunden verfahrensfremde Aufwände mitumfasst sein könnten, bestehen
zudem nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz ihrer Begründungs-
pflicht nachträglich in ausreichender Weise nachgekommen. Zukünftig wird
sie diese Angaben jedoch bereits im Rahmen der Kostenentscheide ma-
chen müssen (z.B. Aufwand 40 Stunden mit Vermerk Aktenstudium und
Entscheidredaktion).
8.6 Das Bundverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung der
Auslagen darauf, ob die Gesamtsumme im Verhältnis zur erbrachten Leis-
tung angemessen ist. Eine solche Prüfung genügt hingegen nicht bei nach
Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten. In diesem Fall ist zusätzlich zu
A-516/2018
Seite 19
untersuchen, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Taggel-
der bzw. Stunden verrechnet wurden (Urteile A-3885/2014 E. 5.1,
A-514/2013 E. 6.6 und BVGer A-6465/2010 vom 5. November 2012
E. 8.8.3.2).
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vizepräsidentin ihr Amt erst
kurz vor Übernahme des Verfahrens angetreten hatte und dementspre-
chend mit der Materie nicht vertraut gewesen sein dürfte, erscheint der gel-
tend gemachte Aufwand über 40 Stunden für das Studium der Akten und
das Verfassen des Schätzungsentscheids als angemessen. Die Beschwer-
deführerin hat somit den Aufwand von 40 Stunden zu entschädigen, nach-
dem ihr die Verfahrenskosten im Schätzungsentscheid auferlegt worden
sind (vgl. oben E. 3.2). Zu welchem Stundenansatz ist nachfolgend zu prü-
fen.
8.7 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission oder
seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bezieht für die ihr oder ihm
durch das EntG und durch die VVESchK 2013 übertragenen Obliegenhei-
ten ein Taggeld von Fr. 800.--. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder
seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine freierwerbende Anwältin
oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von
Fr. 1‘300.-- (Art. 6 Abs. 1 GebV 2013).
Es ist unbestritten, dass die Vizepräsidentin nicht als selbstständige Anwäl-
tin, sondern als Richterin an einem Kreisgericht tätig war. Sie qualifiziert
sich deshalb nicht für einen Taggeldansatz von Fr. 1‘300.--. Was die Vor-
instanz dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Das höhere Taggeld für freier-
werbende Anwälte rechtfertigt sich durch die Abgeltung der Nutzung der
eigenen Büroinfrastruktur bzw. ist im Taggeld die Abgeltung der „Grund-
ausstattung“ inbegriffen (Urteile A-3035/2011 E. 4.6 und A-3043/2011
E. 5.3.8 und 5.3.10). Darunter fallen in erster Linie die Mietkosten sowie
die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar, Büchern, Apparaten sowie In-
strumenten (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). Die Vizepräsidentin musste
keine derartigen Fixkosten (insbesondere Mietkosten) am Kreisgericht tra-
gen. Dass sie kleinere Arbeiten mangels Zugriff auf ein Sekretariat selber
erledigen musste, rechtfertigt von vornherein keinen höheren Stundenan-
satz, da die Eidgenössischen Schätzungskommissionen im Normalfall so-
wieso über kein Sekretariat verfügen (vgl. oben E. 4.1). Der auf die Vize-
präsidentin anwendbare Stundenansatz beläuft sich daher auf Fr. 94.10
(Fr. 800.-- : 8.5; vgl. oben E. 6.7).
A-516/2018
Seite 20
8.8 Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit sie sich auf den in Rechnung
gestellten Aufwand der Vizepräsidentin über Fr. 8‘000.-- zzgl. Sozialversi-
cherungskosten von 7.775% sowie den anteilsmässigen Gebührenanteil
von Fr. 800.-- (10% des Taggelds; vgl. Art. 5 GebV 2013) bezieht, teilweise
gutzuheissen. Der auf sie entfallende Rechnungsbetrag ist auf Fr. 3‘764.--
(40 x Fr. 94.10) zzgl. den Sozialversicherungskosten von Fr. 292.65
(7.775% von Fr. 3‘764.--) und den anteilsmässigen Gebührenanteil von
Fr. 376.40 (10% von Fr. 3‘764.--) zu reduzieren. Dies ergibt einen Gesamt-
betrag von Fr. 4‘433.05.
9.
Die geltend gemachten Auslagen des Präsidenten über Fr. 2‘998.40
(Fr. 2‘992.10 + Fr. 6.30) setzen sich gemäss der beiliegenden Aufstellung
wie folgt zusammen: Post Frankiersystem April 2017 (Betrag Flughafen:
Fr. 10.60), Post Frankiersystem Mai 2017 (Betrag Flughafen: Fr. 63.65; All-
gemein: Fr. 4.25), Frankiersystem 6/17 (Betrag Flughafen: Fr. 25.75; Allge-
mein Fr. 10.60), Frankiersystem 7/17 (Betrag Flughafen: Fr. 40.95), Fran-
kiersystem 9/17 (Betrag Flughafen: Fr. 6.15); Swisscom 3-4/17 (Allgemein:
Fr. 195.40); Swisscom 5-6/17 (Allgemein: Fr. 192.20), Swisscom 6-7/17
(Allgemein: Fr. 210.70) Swisscom 9-8/17 (Allgemein: Fr. 178.30), Hasler
Haustechnik (Allgemein: Fr. 122.--), Wagner + Ulrich AG (Stempel; Allge-
mein: Fr. 33.70), Enquist (IT; Allgemein: Fr. 1890.--); Post (Allgemein:
Fr. 1.--; Betrag Flughafen: Fr. 6.85). Auf was sich die mit der Rechnungs-
position „A._______ Abschluss“ geltend gemachten Auslagen von Fr. 6.30
beziehen, wird nicht erklärt. Zudem wurden keinerlei Belege eingereicht.
9.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt wiederum die unterlassene Vertei-
lung der Kosten auf die einzelnen Verfahren. Zudem handle es sich bei den
Auslagen – ausser beim „Frankiersystem“ – erklärtermassen um Allge-
meinkosten, die offenbar für die Grundausstattung der Vorinstanz benötigt
würden und entsprechend ausgegeben worden seien (z.B. Abo Swisscom,
Haustechnik, Wagner + Ulrich AG, Enquist). Aufgrund der heutigen Struktur
der ESchK 10 mit einem selbstständig erwerbstätigen Präsidenten mit ei-
gener Kanzlei sei eine klare Trennung zwischen Grundausstattung (die
über Taggelder abgedeckt seien) und Zusatzkosten für die sie betreffende
Enteignungsfälle möglich und zwingend. Zumal die Präsidenten und Vize-
präsidenten praktisch ausschliesslich in ihren eigenen Räumlichkeiten
oder von zu Hause aus für die ESchK 10 tätig seien. Auf eine Differenzie-
rung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten könne nicht mehr verzichtet
werden. Gemäss den ausdrücklichen Anweisungen des Bundesgerichts
A-516/2018
Seite 21
seien solche Kosten, zumindest bei im Nebenamt selbstständig erwerbstä-
tigen Präsidenten, in den Taggeldern enthalten. Dies müsse umso mehr
gelten, als die Taggelder für selbstständig erwerbstätige Präsidenten mit
der Revision der GebV 1968 im Jahr 2013 bereits massiv von Fr. 800.-- auf
Fr. 1‘300.-- erhöht worden seien. Eventuell seien diese allgemeinen Kosten
auf die verschiedenen Enteigner zu verteilen. Auch was die Kosten des
Frankiersystems anbelange, seien ihr diese teilweise auferlegt worden, ob-
wohl es um Auslagen anderer Enteigner gehe (Frankiersystem 6/17, Allge-
mein: Fr. 4.25; Frankiersystem 6/17, Allgemein: Fr. 10.60), was unzulässig
sei. Die Frankierkosten, welche angeblich für ihre Enteignungsverfahren
ausgegeben worden seien, würden grundsätzlich nicht bestritten. Aller-
dings seien diese Kosten zu belegen.
9.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass keine der Auslagen durch das Taggeld
des Präsidenten abgedeckt sei. Bei den Kosten für das Frankiersystem,
Swisscom, Hasler Haustechnik und Enquist handle es sich vielmehr um
eigentliche Infrastrukturkosten für die Zusatzinfrastruktur Hofackerstrasse,
welche als Auslagen im Sinne von Art. 10 Bst. b GebV 2013 durch die Be-
schwerdeführerin zu tragen seien. Die Kosten der Wagner + Ulrich AG
seien Allgemeinkosten, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men werden müssten. Sie könnten allenfalls später auf die verschiedenen
Enteigner aufgeteilt werden. Eine Berücksichtigung des Erwerbsstatus des
Präsidenten könne unterbleiben, weil die Zusatzinfrastruktur
Hofackerstrasse ohnehin ausschliesslich für die Vorinstanz genutzt werde.
Sämtliche diesbezügliche Kosten seien somit von den kostenpflichtigen
Verfahrensparteien zu tragen.
9.3 Die auf die Beschwerdeführerin entfallenden Frankierkosten (Betrag
Flughafen) im Umfang von Fr. 147.10 sind grundsätzlich nicht umstritten.
Sie hätten jedoch nicht zusammengefasst der Beschwerdeführerin in
Rechnung gestellt werden dürfen. Vielmehr hätten sie, sofern sie sich ei-
nem konkreten Verfahren eindeutig zuordnen lassen, in der entsprechen-
den Verfahrensrechnung aufgeführt werden müssen (vgl. oben E. 6.3). An-
dernfalls hätten sie auf die in der interessierenden Zeitspanne aktiv bear-
beiteten Enteignungsverfahren der Beschwerdeführerin verteilt werden
müssen (vgl. oben E. 4.1). Bei den „allgemeinen“ Frankierkosten von
Fr. 14.85 und der Kostenposition „Post“ wäre zu prüfen gewesen, inwiefern
diese zwischen Bund und den Verfahren der Enteigner hätten verteilt wer-
den müssen (vgl. oben E. 4.2). Ebenfalls hätte man prüfen müssen, wer
die unkommentiert gebliebenen Auslagen von Fr. 6.30 zu tragen hat.
A-516/2018
Seite 22
9.4 Betreffend die übrigen Kosten, welche mit dem Betrieb der speziellen
Büroinfrastruktur an der Hofackerstrasse zusammenhängen, gilt Folgen-
des:
9.4.1 Wie erwähnt, rechtfertigt sich das höhere Taggeld für freierwerbende
Anwälte durch die Abgeltung der Nutzung der eigenen Büroinfrastruktur
bzw. der Grundausstattung (vgl. oben E. 8.7). Davon abzugrenzen sind die
Zusatzkosten, die über die Auslagen gedeckt werden (Urteile 1C_224/2012
E. 5 und A-514/2013 E. 7.1). Diese fallen an, wenn die vorhandene Infra-
struktur nicht genügt, um die im Enteignungsverfahren übertragenen Auf-
gaben zu erfüllen (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). In Bezug auf die spezielle
Situation der ESchK 10 mit ihrer eigenen Büroinfrastuktur führte das Bun-
desgericht aus, dass eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus der
Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuare unterbleiben könne, wenn fest-
stehe, dass die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt
werde (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3).
Gemäss Ziff. 1.2 des beiliegenden Gebrauchsleihevertrags wird die Infra-
struktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt. Die vorliegende Situa-
tion unterscheidet sich von der früheren nur insofern, als dass sich die Bü-
roräumlichkeiten nun an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich befinden und
direkt von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zu Verfügung gestellt wer-
den. Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten kann
daher weiterhin unterbleiben. Nur falls Auslagen verrechnet wurden, wel-
che sich der Grundausstattung des Anwaltsbüros des Präsidenten zurech-
nen lassen, wären diese allenfalls durch dessen Taggeld gedeckt (vgl. Ur-
teil 1C_224/2012 E. 6.3). Solche werden indes nicht geltend gemacht, sind
doch die Auslagen dem Betrieb des Büros an der Hofackerstrasse zure-
chenbar. Unbesehen davon muss in der Infrastruktur der ESchK 10 ein Ar-
beitsplatz für die Präsidentin oder den Präsidenten vorhanden sein (Urteil
A-3035/2011 E. 6.4.1). Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des
Präsidenten kann daher hinsichtlich der vorliegenden Auslagen unterblei-
ben.
9.4.2 Die Organisationsstruktur der Vorinstanz kommt überwiegend der
Flughafen Zürich AG zugute; sie dient aber gleichzeitig auch der Bewälti-
gung der übrigen Enteignungsfälle. Gemäss Bundesgericht ist vor diesem
Hintergrund eine klare Trennung zwischen der Grundausstattung und Zu-
satzkosten für die Enteignungsfälle der Beschwerdeführerin nicht mehr
möglich. Aufgrund der Tatsache, dass die geltende Kostenverordnung auf
diese Situation nicht zugeschnitten ist und dringend revidiert werden muss,
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muss das geltende Recht in einer Weise gehandhabt werden, die den Be-
sonderheiten der ESchK 10 Rechnung trägt und deren ordnungsgemässes
Funktionieren ermöglicht (Urteil 1C_224/2012 E. 5). In diesem Sinne stellte
das Bundesgericht bezüglich der Frage, ob die Flughafen Zürich AG die
Kosten für die Räumlichkeiten, IT-Einrichtungen und Büromöbel der Vor-
instanz zu tragen habe, darauf ab, ob die Kosten durch die Entschädi-
gungsbegehren gegen die Flughafen Zürich AG ausgelöst wurden, was es
bejahte (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.1). Allerdings seien die Kosten der
Grundausstattung auf die weiteren Enteigner, welche von dieser Infrastruk-
tur profitieren, sowie auf den Bund zu verteilen (vgl. Urteil 1C_224/2012
E. 8). Die einzelnen Infrastrukturkomponenten müssten zudem notwendig
sein (Urteil 1C_224/2012 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht interpre-
tierte das Urteil 1C_224/2012 dahingehend, dass es bezüglich der Frage,
ob die Enteigner Infrastrukturkosten der ESchK 10 zu tragen hätten, darauf
ankommt, ob sich die betreffenden Komponenten als Auslagen im Sinne
von Art. 10 GebV 2013 qualifizieren lassen (Urteil A-1157/2012 E. 6.3, da-
mals Art. 9a GebV 1968). In der Zwischenzeit wurde die GebV 1968 revi-
diert, jedoch nur in einem eng begrenzen Punkt (Höhe der Taggelder; vgl.
dazu Urteil A-504/2018 E. 8.4). Die Ausführungen des Bundesgerichts im
Urteil 1C_224/2012 sind daher weiterhin zu beachten.
Das Bundesgericht stellte bezüglich der teilweisen Kostentragungspflicht
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der speziellen Infrastruktur
(Grundausstattung) der Vorinstanz nur darauf ab, ob ein Kausalzusam-
menhang zwischen den diesbezüglichen Kosten und den Entschädigungs-
begehren gegen die Beschwerdeführerin besteht. Soweit sich einzelne Inf-
rastrukturkomponenten demnach der Grundausstattung zurechnen lassen,
stellt sich die Frage nach einer Qualifikation als Auslage im Sinne von
Art. 10 GebV 2013 gar nicht. Konsequenterweise bedeutet dies, dass die
Beschwerdeführerin auch jene Kosten teilweise zu tragen hat, welche als
Folgekosten der Infrastruktur zwangsläufig anfallen. Dies trifft vorliegend
auf die Auslagen für die Haustechnik zu, deren Notwendigkeit die Be-
schwerdeführerin auch nicht bestritt.
9.4.3 Bei den restlichen Auslagen ist zu prüfen, ob diese unter einen der
Tatbestände des Art. 10 GebV 2013 fallen. Gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz handelt es sich bei den Kostenposition „Wagner + Ulrich AG“
um die Kosten der Beschaffung von Stempeln, die ausschliesslich für die
Tätigkeit der Vorinstanz nötig seien (z.B. „Fristerstreckung bewilligt“). Die
Kostenposition „Enquist“ beziehe sich auf Supportleistungen für das Infor-
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matiksystem, welches angeschafft worden sei, um die zahlreichen Flugha-
fenfälle bewältigen zu können. Unter der Kostenposition „Swisscom“ wür-
den die Kosten für den Telefonanschluss an der Hofackerstrasse geltend
gemacht.
Die Supportleistungen für das Informatiksystem sowie die Anfertigung spe-
zieller Stempel sind ohne Weiteres geeignet, die Arbeitsabläufe der
ESchK 10 zu optimieren oder aufrechtzuerhalten. Sie erweisen sich zudem
hinsichtlich der bei der ESchK 10 anfallenden Arbeiten als zweckmässig
(so bereits bzgl. Supportleistungen für das Informatiksystem Urteil
A-1157/2012 E. 7.6). Dementsprechend sind sie als Auslagen im Sinne von
Art. 10 Bst. b GebV 2013 ebenfalls teilweise von der Beschwerdeführerin
zu tragen. Dies gilt ebenfalls für die Kosten für die Telefonanschlüsse
(Abonnemente), nachdem diese unter Art. 10 Bst. b GebV 2013 fallen (Ur-
teil A-1157/2012 E. 11.2, damals Art. 9a Bst. b GebV; vgl. zudem betreffend
der Kosten von Telefonaten Urteil A-1157/2012 E. 10.4 und 11.2 zu Art. 1 -
4 GebV 1968).
9.4.4 Die Infrastruktur dient sowohl der Bearbeitung der Flughafenfälle als
auch der Bearbeitung der Fälle anderer Enteigner. Zudem wird sie mut-
masslich für Arbeiten i.S.v. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 der Vorinstanz ge-
nutzt, deren Kosten den Enteignern nicht auferlegt werden dürfen. Recht-
sprechungsgemäss sind solche Gemeinkosten in einem ersten Schritt zwi-
schen dem Bund und den Enteignern und in einem zweiten Schritt die auf
einen bestimmten Enteigner entfallenden Kosten auf dessen einzelne Ver-
fahren zu verteilen (vgl. oben E. 4.1). Diese Vorgaben werden vorliegend
verletzt, indem die Auslagen der speziellen Büroinfrastruktur nur der Be-
schwerdeführerin auferlegt werden.
Folglich muss die Rechnungsstellung sowohl betreffend die Frankier- und
Postkosten als auch für die Kosten der Büroinfrastruktur neu vorgenom-
men werden. Dazu bedarf es eine Auseinandersetzung mit den dokumen-
tierten Arbeitsabläufen, um die Verteilung auf die Kostenträger und die in
der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren vorneh-
men zu können. Mit anderen Worten sind Abklärungen vorzunehmen, wel-
che einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Be-
schwerde ist deshalb, soweit sie die geltend gemachten Auslagen des Prä-
sidenten betreffen, gutzuheissen und die Sache ist im Sinne der vorstehen-
den Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ob die Auslagen auch wirklich angefallen sind, wird die Vorinstanz im Be-
streitungsfalle mittels Rechnungen/Quittungen belegen müssen.
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10.
Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit sich
die Sache auf die in Rechnung gestellten Aufwände und Auslagen des Prä-
sidenten und der Aktuarin bezieht, ist sie zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 6.5, E. 7.3 und
E. 9.4.4). Der auf die Vizepräsidentin entfallende Rechnungsbetrag ist auf
Fr. 4‘433.05 zu reduzieren (vgl. oben E. 8.8).
11.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens zu befinden.
11.1 Vorliegend sind die Kostenbestimmungen des VwVG anwendbar (Ur-
teil A-504/2018 E. 10.5). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von
der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen, ohne Rücksicht auf
die Anträge der Gegenpartei (BGE 128 II 90 E. 2b und 123 V 156 E. 3c;
Urteil BGer 2C_753/2013 vom 10. Mai 2014 E. 2.4). Der Beschwerdeführer
beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Rechnungsverfügung. Die
teilweise Gutheissung bezüglich der Aufwände der Vizepräsidentin sowie
die vollumfängliche Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz soweit es
die übrigen Aufwände und Auslagen betrifft, kommt einem teilweisen Ob-
siegen von knapp 89% (Fr. 36‘589.05 : Fr. 41‘022.10) gleich. Angesichts
dieser Quote ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu be-
trachten, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die unterliegende Vorinstanz
trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das
Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund
der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf
Fr. 2‘500.-- festgesetzt und dem Bund (das Bundesverwaltungsgericht als
Kasse der Vorinstanz) auferlegt (Urteil A-504/2018 E. 10.5).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von
Fr. 4‘433.05 innert 30 Tagen zu bezahlen. Im Übrigen wird die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat
die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 2‘500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 008/2017; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Aufsichtsdelegation ESchK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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