B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5162/2012
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist Eigentümer des Einfamilienhauses am X._______ in
Y._______. Nachdem ihn die EBM Netz AG (Netzbetreiberin) erfolglos
aufgefordert und zwei Mal gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für
die elektrischen Niederspannungsinstallationen zu erbringen, überwies
sie die Angelegenheit am 17. Februar 2012 dem Eidgenössischen Stark-
strominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 9. Mai 2012
auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte
Liegenschaft bis zum 16. August 2012 einzureichen. Für den Unterlas-
sungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 3. Septem-
ber 2012 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, den Si-
cherheitsnachweis bis zum 3. November 2012 einzureichen. Für den Un-
terlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an.
Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest.
D.
Gegen diese Verfügung hat A._______ (Beschwerdeführer) am 1. Okto-
ber 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er bean-
tragt die Aufhebung der Verfügung und der ihm auferlegten Kosten. Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er verweigere Fremdper-
sonen den Zutritt zu seinem Haus, solange kein begründeter Verdacht ei-
nes Verbrechens vorliege. Die angefochtene Verfügung stelle Hausfrie-
densbruch mit Nötigung dar und sei ein bösartiger Eingriff in seine Privat-
sphäre. Die Behauptung, dass Steckdosen oder Lichtschalter in einem
Einfamilienhaus mit einfacher elektrischer Installation Störungen verursa-
chen könnten, sei zudem eine Lüge, die hauptsächlich den gigantischen
Geschäften diene, die mit diesen periodischen Kontrollen gemacht wür-
den.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2012 schliesst das ESTI
(Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst führt es
aus, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer seiner Liegenschaft dazu
verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu
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erbringen. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Eingriffs in seine
Privatsphäre bestehe für die Durchführung der (periodischen) Kontrolle
der elektrischen Installationen – auch in privaten Räumen – eine genü-
gende gesetzliche Grundlage. Zudem liege diese im öffentlichen Interes-
se und erweise sich insgesamt als verhältnismässig. Die auferlegte Ge-
bühr bewege sich sodann im unteren Bereich der vorgesehenen gesetzli-
chen Bandbreite und sei angesichts des erfolgten Aufwands angemes-
sen.
F.
Der Beschwerdeführer reicht am 11. Dezember 2012 seine Schlussbe-
merkungen ein und hält an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen
fest. Die Kontrolle sei für ihn nicht zumutbar und komme sehr wohl einer
Hausdurchsuchung gleich. Ausserdem seien die Gebühren von Fr. 600.--
niemals mit dem effektiven Aufwand zu rechtfertigen.
G.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung
stelle einen bösartigen Eingriff in seine Privatsphäre, einen Hausfriedens-
bruch mit Nötigung, dar. Solange kein begründeter Verdacht eines Ver-
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brechens vorliege, verweigere er Fremdpersonen den Zutritt zu seinem
Haus.
2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person An-
spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sowie ihrer Woh-
nung. Danach wird unter anderem die Wohnung vor unzulässigem Ein-
dringen durch staatliche Behörden geschützt. Ein Eingriff in das Grund-
recht ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.1).
2.2.1 Staatliche Kontrollmassnahmen im Haus führen zu einem Eingriff in
die Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV. Das trifft insbesondere für die
hier fragliche Prüfung der elektrischen Installationen durch ein staatlich
vorgeschriebenes Kontrollorgan zu, da dieses Zugang zu sämtlichen pri-
vaten Räumen haben muss.
2.2.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BV setzt jede Einschränkung eines Grundrechts
eine gesetzliche Grundlage voraus. Nur bei schwerwiegenden Einschrän-
kungen wird jedoch eine Bestimmung in einem formellen Gesetz verlangt.
Wie das Bundesgericht festgestellt hat, handelt es sich bei der Kontrolle
von elektrischen Installationen aus objektiver Sicht und unabhängig da-
von, ob dies vom Beschwerdeführer als schwerwiegend empfunden wird,
um einen leichten Eingriff in Art. 13 BV, für den eine Grundlage auf Ver-
ordnungsstufe genügt. So beschränkt sich die Kontrolle auf die elektri-
schen Einrichtungen und ist nicht vergleichbar mit einer Hausdurchsu-
chung, die insbesondere auch die privaten Gegenstände mit einbezieht.
Die Kontrolle ist sodann nur alle zwanzig Jahre vorzunehmen und wird
von einer durch den Eigentümer des Objekts beauftragten Person durch-
geführt, die aus einer Liste anerkannter Kontrolleure ausgewählt werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009
E. 4.3 f. mit Hinweis).
Das EleG sieht die Kontrolle von elektrischen Installationen nicht aus-
drücklich vor. Art. 3 EleG delegiert aber die Kompetenz zum Erlass von
Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden durch Stark-
oder Schwachstromanlagen an den Bundesrat. Nach Art. 21 EleG be-
zeichnet dieser für die hier interessierenden Schwachstromanlagen ein
Inspektorat, dem die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG er-
wähnten Vorschriften übertragen wird. Gemäss der Niederspannungs-
Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV, SR 734.27) ist dafür
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das ESTI eingesetzt. Nach Art. 36 NIV und Ziff. 2 Bst. d des Anhangs zur
NIV müssen elektrische Niederspannungsinstallationen periodisch alle
zwanzig Jahre kontrolliert werden. Der Eigentümer einer elektrischen An-
lage wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schrift-
lich aufgefordert, einen entsprechenden Sicherheitsnachweis einzurei-
chen (vgl. Art. 36 und 37 NIV). Nach Art. 23 NIV müssen neue elektrische
Installationen unabhängig von der periodischen Kontrolle einer Schluss-
kontrolle unterzogen werden; der entsprechende Sicherheitsnachweis ist
dem zuständigen Netzbetreiber einzureichen. Gemäss Art. 5 NIV müssen
die elektrischen Installationen ständig die gesetzlichen Sicherheitsanfor-
derungen erfüllen; auf Verlangen ist ein entsprechender Sicherheits-
nachweis zu erbringen. Der Eigentümer muss die für den periodischen
oder besonders angeordneten Sicherheitsnachweis erforderliche Kontrol-
le bei den anerkannten unabhängigen Kontrollorganen bzw. akkreditierten
Inspektionsstellen in Auftrag geben (Art. 32 NIV).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet die hier massgebliche
NIV eine genügende gesetzliche Grundlage für die Prüfung der elektri-
schen Hausinstallationen. Zwar wird in der Verordnung nicht wörtlich
ausgeführt, dass den Kontrollorganen Zugang zu allen privaten Räum-
lichkeiten mit elektrischen Installationen gewährt werden muss. Dies er-
gibt sich aber zwingend aus dem Sinn der Kontrollvorschriften, denn an-
ders liesse sich der verlangte Sicherheitsnachweis gar nicht erbringen
(Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009
E. 4.3.2 ff.).
2.2.3 Nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV müssen Grundrechtseingriffe im öf-
fentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
Die Kontrolle elektrischer Installationen dient dem Schutz von Personen
und Sachen, damit auch demjenigen des Beschwerdeführers selbst, aber
auch von dritten Personen wie Gästen, Handwerkern oder Rettungskräf-
ten. Das trifft ebenfalls auf ein alleinstehendes Einfamilienhaus zu. Die
periodische Kontrolle beruht nicht auf einem konkreten Verdacht eines
Mangels, sondern bezweckt, Abnützungsdefekte rechtzeitig zu erkennen.
Die angefochtene Massnahme beruht somit auf zulässigen polizeilichen
Interessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September
2009 E. 4.4.1).
Der Beschwerdeführer wird mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet,
innert zweimonatiger Frist einen Sicherheitsnachweis durch einen aner-
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kannten Kontrolleur zu erbringen. Die Auswahl bleibt ihm überlassen. Die
angeordnete Massnahme ist damit geeignet, die vom öffentlichen Interes-
se bezweckte Sicherheit vor allfälligen Mängeln der elektrischen Einrich-
tungen in der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Sie
ist dazu auch erforderlich. Insbesondere vermag eine auf die Installatio-
nen ausserhalb des Hauses oder ausserhalb des Wohnbereichs be-
schränkte Kontrolle, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, die
Sicherheit aller Anlagen nicht zu garantieren. Die angefochtene Mass-
nahme ist dem Beschwerdeführer zudem zumutbar. Die Verfügung der
Vorinstanz erweist sich somit auch als verhältnismässig (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.2).
2.3 Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht inner-
halb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der
Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1
und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kon-
trolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben.
2.4 Vorliegend hat die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer am 9. No-
vember 2010 erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzurei-
chen. Nach Ablauf der angesetzten halbjährigen Frist erfolgte am 17. Mai
2011 eine erste und am 8. November 2011 eine zweite Mahnung. Nach-
dem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis dennoch nicht ein-
gereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schrei-
ben vom 17. Februar 2012 der Vorinstanz.
Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an
die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend
somit erfüllt. Weiter hat der Beschwerdeführer die mit Schreiben der Vor-
instanz vom 9. Mai 2012 angesetzte Frist verstreichen lassen, ohne einen
Sicherheitsnachweis einzureichen. Die Vorinstanz hat die angedrohte
kostenpflichtige Verfügung vom 3. September 2012 daher zu Recht erlas-
sen und damit insbesondere auch nicht die Privatsphäre des Beschwer-
deführers verletzt.
2.5 Somit ist auch die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem
Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe:
Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom
7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo
ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer
Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstan-
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denen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses
Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3258/2012
vom 6. November 2012 E. 2.4, A-1724/2012 vom 20. September 2012
E. 4.4 und A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 4).
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich
im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte
bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so
war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine
Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und
schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses
Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung noch als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist
daher weder im Grundsatz noch in ihrer Höhe zu beanstanden.
2.6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat der Anordnung des ESTI gemäss Ziff. 1 der
Verfügung vom 3. September 2012 innerhalb von zwei Monaten ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.
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3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver-
rechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W-25015; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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